Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B9 312.056-1/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm. §§ 34, 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 29/2009, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2007, Zahl: 06 02.194-BAE, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraphen 34, 75, Absatz 7, Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2007, Zahl: 06 02.194-BAE, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.
III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Beschwerdeführerin brachte vor Staatsangehörige der Republik Serbien (nun unabhängige Republik Kosovo) und Angehörige der Volksgruppe der Goraner zu sein, den im Spruch genannten Namen zu führen und am 21.02.2006 gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX (protokolliert zur Zahl: B9 312.057-1/2008 des Asylgerichtshofes) sowie den gemeinsamen Söhnen XXXX (protokolliert zur Zahl: B9 312.055-1/2008 des Asylgerichtshofes) und XXXX (protokolliert zur Zahl: B9 312.054-1/2008 des Asylgerichtshofes) illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Sie stellte am selben Tag in Österreich im Rahmen des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG unter Vorlage ihres am 11.02.2003 ausgestellten jugoslawischen Personalausweises und ihrer am 30.03.2004 ausgestellten jugoslawischen Geburtsurkunde einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin brachte vor Staatsangehörige der Republik Serbien (nun unabhängige Republik Kosovo) und Angehörige der Volksgruppe der Goraner zu sein, den im Spruch genannten Namen zu führen und am 21.02.2006 gemeinsam mit ihrem Ehemann römisch 40 (protokolliert zur Zahl: B9 312.057-1/2008 des Asylgerichtshofes) sowie den gemeinsamen Söhnen römisch 40 (protokolliert zur Zahl: B9 312.055-1/2008 des Asylgerichtshofes) und römisch 40 (protokolliert zur Zahl: B9 312.054-1/2008 des Asylgerichtshofes) illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Sie stellte am selben Tag in Österreich im Rahmen des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG unter Vorlage ihres am 11.02.2003 ausgestellten jugoslawischen Personalausweises und ihrer am 30.03.2004 ausgestellten jugoslawischen Geburtsurkunde einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am Tage der Antragsstellung gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST Ost, befragt zu ihren Fluchtgründen an, ihr Land verlassen zu haben, weil sie von Nachbarn bedroht würden, sie würden sie als Albaner bezeichnen und sie beschimpfen. Sie würden wenn nötig ihren Kindern keine ärztliche Hilfe leisten; ihr zweites Kind sei krank, es benötige ärztliche Betreuung, die sie in Serbien nicht bekommen würden. Ihre Fluchtgründe würden auch für ihre beiden minderjährigen Kinder XXXX gelten.Am Tage der Antragsstellung gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST Ost, befragt zu ihren Fluchtgründen an, ihr Land verlassen zu haben, weil sie von Nachbarn bedroht würden, sie würden sie als Albaner bezeichnen und sie beschimpfen. Sie würden wenn nötig ihren Kindern keine ärztliche Hilfe leisten; ihr zweites Kind sei krank, es benötige ärztliche Betreuung, die sie in Serbien nicht bekommen würden. Ihre Fluchtgründe würden auch für ihre beiden minderjährigen Kinder römisch 40 gelten.
Im Zuge der Erstbefragung gab ihr Ehemann an, "sein Land verlassen zu haben, weil er in dieses Gebiet nicht gut passe. In Belgrad, wo man glaube, er sei Albaner, provoziere man ihn, seine Kinder würden nicht in den Kindergarten können, weil einerseits zu wenig Platz sei und andererseits weil er der Volksgruppe der Goraner angehöre und Moslem sei. Den Kosovo habe er verlassen müssen, weil er seitens der Albaner, für die er ein Serbe und unerwünscht gewesen sei, provoziert worden sei. Seine angegebenen Fluchtgründe würden auch für seine Frau und die beiden minderjährigen Kinder gelten."
Am 23.02.2006, am 07.04.2006, am 31.08.2006 und am 25.04.2007 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache niederschriftlich einvernommen; die wesentlichen Passagen dieser Einvernahmen gestalteten sich wie folgt:
Einvernahme am 23.02.2006:
"F: Verstehen Sie den Dolmetscher?
A: Ja, ich verstehe ihn gut.
F: Haben Sie gegen den Dolmetscher oder sonstige hier anwesende Personen irgendwelche Einwände?
A: Nein.
Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für Entscheidung im Asylverfahren sind. Sie sind verpflichtet, am Asylverfahren mitzuwirken, sämtliche Termine einzuhalten und Ladungen Folge zu leisten, da sonst Nachteile für Sie entstehen können. Insbesondere sind Sie dazu angehalten, die Wahrheit zu sagen und an der Feststellung des für das Asylverfahren notwendigen Sachverhaltes mitzuwirken.
F: Haben Sie das verstanden?
A: Ja.
Befragt gebe ich an, dass ich die gesetzl. Vertreterin meiner minderjährigen Kinder XXXX (06 02.196) und XXXX (06 02.197) bin. Die von mir in dieser Einvernahme gemachten Angaben gelten auch für meine minderjährigen Kinder.Befragt gebe ich an, dass ich die gesetzl. Vertreterin meiner minderjährigen Kinder römisch 40 (06 02.196) und römisch 40 (06 02.197) bin. Die von mir in dieser Einvernahme gemachten Angaben gelten auch für meine minderjährigen Kinder.
F: Haben Sie die Merk- und Informationsblätter für Asylwerber erhalten?
A: Ja.
F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?
A: Ja.
F: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten etwas berichtigen?
A: Nein.
F: Was ist Ihre Muttersprache?
A: Goranisch.
F: Sind Sie standesamtlich verheiratet mit XXXX (06 02.195)?F: Sind Sie standesamtlich verheiratet mit römisch 40 (06 02.195)?
A: Ja. Wir haben in der Gemeinde XXXX geheiratet.A: Ja. Wir haben in der Gemeinde römisch 40 geheiratet.
F: Was können Sie über den Verbleib Ihrer Heiratsurkunde angeben?
A: Ich bin mir nun nicht sicher, ob ich diese überhaupt nach Österreich mitgenommen habe. Falls ja, befindet sich diese in meinem Zimmer im Haus 3.
F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
A: Mein Gatte (06 02.195) und meine beiden minderjährigen Kinder (06 02.197 und 06 02.196) befinden sich gemeinsam mit mir als Asylwerber in Österreich. Weiters ist ein Bruder, namens XXXX (05 14.891) als Asylwerber in Österreich aufhältig. Er wurde im November 1978 geboren.A: Mein Gatte (06 02.195) und meine beiden minderjährigen Kinder (06 02.197 und 06 02.196) befinden sich gemeinsam mit mir als Asylwerber in Österreich. Weiters ist ein Bruder, namens römisch 40 (05 14.891) als Asylwerber in Österreich aufhältig. Er wurde im November 1978 geboren.
F: Wo ist Ihr Bruder in Österreich untergebracht?
A: Das weiß ich nicht.
F: Wann hat Ihr Bruder das Herkunftsland verlassen?
A: Ich glaube im September 2005.
F: Haben Sie zuvor mit Ihrem Bruder in Ihrem Herkunftsland in einem gemeinsamen Haushalt gelebt?
A: Als ich noch ein Mädchen war und in meinem Heimatdorf lebte. Seit meiner Heirat lebe ich gemeinsam mit meinem Ehemann in einem Haushalt.
F: Haben Sie in Österreich mit Ihrem Bruder bereits Kontakt aufgenommen?
A: Nein. Ich habe keine Telefonnummer von ihm.
F: Wie würden Sie Ihr Verhältnis zu Ihrem in Österreich lebenden Bruder beschreiben?
A: Er hat in Dragas gelebt und ich in Belgrad. Ich hatte mit ihm in letzter Zeit keinen Kontakt.
F: Sie wurden zuvor befragt (Datengruppe 4 des AIS), ob Sie noch Verwandte haben, welche in der EU bzw. außerhalb Ihres Herkunftslandes leben. Diese Fragen haben Sie mit nein beantwortet und geben erst nun Ihren in Österreich lebenden Bruder an. Nehmen Sie dazu Stellung!
A: Bei der ersten Einvernahme habe ich gesagt, dass ich einen Bruder habe. Dann habe ich noch zwei andere Brüder, deren Aufenthaltsort ich jedoch nicht kenne.
F: Sind Sie vorbestraft?
A: Nein.
F: Wurden Sie jemals von Behörden in Ihrem Herkunftsland erkennungsdienstlich behandelt?
A: Ja, in Belgrad zur Ausstellung meines Personalausweis .
F: Waren Sie jemals im Gefängnis?
A: Nein.
F: Gehörten Sie jemals selbst einer politischen Partei an?
A: Nein.
F: Hatten Sie jemals persönlich Probleme mit heimatlichen Behörden bzw. werden Sie von heimatlichen Behörden etwa Polizei, Militär oder sonstigen Behörden offiziell in Ihrer Heimat gesucht, besteht ein Haftbefehl gegen Sie?
A: Nein.
F: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an?
A: Nein.
F: Sie haben bereits im Zuge der Erstbefragung angegeben, weswegen Sie Ihr Herkunftsland verlassen haben. Möchten Sie diese Fluchtgründe nun ergänzen?
A: Nein.
F: Von wem konkret wurden Sie in Ihrem Herkunftsland bedroht?
A: In Belgrad wurden wir bedroht. Am meisten wurden wir von meinen Nachbarn bedroht.
F: Warum wurden Sie von diesen bedroht?
A: Sie haben mich als Siptar bezeichnet.
F: In welchem Zeitraum wurden Sie bedroht?
A: Seit März 2004 bis Jänner 2006.
F: Auf welche Art und Weise wurden Sie bedroht?
A: Ich wurde nicht persönlich geschlagen sondern nur verbal bedroht.
F: Womit wurden Sie bedroht?
A: Sie haben gesagt: verschwindet in den Kosovo, wir werden euch umbringen, Kosovo darf nicht unabhängig sein.
F: Haben Sie sich bezüglich dieser Bedrohungen an Ihre heimatstaatlichen Behörden gewandt?
A: Nein. Das darf man nicht. Wie soll ich sagen? Wir haben sowieso keine Rechte dort.
F: Wäre es Ihnen nicht möglich gewesen, Ihrem Problem innerstaatlich zu entgehen?
A: Nein. Nirgends.
F: Möchten Sie für Ihre minderjährigen Kinder eigene Fluchtgründe angeben?
A: Nein. Für die Kinder nicht. Ich möchte nur sagen, dass XXXX eine frühzeitige Geburt war. Deshalb ist er krank.A: Nein. Für die Kinder nicht. Ich möchte nur sagen, dass römisch 40 eine frühzeitige Geburt war. Deshalb ist er krank.
F: Woran leidet XXXX?
A: Er hat Halsprobleme. Er muss am Hals operiert werden. Außerdem hat er immer wieder Fieber.
F: Wie ist es zu verstehen, dass Sie für Ihre Kinder innerhalb Ihres Herkunftslandes keine ärztliche Hilfe erhielten?
A: Sie haben von uns immer 200-300,-- EURO verlangt. Einmal hatte mein Kind Fieber. Der serbische Arzt sagte mir, dass er nichts hat und ich wieder nach Hause gehen soll.
F: Was hätten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Herkunftsland zu befürchten?
A: Ich möchte nicht zurück. Ich habe Angst vor den Serben und Kosovaren.
F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?
A: Ja."
Einvernahme am 07.04.2006:
"Befragt gebe ich neuerlich an, dass ich die gesetzl. Vertreterin meiner minderjährigen Kinder XXXX (06 02.196) und XXXX (06 02.197) bin. Die von mir in dieser Einvernahme gemachten Angaben gelten auch für meine minderjährigen Kinder."Befragt gebe ich neuerlich an, dass ich die gesetzl. Vertreterin meiner minderjährigen Kinder römisch 40 (06 02.196) und römisch 40 (06 02.197) bin. Die von mir in dieser Einvernahme gemachten Angaben gelten auch für meine minderjährigen Kinder.
F: Sie haben bereits im Zuge der Einvernahme am 23.02.2006 angegeben, weswegen Sie Ihr Herkunftsland verlassen haben. Wollen Sie nun weitere Fluchtgründe angeben oder Ihr Vorbringen ergänzen?
A: Nein. Ich habe bereits alles gesagt.
F: Möchten Sie nunmehr die Fluchtgründe Ihrer beiden minderjährigen Kinder ergänzen?
A: Nein.
F: Haben Sie die Dolmetscherin verstanden?
A: Ja, einwandfrei."
Die Beschwerdeführerin legte am 31.08.2006 dem Bundesasylamt persönlich die am XXXX in XXXX ausgestellte serbische Heiratsurkunde vor, welche in Kopie zum Verwaltungsakt genommen wurden.Die Beschwerdeführerin legte am 31.08.2006 dem Bundesasylamt persönlich die am römisch 40 in römisch 40 ausgestellte serbische Heiratsurkunde vor, welche in Kopie zum Verwaltungsakt genommen wurden.
Einvernahme am 31.08.2006:
"Es ist wichtig, dass Sie die Wahrheit sagen und nichts verschweigen. Denn sollte das Bundesasylamt Ihrem Ersuchen um Asylgewährung nicht nachkommen und Sie gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel einbringen, können Sie bei der Berufungsbehörde am allgemeinen keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorbringen. Aus diesem Grunde ersuchen wir Sie, uns jetzt alle Tatsachen im Zusammenhang mit Ihrem Asylersuchen mitzuteilen und wenn Sie im Besitz von Beweismittel sind, legen Sie diese vor.
F: Sind Sie gesundheitlich in der Lage, der Einvernahme Folge zu leisten?
A: Ja.
F: Werden Sie im Asylverfahren vertreten oder erteilten Sie jemandem eine Zustellvollmacht?
A: Nein.
F: Hat sich seit Ihrer Einvernahme im Erstaufnahmezentrum Ost etwas an Ihren persönlichen Daten geändert?
A: Nein.
REISEWEG:
F: Möchten Sie zu Ihrer Einvernahme bei der EAST Ost bezüglich Ihres Reiseweges noch etwas ergänzend vorbringen?
A: Nein.
F: Verließen Sie Ihr Heimatland legal oder illegal?
A: Illegal.
F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?
A: Ich habe noch nie einen Reisepass besessen.
F: Besaßen Sie sonstige Dokumente?
A: Ja, diese brachte ich in Vorlage.
F: Wie viel bezahlten Sie für die Reise und woher stammte das Geld?
A: Ich bezahlte für die Reise nichts. Die Reise wurde von meinem Gatten bezahlt.
F: Stellten Sie in Europa bereits einen Asylantrag? Wenn ja, wo?
A: Nein.
F: Beantragten Sie einen Sichtvermerk für Europa?
A: Nein.
F: Haben Sie Verwandte in Österreich?
A: Ja, drei Brüder, ein Bruder ist Asylwerber, zwei weitere Brüder sind bereits anerkannte Flüchtlinge in Österreich.
F: Welche Ihrer Verwandten halten sich noch in Ihrem Heimatland auf?
A: Meine Mutter.
F: Gibt es jemanden, der in Österreich für Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben würde bzw. Sie finanziell unterstützen könnte?
A: Nein.
F: Wie viel Geld besitzen Sie derzeit?
A: Ich besitze derzeit gemeinsam mit meinem Gatten Euro 1.000,--.
F: Ich beende jetzt die Fragen zum Reiseweg. Möchten Sie von sich aus noch etwas ergänzend vorbringen?
A: Nein.
Die ASt. wird aufgefordert, ihren Reiseweg nochmals zu schildern.
Betreffend Reiseweg möchte ich auf die Angaben meines Gatten verweisen."
AUSREISEGRUND:
"Ich gehöre der Minderheit der Goraner an und wurden mein Gatte und ich laufend von den Serben belästigt und beschimpft. Immer, wenn sich mein Gatte in der Arbeit befand, wurde an die Wohnungstür geklopft bzw. wurde ich beschimpft. Außerdem bestand dauernd die Gefahr, dass es tatsächlich einmal zu tätlichen Übergriffen kommen könnte. Aus diesem Grund haben wir das Land verlassen. Des Weiteren ist die ärztliche Versorgung für uns Goraner in Serbien sehr schlecht. Ich hatte mehrmals Probleme mit meinen kranken Kindern und hatte das Gefühl, dass die serbischen Ärzte diese schlecht oder nicht richtig behandeln. Außerdem musste ich mehrmals größere Geldbeträge bezahlen, damit die Ärzte überhaupt tätig wurden.
F: War dies der Grund, warum Sie Serbien verließen?
A: Ja.
F: Waren Sie jemals in Haft oder wurden Sie festgenommen?
A: Nein.
F: Gab es jemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?
A: Nein.
F: Gab es jemals Verfolgungen auf Grund Ihrer Religionszugehörigkeit, denen Sie ausgesetzt waren?
A: Nein.
F: Sind Sie Mitglied einer Partei?
A: Nein.
F: Wurden Sie jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?
A: Nein.
F: Waren Sie bis zur Ausreise konkreten Verfolgungen auf Grund Ihrer Rasse (Volksgruppenzugehörigkeit) ausgesetzt?
A: Ja, aus den vorangeführten Gründen.
F: Waren Sie bis zur Ausreise konkreten Verfolgungen auf Grund Ihrer Nationalität ausgesetzt?
A: Nein.
F: Waren Sie bis zur Ausreise konkreten Verfolgungen auf Grund sonstiger Gründe ausgesetzt?
A: Nein.
F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr in Ihrem Heimatland erleiden zu müssen?
A: Sollte ich in meine Heimat zurückkehren müssen, befürchte ich mit meiner Familie in Angst vor Übergriffen leben zu müssen.
F: War Ihr Gatte konkreten Verfolgungen ausgesetzt? Wenn ja, wann?
A: Ja, mein Gatte war konkreten Verfolgungen in Belgrad ausgesetzt. Wann und durch wen, kann ich jedoch nicht angeben.
F: Warum sind Sie nicht in den Kosovo zurückgekehrt, wenn Sie in Belgrad Probleme hatten?
A: Im Kosovo muss man Albanisch sprechen. Da ich das nicht kann, konnte ich mit meinem Gatten nicht dorthin zurückkehren.
F: Ich beende jetzt die Einvernahme. Brachten Sie alle Gründe vor, die Sie bewogen haben, Ihr Heimatland zu verlassen?
A: Ja."
In der Beantwortung der Anfrage des Bundesasylamtes vom 31.08.2006 im Verfahren ihres Mannes, eingelangt via e-mail am 16.04.2007, teilte der zuständige Polizeiattaché der ÖB Belgrad mit, dass der Bäckerei-Inhaber und ehemalige Chef des Beschwerdeführers in einem telefonischen Gespräch mitgeteilt habe, dass im April 2004 zwei bewaffnete Männer gewaltsam in die Bäckerei eingedrungen wären und seine zwei Angestellten, XXXX (an die Familiennamen könne er sich nicht mehr erinnern) bedroht hätten. Beide Mitarbeiter wären wegen ihrer Goraner-Zugehörigkeit beleidigt, beschimpft und misshandelt worden. Der Chef des Beschwerdeführers hätte weiters angegeben, dass er diesen Vorfall der Polizei gemeldet habe. Daraufhin seien zwei Polizisten gekommen, um eine Anzeige aufzunehmen. Seither hätte er nichts mehr von der Polizei gehört.In der Beantwortung der Anfrage des Bundesasylamtes vom 31.08.2006 im Verfahren ihres Mannes, eingelangt via e-mail am 16.04.2007, teilte der zuständige Polizeiattaché der ÖB Belgrad mit, dass der Bäckerei-Inhaber und ehemalige Chef des Beschwerdeführers in einem telefonischen Gespräch mitgeteilt habe, dass im April 2004 zwei bewaffnete Männer gewaltsam in die Bäckerei eingedrungen wären und seine zwei Angestellten, römisch 40 (an die Familiennamen könne er sich nicht mehr erinnern) bedroht hätten. Beide Mitarbeiter wären wegen ihrer Goraner-Zugehörigkeit beleidigt, beschimpft und misshandelt worden. Der Chef des Beschwerdeführers hätte weiters angegeben, dass er diesen Vorfall der Polizei gemeldet habe. Daraufhin seien zwei Polizisten gekommen, um eine Anzeige aufzunehmen. Seither hätte er nichts mehr von der Polizei gehört.
Auf die Frage, wie lange seine Mitarbeiter bei ihm beschäftigt gewesen wären, hätte er keine genaue Antwort geben können. Er könnte sich nicht mehr erinnern, da beide "sowieso schwarz bei ihm gearbeitet hätten". XXXX sei noch eine Zeit geblieben, und XXXX wäre kurz nach dem Vorfall gegangen.Auf die Frage, wie lange seine Mitarbeiter bei ihm beschäftigt gewesen wären, hätte er keine genaue Antwort geben können. Er könnte sich nicht mehr erinnern, da beide "sowieso schwarz bei ihm gearbeitet hätten". römisch 40 sei noch eine Zeit geblieben, und römisch 40 wäre kurz nach dem Vorfall gegangen.
Einvernahme am 25.04.2007:
"Der ASt. wurde das gesamte Erhebungsergebnis der Österreichischen Botschaft in Belgrad inklusive der an diese Botschaft gestellten Fragen zur Kenntnis gebracht.
F: Was sagen Sie dazu?
A: Ich bleibe bei meinen Angaben und halte diese vollinhaltlich aufrecht.
Der AW wird die aktuelle Länderinformation betreffend Serbien von der Dolmetscherin zur Kenntnis gebracht.
F: Wollen Sie dazu etwas angeben?
A: Die Realität sieht ganz anders aus. Ich habe vieles erlebt und durchgemacht. Ich weiß, wie die Lage dort ist. Ich möchte nicht, dass meine Kinder dasselbe wie ich erleben müssen.
Der ASt. wird zur Kenntnis gebracht, dass das Erhebungsergebnis der Österreichischen Botschaft inklusive der an diese Botschaft gestellten Fragen ab dem heutigen Tag nicht mehr von der Akteneinsicht ausgenommen ist.
F: Haben Sie das verstanden?
A: Ja."
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 03.05.2007, Zahl: 06 02.194-BAE, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), sowie die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 03.05.2007, Zahl: 06 02.194-BAE, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfangreiche Feststellungen zur Lage in Serbien und kam zu dem Ergebnis, dass eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung der Beschwerdeführerin in Serbien nicht festgestellt werden könne, und sie einer solchen im Falle einer Rückkehr nicht ausgesetzt wäre. Weiters wurde der von der Beschwerdeführerin angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen und diese Ansicht aufgrund von Ungereimtheiten bestätigt. Auch wurde das Bestehen einer Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin iSd § 50 Abs. 2 FPG 2005 geprüft und verneint, sowie keine Hinderungsgründe iSd Art 8 EMRK für seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet erkannt.Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfangreiche Feststellungen zur Lage in Serbien und kam zu dem Ergebnis, dass eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung der Beschwerdeführerin in Serbien nicht festgestellt werden könne, und sie einer solchen im Falle einer Rückkehr nicht ausgesetzt wäre. Weiters wurde der von der Beschwerdeführerin angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen und diese Ansicht aufgrund von Ungereimtheiten bestätigt. Auch wurde das Bestehen einer Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 geprüft und verneint, sowie keine Hinderungsgründe iSd Artikel 8, EMRK für seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet erkannt.
Gegen diesen Bescheid, der Beschwerdeführerin zugestellt am 08.05.2007, erhob die Beschwerdeführerin mit inhaltlich gleichem Schriftsatz ihres anwaltlichen Rechtsvertreters vom 15.05.2007 wie im Verfahren ihres Mannes fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vgl. diesbezüglich § 23 Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008]) im Familienverfahren an den Asylgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.Gegen diesen Bescheid, der Beschwerdeführerin zugestellt am 08.05.2007, erhob die Beschwerdeführerin mit inhaltlich gleichem Schriftsatz ihres anwaltlichen Rechtsvertreters vom 15.05.2007 wie im Verfahren ihres Mannes fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vergleiche diesbezüglich Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG BGBl. römisch eins 4/2008]) im Familienverfahren an den Asylgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
So habe die Behörde erster Instanz das Recht der Beschwerdeführer auf Parteiengehör verletzt, indem sie sie nicht über ihre Erhebungsergebnisse in Kenntnis gesetzt habe und ihnen auch keine Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt habe, sodass die Beschwerdeführer keine wesentlichen Angaben zur Sachverhaltsfeststellungen haben machen können.
Die Behörde erster Instanz habe weiters Feststellungen getroffen, die von keiner ausreichend und korrekt erhobener Tatsachengrundlage getragen werde, zumal in lokaler und zeitlicher Hinsicht zutreffende und eindeutige Sachverhaltsfeststellungen über die innenpolitische Situation in der Heimat der Beschwerdeführer im Allgemeinen, aber auch zu ihrer individuellen Situation nicht getroffen worden seien. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderdokumentationen seien nur teilweise zutreffend, andere Länderberichte seien nicht den Tatsachenfeststellungen zugrunde gelegt worden und wesentliche Teile davon seien nicht berücksichtigt worden.
So würden die Ausführungen der Behörde erster Instanz zur Situation in Serbien kein umfassendes Bild über die Situation der Beschwerdeführer in ihrer Heimatregion, und va. über die Lage der Goraner im Kosovo, enthalten. Auf den Seiten 11f des angefochtenen Bescheids finden sich überhaupt keine spezifischen Feststellungen zum Kosovo, geschweige denn über die Lage der Minderheiten der Goraner. Dies sei somit eklatant unvollständig und im Wege der durchaus verfügbaren, aktuellen Länderberichte ergänzungsbedürftig.
So führe das UNHCR Positionspapier zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen im Kosovo (Juni 2006) aus, dass es, im Gegensatz zu den Feststellungen, im Kosovo sehr wohl zu ethnisch motivierten Übergriffen auf Minderheitenangehörige komme, und die Durchsetzung der Strafverfolgung als unzureichend bewertet werde.
Weiters wäre heranzuziehen der Bericht des Mag. Habertheurer im Verfahren des Unabhängigen Bundesasylsenates zu GZ 300.197 (anhängig beim UBAS seit 28.03.2006), worin die "flüchtlingsrelevante Lage der Goraner in Österreich" erörtert worden sei, und der auf einem dreijährigen Aufenthalt des Autors in Dragash beruhe. Demnach würden nach wie vor Übergriffe auf ethnische Minderheiten stattfinden, und seien weder KPS noch die internationalen Schutztruppen in der Lage, ausreichend Schutz zu bieten. Unter Zitierung der entsprechenden Fundstelle wurde weiters vorgebracht, dass der UNMIK-Kommissar die Sicherheitsstufe im Kosovo aufgrund vermehrter Zwischenfälle und krimineller Übergriffe erhöhte habe. So könne der Ausbruch neuerlicher Gewalttätigkeiten insbesondere in Zusammenhang mit den Statusgesprächen für 2006 nicht ausgeschlossen werden; die Sicherheitslage im Kosovo sei weiterhin zerbrechlich und unberechenbar. Da die staatlichen Strukturen und insbesondere die KPS von ehemaligen UCK-Soldaten durchzogen seien, ist das Vertrauen der Minderheiten in diese Institution entsprechend gering. Interventionen der internationalen Gemeinschaft würden aufgrund der Angst vor Racheakte, die entsprechend der albanischen Tradition auch erst nach Jahren erfolgen können, ebenfalls nicht als probate Lösung betrachtet werden.
Ferner würden die Anmerkungen zum zuvor angeführte UNHCR-Positionspapier aktuelle Lageberichte enthalten, die für die Situation der Beschwerdeführer kennzeichnend seien: So könne dem Bericht entnommen werden, dass UNHCR vor dem Hintergrund der derzeit fragilen Sicherheitssituation im Kosovo und der nach wie vor bestehenden Einschränkungen grundlegender Menschenrechte der Kosovo-Serben, Roma und Kosovo-Albaner in einer Minderheitensituation diese Personengruppe als nach wie vor schutzbedürftig iSd GFK ansehe.
Im Bericht selbst werde die Situation der ethnischen Minderheiten als nach wie vor prekär angesehen. Anzeigen würden auch deshalb selten erfolgen, weil Angehörige der Minderheiten in ihrer sozialen und wirtschaftlich schwachen Stellung und dem Mangel an Vertrauen in die Fähigkeit oder den Willen der dortigen Behörden, sie vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen, vor Anzeigenerstattungen zurückscheuen würden. Die Durchsetzung der Strafverfolgung im Falle von Handlungen mit ethnischem Hintergrund werde zudem von vielen Beobachtern als unzureichend bewertet. Dieses Unvermögen trage zu einem Klima der Straflosigkeit bei, welches durch die ethnisch ungleiche Zusammensetzung der örtlichen Strafverfolgungsbehörden noch verschärft werde. Daran ändere auch nichts, dass Sicherheitsbehörden mit Angehörigen von Minderheiten besetzt werden, da die Dominanz der Mehrheit in der Lage sei, behördliche Ermittlungen entsprechend zu beeinträchtigen oder gar zu verhindern. Für alle Minderheiten gelte nach wie vor, dass der (auch unberechtigte) Verdacht der Kollaboration mit den Serben ein großes Sicherheitsrisiko darstelle. Das Misstrauen gegenüber der Polizei stütze sich auf die Befürchtung, dass Informationen bei der Polizei nicht vertraulich behandelt werden würden.
Unter Verweis auf eine UNHCR-Position vom August 2004 wendete die Beschwerdeführerin weiters ein, dass in einem Umfeld, in dem interethnische Verbrechen nicht systematisch verfolgt und selten aufgeklärt werden würden, der verbreitete Eindruck entstehe, dass Straflosigkeit herrsche und der Rechtsstaat ineffizient sei. Goraner seien insbesondere dann gefährdet, wenn folgende Umstände berücksichtigt werden: ihre tatsächliche oder vermutete frühere Verbindung mit dem serbischen Regime, die ethnisch instabilen oder brisanten Wohngebiete dieser Gemeinschaft, ihre jetzige oder empfundene Verbindung mit der serbischen Gemeinschaft und die Unberechenbarkeit und die anhaltende Möglichkeit gegen die Minderheitengemeinschaften im Kosovo gerichtete interethnische Gewalt, verschärft durch die unzureichenden Reaktionsmechanismen im Hinblick auf einen internationalen Schutz und funktionierenden Rechtsstaat.
Weiters wurde zum konkreten Fluchtvorbringen vorgebracht, dass die Beschwerdeführer dieses insbesondere auf den Umstand stützen würden, dass der Mann der Beschwerdeführerin nach den Unruhen im Kosovo im März 2004 von der Polizei misshandelt worden sei und seine Familie insgesamt Belästigungen und Schikanen sowie Beschimpfungen ausgesetzt gewesen wäre. Der Mann der Beschwerdeführerin sei zudem von Albanern angegriffen und geschlagen worden, wobei die darüber informierte Polizei nicht eingegriffen habe. Bei dem Vorfall nach den März-Unruhen wären zwei Männer am Arbeitsplatz ihres Mannes Ende April 2004 durch die Öffnung der zuvor zerschlagenen Fensterscheibe erschienen, die sich als Polizisten ausgewiesen hätten. Als sie anhand des Namens in seinem Personalausweis festgestellt hätten, dass er nicht serbischer Abstammung sei, hätten sie den Mann der Beschwerdeführerin mit Fäusten geschlagen, hätten seinen Personalausweis an sich genommen und hätten unter Beschimpfung das Lokal des Mannes der Beschwerdeführerin verlassen. Auch die Anzeigenlegung bei der Polizei habe kein Ergebnis gebracht.
Im Rahmen der Beweiswürdigung komme die Behörde erster Instanz ohne überzeugende Argumente lediglich zu dem Ergebnis, dass der Mann der Beschwerdeführerin die Verfolgungssituation "nur allgemein in den Raum gestellt hätte", ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Dem stelle die Behörde erster Instanz "Feststellungen" dagegen, die jedoch nicht aus der Länderdokumentation ableitbar seien, womit eine eklatante Unschlüssigkeit vorliege. Es sei auch unzureichend, die Verfolgungshandlungen dahingehend zu bagatellisieren, dass sie "lediglich" von dritten Personen gesetzt worden wären und daher dem serbischen Staat nicht zugerechnet werden könnten. Vor dem Hintergrund der angeführten Berichte über die Situation der Goraner im Kosovo ergebe sich vielmehr, dass die vorhandenen behördlichern Einrichtungen nicht in der Lage oder Willens seien, Minderheiten vor Angriffen der Mehrheit zu schützen. Die Behörde erster Instanz hätte daher bei zutreffender Beweiswürdigung davon auszugehen gehabt, dass die von den Beschwerdeführern angeführten Verfolgungssachverhalte tatsächlich zuträfen und von Asylrelevanz seien.
In rechtlicher Hinsicht wurde gerügt, dass gravierende Rückkehrhindernisse bestehen würden. So fänden nach wie vor sicherheitsrelevante Vorfälle, insbesondere gegenüber Kosovo-Serben statt; so wären beispielsweise in Mitrovica am 26.08.2006 neun Personen bei einem Handgranatenangriff auf ein Cafe verletzt worden. Besorgniserregend sei auch die Zunahme von gewaltsamen Übergriffen gegen serbische Rückkehrer und ihre Unterkünfte; so wäre eine serbische Familie am 19.09.2006 eine serbische Familie in XXXX bei einem Angriff verletzt worden.In rechtlicher Hinsicht wurde gerügt, dass gravierende Rückkehrhindernisse bestehen würden. So fänden nach wie vor sicherheitsrelevante Vorfälle, insbesondere gegenüber Kosovo-Serben statt; so wären beispielsweise in Mitrovica am 26.08.2006 neun Personen bei einem Handgranatenangriff auf ein Cafe verletzt worden. Besorgniserregend sei auch die Zunahme von gewaltsamen Übergriffen gegen serbische Rückkehrer und ihre Unterkünfte; so wäre eine serbische Familie am 19.09.2006 eine serbische Familie in römisch 40 bei einem Angriff verletzt worden.
Unter Verweis auf einen Bericht von Karsten Lüthke die Perspektiven von Minderheitenangehörigen im Fall einer Rückkehr in den Kosovo betreffend vom Februar 2007 brachte die Beschwerdeführerin weiters vor, dass auch wenn die "gefühlte Unsicherheit" stärker als das eigentliche Bedrohungspotential erscheinen möge, so sei jedenfalls zu bedenken, dass auch eine subjektiv "gefühlte Bedrohung" zu einem objektiven Mangel an Bewegungsfreiheit führe und damit zu einer Verringerung der Möglichkeiten, sich im täglichen Leben zu behaupten. Für zurückkehrende Angehörige der Minderheiten sei in aller Regel keine innerkosovarische Zuzugsalternative vorhanden. Sollte eine Rückkehr in den früheren Wohnort beispielsweise aus Sicherheitsgründen nicht möglich sein, so ergebe sich regelmäßig keine andere Alternative Unterschlupf zu suchen. Kosovo-Albaner würden diesen Personenkreis als Mieter für privaten Wohnraum nicht akzeptieren.
Zusammenfassend bleibe also festzuhalten, dass die Beschwerdeführer wegen asylrelevanter Verfolgung in ihrem Heimatland die Flucht ergreifen haben müssen und im Fall einer Rückkehr jedenfalls mit asylrelevanter Verfolgung konfrontiert wären.
Die Beschwerdeführerin brachte am 21.02.2006 beim Bundesasylamt als gesetzliche Vertreterin für ihre minderjährigen Söhne XXXX im Rahmen des Familienverfahrens einen Antrag auf internationalen Schutz ein; weiters am 14.10.2008 für den gemeinsamen nachgeborenen Sohn XXXX.Die Beschwerdeführerin brachte am 21.02.2006 beim Bundesasylamt als gesetzliche Vertreterin für ihre minderjährigen Söhne römisch 40 im Rahmen des Familienverfahrens einen Antrag auf internationalen Schutz ein; weiters am 14.10.2008 für den gemeinsamen nachgeborenen Sohn römisch 40 .
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichthofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehört der Volksgruppe der Goraner an, ist moslemischen Glaubens und führt den im Spruch genannten Namen. Sie wurde am XXXX in ihrem Heimatdorf im Kosovo geboren und wuchs dort gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern im elterlichen Haus auf. Die Beschwerdeführerin heiratete 1999 ihren nunmehrigen Ehemann traditionell und verließ mit ihm ihr Heimatdorf in Richtung Belgrad, wo sie in der Folge mit kurzfristigen Unterbrechungen, während denen sie sich wieder in das Heimatdorf ihrer Schwiegereltern begab, bis zu ihrer Ausreise nach Österreich 2006 mit ihrer Familie lebte. Ihre beiden mj Söhne XXXX wurden in Belgrad geboren. Die Beschwerdeführerin ging dort keiner beruflichen Tätigkeit nach. Mit den Behörden hatte sie weder in Belgrad noch im Kosovo jemals Probleme. Die Beschwerdeführerin heiratete ihren nunmehrigen Ehemann am XXXX in XXXX standesamtlich.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehört der Volksgruppe der Goraner an, ist moslemischen Glaubens und führt den im Spruch genannten Namen. Sie wurde am römisch 40 in ihrem Heimatdorf im Kosovo geboren und wuchs dort gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern im elterlichen Haus auf. Die Beschwerdeführerin heiratete 1999 ihren nunmehrigen Ehemann traditionell und verließ mit ihm ihr Heimatdorf in Richtung Belgrad, wo sie in der Folge mit kurzfristigen Unterbrechungen, während denen sie sich wieder in das Heimatdorf ihrer Schwiegereltern begab, bis zu ihrer Ausreise nach Österreich 2006 mit ihrer Familie lebte. Ihre beiden mj Söhne römisch 40 wurden in Belgrad geboren. Die Beschwerdeführerin ging dort keiner beruflichen Tätigkeit nach. Mit den Behörden hatte sie weder in Belgrad noch im Kosovo jemals Probleme. Die Beschwerdeführerin heiratete ihren nunmehrigen Ehemann am römisch 40 in römisch 40 standesamtlich.
Die Beschwerdeführerin verließ ihre Heimat ihren Angaben zufolge am 20.02.2006 gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX und den beiden gemeinsamen minderjährigen Söhnen XXXX und reiste am folgenden Tag illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Die Beschwerdeführerin verließ ihre Heimat ihren Angaben zufolge am 20.02.2006 gemeinsam mit ihrem Ehemann römisch 40 und den beiden gemeinsamen minderjährigen Söhnen römisch 40 und reiste am folgenden Tag illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die Beschwerdeführerin wohnt in Österreich gemeinsam mit ihrer Familie und jener ihres Bruders XXXX in einer organisierten Unterkunft für Asylweber und erhält Unterstützungsleistungen aus der kurzfristigen Grundversorgung für schutz- und hilfsbedürftige Fremde des Bundes. Im Bundesgebiet leben seit zirka 35 Jahren ein Onkel, sowie seit mehreren Jahren zwei Brüder, zu denen sie jedoch keinen persönlichen Kontakt hat. Weiters die Eltern und die drei volljährigen Geschwister der Frau ihres Bruders XXXX, die alle am 30.03.2006 illegal in das Bundesgebiet einreisten und Anträge auf internationalen Schutz stellten; diese Anträge wurden vom Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 15.07.2009 abgewiesen und gleichzeitig die Ausweisung der Asylwerber in den Kosovo verfügt. Weiters befindet sich noch die am 15.09.2005 illegal eingereiste Familie ihres Bruders XXXX selbst im Status von Asylwerbern im Bundesgebiet; auch deren Asylanträge wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 30.09.2009 abgewiesen und gleichzeitig die Ausweisung der Asylwerber in den Kosovo verfügt. In ihrer Heimat leben derzeit ihre Mutter, 2 Brüder und ihre Großeltern, sowie ihre Schwiegereltern und eine Schwägerin, unbehelligt; ihr Schwager befindet sich in Russland.Die Beschwerdeführerin wohnt in Österreich gemeinsam mit ihrer Familie und jener ihres Bruders römisch 40 in einer organisierten Unterkunft für Asylweber und erhält Unterstützungsleistungen aus der kurzfristigen Grundversorgung für schutz- und hilfsbedürftige Fremde des Bundes. Im Bundesgebiet leben seit zirka 35 Jahren ein Onkel, sowie seit mehreren Jahren zwei Brüder, zu denen sie jedoch keinen persönlichen Kontakt hat. Weiters die Eltern und die drei volljährigen Geschwister der Frau ihres Bruders römisch 40 , die alle am 30.03.2006 illegal in das Bundesgebiet einreisten und Anträge auf internationalen Schutz stellten; diese Anträge wurden vom Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 15.07.2009 abgewiesen und gleichzeitig die Ausweisung der Asylwerber in den Kosovo verfügt. Weiters befindet sich noch die am 15.09.2005 illegal eingereiste Familie ihres Bruders römisch 40 selbst im Status von Asylwerbern im Bundesgebiet; auch deren Asylanträge wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 30.09.2009 abgewiesen und gleichzeitig die Ausweisung der Asylwerber in den Kosovo verfügt. In ihrer Heimat leben derzeit ihre Mutter, 2 Brüder und ihre Großeltern, sowie ihre Schwiegereltern und eine Schwägerin, unbehelligt; ihr Schwager befindet sich in Russland.
Die Familie gemäß § 34 AsylG umfasst die Beschwerdeführerin, ihren Ehemann XXXX, die mj. Söhne XXXX und XXXX, sowie den am XXXX im Bundesgebiet nachgeborenen mj. Sohn XXXX, für den durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 14.10.2008 beim Bundesasylamt ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht wurde.Die Familie gemäß Paragraph 34, AsylG umfasst die Beschwerdeführerin, ihren Ehemann römisch 40 , die mj. Söhne römisch 40 und römisch 40 , sowie den am römisch 40 im Bundesgebiet nachgeborenen mj. Sohn römisch 40 , für den durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 14.10.2008 beim Bundesasylamt ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht wurde.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin im Kosovo keiner asylrelevanten oder sonstigen Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt war. Weiters, dass der Beschwerdeführerin im Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre.
Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stellt keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stellt keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.
Zur allgemeinen Situation im Kosovo sowie zur besonderen Lage der Angehörigen der Volksgruppe der Goraner in der Republik Kosovo und in der Region Gora wird festgestellt:
1. Allgemeine Lage im Kosovo:
1. a. Allgemeines:
Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung. [Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 3-5]
1. b. Lageentwicklung:
1. b.1. Kosovo unter UN - Verwaltung
Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]
1. b.2. Statusverhandlungen
Der VN-Generalsekretär hat für die Verhandlungen zum Status des Kosovo den ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari zu seinem Sondergesandten ernannt. Ahtisaari hat am 21. Oktober 2005 die Statusgespräche begonnen. Nach anfänglicher Pendeldiplomatie zwischen Wien und Pri¿tina bzw. Belgrad begannen am 22. Februar 2006 direkte Gespräche zwischen beiden Delegationen. VN-Sondergesandter Ahtisaari hat am 02.02.2007 den Parteien einen Entwurf des Statuspakets übergeben. Abschließend hat sich der UN-Sicherheitsrat mit der Statuslösung befasst. In intensiven Verhandlungen bis Ende Juli 2007 konnte jedoch keine Einigung über einen Resolutionstext erzielt werden, und die Befassung des UN-Sicherheitsrates wurde zunächst auf Eis gelegt. Unter Federführung einer "Troika" aus USA, Russland und EU begannen am 01.08.2007 neue Verhandlungen, die jedoch am 10.12.2007 endgültig scheiterten. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 7; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Der VN-Generalsekretär hat für die Verhandlungen zum Status des Kosovo den ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari zu seinem Sondergesandten ernannt. Ahtisaari hat am 21. Oktober 2005 die Statusgespräche begonnen. Nach anfänglicher Pendeldiplomatie zwischen Wien und Pri¿tina bzw. Belgrad begannen am 22. Februar 2006 direkte Gespräche zwischen beiden Delegationen. VN-Sondergesandter Ahtisaari hat am 02.02.2007 den Parteien einen Entwurf des Statuspakets übergeben. Abschließend hat sich der UN-Sicherheitsrat mit der Statuslösung befasst. In intensiven Verhandlungen bis Ende Juli 2007 konnte jedoch keine Einigung über einen Resolutionstext erzielt werden, und die Befassung des UN-Sicherheitsrates wurde zunächst auf Eis gelegt. Unter Federführung einer "Troika" aus USA, Russland und EU begannen am 01.08.2007 neue Verhandlungen, die jedoch am 10.12.2007 endgültig scheiterten. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 7; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]
1. b.3. Wahlen
Am 17.11.2007 fanden Parlaments-, Kommunal- und Bürgermeisterwahlen, die ohne besondere Zwischenfälle abliefen, statt. Der mit der Wahlbeobachtung betraute Europarat hat bestätigt, dass die Wahlen entsprechend der internationalen und europäischen Standards verlaufen sind.
Ergebnisse der Parlamentswahlen vom 17.November 2007
Partei: 2004 2007 Sitze Frauenanteil
AAK (Ramush Haradinaj) 8,39% 9,6% 10 3
AKR (Beghjet Pacolli n.k. 12,3% 13 4
LDD (Nexhat Daci) n.k. 10% 11 4
LDK (Fatmir Sejdu) 45,42% 22,6% 25 8
ORA (Veton Surroi) 6,23%. 4,1% - -
PDK (Hashim Thaci) 28,85% 34,3% 37 12
Andere Parteien 11,11%. 7,1% 24 6
Gesamt 120 27
[Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 28; Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 27]
Am 9. Jänner 2008 hat das Parlament sowohl Präsident Fatmir Sejdiu in seinem Amt als auch das Kabinett von Ministerpräsident Hashim Thaci (Demokratische Partei des Kosovo, PDK) bestätigt. Das neue Kabinett hat zwei Vizeministerpräsidenten und 15 Minister, sieben davon kommen der PDK, fünf dem Koalitionspartner LDK und drei den Minderheiten zu. [APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt]
1. b.4. Unabhängigkeit des Kosovo
Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.
Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung
einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3]einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]
Wegen der unklaren rechtlichen Verhältnisse und Kompetenzen hatte sich der Aufbau von EULEX mehrfach verzögert. Am 26. November 2008 hat der UN-Sicherheitsrat hat dem Plan zum Aufbau der EU-Polizei- und Justizmission EULEX im Kosovo zugestimmt. In einer einstimmig verabschiedeten Erklärung gab der Sicherheitsrat in New York nach Diplomatenangaben grünes Licht für den Aufbau der Mission. Zuvor hatten die Außenminister von Serbien und Kosovo, Vuk Jeremic und Skender Hyseni, vor dem UN-Sicherheitsrat ihre Bereitschaft zur Kooperation mit EULEX versichert. [APA 27.11.2008: UN-Sicherheitsrat stimmte EU-Mission EULEX im Kosovo zu]
Am 09.12.2008 hat EULEX die Tätigkeit aufgenommen. Der offizielle Start der EU-Rechtsstaatsmission EULEX im Kosovo ist ohne Zwischenfälle verlaufen. Landesweit nahmen rund 1.400 EULEX -Vertreter ihre Arbeit auf. In den Wintermonaten soll eine geplante Stärke von rund 1.900 internationalen und etwa 1.100 lokalen Mitarbeitern erreicht werden. Dann arbeiten 1.400 internationale Polizeibeamte, 300 Justizbeamte - darunter 40 Richter und etwa 20 Staatsanwälte - sowie 27 Zollbeamte im Rahmen von EULEX für mehr Rechtsstaatlichkeit im Kosovo. [Der Standard 09.12.2008: Start der EU-Mission ohne Zwischenfälle]
Die im Rahmen der EULEX tätigen internationalen Richter und Staatsanwälte haben von der kosovarischen Justiz bisher 1.250 Fälle übernommen. Diese Fälle beziehen sich mehrheitlich auf Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und schwere Mordfälle. Im Kreisgericht von Prishtina (Pristina) wurden Mitte Jänner auch schon die ersten Gerichtsverfahren unter dem Vorsitz von EULEX-Richtern aufgenommen. [APA 28.01.2009: EU-Justizmission im Kosovo hat bereits 1.250 Fälle übernommen]
Unter UNMIK - Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.
Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3]Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]
Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations
Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo. http://www.gazetazyrtare.com/egov/index.php?option=com_content&task=view&id=130&Itemid=54]
Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als "rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.
Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.
Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO- geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein ]
1. b.4.1.Staatsangehörigkeit:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft.
Nach Art. 155 haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.
Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.
Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).
Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.
Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:
Elternteil zu haben,
Kosovo gewohnt zu haben
(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28,).
Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihrenEine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren
gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]
1. c. Religionen
Im Kosovo sind Islam und Christentum mit verschiedenen Untergruppen vertreten.
Die Bevölkerung ist sehr religionstolerant, trotz verstärkter Versuche vor allem der arabischen Staaten den sehr pragmatischen Islam fundamentalistischer zu gestalten, war das in der breiten Bevölkerung nicht erfolgreich.
Der Vorstand der islamischen Gemeinde im Kosovo und der katholische Bischof treten in Eintracht gemeinsam auf (u.a. bei der Ausrufung der Unabhängigkeit am 17.02.2008 im Parlamentsgebäude).
Die verschiedenen religiösen Feste werden gemeinsam gefeiert, man gratuliert und besucht sich gegenseitig. Politiker nehmen öffentlich an den Feiern beider Religionsgemeinschaften teil (u.a. Präsident Sejdiu an der Christmette 2007).
Die freie Religionsausübung ist im Kosovo uneingeschränkt möglich, es besteht eine
gegenseitige Akzeptanz.
Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 7 und 9]
2. Sicherheitslage im Kosovo:
2. a. Lageentwicklung:
Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.
Laut UNMIK-Polizeistatistik ist die Anzahl von Straftaten gegenüber Personen im Jahresvergleich rückläufig (2006 wurden ca. 6.856 Vorfälle gemeldet; 2007 dagegen ca. 6.440). Auch die Gesamtzahl gemeldeter Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig (2006:
58.364 gemeldete Vorfälle; 2007 waren es dagegen 54.097). Für 2006 und 2007 ließ sich ein Rückgang der gegen Leib und Leben gerichteten Delikte feststellen, während Eigentumsdelikte durchschnittlich um etwa 5% zugenommen haben. Insgesamt ist nach einer Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime, UNODC" die Kriminalität in den Westbalkan-Ländern, einschließlich der Republik Kosovo, mit Ausnahme der Bereiche Organisierte Kriminalität und Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich, gerade, was Eigentums- sowie Körperverletzungs- und Tötungsdelikte angeht.
(Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 11)
2. b. Sicherheitsaspekte in Bezug auf UCK und AKSH:
Die kosovo-albanische Befreiungsarmee UÇK hat die im Juli 1999 gegenüber KFOR deklarierten großen Waffen abgegeben und sich am 21.09.1999 formell aufgelöst. Am 01.02.2000 wurde das zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK "Kosovo Verteidigungs- Truppe") eingerichtet, um politisch neutral und multi ethnisch organisiert strikt zivile Aufgaben wie Katastrophenschutz, Such- und Rettungsdienste, Minenräumung, Wiederaufbau, humanitäre Hilfseinsätze etc. zu übernehmen. Insgesamt 5.000 (ca. 3.000 Aktive und 2.000 Reservisten) ehemalige Angehörige der UÇK, aber auch Angehörige von Minderheiten (etwa 10 % des KPC) sollten dadurch eine geregelte Tätigkeit im zivilen Bereich unter Steuerung und Aufsicht von UNMIK bzw. KFOR erhalten. Der zivile Charakter des KPC wird jedoch noch immer nicht von all dessen Mitgliedern vorbehaltlos akzeptiert. So tragen die Mitarbeiter des KPC militärische Rangbezeichnungen.
Mitglieder der Provisional Institutions of Self Government (PISG) haben die KPC öffentlich wiederholt als Nukleus einer künftigen KOS-Armee bezeichnet.
Seit 2002 macht die "Albanische Nationale Armee" (AKSh), vormals "Front für Albanische Nationale Einheit" (FBKSh), durch wiederholte großalbanische Propaganda in den Medien und durch die Übernahme der Verantwortung für den Sprengstoffanschlag auf die Eisenbahnlinie bei Zveçan/Zvecan im April 2003 auf sich aufmerksam. Eine akute Gefährdung der Sicherheitslage in der Region stellt diese bewaffnete Gruppierung, die Verbindungen zu ehemaligen und aktiven Mitgliedern des KPC und mutmaßlich auch zu Strukturen der organisierten Kriminalität hat, derzeit jedoch nicht dar. UNMIK hat diese bewaffnete Gruppierung als terroristische Organisation verboten, wodurch schon die reine Mitgliedschaft zu einer strafbaren Handlung wird. Auch 2006 verübte die AKSh vermutlich weitere kriminelle Handlungen. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007 , Seite 8]
Laut den zur Verfügung stehenden Quellen wird durch die Gruppe keine zwangsweise Rekrutierung von Personen durchgeführt, auch sind keine Fälle von "Bestrafungen" bekannt.
"Verwarnungen", Ladungen und Drohungen tauchen immer wieder bei Asylwerbern in schriftlicher Form sowohl in Österreich als auch in Deutschland und der Schweiz auf, konnten aber bisher immer als Fälschungen eingestuft werden.
Personengruppen versuchen unter dem Deckmantel "AKSH" ihre kriminellen Tätigkeiten auszuüben (Straßenraub, etc), bzw. Druck auf politische Verantwortungsträger unter dieser Bezeichnung durchzuführen.
Das Auftreten von diversen Gruppen passiert meist in der Nacht bei Stützpunkten auf der Straße, welche - wie oben angeführt - meist kriminellen Zwecken dienen.
Die beiden Verurteilungen (Fall ZVECAN und im März 2007 SOPI) zeigen, dass wirksamer Schutz durch die ho. Behörden besteht.
Zusätzlich sind bei Bedarf noch Unterstützungen durch KFOR und EULEX- Police im Anlassfall möglich. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 51;Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 37]
2.1. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:
Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS /ShPK:
Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.
Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.
Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.
Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.
Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte
zusammengefasst. Das KOSOVO CENTRE for PUBLIC SAFETY EDUCATION
and DEVELOPMENT - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.
Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.
Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS.
Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)
davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent
sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42]
KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE ]
KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]
Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.
Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.
Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.
Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.
Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]
Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11].
Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]
UNMIK Police/EULEX Police
Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).
Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.
Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.
UNMIK Police übt derzeit keine exekutive Tätigkeit oder sichtbare Präsenz im Kosovo aus und ist nur noch mit einem Verbindungsbüro und dem Büro von Interpol vertreten. Diese Besetzung ist aufgrund der politischen Situation (Kontakt mit Staaten, welche den Kosovo nicht anerkannt haben bzw. Einhaltung der Resolution 1244) erforderlich. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].
Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen.
.
Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind:
Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]
Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.
UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. [Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5]
Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden. [UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11]
Kosovo Protection Corps KPC / TMK - KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK
KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wurde in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung sollte KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen. Die Auflösung von KPC / TMK wurde im Parlament mittels Gesetz 2008/03-L083 am 13.06.2008 beschlossen.
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].
KPC wurde per Gesetz mit 20. Jänner 2009 aufgelöst.
KSF wurde mit 21. Jänner 2009 etabliert. Sämtliche Bewerber für das neue Korps mussten sich einem Auswahlverfahren unterziehen, welches von KFOR geleitet wurde. Mehr als 1000 neue Mitglieder werden im gesamten Kosovo rekrutiert, 1400 wurden aus KPC übernommen. Der Gesamtstand von KSF beträgt lt. Planung:
Aktive: 2.500
Reservisten: 800
Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung
Die Ausbildung der ersten 300 Mitglieder erfolgt im früheren Ausbildungszentrum der Kosovo Police in Vushtrri ab 02.02.2009. Das Zentrum wurde für den öffentlichen Dienst (Zoll, Feuerwehr, etc) zugänglich gemacht und führt die Bezeichnung KCPSED (Kosovo Center for Public Safety, Education and Development). [Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 33]
Zum ersten Befehlshaber wurde General Sylejman Selimi ernannt, einer der Gründer und auch Generalstabschef der albanischen Kosovo-Befreiungsarmee UCK. [APA 20.12.2008: Kosovo ernannte Befehlshaber für neue Sicherheitskräfte]
KFOR:
KFOR hat eine Präsenz von ca. 16.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, welche jeweils unter verschiedener Führung stehen, das Hauptquartier ist in Pristina. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll. [Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 33]
Municipal Community Safety Council:
In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [Demaj, Violeta:
Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12]
Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.
Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)
2.2. Kosovo - Albaner
Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo - Albaner, die während der Kosovo - Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.
Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. [Müller, Stephan:
Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seiten 4-5]
Im Positionspapier des UNHCR vom Juni 2006 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo - Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo - Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo - Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden sowie Opfer von Menschenhandel) gibt, die mit ernsten Problemen, einschließlich pyhsischer Gefahr, konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. [UNHCR Positionspapier vom Juni 2006 , Seite 9] .
Katholische Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albaner ausgesetzt.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. [Demaj, Violeta: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006, Seiten 13-15]
3. Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo
3. a. Wirtschaft:
Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seiten 2-3]Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seiten 2-3]
3. b. Grundversorgung/Sozialwesen
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen.
Die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19]
Im Dezember 2008 bezogen insgesamt 34.307 Familien (mit gesamt 149.227 Angehörigen) Sozialunterstützung. [Statistical Office of Kosova: Quarterly Bulletin January 2009]
Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I:
Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):
1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit
verbundener Arbeitsunfähigkeit;
2. Personen mit 65 Jahren oder älter;
3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;
4. Kinder bis zu 14 Jahren;
5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere
Schule besuchen;
6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;
Kategorie II:
Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.
a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.
b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht
c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)
Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.
Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden.
Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird.
Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse
Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 23.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 11-12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19; Müller, Stephan: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009]
Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés Wolfgang Hochmüller, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. [ Müller, Stephan: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009, Seiten 8-9]
Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
3. c. Gesundheitswesen:
Durch die Entwicklungen während der neunziger Jahre wurde auch der Gesundheitssektor des Kosovo sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung ist nach wie vor prioritär, schreitet aber aufgrund fehlender Ressourcen nur langsam voran. 2007 stieg das Budget des PISG Gesundheitsministeriums um 2 Mio. Euro auf 51 Mio. Euro an.
Die Versorgung bei Operationen im Kosovo bessert sich stetig, ist aber in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Kleinstkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. Die Möglichkeiten, komplizierte operative Eingriffe vorzunehmen, sind zurzeit noch begrenzt. Dennoch wurden im Jahr 2007 bereits mehrere Patienten mit ausländischer Unterstützung im Universitätsklinikzentrum in Prishtinë/Pri¿tina am offenen Herzen operiert. Die Kardiologie dort befindet sich derzeit im Ausbau. Ein Koronarangiograph zur verbesserten Diagnostik wurde angeschafft, bislang jedoch noch nicht in Betrieb genommen. Auch in der Therapie von Krebspatienten bestehen
trotz Verbesserungen gerade im privaten Gesundheitssektor weiterhin Probleme, so sind z.B. Bestrahlungen nach wie vor nicht durchführbar.
Das Gesundheitsministerium verfügt derzeit über einen Fonds, um medizinische Behandlungen im Ausland durchzuführen. Im Frühjahr 2006 wurde es dadurch einigen Patienten, vor allem Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, ermöglicht, behandelt zu werden. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa führen regelmäßig Spendensammlungen durch, um Behandlungen im Ausland finanzieren zu können.
Am 15.12.2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das (PISG) Gesundheitsministerium des Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren Möglichkeiten zur Behandlung auf dem Gebiet der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Radiotherapie) im Universitätsklinikzentrum "Nenë Terezë" (Mutter Theresa) in Tirana eröffnet werden.
Nach Auskunft des PISG Gesundheitsministeriums stehen im öffentlichen Gesundheitswesen acht Zentren für geistige Gesundheit und in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Psychiatrie inklusive angeschlossener Ambulanzen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen und posttraumatischen Belastungsstörungen zur Verfügung. Stationäre psychiatrische Abteilungen mit angeschlossenen Ambulanzen existieren in den Krankenhäusern in Pristine/Pri¿tina, Mitrovicë/Mitrovica (Nord), Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica. Im Universitätsklinikum in Prishtinë/Pri¿tina sind die psychiatrische Abteilung mit 72 Betten und die neurologische Abteilung mit weiteren 52 Betten sowie sechs Intensivplätzen ausgestattet.
Die Zentren für geistige Gesundheit (Mental Health Care Centre, MHC) befinden sich u.a. in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd) und Prishtinë/Pri¿tina.
Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren (vgl. auch "National Plan for Psycho-Trauma", März 2006). [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren vergleiche auch "National Plan for Psycho-Trauma", März 2006). [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]
In den Regionalkrankenhäusern mit eigener stationärer Psychiatrie in Gjilan, Gjakova, Peje und Prizren stehen zur stationären Aufnahme insgesamt. 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote der Bettenbelegung beträgt nicht mehr als ca. 80 %. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch. Das medizinische Personal besteht aus 13 Ärzten und 39 Personen Pflegepersonal.
In der Universitätsklinik Pristina stehen zur stationären Aufnahme von psychisch Erkrankten 92 Betten zur Verfügung. Die jährliche Auslastungsquote der Psychiatrie liegt bei ca. 54 %. Das medizinische Personal besteht aus 16 Ärzten und 41 Personen Pflegepersonal. Die geschlossene psychiatrische Abteilung der Universitätsklinik für Akutfälle verfügt über 14 der 92 Betten. In dieser Abteilung sind 3 Fachärzte, 2 Assistenzärzte sowie 11 Personen Pflegepersonal tätig. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 25]
Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist nicht gänzlich kostenfrei, je nach Behandlung im ambulanten Bereich sind zwischen 1 Euro und 4 Euro zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich 10 Euro. Bestimmte Personengruppen, wie z.B. Invalide und Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre, sind jedoch von diesen Zahlungen befreit.
Auch für die Medikamente, die auf der "essential drugs list" des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind, wird nun eine Eigenbeteiligung von bis zu 2 Euro erhoben. Allerdings kam es kam es in der Vergangenheit im Universitätsklinikzentrum in Pri¿tina zu finanziellen Engpässen mit der Folge, dass auch stationäre Patienten die benötigten Medikamente, Infusionen, etc. zum vollen Preis privat in Apotheken erwerben mussten, obwohl sie auf der "essential drugs list" aufgeführt sind.
Viele der im öffentlichen Gesundheitswesen beschäftigten Ärzte betreiben zusätzlich eine privatärztliche Praxis. Der medizintechnische Standard dort ist oft erheblich höher als der im öffentlichen Gesundheitssystem. Weil es an einer Gebührenordnung fehlt, werden die Behandlungskosten zwischen Arzt und Patient frei vereinbart.
Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit Kosovaren gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie theoretisch auch in das übrige Serbien reisen, um sich dort, allerdings auf eigene Kosten, medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politisch-ethnischen Situation ist dies allerdings keine allgemein gültige Lösung, sondern beschränkt sich auf Einzelfälle (Faktoren: ethnische Zugehörigkeit der Person/ethnische Situation am Behandlungsort/ Sprachkenntnisse etc.). [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]
Es gibt insgesamt sechs Dialysezentren (Prishtinë/Pri¿tina, Prizren, Pejë/Pec, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Dakovica, Mitrovicë/Mitrovica). Insgesamt sind derzeit im Kosovo 100 in Deutschland hergestellte, regelmäßig technisch gewartete Dialysegeräte sowie das dafür benötigte Verbrauchsmaterial verfügbar.
Die Zahl dialysepflichtiger Patienten beträgt derzeit 580 - 600 Patienten, wobei die Versorgung ohne Ansehen der Person und der Ethnie erfolgt. In der Universitätsklinik Pristina werden derzeit 160 Dialysepatienten versorgt.
Die Kapazitäten sind knapp, die Dialysegeräte müssen derzeit bereits im Drei-, teilweise auch schon im Vierschichtbetrieb mit verkürzten Zeiten gefahren werden. Aktuell sind gleichwohl alle Behandlungsintervalle (auch tägliche) möglich und kein neuer Patient wird abgewiesen. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 25]
Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Nach Aussagen der "Vereinigung der Apotheker im Kosovo" (SHFK) werden nur 125 dieser Apotheken von ausgebildeten Pharmazeuten geleitet. Im Bedarfsfall können nahezu alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]
Im Kosovo existiert grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen, allerdings liegt die Gesundheitsversorgung wie auch die Möglichkeiten zur Behandlung bestimmter Krankheiten, nicht auf dem Niveau westeuropäischer Staaten.
Für bestimmte Personengruppen ist die Gesundheitsversorgung kostenlos; allerdings werden seitens des medizinischen Personals gewisse "Aufmerksamkeiten" erwartet. Diese "Aufmerksamkeiten" haben jedoch - in der Regel für Angehörige der albanischen Volksgruppe - keine existenzbedrohenden Ausmaße. [Müller, Stephan: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seite 12]
Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas
Die Gemeinde Dragash/Draga¿ umfasst ein Territorium von 434 km². Es grenzt im Nordosten an die Gemeinde Prizren, im südöstlichen Teil an Mazedonien und im Westen und Südwesten an Albanien. Die Stadt Dragash/Draga¿ befindet sich ca. 36 km von Pirzren entfernt und ist ethnisch gemischt (Albaner und Goraner). Die Gemeinde ist zweigeteilt in einen nördlichen Teil genannt Opoje, welcher ausschließlich von ethnischen Albanern bewohnt ist, und einem südlichen Teil genannt Gora, woraus sich auch der Name der ethnischen Gruppe der Goraner ableiten lässt, welche diese Region bevölkern. (Demaj, Violeta: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 1)
Zur Region Gora gehören folgende Dörfer:
Backa, Brod, Dikance, Donja Rapca, Globocica, Gornja Rapca, Lestane, Ljuboviste, Krusevo, Kukuljane, Mali Krstac, Mlike, Orcusa, Radesa, Restelica, Veliki Krstac, Vraniste, Zli Potok (gesamt 18 Dörfer)
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Dragashethnische Gruppe der Goraner, 14.10.2006)
Die Zahl der Bewohner der Gemeinde Dragash beträgt (geschätzt) 41 000 Personen, davon circa zwei Drittel Albaner und ein Drittel Goraner/Bosniaken. (OSCE Municipal Profile Dragash/ Draga¿, April 2008)
Die Mehrheit der Goraner sieht sich als eigenständige Volksgruppe. Um sich von den Bosniaken, welche ebenfalls slawischer Herkunft sind und dem Islam angehören, abzugrenzen, geben die Goraner als Muttersprache Serbisch an, obgleich die Goraner einen Dialekt (Na¿inski - unsere Sprache) sprechen, welcher der mazedonischen Sprache verwandter ist als der Serbischen.
Für Außenstehende sind die Unterschiede zwischen Goranern und Bosniaken nicht wahrnehmbar zumal sich deren Bräuche und Traditionen voneinander kaum unterscheiden. Insbesondere für die albanische Mehrheitsbevölkerung bzw. die albanische Bevölkerung der Gemeinde Dragash/Draga¿ ist die Abgrenzung der Goraner von den Bosniaken ohne Bedeutung, zu beiden Volksgruppen besteht ein sehr gutes Verhältnis. Die Ausführungen im Folgenden treffen daher auf Goraner und Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿ gleichermaßen zu. (Demaj, Violeta: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. August 2006, Seite 3)
Politische Vertretung
Die Goraner haben eine eigene Partei zur Verwirklichung ihrer politischen Rechte gegründet. die "Citizens Initiative of Gora" (GIG). Des Weiteren sind Goraner in der Koalition "Vakat" vertreten. Vakat setzt sich zusammen aus den Parteien "Democratic Party of Bosniacs (DSB) von Prizren, Democratic Party Vatan von Dragash/Draga¿ und die Bosniac Party (BSK) aus Peje/Pec.
Während die Koalition Vakat für die Rechte aller Bosniaken, einschließlich der Goraner eintritt, konzentriert sich die GIG ausschließlich auf die Verbesserung der Situation der Goraner und versucht dem Trend, dass sich immer mehr Goraner als Bosniaken bezeichnen, entgegen zu wirken. (Demaj, Violeta: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. August 2006, Seiten 3-4)
GIG kooperiert massiv mit Serbien, deklariert die serbische Sprache als eigene und lehnt die Unabhängigkeit der Republik Kosovo ab. VAKAT ist pragmatisch eingestellt, spricht sich für Bosnisch als Sprache aus und kooperiert mit den lokalen Institutionen im Kosovo. (Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 15.07.2008 an den UBAS zu Zahl 256.382)
Am 21.1.2007 eröffnete die New Kosovo Alliance (AKR) in der Gemeinde Dragash/Draga¿ ein Parteibüro. Die 5000 Mitglieder zählende Partei ist die erste Partei in der Region, die sowohl Albaner als auch Goraner und Bosniaken vereinigt. (Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite
7)
Die Goraner/Bosniaken sind auf Gemeindeebene in den Institutionen angemessen proportional zur Bevölkerungszahl vertreten.
Der 21 Mitglieder zählenden Gemeindeversammlung von Dragash/Draga¿ gehören 3 Goraner/Bosniaken von Vakat, 2 von GIG und einer von der SDA an.
Insgesamt sieht die Parteienverteilung folgendermaßen aus: 7 PDK, 5 LDK, 3 Vakat, 2 GIG, jeweils 1 AAK, AKR, LDD, SDA. Den Bürgermeister stellt die PDK.
Zwei von sechs Direktorien der Gemeinde Dragash/Draga¿ unterstehen Goranern. Das Gemeindeamt für Volksgruppenangelegenheiten wird von einem Goraner geleitet. Der Anteil der in den Gemeindeinstitutionen beschäftigten Mitarbeiter goranischer bzw. bosniakischer Volkszugehörigkeit liegt insgesamt bei 31,5 %. (OSCE Municipal Profile Dragash/Draga¿, April 2008)
Justiz
Im Kommunalgericht und im Gericht für geringere Vergehen in Dragash/Draga¿ sind insgesamt neun Richter, davon zwei Goraner beschäftigt. Daneben sind fünf weitere Mitarbeiter goranischer/bosniakischer Herkunft (von insgesamt 20) beim Gericht beschäftigt.
(OSCE Municipal Profile Dragash/Draga¿, April 2008)
Sprache, Bildungssektor
Wie bereits erwähnt, sprechen die Goraner einen eigenen Dialekt, genannt "Nasinski", eine Mischung aus Mazedonisch, Türkisch, Bosnisch und Serbisch. Ihre eigentliche Muttersprache verwenden die Goraner allerdings ausschließlich im privaten Umgang miteinander, dies aber zunehmend seltener, da deren Bildungssprache immer Serbisch war. Forderungen nach Verwendung der eigenen Muttersprache wurden bislang nicht erhoben. Die Bevölkerung Goras ist gespalten, ein Teil fordert als Amts- und Unterrichtssprache Bosnisch, ein anderer Teil Serbisch.
Neben den beiden Kosovo weiten Amtsprachen Albanisch und Serbisch wurde per Gemeindestatut von Dragash/Draga¿ die bosnische Sprache als weitere Amtssprache auf Gemeindeebene anerkannt. Damit wurde der Forderung eines Teils der Bevölkerung Goras entsprochen. (Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seiten 9-10)
Die Gesellschaft der GORANER ist in zwei Teile gespalten - der von Serbien im Zuge der Parallelverwaltung abhängige Teil hält an alten Lehrplänen fest - der zweite Teil ist an einer Integration im Kosovo interessiert. Ein Kompromissangebot des Ministeriums hätte noch ein Jahr den Unterricht nach den ursprünglichen (serbischen) Lehrplänen akzeptiert, es wurde abgelehnt. (Kosovo-Bericht Obstlt. Pichler vom 31.03.2007)
In der Gemeinde Dragash gibt es 35 Grundschulen, davon sind 23 Satellitenschulen in entfernten Dörfern für die Schulstufen 1-4, die übrigen 12 sind für alle Grundschulstufen. Sechs davon sind in Opoja (albanisch), 5 in Gora (goranisch) und eine in der Stadt Dragash. Diese Schule hat sowohl albanische als auch goranische Schüler. Die einzige Sekundarschule befindet sich in der Stadt Dragash mit einer Satellitenschule in Bresane und ist ebenfalls multiethnisch.
Der Forderung eines Teils der Bevölkerung Goras (Bosniaken) entsprechend, wurde ein bosnisch kosovarischer Lehrplan vom kosovarischen Unterrichtsministerium mit Beteiligung bosnischen Lehrpersonals entwickelt. Unterricht in bosnischer Sprache ist sowohl in Prizren als auch in der Gemeinde Dragash/Draga¿ möglich. (Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seiten 9-10)
Der neue Lehrplan für Kosovo wird nur in Restelica und Krusevo (bosnisch) umgesetzt.
Das Gymnasium in Dragash führt neben den Klassen in Albanisch auch Klassen in Bosnisch und beschäftigt auch Goraner als Lehrer. Hier beträgt der Schülerstand dzt. ca. 15 Goraner. Der Lehrplan ist jener, welchem im gesamten Kosovo gefolgt werden sollte. (Obstlt.
Andreas Pichler: Auskunft vom 15.07.2008 an den Asylgerichtshof zu Zahl 256.382 und Auskunft vom 05.06.2008 an den UBAS zu Zahl
300.196)
Ein Besuch der allgemein bildenden höheren Schulen ist jederzeit für GORANER in den Gemeinden DRAGASH und PRIZREN mit Unterricht in bosnischer Sprache möglich. (Kosovo-Bericht Obstlt. Pichler vom 31.03.2007)
Die restlichen Schüler (etwa 1150) werden nach serbischen Lehrplänen in sogenannten parallelen Strukturen unterrichtet. (Demaj, Violeta:
Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 11)
Im Dorf Mlike (nahe Dragash) wurde von der Parallelverwaltung ein Gymnasium mit Unterricht in serbischer Sprache eingerichtet. (Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 15.07.2008 an den Asylgerichtshof zu Zahl 256.382 und Auskunft vom 05.06.2008 an den UBAS zu Zahl 300.196)
Diese Schule, die zuletzt 111 Schüler hatte und von Geldern der serbischen Regierung errichtet worden war, wurde am 11. Oktober 2008 von den kosovarischen Behörden abgerissen, als Grund wurde eine fehlende Baubewilligung angegeben. (B92: Govt. funded school demolished in Kosovo. 12.10.2008.
http://www.b92.net/eng/news/politics-article.php?yyyy=2008&mm=10&dd=12&nav_id=54161)
Der parallele Schulbetrieb für Gorani sowie das Personal werden komplett vom serbischen Unterrichtsministerium finanziert.
Das kosovarische Curriculum (das in serbischer Sprache nicht angeboten wird) wird weder in Serbien noch in Bosnien-Herzegowina anerkannt. Wer dort oder an der Universität in Nord - Mitrovica eine höhere Bildung genießen will, kann das nur, indem er dem serbischen Curriculum folgt, weshalb viele Goraner (Eltern, Lehrer und Schüler) sich weigern, sich in das kosovarische Schulsystem zu integrieren. (Ombudsperson Institution, Eighth Annual Report 2007-2008 addressed to the Assembly of Kosovo 21 July 2008, Seiten 44-45)
Zwei Fakultäten, nämlich die pädagogische Fakultät in Prizren und die Fakultät für Managment in Pec bieten Vorlesung in bosnischer Sprache an. Seit dem Studienjahr 2007/08 ist der Studienzweig Informatik auch in bosnischer Sprache möglich. (Demaj, Violeta:
Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 10; Ombudsperson Institution, Eighth Annual Report 2007-2008 addressed to the Assembly of Kosovo 21 July 2008, Seite
44)
Gesundheitswesen
Die Stadt Dragash/Draga¿ verfügt über ein Krankenhaus. Des Weiteren befinden sich 13 Ambulanzen in verschiedenen Ortschaften der Gemeinde (davon 8 in Gora) die eine medizinische Basisversorgung der Bevölkerung gewährleisten. Von den 98 Mitarbeitern im Gesundheitswesen sind 36 Gorani. Insgesamt gibt es 14 Ärzte, davon sind 8 Goraner und 6 Albaner. (Demaj, Violeta: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. August 2006, Seite 6; OSCE Municipal Profile Dragash/Draga¿, April 2008)
Das Krankenhaus Dragash ist ethnisch gemischt, der stellvertretende Direktor ist, unter anderen, Goraner. Die Behandlung wird bei zahlreichen Erhebungen bei Goranern als sehr gut bezeichnet, ebenso die Behandlung im Krankenhaus Prizren. (Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 05.06.2008 an den UBAS zu Zahl
300.196)
Sozialwesen
Das Sozialhilfesystem steht allen Bewohnern Kosovos offen, vorausgesetzt sie erfüllen die Aufnahmebedingungen.
Goraner und Bosniaken sind beim Zugang zu sozialen Diensten in keiner Weise benachteiligt. In der Gemeinde Dragash/Draga¿ beziehen insgesamt 2500 Familien Sozialhilfe und gibt es keine Berichte darüber, dass Goraner oder Bosniaken bei der Vergabe von Sozialhilfe diskriminiert werden. (Demaj, Violeta: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 6
Lebensbedingungen, Arbeitsmarkt
Aufgrund dürftiger landwirtschaftlicher Ressourcen und der geographischen Isolation gehört Dragash zu den am wenigsten entwickelten Regionen des Kosovo. (OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)
Insgesamt waren im Jahr 2007 5638 (4415 Albaner und 1222 Goraner/Bosnier sowie 1 Serbe) Personen arbeitslos gemeldet. (Gemeinde Dragash, Büro für Rückkehr: Draft Rückkehrstrategie für das Jahr 2008, 31.01.2008. Exakte Angaben im albanischen Original)
Dass aufgrund der katastrophalen wirtschaftlichen Lage viele Bewohner von Dragash/Draga¿ ihre Heimat verlassen, wird auch vom Vorsitzenden des Amtes für Volksgruppenangelegenheiten (einem Gorani) bestätigt. So erklärte der Vorsitzende, dass die Migration seit 200 Jahren anhält. Gorani haben sich zumeist als Gastarbeiter in Serbien und Montenegro (Belgrad, Novi Sad, Nis, Novi Pazar, Kraljevo, Podgorica), BIH (Sarajevo), Mazedonien (Skopje) und Kroatien (Zagreb, Rijeka) niedergelassen. (Demaj, Violeta:
Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 8)
Die Tradition der Gorani als Zuckerbäcker, respektive der slawischen Muslime während der Bausaison das Tal zu verlassen besteht weiter. Arbeit wird im Nordteil von Kosovska Mitrovica aber auch in Montenegro oder Serbien gesucht. Daneben besteht auch eine von Dorf zu Dorf unterschiedliche Auswanderungstradition in europäische Länder.
Die Lebenshaltungskosten der verschiedenen Gruppen der slawischen Muslime sind denjenigen der kosovo-albanischen Mehrheit vergleichbar. Eine Stütze stellen vielfach das eigene Haus, ein kleiner Landbesitz und vor allem außerhalb des Kosovo verdientes Geld sowie Überweisungen (Remittences) oder Rentenzahlungen aus Serbien und/oder aus europäischen Ländern dar. (Bundesamt für Migration: Kosovo: Lage der Minderheiten. 31.08.2006, Seite 5)
Sicherheitslage
Die Polizeistation Dragash wurde im November 2004 an Kosovo Police Service (KPS) übergeben und wird von einem Kosovo-Albanischen Kommandanten und einem Goraner als Stellvertreter geleitet. 47 Polizeibeamte sind ethnische Albaner, 33 Goraner (inklusive 2 Polizisten in der Polizeistation Krusevo). UNMIK Police unterstützt KPS in Dragash mit fünf internationalen Beamten als Beobachter und Berater.
Ein türkisches Bataillon ist als Teil der deutschen multinationalen KFOR - Brigade (Süd) in Dragash stationiert. (OSCE Municipal Profile Dragash/ Draga¿, April 2008)
Im Dezember 2004 wurde zwischen der UNMIK und KFOR ein "Memorandum of Understanding" (MOU) unterzeichnet, welche spezifische Mechanismen und eine Kooperation zwischen der lokalen Polizei (KPS) und der KFOR zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung vorsieht. Die Kooperation zwischen der KFOR und der KPS in der Gemeinde ist sehr gut. (Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 25)
Die Gemeinde hat im April 2006 den "Municipal Safety Council" etabliert. Dies ist ein Gremium das sich aus Vertretern der Polizei, der KFOR, der Gemeinde sowie aus Vertretern der einzelnen Volksgruppen der Gemeinde zusammensetzt. Aufgabe dieses Rates ist es, über die Sicherheitslage und speziellen Bedürfnisse der Volksgruppen zu beraten. Der Rat wertet die Lage positiv und kommt zum Schluss, dass die Bevölkerung Goras keiner Gefährdungssituation aufgrund der ethnischen Herkunft ausgesetzt ist. (Demaj, Violeta:
Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 18)
Die Sicherheitslage in der Gemeinde Dragash/Draga¿ inklusive der Region Gora wird von den zuständigen Sicherheitsorganen seit 2002 allgemein als stabil bezeichnet (KFOR, UNMIK Polizei, Kosovo Police Service-KPS). Auch die OSZE und der UNHCR als auch das "Municipal Communities Office" (Amt für Volksgruppenangelegenheiten) der Gemeindeverwaltung von Dragash/Draga¿ unter Vorsitz eines Gorani, teilen diese Auffassung. (Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite
8)
Die Polizei und die KFOR bieten der Bevölkerung ausreichenden Schutz. Beide Institutionen sind sowohl in der Lage als auch gewillt die gesamte Bevölkerung von Dragash/Draga¿ und die goranische Minderheit insbesondere zu beschützen. (Demaj, Violeta:
Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 25; Home Office UK: Operational Guidance Notes 22.07 2008)
Es gab zwei kritische Phasen für Minderheiten im Kosovo nach dem Konflikt. Die erste betrifft die Zeit unmittelbar nach Ende des Krieges im Juni 1999, konkret zwischen Abzug der serbischen Polizei und des serbischen Militärs und vor bzw. während der Stationierung der KFOR Truppen. Während dieser Zeit kam es kosovoweit zu zahlreichen Übergriffen und Morden, insbesondere auf Serben und serbisch sprechende Roma. Die Lage in der Gemeinde Dragash/Draga¿ blieb hingegen relativ ruhig. Während dieser Zeit wurde kein einziger Goraner ermordet, obgleich es zu vereinzelten Übergriffen auf Gorani kam. (Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 18; (Demaj, Violeta:
Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 8)
Eine weitere kritische Zeit war im März 2004. Vom 17. bis 19. März 2004 kam es Kosovo weit zu Ausschreitungen und Angriffen auf Minderheiten. Auch wenn in erster Linie Kosovo- Serben Ziel dieser Angriffe waren, waren vielerorts auch andere Minderheiten betroffen, darunter Roma und Ashkali, aber auch Albaner in Minderheitensituationen. Insgesamt starben 19 Menschen, darunter auch Kosovo-Albaner. Insgesamt wurden 993 Häuser zerstört, der überwiegende Teil wurde mittlerweile mit Mitteln aus dem Kosovo Budget wieder errichtet.
Die Gemeinde Dragash/Draga¿ blieb vollkommen von den Unruhen verschont. Kein einziger Goraner wurde angegriffen oder gar getötet.
Ethnisch motivierte Übergriffe auf Goraner blieben auch in der sehr kritischen Phase zwischen Anfang und Ende der Statusverhandlungen aus.
Obgleich seit 2001 ethnisch motivierte Konflikte nicht auftraten, wurde die Ruhe in der Region durch 7 Sprengstoffanschläge, die im Jahre 2006 verübt wurden, erschüttert.
3 Anschläge richteten sich gegen Albaner bzw. deren Eigentum, 2 Anschläge gegen Goraner bzw. deren Eigentum, 1 Anschlag gegen die serbische Bank in Gora, 1 Anschlag richtete sich gegen einen Reisebus, der mit Goranern und Albanern besetzt war. Keiner dieser Anschläge war ethnisch motiviert. (Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite
19)
Zwei Anschläge gegen Goraner betrafen exponierte Personen:
Ein Anschlag vom 27.07.2006 richtete sich gegen das Eigentum (Haus) des ehemaligen Polizeichefs von Gora, den viele Albaner für schwere Menschenrechtsverletzungen (willkürliche Verhaftungen, Folter in Polizeigewahrsam oftmals mit Todesfolge, etc) verantwortlich machen, als er während des sog. "Milo¿evic-Regimes" (1987-1999) Kommandant der Polizeistation in Dragash/Draga¿ war. Sein Ruf unter der albanischen Bevölkerung führte unmittelbar nach seiner Rückkehr (er flüchtete gemeinsam mit den serbischen Sicherheitskräften in 1999, kehrte allerdings 7 Jahre danach wieder zurück) zu einem Sprengstoffschlag auf sein Haus. (Demaj, Violeta:
Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 5).
Ein Anschlag vom 01.10.2006 betraf den Koordinator der serbischen Regierung für die Region Gora im Dorf Gornja Rapca. (Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Kosovo - Bericht 31.03.2007, Seite 18)
Das Koordinierungszentrum ist eine Institution der serbischen Regierung in Belgrad (eine illegale, von der UNMIK dennoch geduldete Parallelstruktur) die dazu dient den serbischen Einfluss in der Region aufrecht zu erhalten. Über die serbische Bank werden die Parallelstrukturen (vorwiegend Schulen und Parteien) finanziert. (Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 5)
Anschläge auf Busse wurden zunächst als Anschläge der albanischen Mehrheit gegenüber dieser Volksgruppe interpretiert. Ermittlungen der Polizei ergaben jedoch, dass es sich um ordinäre Kriminalakte rivalisierender Busunternehmen handelte. Um das Sicherheitsgefühl der Passagiere zu stärken, eskortiert die KPS diese Busse regelmäßig bis zur serbischen Grenze. (Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite
26)
Die beiden Busunternehmen, welche die Fahrten durchführen, werden von Albanern betrieben. (Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 04.12.2007 an den UBAS zu Zahl 238.828)
Eine weitere kritische Phase stellte die Zeit nach der Unabhängigkeitserklärung (17.2.2008) und der Anerkennung Kosovos als unabhängigen Staat durch andere Staaten, darunter auch Österreich, dar. Auch nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17.2.2008 blieben ethnisch motivierte Konflikte aus. Viele Bewohner Goras nahmen an den Unabhängigkeitsfeierlichkeiten der Gemeinde Dragash/Draga¿ teil, organisierten ihrerseits in vielen Ortschaften Feiern und luden zu traditioneller Musik und Essen ein. (Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite
20)
Die grenznahen Dörfer zu Albanien sind aufgrund der relativ offenen Grenze mit Eigentumskriminalität konfrontiert, es kommt zu Viehdiebstählen und auch zu Einbruchsdiebstählen, wobei diese Situation durch eine große Zahl von leer stehenden Einfamilienhäusern begünstigt wird. (Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Kosovo - Bericht 29.09.2008, Seite 57)
Eine vermutete inter-ethnische Absicht der Delikte, die sich über Jahrhunderte wiederholt haben konnte nicht erhärtet werden, da diese ökonomisch motiviert sind. (OSCE, Municipal Profile Dragash/Draga¿, June 2006)
Grenzkontrollen und auch Aufgriffe finden statt, jedoch ist der schwer zugängliche Grenzbereich - wie jede grüne Grenze - nur schwierig zu kontrollieren. Außerdem besteht ein "kleiner Grenzverkehr" durch Personen, welche entweder landwirtschaftliche Flächen in der jeweils anderen Region haben, bzw. kam es durch Heiraten zu verwandtschaftlichen Beziehungen. Bei Besuchen und landwirtschaftlicher Arbeit wäre es aus praktischen Gründen schwer machbar, die Grenze nur am offiziellen - weit entfernten - Grenzübergang zu queren.
Generell ist die Kriminalitätsbelastung in der Region Dragash im Vergleich zu anderen Regionen in dieser Hinsicht aber geringer. (Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Kosovo - Bericht 29.09.2008, Seite 57)
Der letzte Mordfall datiert vom Silvester 2002 aus dem Dorf Krstac (wobei hier seitens der Polizei der eigenen ethnischen Gruppe ein internes Motiv für sehr wahrscheinlich angesehen wird). (Spezialattaché Wolfgang Hochmüller: Auskunft vom 31.10.2007 , Zahl 254.991/6-07)
Die Sicherheitslage für Goraner und Bosniaken ist sowohl in der Gemeinde Dragash/Draga¿ als auch generell im Kosovo stabil. Die OSCE, die seit 1999 in der Gemeinde ständig präsent ist, vertritt die Ansicht, dass die goranische Volksgruppe keinem Sicherheitsrisiko aufgrund ihrer ethnischen Herkunft ausgesetzt ist. Der UNHCR bewertet die Situation ebenfalls positiv. Seit 2001 konnten keine ethnisch motivierten Übergriffe mehr dokumentiert werden.
(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seiten 16-17; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Januar 2009), 02.02.2009, Seite 17)
Die Gemeinde Dragash/Draga¿ ist wegen ihrer toleranten Umgebung zwischen den beiden Volksgruppen einzigartig im Kosovo. (OSCE Municipal Profile Dragash/Draga¿, April 2008)
Zudem genießen die Goraner im Kosovo volle Bewegungsfreiheit. Viele Goraner pendeln zwischen dem Kosovo und Serbien und es gibt reguläre Busverbindungen zwischen Prizren, Gora und Belgrad. (Demaj, Violeta:
Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008 , Seite 26).
Die Fahrt mit privaten PKWs (mit den alten serbischen Kennzeichen) ist ebenfalls oft zu beobachten und führt zu keinen Zwischenfällen. Jedenfalls wurde bislang kein einziger Anschlag verzeichnet. (Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 20)
Goraner sind im gesamten Kosovo (Prizren, Peja/Pec, Prishtinë/Pri¿tina, Gjilan/Giljane, Ferizaj/Uro¿evac, usw.) wirtschaftlich tätig. Traditionell sind die Goraner im Gastgewerbe tätig, es bestehen auch heute noch im gesamten Kosovo zahlreiche Konditoreien, Bäckereien, und Restaurants, die im Eigentum von Goranern stehen und von diesen betrieben werden.
(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 6)
Der Aufenthalt in Serbien und Kroatien ist durch vorhandene Dokumente (FRY bzw. SCG - Reisepass) kein Problem. Goraner erhalten auch jetzt serbische Pässe und vor dem EU-Beitritt Bulgariens bestand auch ein sehr guter Zugang zu bulgarischen Reisepässen. (Spezialattaché Wolfgang Hochmüller: Auskunft vom 31.10.2007 , Zahl 254.991/6-07)
Sicherheitskräfte
KFOR
Zuständig ist die Multi-National-Brigade-South, welcher u.a. auch Deutschland, Österreich etc. angehören. Für die Region GORA ist das türkische Bataillon mit insgesamt ca. 330 Soldaten zuständig und mit 01. April 2007 erfolgt die Übernahme des Kommandos durch die Türken.
CIMIC
Deutschland hat in der Stadt Dragash eine eigene, für alle Bürger frei zugängliche Station und betreut und kontaktiert auch Personen in entlegenen Dörfern der Region.
Polizei
Die Polizei KOSOVO POLICE SERVICE in Dragash besteht aus 76 Personen, derzeit mit 40 Kosovo Albanern und 34 Goraner besetzt. Außerdem sind fünf internationale UNMIK-Polizisten als Beobachter präsent (mit klarem Unterschied bei den Fahrzeugen, da diese rot-weiß lackiert sind). Die Bestellung des Kommandanten der Polizeistation erfolgt aus einem Dreiervorschlag (erstellt durch UNMIK Police und KPS) durch den Bürgermeister der Gemeinde Dragash. In den Sommermonaten kommt es zu einer wahren "Besucherinflation" von im Ausland lebenden Goranern. Der Großteil reist im Auto an. In diesen Monaten gibt es fast täglich Hochzeiten und Feiern. Dieser Aspekt - Anreise mit der Familie und den Kindern - in eine Region, welche so schlechte Sicherheitsverhältnisse aufweisen soll, ist ein Widerspruch in den behaupteten Asylgründen. (Kosovo-Bericht Obstlt. Pichler vom 31.03.2007)
Bewegungsfreiheit
Die Bewegungsfreiheit ist für alle Bewohner der Region GORA gegeben. An Markttagen halten sich zahlreiche GORANER in DRAGASH und PRIZREN auf. Es besteht eine regelmäßige Busverbindung von Dragash nach Belgrad und in andere Regionen von Serbien und es gibt rege Reisebewegungen in alle Teile des früheren Jugoslawiens. Die Bewegung mit Fahrzeugen mit "alten SCG-Kennzeichen" ist im gesamten Kosovo zu beobachten (Anmerkung: die Fahrt mit Kennzeichen der UNMIK-Verwaltung bzw. PISG nach Serbien ist nicht möglich - was zusätzliche Versicherungszahlungen erforderlich macht). In den Dörfern der GORANER haben die meisten Fahrzeuge noch die alten "SCG-Kennzeichen" (Kosovo-Bericht Obstlt. Pichler vom 31.03.2007).
Goraner, die während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren
Während des bewaffneten Konfliktes (März bis Juni 1999) erfolgte für die Goraner eine Generalmobilmachung, welche auch administrativ mit Einberufungsbefehlen, etc zum Ausdruck kam.
Männliche Personen im Alter von achtzehn bis fünfundvierzig Jahren (hier schwanken die Angaben, auf alle Fälle wurden Personen unter achtzehn Jahren lt. Auskunft nicht mobilisiert) wurden eingezogen und leisteten in der Region Dienst. (Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Kosovo - Bericht 29.09.2008, Seite 56)
Vertreter der goranischen Volksgruppe behaupten den Einberufungsbefehlen zu 100% Folge geleistet zu haben. Fest steht allerdings auch, dass einige Goraner sich der Einberufung in die JVA durch Flucht aus der Gemeinde entzogen haben bzw. nach dem Einzug desertiert sind.
(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 11)
Die mobilisierten Goraner wurden zum überwiegenden Teil zum Dienst in ihrer Heimatgemeinde eingesetzt. Zu ihren wichtigsten Aufgaben zählte der Grenzschutz beziehungsweise waren sie nur im Bereich Unterstützungstätigkeiten (Ausheben von Schützengräben, etc) eingesetzt. In der Regel erfolgte. aber keine aktive Teilnahme an Kampfhandlungen, Säuberungsaktionen, etc. (Demaj, Violeta:
Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 11; Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 19.03.2008 an den UBAS zu Zahl 301.930)
Nach dem Ende des bewaffneten Konflikts gab es von Seiten der Kosovo-Albaner Versuche, Personen zu eruieren, welche für Kriegsverbrechen an Kosovo-Albanern in Frage kommen könnten. Dazu wurden auch Befragungen von eingesetzten Personen durchgeführt.
Jener Personenkreis, welcher ein Verhalten setzte, welches in den Bereich Kriegsverbrechen, Plünderung, direkte Beteiligung bei der Vertreibung von Kosovo Albanern, etc. einzuordnen war, zog sich meist sofort mit den serbischen Kräften aus dem Kosovo nach Zentralserbien im Juni 1999 zurück. (Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 23.05.2007 an den UBAS zu Zahl
241.467)
Unmittelbar nach dem Ende des bewaffneten Konfliktes 1999 kam es zu Vergeltungsakten der Kosovo-Albaner gegen die auf Seite der serbischen Einsatzkräfte mobilisierten Goraner. Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Kosovo-Bericht 29.09.2008, S. 57).
Diese Vergeltungsakte der Albaner hielten sich in Grenzen. Abgesehen von sporadischen Zwischenfällen, vorwiegend Eigentumsdelikten (Viehraub, Plünderungen leerstehender Häuser) aber auch verbaler Bedrohungen gegenüber Mitgliedern der goranischen Volksgruppe, kam es zu keinen schweren Ausschreitungen bzw. Übergriffen nach Abzug der JVA und der serbischen Polizei. Kein einziger Goraner fiel bislang einem ethnisch motiviertem Mord zum Opfer. (Demaj, Violeta:
Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 12)
Die geringe Anzahl der Übergriffe in der Gemeinde Dragash/Draga¿ sprechen für die Tatsache, dass die Albaner nicht die goranische Bevölkerung im Allgemeinen und die in der JVA dienenden Männer im Speziellen für die Übergriffe und Verbrechen gegen die Menschlichkeit auf ihre Volksgruppe verantwortlich machen. Denn vorwiegend waren es die serbischen Spezialpolizeieinheiten und paramilitärischen Formationen, die für die Greueltaten von 1998 bis 1999 kosovoweit verantwortlich zeichnen. (Demaj, Violeta:
Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 17)
Nach einer ersten "Vergeltungswelle" von Albanern gegen Goraner und Serben begann sich die Lage immer mehr zu normalisieren. Aus diesem Grund kehrten zahlreiche Goraner wieder in die Gemeinde Dragash zurück, andere kommen regelmäßig zu Besuchen entweder aus dem Ausland oder aus Belgrad, Novi Pazar und anderen Städten.
In der Zwischenzeit wohnen zahlreiche Goraner - welche von einer Mobilisierung betroffen waren - wieder in der Region, aus denen der Großteil gar nicht weggegangen war. (Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 15.07.2008 an den UBAS zu Zahl
256.382)
Nach wie vor leben in Dragash/Draga¿ Männer, die in der JVA mobilisiert waren, ohne jeglicher Verfolgung ausgesetzt zu sein. Viele Goraner sind in öffentlichen Funktionen tätig und waren 1999 mobilisiert: Lehrer; Polizeibeamte in Kosovo Police; Bedienstete im Gesundheitssektor; Bedienstete im Verwaltungssektor; Abgeordnete zum Kosovo Parlament (der verstorbene Professor Ibishi und der gegenwärtige Abgeordnete)
Auch Goraner, welche Geschäfte betreiben, waren mobilisiert und haben ihre Geschäftstätigkeit wieder voll aufgenommen. (Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 17; Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 15.07.2008 an den UBAS zu Zahl 256.382)
Abschließend ist daher festzustellen, dass zahlreiche Goraner, welche in der Armee während des Krieges gedient haben, nach wie vor in Dragash/Draga¿ und anderen Teilen des Kosovo leben. Die genannte Personengruppe war weder in der Vergangenheit konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt noch ist diese gegenwärtig in irgendeiner Weise einem erhöhten Gefährdungspotential ausgesetzt. (Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 14)
Schlepperei
Der Faktor SCHLEPPEREI wird in den Dörfern völlig offen diskutiert. Derzeit bewegen sich die Preise um 1.800 Euro für die Schleppung einer Person nach Österreich. Für Familien ist ein höherer Betrag zu bezahlen, da vor allem Kleinkinder ein Sicherheitsproblem während des Vorganges darstellen. Die Zentrale der Organisation dürfte sich in NOVI PAZAR befinden, wo durch die regelmäßigen Kontakte auch eine sehr gute Verbindung besteht.
Der Aufenthalt in Serbien und Kroatien ist durch vorhandene Dokumente (FRY bzw. SCG -Reisepass) kein Problem, es sind dann nur die Grenzen in die EU zu überwinden. Goraner erhalten auch jetzt serbische und vor dem EU-Beitritt Bulgariens bestand auch ein sehr guter Zugang zu bulgarischen Reisepässen. In Österreich hat sich in BADEN eine zahlenmäßig starke goransche Gemeinschaft etabliert, welche ihre Angehörigen auch logistisch im Anlassfall unterstützt.
Durch die aktive Beteiligung von Angehörigen verschiedener Institutionen - Gemeinde, Polizei, Parteien - ist eine Überprüfung der angegebenen Asylgründe schwer möglich. Anmerkung: bei den letzten Erhebungen waren der Sohn und der Bruder von Polizeibeamten, Verwandte von Gemeindebediensteten und von Bediensteten der medizinischen Einrichtungen als Asylwerber in Österreich (noch vor einer rechtskräftigen Entscheidung im Asylverfahren stehend).
Das bedeutet immerhin - und das wurde in den Aussagen auch mehrmals bestätigt - dass die Geldbeträge an Schlepperorganisationen von Personen bezahlt wurden, welche teilweise eigentlich zur Bekämpfung der Schlepperei tätig sein sollten! (Kosovo-Bericht Obstlt. Pichler vom 31.03.2007)
Wohnsitz in Serbien
Zahlreiche GORANER sind in BELGRAD (Schätzungen sprechen von ca. 10.000) wohnhaft und haben dort auch ihre wirtschaftlichen Interessen (Arbeitsplatz, etc). Die Häuser in den Heimatdörfern in GORA stehen entweder leer oder werden von Verwandten bewohnt bzw. betreut. In zahlreichen Fällen - vor allem aus den beiden Dörfern DONJA und GORNJA RAPCA - wurde festgestellt, dass diese Personen - entgegen ihren Angaben beim Asylantrag - nach dem bewaffneten Konflikt 1999 gar nicht in den Dörfern wohnhaft waren. In den Sommermonaten kehren die Familien immer wieder in ihre Heimatdörfer zurück, um hier den Urlaub zu verbringen bzw. Erinnerungen aufzufrischen oder Kontakte zu knüpfen - ohne Gefährdungsrisiko, wenn es sich nicht um besonders exponierte Personen handelt (Funktion in der Gegenwart bzw. Vergangenheit). (Kosovo-Bericht Obstlt. Pichler vom 31.03.2007)
Urkunden und Bestätigungen
GiG
Im Büro seiner Partei in Dragash werden Bestätigungen für GORANER aus. Die Bestätigung der Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der GORANER stellt kein Problem dar.
Problematischer ist die Bestätigung von Vorfällen bezüglich Sicherheit, welche lediglich auf Angaben der Antragsteller beruhen und objektiv nicht überprüft werden (Körperverletzungen, etc). Die Parteien bezahlen für eine Bestätigung 10 Euro (!).
Koordinator für GORA (Ing ZURAPI)
Er stellt kostenlose Bestätigungen über erfolgte Anschläge etc. aus, um damit die Sicherheitssituation in Gora zu dokumentieren. Laut seiner Information hatte er bisher keine Kenntnis, dass diese Bestätigungen von Asylwerbern genützt werden (!).
Polizei Dragash
Die Ausstellung von Bestätigungen wurde eingestellt, da zahlreiche Versuche von wahrheitswidrigen Anzeigen (Vortäuschungen von strafbaren Handlungen) aufgedeckt worden waren. Bestätigungen werden durch das in Dragash etablierte Gericht ausgestellt. Der Missbrauch von Bestätigungen im Bildungssektor (verursacht durch die Parallelverwaltung) dürfte enorm sein. Bei einem Anlassfall war auch Professor Rustem IBISI in eine solche Aktion involviert (Bestätigung über Schulbesuch, obwohl kein Abschluss erfolgte). (Kosovo-Bericht Obstlt. Pichler vom 31.03.2007)
Das Bundesasylamt hat der Beschwerdeführerin in ihrer dortigen Einvernahme am 25.04.2007 Länderberichte zur allgemeinen (wirtschaftlichen) Situation sowie der Lage von Minderheiten im Besonderen in Serbien vorgehalten und auch im angefochtenen Bescheid vom 03.05.2007, Zl. 06 02.194-BAE getroffen. Aus diesen geht hervor, dass Angehörige von Minderheiten im gesamten Staatsgebiet der Republik Serbien nicht Opfer von systematischer Verfolgung sind, zumal Diskriminierungen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Minderheit gesetzlich verboten sind. Auch sind die Sicherheitsbehörden willens und in der Lage, sie vor ethnisch motivierten Gewaltakten wirksam zu schützen. Ebenso kann sowohl die wirtschaftliche als auch medizinische Grundversorgung auch für Angehörige von Minderheiten als gesichert angesehen werden. Diesen Feststellungen trat die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt nur insofern entgegen, als sie lediglich nach Kenntnis der Länderfeststellungen in der Einvernahme pauschal und unsubstantiiert angab, dass die Realität anders aussehe. Sie habe vieles erlebt und durchgemacht. Sie wisse, wie die Lage dort sei. Sie würde nicht wollen, dass ihre Kinder dasselbe wie sie erleben müssten. Die Beschwerdeführerin ist auch in der Beschwerde den diesbezüglichen Feststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid nicht überzeugend entgegengetreten.
Mittlerweile ist aber insofern eine grundlegende Änderung in der Beurteilung des Sachverhaltes eingetreten, als die Beschwerdeführerin durch die völkerrechtliche Loslösung der vormals autonomen Provinz Kosovo von Serbien nunmehr auch Staatsangehörige der seit 17.02.2008 unabhängigen vormals serbischen Provinz Kosovo ist. Aus diesem Grunde ist zum Entscheidungszeitraum des Asylgerichtshofes davon auszugehen, dass Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin iSd § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG nicht mehr die Republik Serbien, in dessen Hauptstadt sie von 1999 bis zu ihrer Ausreise im Februar 2006 mit kurzen Unterbrechungen gemeinsam mit ihrer Familie nahezu ununterbrochen gelebt hat, sondern nunmehr die Republik Kosovo ist.Mittlerweile ist aber insofern eine grundlegende Änderung in der Beurteilung des Sachverhaltes eingetreten, als die Beschwerdeführerin durch die völkerrechtliche Loslösung der vormals autonomen Provinz Kosovo von Serbien nunmehr auch Staatsangehörige der seit 17.02.2008 unabhängigen vormals serbischen Provinz Kosovo ist. Aus diesem Grunde ist zum Entscheidungszeitraum des Asylgerichtshofes davon auszugehen, dass Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG nicht mehr die Republik Serbien, in dessen Hauptstadt sie von 1999 bis zu ihrer Ausreise im Februar 2006 mit kurzen Unterbrechungen gemeinsam mit ihrer Familie nahezu ununterbrochen gelebt hat, sondern nunmehr die Republik Kosovo ist.
Es waren daher im gegenständlichen Erkenntnis die Beurteilungen gem. § 8 und 10 AsylG nur noch in Bezug auf die Republik Kosovo vorzunehmen. Dies brauchte durch das Bundesasylamt zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung in dieser Form nicht gemacht werden, zumal zu diesem Zeitpunkt der Kosovo völkerrechtlich (noch) eine autonome Provinz der Republik Serbien war und die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise nach Österreich jahrelang in Belgrad und nicht im Kosovo lebte. Aufgrund dieser Tatsache ist es vertretbar, dass die übliche räumliche Einschränkung auf die "Provinz Kosovo" bei der zielstaatsbezogenen Ausweisung nach "Serbien" im Falle von Asylwerbern, die angeben, im Kosovo geboren und dort auch familiär verwurzelt zu sein - wie im gegenständlichen Fall - im angefochtenen Bescheid unterblieben ist und die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die "Republik Serbien" (ohne räumliche Einschränkung) erfolgte, zumal sie zum damaligen Entscheidungszeitpunkt auch (nur) Staatsangehörige von Serbien war (und auch derzeit noch ist) und vor ihrer Ausreise nach Österreich über viele Jahre hindurch ihren Lebensmittelpunkt in der serbischen Hauptstadt hatte.Es waren daher im gegenständlichen Erkenntnis die Beurteilungen gem. Paragraph 8 und 10 AsylG nur noch in Bezug auf die Republik Kosovo vorzunehmen. Dies brauchte durch das Bundesasylamt zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung in dieser Form nicht gemacht werden, zumal zu diesem Zeitpunkt der Kosovo völkerrechtlich (noch) eine autonome Provinz der Republik Serbien war und die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise nach Österreich jahrelang in Belgrad und nicht im Kosovo lebte. Aufgrund dieser Tatsache ist es vertretbar, dass die übliche räumliche Einschränkung auf die "Provinz Kosovo" bei der zielstaatsbezogenen Ausweisung nach "Serbien" im Falle von Asylwerbern, die angeben, im Kosovo geboren und dort auch familiär verwurzelt zu sein - wie im gegenständlichen Fall - im angefochtenen Bescheid unterblieben ist und die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die "Republik Serbien" (ohne räumliche Einschränkung) erfolgte, zumal sie zum damaligen Entscheidungszeitpunkt auch (nur) Staatsangehörige von Serbien war (und auch derzeit noch ist) und vor ihrer Ausreise nach Österreich über viele Jahre hindurch ihren Lebensmittelpunkt in der serbischen Hauptstadt hatte.
Der Asylgerichtshof hatte jedoch nunmehr aufgrund der zwischenzeitlichen völkerrechtlichen Eigenständigkeit des Kosovo die aktuelle allgemeine (wirtschaftliche) Situation sowie die aktuelle Lage für Angehörige der Volksgruppe der Goraner "im Kosovo" diesem Erkenntnis sowohl hinsichtlich der Asylrelevanz des Vorbringens der Beschwerdeführerin, ihr würde im Falle einer Rückkehr aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit "im Kosovo" Verfolgung drohen, als auch der Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und einer allfälligen Ausweisung zugrunde zu legen.
In all den vom erkennenden Gerichtshof ermittelten und diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden (oben angeführten) unbedenklichen, aktuellen und widerspruchsfreien objektiven Quellen über die aktuelle Situation (für Goraner) im Kosovo sind keine Fälle dokumentiert, dass auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Kosovo Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind. Es ergibt sich weiters aus den genannten Berichten, dass hinsichtlich etwaiger Übergriffe von Dritten (auf Goraner) die kosovarischen Behörden grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig anzusehen sind, zumal auch noch die Möglichkeit besteht, sich direkt an die Einrichtungen der im Land befindlichen internationalen Organisationen (wie etwa der Europäischen Union) oder der Europäischen Union zu wenden. Die allgemeine politische Situation und die Sicherheitslage im Kosovo sind als ruhig anzusehen, insbesondere gab es seit 2004 keine Ausschreitungen oder Unruhen.
Die Republik Kosovo verfügt weiters über ein grundsätzlich funktionierendes Polizei- und Justizsystem, das weiterhin durch Einrichtungen der EU unterstützt wird. Aus den oben wiedergegebenen Feststellungen zur Lage der Goraner im Kosovo ergibt sich vor allem auch unzweifelhaft, dass die Sicherheitsbehörden in der Republik Kosovo Willens und in der Lage sind, den Beschwerdeführer vor allfälligen - von ihm im Verfahren behaupteten - Übergriffen Dritter auf seine Person aufgrund seiner ethnischen Abstammung effektiven Schutz zu gewähren.
So ergibt sich aus den Länderberichten, dass die Ordnungskräfte die Lage in der Republik Kosovo weitgehend unter Kontrolle haben. Die Sicherheitslage kann als normal bezeichnet werden. Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KPS aufgenommen und verfolgt. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK Polizei (Anm.: jetzt EULEX-Police) oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren. Auch den genannten Berichten kann daher zusammenfassend geschlossen werden, dass für alle Bevölkerungsgruppen hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS (Anm.: jetzt EULEX/KPS) verfügbar ist, sowie EULEX/KPS willens und auch in der Lage sind, diejenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher zu stellen.So ergibt sich aus den Länderberichten, dass die Ordnungskräfte die Lage in der Republik Kosovo weitgehend unter Kontrolle haben. Die Sicherheitslage kann als normal bezeichnet werden. Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KPS aufgenommen und verfolgt. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK Polizei Anmerkung, jetzt EULEX-Police) oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren. Auch den genannten Berichten kann daher zusammenfassend geschlossen werden, dass für alle Bevölkerungsgruppen hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS Anmerkung, jetzt EULEX/KPS) verfügbar ist, sowie EULEX/KPS willens und auch in der Lage sind, diejenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher zu stellen.
Zudem ergibt sich speziell für die (Sicherheits-)Lage in der Region XXXX (die Beschwerdeführerin stammt ursprünglich aus der Gemeinde XXXX) aus den oben zitierten Berichten, dass die Sicherheitslage in der Gemeinde XXXX inklusive der Region XXXX von den zuständigen Sicherheitsorganen seit 2002 allgemein als stabil bezeichnet wird. Die Polizei und die KFOR bieten der Bevölkerung ausreichenden Schutz. Beide Institutionen sind sowohl in der Lage als auch gewillt die gesamte Bevölkerung von XXXX und die goranische Minderheit insbesondere zu beschützen. Auch die OSZE, das UNHCR und auch das "Municipal Communities Office" (Amt für Volksgruppenangelegenheiten) der Gemeindeverwaltung von XXXX unter Vorsitz eines Goraners teilen diese Auffassung.Zudem ergibt sich speziell für die (Sicherheits-)Lage in der Region römisch 40 (die Beschwerdeführerin stammt ursprünglich aus der Gemeinde römisch 40 ) aus den oben zitierten Berichten, dass die Sicherheitslage in der Gemeinde römisch 40 inklusive der Region römisch 40 von den zuständigen Sicherheitsorganen seit 2002 allgemein als stabil bezeichnet wird. Die Polizei und die KFOR bieten der Bevölkerung ausreichenden Schutz. Beide Institutionen sind sowohl in der Lage als auch gewillt die gesamte Bevölkerung von römisch 40 und die goranische Minderheit insbesondere zu beschützen. Auch die OSZE, das UNHCR und auch das "Municipal Communities Office" (Amt für Volksgruppenangelegenheiten) der Gemeindeverwaltung von römisch 40 unter Vorsitz eines Goraners teilen diese Auffassung.
So wurden seit dem Jahre 2001 keine ethnisch motivierten Übergriffe mehr registriert. Selbst in den kritischen Phasen während des Krieges, im März 2004 und im Zuge der Statusverhandlungen gab es in der als besonders tolerant geltenden Region von XXXX keine Verfolgungen von Minderheiten. Die zitierten Berichte stellen auch klar, dass Goraner über eine absolute Bewegungsfreiheit in der Region von XXXX besitzen und regelmäßig ungehindert zwischen dem Kosovo und Serbien pendeln können. Allgemein sprechen diese Berichte davon, dass es zwar immer wieder zu Überfällen kommen könne, diese aber jedenfalls keinen ethnischen Hintergrund haben, sondern rein aus kriminellen Erwägungen erfolgen und die Polizei bemüht ist, die dafür Verantwortlichen auszuforschen.So wurden seit dem Jahre 2001 keine ethnisch motivierten Übergriffe mehr registriert. Selbst in den kritischen Phasen während des Krieges, im März 2004 und im Zuge der Statusverhandlungen gab es in der als besonders tolerant geltenden Region von römisch 40 keine Verfolgungen von Minderheiten. Die zitierten Berichte stellen auch klar, dass Goraner über eine absolute Bewegungsfreiheit in der Region von römisch 40 besitzen und regelmäßig ungehindert zwischen dem Kosovo und Serbien pendeln können. Allgemein sprechen diese Berichte davon, dass es zwar immer wieder zu Überfällen kommen könne, diese aber jedenfalls keinen ethnischen Hintergrund haben, sondern rein aus kriminellen Erwägungen erfolgen und die Polizei bemüht ist, die dafür Verantwortlichen auszuforschen.
Weiters kann aufgrund dieser objektiven Berichte davon ausgegangen werden, dass die Angehörigen der Volksgruppe der Goraner aktuell auch im gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde XXXX gut integriert sind, und auch für deren Kinder ein Schulbesuch in der Gemeinde möglich ist. Goraner machen rund ein Drittel der Bevölkerung aus und sind auch in allen öffentlichen Institutionen entsprechend gleichberechtigt vertreten. So gibt es insbesondere auch eigene Parteien der Goraner, die deren Interessen politisch vertreten können. Weiters hat die Gemeinde XXXX im April 2006 den "Municipal Safety Council" etabliert. Dies ist ein Gremium das sich aus Vertretern der Polizei, der KFOR, der Gemeinde sowie aus Vertretern der einzelnen Volksgruppen der Gemeinde zusammensetzt. Aufgabe dieses Rates ist es über die Sicherheitslage und speziellen Bedürfnisse der Volksgruppen zu beraten. Auch dieser Rat wertet die Lage positiv und kommt zum Schluss, dass die Bevölkerung XXXX keiner Gefährdungssituation aufgrund der ethnischen Herkunft ausgesetzt ist. Für die goranischen Mitbürger besteht in der Gemeinde XXXX weiters ein gleichberechtigter und auch faktisch ungehinderter Zugang zu den Gesundheits- und Sozialeinrichtungen. Dass eine Gefährdung der Beschwerdeführerin vor ethnisch motivierten Übergriffen im Falle einer nunmehrigen Rückkehr aktuell ausgeschlossen werden kann, ergibt sich aber auch aus dem Umstand, dass bereits wieder goranische Familien aus anderen Landesteilen nach XXXX zurückkehren.Weiters kann aufgrund dieser objektiven Berichte davon ausgegangen werden, dass die Angehörigen der Volksgruppe der Goraner aktuell auch im gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde römisch 40 gut integriert sind, und auch für deren Kinder ein Schulbesuch in der Gemeinde möglich ist. Goraner machen rund ein Drittel der Bevölkerung aus und sind auch in allen öffentlichen Institutionen entsprechend gleichberechtigt vertreten. So gibt es insbesondere auch eigene Parteien der Goraner, die deren Interessen politisch vertreten können. Weiters hat die Gemeinde römisch 40 im April 2006 den "Municipal Safety Council" etabliert. Dies ist ein Gremium das sich aus Vertretern der Polizei, der KFOR, der Gemeinde sowie aus Vertretern der einzelnen Volksgruppen der Gemeinde zusammensetzt. Aufgabe dieses Rates ist es über die Sicherheitslage und speziellen Bedürfnisse der Volksgruppen zu beraten. Auch dieser Rat wertet die Lage positiv und kommt zum Schluss, dass die Bevölkerung römisch 40 keiner Gefährdungssituation aufgrund der ethnischen Herkunft ausgesetzt ist. Für die goranischen Mitbürger besteht in der Gemeinde römisch 40 weiters ein gleichberechtigter und auch faktisch ungehinderter Zugang zu den Gesundheits- und Sozialeinrichtungen. Dass eine Gefährdung der Beschwerdeführerin vor ethnisch motivierten Übergriffen im Falle einer nunmehrigen Rückkehr aktuell ausgeschlossen werden kann, ergibt sich aber auch aus dem Umstand, dass bereits wieder goranische Familien aus anderen Landesteilen nach römisch 40 zurückkehren.
Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass die von der Beschwerdeführerin insbesondere auch in ihrer Beschwerde wiederholte Behauptung, im Falle einer Rückkehr aufgrund der von ihm geschilderten Fluchtgründe einer realen und erheblichen Gefahr ihrer körperlichen und seelischen Unversehrtheit, ihrer Freiheit und ihrer Lebens auch im Kosovo ausgesetzt zu sein, vor diesem Hintergrund somit mit den oben zitierten objektiven Berichten zur Lage der Angehörigen der Volksgruppe der Goraner in der Region XXXX unzweifelhaft nicht in Einklang zu bringen ist. Sie ist daher nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund des diesbezüglich insgesamt nur wenig konkreten Vorbringens der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht glaubwürdig, zumal sie gleichzeitig auch nicht vorbringt, dass ihre im Kosovo verbliebenen Angehörigen aktuell ähnlichen Bedrohungssituationen ausgesetzt seien.Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass die von der Beschwerdeführerin insbesondere auch in ihrer Beschwerde wiederholte Behauptung, im Falle einer Rückkehr aufgrund der von ihm geschilderten Fluchtgründe einer realen und erheblichen Gefahr ihrer körperlichen und seelischen Unversehrtheit, ihrer Freiheit und ihrer Lebens auch im Kosovo ausgesetzt zu sein, vor diesem Hintergrund somit mit den oben zitierten objektiven Berichten zur Lage der Angehörigen der Volksgruppe der Goraner in der Region römisch 40 unzweifelhaft nicht in Einklang zu bringen ist. Sie ist daher nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund des diesbezüglich insgesamt nur wenig konkreten Vorbringens der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht glaubwürdig, zumal sie gleichzeitig auch nicht vorbringt, dass ihre im Kosovo verbliebenen Angehörigen aktuell ähnlichen Bedrohungssituationen ausgesetzt seien.
Auch ist den oben zitierten Feststellungen zufolge sowohl die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung im gesamten Kosovo (und somit auch der in der Region XXXX lebenden Angehörigen der Volksgruppe der Goraner) als auch die Versorgung mit Nahrungsmitteln als gesichert anzusehen. Die Republik Kosovo verfügt zudem über ein Sozialhilfesystem, das geeignet ist, eine existentielle Notsituation der Staatsbürger zu verhindern.Auch ist den oben zitierten Feststellungen zufolge sowohl die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung im gesamten Kosovo (und somit auch der in der Region römisch 40 lebenden Angehörigen der Volksgruppe der Goraner) als auch die Versorgung mit Nahrungsmitteln als gesichert anzusehen. Die Republik Kosovo verfügt zudem über ein Sozialhilfesystem, das geeignet ist, eine existentielle Notsituation der Staatsbürger zu verhindern.
Weiters ist aus den aktuellen Quellen eine entscheidungsrelevante Verschlechterung für Angehörige der Volksgruppe der Goraner im Kosovo zwischenzeitlich seit dem Zeitpunkt der Erlassung des in diesem Verfahren angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides auch nicht ersichtlich; im Gegenteil hat sich die Lage für Goraner in XXXX in diesem Zusammenhang, insbesondere auch hinsichtlich eines wirksamen Schutzes durch die dortigen Sicherheitsbehörden, weiter deutlich verbessert.Weiters ist aus den aktuellen Quellen eine entscheidungsrelevante Verschlechterung für Angehörige der Volksgruppe der Goraner im Kosovo zwischenzeitlich seit dem Zeitpunkt der Erlassung des in diesem Verfahren angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides auch nicht ersichtlich; im Gegenteil hat sich die Lage für Goraner in römisch 40 in diesem Zusammenhang, insbesondere auch hinsichtlich eines wirksamen Schutzes durch die dortigen Sicherheitsbehörden, weiter deutlich verbessert.
Diesen übereinstimmenden objektiven Quellen ist die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde nicht überzeugend entgegengetreten, zumal sie darin ihre Behauptung, im Falle einer Rückkehr in den Kosovo der Gefahr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein, mit Länderberichten zum Kosovo zu untermauern versuchte, die überwiegend ein Lagebild zu einem zeitlich weit vor dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids des Bundesasylamtes (2004-2006) darstellen. Auch ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin zitierten Berichten weder eine konkrete systematische (staatlich tolerierte) Gruppenverfolgung der Angehörigen der Volksgruppe der Goraner im Kosovo, noch eine derartige Lage in der Region XXXX, dass es für Angehörige der Volksgruppe der Beschwerdeführerin unzumutbar wäre, dort weiterhin zu leben. Auch konnte die Beschwerdeführerin die ermittelten Länderberichte dahingehend nicht überzeugend widerlegen, dass ein effektiver Schutz durch die Sicherheitsbehörden im Kosovo für Angehörige ihrer Volksgruppe nicht gegeben wäre.Diesen übereinstimmenden objektiven Quellen ist die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde nicht überzeugend entgegengetreten, zumal sie darin ihre Behauptung, im Falle einer Rückkehr in den Kosovo der Gefahr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein, mit Länderberichten zum Kosovo zu untermauern versuchte, die überwiegend ein Lagebild zu einem zeitlich weit vor dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids des Bundesasylamtes (2004-2006) darstellen. Auch ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin zitierten Berichten weder eine konkrete systematische (staatlich tolerierte) Gruppenverfolgung der Angehörigen der Volksgruppe der Goraner im Kosovo, noch eine derartige Lage in der Region römisch 40 , dass es für Angehörige der Volksgruppe der Beschwerdeführerin unzumutbar wäre, dort weiterhin zu leben. Auch konnte die Beschwerdeführerin die ermittelten Länderberichte dahingehend nicht überzeugend widerlegen, dass ein effektiver Schutz durch die Sicherheitsbehörden im Kosovo für Angehörige ihrer Volksgruppe nicht gegeben wäre.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Staatsangehörigkeit, die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie die Identität der Beschwerdeführerin gründen sich auf ihre eigenen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem Bundesasylamt, ihrem im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten jugoslawischen Personalausweis, an dessen inhaltlicher Richtigkeit seitens des erkennenden Gerichtshofes kein Anlass zu zweifeln besteht, sowie aus der Aktenlage.
Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 01.01.1998 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kosovo hatte und die jugoslawische Staatsbürgerschaft besitzt, ist ersichtlich, dass sie gem. Art. 29.1 Staatsbürgerschaftsgesetz der Republik Kosovo Staatsbürgerin der nunmehr unabhängigen Republik Kosovo ist. Auch das Bundesasylamt ging vom Feststehen der Identität, der (damals richtigerweise noch serbischen) Staatsangehörigkeit und der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Volksgruppe der Goraner aus. Die diesbezüglichen Feststellungen wurden im Verfahren auch nicht bestritten.Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 01.01.1998 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kosovo hatte und die jugoslawische Staatsbürgerschaft besitzt, ist ersichtlich, dass sie gem. Artikel 29 Punkt eins, Staatsbürgerschaftsgesetz der Republik Kosovo Staatsbürgerin der nunmehr unabhängigen Republik Kosovo ist. Auch das Bundesasylamt ging vom Feststehen der Identität, der (damals richtigerweise noch serbischen) Staatsangehörigkeit und der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Volksgruppe der Goraner aus. Die diesbezüglichen Feststellungen wurden im Verfahren auch nicht bestritten.
Das Datum der Stellung des Asylantrages ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu ihren beruflichen und persönlichen Lebensverhältnissen, sowie ihren Familienverhältnissen in der Heimat und in Österreich basieren auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren, aus entsprechenden Auskünften im Zentralen Melderegister und im Register über die vorübergehende Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde des Bundes, sowie aus der Aktenlage im gegenständlichen Familienverfahren und jener im Familienverfahren ihres Bruders XXXX, B 9 305.563-1/2008.Die Feststellungen zu ihren beruflichen und persönlichen Lebensverhältnissen, sowie ihren Familienverhältnissen in der Heimat und in Österreich basieren auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren, aus entsprechenden Auskünften im Zentralen Melderegister und im Register über die vorübergehende Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde des Bundes, sowie aus der Aktenlage im gegenständlichen Familienverfahren und jener im Familienverfahren ihres Bruders römisch 40 , B 9 305.563-1/2008.
Die Feststellung über die Angehörigen der Beschwerdeführerin beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin sowie auf den bezugshabenden Verwaltungsakten.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich aus den oben angeführten Feststellungen zur allgemeinen Situation und zur besondern Lage der Angehörigen der Volksgruppe der Goraner im Kosovo sowie aus dem Umstand, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde hinsichtlich einer tatsächlichen Bedrohungsgefahr im Kosovo alleine aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Goraner nicht glaubwürdig war.
Zunächst sei dazu festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren als fluchtauslösend vor allem einen Vorfall ihres Mannes im Jahre 2004 in Belgrad angibt, bei dem er von Angehörigen der serbischen (Zivil-)Polizei an seiner Arbeitsstätte aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Goraner geschlagen worden wäre. Darüber hinaus wäre sie und ihre Familie aus diesem Grunde auch im täglichen Leben diskriminiert worden, zumal die Serben ihnen gesagt hätte, dass Goraner in Serbien nicht erwünscht wären und sie in den Kosovo "verschwinden" sollen. Erst in der Beschwerde führte sie näher aus, warum sie als Angehörige der Volksgruppe der Goraner (auch) im Falle einer Rückkehr in den Kosovo jedenfalls mit asylrelevanter Verfolgung konfrontiert wäre.
Zu ihrem (unglaubwürdigen) Fluchtvorbringen, in Belgrad aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Gornaner einer konkreten Bedrohungssituation ausgesetzt gewesen zu sein und keine hinreichende medizinische Versorgung ihrer Kinder in Serbien gehabt zu haben, wird zunächst auf die entsprechenden gleichlautenden Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin und jenen in dem ihres Mannes, welche im unten dargestellten Umfang zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden, verwiesen:
"Von der erkennenden Behörde wird der von Antragstellerin angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen. Die Behauptung, aufgrund der Volksgruppe laufend verfolgt worden zu sein, stellt die Antragstellerin nur allgemein in den Raum, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können.
Diese Ansicht der erkennenden Behörde wird aufgrund von Ungereimtheiten bestätigt. Wie den oben angeführten Feststellungen zu entnehmen ist, ist in der Politik Serbiens ein Wandel dahingehend festzustellen, vermehrt international anerkannte Minderheitenrechte in der Gesetzgebung zu berücksichtigten und für entsprechende Durchführungsbestimmungen zu sorgen. Das Minderheitenministerium versucht aktiv, die Minderheiten dabei zu unterstützen. Das Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte hat eigens eine Hotline für Minderheiten und andere Personengruppen eingerichtet, die Menschenrechtsprobleme aufzeigen wollen. Serbien hat sämtliche völkerrechtliche Übereinkünfte in diesem Bereich unterzeichnet. Das Land hat das Rahmenübereinkommen über den Schutz nationaler Minderheiten ratifiziert und ist dabei, auch die Europäische Charta der Lokal- und Regionalsprachen zu ratifizieren. Gemäß der serbischen Rechtslage steht Opfern von Übergriffen polizeilicher Gewalt umfangreicher Rechtsschutz zu. So sind die Behörden verpflichtet, Hinweisen von Übergriffen nachzugehen. Das Vorbringen der Antragstellerin (Anmerkung: er wäre aufgrund seiner Volksgruppe von Privatpersonen verfolgt worden und hätte keinen behördlichen Schutz erhalten) steht somit in Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen in Serbien und ist dieses nicht geeignet, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Antragstellerin war auch nicht in der Lage, die Ermittlungsergebnisse des Bundesasylamtes, die ihm im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurden, zu erschüttern, weshalb seinem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit versagt werden musste.
Den vorgebrachten "Verfolgungshandlungen" fehlt es sowohl an der geforderten Intensität, als auch an der erforderlichen Qualität und Quantität, um von einer asylrechtsrelevanten Verfolgung ausgehen zu können. Aus den Angaben der ASt. wären auch keine konkret gegen ihre Person gerichteten, staatlichen beziehungsweise quasi-staatlichen Verfolgungen aus asylrechtsrelevanten Gründen ableitbar beziehungsweise erkennbar. Dass die ASt. einer persönlichen, staatlichen Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen wäre, hätte aus ihrem Vorbringen nicht entnommen werden können. Selbst wenn die ASt. den dargestellten Rahmenbedingungen ausgesetzt war, ist festzuhalten, dass die vorgebrachten Verfolgungshandlungen "lediglich" seitens Dritter gesetzt worden wären und die in Serbien die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhaltende "Staatsgewalt" sowohl in der Lage, als auch willens ist, derartige Übergriffe hintanzuhalten bzw. den Bewohnern Schutz vor diesen zu bieten (vgl. diesbezüglich auch Feststellungen).Den vorgebrachten "Verfolgungshandlungen" fehlt es sowohl an der geforderten Intensität, als auch an der erforderlichen Qualität und Quantität, um von einer asylrechtsrelevanten Verfolgung ausgehen zu können. Aus den Angaben der ASt. wären auch keine konkret gegen ihre Person gerichteten, staatlichen beziehungsweise quasi-staatlichen Verfolgungen aus asylrechtsrelevanten Gründen ableitbar beziehungsweise erkennbar. Dass die ASt. einer persönlichen, staatlichen Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen wäre, hätte aus ihrem Vorbringen nicht entnommen werden können. Selbst wenn die ASt. den dargestellten Rahmenbedingungen ausgesetzt war, ist festzuhalten, dass die vorgebrachten Verfolgungshandlungen "lediglich" seitens Dritter gesetzt worden wären und die in Serbien die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhaltende "Staatsgewalt" sowohl in der Lage, als auch willens ist, derartige Übergriffe hintanzuhalten bzw. den Bewohnern Schutz vor diesen zu bieten vergleiche diesbezüglich auch Feststellungen).
Was die gegenwärtige - allgemeine - Situation der Goraner in Serbien betrifft, ist weiters festzuhalten, dass diese allein nicht zu einer Asylgewährung führen kann. Alleinige Aufgabe des Asylrechts ist es nämlich, Personen zu schützen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen wird. In diesem Sinne gilt als Verfolgung nur zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates, das sich direkt gegen den Einzelnen - namentlich gegen eine bestimmbare Person, nämlich gegen die ASt. selbst - wendet und in dessen Leib, Leben, Freiheit oder psychische Integrität eingreift. Nicht als Verfolgung gilt aber ein Nachteil, der sich aus der allgemeinen Situation bzw. Lage ergibt und von dem jeder, jederzeit betroffen sein kann. Auch im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens - siehe Feststellungen - konnten keinerlei Anhaltspunkte eruiert werden, die auch nur im Entferntesten den Schluss zuließen, dass gegenwärtig in Serbien von einer Verfolgung - Gruppenverfolgung - der Goraner ausgegangen werden kann. Eine Verfolgung der Goraner seitens Dritter wird auch nicht billigend geduldet. Dass die in Serbien die Ordnung und Sicherheit aufrechterhaltende Staatsgewalt (lokale Polizei) nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, etwaige Verfolgungen der Goraner hintanzuhalten, konnte der ASt. dem Bundesasylamt nicht glaubhaft machen bzw. konnte er die diesbezüglichen Feststellungen der erkennenden Behörde, die seitens mehrer Quellen bestätigt sind, nicht erschüttern.
Zusammenfassend ist bezüglich des Vorbringens festzuhalten, dass diesem keine besonderen Umstände entnommen werden konnten, aus denen hervorgeht, dass die Antragstellerin in Serbien unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sind beziehungsweise solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre."
In Bestärkung dessen sei zudem ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, in Belgrad seit den Unruhen im Kosovo im März 2004 aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Schwierigkeiten mit Serben bis zu ihrer Ausreise 2006 gehabt zu haben, auch deshalb nicht glaubhaft war, weil sie diese Behauptung - so wie im Übrigen auch ihr Ehemann - nur pauschal und unsubstantiiert in den Raum stellte. Sie blieb auch auf Nachfragen dazu in hohem Maße vage und unkonkret und konnte insbesondere hinsichtlich des Umstandes, dass in der Abwesenheit ihres Mannes immer an ihre Tür geklopft worden sei und sie beschimpft worden wäre, auch keine näheren Details zu angeblich tatsächlich erlebten Vorfälle schildern, sodass sie eine asylrechtlich relevante Bedrohungssituation aufgrund dieser Unkonkretheit nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht hinreichend glaubhaft darstellen hat können. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie seit dem Jahr 2000 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Belgrad hatte und auch nach dem Vorfall ihres Mannes Ende April 2004 weiterhin dort verblieb. So muss angenommen werden, dass sich die Situation für die Beschwerdeführerin und ihre Familie bis zu deren Ausreise 2006 jedenfalls insgesamt nicht dergestalt darstellte, dass ihnen ein Aufenthalt als Angehörige der Volksgruppe der Goraner in Serbien gänzlich unzumutbar war, zumal ihr Mann in der Einvernahme in seinem Asylverfahren am 31.08.2006 auf die Frage, warum er erst im Jahre 2006 ausreiste, auch lediglich angab, gehofft zu haben, dass sich die Lage verbessere und zudem früher nicht über genügend Geld für die Organisation der Ausreise verfügt zu haben (AS 145). Zu dem von ihrem Mann geschilderten Vorfall in der Bäckerei Ende April 2004 sei in Ergänzung des vorhin Gesagten auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen in seinem Erkenntnis verwiesen
"Zu diesem Vorfall sei jedoch zu sagen, dass er diesen im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens derart unterschiedlich darstellte, sodass der erkennende Gerichtshof in einer Gesamtbetrachtung zu dem Schluss gelangt, dass dieser in der von ihm geschilderten Form nicht stattgefunden hat. Insbesondere war dabei auch seine beharrliche Behauptung unglaubwürdig, es habe sich bei den Urhebern dieses Vorfalles um Angehörige der serbischen (Zivil-)Polizei gehandelt. Diese steht nämlich in deutlichem Widerspruch zu den Angaben seines Chefs, der lediglich davon spricht, dass zwei bewaffnete Männer gewaltsam in die Bäckerei eingedrungen und seine beiden Mitarbeiter XXXX wegen ihrer Goraner-Zugehörgkeit beleidigt, beschimpft und misshandelt hätten (AS 153). Zudem war seine sehr kurze und ausweichende Reaktion in der Einvernahme am 25.04.2007 nach Vorhalt dieser Angaben ("ich bleibe bei meinen Angaben und halte diese vollinhaltlich aufrecht") nicht geeignet, die Angaben seines Chefs schlüssig in Zweifel zu ziehen, zumal er auch nicht näher erläutern wollte, warum er dennoch davon ausginge, dass es sich bei den Urhebern dieses Vorfalls um Polizisten gehandelt haben sollte."Zu diesem Vorfall sei jedoch zu sagen, dass er diesen im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens derart unterschiedlich darstellte, sodass der erkennende Gerichtshof in einer Gesamtbetrachtung zu dem Schluss gelangt, dass dieser in der von ihm geschilderten Form nicht stattgefunden hat. Insbesondere war dabei auch seine beharrliche Behauptung unglaubwürdig, es habe sich bei den Urhebern dieses Vorfalles um Angehörige der serbischen (Zivil-)Polizei gehandelt. Diese steht nämlich in deutlichem Widerspruch zu den Angaben seines Chefs, der lediglich davon spricht, dass zwei bewaffnete Männer gewaltsam in die Bäckerei eingedrungen und seine beiden Mitarbeiter römisch 40 wegen ihrer Goraner-Zugehörgkeit beleidigt, beschimpft und misshandelt hätten (AS 153). Zudem war seine sehr kurze und ausweichende Reaktion in der Einvernahme am 25.04.2007 nach Vorhalt dieser Angaben ("ich bleibe bei meinen Angaben und halte diese vollinhaltlich aufrecht") nicht geeignet, die Angaben seines Chefs schlüssig in Zweifel zu ziehen, zumal er auch nicht näher erläutern wollte, warum er dennoch davon ausginge, dass es sich bei den Urhebern dieses Vorfalls um Polizisten gehandelt haben sollte.
Vor allem vor dem Hintergrund seiner bisherigen in wesentlichen Punkten widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben diesen Vorfall betreffend vor dem Bundesasylamt wäre es zu diesem Zeitpunkt jedoch am Beschwerdeführer selbst gelegen, dazu zusätzliche Erklärungen abzugeben oder Belege vorzulegen, um seine Version dieses Ereignisses nachvollziehbar zu machen."
Auch kann aufgrund der übereinstimmenden Feststellungen hinsichtlich der medizinischen Versorgung von Angehörigen von Minderheiten in Serbien in den angefochtenen erstinstanzlichen der Beschwerdeführerin vom 03.05.2007 und ihres mj. Sohnes XXXX vom 23.10.2008 nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Behauptung, sie hätte in Serbien keine ausreichende medizinische Betreuung ihrer Söhne erhalten, nicht den Tatsachen entspricht. Denn diesen Feststellungen, basierend auf einem Bericht vom März 2006, zufolge werden in den Krankenhäusern bei der Behandlung von Patienten keine Unterschiede zwischen Serben und ethnischen Minderheiten gemacht. Darüber hinaus werden lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos durchgeführt. Zudem ist notorisch bekannt, dass Angehörige der Volksgruppe der Goraner in großer Zahl seit 1999 eigens nach Serbien fahren, um sich dort medizinisch behandeln zu lassen.Auch kann aufgrund der übereinstimmenden Feststellungen hinsichtlich der medizinischen Versorgung von Angehörigen von Minderheiten in Serbien in den angefochtenen erstinstanzlichen der Beschwerdeführerin vom 03.05.2007 und ihres mj. Sohnes römisch 40 vom 23.10.2008 nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Behauptung, sie hätte in Serbien keine ausreichende medizinische Betreuung ihrer Söhne erhalten, nicht den Tatsachen entspricht. Denn diesen Feststellungen, basierend auf einem Bericht vom März 2006, zufolge werden in den Krankenhäusern bei der Behandlung von Patienten keine Unterschiede zwischen Serben und ethnischen Minderheiten gemacht. Darüber hinaus werden lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos durchgeführt. Zudem ist notorisch bekannt, dass Angehörige der Volksgruppe der Goraner in großer Zahl seit 1999 eigens nach Serbien fahren, um sich dort medizinisch behandeln zu lassen.
Letztendlich ist aber die Frage, ob die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Serbien zwischen 1999 und 2006 tatsächlich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Goraner Schwierigkeiten hatte, für die Beurteilung im gegenständlichen Verfahren nicht entscheidungsrelevant, da der erkennende Gerichtshof aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin infolge der völkerrechtlichen Unabhängigkeit der vormals autonomen serbischen Provinz Kosovo vornehmlich zu beurteilen hat, ob sie einer asylrechtlich relevanten konkreten aktuellen Gefahr im Falle einer jetzigen Rückkehr in die Republik Kosovo, ihren nunmehrigen Herkunftsstaat, ausgesetzt wäre. Dies kann aber wie oben ausgeführt aufgrund der übereinstimmenden objektiven ermittelten Berichte zur Lage der Goraner im Kosovo (und vor allem in der Region XXXX, aus der die Beschwerdeführerin stammt) mit Sicherheit ausgeschlossen werden.Letztendlich ist aber die Frage, ob die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Serbien zwischen 1999 und 2006 tatsächlich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Goraner Schwierigkeiten hatte, für die Beurteilung im gegenständlichen Verfahren nicht entscheidungsrelevant, da der erkennende Gerichtshof aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin infolge der völkerrechtlichen Unabhängigkeit der vormals autonomen serbischen Provinz Kosovo vornehmlich zu beurteilen hat, ob sie einer asylrechtlich relevanten konkreten aktuellen Gefahr im Falle einer jetzigen Rückkehr in die Republik Kosovo, ihren nunmehrigen Herkunftsstaat, ausgesetzt wäre. Dies kann aber wie oben ausgeführt aufgrund der übereinstimmenden objektiven ermittelten Berichte zur Lage der Goraner im Kosovo (und vor allem in der Region römisch 40 , aus der die Beschwerdeführerin stammt) mit Sicherheit ausgeschlossen werden.
Diese Beurteilung wird auch durch die Angaben der Beschwerdeführerin im Verlauf des Verfahrens insofern bestätigt, als sie weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde angab, dass ihre weiterhin im Kosovo lebenden Familienangehörigen (Mutter und Brüder, sowie Schwiegereltern und Schwägerin) in den Jahren 1999 bis 2007 aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur goranischen Volksgruppe mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen seien bzw. dass ihre (wirtschaftliche) Existenz gefährdet gewesen wäre; die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich auch im weiteren Beschwerdeverfahren eine entscheidungsrelevante Änderung ihrer Situation ebenso nicht vor. Auch brachte sie in der Beschwerde für sich selbst keine konkreten Umstände oder Vorfälle vor, die Grund für die Annahme geben würden, sie wäre bei einer Rückkehr in den Kosovo aktuell ethnisch motivierten Übergriffen ausgesetzt.
Demgegenüber führt die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde lediglich aus, dass Goraner im Kosovo unter Berücksichtigung folgender Umstände gefährdet seien: "ihre tatsächliche oder vermutete frühere Verbindung mit dem serbischen Regime, die ethnisch instabilen oder brisanten Wohngebiete dieser Gemeinschaft, ihre jetzige oder empfundene Verbindung mit der serbischen Gemeinschaft und die Unberechenbarkeit und die anhaltende Möglichkeit gegen die Minderheitengemeinschaften im Kosovo gerichtete interethnische Gewalt, verschärft durch die unzureichenden Reaktionsmechanismen im Hinblick auf einen internationalen Schutz und funktionierenden Rechtsstaat." Betont wird dazu, dass sie gleichzeitig keine näheren Angaben macht, die auf ein Zutreffen einer dieser Umstände auf den konkreten Fall der Beschwerdeführerin oder ihres Mannes schließen lassen könnten.
Stattdessen wird auch in der Beschwerde eine angebliche konkrete Bedrohungssituation für die Beschwerdeführerin nur sehr vage und oberflächlich aus einigen Länderberichten, die teilweise zudem ein Lagebild vor der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Serbien wiedergeben, behauptet. Außerdem sei weiters darauf hingewiesen, dass das Bestehen von gravierenden Rückkehrhindernissen für die, der goranischen Volksgruppe angehörende, Beschwerdeführerin vor allem mit sicherheitsrelevanten Vorfällen gegenüber "Kosovo-Serben" in den Jahren 2006 begründet werden (S 6f der Beschwerde). Zu dem in der Beschwerde zitierten UNHCR-Positionspapier zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen im Kosovo vom Juni 2006 sei schließlich gesagt, dass in diesem Angehörige der Volksgruppe der Goraner ausdrücklich nicht mehr unter den schutzbedürftigen Minderheiten geführt werden. Hinzugefügt sei weiters, dass auch die Beschwerdeführerin selbst in der Beschwerde im Zuge der Ausführungen über eine (angeblich schwierige) Situation für Minderheiten im Kosovo generell sich nur auf die Lage der Kosovo-Serben, Roma und Kosovo-Albaner in Minderheitensituationen beschränkt, jedoch kein konkretes Lagebild der Angehörigen der Volksgruppe der Goraner wiedergibt (S 4f der Beschwerde), sodass auch daraus eine tatsächlich bestehende ethnisch motivierte Bedrohung für Goraner im Kosovo nicht ableitbar ist. Insbesondere war auch ihr Vorbringen, dass es Goraner aufgrund von "gefühlter Unsicherheit" an Bewegungsfreiheit mangelt nicht tragfähig, zumal sich aus den oben zitierten objektiven Berichten unzweifelhaft Gegenteiliges ergibt. Auch ihr Einwand, dass es für zurückkehrende Angehörige von Minderheiten in aller Regel keine inner-kosovarische Zuzugsalternative vorhanden sei, da Kosovo-Albaner diesen Personenkreis als Mieter für privaten Wohnraum nicht akzeptieren würden, geht ins Leere, da die Beschwerdeführerin gleichzeitig vor dem Bundesasylamt angab, dass ihre weiterhin im Kosovo unbehelligt lebenden Familien über eigene Häuser verfügen, und auch aus dem Sachverhalt nicht hervorgetreten ist, dass eine dortige Unterkunftsnahme zumindest vorübergehend nicht möglich wäre.
Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin - entgegen ihren nicht überzeugenden Ausführungen in der Beschwerde - im Falle einer Rückkehr in den Kosovo keiner asylrelevanten aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität durch private Dritte ausgesetzt ist, zumal von einer mangelnden Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo im Falle von Angriffen in der von der Beschwerdeführerin behaupteten Art nicht ausgegangen werden könne.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, basiert ebenfalls auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahmen - insbesondere auf dem Umstand, dass sowohl die Mutter und Geschwister der Beschwerdeführerin als auch die Schwiegereltern samt Schwägerin weiterhin unbehelligt im Kosovo leben, der familiäre Zusammenhalt im Kosovo üblich ist und aus dem Sachverhalt nicht hervorgegangen ist, dass eine interfamiliäre Unterstützung der Familie der Beschwerdeführerin durch im In- und Ausland lebende Verwandte nicht möglich wäre - in Zusammenschau mit den getroffenen Länderfeststellungen zur (wirtschaftlichen und medizinischen) Grundversorgung und der Lage für Angehörige der Volksgruppe der Goraner in der Republik Kosovo.
Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich nämlich, dass die medizinische Versorgung und die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln im Kosovo auch für Angehörige der Volksgruppe der Goraner gewährleistet ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und kann humanitäre Hilfe bei den nach wie vor im Kosovo tätigen internationalen und nationalen humanitären Organisationen gefunden werden. Trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse besteht somit im Herkunftsstaat keine Situation, wonach die Beschwerdeführerin lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht wäre.
Diese Länderfeststellungen gründen sich auf di oben angegebenen Quellen, angesichts deren Seriosität und der Plausibilität der Aussagen, denen die Beschwerdeführerin im Verlauf des gesamten Verfahrens (insbesondere auch nicht durch ihre Ausführungen in der Beschwerde) nicht überzeugend entgegengetreten ist, kein Zweifel hinsichtlich ihrer inhaltlichen Richtigkeit besteht, zumal sie ein übereinstimmendes (positives) Lagebild ergeben. Aus den aktuellen Erkenntnisquellen des Gerichtshofes ergibt sich weiters, dass sich die Lage im Kosovo seit Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung, insbesondere im Hinblick auf die Lage der Minderheiten (die Beschwerdeführerin gehört der Minderheit der Goraner an und macht vor dem Bundesasylamt auch geltend, als solcher aufgrund der schwierigen Situation dieser Minderheit im Kosovo dorthin nicht zurückkehren zu können), die Sicherheitslage und die gegebene Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit im Falle von Angriffen in der von der Beschwerdeführerin behaupteten Form durch die Sicherheitsbehörden weiter gebessert hat. Auch die OSCE, die seit 1999 in der Gemeinde ständig präsent ist, vertritt die Ansicht, dass die goranische Volksgruppe keinem Sicherheitsrisiko aufgrund ihrer ethnischen Herkunft ausgesetzt ist. Auch der UNHCR bewertet im Jahre 2008 die Situation ebenfalls positiv; so konnten seit 2001 keine ethnisch motivierten Übergriffe mehr dokumentiert werden. Zudem genießen die Goraner im Kosovo volle Bewegungsfreiheit, viele Goraner pendeln zwischen dem Kosovo und Serbien und es gibt reguläre Busverbindungen zwischen Prizren, Gora und Belgrad. Außerdem ist die Gemeinde XXXX wegen ihrer toleranten Umgebung zwischen den beiden Volksgruppen einzigartig im Kosovo. Bei einer Abwägung der zahlreichen oben angeführten Berichte, die auf den genannten unbedenklichen Quellen beruhen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist, ist daher diesen - im Gegensatz zum lediglich vagen Vorbringen und hinsichltich einer tatsächlich bestehenden Gefahr für die Beschwerdeführerin lediglich unkonkreten Behauptung im Beschwerdevorbringen - der Vorzug zu geben.Diese Länderfeststellungen gründen sich auf di oben angegebenen Quellen, angesichts deren Seriosität und der Plausibilität der Aussagen, denen die Beschwerdeführerin im Verlauf des gesamten Verfahrens (insbesondere auch nicht durch ihre Ausführungen in der Beschwerde) nicht überzeugend entgegengetreten ist, kein Zweifel hinsichtlich ihrer inhaltlichen Richtigkeit besteht, zumal sie ein übereinstimmendes (positives) Lagebild ergeben. Aus den aktuellen Erkenntnisquellen des Gerichtshofes ergibt sich weiters, dass sich die Lage im Kosovo seit Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung, insbesondere im Hinblick auf die Lage der Minderheiten (die Beschwerdeführerin gehört der Minderheit der Goraner an und macht vor dem Bundesasylamt auch geltend, als solcher aufgrund der schwierigen Situation dieser Minderheit im Kosovo dorthin nicht zurückkehren zu können), die Sicherheitslage und die gegebene Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit im Falle von Angriffen in der von der Beschwerdeführerin behaupteten Form durch die Sicherheitsbehörden weiter gebessert hat. Auch die OSCE, die seit 1999 in der Gemeinde ständig präsent ist, vertritt die Ansicht, dass die goranische Volksgruppe keinem Sicherheitsrisiko aufgrund ihrer ethnischen Herkunft ausgesetzt ist. Auch der UNHCR bewertet im Jahre 2008 die Situation ebenfalls positiv; so konnten seit 2001 keine ethnisch motivierten Übergriffe mehr dokumentiert werden. Zudem genießen die Goraner im Kosovo volle Bewegungsfreiheit, viele Goraner pendeln zwischen dem Kosovo und Serbien und es gibt reguläre Busverbindungen zwischen Prizren, Gora und Belgrad. Außerdem ist die Gemeinde römisch 40 wegen ihrer toleranten Umgebung zwischen den beiden Volksgruppen einzigartig im Kosovo. Bei einer Abwägung der zahlreichen oben angeführten Berichte, die auf den genannten unbedenklichen Quellen beruhen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist, ist daher diesen - im Gegensatz zum lediglich vagen Vorbringen und hinsichltich einer tatsächlich bestehenden Gefahr für die Beschwerdeführerin lediglich unkonkreten Behauptung im Beschwerdevorbringen - der Vorzug zu geben.
So kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat Kosovo Gefahr drohe, aus ethnisch motivierten Gründen Opfer von gewaltsamen Übergriffen zu werden, wobei auch hervorzuheben ist, dass selbst im Falle eines Angriffes gegen die Person der Beschwerdeführerin - in der von ihr behaupteten Form - durch private Dritte von der staatlichen Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit auszugehen ist. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin dem Inhalt dieser Länderfeststellungen im Verlauf der ihre Familie betreffenden Asylverfahren auch nicht überzeugend entgegengetreten, insbesondere auch nicht der aktuellen Position des UNHCR zur Lage im Kosovo aus dem Jahre 2006.
In diesem Zusammenhang kann auch nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, da ihr vom Bundesasylamt in ihrer Einvernahme vom 25.04.2007 - entgegen ihrer Behauptung in der Beschwerde - tatsächlich Gelegenheit gegeben wurde, zu den ihr im Zuge dessen zur Kenntnis gebrachten Länderberichten Stellung zu nehmen. Auch bestand für sie im Zuge der Beschwerde die Möglichkeit, durch die Vorlage eigener Länderberichte zur Lage der Goraner im Kosovo die von ihr in der Beschwerde erhobenen Behauptungen glaubhaft zu untermauern. Dazu ist allerdings zu sagen, dass die Beschwerdeführerin im Zuge dessen nur in pauschaler Form eine effektive Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der kosovarischen Behörden in Abrede stellt, ohne dabei jedoch Gründe anzuführen, die die von ihr vorgebrachte angebliche ethnisch motivierte Bedrohungssituation ihrer Person im Kosovo vor dem Hintergrund der übereinstimmend ein anderes Bild zeichnenden Quellen der Länderfeststellungen in diesem Erkenntnis nachvollziehbar hätten machen können, zumal sie auch nicht vorbrachte, dass ihre weiterhin im Kosovo lebenden Verwandten einer Gefahr in der von ihm dargestellten Form, die ihr im Falle einer Rückkehr in den Kosovo drohen sollte, ausgesetzt seien. Es geht daher auch ihre Argumentation, wonach die staatlichen Strukturen im Kosovo nicht oder nur unzureichend in der Lage sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren, insofern ins Leere.
Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass auch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht erkannt werden kann, zumal die Beschwerdeführerin in der Beschwerde gleichzeitig auch nicht näher ausführt, durch welche konkreten Erhebungsschritte bzw. Ermittlungen welcher zusätzlicher Länderberichte oder Einbeziehung welcher Teile der ermittelten Länderberichte die Behörde erster Instanz zu einer anderen (für sie positiven) Asylentscheidungen kommen hätte sollen. Auch hatte die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren (sie wurde insgesamt viermal niederschriftlich einvernommen) ausreichend Gelegenheit, wesentliche Angaben zur Sachverhaltsfeststellung zu machen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 21.05.2007 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 21.05.2007 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Ad I)Ad römisch eins)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wie bereits oben ausgeführt, vermochte die Beschwerdeführerin eine ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr in ihrer Heimat Kosovo aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Goraner nicht glaubhaft dartun.
Angemerkt sei zudem an dieser Stelle, dass die bloße Angehörigkeit einer Person zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein sowie deren schlechte allgemeine Situation laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet sein kann, eine Asylgewährung zu rechtfertigen (vgl. VwGH E 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Es bedarf vielmehr einer begründeten Furcht vor einer konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen. Eine solche begründete aktuelle Furcht vor einer konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung vermochte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzutun. Wie bereits oben festgestellt wurde, gibt es derzeit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Goraner im Kosovo allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, sohin einer sogenannten Gruppenverfolgung (durch staatliche Organe oder Angehörige der albanischen Zivilbevölkerung), ausgesetzt wären. Solches lässt sich im Übrigen auch aus den getroffenen Länderfeststellungen nicht entnehmen; Länderberichte eines solchen Inhaltes sind auch nicht bekannt.Angemerkt sei zudem an dieser Stelle, dass die bloße Angehörigkeit einer Person zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein sowie deren schlechte allgemeine Situation laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet sein kann, eine Asylgewährung zu rechtfertigen vergleiche VwGH E 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Es bedarf vielmehr einer begründeten Furcht vor einer konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen. Eine solche begründete aktuelle Furcht vor einer konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung vermochte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzutun. Wie bereits oben festgestellt wurde, gibt es derzeit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Goraner im Kosovo allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, sohin einer sogenannten Gruppenverfolgung (durch staatliche Organe oder Angehörige der albanischen Zivilbevölkerung), ausgesetzt wären. Solches lässt sich im Übrigen auch aus den getroffenen Länderfeststellungen nicht entnehmen; Länderberichte eines solchen Inhaltes sind auch nicht bekannt.
Hinsichltich des von ihrem Mann geschilderten Vorfalls im Jahre 2004 bzw. ihrer Behauptung, in Serbien wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit keine ausreichende medizinische Versorgung ihrer Kinder erhalten zu haben, sei weiters angemerkt, dass diese schon sehr lange zurückliegen und zudem in Belgrad erfolgten. Zudem handelte es sich dabei um ein rein singuläres Ereignis, bei dem der Mann der Beschwerdeführerin auch den Schutz durch die serbischen Sicherheitsbehörden gesucht hat. Diese waren auch gewillt und im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten und Umstände des Einzelfalles (unbekannte Täter) fähig, ihm diesen wirksam zu gewähren. Aufgrund des verstrichenen Zeitraumes, des Umstandes, dass sich dieser Vorfall nicht in der Heimatregion XXXX der Familie der Beschwerdeführerin ereignete, und insbesondere auch vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und der aktuellen Lage der Goraner im Kosovo, kann zudem nicht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin (oder ihr Mann) im Falle einer Rückkehr im Kosovo der Gefahr, Opfer von ähnlichen Vorfällen zu werden, ausgesetzt ist, womit auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Gleiches gilt zudem auch für das Vorbringen des Mannes der Beschwerdeführerin, angeblich im Jahre 2000 in XXXX aus ethnischen Gründen geschlagen worden zu sein.Hinsichltich des von ihrem Mann geschilderten Vorfalls im Jahre 2004 bzw. ihrer Behauptung, in Serbien wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit keine ausreichende medizinische Versorgung ihrer Kinder erhalten zu haben, sei weiters angemerkt, dass diese schon sehr lange zurückliegen und zudem in Belgrad erfolgten. Zudem handelte es sich dabei um ein rein singuläres Ereignis, bei dem der Mann der Beschwerdeführerin auch den Schutz durch die serbischen Sicherheitsbehörden gesucht hat. Diese waren auch gewillt und im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten und Umstände des Einzelfalles (unbekannte Täter) fähig, ihm diesen wirksam zu gewähren. Aufgrund des verstrichenen Zeitraumes, des Umstandes, dass sich dieser Vorfall nicht in der Heimatregion römisch 40 der Familie der Beschwerdeführerin ereignete, und insbesondere auch vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und der aktuellen Lage der Goraner im Kosovo, kann zudem nicht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin (oder ihr Mann) im Falle einer Rückkehr im Kosovo der Gefahr, Opfer von ähnlichen Vorfällen zu werden, ausgesetzt ist, womit auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Gleiches gilt zudem auch für das Vorbringen des Mannes der Beschwerdeführerin, angeblich im Jahre 2000 in römisch 40 aus ethnischen Gründen geschlagen worden zu sein.
Aber selbst unter hypothetischer Zugrundelegung einer allfälligen aktuellen ethnischen motivierten Bedrohungssituation für Goraner im Kosovo kann diese im konkreten Fall zu keiner Asylgewährung führen, da in einem solchen Falle von der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo auszugehen ist. Wie sich aus den getroffenen Länderfeststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo ergibt, sind die kosovarischen Behörden und im Land befindlichen internationalen Organisationen willens und in der Lage, der Beschwerdeführerin vor allfälligen ethnisch motivierten Angriffen aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gegen ihre Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Auch ergeben sich aus dem Sachverhalt - und bringt auch die Beschwerdeführerin solche nicht vor - keine Umstände, die es ihr unzumutbar machen würden, sich auch tatsächlich dem Schutz der kosovarischen Behörden zu unterstellen. Selbst in einem solchen Fall, könnte sie sich jedoch zumindest bei den im Land befindlichen internationalen Einheiten um wirksamen Schutz bemühen.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden.
Zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo vgl. im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KPS/KFOR - u.a. auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (zB. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht.Zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo vergleiche im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KPS/KFOR - u.a. auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (zB. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht.
Von mangelnder Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit kann daher im Lichte dieser Ausführungen im gegenständlichen Fall auch unter hypothetischer Annahme des Zutreffens der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bedrohungssituation im Kosovo nicht ausgegangen werden - dies vor allem auch unter Berücksichtigung des (im Falle der hypothetischen Annahme des Bestehens der von ihm behaupteten aktuell weiterhin vorherrschenden Bedrohungssituation) Umstandes, dass die Beschwerdeführerin auch keine Gründe vorbrachte, die die Annahme rechtfertigen würden, sie könne sich in zumutbarer Weise nicht an die staatlichen Behörden um Schutz wenden. Im Übrigen ist sie den getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden auch in der Beschwerde nicht überzeugend entgegengetreten. Im Sinne der oben dargestellten Erwägungen kommt der erkennende Gerichtshof daher zu dem Schluss, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zur Gewährung von Asyl führen kann.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde daher gemäß § 3 AsylG abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde daher gemäß Paragraph 3, AsylG abzuweisen.
Ad II)Ad römisch zwei)
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht.
Im Übrigen wird auch auf die bereits oben getätigten Ausführungen zum Vorliegen der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo verwiesen.
Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat die Beschwerdeführerin selbst weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde behauptet und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden.Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat die Beschwerdeführerin selbst weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde behauptet und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden.
So gab sie ausdrücklich an, in ihrer Heimat Kosovo bis zu ihrer Ausreise 1999 gemeinsam mit ihrer Mutter und Geschwistern im elterlichen Haus gewohnt zu haben. Gleichzeitig brachte sie auch nicht vor, und sind auch keine Gründe im Verfahren hervorgetreten, dass eine Wiederaufnahme gemeinsam mit ihrer Familie in den elterlichen bzw. schwiegerelterlichen Familienverband im Falle ihrer erneuten Rückkehr in den Kosovo nicht mehr möglich sei, zumal auch weiterhin ihre beiden Brüder bei der Mutter und ihren Großeltern sowie ihre Schwägerin bei den Schwiegereltern in den familieneigenen Häusern leben. Darüber hinaus sind auch keine Umstände im Verfahren hervorgetreten, die gegen eine zumindest vorübergehende Unterbringung der Familie der Beschwerdeführerin im derzeit leer stehenden Haus ihrer Mutter sprechen würden. Die Unterkunftssituation stellt sich somit auch als weit besser gesichert dar, als die laut dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbarem Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.So gab sie ausdrücklich an, in ihrer Heimat Kosovo bis zu ihrer Ausreise 1999 gemeinsam mit ihrer Mutter und Geschwistern im elterlichen Haus gewohnt zu haben. Gleichzeitig brachte sie auch nicht vor, und sind auch keine Gründe im Verfahren hervorgetreten, dass eine Wiederaufnahme gemeinsam mit ihrer Familie in den elterlichen bzw. schwiegerelterlichen Familienverband im Falle ihrer erneuten Rückkehr in den Kosovo nicht mehr möglich sei, zumal auch weiterhin ihre beiden Brüder bei der Mutter und ihren Großeltern sowie ihre Schwägerin bei den Schwiegereltern in den familieneigenen Häusern leben. Darüber hinaus sind auch keine Umstände im Verfahren hervorgetreten, die gegen eine zumindest vorübergehende Unterbringung der Familie der Beschwerdeführerin im derzeit leer stehenden Haus ihrer Mutter sprechen würden. Die Unterkunftssituation stellt sich somit auch als weit besser gesichert dar, als die laut dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbarem Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.
Auch nannte sie in diesem Zusammenhang keine Umstände, die die (wirtschaftliche) Existenz ihrer im Kosovo lebenden Familienangehörigen bedrohen würden. Auch handelt es sich beim Mann der Beschwerdeführerin um einen arbeitsfähigen Mann, der bis zu seiner Ausreise nach Österreich als Bäcker zur Deckung des Lebensunterhalts der Familie gearbeitet hat. Von ihm kann daher angenommen werden kann, dass er auch im Falle einer Rückkehr in den Kosovo dieser beruflichen Tätigkeit nachgehen bzw. in seiner Heimat zumindest Gelegenheitsarbeiten verrichten kann. Auch ergeben sich aus dem Sacherverhalt keine Hindernisse dafür, dass ihre Familie nicht durch ihre Schwiegereltern bzw. ihre Mutter, die von ihrem verstorbenen Mann eine deutsche Pension hat, zumindest vorübergehend unterstützt werden kann, und wurde ähnliches auch in der Beschwerde nicht eingewandt. Zudem leben ihr Schwager in Russland und zwei ihrer Brüder und ein Onkel seit mehreren Jahren in Österreich.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin und ihrer Familie im Falle einer Rückverbringung in den Kosovo jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft, medizinische Versorgung) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Auch ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von im In- und Ausland lebenden Verwandten - im Herkunftsstaat zu decken.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann auch ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann auch ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass im Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Insbesondere ergeben sich aus den getroffenen Feststellungen zur Menschrechtslage im Kosovo keine ständigen schweren Menschenrechtsverletzungen (gegenüber Angehörigen der albanischen Volksgruppe), sodass auch diesbezüglich im Falle einer Rückkehr, entgegen der pauschalen Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde eine Gefährdungslage für sie ausgeschlossen werden kann.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass im Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Insbesondere ergeben sich aus den getroffenen Feststellungen zur Menschrechtslage im Kosovo keine ständigen schweren Menschenrechtsverletzungen (gegenüber Angehörigen der albanischen Volksgruppe), sodass auch diesbezüglich im Falle einer Rückkehr, entgegen der pauschalen Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde eine Gefährdungslage für sie ausgeschlossen werden kann.
Ad III)Ad römisch drei)
Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 08.05.2007; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf Spruchpunkt III nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 geführt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 08.05.2007; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei nach dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, geführt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn diese Art. 8 EMRK verletzen würde. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn diese Artikel 8, EMRK verletzen würde. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Marckx). Bei dem Begriff Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Marckx). Bei dem Begriff Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Wie bereits oben erwähnt, liegt im gegebenen Fall ein Elternpaar von drei minderjährigen Kindern vor. Die Familieeigenschaft wird in der konkreten Konstellation durch die Eheschließung und das Vorhandensein der gemeinsamen minderjährigen Kinder begründet. Die Bestimmungen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG sind somit anzuwenden.Wie bereits oben erwähnt, liegt im gegebenen Fall ein Elternpaar von drei minderjährigen Kindern vor. Die Familieeigenschaft wird in der konkreten Konstellation durch die Eheschließung und das Vorhandensein der gemeinsamen minderjährigen Kinder begründet. Die Bestimmungen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG sind somit anzuwenden.
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergehen gegenüber den übrigen oben genannten Familienmitgliedern, dem Ehemann XXXX, B9 312.057-1/2008, den beiden minderjährigen Söhnen XXXX, B9 312.055-1/2008, und XXXX, B9 312.054-1/2008, sowie des nachgeborenen minderjährigen Sohnes XXXX, B9 402.540-1/2008, ebenfalls inhaltlich gleichlautende Entscheidungen. Alle Familienmitglieder sind gleichermaßen von den ausgesprochenen Ausweisungen betroffen, eine Umsetzung dieser Ausweisungsentscheidungen ist nur im Bezug auf alle genannten Familienmitglieder gleichzeitig zulässig.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergehen gegenüber den übrigen oben genannten Familienmitgliedern, dem Ehemann römisch 40 , B9 312.057-1/2008, den beiden minderjährigen Söhnen römisch 40 , B9 312.055-1/2008, und römisch 40 , B9 312.054-1/2008, sowie des nachgeborenen minderjährigen Sohnes römisch 40 , B9 402.540-1/2008, ebenfalls inhaltlich gleichlautende Entscheidungen. Alle Familienmitglieder sind gleichermaßen von den ausgesprochenen Ausweisungen betroffen, eine Umsetzung dieser Ausweisungsentscheidungen ist nur im Bezug auf alle genannten Familienmitglieder gleichzeitig zulässig.
Ist von einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen, greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.3.1991, Cruz Varas). Im gegenständlichen Fall liegt daher kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen minderjährigen Kindern vor.
Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, über weitere entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen. Sie brachte lediglich vor, dass seit mehreren Jahren ein Onkel und zwei Brüder im Bundesgebiet leben würden, wobei sie in diesem Zusammenhang nicht erwähnte, mit ihnen in persönlichen Kontakt zu stehen. Weiters wären nun auch ihr Bruder XXXX und dessen Familie als Asylwerber in Österreich aufhältig, wobei die Beschwerdeführerin diesbezüglich weder vor dem Bundesasylamt, noch in der Beschwerde eine entscheidungswesentliche, das normale verwandtschaftliche Verhältnis, übersteigende Beziehung besondere Intensität vorgebracht hat. Festgehalten wird zudem dass die jeweiligen Asylverfahren der Familie ihres Bruders mit Erkenntnissen des Asylgerichtshof negativ abgeschlossen und sie aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen wurden. Auch die Asylverfahren der Familie der Frau ihres Bruders wurden negativ abgeschlossen. Es kann daher im gegenständlichen Fall auch in Bezug auf die eben genannten Familienangehörigen der Beschwerdeführerin nicht von einer Beziehungsintensität ausgegangen werden, die unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen wäre.Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, über weitere entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen. Sie brachte lediglich vor, dass seit mehreren Jahren ein Onkel und zwei Brüder im Bundesgebiet leben würden, wobei sie in diesem Zusammenhang nicht erwähnte, mit ihnen in persönlichen Kontakt zu stehen. Weiters wären nun auch ihr Bruder römisch 40 und dessen Familie als Asylwerber in Österreich aufhältig, wobei die Beschwerdeführerin diesbezüglich weder vor dem Bundesasylamt, noch in der Beschwerde eine entscheidungswesentliche, das normale verwandtschaftliche Verhältnis, übersteigende Beziehung besondere Intensität vorgebracht hat. Festgehalten wird zudem dass die jeweiligen Asylverfahren der Familie ihres Bruders mit Erkenntnissen des Asylgerichtshof negativ abgeschlossen und sie aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen wurden. Auch die Asylverfahren der Familie der Frau ihres Bruders wurden negativ abgeschlossen. Es kann daher im gegenständlichen Fall auch in Bezug auf die eben genannten Familienangehörigen der Beschwerdeführerin nicht von einer Beziehungsintensität ausgegangen werden, die unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen wäre.
Auch wurde eine allfällig eingetretene Veränderung in den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin dem erkennenden Asylgerichtshof - etwa in Form einer schriftlichen Beschwerdeergänzung; die Beschwerdeführerin war ja in Kenntnis des von ihr selbst anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens - nicht bekannt gegeben.
Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich stützt sich außerdem lediglich auf den verfahrensgegenständlichen Antrag, welcher nunmehr abzuweisen ist und hat in die Abwägung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber den öffentlichen Interessen an geordneter Zuwanderung und öffentlicher Ordnung besonders einzufließen und vermag bei der vorzunehmenden Güterabwägung nicht zu Gunsten des privaten Interesses der Beschwerdeführerin an ihrem Verbleib in Österreich ins Treffen geführt zu werden. (vgl. Urteil des EGMR vom 31.07.2008, Beschwerde Nr. 265/07, Darren Omoregie and Others vs. Norway).Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich stützt sich außerdem lediglich auf den verfahrensgegenständlichen Antrag, welcher nunmehr abzuweisen ist und hat in die Abwägung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber den öffentlichen Interessen an geordneter Zuwanderung und öffentlicher Ordnung besonders einzufließen und vermag bei der vorzunehmenden Güterabwägung nicht zu Gunsten des privaten Interesses der Beschwerdeführerin an ihrem Verbleib in Österreich ins Treffen geführt zu werden. vergleiche Urteil des EGMR vom 31.07.2008, Beschwerde Nr. 265/07, Darren Omoregie and Others vs. Norway).
Bei der Beurteilung der Konformität einer Ausweisung mit Art. 8 EMRK steht die Interessensabwägung im Mittelpunkt. Dabei werden die Interessen des Staates an der Verfolgung eines in Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgezählten legitimen Ziels mit den Interessens des Einzelnen am Verbleib in Österreich abgewogen. Der umfangreichen Judikatur des EGMR und der Literatur folgend hat der Verfassungsgerichtshof kürzlich dahingehend folgende Kriterien formuliert, "die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Bei der Beurteilung der Konformität einer Ausweisung mit Artikel 8, EMRK steht die Interessensabwägung im Mittelpunkt. Dabei werden die Interessen des Staates an der Verfolgung eines in Artikel 8, Absatz 2, EMRK aufgezählten legitimen Ziels mit den Interessens des Einzelnen am Verbleib in Österreich abgewogen. Der umfangreichen Judikatur des EGMR und der Literatur folgend hat der Verfassungsgerichtshof kürzlich dahingehend folgende Kriterien formuliert, "die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert,
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und
Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie
die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Das Interesse des Staates an der Ausweisung ist umso größer, je mehr Handlungen der Betroffene gesetzt hat, die diesem Interesse zuwiderlaufen. Es sind somit die Anzahl der Straftaten, die Dauer des unrechtmäßigen Aufenthalts oder der illegalen Beschäftigung entscheidend.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.a). Auch ergibt sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein besonderer Grad der Integration der Beschwerdeführerin in die österreichische Gesellschaft: Die Beschwerdeführerin gab weder an, Kurse, Vereine, eine Schule oder eine Universität besucht zu haben, noch brachte sie vor, nähere private Kontakte zu dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen zu haben. Ein besonderes Verhältnis zu ihren in Österreich lebenden Brüdern wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und kann auch von Amts wegen nicht angenommen werden. Es sind im Verfahren weiters keine Hinweise auf eine derzeitige regelmäßige Beschäftigung der Beschwerdeführerin hervorgekommen. Zudem lebte die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge nahezu ihr gesamtes bisheriges Leben gemeinsam mit ihrer Familie in Serbien, Provinz Kosovo. Auch ihr Ehemann und die beiden gemeinsamen minderjährigen Söhne XXXX lebten mit der Beschwerdeführerin überwiegend in Serbien. Aufgrund der Möglichkeit im elterlichen Haus (dieses steht den Angaben ihres Bruders in dessen Asylverfahren zufolge derzeit leer) bzw. im schwiegerelterlichen Haus zumindest vorübergehend unterzukommen ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht wieder gut in die kosovarische Gesellschaft und den Familienverband integrieren können sollte. Insbesondere wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.a). Auch ergibt sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein besonderer Grad der Integration der Beschwerdeführerin in die österreichische Gesellschaft: Die Beschwerdeführerin gab weder an, Kurse, Vereine, eine Schule oder eine Universität besucht zu haben, noch brachte sie vor, nähere private Kontakte zu dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen zu haben. Ein besonderes Verhältnis zu ihren in Österreich lebenden Brüdern wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und kann auch von Amts wegen nicht angenommen werden. Es sind im Verfahren weiters keine Hinweise auf eine derzeitige regelmäßige Beschäftigung der Beschwerdeführerin hervorgekommen. Zudem lebte die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge nahezu ihr gesamtes bisheriges Leben gemeinsam mit ihrer Familie in Serbien, Provinz Kosovo. Auch ihr Ehemann und die beiden gemeinsamen minderjährigen Söhne römisch 40 lebten mit der Beschwerdeführerin überwiegend in Serbien. Aufgrund der Möglichkeit im elterlichen Haus (dieses steht den Angaben ihres Bruders in dessen Asylverfahren zufolge derzeit leer) bzw. im schwiegerelterlichen Haus zumindest vorübergehend unterzukommen ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht wieder gut in die kosovarische Gesellschaft und den Familienverband integrieren können sollte. Insbesondere wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist.
In einer Gesamtbetrachtung liegt im Falle der Beschwerdeführerin im Ergebnis kein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal die illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin ihren bisherigen etwa dreijährigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz stützt und sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihres Asylverfahrens auch bewusst sein musste. (vgl. Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).In einer Gesamtbetrachtung liegt im Falle der Beschwerdeführerin im Ergebnis kein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin vor, welcher zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal die illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin ihren bisherigen etwa dreijährigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz stützt und sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihres Asylverfahrens auch bewusst sein musste. vergleiche Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).
Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stellt daher auch unter Abwägung aller anderen Interessen keinen - ungerechtfertigten - Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stellt daher auch unter Abwägung aller anderen Interessen keinen - ungerechtfertigten - Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches von der Beschwerdeführerin behauptet wurde.
Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hervorgekommen und wurden auch von der Beschwerdeführerin solche nicht behauptet.Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen und wurden auch von der Beschwerdeführerin solche nicht behauptet.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend überzeugender Weise entgegen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend überzeugender Weise entgegen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Diskriminierung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, private Verfolgung, Sicherheitslage, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, Unterkunft, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
13.10.2009