TE AsylGH Beschluss 2009/9/28 A7 237637-1/2008

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Veröffentlicht am 28.09.2009
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
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  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A7 237.637-0/2008/10E

A7 237.637-1/2008/9E

Beschluss

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kopp als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX, StA. von Algerien, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kopp als Einzelrichter über die Beschwerden des römisch 40 , StA. von Algerien, beschlossen:

1. Die Beschwerde vom 9.5.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.2.2003, Zl. 02 09.519-BAT, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.1. Die Beschwerde vom 9.5.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.2.2003, Zl. 02 09.519-BAT, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. In Erledigung der Beschwerde vom 11.6.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.5.2003, Zl. 02 09.519-BAT, wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.2. In Erledigung der Beschwerde vom 11.6.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.5.2003, Zl. 02 09.519-BAT, wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

Der Beschwerdeführer stellte am 8.4.2002 einen Asylantrag.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies in weiterer Folge den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 28.2.2003, Zahl:

02 09.519-BAT, gemäß

§ 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I) und stellte gemäß § 8 AsylG 1997 fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Algerien zulässig istParagraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins) und stellte gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Algerien zulässig ist

(Spruchpunkt II).(Spruchpunkt römisch zwei).

Hinsichtlich des zuletzt genannten Bescheides wurden - obwohl das diesbezügliche RSa-Kuvert mit der Adresse "XXXX" versehen war - an der Adresse "XXXX" am 6.3.2003 und 7.3.2003 jeweils Zustellversuche unternommen, wobei schließlich eine Hinterlegung gemäß § 17 ZustellG am 10.3.2003 erfolgte. Die diesbezügliche RSa-Sendung wurde wegen Nichtbehebung schließlich wieder dem Bundesasylamt zurückgestellt.Hinsichtlich des zuletzt genannten Bescheides wurden - obwohl das diesbezügliche RSa-Kuvert mit der Adresse "XXXX" versehen war - an der Adresse "XXXX" am 6.3.2003 und 7.3.2003 jeweils Zustellversuche unternommen, wobei schließlich eine Hinterlegung gemäß Paragraph 17, ZustellG am 10.3.2003 erfolgte. Die diesbezügliche RSa-Sendung wurde wegen Nichtbehebung schließlich wieder dem Bundesasylamt zurückgestellt.

Am 30.4.2003 wurde von Frau XXXX unter Berufung auf § 10 Abs. 4 AVG Akteneinsicht genommen, wobei Kopien angefertigt wurden.Am 30.4.2003 wurde von Frau römisch 40 unter Berufung auf Paragraph 10, Absatz 4, AVG Akteneinsicht genommen, wobei Kopien angefertigt wurden.

Mit Schriftsatz vom 9.5.2003, der am 12.5.2003 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eingebracht wurde, wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (nunmehr: Beschwerdefrist) gestellt und gegen den oben genannten Bescheid gleichzeitig Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben.

Mit Bescheid vom 23.5.2003, Zahl: 02 09.519-BAT, wies das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß

§ 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab.Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab.

Gegen den zuletzt genannten Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde).

Da der Beschwerdeführer vom 18.12.2002 bis 21.4.2004 ohne Unterbrechung an der Adresse "XXXX" gemeldet war (vgl. ZMR vom 31.8.2004), ersuchte der unabhängige Bundesasylsenat mit Schriftsatz vom 3.9.2004 bei der Österreichischen Post AG um Mitteilung, weshalb die Zustellversuche an der Adresse "XXXX" vorgenommen worden seien.Da der Beschwerdeführer vom 18.12.2002 bis 21.4.2004 ohne Unterbrechung an der Adresse "XXXX" gemeldet war vergleiche ZMR vom 31.8.2004), ersuchte der unabhängige Bundesasylsenat mit Schriftsatz vom 3.9.2004 bei der Österreichischen Post AG um Mitteilung, weshalb die Zustellversuche an der Adresse "XXXX" vorgenommen worden seien.

Mit am 14.9.2004 zur Post gegebenem Schreiben teilte die Österreichische Post AG mit, dass der Beschwerdeführer vom 21.2.2003 bis 21.8.2003 einen Nachsendeauftrag gehabt habe.

Im Rahmen der daraufhin von dem unabhängigen Bundesasylsenat vorgenommenen mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er auf Grund der Zerstörung seines Postkastens in "XXXX" die Adresse eines Freundes in "XXXX" für einen Nachsendeauftrag angegeben habe.

In einer Stellungsnahme vom 13.1.2005 bestärkt der Beschwerdeführer sein oben dargestelltes Vorbringen und ergänzte, dass er an der Adresse "XXXX" nie gewohnt habe, keinerlei Bindung zu dieser Wohnung aufweise und die zuletzt genannte Adresse somit keine Abgabestelle des Beschwerdeführers darstelle.

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGB.l Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes angibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGB.l Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes angibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß

§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Angesichts des glaubwürdigen Vorbringens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an der Adresse "XXXX", über keine Abgabestelle verfügte, wodurch die am 10.3.2003 gemäß § 17 ZustellG - nach Zustellversuchen am 6.3.2003 und 7.3.2003 - vorgenommene Hinterlegung keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag.Angesichts des glaubwürdigen Vorbringens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an der Adresse "XXXX", über keine Abgabestelle verfügte, wodurch die am 10.3.2003 gemäß Paragraph 17, ZustellG - nach Zustellversuchen am 6.3.2003 und 7.3.2003 - vorgenommene Hinterlegung keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag.

Ebensowenig kommt eine Heilung dieses Zustellmangels iSd § 7 ZustellG in Betracht, weil keine Anhaltspunkte für ein tatsächliches Zukommen des Bescheides an den als Empfänger bezeichneten Asylwerber vorliegen.Ebensowenig kommt eine Heilung dieses Zustellmangels iSd Paragraph 7, ZustellG in Betracht, weil keine Anhaltspunkte für ein tatsächliches Zukommen des Bescheides an den als Empfänger bezeichneten Asylwerber vorliegen.

Daher liegt keine rechtswirksame Zustellung und somit keine Erlassung des Bescheides vor.

ad 1.)

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

Die Erhebung einer Berufung nach §§ 63ff AVG setzt jedoch zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraus (vgl. die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 518, E 11, zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Erhebung einer Berufung nach Paragraphen 63 f, f, AVG setzt jedoch zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraus vergleiche die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 518, E 11, zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Schon allein aus diesem Grund erweist sich die Berufung (nunmehr: Beschwerde) als unzulässig, weshalb sie zurückzuweisen war (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,Schon allein aus diesem Grund erweist sich die Berufung (nunmehr: Beschwerde) als unzulässig, weshalb sie zurückzuweisen war vergleiche Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, Seite 536).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

ad 2.)

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Da angesichts der mangelnden Bescheiderlassung keine Versäumung der Beschwerdefrist vorliegt, erweist sich daher der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Daher ist von einer Anhängigkeit des Asylverfahrens beim Bundesasylamt auszugehen.

Schlagworte

Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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