TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/30 A2 302728-1/2008

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Veröffentlicht am 30.09.2009
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs2
AVG §39
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

A2 302.728-1/2008/23E

Erkenntnis

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Csucker über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2006, GZ. 05 02.630-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Csucker über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2006, GZ. 05 02.630-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt III zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch drei zu lauten hat:

Gemäß § 8 Abs 2 AsylG wird XXXX alias XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wird römisch 40 alias römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe :

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Gambia, reiste nach seinen Angaben am 25.02.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Der Beschwerdeführer wurde am 02.03.2005 (As. BAA 23-29) in der EAST Ost und am 12.05.2006 (As. BAA 79-95) in der Außenstelle Innsbruck des Bundesasylamtes jeweils in Gegenwart seines damaligen gesetzlichen Vertreters zu seinem Fluchtweg und seinen Fluchtgründen niederschriftlich befragt.

Anlässlich seiner Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, Gambia aus Angst vor der Regierung verlassen zu haben. Sein Onkel habe vor 11 Jahren mit dem jetzigen Präsidenten Gambias "geputscht". Vor 4 Jahren habe der Onkel dann ein Problem mit dem Präsidenten bekommen und sei er daher mit seiner Familie in die Schweiz geflohen. Es wäre dann nach allen Verwandten der Familie des Onkels gesucht worden.

Am 12.05.2006 erklärte der Beschwerdeführer anlässlich seiner weiteren Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, dass sein geflohener Onkel (nach den genauen behaupteten Familienverhältnissen, vielmehr sein Cousin) Geld der Regierung veruntreut habe. Es sei daher der Besitz der Familie vom Militär enteignet worden. Das Militär habe das Haus der Familie verkauft und dafür die Herausgabe von Papieren verlangt. Er selbst sei vom Militär deswegen mit dem Umbringen bedroht worden. Sämtliche zum damaligen Zeitpunkt noch in Gambia befindliche Familienmitglieder seien aufgrund der Bedrohung durch das Militär untergetaucht.

2. Mit Bescheid vom 23.05.2006, GZ. 05 02.630-BAI wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für zulässig und sprach die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt aus, dass der Antragssteller Staatsangehöriger von Gambia sei, seine genaue Identität stünde jedoch nicht fest (mangels Vorlage amtlicher Dokumente). Das Vorbringen des Antragstellers zum Fluchtgrund werde den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Das Bundesasylamt traf jedoch keinerlei Feststellungen zur politischen Lage in und Rückkehrfragen nach Gambia.2. Mit Bescheid vom 23.05.2006, GZ. 05 02.630-BAI wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für zulässig und sprach die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt aus, dass der Antragssteller Staatsangehöriger von Gambia sei, seine genaue Identität stünde jedoch nicht fest (mangels Vorlage amtlicher Dokumente). Das Vorbringen des Antragstellers zum Fluchtgrund werde den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Das Bundesasylamt traf jedoch keinerlei Feststellungen zur politischen Lage in und Rückkehrfragen nach Gambia.

Das Bundesasylamt sprach den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund die Glaubwürdigkeit ab. Dies wurde mit der Widersprüchlichkeit und Vagheit der Angaben des Beschwerdeführers begründet. Vor der EAST Ost des BAA habe der Beschwerdeführer erklärt, über die Probleme seines Onkels nicht genauer Bescheid zu wissen. In Innsbruck habe er hingegen angegeben, dass der Onkel Geld von der Regierung entwendet hätte. Vor der EAST Ost habe er erklärt, dass sein Onkel 2001 seine Heimat verlassen habe und er zu diesem Zeitpunkt nach XXXX gegangen sei, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2004 ohne Probleme gelebt hätte. In Innsbruck habe er hingegen angegeben, nachdem das Haus verkauft worden wäre, an verschiedenen Orten gelebt zu haben. Der Beschwerdeführer habe vor der EAST Ost zudem nicht erwähnt, dass ihn das Militär aufgesucht habe, um die Papiere für den Verkauf des Hauses zu erlangen.Das Bundesasylamt sprach den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund die Glaubwürdigkeit ab. Dies wurde mit der Widersprüchlichkeit und Vagheit der Angaben des Beschwerdeführers begründet. Vor der EAST Ost des BAA habe der Beschwerdeführer erklärt, über die Probleme seines Onkels nicht genauer Bescheid zu wissen. In Innsbruck habe er hingegen angegeben, dass der Onkel Geld von der Regierung entwendet hätte. Vor der EAST Ost habe er erklärt, dass sein Onkel 2001 seine Heimat verlassen habe und er zu diesem Zeitpunkt nach römisch 40 gegangen sei, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2004 ohne Probleme gelebt hätte. In Innsbruck habe er hingegen angegeben, nachdem das Haus verkauft worden wäre, an verschiedenen Orten gelebt zu haben. Der Beschwerdeführer habe vor der EAST Ost zudem nicht erwähnt, dass ihn das Militär aufgesucht habe, um die Papiere für den Verkauf des Hauses zu erlangen.

Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass mangels glaubhaften Vorbringens Asyl nicht gewährt werden könne.

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass die allgemeine Lage im Heimatland allein keine Rückschlüsse auf eine konkrete Gefährdung zulasse.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass die allgemeine Lage im Heimatland allein keine Rückschlüsse auf eine konkrete Gefährdung zulasse.

Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK vorliege. Die konkrete gesamte Lebenssituation des Asylwerbers als unbegleiteten Minderjährigen sei bei der Ausweisung berücksichtigt worden.Zu Spruchpunkt römisch drei legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Artikel 8, EMRK vorliege. Die konkrete gesamte Lebenssituation des Asylwerbers als unbegleiteten Minderjährigen sei bei der Ausweisung berücksichtigt worden.

3. Die dagegen erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) des Beschwerdeführers (zur Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter, siehe Aktenvermerk vom 19.09.2008) beschränkte sich auf die Wiederholung der vor dem Bundesasylamt getätigten Angaben des Beschwerdeführers und auf rechtliche Ausführungen zur Frage der Verfolgung aufgrund von Sippenhaftung.

4. Der Asylgerichtshof hat diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 19.09.2008 gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt III der Entscheidung des Bundesasylamtes auf die Ausweisung nach Gambia zu lauten hat (in nichtöffentlicher Sitzung).4. Der Asylgerichtshof hat diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 19.09.2008 gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch drei der Entscheidung des Bundesasylamtes auf die Ausweisung nach Gambia zu lauten hat (in nichtöffentlicher Sitzung).

5. Mit Beschluss vom 16.01.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde bewilligt. In der daraufhin gegen das abweisende Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.09.2008 erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, machte der Beschwerdeführer die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung aller Fremden untereinander geltend. Der Asylgerichtshof hätte sich lediglich lapidar auf die Ausführungen des Bundesasylamtes bezogen ohne ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Des weiteren wurde die Verletzung von Art. 2, 3, 5 und 8 EMRK geltend gemacht. Oppositionelle Aktivitäten unterlägen in Gambia weiterhin Einschränkungen. Der Beschwerdeführer sei konkret durch das Militär bzw. die Regierung gefährdet. Aus Angst um seine Freiheit und Sicherheit habe er seine Existenz in Gambia aufgeben müssen. Eine Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK habe die belangte "Behörde" unterlassen.5. Mit Beschluss vom 16.01.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde bewilligt. In der daraufhin gegen das abweisende Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.09.2008 erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, machte der Beschwerdeführer die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung aller Fremden untereinander geltend. Der Asylgerichtshof hätte sich lediglich lapidar auf die Ausführungen des Bundesasylamtes bezogen ohne ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Des weiteren wurde die Verletzung von Artikel 2, 3, 5 und 8 EMRK geltend gemacht. Oppositionelle Aktivitäten unterlägen in Gambia weiterhin Einschränkungen. Der Beschwerdeführer sei konkret durch das Militär bzw. die Regierung gefährdet. Aus Angst um seine Freiheit und Sicherheit habe er seine Existenz in Gambia aufgeben müssen. Eine Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK habe die belangte "Behörde" unterlassen.

6. Mit Beschluss vom 24.03.2009 hat der Verfassungsgerichtshof dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.04.2009, Zl. U 249/08-13 wurde die angefochtene Entscheidung des Asylgerichtshofes aufgehoben und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer durch die Entscheidung des Asylgerichtshofes in dem durch das BVG BGBl. I Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei. Es sei dem Asylgerichtshof aufgrund der gewählten Verweistechnik und der sich daraus ergebenden mangelnden Nachvollziehbarkeit der Begründung ein willkürliches Verhalten vorzuwerfen.6. Mit Beschluss vom 24.03.2009 hat der Verfassungsgerichtshof dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.04.2009, Zl. U 249/08-13 wurde die angefochtene Entscheidung des Asylgerichtshofes aufgehoben und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer durch die Entscheidung des Asylgerichtshofes in dem durch das BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei. Es sei dem Asylgerichtshof aufgrund der gewählten Verweistechnik und der sich daraus ergebenden mangelnden Nachvollziehbarkeit der Begründung ein willkürliches Verhalten vorzuwerfen.

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes langte am 19.05.2009 beim Asylgerichtshof ein.

7. Der Asylgerichtshof übermittelte in der Folge dem rechtsfreundlichem Vertreter des Beschwerdeführers als auch dem Bundesasylamt ein Gutachten von Frau Fatoumata Scherb von April 2009 zur aktuellen Lage in Gambia und den aktuellen Bericht des U. S. Department of State vom 25.02.2009 zur Menschenrechtslage in Gambia im Jahr 2008 (siehe Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.06.2009 gemäß § 45 Abs. 3 AVG). Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde eine zweiwöchige Stellungnahmefrist gewährt. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich aufgefordert, in dieser Stellungnahme auch Ausführungen zum möglichen Bestehen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich zu tätigen. Der Beschwerdeführervertreter wurde schließlich ersucht mitzuteilen, ob ihm der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt sei, da ein solcher für den Asylgerichtshof nicht mehr ersichtlich sei.7. Der Asylgerichtshof übermittelte in der Folge dem rechtsfreundlichem Vertreter des Beschwerdeführers als auch dem Bundesasylamt ein Gutachten von Frau Fatoumata Scherb von April 2009 zur aktuellen Lage in Gambia und den aktuellen Bericht des U. S. Department of State vom 25.02.2009 zur Menschenrechtslage in Gambia im Jahr 2008 (siehe Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.06.2009 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG). Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde eine zweiwöchige Stellungnahmefrist gewährt. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich aufgefordert, in dieser Stellungnahme auch Ausführungen zum möglichen Bestehen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich zu tätigen. Der Beschwerdeführervertreter wurde schließlich ersucht mitzuteilen, ob ihm der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt sei, da ein solcher für den Asylgerichtshof nicht mehr ersichtlich sei.

8. Mit Schreiben vom 01.07.2009 nahm der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers Stellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme. Der gegenwärtige Aufenthalt des Beschwerdeführers sei ihm nicht bekannt. Auch wäre es seitens der Caritas Flüchtlingsbetreuung nicht möglich festzustellen, wo der Beschwerdeführer aufhältig sei. Mangels Kontakt zum Beschwerdeführer sei es derzeit nicht möglich zum Gutachten von Frau Scherb vom April 2009 sowie zum USDOS Bericht binnen offener Frist Stellung zu nehmen.

9. Seit 24.11.2008 liegt keine Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor. Die vom Asylgerichtshof mehrmals erstatteten Anfragen an die Zentralkartei der Justizanstalten verliefen negativ (der Beschwerdeführer befindet sich bundesweit in keiner Justizanstalt).

Gemäß der telefonisch erteilten Auskunft der Kanzlei des rechtsfreundlichen Vertreters vom 14.09.2009 ist der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers weiterhin unbekannt und kam es auch zu keiner einzigen Kontaktaufnahme von seitens des Beschwerdeführers (siehe Aktenvermerk vom 14.09.2009).

Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich der Verfahrensbestimmungen vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), anzuwenden.1. Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Hinsichtlich der Verfahrensbestimmungen vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Spruchpunkt I des Bescheides des BAA:2. Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des BAA:

2.1. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt I des Bescheides) ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.2.1. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt römisch eins des Bescheides) ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

2.2. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer insgesamt zwei Einvernahmen durchgeführt. Anlässlich dieser Einvernahmen hat das Bundesasylamt den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Beide Einvernahmen wurden durch das Bundesasylamt aufgrund der Altersangaben des Beschwerdeführers in Anwesenheit eines Rechtsberaters bzw. des Jugendwohlfahrtsträgers Tirols als gesetzlichem Vertreter durchgeführt.

Der Asylgerichtshof teilt die Ausführungen des Bundesasylamtes zur Unglaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgrundes im angefochtenen Bescheid. Die Beschwerde hält der in der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses referierten schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere dem Argument, er habe keine individuelle aktuelle Verfolgungsgefahr gegen seine Person (auch unbeschadet des Schicksals seines Onkels) plausibel machen können, nichts Substantiiertes entgegen. Der Asylgerichtshof vertritt aufgrund der Aktenlage die Auffassung, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu der angeblichen Bedrohung durch das Militär so unplausibel und unbestimmt sind, dass sie - auch in Ermangelung irgendwelcher Beweismittel - nicht geeignet sind, dem Verfahren zugrunde gelegt zu werden. Das Bundesasylamt hat in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf verwiesen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Bedrohung durch das Militär zum Zwecke der Erlangung von Papieren erst in der Einvernahme in Innsbruck erwähnte, gegen die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens spricht. Die in der Verfahrenserzählung geschilderten Widersprüche in Bezug auf die Probleme des Onkels des Beschwerdeführers weisen ebenso eindeutig gegen dessen Glaubwürdigkeit. Selbst, wenn man dem Beschwerdeführer zubilligte, dass sein Onkel politische Verfolgung zu erleiden gehabt hätte, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, als sich eine allgemeine Sippenhaftung in Gambia aus der Quellenlage nicht ergibt (was durch das übermittelte Gutachten von Frau Scherb, Fragebeantwortung 6 bestätigt wird. Zu all dem tritt, dass den eben genannten Argumenten in der Beschwerde (auch im Übrigen nicht in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und der zuletzt eingeholten Stellungnahme) an den Asylgerichtshof auch nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Dass es dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers wegen dessen Abwesenheit nicht möglich gewesen sein soll, zu den übermittelten Länderberichten Stellung zu nehmen, ist nicht nachvollziehbar, da eine solche Stellungnahme gerade für eine mit dem Asylwesen vertraute rechtsfreundliche Vertretung nicht höchstpersönliche Lebenserfahrungen aus Gambia voraussetzt.

3. Spruchpunkt II. und III. des Bescheides des BAA:3. Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des BAA:

3.1.1. Hingegen ließ die erfolgte Behebung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes durch den Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf Spruchpunkt II und III des Bescheides (Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Gambia und Frage der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Gambia) nunmehr eine ergänzende Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof, angezeigt erscheinen; jedenfalls erschien sie im Interesse des Beschwerdeführers.3.1.1. Hingegen ließ die erfolgte Behebung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes durch den Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei des Bescheides (Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Gambia und Frage der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Gambia) nunmehr eine ergänzende Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof, angezeigt erscheinen; jedenfalls erschien sie im Interesse des Beschwerdeführers.

Diesbezüglich bedurfte es in diesem individuellen Fall im Sinne der Verfahrensökonomie jedoch nicht der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, sondern wurden die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse des Asylgerichtshofes dem Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters (als auch dem BAA) zur Wahrung des Parteiengehörs unter Einräumung einer Stellungnahmefrist übermittelt (siehe zu einer vergleichbaren Vorgangsweise in einem ähnlichen Fall, Beschluss des VfGH vom 03.09.2009, U 1798/09-5).

Auch ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG war im gegenständlichen Fall nicht angebracht (Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens etwa durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können).Auch ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG war im gegenständlichen Fall nicht angebracht (Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens etwa durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können).

Der Beschwerdeführer hat durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Stellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme des Asylgerichtshofes bezogen. Die Notwendigkeit, weitere Beweise im Rahmen einer (auch nicht mehr ausdrücklich beantragten) mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erheben, ergab sich aus dieser Stellungnahme trotz Hinweis auf die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht (siehe auch unten 3.2.6).

3.1.2. Zur Situation in Gambia wird aufgrund des (in der Verfahrensergänzung angeführte gemäß § 45 Abs. 3 AVG versandte Berichte) ergänzenden Ermittlungsverfahrens festgestellt (im Ergebnis im Einklang mit den Feststellungen der Verwaltungsbehörde):3.1.2. Zur Situation in Gambia wird aufgrund des (in der Verfahrensergänzung angeführte gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG versandte Berichte) ergänzenden Ermittlungsverfahrens festgestellt (im Ergebnis im Einklang mit den Feststellungen der Verwaltungsbehörde):

Die Menschenrechtslage in Gambia hat sich insbesondere im Zusammenhang mit einem Putschversuch 2006 verschlechtert. Politische Gegner (oder als solche geltende Personen wie manche Journalisten) des Präsidenten können in Einzelfällen Opfer von Misshandlungen durch Staatsorgane werden, beziehungsweise müssen mit Verfolgung rechnen. Von einer pauschalen existenzbedrohenden Verfolgung aller Oppositioneller kann aber nicht gesprochen werden. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass alle RückkehrerInnen politisch verfolgt würden. Es existiert eine medizinische Grundversorgung, Probleme bestehen bei der Behandlung komplexer Krankheitsbilder. Es besteht keine allgemeine Rückkehrgefährdung, auch nicht für abgewiesene Asylwerber. Aktuell liegen Berichte vor, wonach der Präsident Gambias in ländlichen Gebieten an der Bevölkerung Hexenaustreibungen vorgenommen hat. Aufgrund der schlechten Wirtschaftslage kann es zu Problemen von alleinstehenden RückkehrerInnen, insbesondere Minderjährigen kommen, doch gibt es auch gewisse Unterstützungsmöglichkeiten.

3.1.3. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat Gambia gründen sich auf die zur Stellungnahme ausgesandten als unbedenklich erachteten objektiven und aktuellen Quellen. Den in das Verfahren eingeführten Quellen ist der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 01.07.2009 nicht entgegengetreten (siehe oben 2.2.). Aus den zur Stellungnahme übermittelten Bericht des U.S. Department of State und dem Gutachten von Fr. Scherb ergibt sich, dass es trotz Menschenrechtsproblemen keine allgemeine Sippenhaftung, ebenso wenig wie eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen, gibt. Ebenso ergibt sich aus diesen Berichten auch kein Anhaltspunkt dafür, dass im Falle einer Abweisung eines Asylantrages nach individueller Prüfung einer Rückführung zwingende allgemeine humanitäre Hindernisse entgegenstehen.

Es sind keine Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass dem Beschwerdeführer eine existenzbedrohende Notlage im Falle seiner Rückkehr nach Gambia drohte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Hinweise auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des mittlerweile volljährigen Beschwerdeführers kamen im Beschwerdeverfahren nicht hervor. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen, trotz des Umstandes, dass es sich bei Gambia um ein wirtschaftlich armes Land handelt, aber unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aus den Feststellungen hervorgeht, dass eine medizinische Basisversorgung besteht, und dass sich keine Hinweise auf eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte) finden, als gesichert angenommen werden. Es kann hinsichtlich des Beschwerdeführers auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden.Es sind keine Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass dem Beschwerdeführer eine existenzbedrohende Notlage im Falle seiner Rückkehr nach Gambia drohte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Hinweise auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des mittlerweile volljährigen Beschwerdeführers kamen im Beschwerdeverfahren nicht hervor. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen, trotz des Umstandes, dass es sich bei Gambia um ein wirtschaftlich armes Land handelt, aber unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aus den Feststellungen hervorgeht, dass eine medizinische Basisversorgung besteht, und dass sich keine Hinweise auf eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte) finden, als gesichert angenommen werden. Es kann hinsichtlich des Beschwerdeführers auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden.

Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.

Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.

Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.2.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten:

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idgF ist die Entscheidung, mit der ein Asylantrag abgewiesen und festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, mit einer Ausweisung zu verbinden. Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 idgF ist die Entscheidung, mit der ein Asylantrag abgewiesen und festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, mit einer Ausweisung zu verbinden. Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs 2 AsylG ist auch auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auch auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.2.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.3.2.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua); zu den Kriterien der Abwägung siehe näher VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479.

3.2.3. Der Beschwerdeführer hält sich (bestenfalls) erst seit etwa viereinhalb Jahren in Österreich auf. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt (Gegenteiliges wurde weder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof noch in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde oder in der Stellungnahme des Vertreters vom 01.07.2009 behauptet).

3.2.4. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, die einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Angehörigen in Österreich verfügt.3.2.4. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt, die einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Angehörigen in Österreich verfügt.

Darüber hinaus liegen keine Hinweise auf eine besondere Integration des Beschwerdeführers vor. Vielmehr ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers bereits seit Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens nicht bekannt und ist zweifelhaft, ob sich der Beschwerdeführer weiterhin im Bundesgebiet aufhält. Auch sein rechtsfreundlicher Vertreter, der ihn seit der Beschwerdeerhebung an den Verfassungsgerichtshof vertritt, konnte keinerlei Informationen über das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers geben. Bei derart offenkundigem Desinteresse des Beschwerdeführers an diesem Punkt des Verfahrens, verbieten sich schon aus dieser Erwägung weitere Erhebungsnotwendigkeiten des Asylgerichtshofes, die hier einem unzulässigen Erkundungsbeweis gleichkämen.

3.2.5. Selbst bei Bejahung eines Eingriffes in das Privatleben (infolge längeren Aufenthaltes in Österreich) des Beschwerdeführers würde jedenfalls die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen. Hierzu ist noch anzuführen:3.2.5. Selbst bei Bejahung eines Eingriffes in das Privatleben (infolge längeren Aufenthaltes in Österreich) des Beschwerdeführers würde jedenfalls die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen. Hierzu ist noch anzuführen:

Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi

v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

Relevant erscheint auch die jüngste Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem vergleichbar gelagerten Fall (der damalige Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:

301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe von Schleppern illegal nach Österreich ein. Er stelle hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer (falls er sich noch im Bundesgebiet befindet) insgesamt etwa viereinhalb Jahren in Österreich auf. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zunächst auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet; woraus sich jedoch nicht ableiten lässt, dass ein nicht entscheidend über 3 Jahre liegender Aufenthalt im Bundesgebiet bereits eine rechtlich relevante Bindung begründete. Hiervon ist in der Regel auch bei einem fünfjährigen Aufenthalt ohne das Hinzutreten besonderer bescheinigter Integrationsaspekte nicht auszugehen. Eine derart außergewöhnliche Situation, aufgrund derer trotz der zitierten einheitlichen Judikatur auf die Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen wäre, liegt im Falle des Beschwerdeführers jedenfalls nicht vor (keine Aspekte einer dauernden Integration wie etwa Beschäftigung).

Insgesamt übertreffen zusammengefasst die öffentlichen Interessen an einer Effektuierung der negativen Asylentscheidung jedenfalls die gegenteiligen Interessen, sodass mangels Verletzung von Art. 8 EMRK nicht durch den Asylgerichtshof auf eine Unzulässigkeit der Ausweisung zu entscheiden war.Insgesamt übertreffen zusammengefasst die öffentlichen Interessen an einer Effektuierung der negativen Asylentscheidung jedenfalls die gegenteiligen Interessen, sodass mangels Verletzung von Artikel 8, EMRK nicht durch den Asylgerichtshof auf eine Unzulässigkeit der Ausweisung zu entscheiden war.

Die Ausweisung stellt somit zum jetzigen Zeitpunkt keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar (jedoch war sie zielstaatsbezogen auszusprechen).Die Ausweisung stellt somit zum jetzigen Zeitpunkt keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar (jedoch war sie zielstaatsbezogen auszusprechen).

3.2.6. Vollständigkeitshalber wird noch ausgeführt: Insofern der Vertreter des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme ausführt, dass er mangels Kontaktes zu dem Beschwerdeführer sich eine zukünftige Stellungnahme vorbehält, ist festzuhalten, dass trotz des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers nunmehr Entscheidungsreife vorliegt. Dem Beschwerdeführer trifft die Pflicht den Asylinstanzen seinen Aufenthaltsort mitzuteilen. Darüber hinaus ist der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers aufgrund der unterlassenen Meldung auch nicht von Amts wegen leicht feststellbar. Der Beschwerdeführer hat somit seine Mitwirkungspflicht verletzt (und wäre das Verfahren einzustellen, insofern nicht Entscheidungsreife vorliegt). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Dies trifft jedenfalls auch auf die Umstände des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich zu. Im gegenständlichen Verfahren ist jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer vertreten ist und demnach auch durch seinen Vertreter (der ja zumindest zum Zeitpunkt der Verfassungsgerichtshofbeschwerde umfassenden persönlichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt haben muss) Ausführungen zu seinem Privat- und Familienleben treffen hätte können. Von dieser Möglichkeit wurde ebenso kein Gebrauch gemacht. Dass der Beschwerdeführer seinen Vertreter nicht mit entsprechenden Informationen versorgte bzw. mit diesem in Kontakt blieb, muss er sich zu seinen Lasten anrechnen lassen. Darüber hinaus spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes ist - wie bereits oben ausgeführt - dafür, dass jedenfalls im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur kein schützenswertes Privatleben in Österreich vorliegt.

4. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und den weiteren Ermittlungen (zu Spruchpunkten II und III des Bescheides des BAA), geklärt und sind somit (schon) aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG 2005 verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.4. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und den weiteren Ermittlungen (zu Spruchpunkten römisch zwei und römisch drei des Bescheides des BAA), geklärt und sind somit (schon) aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

In diesem Sinne war also insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Mitwirkungspflicht, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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