TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/30 D13 317985-2/2009

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Veröffentlicht am 30.09.2009
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Spruch

D13 317985-2/2009/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. der Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2009, FZ. 09 08.737-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. der Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2009, FZ. 09 08.737-EAST Ost, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, reiste am 20.06.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.06.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde sie am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und brachte zu ihren Fluchtgründen vor, sie habe auf dem Nachhauseweg von ihrer Arbeitsstätte in XXXX beobachtet, wie drei Polizisten einen Mann zusammengeschlagen haben. Am Abend sei sie von zwei der Polizisten von Zuhause abgeholt, auf die Polizeiinspektion gebracht, geschlagen und bedroht worden. Damit sie niemandem von dem Vorfall erzähle, sei sie von einem der Polizisten vergewaltigt worden. Daraufhin sei sie ohnmächtig geworden und erst im Spital wieder zu sich gekommen.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, reiste am 20.06.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.06.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde sie am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und brachte zu ihren Fluchtgründen vor, sie habe auf dem Nachhauseweg von ihrer Arbeitsstätte in römisch 40 beobachtet, wie drei Polizisten einen Mann zusammengeschlagen haben. Am Abend sei sie von zwei der Polizisten von Zuhause abgeholt, auf die Polizeiinspektion gebracht, geschlagen und bedroht worden. Damit sie niemandem von dem Vorfall erzähle, sei sie von einem der Polizisten vergewaltigt worden. Daraufhin sei sie ohnmächtig geworden und erst im Spital wieder zu sich gekommen.

1.2. Die Beschwerdeführerin wurde am 13.06.2007 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache, von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen Folgendes an: Am 02.01.2001 habe sie auf dem Heimweg bemerkt, dass drei Polizisten einen jungen Mann in Zivilkleidung mit Holzstöcken geschlagen haben. Die Beschwerdeführerin habe einen der Polizisten als XXXX erkannt und habe diesen aufgefordert, den jungen Mann in Ruhe zu lassen. In derselben Nacht sei sie von XXXX und einem weiteren Polizisten zur Polizeistation gebracht und in eine Zelle gesperrt worden. Die Beschwerdeführerin sei bedroht worden, den Vorfall mit dem jungen Mann zu vergessen, ansonsten werde man sie umbringen. Die Beschwerdeführerin sei geschlagen und von einem der Polizisten vergewaltigt worden. Dabei sei sie ohnmächtig geworden und erst wieder zu sich gekommen, als sie alleine in der Zelle gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei von den Polizisten in der Nähe ihres Hauses aus dem Auto geworfen und neuerlich bedroht worden. Von ihren Eltern sei sie in ein Krankenhaus gebracht worden. Ihre Schwester, der sie den Vorfall geschildert habe, habe der Beschwerdeführerin geraten, zu fliehen. Die Schwester habe ein Visum besorgt und die Beschwerdeführerin sei am 26.01.2001 ausgereist. Nach dem sie in Österreich mangels Dokumenten von der Polizei aufgegriffen und in Haft genommen worden sei, habe sie sich nach ihrer Entlassung aus der Haft entschlossen in die Ukraine zurückzukehren. In ihrer Heimatstadt XXXX habe sie sich mit einer Freundin getroffen und sei beim Verlassen des Kaffeehauses von einem Auto, in dem sich die beiden Polizisten befunden haben, angefahren und verletzt worden. Da sei ihr bewusst geworden, dass sie keine Ruhe mehr haben werde und deshalb habe ihre Schwester im Juni 2002 die neuerliche Ausreise organisiert.1.2. Die Beschwerdeführerin wurde am 13.06.2007 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache, von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen Folgendes an: Am 02.01.2001 habe sie auf dem Heimweg bemerkt, dass drei Polizisten einen jungen Mann in Zivilkleidung mit Holzstöcken geschlagen haben. Die Beschwerdeführerin habe einen der Polizisten als römisch 40 erkannt und habe diesen aufgefordert, den jungen Mann in Ruhe zu lassen. In derselben Nacht sei sie von römisch 40 und einem weiteren Polizisten zur Polizeistation gebracht und in eine Zelle gesperrt worden. Die Beschwerdeführerin sei bedroht worden, den Vorfall mit dem jungen Mann zu vergessen, ansonsten werde man sie umbringen. Die Beschwerdeführerin sei geschlagen und von einem der Polizisten vergewaltigt worden. Dabei sei sie ohnmächtig geworden und erst wieder zu sich gekommen, als sie alleine in der Zelle gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei von den Polizisten in der Nähe ihres Hauses aus dem Auto geworfen und neuerlich bedroht worden. Von ihren Eltern sei sie in ein Krankenhaus gebracht worden. Ihre Schwester, der sie den Vorfall geschildert habe, habe der Beschwerdeführerin geraten, zu fliehen. Die Schwester habe ein Visum besorgt und die Beschwerdeführerin sei am 26.01.2001 ausgereist. Nach dem sie in Österreich mangels Dokumenten von der Polizei aufgegriffen und in Haft genommen worden sei, habe sie sich nach ihrer Entlassung aus der Haft entschlossen in die Ukraine zurückzukehren. In ihrer Heimatstadt römisch 40 habe sie sich mit einer Freundin getroffen und sei beim Verlassen des Kaffeehauses von einem Auto, in dem sich die beiden Polizisten befunden haben, angefahren und verletzt worden. Da sei ihr bewusst geworden, dass sie keine Ruhe mehr haben werde und deshalb habe ihre Schwester im Juni 2002 die neuerliche Ausreise organisiert.

Am 19.10.2007 wurde die Beschwerdeführerin erneut vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Beisein einen geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vom zur Entscheidung befugten Organwalter niederschriftlich einvernommen.

1.3. Mit Bescheid vom 15.02.2008, Zl. 07 05.221-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 ab und stellte fest, dass der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine nicht zuerkannt werde (Spruchteil II.); weiters verfügte das Bundesasylamt in Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ein fundiertes und nachvollziehbares Vorbringen zu erstatten. Die Beschwerdeführerin habe sowohl bezüglich ihrer Arbeit in der Ukraine, dem fluchtauslösenden Ereignis und der Einreise nach Österreich unplausible und widersprüchliche Angaben gemacht. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin zwar bereits 2002 nach Österreich gekommen sei, aber erst im Jahr 2007 einen Asylantrag gestellt habe.1.3. Mit Bescheid vom 15.02.2008, Zl. 07 05.221-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ab und stellte fest, dass der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchteil römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine nicht zuerkannt werde (Spruchteil römisch zwei.); weiters verfügte das Bundesasylamt in Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ein fundiertes und nachvollziehbares Vorbringen zu erstatten. Die Beschwerdeführerin habe sowohl bezüglich ihrer Arbeit in der Ukraine, dem fluchtauslösenden Ereignis und der Einreise nach Österreich unplausible und widersprüchliche Angaben gemacht. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin zwar bereits 2002 nach Österreich gekommen sei, aber erst im Jahr 2007 einen Asylantrag gestellt habe.

1.4. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.02.2008 rechtzeitig Berufung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wiederholte im Wesentlichen ihr bereits vor der belangten Behörde getätigtes Vorbringen.

1.5. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.04.2008, Zl. 317.985-1/3E-XVIII/59/08, wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm mit § 61 AsylG 2005 und §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen. Der Bescheid erwuchs mit 05.05.2008 in Rechtskraft.1.5. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.04.2008, Zl. 317.985-1/3E-XVIII/59/08, wurde die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit mit Paragraph 61, AsylG 2005 und Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen. Der Bescheid erwuchs mit 05.05.2008 in Rechtskraft.

1.6. Mit Schreiben vom 16.06.2008 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.1.6. Mit Schreiben vom 16.06.2008 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

1.7. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.07.2008, Zl. AW 2008/19/0751-3, wurde der Beschwerde gemäß § 30 Abs.2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.1.7. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.07.2008, Zl. AW 2008/19/0751-3, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

1.8. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2009, Zl. 2008/19/0863-6, wurde die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG abgelehnt, sodass der Bescheid wieder mit 05.05.2008 in Rechtskraft erwuchs.1.8. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2009, Zl. 2008/19/0863-6, wurde die Behandlung der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG abgelehnt, sodass der Bescheid wieder mit 05.05.2008 in Rechtskraft erwuchs.

1.10. Am 22.07.2009 stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe Österreich seit dem rechtskräftigen Abschluss ihres Vorverfahrens nicht mehr verlassen. Zu ihren Fluchgründen befragt gab sie an, sie wolle alle Angaben aus dem Vorverfahren aufrechterhalten. Es seien aber auch neue Probleme hinzugekommen. Auch ihre noch in der Ukraine lebende Schwester werde nun von der Polizei bedroht. Die Beschwerdeführerin sei deshalb krank geworden, leide unter starken Kopfschmerzen und Bluthochdruck und habe seelische Probleme. Sie werde diesbezüglich in Österreich behandelt und müsse Medikamente nehmen. Eine medizinische Behandlung in ihrem Herkunftsstaat könne sie sich aus finanziellen Gründen nicht leisten. In der Ukraine habe sie niemanden mehr, auch ihre Schwester wolle das Land verlassen. Die Bedrohung in der Ukraine finde immer noch statt und ihr Leben sei in Gefahr.

1.11. Die Beschwerdeführerin legte ein Konvolut an ärztlichen Attesten vor, unter anderem eine ärztliche Bestätigung vom 15.07.2009 von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, welcher diagnostiziert, dass die Beschwerdeführerin an einer "XXXX" leide.1.11. Die Beschwerdeführerin legte ein Konvolut an ärztlichen Attesten vor, unter anderem eine ärztliche Bestätigung vom 15.07.2009 von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, welcher diagnostiziert, dass die Beschwerdeführerin an einer "XXXX" leide.

1.12. Mit Schreiben vom 28.07.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen.1.12. Mit Schreiben vom 28.07.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.

Daraufhin langte ein "Antrag auf Verfahrenszulassung" der Beschwerdeführerin vom 30.07.2009 beim Bundesasylamt ein. Darin monierte die Beschwerdeführerin, dass entgegen der Mitteilung der belangten Behörde keine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege, da nun die Schwester der Beschwerdeführerin - basierend auf den Problemen der Beschwerdeführerin - Schwierigkeiten mit der ukrainischen Polizei habe und auch festgenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin beantragte, das Bundesasylamt möge bereits im Zulassungsverfahren Erhebungen in der Ukraine durchführen lassen und die Schwester befragen lassen oder das Verfahren zulassen.Daraufhin langte ein "Antrag auf Verfahrenszulassung" der Beschwerdeführerin vom 30.07.2009 beim Bundesasylamt ein. Darin monierte die Beschwerdeführerin, dass entgegen der Mitteilung der belangten Behörde keine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege, da nun die Schwester der Beschwerdeführerin - basierend auf den Problemen der Beschwerdeführerin - Schwierigkeiten mit der ukrainischen Polizei habe und auch festgenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin beantragte, das Bundesasylamt möge bereits im Zulassungsverfahren Erhebungen in der Ukraine durchführen lassen und die Schwester befragen lassen oder das Verfahren zulassen.

1.13. In der Gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 19.08.2009 wird von Dr. XXXX diagnostiziert, dass die Beschwerdeführerin an einer belastungsabhängigen krankheitswerten psychischen Störung leide, nämlich an einer deutlichen depressiven Störung und Verdacht auf Somatisierungstendenz. Eine XXXX sei nicht auszuschließen, allerdings mit eher atypischem Verlauf. Es wird eine antidepressive Therapie empfohlen.1.13. In der Gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 19.08.2009 wird von Dr. römisch 40 diagnostiziert, dass die Beschwerdeführerin an einer belastungsabhängigen krankheitswerten psychischen Störung leide, nämlich an einer deutlichen depressiven Störung und Verdacht auf Somatisierungstendenz. Eine römisch 40 sei nicht auszuschließen, allerdings mit eher atypischem Verlauf. Es wird eine antidepressive Therapie empfohlen.

1.14. Die Beschwerdeführerin wurde am 31.08.2009 erneut vom Bundesasylamt, Außenstelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache, vom zur Entscheidung befugten Organwalter niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführerin wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Lage in der Ukraine bezüglich der medizinischen Versorgung zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie stelle einen neuen Asylantrag, da sie mitbekommen habe, dass sie jener Polizist immer noch verfolge. Ihre Schwester habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass sie im Jahr 2008 Besuch von einer Frau erhalten habe, welche nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin gefragt habe und ob die Schwester vom Mord, den die Beschwerdeführerin beobachtet habe, wisse. Die Frau sei die Ehegattin des von den Polizisten verprügelten und schlussendlich getöteten Mannes gewesen. Sie habe gebeten, dass die Beschwerdeführerin sie kontaktiere und ihr vom Mord berichte. Dies habe die Beschwerdeführerin aber nicht getan. Im Dezember 2008 habe die Schwester der Beschwerdeführerin eine Ladung von der Miliz in XXXX erhalten und sei in das Büro von XXXX gebracht worden. Diesem habe sie erzählt, dass die Beschwerdeführerin in Portugal lebe. XXXX habe der Schwester gesagt, sie solle bezüglich des Mordes "den Mund halten", er habe auch vom Besuch der Ehefrau des getöteten Mannes gewusst. Seit diesem Zeitpunkt sei die Schwester, welche am Basar einen Verkaufsstand betrieben habe, verstärkt von der Steuerpolizei und der Polizei kontrolliert worden. Eines Abends habe die Schwester ein Auto angefahren. XXXX sei am Steuer gesessen. Die Schwester der Beschwerdeführerin habe eine Gehirnerschütterung und einen gebrochenen Arm erlitten. Außerdem sei in ihre Wohnung eingebrochen und alles zerstört worden. Daraufhin sei die Schwester angerufen und bedroht worden, sie solle nichts erzählen. Aufgrund der Vorfälle rund um ihre Schwester, für welche die Beschwerdeführerin verantwortlich sei, habe sie Depressionen bekommen und leide an Angstzuständen.1.14. Die Beschwerdeführerin wurde am 31.08.2009 erneut vom Bundesasylamt, Außenstelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache, vom zur Entscheidung befugten Organwalter niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführerin wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Lage in der Ukraine bezüglich der medizinischen Versorgung zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie stelle einen neuen Asylantrag, da sie mitbekommen habe, dass sie jener Polizist immer noch verfolge. Ihre Schwester habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass sie im Jahr 2008 Besuch von einer Frau erhalten habe, welche nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin gefragt habe und ob die Schwester vom Mord, den die Beschwerdeführerin beobachtet habe, wisse. Die Frau sei die Ehegattin des von den Polizisten verprügelten und schlussendlich getöteten Mannes gewesen. Sie habe gebeten, dass die Beschwerdeführerin sie kontaktiere und ihr vom Mord berichte. Dies habe die Beschwerdeführerin aber nicht getan. Im Dezember 2008 habe die Schwester der Beschwerdeführerin eine Ladung von der Miliz in römisch 40 erhalten und sei in das Büro von römisch 40 gebracht worden. Diesem habe sie erzählt, dass die Beschwerdeführerin in Portugal lebe. römisch 40 habe der Schwester gesagt, sie solle bezüglich des Mordes "den Mund halten", er habe auch vom Besuch der Ehefrau des getöteten Mannes gewusst. Seit diesem Zeitpunkt sei die Schwester, welche am Basar einen Verkaufsstand betrieben habe, verstärkt von der Steuerpolizei und der Polizei kontrolliert worden. Eines Abends habe die Schwester ein Auto angefahren. römisch 40 sei am Steuer gesessen. Die Schwester der Beschwerdeführerin habe eine Gehirnerschütterung und einen gebrochenen Arm erlitten. Außerdem sei in ihre Wohnung eingebrochen und alles zerstört worden. Daraufhin sei die Schwester angerufen und bedroht worden, sie solle nichts erzählen. Aufgrund der Vorfälle rund um ihre Schwester, für welche die Beschwerdeführerin verantwortlich sei, habe sie Depressionen bekommen und leide an Angstzuständen.

1.15. Mit Bescheid vom 01.09.2009, Zl. 09 08.737-EAST Ost, hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchteil I.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs.1 Z 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchteil II.). Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden wäre. Weiters traf das Bundesasylamt ausführliche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, insbesondere zur medizinischen Versorgung und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin zwar an einer belastungsabhängigen krankheitswerten psychischen Störung leide, bei der im Falle der drohenden Abschiebung eine Verschlechterung zu erwarten wäre, jedoch würde dies kein absolutes Überstellungshindernis darstellen. Die belangte Behörde verweist auf die laut Länderfeststellung ersichtlichen guten Behandlungsmöglichkeiten in der Ukraine. Das Vorbringen zum gegenständlichen Asylverfahren weise insofern keinen glaubhaften Kern auf, als die Beschwerdeführerin kein über den Rahmen des Erstverfahrens hinausgehendes glaubhaftes Vorbringen erstattet habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das neue Vorbringen lediglich eine Fortsetzung bzw. Steigerung des Erstvorbringens sei und keinerlei neue Beweiskraft habe. Außerdem stehe das ganze Vorbringen in ursächlichem Zusammenhang mit ihrem Fluchtgrund, welcher seit ihrer Flucht bestanden habe. Es habe sich seither nichts geändert, denn das fluchtauslösende Ereignis sei nach wie vor dasselbe. Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin sei gerechtfertigt, da ihre individuelle und im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigungswürdige Gesamtsituation im Hinblick auf ihr Recht auf Privatleben in Österreich schwach ausgeprägt sei, insbesondere aufgrund ihres längerfristigen illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach ihrer illegalen Einreise nach Österreich.1.15. Mit Bescheid vom 01.09.2009, Zl. 09 08.737-EAST Ost, hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchteil römisch eins.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchteil römisch zwei.). Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden wäre. Weiters traf das Bundesasylamt ausführliche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, insbesondere zur medizinischen Versorgung und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin zwar an einer belastungsabhängigen krankheitswerten psychischen Störung leide, bei der im Falle der drohenden Abschiebung eine Verschlechterung zu erwarten wäre, jedoch würde dies kein absolutes Überstellungshindernis darstellen. Die belangte Behörde verweist auf die laut Länderfeststellung ersichtlichen guten Behandlungsmöglichkeiten in der Ukraine. Das Vorbringen zum gegenständlichen Asylverfahren weise insofern keinen glaubhaften Kern auf, als die Beschwerdeführerin kein über den Rahmen des Erstverfahrens hinausgehendes glaubhaftes Vorbringen erstattet habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das neue Vorbringen lediglich eine Fortsetzung bzw. Steigerung des Erstvorbringens sei und keinerlei neue Beweiskraft habe. Außerdem stehe das ganze Vorbringen in ursächlichem Zusammenhang mit ihrem Fluchtgrund, welcher seit ihrer Flucht bestanden habe. Es habe sich seither nichts geändert, denn das fluchtauslösende Ereignis sei nach wie vor dasselbe. Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin sei gerechtfertigt, da ihre individuelle und im Sinne des Artikel 8, EMRK berücksichtigungswürdige Gesamtsituation im Hinblick auf ihr Recht auf Privatleben in Österreich schwach ausgeprägt sei, insbesondere aufgrund ihres längerfristigen illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach ihrer illegalen Einreise nach Österreich.

1.16. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin am 15.09.2009 durch ihren gewillkürten Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wiederholte sie im Wesentlichen ihre bereits vor dem Bundesasylamt gemachten Angaben und brachte zu ihrer Gesundheitssituation vor, in der Ukraine sei keine kostenlose medizinische Versorgung möglich, deswegen könne sie aufgrund ihrer Mittellosigkeit nicht zurückkehren. Sie stelle daher den Antrag, der Asylgerichtshof möge ein umfassendes psychiatrisches Gutachten zu ihrem tatsächlichen Gesundheitszustand und dem notwendigen Behandlungsbedarf anordnen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 i.d.F. BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, i. d.g.F., i.V.m. § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, i. d.g.F., in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gem. § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4, leg. cit.;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, leg. cit. sowie

c) wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gem. § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2-4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 -, 4, findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Verschiedene "Sachen" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 80 zu § 68 AVG sowie VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen (vgl. VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).Verschiedene "Sachen" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 80 zu Paragraph 68, AVG sowie VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen vergleiche VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).

Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage i. S.d. § 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band I, 2. Auflage, 1998, E 9 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage i. S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band römisch eins, 2. Auflage, 1998, E 9 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (vgl. VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" vergleiche VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).

Für die Berufungsbehörde ist Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden (vgl. VwGH v. 27.06.2001, Zl. 98/18/0297; VwGHFür die Berufungsbehörde ist Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden vergleiche VwGH v. 27.06.2001, Zl. 98/18/0297; VwGH

v. 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).

4. Das Bundesasylamt hat die im verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vorgebrachte psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht richtig berücksichtigt bzw. zu Unrecht als vom ursprünglichen Bescheid umfasst gewertet. Das Verfahren ist in diesem Zusammenhang aus folgenden Gründen mangelhaft:

Die Beschwerdeführerin brachte erstmals im Zuge ihrer Antragstellung im gegenständlichen Verfahren vor, sie sei aufgrund der mit ihren Fluchtgründen in Zusammenhang stehenden Probleme psychisch krank geworden, leide unter starken Kopfschmerzen, Bluthochdruck und habe seelische Probleme. Diesbezüglich legte sie diverse ärztliche Befunde vor. Die belangte Behörde veranlasste eine Gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren aus der sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin an einer belastungsabhängigen krankheitswerten psychischen Störung leidet, nämlich an einer deutlichen depressiven Störung und Verdacht auf Somatisierungstendenz. Eine XXXX ist nicht auszuschließen, allerdings mit eher atypischem Verlauf. Von der untersuchenden Ärztin wurde eine antidepressive Therapie empfohlen.Die Beschwerdeführerin brachte erstmals im Zuge ihrer Antragstellung im gegenständlichen Verfahren vor, sie sei aufgrund der mit ihren Fluchtgründen in Zusammenhang stehenden Probleme psychisch krank geworden, leide unter starken Kopfschmerzen, Bluthochdruck und habe seelische Probleme. Diesbezüglich legte sie diverse ärztliche Befunde vor. Die belangte Behörde veranlasste eine Gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren aus der sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin an einer belastungsabhängigen krankheitswerten psychischen Störung leidet, nämlich an einer deutlichen depressiven Störung und Verdacht auf Somatisierungstendenz. Eine römisch 40 ist nicht auszuschließen, allerdings mit eher atypischem Verlauf. Von der untersuchenden Ärztin wurde eine antidepressive Therapie empfohlen.

Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin daraufhin im Zuge ihrer Einvernahme aktuelle Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgungslage in der Ukraine zur Kenntnis.

Das Bundesasylamt hat sich in der Begründung des verfahrensgegenständlichen Bescheides dann ausführlich mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und den diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten in der Ukraine auseinandergesetzt und ist zu dem Schluss gekommen, dass eine psychische Erkrankung vorliegt, diese aber eine Überstellung in die Ukraine nicht unmöglich macht. Die belangte Behörde geht auf Grund des Vorbringens im gegenständlichen Verfahren davon aus, dass der geltend gemachte Sachverhalt keine neu entstandenen Tatsachen im Vergleich zum in Rechtskraft erwachsenen ursprünglichen Bescheid aufweist und somit "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 AVG vorliegt.Das Bundesasylamt hat sich in der Begründung des verfahrensgegenständlichen Bescheides dann ausführlich mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und den diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten in der Ukraine auseinandergesetzt und ist zu dem Schluss gekommen, dass eine psychische Erkrankung vorliegt, diese aber eine Überstellung in die Ukraine nicht unmöglich macht. Die belangte Behörde geht auf Grund des Vorbringens im gegenständlichen Verfahren davon aus, dass der geltend gemachte Sachverhalt keine neu entstandenen Tatsachen im Vergleich zum in Rechtskraft erwachsenen ursprünglichen Bescheid aufweist und somit "entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliegt.

Diese Einschätzung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres zweiten Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich Umstände geltend gemacht hat, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens bestanden hätten, kann im Hinblick darauf, dass nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eine psychische Erkrankung von der Beschwerdeführerin vorgebracht wurde, die im ersten Verfahren noch nicht vorlag bzw. in keiner Weise "Sache" des ersten Verfahrens war, vom erkennenden Einzelrichter nicht geteilt werden. Auch die Tatsache, dass sich die belangte Behörde ausführlich mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt hat, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass die psychische Erkrankung nie Thema des ersten Verfahrens war und daher nie vom in Rechtskraft ergangenen ursprünglichen Bescheid umfasst sein kann. Daher liegt schon aufgrund dessen keine "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 AVG vor.Diese Einschätzung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres zweiten Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich Umstände geltend gemacht hat, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens bestanden hätten, kann im Hinblick darauf, dass nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eine psychische Erkrankung von der Beschwerdeführerin vorgebracht wurde, die im ersten Verfahren noch nicht vorlag bzw. in keiner Weise "Sache" des ersten Verfahrens war, vom erkennenden Einzelrichter nicht geteilt werden. Auch die Tatsache, dass sich die belangte Behörde ausführlich mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt hat, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass die psychische Erkrankung nie Thema des ersten Verfahrens war und daher nie vom in Rechtskraft ergangenen ursprünglichen Bescheid umfasst sein kann. Daher liegt schon aufgrund dessen keine "entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, AVG vor.

Auch der Umstand, dass die belangte Behörde im Vorbescheid keine Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung von psychisch Kranken im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin getroffen hat, zumal ja auch keine Anzeichen für eine psychische Erkrankung vorgelegen haben, im aktuellen Verfahren aber eine Gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren veranlasst hat und im gegenständlichen Bescheid ausführliche Feststellungen zur medizinischen Lage in der Ukraine getroffen hat, zeigt, dass es sich um einen neuen Sachverhalt handelt. Das Bundesasylamt demonstriert dadurch, insbesondere jedoch durch die neu erstellten Ländervorhalte, dass es einen Sachverhalt gibt, der vom ursprünglichen Bescheid nicht erfasst war.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher über den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 22.07.2009 ein Verfahren mit inhaltlicher Prüfung durchzuführen haben.

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2008, mit dem das Erstverfahren seinen rechtskräftigen Abschluss gefunden hat, kann für den wesentlich geänderten Sachverhalt, der nunmehr vorliegt, nicht gelten (vgl. dazu Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Auflage 2006, 298; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 17. Auflage 2008, Anm. 4 zu § 68; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage 2003, Rz 653). Gegenüber neu entstandenen Sachen (nova causa superveniens) fehlt es an der Identität der Sache (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage 2003, Anm. 6 zu § 68). Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich zu entscheiden haben, nachdem nicht mehr "dieselbe Sache" vorliegt, sodass eine neuerliche Entscheidung zulässig ist. In einer rechtlichen Betrachtungsweise der geänderten Umstände, im vorliegenden Fall der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin, kann diesen nicht von vornherein Entscheidungsrelevanz - selbst im Falle, dass der neue Sachverhalt möglicherweise nur für den Status des subsidiär Schutzberechtigten von Bedeutung wäre - abgesprochen werden (vgl. dazu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage 2003, Rz 5 e. und Rz 6 b.zu § 68 Abs. 1). Die Tatsachen, die eben erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens entstanden sind, sind von der Rechtskraft der früheren Entscheidung nicht erfasst und verpflichten die belangte Behörde zu einer neuerlichen Entscheidung. Die Ausführungen des Bundesasylamtes, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein glaubhafter Kern zugebilligt werden könne, sind insofern obsolet, als eben alleine durch Vorbringen einer psychischen Erkrankung und den neuen Länderfeststellungen schon eine neue Sache begründet ist, deren Asylrelevanz in einer Prognose nicht ausgeschlossen werden kann, weshalb das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen hätte dürfen, sondern darüber eine meritorische Prüfung und Entscheidung vorzunehmen gehabt hätte. Dies gilt auch für den Fall, dass der neue Sachverhalt unter Umständen nur in die Beurteilung von subsidiärem Schutz fällt. Dem Asylgerichtshof ist es jedenfalls verwehrt, den vorgebrachten Sachverhalt erstmals einer meritorischen Beurteilung zuzuführen. Der vorliegende Bescheid erweist sich demnach als nicht rechtmäßig, weshalb mit einer ersatzlosen Behebung vorzugehen war.Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2008, mit dem das Erstverfahren seinen rechtskräftigen Abschluss gefunden hat, kann für den wesentlich geänderten Sachverhalt, der nunmehr vorliegt, nicht gelten vergleiche dazu Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Auflage 2006, 298; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 17. Auflage 2008, Anmerkung 4 zu Paragraph 68,; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage 2003, Rz 653). Gegenüber neu entstandenen Sachen (nova causa superveniens) fehlt es an der Identität der Sache (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage 2003, Anmerkung 6 zu Paragraph 68,). Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich zu entscheiden haben, nachdem nicht mehr "dieselbe Sache" vorliegt, sodass eine neuerliche Entscheidung zulässig ist. In einer rechtlichen Betrachtungsweise der geänderten Umstände, im vorliegenden Fall der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin, kann diesen nicht von vornherein Entscheidungsrelevanz - selbst im Falle, dass der neue Sachverhalt möglicherweise nur für den Status des subsidiär Schutzberechtigten von Bedeutung wäre - abgesprochen werden vergleiche dazu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage 2003, Rz 5 e. und Rz 6 b.zu Paragraph 68, Absatz eins,). Die Tatsachen, die eben erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens entstanden sind, sind von der Rechtskraft der früheren Entscheidung nicht erfasst und verpflichten die belangte Behörde zu einer neuerlichen Entscheidung. Die Ausführungen des Bundesasylamtes, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein glaubhafter Kern zugebilligt werden könne, sind insofern obsolet, als eben alleine durch Vorbringen einer psychischen Erkrankung und den neuen Länderfeststellungen schon eine neue Sache begründet ist, deren Asylrelevanz in einer Prognose nicht ausgeschlossen werden kann, weshalb das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen hätte dürfen, sondern darüber eine meritorische Prüfung und Entscheidung vorzunehmen gehabt hätte. Dies gilt auch für den Fall, dass der neue Sachverhalt unter Umständen nur in die Beurteilung von subsidiärem Schutz fällt. Dem Asylgerichtshof ist es jedenfalls verwehrt, den vorgebrachten Sachverhalt erstmals einer meritorischen Beurteilung zuzuführen. Der vorliegende Bescheid erweist sich demnach als nicht rechtmäßig, weshalb mit einer ersatzlosen Behebung vorzugehen war.

Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008).Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,).

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.09.2009, Zahl: D13 317985-2/2009/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.09.2009, Zahl: D13 317985-2/2009/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 29/2009, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

gesundheitliche Beeinträchtigung, Verfahrensfortsetzung

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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