TE AsylGH Beschluss 2009/10/1 S12 408980-1/2009

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Veröffentlicht am 01.10.2009
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Spruch

S12 408.980-1/2009/2Z

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. Afghanistan, p.A. European Homecare GmbH, Otto Glöckel-Straße 24 Hauptgebäude, 2514 Traiskirchen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2009, FZ. 09 05.512, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Afghanistan, p.A. European Homecare GmbH, Otto Glöckel-Straße 24 Hauptgebäude, 2514 Traiskirchen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2009, FZ. 09 05.512, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 07.09.2009, FZ. 09 05.512, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.05.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 7 iVm Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 07.09.2009, FZ. 09 05.512, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.05.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.

2. Der nähere Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte u.a., dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und das Verfahren zugelassen werde.

4. Unter anderem wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass aus dem gerichtsmedizinischen Gesamtgutachten zur Altersfeststellung nicht schlüssig hervorgehe, aus welchen Gründen das Gutachten von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren ausgehe, obwohl zwei von drei Untersuchungen (MRT, körperliche Entwicklung) ergeben hätten, dass das Alter des Beschwerdeführers teilweise deutlich unter dem Erreichen der Volljährigkeit liegen könnte. Aus welchem Grund dem zahnärztlichen Untersuchungsergebnis im Gesamtgutachten der Vorrang gegeben werde, werde nicht näher begründet. Ferner sei laut Verwaltungsgerichtshof im Zweifel von der Minderjährigkeit auszugehen.

5. Die Beschwerde langte am 25.09.2009 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.1. Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 4 AsylG entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.

2. Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 AsylG verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, AsylG ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.

3. Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den Ergebnissen der drei Gutachten zur Altersfeststellung nicht ohne weitere Erhebungen von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Ferner handelt es sich bei der Frage, ob der Beschwerdeführer voll- oder minderjährig ist, um eine Vorfrage, welche vor einer Zuständigkeitsentscheidung zu klären ist, da im Fall der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gemäß Art. 6 letzter Satz Dublin II-VO eine Zuständigkeit Griechenlands zur Führung des Asylverfahrens von Anfang an nicht gegeben ist. Unter diesen Umständen scheint es dem Asylgerichtshof notwendig, nähere Erhebungen zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers in Hinblick auf die Zuständigkeits-bestimmungen der Dublin II-VO anzustellen.3. Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den Ergebnissen der drei Gutachten zur Altersfeststellung nicht ohne weitere Erhebungen von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Ferner handelt es sich bei der Frage, ob der Beschwerdeführer voll- oder minderjährig ist, um eine Vorfrage, welche vor einer Zuständigkeitsentscheidung zu klären ist, da im Fall der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gemäß Artikel 6, letzter Satz Dublin II-VO eine Zuständigkeit Griechenlands zur Führung des Asylverfahrens von Anfang an nicht gegeben ist. Unter diesen Umständen scheint es dem Asylgerichtshof notwendig, nähere Erhebungen zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers in Hinblick auf die Zuständigkeits-bestimmungen der Dublin II-VO anzustellen.

3.1. Der Asylgerichtshof wird sodann nach näheren Erhebungen über die gegenständliche Beschwerde entscheiden.

3.2. Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 vorzugehen.3.2. Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 vorzugehen.

4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.

Schlagworte

Altersfeststellung, aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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