Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
S5 408.893-1/2009/2Z
S5 408.890-1/2009/2Z
S5 408.895-1/2009/4Z
S5 408.896-1/2009/2Z
B E S C H L U S S
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde der 1. XXXX, des 2. XXXX, des 3. XXXX, des 4. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 09.09.2009, Zlen.: 09 09.696-EAST Ost (ad 1.), 09 09.695-EAST Ost (ad 2), 09 09.697-EAST Ost (ad 3.), 09 09.698-EAST Ost (ad 4.) beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde der 1. römisch 40 , des 2. römisch 40 , des 3. römisch 40 , des 4. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 09.09.2009, Zlen.: 09 09.696-EAST Ost (ad 1.), 09 09.695-EAST Ost (ad 2), 09 09.697-EAST Ost (ad 3.), 09 09.698-EAST Ost (ad 4.) beschlossen:
Den Beschwerden wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Die Erstbeschwerdeführerin sowie deren Ehegatte der Zweitbeschwerdeführer, sind Eltern des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers und brachten diese mit 13.08.2009 Anträge auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein.römisch eins. Die Erstbeschwerdeführerin sowie deren Ehegatte der Zweitbeschwerdeführer, sind Eltern des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers und brachten diese mit 13.08.2009 Anträge auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein.
Mit den angefochtenen Bescheiden hat das Bundesasylamt diese Anträge ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung dorthin zulässig sei.Mit den angefochtenen Bescheiden hat das Bundesasylamt diese Anträge ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung dorthin zulässig sei.
Dagegen richten sich die vorliegenden rechtzeitig erhobenen Beschwerden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
§ 37 Abs. 1 AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."Paragraph 37, Absatz eins, AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Im vorliegenden Fall der gegenständlichen Beschwerden kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer nach dem in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
13.10.2009