TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/29 C18 406243-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.09.2009
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C18 406.243-1/2009/11E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LEONHARTSBERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. BRAUCHART als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Frau BÖCK über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2009, FZ. 09 00.346-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.07.2009 und 08.09.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LEONHARTSBERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. BRAUCHART als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Frau BÖCK über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2009, FZ. 09 00.346-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.07.2009 und 08.09.2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 28.09.2010 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 28.09.2010 erteilt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 10.01.2009 nach illegaler Einreise nach Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST, am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari an, er sei ursprünglich am 01.07.2007 mit seiner Ehegattin, seinen Eltern und seinen beiden Brüdern von Kabul in einem Kleinbus in den Iran gefahren, habe sich dort ca. sechs Monate aufgehalten und sei dann schlepperunterstützt nach Europa gereist. Sein Heimatland habe er verlassen, da ihm in seiner Heimat sein ganzes Grundstück und sein ganzes Geld weggenommen worden sei, weshalb für ihn und seine Familie dort Lebensgefahr bestehe.

2. Bei der vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, durchgeführten Einvernahme zum Antrag auf internationalen Schutz am 01.04.2009 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari führte der Beschwerdeführer aus, er sei verheiratet, seine Ehefrau lebe in Pakistan. Die Ehe sei am XXXX in Kabul unter Anwesenheit nächster Verwandter geschlossen worden. Auf genauere Befragung durch das Bundesasylamt zum Ablauf der Hochzeit machte der Beschwerdeführer diesbezüglich nähere Angaben. Weiters sei er im Iran geboren und bis zur 9. Klasse im Iran zur Schule gegangen. Nach weiteren ein bis zwei Jahren Aufenthalt im Iran sei er (erstmals) nach Afghanistan gegangen, etwa im Alter von 18 Jahren. In Afghanistan habe er dann für ca. ein Jahr oder eineinhalb Jahre im Dorf XXXX, in der Provinz Wardak, gelebt. Während sein Vater und sein Bruder in XXXX verblieben seien, sei er mit der restlichen Familie nach Kabul in die Gegend gezogen, wo Menschen aus der Hazara-Ebene lebten, nämlich nach XXXX. Nach eineinhalb Monaten seien sie aber wieder in den Iran gereist. Danach sei der Beschwerdeführer noch einmal nach Afghanistan gereist, um in Kabul zu heiraten. Nach der Hochzeit und der darauf folgenden Hochzeitsreise sei er gemeinsam mit seiner Ehefrau in den Iran.2. Bei der vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, durchgeführten Einvernahme zum Antrag auf internationalen Schutz am 01.04.2009 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari führte der Beschwerdeführer aus, er sei verheiratet, seine Ehefrau lebe in Pakistan. Die Ehe sei am römisch 40 in Kabul unter Anwesenheit nächster Verwandter geschlossen worden. Auf genauere Befragung durch das Bundesasylamt zum Ablauf der Hochzeit machte der Beschwerdeführer diesbezüglich nähere Angaben. Weiters sei er im Iran geboren und bis zur 9. Klasse im Iran zur Schule gegangen. Nach weiteren ein bis zwei Jahren Aufenthalt im Iran sei er (erstmals) nach Afghanistan gegangen, etwa im Alter von 18 Jahren. In Afghanistan habe er dann für ca. ein Jahr oder eineinhalb Jahre im Dorf römisch 40 , in der Provinz Wardak, gelebt. Während sein Vater und sein Bruder in römisch 40 verblieben seien, sei er mit der restlichen Familie nach Kabul in die Gegend gezogen, wo Menschen aus der Hazara-Ebene lebten, nämlich nach römisch 40 . Nach eineinhalb Monaten seien sie aber wieder in den Iran gereist. Danach sei der Beschwerdeführer noch einmal nach Afghanistan gereist, um in Kabul zu heiraten. Nach der Hochzeit und der darauf folgenden Hochzeitsreise sei er gemeinsam mit seiner Ehefrau in den Iran.

Das seiner Familie gehörende Land, von dem der Beschwerdeführer mit seiner Familie während des Aufenthaltes in Afghanistan gelebt habe, gehöre noch der Familie. Das Land habe schon seinem Großvater gehört. Während des Aufenthalts seiner Familie im Iran habe sein Onkel das Land "verpfändet". Bei der Rückkehr nach Afghanistan habe seine Familie wieder das Land vom Onkel an sich genommen und es selber bestellt. Aufgrund dieses Landes habe es Probleme gegeben, da sein Onkel der Meinung gewesen sei, dass er es jahrelang bewahrt habe. Der Onkel sei bei der Polizei tätig gewesen und habe Verbindungen gehabt und dadurch Druck ausgeübt. Seine Familie habe das Land aber trotzdem von ihm genommen, weil es gesetzlich ihr gehört habe. Dann seien die Nomaden gekommen und es habe mit den Nomaden Schwierigkeiten gegeben. Die Kutchis hätten behauptet, dass das Land ihnen gehöre. Die Lage habe sich in dieser Gegend verschlechtert und sein Vater habe den Beschwerdeführer und die Familie nach Kabul geschickt, während er selbst und ein Bruder des Beschwerdeführers dort geblieben seien. Mit den Kutchis habe es eine große Auseinandersetzung gegeben, bei der neun Personen ums Leben gekommen seien, darunter auch sein Bruder. Der Beschwerdeführer sei sich nicht sicher, ob sein Bruder tatsächlich durch die Nomaden umgebracht worden sei, er vermute vielmehr, dass es sein Onkel gewesen sei. Als er nämlich seinen Vater gefragt habe, wie sein Bruder ums Leben gekommen sei, habe dieser gesagt, dass er raus gegangen sei, um seine Freunde zu besuchen. Er sei aber nicht zurückgekehrt. Am nächsten Tag sei er tot in einer verlassenen Gegend bei einem kaputten alten Haus aufgefunden worden. Dies sei nun ca. zwei Jahre her. Sein Onkel lebe immer noch in dieser Gegend, alle anderen näheren Verwandten lebten nunmehr im Iran.

Nach dem Mord an seinem Bruder XXXX habe er das Land verlassen, weil er nicht gewusst habe, weshalb und wieso man ihn getötet habe und von wem er getötet worden sei. Abgesehen davon sei die Lage immer schlimmer geworden und Menschen seien getötet worden. Mit der Polizei habe er in Kabul keine Probleme gehabt. In Kabul habe er aber keinen Wohnraum und auch keine Arbeit. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgruppe der Schiiten an. Im Fall der Rückkehr fürchte er sich vor dem Tod. In Afghanistan würden täglich 20 bis 30 Leute sterben.Nach dem Mord an seinem Bruder römisch 40 habe er das Land verlassen, weil er nicht gewusst habe, weshalb und wieso man ihn getötet habe und von wem er getötet worden sei. Abgesehen davon sei die Lage immer schlimmer geworden und Menschen seien getötet worden. Mit der Polizei habe er in Kabul keine Probleme gehabt. In Kabul habe er aber keinen Wohnraum und auch keine Arbeit. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgruppe der Schiiten an. Im Fall der Rückkehr fürchte er sich vor dem Tod. In Afghanistan würden täglich 20 bis 30 Leute sterben.

3. Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, hat mit Bescheid vom 15.04.2009, FZ. 09 00.346-BAT, den Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz vom 10.01.2009 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Asylwerber den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde der Asylweber gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.3. Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, hat mit Bescheid vom 15.04.2009, FZ. 09 00.346-BAT, den Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz vom 10.01.2009 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und dem Asylwerber den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). In Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde der Asylweber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, die vom Beschwerdeführer behauptete Furcht vor Verfolgung in Afghanistan sei nicht glaubhaft gewesen. Das Vorbringen habe vielmehr den Eindruck erweckt, dass er es nicht tatsächlich selbst erlebt habe, sondern lediglich Geschichten wiedergegeben habe, die er selbst nur gehört habe. Bezüglich der allgemeinen Lage sei anzumerken, dass er sehr wohl in Kabul für mehrere Wochen habe leben können und sogar eine Hochzeitsreise in Afghanistan gemacht habe. Eine Verfolgung der Person des Beschwerdeführers in Afghanistan, noch dazu eine solche durch Verwandte, sei daher nicht glaubhaft. Aus den dargestellten Erwägungen seien deutliche Anzeichen ableitbar, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine Verfolgung fürchten müsse.

4. Gegen diesen am 17.04.2009 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 01.05.2009 Beschwerde. In der Beschwerde wird gerügt, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer unzulässigerweise die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe. Weiters wurde detailliert der wesentliche Sachverhalt dargelegt, wobei zum Beweis von Zusammenstößen zwischen Hazara und Kutchis in XXXX eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 17.09.2008 sowie zur Sicherheitslage ein UNHCR-Papier vom 06.10.2008 zitiert wurde. Zur rechtlichen Beurteilung der derzeitigen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan stützte sich der Beschwerdeführer auf Judikatur des Asylgerichtshofes, des deutschen Oberverwaltungsgerichts Rheinland Pfalz sowie erneut auf die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 17.09.2008.4. Gegen diesen am 17.04.2009 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 01.05.2009 Beschwerde. In der Beschwerde wird gerügt, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer unzulässigerweise die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe. Weiters wurde detailliert der wesentliche Sachverhalt dargelegt, wobei zum Beweis von Zusammenstößen zwischen Hazara und Kutchis in römisch 40 eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 17.09.2008 sowie zur Sicherheitslage ein UNHCR-Papier vom 06.10.2008 zitiert wurde. Zur rechtlichen Beurteilung der derzeitigen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan stützte sich der Beschwerdeführer auf Judikatur des Asylgerichtshofes, des deutschen Oberverwaltungsgerichts Rheinland Pfalz sowie erneut auf die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 17.09.2008.

5. Anlässlich der vom Asylgerichtshof am 14.07.2009 und am 08.09.2009 durchgeführten Beschwerdeverhandlung blieb der Beschwerdeführer im Wesentlichen bei seinem bisherigen Vorbringen. Er schilderte sein Aufwachsen im Iran, seinen Zwischenaufenthalt in Afghanistan, die Tötung seines Bruders in Afghanistan, die Meinungsverschiedenheit seiner Familie mit seinem Onkel wegen der Bewirtschaftung des Landes des Vaters des Beschwerdeführers, seine Hochzeit in Afghanistan sowie allgemeine Schwierigkeiten wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. seines langjährigen Aufenthalts im Iran. Weiters wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten, zu den vom Asylgerichtshof erhobenen Länderquellen zur Situation in Afghanistan Stellung zu nehmen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischen Glaubens. Am 10.01.2009 stellte er nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist in Teheran geboren und hat dort bis zu seinem 19. Lebensjahr die Schule besucht. Der Zugang zur Universität wurde ihm verweigert. Der Beschwerdeführer hat sich dann noch etwa sechs Monate im Iran aufgehalten und ist dann, nachdem Präsident Karzai schon einige Zeit an der Macht war, mit seiner Familie nach Afghanistan gereist. Zunächst hat sich seine Familie bei einem Onkel des Beschwerdeführers in Kabul aufgehalten. Danach ist die Familie nach XXXX, dem Geburtsort seines Vaters, gezogen, wo sein Vater ein von dessen Vater ererbtes Grundstück besaß. Während des Aufenthalts der Familie des Beschwerdeführers im Iran wurde dieser Besitz vom Onkel des Beschwerdeführers, einem Bruder des Vaters des Beschwerdeführers, verwaltet, und zwar in der Form, dass Haus und Grund gegen Bezahlung einem Fremden zur Bewirtschaftung überlassen wurden, wobei dieses Geld bei Rückgabe von Haus und Grundstück wieder zurückbezahlt werden musste ("Gerau"). Zwischen dem Vater und dem Onkel des Beschwerdeführers kam es zu einem Streit, weil der Onkel nicht damit einverstanden war, dass die Familie des Beschwerdeführers bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan das Haus und das Grundstück zurückhaben wollte. Die Familie des Beschwerdeführers hielt sich rund eineinhalb Jahre im Dorf XXXX auf und lebte zu dieser Zeit von der Bewirtschaftung des Grundstücks. Der Beschwerdeführer selbst hatte keine Arbeit in XXXX, er fuhr etwa einmal wöchentlich nach Kabul, wo er sich in PC-Clubs aufhielt, sich Bücher holte und einen Englisch-Kurs besuchte. Er wurde angefeindet und gedemütigt, weil er aufgrund seiner Augenform eindeutig als Hazara identifiziert wurde und auch deshalb, weil er mit iranischem Akzent gesprochen hat. Er wurde in Kabul nicht als Afghane betrachtet, sondern als Afghane, der im Iran aufgewachsen ist. Im Iran war er auch nicht als ein Iraner betrachtet worden, nirgendwo fühlte er sich als Persönlichkeit betrachtet und respektiert.Der Beschwerdeführer ist in Teheran geboren und hat dort bis zu seinem 19. Lebensjahr die Schule besucht. Der Zugang zur Universität wurde ihm verweigert. Der Beschwerdeführer hat sich dann noch etwa sechs Monate im Iran aufgehalten und ist dann, nachdem Präsident Karzai schon einige Zeit an der Macht war, mit seiner Familie nach Afghanistan gereist. Zunächst hat sich seine Familie bei einem Onkel des Beschwerdeführers in Kabul aufgehalten. Danach ist die Familie nach römisch 40 , dem Geburtsort seines Vaters, gezogen, wo sein Vater ein von dessen Vater ererbtes Grundstück besaß. Während des Aufenthalts der Familie des Beschwerdeführers im Iran wurde dieser Besitz vom Onkel des Beschwerdeführers, einem Bruder des Vaters des Beschwerdeführers, verwaltet, und zwar in der Form, dass Haus und Grund gegen Bezahlung einem Fremden zur Bewirtschaftung überlassen wurden, wobei dieses Geld bei Rückgabe von Haus und Grundstück wieder zurückbezahlt werden musste ("Gerau"). Zwischen dem Vater und dem Onkel des Beschwerdeführers kam es zu einem Streit, weil der Onkel nicht damit einverstanden war, dass die Familie des Beschwerdeführers bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan das Haus und das Grundstück zurückhaben wollte. Die Familie des Beschwerdeführers hielt sich rund eineinhalb Jahre im Dorf römisch 40 auf und lebte zu dieser Zeit von der Bewirtschaftung des Grundstücks. Der Beschwerdeführer selbst hatte keine Arbeit in römisch 40 , er fuhr etwa einmal wöchentlich nach Kabul, wo er sich in PC-Clubs aufhielt, sich Bücher holte und einen Englisch-Kurs besuchte. Er wurde angefeindet und gedemütigt, weil er aufgrund seiner Augenform eindeutig als Hazara identifiziert wurde und auch deshalb, weil er mit iranischem Akzent gesprochen hat. Er wurde in Kabul nicht als Afghane betrachtet, sondern als Afghane, der im Iran aufgewachsen ist. Im Iran war er auch nicht als ein Iraner betrachtet worden, nirgendwo fühlte er sich als Persönlichkeit betrachtet und respektiert.

Nach ca. eineinhalbjährigem Aufenthalt im Dorf XXXX zog der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und zwei Brüdern wieder nach Kabul. In XXXX fanden zu dieser Zeit Auseinandersetzungen zwischen den dort lebenden Hazara und Kutchi-Nomaden statt. Bei einer der Auseinandersetzungen wurden insgesamt elf Personen getötet. Auch der Bruder des Beschwerdeführers namens XXXX kam zu Tode. Der Bruder hatte in der Früh das Haus verlassen und wollte zu einem Freund gehen. Am nächsten Tag wurde seine Leiche am Stadtrand gefunden. Der vom Beschwerdeführer der Ermordung seines Bruders verdächtigte Onkel, welcher während der Abwesenheit der Familie des Beschwerdeführers das Grundstück seines Vaters verwaltet hatte, übernahm für XXXX Tötung keine Verantwortung, weshalb auch der Beschwerdeführer nunmehr davon ausgeht, dass sein Bruder XXXX im Zuge der Streitigkeiten mit den Kutchi-Nomaden getötet worden ist. Der Vater des Beschwerdeführers wurde anlässlich der Auseinandersetzungen mit den Nomaden ebenfalls verletzt. Auch er verließ danach sein Heimatdorf XXXX und kam zu seiner Familie nach Kabul, um dort seine Verletzung auszuheilen. Nach der Genesung verließ die Familie des Beschwerdeführers (der Beschwerdeführer, seine Eltern und seine zwei jüngeren Brüder) nach einem insgesamt etwa zweijährigen Aufenthalt in Afghanistan das Land und reiste wiederum in den Iran.Nach ca. eineinhalbjährigem Aufenthalt im Dorf römisch 40 zog der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und zwei Brüdern wieder nach Kabul. In römisch 40 fanden zu dieser Zeit Auseinandersetzungen zwischen den dort lebenden Hazara und Kutchi-Nomaden statt. Bei einer der Auseinandersetzungen wurden insgesamt elf Personen getötet. Auch der Bruder des Beschwerdeführers namens römisch 40 kam zu Tode. Der Bruder hatte in der Früh das Haus verlassen und wollte zu einem Freund gehen. Am nächsten Tag wurde seine Leiche am Stadtrand gefunden. Der vom Beschwerdeführer der Ermordung seines Bruders verdächtigte Onkel, welcher während der Abwesenheit der Familie des Beschwerdeführers das Grundstück seines Vaters verwaltet hatte, übernahm für römisch 40 Tötung keine Verantwortung, weshalb auch der Beschwerdeführer nunmehr davon ausgeht, dass sein Bruder römisch 40 im Zuge der Streitigkeiten mit den Kutchi-Nomaden getötet worden ist. Der Vater des Beschwerdeführers wurde anlässlich der Auseinandersetzungen mit den Nomaden ebenfalls verletzt. Auch er verließ danach sein Heimatdorf römisch 40 und kam zu seiner Familie nach Kabul, um dort seine Verletzung auszuheilen. Nach der Genesung verließ die Familie des Beschwerdeführers (der Beschwerdeführer, seine Eltern und seine zwei jüngeren Brüder) nach einem insgesamt etwa zweijährigen Aufenthalt in Afghanistan das Land und reiste wiederum in den Iran.

Das im Eigentum des Vaters des Beschwerdeführers stehende Grundstück samt Haus wird wieder vom Onkel des Beschwerdeführers verwaltet, welcher im Übrigen ebenfalls Probleme mit den Nomaden hatte. Bei diesem Onkel handelt es sich um das einzige nähere Familienmitglied, welches sich derzeit noch in Afghanistan aufhält. Andere Onkeln sind mittlerweile auch ausgereist, die meisten in den Iran.

Anlässlich seiner Eheschließung ist der Beschwerdeführer mit einer im Wege eines Flüchtlingslagers erwirkten Ausreisegenehmigung vom Iran wiederum nach Kabul gereist, wo er im Februar/März 2008 heiratete. Seine Familie kam nicht mit zur Eheschließung, es nahmen größtenteils die Verwandten und Bekannten seiner Ehefrau und die Bekannten seines Onkels aus Kabul an der Hochzeit teil. Der im Zusammenhang mit der Hochzeit stehende Aufenthalt des Beschwerdeführers in Afghanistan dauerte etwa einen Monat. Danach reiste der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau, welche er anlässlich einer Einladung zur Zeit seines ersten Aufenthaltes in Afghanistan in Kabul kennen gelernt hatte, wieder in den Iran. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verließ den Iran, nachdem der Beschwerdeführer diesen nach Österreich verlassen hatte, und lebt nun bei ihrem Vater in Pakistan.

Der Beschwerdeführer leidet an Depressionen und ist diesbezüglich in Österreich in Behandlung. Er hat mit seinem Leben im Iran und in Afghanistan - in beiden Ländern fühlte er sich unwillkommen - abgeschlossen und denkt nicht an eine Rückkehr nach Afghanistan. Er ist weder an der Bewirtschaftung des Grundstückes seines Vaters in XXXX interessiert noch überhaupt an einem Leben irgendwo in Afghanistan.Der Beschwerdeführer leidet an Depressionen und ist diesbezüglich in Österreich in Behandlung. Er hat mit seinem Leben im Iran und in Afghanistan - in beiden Ländern fühlte er sich unwillkommen - abgeschlossen und denkt nicht an eine Rückkehr nach Afghanistan. Er ist weder an der Bewirtschaftung des Grundstückes seines Vaters in römisch 40 interessiert noch überhaupt an einem Leben irgendwo in Afghanistan.

Zur Situation in Afghanistan:

1.2.1. Hazara:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft nicht unerheblich zur Verschärfung gewaltsamer Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkrieges zu Beginn der 90er Jahre verlief die politische Trennlinie entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Der Anteil der Volksgruppen an der Gesamtbevölkerung Afghanistans beträgt nach Schätzungen: Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19% (zT unter 10%), Usbeken ca. 6%.

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt.

Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara insgesamt verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen zwischen den Ethnien in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und auch immer wieder aufleben. Die Hazara sind in der öffentlichen Verwaltung zwar noch immer stark unterrepräsentiert; dies scheint jedoch Ausfluss der früheren Marginalisierung zu sein und ist nicht auf gezielte Benachteiligung in der heutigen Zeit zurückzuführen (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Februar 2009), Berlin, 03.02.2009).

Das aus älteren Vorkommnissen stammende Konfliktpotential hat so stark abgenommen, dass die Gefahr von lebensbedrohlichen Verfolgungen im allgemeinen nicht mehr existiert, es sei denn, es gibt persönliche Gründe dafür. Nach den Wahlen zum Parlament und zu den Provinzräten bieten sich für größere Konflikte eine andere, höhere Ebene an, nämlich jene der besser kontrollierbaren Räte demokratisch gewählter Abgeordneter in Kabul und den Provinzhauptstädten. Es besteht außerdem eine allgemeine Gefahr, Attacken der Taliban oder der ISAF-Truppen auszulösen oder durch Zufall in Anschläge und Kämpfe involviert zu werden. Diese Gefahr dürfte auch die Paschtunen und Hazara in jenen Mischgebieten etwas zusammenrücken lassen. Ein politisches Zusammenrücken der beiden Ethnien lässt sich auf höherer Ebene insofern beobachten, als Hazara von der Regierung Karzai gern auf hohe Posten gesetzt werden und es im Parlament oft zu Koalitionen zwischen Paschtunen und Hazara kommt (Quelle: Klimburg, Max, Gutachten vom 5. Juli 2007).

1.2.2. Unruhen zwischen Hazara und Kutchi-Nomaden:

Eine besondere gesellschaftliche Gruppe sind die ca. eine Million Nomaden (Kutchi), die mehrheitlich Paschtunen sind. Sie leiden besonders unter den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen. Die alljährlich in den Sommermonaten wiederkehrende Migration von Kutschis in fruchtbare Weidegebiete der sesshaften Hazara in der Provinz Wardak führte 2008 wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen, die mitunter auch mit schweren Waffen ausgetragen werden.

Die Auseinandersetzungen lösten eine zweimonatige Parlaments- und Regierungskrise aus, in der es dem Staatspräsidenten nicht gelang, die verfeindeten Parteien zu einer einvernehmlichen Lösung zu bewegen (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Jänner 2009), Berlin, 03.02.2009)

Die UN Assistance Mission in Afghanistan hat versucht, in dem lang andauernden Konflikt zwischen Hazara und Kutchis zu vermitteln.

Laut dem Bericht der UN Refugee Agency (UNHCR) hat das Fehlen einer klaren Linie der Regierung in Bezug auf Besitzverhältnisse und Weiderechte zu dem anhaltenden Konflikt zwischen niedergelassenen Afghanen und den Kutchis geführt. Das traditionelle System der Weiderechte scheint der Durchsetzung von Rechten mittels Waffengewalt gewichen zu sein. Viele Kutchis besitzen alte Dokumente, die ihren Anspruch auf Weiderechte und Land bezeugen. Ihre heutige Gültigkeit ist aber zweifelhaft.

2007 hat der Präsident eine Kommission eingesetzt, um das Problem des Zugangs zu Weideflächen zu lösen. Der Vorsitzende dieser Kommission gibt in seinem Bericht an, dass bislang keine Lösung gefunden werden konnte, da keine Seite kompromissbereit wäre (UNHCR:

AFGHANISTAN: UNAMA supporting efforts to end dispute over grazing land, 13.05.2009).

Hunderte Angehörige des Volkes der Hazara haben am 30. März 2008 in den Straßen Kabuls demonstriert und damit gedroht, zu den Waffen zu greifen, um Kutchi-Nomaden davon abzuhalten, ihr Vieh im Frühjahr auf dem Land der Hazara grasen zu lassen. "Nieder mit den Kutchis" riefen die Demonstranten, die von den afghanischen Behörden Schutz vor den Nomaden forderten, die der paschtunischen Bevölkerungsmehrheit angehören. Auch Sprecher der Kutchis zeigten sich kampfbereit und kündigten an, ihre Weiderechte notfalls mit Waffengewalt durchsetzen zu wollen. Die zwei bis drei Millionen Kutchis ziehen im Frühjahr mit ihren Herden von Kamelen, Ziegen, Schafen und Eseln auf der Suche nach frischem Weidegrund regelmäßig in die Provinzen im Zentrum des Landes. Dort leben die rund neun Millionen Angehörigen der Minderheit der Hazara.

Die Afghanische Unabhängige Menschenrechtskommission warnte jüngst, dass im Jahr 2008 die Konflikte zwischen diesen beiden um Land streitenden Bevölkerungsgruppen noch gewalttätiger werden könnten als in den Vorjahren. Weitgehend unbeachtet von der Weltöffentlichkeit waren im Juni 2007 mehr als 4000 Hazara-Bauern in der Provinz Wardak im Zentralen Hochland Afghanistans von Kutchi-Nomaden vertrieben worden. Rund 200 bewaffnete Kutchi-Kämpfer hatten damals die Bewohner von 65 Dörfern zur Flucht gezwungen. Afghanische Sicherheitskräfte intervenierten nicht, um die Vertreibung zu beenden (Gesellschaft für bedrohte Völker vom 10.04.2008; ACCORD Anfragebeantwortung vom 17. September 2008).

1.2.3. Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage Afghanistans hat sich in den letzten zwei Jahren in weiten Teilen des Landes drastisch verschlechtert. Wegen der Verschärfung der Sicherheitslage und der Intensivierung der Kämpfe blieben auch die sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungen weit hinter den Erwartungen zurück. Rückschläge im Bereich der institutionellen Reformen, anhaltende Armut sowie die Unfähigkeit der afghanischen Regierung, die grundlegendsten Dienstleistungen bereitzustellen, führten zu einer erhöhten Verletzlichkeit der afghanischen Bevölkerung. Die weitverbreitete Korruption bedroht den Aufbau eines Rechtsstaates und trägt dazu bei, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung stetig sinkt. Bestimmte Personengruppen müssen noch immer Verfolgung befürchten und sind daher auf internationalen Schutz angewiesen. Zudem können weiterhin bestimmten verletzlichen Personengruppen im Falle einer Rückkehr Gefahren für deren Gesundheit und deren körperliches Wohlergehen drohen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan-Update:

Aktuelle Entwicklungen" von Corin TROXLER-GULZAR vom 21.08.2008, Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Asylsuchende aus Afghanistan - Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH" vom 26.02.2009).

Die Sicherheitslage bleibt weiterhin die größte Herausforderung für Afghanistan. Gemäß Reisehinweisen des EDA (Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten) hat die Regierung "außerhalb von Kabul nur wenig Einfluss. Im ganzen Land besteht das Risiko von Terroranschlägen, Entführungen, Raubüberfällen, Landminen und Blindgängern." Laut deutschem Auswärtigem Amt sind die "Sicherheitskräfte der Regierung nicht in der Lage, Ruhe und Ordnung zu gewährleisten. In ganz Afghanistan besteht das Risiko, Opfer einer Entführung zu werden. In der Hauptstadt Kabul können Überfälle und Entführungen auch tagsüber nicht ausgeschlossen werden. Im übrigen Land bestehen teilweise noch deutlich höhere Sicherheitsrisiken" (Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan

Update: Aktuelle Entwicklungen" von Corinne Troxler Gulzar vom 21.08.2008).

Kabul und Zentrum:

Die dramatischste Veränderung im bewaffneten Konflikt fand in den zentralen Provinzen rund um Kabul statt, in Wardak, Logar und Kapisa. Die Zahl der Sicherheitszwischenfälle in dieser Zentralregion stieg von 485, von Jänner bis August 2007, auf 806 im gleichen Zeitraum 2008 (UNHCR Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, United Nations High Commissioner for Refugees, UNHCR, Juli 2009).

1.2.4. Versorgungslage:

Afghanistan durchlebt derzeit eine Nahrungsmittelkrise. Es gilt als ärmstes Land Asiens. Seit dem Winter 2007/08 hat sich die Lage mit den weltweit steigenden Nahrungsmittelpreisen, verbunden mit Exportbeschränkungen der Nachbarländer für Weizen und einer Dürre in einigen Landesteilen, noch einmal erheblich verschärft. Die Vereinten Nationen haben zusammen mit der afghanischen Regierung die Gebergemeinschaft daher um kurzfristige Finanzierung von Nahrungsmittelhilfe für 4,5 Mio. Menschen in Afghanistan gebeten; eine weitere Verschlechterung der Lage im Winter 2008/09 und in der folgenden "mageren Jahreszeit" im Frühjahr 2009 ist wahrscheinlich.

Besonders problematisch ist die Lage in den ländlichen Gebieten, insbesondere des zentralen Hochlandes. Deren Versorgung ist oftmals, bedingt durch fehlende oder schlecht ausgebaute Verkehrswege, sehr schwierig, im Winter häufig überhaupt nicht möglich. Hinzu kommt die Gefahr von kriminell motivierten Überfällen auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte. Die Arbeit von Hilfsorganisationen im Süden und Osten wird weiterhin und zunehmend durch Sicherheitsprobleme erschwert; allein im ersten Halbjahr 2008 wurden 30 Mitarbeiter von Hilfsorganisationen getötet, 92 weitere verschleppt.

Staatliche Sozialsicherungssysteme sind praktisch nicht vorhanden. Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungen gibt es nicht. Familien und Stammesverbände übernehmen die soziale Absicherung. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können auf übersteigerte Erwartungen ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert.

Andererseits bringen Afghanen, die in den Kriegs- und Bürgerkriegsjahren im westlichen Ausland Zuflucht gesucht haben, von dort in der Mehrzahl der Fälle höhere Finanzmittel, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mit als Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind. Das verschafft ihnen bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil. Die Mehrheit der "Intelligenzija" ist während der Kriegs- und Bürgerkriegsjahre nach Europa und Nordamerika geflüchtet. Prinzipiell könnten die Fähigkeiten dieser Personen eine erhebliche Ressource für das Land darstellen, denn es mangelt an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern.

Die medizinische Versorgung ist in Afghanistan aufgrund fehlender Medikamente, Geräte und Ärztinnen bzw. Ärzte sowie mangels ausgebildeten Hilfspersonals - trotz mancher Verbesserungen - immer noch unzureichend. Afghanistan gehört weithin zu den Ländern mit den höchsten Kinder- und Müttersterblichkeitsraten in der Welt. Die Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung lag 2006 bei etwa 43 Jahren. Auch in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Afghanistan gibt, ist für die afghanische Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gegeben (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Jänner 2009), Berlin, 03.02.2009).

Zugang zu Arbeit: Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt 32 Prozent. AIHRC geht davon aus, dass in Teilen des Landes die Arbeitslosenquote bis zu 60 Prozent beträgt. Ein Großteil der arbeitenden Bevölkerung verdingt sich als Tagelöhner. Gemäß einer Umfrage von AIHRC gaben rund 60,3 Prozent der Interviewpartner an, weniger als einen US-Dollar pro Tag zu verdienen, was laut Index der Weltbank der "absoluten Armut" zugeordnet wird. Außerhalb der Hauptstadt ist der Mangel an Arbeitsstellen größer. Die Baubranche, welche die Hauptbeschäftigungsquelle für wenig ausgebildete Personen war, ist von einer Rezession betroffen. Aufgrund der weitverbreiteten Arbeitslosigkeit können sehr viele Afghanen ihre Grundbedürfnisse nicht selber befriedigen. Die Arbeitsmigration bildet eine wichtige Quelle zur Unterstützung des Haushaltes. Sehr viele Familien stützen sich deshalb auf solche transnationale Netzwerke. Die Deportation afghanischer Flüchtlinge aus Pakistan und aus dem Iran, viele davon sind junge Männer, nimmt vielen afghanischen Familien die Haupteinkommensquelle. Frauen sind wegen ihres sehr niedrigen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Status noch weniger häufig berufstätig. Die Regierung ist außerstande, für weite Teile der Bevölkerung Arbeitsmöglichkeiten zu schaffen.

Zugang zu Unterkünften: Die Mietpreise für Wohnungen sind, insbesondere wegen der vielen Rückkehrer und der starken Präsenz internationaler NGO, nicht nur knapp, sondern auch sehr teuer geworden. Jede vierte Person in Kabul verfügt nicht über eine winterfeste Unterkunft, und viele Menschen leben sogar in Ruinen.

Zugang zu Trinkwasser und Lebensmitteln: UNHCR geht davon aus, dass rund 77 Prozent der afghanischen Bevölkerung keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser haben. In Städten haben etwa 64 Prozent der Haushalte Zugang zu sauberem Trinkwasser, in ländlichen Gebieten geschätzte 26 Prozent. Etwa 35 Prozent der Haushalte können nicht selbständig für die Grundversorgung an Lebensmitteln aufkommen. Die Lebensmittelpreise sind in den letzten zwölf Monaten wegen des sehr harten Winters 2007/08, der langen Trockenzeit im Norden und Westen des Landes sowie den hohen Importpreisen bis zu 130 Prozent gestiegen. 2008 wird mit einer schwachen Ernte gerechnet.

Eigentum und Besitz: Wegen des kaum funktionierenden Justizsystems ist der afghanische Staat in den meisten Fällen nicht fähig, Besitzrechte zu schützen. Das Landproblem ist weiterhin nicht gelöst: Es gibt Mehrfachregistrierungen für ein Stück Land; Kommandierende, die Land illegal beschlagnahmt haben und weiterhin wegen ihrer starken Machtstellung nicht belangt werden können; ein Justizsystem, welches die Fälle nur sehr langsam aufarbeitet und durch Korruption geprägt ist. Flüchtlinge können bei einer Rückkehr diesbezüglich auf erhebliche Probleme stoßen.

Zugang zu Bildung: 2007 gingen mehr als 5,6 Millionen Kinder zur Schule, davon etwa 35 Prozent Mädchen. Dennoch bleiben etwa die Hälfte aller afghanischen Kinder der Schule fern. Mit einer Alphabetisierungsrate von etwa 28 Prozent weist Afghanistan eine der weltweit höchsten Analphabetenraten auf (bei Frauen liegt sie sogar bei 81-90 Prozent). Als Gründe für das Wegbleiben von Schulen werden eine traditionelle Einstellung, Armut, das Fehlen von Einrichtungen und Transportmöglichkeiten sowie die schlechte Sicherheitslage genannt. Viele Kinder werden auch zur Arbeit herangezogen. Der Zugang zu Bildungseinrichtungen bleibt für die afghanische Bevölkerung, insbesondere in ländlichen Gegenden, limitiert (SFH, Afghanistan Update 2008, 13-15; vgl. DAA, Bericht 2008, 24 ff.;Zugang zu Bildung: 2007 gingen mehr als 5,6 Millionen Kinder zur Schule, davon etwa 35 Prozent Mädchen. Dennoch bleiben etwa die Hälfte aller afghanischen Kinder der Schule fern. Mit einer Alphabetisierungsrate von etwa 28 Prozent weist Afghanistan eine der weltweit höchsten Analphabetenraten auf (bei Frauen liegt sie sogar bei 81-90 Prozent). Als Gründe für das Wegbleiben von Schulen werden eine traditionelle Einstellung, Armut, das Fehlen von Einrichtungen und Transportmöglichkeiten sowie die schlechte Sicherheitslage genannt. Viele Kinder werden auch zur Arbeit herangezogen. Der Zugang zu Bildungseinrichtungen bleibt für die afghanische Bevölkerung, insbesondere in ländlichen Gegenden, limitiert (SFH, Afghanistan Update 2008, 13-15; vergleiche DAA, Bericht 2008, 24 ff.;

UKHO, Afghanistan 2008, 171 ff.; UN-SC, Report S/2008/782, 8 f.;

SFH, Position 2009).

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft, seinen bisherigen Aufenthalten und seinen persönlichen Erlebnissen ergeben sich aus seinen während des gesamten Verfahrens gleichbleibenden und glaubwürdigen Aussagen, gestützt von dem anlässlich der Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof gewonnenen persönlichen Eindruck. Der Beschwerdeführer vermittelte anlässlich seiner Einvernahme den Eindruck, das Geschilderte tatsächlich erlebt zu haben. Auch seine emotionalen Ausdrucksformen unterstrichen diesen Anschein, wobei seine Verhaltensweisen nicht einstudiert und gespielt, sondern echt wirkten. Im Rahmen seiner persönlichen Möglichkeiten hat der Beschwerdeführer alles getan, um an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Der entscheidende Senat des Asylgerichtshofes hat keine Zweifel am Wahrheitsgehalt des geschilderten Vorbringens, welches sich auch mit den in Afghanistan herrschenden Verhältnissen (vgl. dazu die unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen, insbesondere jene zu Punkt 1.2.2., welche die Auseinandersetzungen zwischen Hazara und Kutchi-Nomaden in der Provinz Wardak belegen,) in Einklang bringen lässt. Die vom Bundesasylamt vorgenommene Einschätzung, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft und er sei persönlich nicht glaubwürdig, ist nach dem bisher Gesagten nicht zu teilen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer tatsächlich mit genauen Zeitangaben Probleme hat, bewirkt vor diesem Hintergrund für sich alleine keine andere Beurteilung. Im Übrigen dürfen die Anforderungen an genaue Zeitangaben hinsichtlich des Beschwerdeführers schon allein vor dem Hintergrund seines psychischen Zustandes, welchen er mit einem Befundbericht belegte und welcher auch anlässlich des gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht zu leugnen ist, auch nicht überzogen werden.2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft, seinen bisherigen Aufenthalten und seinen persönlichen Erlebnissen ergeben sich aus seinen während des gesamten Verfahrens gleichbleibenden und glaubwürdigen Aussagen, gestützt von dem anlässlich der Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof gewonnenen persönlichen Eindruck. Der Beschwerdeführer vermittelte anlässlich seiner Einvernahme den Eindruck, das Geschilderte tatsächlich erlebt zu haben. Auch seine emotionalen Ausdrucksformen unterstrichen diesen Anschein, wobei seine Verhaltensweisen nicht einstudiert und gespielt, sondern echt wirkten. Im Rahmen seiner persönlichen Möglichkeiten hat der Beschwerdeführer alles getan, um an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Der entscheidende Senat des Asylgerichtshofes hat keine Zweifel am Wahrheitsgehalt des geschilderten Vorbringens, welches sich auch mit den in Afghanistan herrschenden Verhältnissen vergleiche dazu die unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen, insbesondere jene zu Punkt 1.2.2., welche die Auseinandersetzungen zwischen Hazara und Kutchi-Nomaden in der Provinz Wardak belegen,) in Einklang bringen lässt. Die vom Bundesasylamt vorgenommene Einschätzung, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft und er sei persönlich nicht glaubwürdig, ist nach dem bisher Gesagten nicht zu teilen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer tatsächlich mit genauen Zeitangaben Probleme hat, bewirkt vor diesem Hintergrund für sich alleine keine andere Beurteilung. Im Übrigen dürfen die Anforderungen an genaue Zeitangaben hinsichtlich des Beschwerdeführers schon allein vor dem Hintergrund seines psychischen Zustandes, welchen er mit einem Befundbericht belegte und welcher auch anlässlich des gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht zu leugnen ist, auch nicht überzogen werden.

Die Beweisquellen hinsichtlich der Feststellungen zur Situation in Afghanistan sind in den genannten Feststellungen zitiert. Es handelt sich um Berichte ausländischer Behörden ebenso wie von internationalen Organisationen wie dem UNHCR. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen darin besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gem. § 75 Abs. 1 leg.cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005, BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 29/2009 (in der Folge: AsylG), zu führen.3.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gem. Paragraph 75, Absatz eins, leg.cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005, BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (in der Folge: AsylG), zu führen.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid nach den §§ 4 und 5 AsylG bzw. § 68 AVG handelt, ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG bzw. Paragraph 68, AVG handelt, ist im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.

3.2. Zu Spruchpunkt I:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

3.2.2. Was das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers betrifft, nämlich die Angst um sein Leben wegen seines Onkels, welcher sich im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers davor fürchten würde, dass der Beschwerdeführer das Grundstück seines Vaters wieder in Besitz nehmen würde, so ist im Sinne der unter Pkt. 3.2.1. angeführten Definitionen auszuführen, dass hinsichtlich dieses Vorbringens die Maßgeblichkeit der Verfolgungswahrscheinlichkeit zu verneinen ist; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, um als Asylberechtigter anerkannt zu werden. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Onkel dem Beschwerdeführer tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nach dem Leben trachtet. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich bloß von ihm selbst angenommene Befürchtungen geäußert; konkrete Drohungen oder Handlungen des Onkels, aus welchen auf eine drohende Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden könnte, hat es nicht gegeben. Auch die vorerst seitens des Beschwerdeführers geäußerte Vermutung, sein Onkel könne hinter der Ermordung seines Bruders XXXX stehen, wurde vom Beschwerdeführer nicht aufrecht erhalten, weil sein Onkel von der Familie des Beschwerdeführers diesbezüglich zur Rede gestellt worden sei und jede Schuld von sich gewiesen habe. Zum Verhalten des Onkels ist weiters auszuführen, dass er bereits einmal - wenn auch widerwillig und nach einem Streit mit dem Vater des Beschwerdeführers - die - rechtlich korrekte - Wiederinbesitznahme des Grundstücks des Vaters des Beschwerdeführers hingenommen hat und nicht ersichtlich ist, warum er dies nicht noch einmal zulassen sollte, zumal sich das Grundstück tatsächlich im Eigentum des Vaters des Beschwerdeführers befindet. Hinzu tritt noch, dass der Beschwerdeführer keinerlei Ambitionen zeigt, bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan das Grundstück seines Vaters in XXXX in der Provinz Wardak in Besitz zu nehmen und zu bewirtschaften. Eine Gesamtschau dieser Aspekte führt zu dem Ergebnis, dass seitens des Onkels des Beschwerdeführers keine maßgeblich wahrscheinliche Gefährdung des Beschwerdeführers für den Fall dessen Rückkehr nach Afghanistan besteht, sodass bereits unter diesem Aspekt eine Anerkennung als Asylberechtigter ausscheidet.3.2.2. Was das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers betrifft, nämlich die Angst um sein Leben wegen seines Onkels, welcher sich im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers davor fürchten würde, dass der Beschwerdeführer das Grundstück seines Vaters wieder in Besitz nehmen würde, so ist im Sinne der unter Pkt. 3.2.1. angeführten Definitionen auszuführen, dass hinsichtlich dieses Vorbringens die Maßgeblichkeit der Verfolgungswahrscheinlichkeit zu verneinen ist; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, um als Asylberechtigter anerkannt zu werden. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Onkel dem Beschwerdeführer tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nach dem Leben trachtet. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich bloß von ihm selbst angenommene Befürchtungen geäußert; konkrete Drohungen oder Handlungen des Onkels, aus welchen auf eine drohende Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden könnte, hat es nicht gegeben. Auch die vorerst seitens des Beschwerdeführers geäußerte Vermutung, sein Onkel könne hinter der Ermordung seines Bruders römisch 40 stehen, wurde vom Beschwerdeführer nicht aufrecht erhalten, weil sein Onkel von der Familie des Beschwerdeführers diesbezüglich zur Rede gestellt worden sei und jede Schuld von sich gewiesen habe. Zum Verhalten des Onkels ist weiters auszuführen, dass er bereits einmal - wenn auch widerwillig und nach einem Streit mit dem Vater des Beschwerdeführers - die - rechtlich korrekte - Wiederinbesitznahme des Grundstücks des Vaters des Beschwerdeführers hingenommen hat und nicht ersichtlich ist, warum er dies nicht noch einmal zulassen sollte, zumal sich das Grundstück tatsächlich im Eigentum des Vaters des Beschwerdeführers befindet. Hinzu tritt noch, dass der Beschwerdeführer keinerlei Ambitionen zeigt, bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan das Grundstück seines Vaters in römisch 40 in der Provinz Wardak in Besitz zu nehmen und zu bewirtschaften. Eine Gesamtschau dieser Aspekte führt zu dem Ergebnis, dass seitens des Onkels des Beschwerdeführers keine maßgeblich wahrscheinliche Gefährdung des Beschwerdeführers für den Fall dessen Rückkehr nach Afghanistan besteht, sodass bereits unter diesem Aspekt eine Anerkennung als Asylberechtigter ausscheidet.

Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Diskriminierungen aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara bzw. wegen seines aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes im Iran bestehenden iranischen Akzents ist auszuführen, dass Anfeindungen, Demütigungen bzw. mangelnder Respekt wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - auch bei einer Gesamtbetrachtung - keine erhebliche Intensität erreichende Verfolgungshandlungen darstellen.

Es ergaben sich auch aus dem unter 1.2. festgestellten Sachverhalt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Angehörige der Volksgruppe der Hazara als solche aktuell alleine wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt wären. Auch eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798; 17.06.1993, Zl. 92/01/1081).Es ergaben sich auch aus dem unter 1.2. festgestellten Sachverhalt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Angehörige der Volksgruppe der Hazara als solche aktuell alleine wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt wären. Auch eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798; 17.06.1993, Zl. 92/01/1081).

Da vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer asylrechtlich relevante Intensität erreichenden Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht, war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abzuweisen.Da vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer asylrechtlich relevante Intensität erreichenden Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht, war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zur inhaltlich vergleichbaren Bestimmung des § 57 Abs. 1 FrG ausgesprochen hat, kann auch eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (zB VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588; 23.09.2004, 2004/21/0134). Aus den Feststellungen zur Situation in Afghanistan geht hervor, dass die Sicherheitslage im ganzen Land prekär ist. Die Zentralregierung verfügt nicht über das Machtmonopol, um die Bürger ausreichend zu schützen. Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Wardak, liegt im Zentrum Afghanistans. Dort fanden die dramatischsten Veränderungen im bewaffneten Konflikt statt. Die Zahl der Sicherheitszwischenfälle in der Zentralregion stieg binnen Jahresfrist von 485 auf 806.Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zur inhaltlich vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 57, Absatz eins, FrG ausgesprochen hat, kann auch eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (zB VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588; 23.09.2004, 2004/21/0134). Aus den Feststellungen zur Situation in Afghanistan geht hervor, dass die Sicherheitslage im ganzen Land prekär ist. Die Zentralregierung verfügt nicht über das Machtmonopol, um die Bürger ausreichend zu schützen. Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Wardak, liegt im Zentrum Afghanistans. Dort fanden die dramatischsten Veränderungen im bewaffneten Konflikt statt. Die Zahl der Sicherheitszwischenfälle in der Zentralregion stieg binnen Jahresfrist von 485 auf 806.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine reale Gefahr besteht, dass dem Antragsteller in Afghanistan eine Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK droht. Angesichts der gezeichneten Sicherheitslage ist es dem Beschwerdeführer, dessen Familie sich zudem bis auf einen Onkel, zu welchem ein gespanntes Verhältnis besteht, im Iran befindet, weiters vor dem Hintergrund, dass er aufgrund seiner Depressionen medizinische Behandlung benötigt, die medizinische Versorgung aber in Afghanistan nicht hinreichend verfügbar ist, nicht zumutbar, sich unter Gefährdung der durch § 8 AsylG geschützten Güter dorthin zu begeben. Den Feststellungen zufolge ist die allgemeine Sicherheitslage im gesamten afghanischen Staatsgebiet prekär, sodass sich schon daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Einreise in einen anderen Landesteil nicht möglich wäre. Dass der Beschwerdeführer bisher von einem tatsächlichen Übergriff verschont blieb, ändert nichts an dieser Beurteilung, weil für die Zuerkennung subsidiären Schutzes eine Prognoseentscheidung zu treffen ist, bei der zwar - sofern vorliegend - bisher erfolgte Verletzungen der durch Art. 3 EMRK geschützten Sphäre mitzuberücksichtigen sind, aber keine zwingende Voraussetzung darstellen.Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine reale Gefahr besteht, dass dem Antragsteller in Afghanistan eine Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK droht. Angesichts der gezeichneten Sicherheitslage ist es dem Beschwerdeführer, dessen Familie sich zudem bis auf einen Onkel, zu welchem ein gespanntes Verhältnis besteht, im Iran befindet, weiters vor dem Hintergrund, dass er aufgrund seiner Depressionen medizinische Behandlung benötigt, die medizinische Versorgung aber in Afghanistan nicht hinreichend verfügbar ist, nicht zumutbar, sich unter Gefährdung der durch Paragraph 8, AsylG geschützten Güter dorthin zu begeben. Den Feststellungen zufolge ist die allgemeine Sicherheitslage im gesamten afghanischen Staatsgebiet prekär, sodass sich schon daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Einreise in einen anderen Landesteil nicht möglich wäre. Dass der Beschwerdeführer bisher von einem tatsächlichen Übergriff verschont blieb, ändert nichts an dieser Beurteilung, weil für die Zuerkennung subsidiären Schutzes eine Prognoseentscheidung zu treffen ist, bei der zwar - sofern vorliegend - bisher erfolgte Verletzungen der durch Artikel 3, EMRK geschützten Sphäre mitzuberücksichtigen sind, aber keine zwingende Voraussetzung darstellen.

3.4. Zu Spruchpunkt III:

3.4.1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.3.4.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3.4.2. Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" der Asylgerichtshof ist, war dieser gehalten, dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen; dies in der gesetzlich vorgesehenen Dauer.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, maßgebliche Wahrscheinlichkeit, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten