RS Vwgh 2005/6/9 2005/21/0073

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Veröffentlicht am 09.06.2005
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57;
FrG 1997 §75 Abs1;
FrG 1997 §75 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/18/0165 E 15. Dezember 2004 RS 2 (Hier: Der Umstand, dass der zweite Asylantrag des Fremden von den Asylbehörden mittlerweile wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, ändert daran nichts, wurde damit doch nur zum Ausdruck gebracht, dass sich der für die Entscheidung in der Asylfrage maßgebliche Sachverhalt nicht geändert hat, ohne eine Beurteilung hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden vor dem Hintergrund des § 57 FrG 1997 (bzw. einer insoweit eingetretenen Sachverhaltsänderung) vorzunehmen (Hinweis E 9. November 2004, 2004/01/0280).)

Stammrechtssatz

Den Fremdenpolizeibehörden steht die Kompetenz zur Abänderung eines "negativen" Ausspruches der Asylbehörden nach § 8 AsylG 1997 zu, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, sodass die Entscheidung hinsichtlich des im Bescheid genannten Staates anders zu lauten hat (Hinweis E 22.10.2002, 2001/01/0256).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005210073.X01

Im RIS seit

18.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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