TE AsylGH Erkenntnis 2009/10/7 C4 225749-2/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.10.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §41 Abs3
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C4 225.749-2/2009/2E

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXXalias XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2009, Zahl: 09 08.229-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXXalias römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2009, Zahl: 09 08.229-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt I. wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 1991/51 idgF (AVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 1991/51 idgF (AVG) als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde betreffend Spruchpunkt II. wird gemäß § 41 Abs 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid in diesem Spruchpunkt behoben.Der Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch zwei. wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid in diesem Spruchpunkt behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 25.06.2001 unter der Identität XXXX, einen Asylantrag.Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 25.06.2001 unter der Identität römisch 40 , einen Asylantrag.

Diesen Antrag begründete er im Wesentlichen folgendermaßen: Der Beschwerdeführer habe Schwierigkeiten mit den politischen Parteien gehabt. Wenn er im Jahre 1998 die Akali Dal gewählt hätte, dann hätte ihm die Kongresspartei Probleme gemacht. Weiters gab er an, dass er von Menschen mit Uniformen etwa einen Monat lang eingesperrt worden sei.

Der Asylantrag vom 25.06.2001 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2001, Zahl: 01 14.728-BAW abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.04.2005, Zahl: 225.749/0-IV/11/02 abgewiesen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.09.2006, Zahl:

2006/19/0205-6, wurde die Behandlung der gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.04.2005 erhobenen Beschwerde abgelehnt.

Das Landesgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer am XXXX, gemäß §§ 278 A StGB und 104 Abs. 1 U3 (1. und 2.Fall) FremdenG zu zwei Jahren Freiheitsstrafe.Das Landesgericht römisch 40 verurteilte den Beschwerdeführer am römisch 40 , gemäß Paragraphen 278, A StGB und 104 Absatz eins, U3 (1. und 2.Fall) FremdenG zu zwei Jahren Freiheitsstrafe.

Am 15.05.2009 fand in XXXX, eine fremdenrechtliche Kontrolle statt, im Zuge derer vorerst nur Frau XXXX, StA. Slowakei, in der Wohnung angetroffen wurde; schließlich wurde auch der Beschwerdeführer beim Versuch sich aus dem Haus unentdeckt zu entfernen, aufgegriffen, wobei er sich mit einem fremden österreichischen Führerschein, lautend auf XXXX auswies. In der Wohnung wurden zahlreiche Kassa Eingangsbestätigungen für die Miete der Wohnung, alle ausgestellt auf den Namen XXXX, die letzte datiert mit 14.05.2009, gefunden. In einer Dokumentenmappe fanden sich zudem folgende Dokumente, alle ebenfalls lautend auf XXXX:Am 15.05.2009 fand in römisch 40 , eine fremdenrechtliche Kontrolle statt, im Zuge derer vorerst nur Frau römisch 40 , StA. Slowakei, in der Wohnung angetroffen wurde; schließlich wurde auch der Beschwerdeführer beim Versuch sich aus dem Haus unentdeckt zu entfernen, aufgegriffen, wobei er sich mit einem fremden österreichischen Führerschein, lautend auf römisch 40 auswies. In der Wohnung wurden zahlreiche Kassa Eingangsbestätigungen für die Miete der Wohnung, alle ausgestellt auf den Namen römisch 40 , die letzte datiert mit 14.05.2009, gefunden. In einer Dokumentenmappe fanden sich zudem folgende Dokumente, alle ebenfalls lautend auf XXXX:

  • -Strichaufzählung
    zwei Kopien eines indischen Reisepasses Nr.XXXX, ausgestellt am XXXX, Botschaft Wienzwei Kopien eines indischen Reisepasses Nr.XXXX, ausgestellt am römisch 40 , Botschaft Wien

  • -Strichaufzählung
    eine Kopie eines indischen Reisepasses Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX, Botschaft Wieneine Kopie eines indischen Reisepasses Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 , Botschaft Wien

  • -Strichaufzählung
    eine Kopie eines indischen Reisepasses Nr. unleserlich, ausgestellt am XXXXin Indien

  • -Strichaufzählung
    eine Kopie einer AsylkarteXXXX

Weiters waren in der Mappe vorhanden:

  • -Strichaufzählung
    eine Kopie einer Niederschrift bei der MA 16 datiert mit 10.04.2008 von XXXX(Abmeldung einer Person)

  • -Strichaufzählung
    eine Kopie eines österreichischen Führerscheins Nr.XXXX, lautend aufXXXX

  • -Strichaufzählung
    eine Kopie eines Meldezettels lautend auf XXXXeine Kopie eines Meldezettels lautend auf römisch 40

  • -Strichaufzählung
    eine Kopie eines österreichischen Reisepasses Nr. XXXX, ausgestellt am 03.12.2002, PK Fünfhaus, lautend auf XXXXeine Kopie eines österreichischen Reisepasses Nr. römisch 40 , ausgestellt am 03.12.2002, PK Fünfhaus, lautend auf römisch 40

Der Beschwerdeführer wurde sodann am 15.05.2009 in Schubhaft genommen. Aus dem Stande der Schubhaft stellte er unter der Identität XXXX, am 20.05.2009 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Hiebei gab er an, er habe Österreich im Sommer 2006 verlassen und sei mit einem gefälschten indischen Reisepass, lautend auf den Namen XXXX, wieder nach Indien gereist. In Indien habe er unter anderem bei seiner Tante XXXXgelebt. Den neuerlichen Asylantrag stelle er deshalb, weil er in seiner Heimat von XXXX und den Leuten der Gruppe "XXXX" verfolgt werde. Vor der Kongresspartei habe er auch Angst; seine alten Fluchtgründe seien somit auch noch aufrecht. Vor seiner (neuerlichen) Flucht sei er von Handlangern des XXXX geschlagen worden und sei deswegen zehn Tage lang stationär im Spital von XXXX behandelt worden. Am 15.02.2009 habe er Indien wieder verlassen und sei etwa vor drei Monaten abermals illegal in Österreich eingereist. Beweise für das Verlassen des Bundesgebietes habe er momentan keine, aber er könne sich von seiner Tante eine eidesstattliche Erklärung und die Unterlagen aus dem Spital schicken lassen. Seit seinem letzten Aufenthalt in Indien führe er den Namen XXXX, den Familiennamen XXXX habe er erst jetzt angenommen, früher habe er nur XXXX verwendet. Abschließend wolle er angeben, dass er seine Lebensgefährtin XXXX, StA. Slowakei, liebe und vorhabe, mit ihr in Österreich eine Familie zu gründen.Der Beschwerdeführer wurde sodann am 15.05.2009 in Schubhaft genommen. Aus dem Stande der Schubhaft stellte er unter der Identität römisch 40 , am 20.05.2009 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Hiebei gab er an, er habe Österreich im Sommer 2006 verlassen und sei mit einem gefälschten indischen Reisepass, lautend auf den Namen römisch 40 , wieder nach Indien gereist. In Indien habe er unter anderem bei seiner Tante XXXXgelebt. Den neuerlichen Asylantrag stelle er deshalb, weil er in seiner Heimat von römisch 40 und den Leuten der Gruppe "XXXX" verfolgt werde. Vor der Kongresspartei habe er auch Angst; seine alten Fluchtgründe seien somit auch noch aufrecht. Vor seiner (neuerlichen) Flucht sei er von Handlangern des römisch 40 geschlagen worden und sei deswegen zehn Tage lang stationär im Spital von römisch 40 behandelt worden. Am 15.02.2009 habe er Indien wieder verlassen und sei etwa vor drei Monaten abermals illegal in Österreich eingereist. Beweise für das Verlassen des Bundesgebietes habe er momentan keine, aber er könne sich von seiner Tante eine eidesstattliche Erklärung und die Unterlagen aus dem Spital schicken lassen. Seit seinem letzten Aufenthalt in Indien führe er den Namen römisch 40 , den Familiennamen römisch 40 habe er erst jetzt angenommen, früher habe er nur römisch 40 verwendet. Abschließend wolle er angeben, dass er seine Lebensgefährtin römisch 40 , StA. Slowakei, liebe und vorhabe, mit ihr in Österreich eine Familie zu gründen.

Mit Aktenvermerk vom 28.05.2009 hielt das Bundesasylamt fest, dass laut Auskunft der IOM der Beschwerdeführer weder unter dem Namen XXXX, noch unter dem Namen XXXXim Jahr 2006 mit der IOM ausgereist sei.Mit Aktenvermerk vom 28.05.2009 hielt das Bundesasylamt fest, dass laut Auskunft der IOM der Beschwerdeführer weder unter dem Namen römisch 40 , noch unter dem Namen XXXXim Jahr 2006 mit der IOM ausgereist sei.

Dem Beschwerdeführer wurde am 28.05.2009 eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG ausgehändigt und hatte er im Rahmen des Parteiengehörs am 04.06.2009 die Möglichkeit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu beziehen.Dem Beschwerdeführer wurde am 28.05.2009 eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgehändigt und hatte er im Rahmen des Parteiengehörs am 04.06.2009 die Möglichkeit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu beziehen.

Am 02.06.2009 wurdeXXXX, Hauptmieter der WohnungXXXX, vom LPK Wien als Zeuge einvernommen. Er gab an, dass XXXX seit ca. viereinhalb Jahren sein Untermieter sei. Da es immer Probleme mit der Bezahlung der Miete gegeben habe, habe er die ganze Zeit über die monatliche Miete persönlich beim Beschwerdeführer eingehoben, wobei der Beschwerdeführer jeweils eine Bestätigung dafür erhalten habe. Das letzte Mal habe er die Miete am 14.05.2009 eingehoben. Er habe das Geld nie von einer anderen Person bekommen als vom Beschwerdeführer.Am 02.06.2009 wurdeXXXX, Hauptmieter der WohnungXXXX, vom LPK Wien als Zeuge einvernommen. Er gab an, dass römisch 40 seit ca. viereinhalb Jahren sein Untermieter sei. Da es immer Probleme mit der Bezahlung der Miete gegeben habe, habe er die ganze Zeit über die monatliche Miete persönlich beim Beschwerdeführer eingehoben, wobei der Beschwerdeführer jeweils eine Bestätigung dafür erhalten habe. Das letzte Mal habe er die Miete am 14.05.2009 eingehoben. Er habe das Geld nie von einer anderen Person bekommen als vom Beschwerdeführer.

Am 05.06.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen seines Hungerstreiks für haftunfähig erklärt und vorzeitig aus der Schubhaft entlassen.

Mit Bescheid vom 08.06.2009, Zahl: 09 05.987-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 08.06.2009, Zahl: 09 05.987-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG) wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Mit Schreiben vom 10.06.2009 langten beim Bundesasylamt folgende Bescheinigungsmittel ein:

  • -Strichaufzählung
    Kopie eines Affidavit, Nr. XXXX, undatiert. Als Erklärende scheintKopie eines Affidavit, Nr. römisch 40 , undatiert. Als Erklärende scheint
    XXXX auf, die angibt, ihr Cousin XXXX sei am 10.07.2008 in das "Dev Hospital, XXXX, District XXXX, Punjab" eingeliefert worden, da er sich im Zuge eines Streites mit dem NachbarnXXXXVerletzungen zugezogen habe.römisch 40 auf, die angibt, ihr Cousin römisch 40 sei am 10.07.2008 in das "Dev Hospital, römisch 40 , District römisch 40 , Punjab" eingeliefert worden, da er sich im Zuge eines Streites mit dem NachbarnXXXXVerletzungen zugezogen habe.

  • -Strichaufzählung
    Kopie eines Schreibens des Dev General Hospital, datiert mit 08.06.2009, in dem erklärt wird, dass XXXXvom 10.07.2008 bis 20.07.2008 im Spital behandelt worden sei.

  • -Strichaufzählung
    Kopie einer ZMR Auskunft vom 07.05.2009, aus der hervorgeht, dassXXXXseit 07.05.2009 an der Adresse XXXX, aufrecht gemeldet ist.Kopie einer ZMR Auskunft vom 07.05.2009, aus der hervorgeht, dassXXXXseit 07.05.2009 an der Adresse römisch 40 , aufrecht gemeldet ist.

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2009 wurde dem Beschwerdeführer am 21.06.2009 gegen Übernahmebestätigung persönlich zugestellt. Er erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer wurde am 29.06.2009 abermals in Schubhaft genommen.

Am 13.07.2009 stellte er im Stande der Schubhaft den nunmehr gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Sinngemäß brachte der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vor: Er habe Österreich seit der letzten Asylantragstellung nicht verlassen und habe sich in Österreich aufgehalten. Er stelle nun abermals einen Antrag auf internationalen Schutz, weil sein letzter negativ entschieden worden sei. An den Fluchtgründen, die er bei der letzten Antragstellung angegeben habe, habe sich nichts geändert, sie seien noch aufrecht. Seine Angaben aus dem zweiten Asylverfahren, wonach er von 2006 bis Februar 2009 in Indien aufhältig gewesen sei, hätten jedoch nicht der Wahrheit entsprochen. Er habe damals deshalb falsche Angaben gemacht, weil sein erster Asylantrag negativ entschieden worden sei und er sich von 2005 bis 2008 illegal in Österreich aufgehalten habe. Seine Freunde hätten ihm gesagt, dass er wegen des illegalen Aufenthaltes eine hohe Strafe zu erwarten habe. Aus diesem Grund habe er angegeben, dass er Österreich im Jahre 2006 verlassen habe. Richtig sei jedoch, dass er Österreich im Mai 2008 verlassen habe, nach Indien zurückgekehrt sei und sich dort bis zum Dezember 2008 aufgehalten habe. Richtig sei auch, dass er vom 10.07.2008 bis zum 20.07.2008 im Dev General Hospital stationär behandelt worden sei, da er von Feinden geschlagen worden sei und am ganzen Körper Prellungen und Blutergüsse davongetragen habe. Zu diesem Vorbringen wolle er nun drei Beweisstücke vorlegen, die seine Tante XXXX per e-mail an einen in Wien lebenden Freund geschickt habe: Kopie eines Affidavits der TanteXXXX, Nr. XXXX, undatiert; Kopie eines Schreibens des Dev General Hospital, datiert mit 08.06.2009; Kopie einer Bestätigung des Sekretärs der Akali Dal Partei, undatiert, in der ausgeführt wird, dass das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr sei. Die Originale dieser Schriftstücke würden sich bei seiner Tante in Indien befinden.Am 13.07.2009 stellte er im Stande der Schubhaft den nunmehr gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Sinngemäß brachte der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vor: Er habe Österreich seit der letzten Asylantragstellung nicht verlassen und habe sich in Österreich aufgehalten. Er stelle nun abermals einen Antrag auf internationalen Schutz, weil sein letzter negativ entschieden worden sei. An den Fluchtgründen, die er bei der letzten Antragstellung angegeben habe, habe sich nichts geändert, sie seien noch aufrecht. Seine Angaben aus dem zweiten Asylverfahren, wonach er von 2006 bis Februar 2009 in Indien aufhältig gewesen sei, hätten jedoch nicht der Wahrheit entsprochen. Er habe damals deshalb falsche Angaben gemacht, weil sein erster Asylantrag negativ entschieden worden sei und er sich von 2005 bis 2008 illegal in Österreich aufgehalten habe. Seine Freunde hätten ihm gesagt, dass er wegen des illegalen Aufenthaltes eine hohe Strafe zu erwarten habe. Aus diesem Grund habe er angegeben, dass er Österreich im Jahre 2006 verlassen habe. Richtig sei jedoch, dass er Österreich im Mai 2008 verlassen habe, nach Indien zurückgekehrt sei und sich dort bis zum Dezember 2008 aufgehalten habe. Richtig sei auch, dass er vom 10.07.2008 bis zum 20.07.2008 im Dev General Hospital stationär behandelt worden sei, da er von Feinden geschlagen worden sei und am ganzen Körper Prellungen und Blutergüsse davongetragen habe. Zu diesem Vorbringen wolle er nun drei Beweisstücke vorlegen, die seine Tante römisch 40 per e-mail an einen in Wien lebenden Freund geschickt habe: Kopie eines Affidavits der TanteXXXX, Nr. römisch 40 , undatiert; Kopie eines Schreibens des Dev General Hospital, datiert mit 08.06.2009; Kopie einer Bestätigung des Sekretärs der Akali Dal Partei, undatiert, in der ausgeführt wird, dass das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr sei. Die Originale dieser Schriftstücke würden sich bei seiner Tante in Indien befinden.

Abschließend brachte der Beschwerdeführer noch einmal vor: "Ich habe keine neuen Fluchtgründe und auch keine weiteren Angaben zu meinen bereits angegebenen Gründen vorzubringen. Das sind alle meine Fluchtgründe. Ich möchte nur noch angeben, dass ich meine Freundin nun heiraten möchte. Ich kenne sie seit Februar und wohne auch seit Februar mit ihr zusammen. (...) Ich meine, ich kenne sie seit Jänner 2009 und zusammen wohnen wir seit Februar 2009. Ich habe sie hier in Wien in einem Park kennen gelernt. Sie hat die slowakische Staatsbürgerschaft, aber sie wohnt und arbeitet in Wien."

Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer, dass ihn die Anhänger der Kongresspartei umbringen würden.

Dem Beschwerdeführer wurde am 22.07.2009 eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG ausgehändigt. Am 28.07.2009 wurde der Beschwerdeführer abermals wegen eines Hungerstreiks für haftunfähig erklärt und vorzeitig aus der Schubhaft entlassen.Dem Beschwerdeführer wurde am 22.07.2009 eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgehändigt. Am 28.07.2009 wurde der Beschwerdeführer abermals wegen eines Hungerstreiks für haftunfähig erklärt und vorzeitig aus der Schubhaft entlassen.

Am 24.08.2009 heiratete der Beschwerdeführer die slowakische Staatsbürgerin XXXX (Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX im Akt).Am 24.08.2009 heiratete der Beschwerdeführer die slowakische Staatsbürgerin römisch 40 (Heiratsurkunde des Standesamtes römisch 40 im Akt).

Im Rahmen des Parteiengehörs zur geplanten Ausweisung gab der Beschwerdeführer am 02.09.2009 vor dem Bundesasylamt an, er habe nach wie vor keine identitätsbezeugenden Dokumente, er lege aber nunmehr eine Heiratsurkunde vor, denn er habe in der Zwischenzeit seine Freundin geheiratet. Befragt zu den drei Beweismitteln, die er im Zuge seiner (dritten) Antragstellung vorgelegt habe, erklärte er, das Schreiben der Partei habe er bereits seit dem Jahre 2006; die anderen beiden Schreiben habe er im Februar 2009 per e-mail von seiner Tante erhalten. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer seinen letzten (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz am 20.05.2009 gestellt habe, die Beweismittel damals schon in seinem Besitz gewesen sein müssten, er sie aber dennoch nicht vorgelegt habe, entgegnete er: "Man hat mir damals keine Zeit gegeben, meine Beweismittel vorzulegen. Jetzt habe ich meine Beweismittel eingebracht. (...) Die Polizei hat mich [damals] zu Hause festgenommen und meine Sachen durchwühlt. Dabei sind die Beweismittel abhanden gekommen. Ich musste sie mir nochmals besorgen." Über Vorhalt, dass er bereits in seinem zweiten Asylverfahren am 04.06.2009 angegeben habe, er werde der Behörde binnen 10 Tagen Beweismittel vorlegen, dies aber in der Folge nicht getan habe, erklärte er, man habe ihm zwar 10 Tage Zeit gegeben, aber schon nach drei oder vier Tagen sei der negative Bescheid gekommen.

Der Beschwerdeführer sei von Mai 2008 bis Jänner 2009 in Indien gewesen. Er sei von Wien mit Hilfe eines fremden Reisepasses nach Delhi geflogen; Flugticket könne er keines vorlegen. Er habe für die Heimreise insgesamt 3.000,-- EUR bezahlt. Einen Monat habe er sich dann bei einer Tante in Uttar Pradesh aufgehalten; die restliche Zeit sei er bei einer Tante im Punjab gewesen. Ein- bis zweimal sei er auch an seiner Heimatadresse gewesen. Er sei nach Indien zurückgekehrt, weil er sich illegal in Österreich aufgehalten habe. Außerdem habe er seine Familie finden wollen, weil er den Kontakt zu ihr verloren gehabt habe. Ende Dezember 2008 habe der Beschwerdeführer Indien über Moskau wieder verlassen und sei schließlich wieder nach Österreich gelangt. Dafür habe er 8.000,-- EUR bezahlt. Das Geld sei von seiner Tante gewesen.

Befragt, warum er neuerlich aus Indien ausgereist sei, brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich wollte mein Grundstück in Indien verkaufen, aber dieses war von Leuten besetzt. Die Leute haben mich angegriffen und verprügelt, weshalb ich auch im Spital war. Die Leute, die mein Land besetzt hielten, gehörten zur Gruppe des XXXX. XXXXwurde umgebracht und ich wurde mit beschuldigt, an seinem Tod beteiligt gewesen zu sein. Deshalb wollten mich die Leute desXXXX umbringen. Aus Angst vor ihnen habe ich Indien verlassen. Außerdem hatte ich auch Angst vor den Leuten der Kongresspartei."Befragt, warum er neuerlich aus Indien ausgereist sei, brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich wollte mein Grundstück in Indien verkaufen, aber dieses war von Leuten besetzt. Die Leute haben mich angegriffen und verprügelt, weshalb ich auch im Spital war. Die Leute, die mein Land besetzt hielten, gehörten zur Gruppe des römisch 40 . XXXXwurde umgebracht und ich wurde mit beschuldigt, an seinem Tod beteiligt gewesen zu sein. Deshalb wollten mich die Leute desXXXX umbringen. Aus Angst vor ihnen habe ich Indien verlassen. Außerdem hatte ich auch Angst vor den Leuten der Kongresspartei."

Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren seien noch aufrecht. Das zweite Mal sei er von Indien kommend am 10.01.2009 eingereist. Er habe deshalb nicht unmittelbar danach einen Asylantrag gestellt, da er Angst gehabt habe, abgeschoben zu werden. Er habe falsche Angaben zu seiner Ausreise aus Österreich gemacht, da er Angst vor einer Bestrafung wegen illegalen Aufenthalts gehabt habe. Über Vorhalt, es sei nicht glaubhaft, dass er Österreich im Mai 2008 verlassen habe, zumal er auch die Rückkehrhilfe der Caritas in Anspruch nehmen hätte können und sich so die Schlepperkosten bei der Ausreise sparen hätte können, meinte er, er habe Angst vor der Kongresspartei gehabt, deshalb sei er nicht mit seiner richtigen Identität zurückgekehrt.

Befragt zu seinen Lebensumständen in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, er habe im August 2009 die slowakische Staatsbürgerin XXXX geheiratet. Er habe sie im Oktober 2008 in Wien im 12.Bezirk in einem Park kennengelernt. Über Vorhalt, dass dies nicht möglich sei, da er sich zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben in Indien aufgehalten habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich geirrt. Er habe sie im Jänner 2009 kennengelernt. Seit Februar 2009 lebe er mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer sei in Österreich vorbestraft. Er habe im Jahr 2006 einen Deutschkurs besucht (Kursbestätigung im Akt). Er sei weder Mitglied in einem Verein, noch bei einer Organisation. Er habe in Österreich auch kein Eigentum erworben. Seinen Lebensunterhalt bestreite er als Zeitungsausträger; dafür erhalte er monatlich etwa 500,-- EUR.Befragt zu seinen Lebensumständen in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, er habe im August 2009 die slowakische Staatsbürgerin römisch 40 geheiratet. Er habe sie im Oktober 2008 in Wien im 12.Bezirk in einem Park kennengelernt. Über Vorhalt, dass dies nicht möglich sei, da er sich zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben in Indien aufgehalten habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich geirrt. Er habe sie im Jänner 2009 kennengelernt. Seit Februar 2009 lebe er mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer sei in Österreich vorbestraft. Er habe im Jahr 2006 einen Deutschkurs besucht (Kursbestätigung im Akt). Er sei weder Mitglied in einem Verein, noch bei einer Organisation. Er habe in Österreich auch kein Eigentum erworben. Seinen Lebensunterhalt bestreite er als Zeitungsausträger; dafür erhalte er monatlich etwa 500,-- EUR.

Über Aufforderung, zur Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs 3 AsylG Stellung zu beziehen, erklärte der Beschwerdeführer, er habe neue Probleme, die er nun angegeben habe. Seit Juli 2008 habe er Probleme mit den Leuten des XXXX. Das habe er auch schon bei seiner zweiten Asylantragstellung angegeben, nur habe er damals noch keine Beweise dafür gehabt.Über Aufforderung, zur Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG Stellung zu beziehen, erklärte der Beschwerdeführer, er habe neue Probleme, die er nun angegeben habe. Seit Juli 2008 habe er Probleme mit den Leuten des römisch 40 . Das habe er auch schon bei seiner zweiten Asylantragstellung angegeben, nur habe er damals noch keine Beweise dafür gehabt.

Der gegenständliche (dritte) Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2009, Zahl: 09 08.229-EAST Ost, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Der gegenständliche (dritte) Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2009, Zahl: 09 08.229-EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht. Dies ergebe sich aus seinen Angaben bei der Erstbefragung am 13.07.2009 und der Einvernahme am 02.09.2009 zum gegenständlichen Verfahren. In Bezug auf die angebliche Ausreise nach Indien und dem zeitlichen Verbleib von Mai 2008 bis zur vermeintlichen Wiedereinreise am 10.02.2009 in Österreich, werde ausgeführt, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers als völlig unglaubwürdig zu werten seien, zumal der Beschwerdeführer trotz des langen Zeitraumes keinerlei substantiierte Beweismittel, welche den Aufenthalt für besagten Zeitraum (2008 bis 2009) belegen hätten können, vorgewiesen habe. Die der Behörde vorgelegten Beweismittel, welche den angeblichen Aufenthalt in Indien bestätigen sollten, hätten den Verdacht der Behörde, dass sich der Beschwerdeführer seit der Einreise in Österreich im Jahre 2009 [gemeint wohl: 2001] hier ununterbrochen aufgehalten habe und seine angebliche Reise nach Indien tatsächlich nie stattgefunden habe, nicht entkräften. Der Beschwerdeführer habe im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme angegeben, dass er für die Heimreise insgesamt 3.000,-- EUR bezahlt habe. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich die Absicht gehabt, freiwillig nach Hause zurückzukehren, so hätte er unter Gewährung von Rückkehrhilfe kostenlos nach Indien zurückkehren können.

Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen asylrelevanten Gründe vorgebracht. Er habe angegeben, dass er sein Grundstück in Indien verkaufen habe wollen, dass dieses aber von Leuten besetzt gewesen sei. Die Leute hätten ihn angegriffen und verprügelt, weshalb er auch im Spital gewesen sei. Die Leute, die sein Land besetzt gehalten hätten, seien von der Gruppe des XXXX. Bereits im Vorverfahren habe der Beschwerdeführer die Antragstellung mit den Problemen eines Grundstücksstreites begründet und habe auch angegeben, dass er von XXXX getötet werden könnte. Aus diesem Vorbringen könne sich kein neuer entscheidungsrelavanter Sachverhalt ergeben. Das zweite Asylverfahren sei erst am 06.07.2009 rechtskräftig negativ entschieden worden. Dieser Umstand zeige klar, dass die erneute Asylantragsstellung nur aus Opportunitätsgründen erfolgt sei, um die Führung eines (weiteren) Asylverfahrens in Österreich zu erzwingen.Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen asylrelevanten Gründe vorgebracht. Er habe angegeben, dass er sein Grundstück in Indien verkaufen habe wollen, dass dieses aber von Leuten besetzt gewesen sei. Die Leute hätten ihn angegriffen und verprügelt, weshalb er auch im Spital gewesen sei. Die Leute, die sein Land besetzt gehalten hätten, seien von der Gruppe des römisch 40 . Bereits im Vorverfahren habe der Beschwerdeführer die Antragstellung mit den Problemen eines Grundstücksstreites begründet und habe auch angegeben, dass er von römisch 40 getötet werden könnte. Aus diesem Vorbringen könne sich kein neuer entscheidungsrelavanter Sachverhalt ergeben. Das zweite Asylverfahren sei erst am 06.07.2009 rechtskräftig negativ entschieden worden. Dieser Umstand zeige klar, dass die erneute Asylantragsstellung nur aus Opportunitätsgründen erfolgt sei, um die Führung eines (weiteren) Asylverfahrens in Österreich zu erzwingen.

Auch habe der Beschwerdeführer in den einzelnen Einvernahmen die immer wieder auftretenden Widersprüche bezüglich seiner behaupteten Rückreise nach Indien weder plausibel entkräften können, noch würden seine versuchten Stellungnahmen der Lebenserfahrung entsprechen. So habe der Beschwerdeführer bei der letzten Asylantragstellung im Mai 2009 angegeben, er sei im Jahre 2006 nach Indien zurückgekehrt und erst im Februar 2009 neuerlich nach Österreich gekommen. Im gegenständlichen Verfahren jedoch habe er behauptet, dass er erst im Mai 2008 nach Indien zurückgekehrt sei. Wie bereits im Vorverfahren (AIS Zahl: 09 05.987) angeführt, seien für den Zeitraum von 2006 bis 2009 bezüglich der Wohnungsmiete des Objektes in XXXX, 37 Einzahlungsbestätigungen gefunden worden, alle lautend auf den Namen des Beschwerdeführers. Die Zeugenvernehmung des LPK Wien - OEA, GZ: XXXX des Vermieters des Beschwerdeführers namens XXXX habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seit 2005 als Mieter in ebendieser Wohnung aufscheine und an den Vermieter persönlich (!) bis 2009 Mietleistungen bezahlt habe.Auch habe der Beschwerdeführer in den einzelnen Einvernahmen die immer wieder auftretenden Widersprüche bezüglich seiner behaupteten Rückreise nach Indien weder plausibel entkräften können, noch würden seine versuchten Stellungnahmen der Lebenserfahrung entsprechen. So habe der Beschwerdeführer bei der letzten Asylantragstellung im Mai 2009 angegeben, er sei im Jahre 2006 nach Indien zurückgekehrt und erst im Februar 2009 neuerlich nach Österreich gekommen. Im gegenständlichen Verfahren jedoch habe er behauptet, dass er erst im Mai 2008 nach Indien zurückgekehrt sei. Wie bereits im Vorverfahren (AIS Zahl: 09 05.987) angeführt, seien für den Zeitraum von 2006 bis 2009 bezüglich der Wohnungsmiete des Objektes in römisch 40 , 37 Einzahlungsbestätigungen gefunden worden, alle lautend auf den Namen des Beschwerdeführers. Die Zeugenvernehmung des LPK Wien - OEA, GZ: römisch 40 des Vermieters des Beschwerdeführers namens römisch 40 habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seit 2005 als Mieter in ebendieser Wohnung aufscheine und an den Vermieter persönlich (!) bis 2009 Mietleistungen bezahlt habe.

Ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer Österreich nicht verlassen habe und sich die ganze Zeit über in Österreich aufgehalten habe, sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seiner Lebensgefährtin bzw. Ehefrau gemacht habe. So habe er im Zuge der Einvernahme am 02.09.2009 zunächst angegeben, er habe sie im Oktober 2008 in Wien kennengelernt. Erst über Vorhalt, dass dies aufgrund seines angeblichen Aufenthaltes in Indien nicht möglich sein könne, habe er den Zeitpunkt dahingehend berichtigt, dass er sie im Februar 2009 kennengelernt habe. Der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben am 10.02.2009 von Indien nach Österreich gekommen. Die nunmehrige Ehefrau sei aber bereits seit dem 02.02.2009 in XXXXaufrecht gemeldet.

Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln könne - ohne auf deren Glaubwürdigkeit einzugehen - höchstens eine Ergänzung seines Vorbringens, über das bereits rechtskräftig entschiedenen worden sei, erkannt werden. Dabei sei der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass dem im ersten Verfahren dargelegten Vorbringen auch in der Berufungsverhandlung vor dem UBAS keine Glaubwürdigkeit beschieden worden sei. Allein aus den Behauptungen des Beschwerdeführers, sowie aus der Vorlage der angeführten Bestätigungen könne nicht geschlossen werden, dass es sich dabei um etwaige neue Beweismittel handle; abgesehen davon könnten diese Beweismittel höchstens der Bekräftigung eines bereits rechtskräftig entschiedenen Sachverhaltes dienen.

Auf Grund all dieser Widersprüche sei es evident, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich um eine asylzweckbezogene und konstruierte Sachverhaltsdarstellung handle, der absolut keine Glaubwürdigkeit zukomme und daher ein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vom Beschwerdeführer mangels tatsächlicher Ausreise nicht verwirklicht worden sei. Somit sei in Bezug auf das Erstverfahren das nunmehrige Vorbringen vom bereits in Rechtskraft ergangenen ursprünglichen inhaltlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2001, Zl. 01 14.728-BAW, mit umfasst. Die erkennende Behörde könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.Auf Grund all dieser Widersprüche sei es evident, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich um eine asylzweckbezogene und konstruierte Sachverhaltsdarstellung handle, der absolut keine Glaubwürdigkeit zukomme und daher ein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vom Beschwerdeführer mangels tatsächlicher Ausreise nicht verwirklicht worden sei. Somit sei in Bezug auf das Erstverfahren das nunmehrige Vorbringen vom bereits in Rechtskraft ergangenen ursprünglichen inhaltlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2001, Zl. 01 14.728-BAW, mit umfasst. Die erkennende Behörde könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege sohin entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) im Wesentlichen aus, weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch im Hinblick auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen sei eine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse. Die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des UBAS vom 20.04.2005, GZ: 225.749/0-IV/11/02, stehe somit dem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesasylamt zur Zurückweisung des Antrages verpflichtet sei. Das Bundesasylamt gelange im Ergebnis zur Ansicht, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliege. Die Antragstellung habe demnach offenbar nur die Überprüfung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und die Legalisierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bewirken sollen.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) im Wesentlichen aus, weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch im Hinblick auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen sei eine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse. Die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des UBAS vom 20.04.2005, GZ: 225.749/0-IV/11/02, stehe somit dem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesasylamt zur Zurückweisung des Antrages verpflichtet sei. Das Bundesasylamt gelange im Ergebnis zur Ansicht, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliege. Die Antragstellung habe demnach offenbar nur die Überprüfung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und die Legalisierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bewirken sollen.

Zu Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt unter anderem Folgendes fest: Zu den familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich sei zunächst anzuführen, dass der Beschwerdeführer am 24.08.2009 die in Österreich lebende, slowakische Staatsbürgerin XXXX standesamtlich geheiratet habe und mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Im gegenständlichen Fall sei das Familienleben mit der Ehefrau erst nach der Einreise des Beschwerdeführers am 25.06.2001 ins Bundesgebiet begründet worden, wobei nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers erst seit Februar 2009 eine Beziehung bestehe und ein tatsächliches Zusammenleben erst seit 02.02.2009 vorliege (vgl. auch Abschlussbericht, LPK Wien- OEA vom 08.06.2009). Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer nicht in begründeter Weise erwarten habe können, in Österreich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erhalten, habe ihm sowie seiner Ehefrau daher bereits am Beginn der Beziehung klar sein müssen, dass der gemeinsame Verbleib in Österreich sehr unsicher sei. Zu berücksichtigen sei weiters, dass der Beschwerdeführer [im Laufe seines zweiten Asylverfahrens] nur sehr allgemein die Beziehungsstrukturen zu seiner Ehefrau wiedergeben habe können und weder ihre genaue Berufstätigkeit, noch ihren Familiennamen bzw. ihr Geburtsdatum habe nennen können, weshalb insbesondere unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im oben zitierten Urteil vom 31.7.2008, Omoregie und andere v. Norwegen nicht von einem ungerechtfertigten Eingriff ins Privat- und Familienleben ausgegangen werden könne.Zu Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt unter anderem Folgendes fest: Zu den familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich sei zunächst anzuführen, dass der Beschwerdeführer am 24.08.2009 die in Österreich lebende, slowakische Staatsbürgerin römisch 40 standesamtlich geheiratet habe und mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Im gegenständlichen Fall sei das Familienleben mit der Ehefrau erst nach der Einreise des Beschwerdeführers am 25.06.2001 ins Bundesgebiet begründet worden, wobei nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers erst seit Februar 2009 eine Beziehung bestehe und ein tatsächliches Zusammenleben erst seit 02.02.2009 vorliege vergleiche auch Abschlussbericht, LPK Wien- OEA vom 08.06.2009). Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer nicht in begründeter Weise erwarten habe können, in Österreich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erhalten, habe ihm sowie seiner Ehefrau daher bereits am Beginn der Beziehung klar sein müssen, dass der gemeinsame Verbleib in Österreich sehr unsicher sei. Zu berücksichtigen sei weiters, dass der Beschwerdeführer [im Laufe seines zweiten Asylverfahrens] nur sehr allgemein die Beziehungsstrukturen zu seiner Ehefrau wiedergeben habe können und weder ihre genaue Berufstätigkeit, noch ihren Familiennamen bzw. ihr Geburtsdatum habe nennen können, weshalb insbesondere unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im oben zitierten Urteil vom 31.7.2008, Omoregie und andere v. Norwegen nicht von einem ungerechtfertigten Eingriff ins Privat- und Familienleben ausgegangen werden könne.

Weiters sei im konkreten Fall zu bedenken, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers wohl jedenfalls zumutbar sei, im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Indien den lebenspartnerschaftlichen Kontakt mit diesem durch regelmäßige dortige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. auch Oz Useinov gg Niederlande, ÖJZ 2007/74). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer von seiner nunmehrigen Ehefrau finanzielle Unterstützung (Miete) erhalte, erscheint für sich genommen ebenso wenig geeignet, ein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen, welches der Ausweisung nach Indien entgegen stünde, zumal nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer derartige Zuwendungen seitens seiner Ehefrau nicht auch nach Indien erhalten könne. Hiezu sei ferner auszuführen, dass der Beschwerdeführer ein junger, arbeitsfähiger und gesunder Mann sei. Es könne daher nicht erkannt werden, dass er in einem außergewöhnlichen Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis zu einer zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigte Person stehe. Bei Berücksichtigung aller Umstände sei der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers gerechtfertigt.Weiters sei im konkreten Fall zu bedenken, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers wohl jedenfalls zumutbar sei, im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Indien den lebenspartnerschaftlichen Kontakt mit diesem durch regelmäßige dortige Besuche aufrecht zu erhalten vergleiche auch Oz Useinov gg Niederlande, ÖJZ 2007/74). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer von seiner nunmehrigen Ehefrau finanzielle Unterstützung (Miete) erhalte, erscheint für sich genommen ebenso wenig geeignet, ein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen, welches der Ausweisung nach Indien entgegen stünde, zumal nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer derartige Zuwendungen seitens seiner Ehefrau nicht auch nach Indien erhalten könne. Hiezu sei ferner auszuführen, dass der Beschwerdeführer ein junger, arbeitsfähiger und gesunder Mann sei. Es könne daher nicht erkannt werden, dass er in einem außergewöhnlichen Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis zu einer zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigte Person stehe. Bei Berücksichtigung aller Umstände sei der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers gerechtfertigt.

Bezüglich des Privatlebens des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass er beabsichtige, sein weiteres Leben gemeinsam mit seiner Ehegattin in Österreich zu führen, weshalb eine Ausweisung jedenfalls einen Eingriff in das im gleichen Umfang wie das Familienleben geschützte Privatleben darstelle. Daher sei zu prüfen, ob dieser Eingriff gerechtfertigt sei.

Der EGMR wiederhole in ständiger Rechtssprechung, dass es den Vertragsstaaten zukomme, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insbesondere in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssten insoweit, als sie in ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht eingreifen würden, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva.). Der VwGH habe festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstelle, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lasse (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).Der EGMR wiederhole in ständiger Rechtssprechung, dass es den Vertragsstaaten zukomme, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insbesondere in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssten insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Recht eingreifen würden, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva.). Der VwGH habe festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstelle, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lasse (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Dem Beschwerdeführer habe bei der Antragstellung klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Zurückweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender sein könne. Könne sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, so laufe dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwider.

Im gegenständlichen Verfahren sei deutlich hervorgekommen, dass man im speziellen Fall nicht von einer gelungenen Integration in sozialer, beruflicher oder wirtschaftlicher Sicht sprechen könne. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er bisher von Unterstützungen seiner nunmehrigen Ehefrau (Miete) und von seinem Verdienst als Zeitungsverkäufer gelebt habe. Der Beschwerdeführer sei in wirtschaftlicher Hinsicht nicht im Bundesgebiet verfestigt. Es würden ihn keine maßgeblichen wirtschaftlichen Aspekte an das Bundesgebiet binden. Die Behörde vermeine [gemeint wohl: verkenne] nicht, dass die Situation im Bundesgebiet für den Beschwerdeführer möglicherweise beträchtlich attraktiver und angenehmer, sowie einfacher sei (Unterstützung durch Ehefrau etc.). Dies könne jedoch in Ermangelung jeglicher erfolgreicher Integrationsschritte nicht derartig gewichtet werden, dass man damit die Vorschriften des Fremdenrechtes unterwandere. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann. Auch aus der [allgemeinen] Lage im Herkunftsstaat sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Ausweisung nach Indien in eine aussichtslose Situation gerate. Zudem verfüge der Beschwerdeführer im Heimatland über Angehörige, welche bei seiner Rückkehr als soziales Netz dienen könnten.

Ein Eingriff in das Privatleben liege im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser sei allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen nicht schwerwiegender, als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung. Das ergebe sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration der Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer halte sich seit fast 8 Jahren im Bundesgebiet auf, habe aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel gehabt. Der VwGH habe im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründe. Der Beschwerdeführerhabe keine Verwandten im Bundesgebiet, allfällige freundschaftliche [bzw. eheliche] Beziehungen seien von ihm zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bereits bewusst sein habe müssen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich auch bereits rechtskräftig verurteilt worden. Unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sei eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung in Summe nicht zu erkennen.

Mit Fax vom 23.09.2009 erhob der Rechtsvertreter gegen den Bescheid des Bundesasylamtes rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, der Bescheid werde seinem gesamten Umfang nach wegen inhaltlicher Unrichtigkeit und Rechtswidrigkeit aufgrund mangelhafter Verfahrensführung angefochten. Gleichzeitig wurden der Antrag auf aufschiebende Wirkung und der "Antrag auf Verfahrenshilfe, um eine Beschwerde in der folgenden Form einzubringen, zu vervollständigen und eventuell zu berichtigen" gestellt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesasylamt habe es verabsäumt, sich mit dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Es habe keine aktuellen Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Entlassung aus der Schubhaft aus gesundheitlichen Gründen am 28.07.2009) getroffen. Es seien im Bescheid auch keine aktuellen Länderfeststellungen zu Indien enthalten, obwohl das ursprüngliche Verfahren vom Jahr 2001 bereits im April 2005 abgeschlossen worden sei.

Die belangte Behörde habe das neue Vorbringen des Beschwerdeführers keiner näheren Glaubwürdigkeitsprüfung unterzogen. Das Bundesasylamt habe lapidar erklärt, die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Indien sei nicht glaubhaft; es habe dafür jedoch keine Argumente geliefert. Es habe versucht hier eine Art der Beweislastumkehr einzuführen und habe den Beschwerdeführer zur Vorlage von Beweisen "gezwungen", obwohl dieser dargelegt habe, dass solche nicht vorhanden seien. Das Bundesasylamt habe es auch unterlassen, konkrete Erhebungen anzustellen, obwohl der Beschwerdeführer Beweismittel vorgelegt habe, die als Anhaltspunkte für Ermittlungen dienen hätten können. Die belangte Behörde habe zudem nicht einmal durch geeignete Befragung auf die Erhellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewirkt; sie habe somit auf das aktuelle Vorbringen de facto gar nicht reagiert. Das Vorbringen enthalte jedenfalls einen glaubwürdigen Kern.

Es finde sich im Bescheid kein Hinweis darauf, dass die belangte Behörde aktuell überprüft habe, ob es Gründe gebe, die gegen eine Ausweisung oder Abschiebung sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei am 28.07.2009 aus der Schubhaft wegen festgestellter Haftunfähigkeit entlassen worden. Vor dem Hintergrund der jüngsten Ereignisse (Tod eines indischen Schubhäftlings nach einem Monat Schubhaft, nachdem am Vortag der zuständige Amtsarzt des PAZ Hernalser Gürtel die Haftunfähigkeit bestätigt hatte; Ausbruch der Lungentuberkulose im PAZ Hernalser Gürtel; Nichtbehandlung eines Schubhäftlings trotz wiederholter tagelanger Bitten des Rechtsvertreters, daraus resultierender bleibender gesundheitlicher Schaden) sei erkennbar, dass der Beschwerdeführer jedenfalls schon sehr schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen habe müssen.

Dem angefochtenen Bescheid hafte ein Begründungsmangel an: Der Beschwerdeführer habe nichts Widersprüchliches vorgebracht und sei nach besten Kräften an der Wahrheitsfindung beteiligt gewesen. Selbst das Bundesasylamt habe nichts Gegenteiliges darlegen können.

Das Bundesasylamt hätte nach der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens zu dem Schluss kommen müssen, dass dieses glaubwürdig sei. Danach hätten geeignete Feststellungen ergeben müssen, dass eine Rückkehr bzw. Abschiebung nach Indien zumindest aus Gründen des subsidiären Schutzes nicht möglich sei. Jedenfalls wäre eine aktuelle Untersuchung des Gesundheitszustandes notwenig gewesen. Nach der Schubhaft und dem Hungerstreik sei jedenfalls von gesundheitlichen Schäden auszugehen. Es werde eine ärztliche Untersuchung beantragt.

Zu Art. 8 EMRK wurde ausgeführt, es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seit 24.08.2009 mit einer EU Bürgerin verheiratet sei und dass der gemeinsame Haushalt schon seit vielen Monaten bestehe. Eine faire Interessensabwägung hätte jedenfalls zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen. Das private Interesse am Verbleib in Österreich sei als hoch zu bewerten; die Inanspruchnahme des Rechtes auf menschenwürdige Behandlung (in Österreich) stelle ein entscheidendes privates Interesse dar. Zwingende öffentliche Interessen würden dem Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich nicht entgegenstehen. Das Gegenteil sei der Fall. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer emotional an Österreich gebunden. Verfehlt sei die Ansicht der belangten Behörde, allein aufgrund der Tatsache, dass der bisherige Aufenthalt "bloß" mit einer Asylantragstellung begründet gewesen sei, sei dieser nur in minderer Form relevant. Aus den aktuellen Richtlinien der EU ergebe sich, dass ein Asylwerber nach sechs Monaten Aufenthalt Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt im Gastland habe; daraus ergebe sich nach sechs Monaten aber auch ein relevantes privates Interesse am Aufenthalt. Zudem sei die Antragstellung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall weder unbegründet, noch missbräuchlich gewesen.Zu Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seit 24.08.2009 mit einer EU Bürgerin verheiratet sei und dass der gemeinsame Haushalt schon seit vielen Monaten bestehe. Eine faire Interessensabwägung hätte jedenfalls zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen. Das private Interesse am Verbleib in Österreich sei als hoch zu bewerten; die Inanspruchnahme des Rechtes auf menschenwürdige Behandlung (in Österreich) stelle ein entscheidendes privates Interesse dar. Zwingende öffentliche Interessen würden dem Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich nicht entgegenstehen. Das Gegenteil sei der Fall. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer emotional an Österreich gebunden. Verfehlt sei die Ansicht der belangten Behörde, allein aufgrund der Tatsache, dass der bisherige Aufenthalt "bloß" mit einer Asylantragstellung begründet gewesen sei, sei dieser nur in minderer Form relevant. Aus den aktuellen Richtlinien der EU ergebe sich, dass ein Asylwerber nach sechs Monaten Aufenthalt Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt im Gastland habe; daraus ergebe sich nach sechs Monaten aber auch ein relevantes privates Interesse am Aufenthalt. Zudem sei die Antragstellung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall weder unbegründet, noch missbräuchlich gewesen.

Innerhalb des Bundesasylamtes habe kein Instanzenzug bzw. keine Überprüfung der Entscheidung stattgefunden. Dies wäre jedoch notwendig gewesen. Zudem sei die Rechtsmittelbelehrung verfassungs- und rechtswidrig. Es sei von einer sechswöchigen Rechtsmittelfrist auszugehen.

Die belangte Behörde verkenne, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers keineswegs notwendig sei. Im Gegenteil sei der Beschwerdeführer für die öffentlichen Interessen und die Sicherung des Wohlstandes der Republik Österreich von Nutzen. Österreich benötige aktuell und dringend hoch und niedrig qualifizierte Migranten. Der Beschwerdeführer sei willig, auch einen niedrig bezahlten Job anzunehmen, um jedenfalls zum wirtschaftlichen Wohl beizutragen.

Abschließend werde ausdrücklich beantragt, konkrete persönlich Erhebungen im Herkunftsland zu veranlassen, dem Beschwerdeführer die Ergebnisse vorzuhalten und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Ebenso werde beantragt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Erinnert werde auch an den Antrag auf Verfahrenshilfe (für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof) im erforderlichen Umfang, insbesondere für die Beigebung eines Rechtsanwaltes. Im Falle einer negativen Entscheidung werde schon jetzt beantragt, dass ein Flüchtlingsberater beauftragt werde, dem Beschwerdeführer bei der Erlangung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde zu helfen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG durch Einzelrichter.

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Ad1.)

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH)."Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240 aus 1973,, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH).

Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des (dritten) Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.5.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081).

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169).

Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach der selben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu § 68 AVG).Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach der selben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu Paragraph 68, AVG).

Das Bundesasylamt führte völlig zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer sich in seinen niederschriftlichen Einvernahmen zunächst auf dieselben Fluchtgründe bezog wie in seinem ersten Asylverfahren (Bedrohung durch die Kongresspartei), diesen jedoch auch "neue" Gründe hinzufügte (Grundstücksstreitigkeiten, Angst vor den Leuten des XXXX), die er jedoch auch schon in seinem zweiten Asylverfahren vorgebracht hatte. Richtig hat das Bundesasylamt festgestellt, dass in Bezug auf die im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe bereits rechtskräftig entschieden wurde und diese daher nicht Gegenstand einer neuerlichen inhaltlichen Überprüfung sein können. Betreffend die "neuen" Gründe erkannte das Bundesasylamt völlig zu Recht, dass diese - wie bereits im zweiten Asylverfahren eindeutig hervorgekommen - keinen glaubhaften Kern aufweisen. Bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz kam hervor, dass der Beschwerdeführer Österreich seit seiner ersten Asylantragstellung in Wahrheit nie verlassen hat. Dies ist den eindeutigen Aussagen seines Vermieters zu entnehmen, der dezidiert bestätigte im fraglichen Zeitraum - in dem der Beschwerdeführer behauptete in Indien gewesen zu sein - persönlich vom Beschwerdeführer die Miete eingehoben zu haben. Die entsprechenden Quittungen für die monatliche Miete, alle ausgestellt auf den Namen des Beschwerdeführers, untermauern die Aussagen des Zeugen. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich durchgehend in Österreich aufhältig war, ergab sich im gegenständlichen Verfahren auch aus der spontanen Aussage, er habe seine Freundin in Wien zu einem Zeitpunkt kennengelernt, obwohl er - wie vorher noch behauptet - zu dieser Zeit angeblich in Indien aufhältig gewesen sei. Vor dem Hintergrund der Ermittlungsergebnisse des zweiten Asylverfahrens und der Aussagen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren ist dem "neuen" Vorbringen des Beschwerdeführers - entgegen den nicht näher begründeten Ausführungen in der Beschwerdeschrift - jedenfalls kein glaubhafter Kern zu entnehmen.Das Bundesasylamt führte völlig zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer sich in seinen niederschriftlichen Einvernahmen zunächst auf dieselben Fluchtgründe bezog wie in seinem ersten Asylverfahren (Bedrohung durch die Kongresspartei), diesen jedoch auch "neue" Gründe hinzufügte (Grundstücksstreitigkeiten, Angst vor den Leuten des römisch 40 ), die er jedoch auch schon in seinem zweiten Asylverfahren vorgebracht hatte. Richtig hat das Bundesasylamt festgestellt, dass in Bezug auf die im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe bereits rechtskräftig entschieden wurde und diese daher nicht Gegenstand einer neuerlichen inhaltlichen Überprüfung sein können. Betreffend die "neuen" Gründe erkannte das Bundesasylamt völlig zu Recht, dass diese - wie bereits im zweiten Asylverfahren eindeutig hervorgekommen - keinen glaubhaften Kern aufweisen. Bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz kam hervor, dass der Beschwerdeführer Österreich seit seiner ersten Asylantragstellung in Wahrheit nie verlassen hat. Dies ist den eindeutigen Aussagen seines Vermieters zu entnehmen, der dezidiert bestätigte im fraglichen Zeitraum - in dem der Beschwerdeführer behauptete in Indien gewesen zu sein - persönlich vom Beschwerdeführer die Miete eingehoben zu haben. Die entsprechenden Quittungen für die monatliche Miete, alle ausgestellt auf den Namen des Beschwerdeführers, untermauern die Aussagen des Zeugen. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich durchgehend in Österreich aufhältig war, ergab sich im gegenständlichen Verfahren auch aus der spontanen Aussage, er habe seine Freundin in Wien zu einem Zeitpunkt kennengelernt, obwohl er - wie vorher noch behauptet - zu dieser Zeit angeblich in Indien aufhältig gewesen sei. Vor dem Hintergrund der Ermittlungsergebnisse des zweiten Asylverfahrens und der Aussagen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren ist dem "neuen" Vorbringen des Beschwerdeführers - entgegen den nicht näher begründeten Ausführungen in der Beschwerdeschrift - jedenfalls kein glaubhafter Kern zu entnehmen.

Zu den vorgelegten Bescheinigungsmitteln ist einerseits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese bereits im zweiten Asylverfahren hätten vorlegen müssen, da sie seinen eigenen Angaben zufolge damals schon verfügbar waren; zum anderen handelt es sich bei den vorgelegten Kopien der Bestätigungen ganz offensichtlich um Gefälligkeitsschreiben seiner Tante bzw. dem örtlichen Sekretär der Akali Dal Partei. Hiezu ist anzumerken, dass in einem Affidavit jeglicher, nicht näher verifizierbarer Inhalt bestätigt werden kann, ohne dass der Erklärende mit negativen Folgen zu rechnen hätte. Dasselbe gilt für die angebliche Bestätigung des Spitals, aus der nicht einmal eindeutig hervorgeht, wer dieses Schreiben unterzeichnet hat, und ob bzw. welche Position der Unterzeichnende in diesem Spital inne hat.

Das Verhalten des Beschwerdeführers, der auch in seinen vorherigen Verfahren nicht davor zurückschreckte, unwahre Angaben zu tätigen, lässt einzig und allein den Schluss zu, dass die gegenständliche Asylantragstellung abermals lediglich dazu dienen sollte, seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern bzw. für die Zeit des anhängigen Verfahrens vorübergehend zu legalisieren. Seitens des Asylgerichtshofes ergeben sich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des vom Bundesasylamtes durchgeführten Verfahrens und wird insbesondere darauf verwiesen, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in sich schlüssig ist, was sich allein schon daran erweist, dass der Beschwerdeführer mittlerweile mehrere von Anträgen gestellt hat, die sich in allen Fällen als völlig haltlos erwiesen haben. Insgesamt kann dem Bundesasylamt daher nur darin beigepflichtet werden, dass auch das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern aufweist, weshalb eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist.

Zu dem in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, der angefochtenen Bescheid habe keine aktuellen Länderfeststellungen zu Indien enthalten ist festzuhalten, dass es eine notorische Tatsache ist, dass sich die Lage in Indien in den letzten Jahren nicht gravierend verändert bzw. verschlechtert hat. Nicht einmal der Vertreter des Beschwerdeführers vermochte in der Beschwerdeschrift konkret anzugeben, inwiefern sich die allgemeine Lage in Indien im Vergleich zum ursprünglichen Verfahren in einer Weise verändert habe, dass eine neuerliche Sachentscheidung in Betracht käme, und kann Derartiges auch sonst nicht erkannt werden (auf die Vielzahl der im heurigen Jahr getroffenen abschlägigen Erkenntnisse des Asylgerichtshofes betreffend Asylwerber aus Indien wird hingewiesen, vgl. für viele AsylGH 15.09.2009, C4 314.313-1/2008/2E).Zu dem in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, der angefochtenen Bescheid habe keine aktuellen Länderfeststellungen zu Indien enthalten ist festzuhalten, dass es eine notorische Tatsache ist, dass sich die Lage in Indien in den letzten Jahren nicht gravierend verändert bzw. verschlechtert hat. Nicht einmal der Vertreter des Beschwerdeführers vermochte in der Beschwerdeschrift konkret anzugeben, inwiefern sich die allgemeine Lage in Indien im Vergleich zum ursprünglichen Verfahren in einer Weise verändert habe, dass eine neuerliche Sachentscheidung in Betracht käme, und kann Derartiges auch sonst nicht erkannt werden (auf die Vielzahl der im heurigen Jahr getroffenen abschlägigen Erkenntnisse des Asylgerichtshofes betreffend Asylwerber aus Indien wird hingewiesen, vergleiche für viele AsylGH 15.09.2009, C4 314.313-1/2008/2E).

Der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Rüge, das Bundesasylamt habe es unterlassen, Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu treffen, ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer von sich aus in keiner Lage des Verfahrens angab, an gesundheitlichen Problemen zu leiden. Der Beschwerdeführer wurde bereits am 28.07.2009 wegen eines Hungerstreikes frühzeitig aus der Schubhaft entlassen. Bei der Gewährung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt am 02.09.2009, also etwa einen Monat später, erwähnte der Beschwerdeführer mit keinem Wort, dass er etwa krank sei. Vor diesem Hintergrund geht auch der Antrag auf eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers ins Leere, zumal eine konkrete Erkrankung des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde.

Die konkrete "Beauftragung" eines Flüchtlingsberaters durch den Asylgerichtshof ist nicht vorgesehen, weshalb eine solche zur Erlangung einer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde und auch sonst nicht in Betracht kommt (vgl. § 66 AsylG sowie das Erkenntnis des VfGH vom 25. 06.2009, U 561/09-10). Dem Beschwerdeführer steht es frei sich, an einen Flüchtlingsberater im Sinne des § 66 AsylG zu wenden, wobei zu betonen ist, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren ohnedies vertreten ist.Die konkrete "Beauftragung" eines Flüchtlingsberaters durch den Asylgerichtshof ist nicht vorgesehen, weshalb eine solche zur Erlangung einer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde und auch sonst nicht in Betracht kommt vergleiche Paragraph 66, AsylG sowie das Erkenntnis des VfGH vom 25. 06.2009, U 561/09-10). Dem Beschwerdeführer steht es frei sich, an einen Flüchtlingsberater im Sinne des Paragraph 66, AsylG zu wenden, wobei zu betonen ist, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren ohnedies vertreten ist.

Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die völlige Unglaubwürdigkeit nicht geeignet, einen neuen, asylrelevanten Sachverhalt auch nur im Kern glaubhaft zu machen, weshalb wie unter Spruchpunkt I. zu entscheiden war.Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die völlige Unglaubwürdigkeit nicht geeignet, einen neuen, asylrelevanten Sachverhalt auch nur im Kern glaubhaft zu machen, weshalb wie unter Spruchpunkt römisch eins. zu entscheiden war.

Ad 2.)

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; ...Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; ...

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Im vorliegenden Fall ist auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77, berichtigte Fassungen: ABl. 2004, L 229, S. 35, und ABl. 2007, L 204, S. 28, - im Folgenden: FreizügigkeitsRL) Bedacht zu nehmen:Im vorliegenden Fall ist auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG Amtsblatt L 158, S. 77, berichtigte Fassungen: Amtsblatt 2004, L 229, S. 35, und Amtsblatt 2007, L 204, S. 28, - im Folgenden: FreizügigkeitsRL) Bedacht zu nehmen:

Da eine Ausweisung des Beschwerdeführers nur dann in Betracht kommt, wenn ihm abgesehen von einem auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht kein Aufenthaltsrecht zukommt, fehlen im vorliegenden Fall Feststellungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund einer der FreizügigkeitsRL - allenfalls nach richtlinienkonformer Auslegung - entsprechenden österreichischen Rechtsvorschrift oder (hilfsweise) der unmittelbaren Anwendung der FreizügigkeitsRL im Hinblick darauf, dass er mit einer slowakischen Staatsangehörigen verheiratet ist, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist:

Zunächst sind Feststellungen dahingehend zu treffen, ob seiner Ehegattin als slowakische Staatsangehörige ein Recht auf Freizügigkeit iSd der FreizügigkeitsRL zukommt und - gegebenenfalls - ob sie von diesem auch Gebrauch gemacht hat (vgl. Art 7 FreizügigkeitsRL).Zunächst sind Feststellungen dahingehend zu treffen, ob seiner Ehegattin als slowakische Staatsangehörige ein Recht auf Freizügigkeit iSd der FreizügigkeitsRL zukommt und - gegebenenfalls - ob sie von diesem auch Gebrauch gemacht hat vergleiche Artikel 7, FreizügigkeitsRL).

Sollte dies der Fall sein, sind weitere Ermittlungen erforderlich, um beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer aus einem seiner Ehegattin zukommenden Recht auf Freizügigkeit ein Aufenthaltsrecht ableiten kann. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass der Annahme eines solchen Rechtes nicht grundsätzlich entgegensteht, dass der Beschwerdeführer die genannte slowakische Staatsangehörige erst nach deren Aufenthaltnahme in Österreich geehelicht hat und dass er illegal ins Bundesgebiet eingereist ist; denn der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 25. Juli 2008, Metock (C-127/08, Slg. 2008, I-0000), ausgesprochen, dass Art. 3 Abs. 1 FreizügigkeitsRL so auszulegen sei, dass irrelevant sei, wann und wo die Ehe geschlossen wurde und wie der Drittstaatsangehörige in den Aufnahmestaat eingereist ist. Andererseits hat der Europäische Gerichtshof in diesem Urteil zum einen festgehalten, dass nicht alle Drittstaatsangehörigen aus der FreizügigkeitsRL das Recht ableiten, in einen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten, sondern nur diejenigen, die im Sinne von Art. 2 Nr. 2 FreizügigkeitsRL Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, niedergelassen hat. Zum anderen nimmt die FreizügigkeitsRL den Mitgliedstaaten nicht jegliche Möglichkeit, die Einreise der drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Unionsbürgern in ihr Hoheitsgebiet zu kontrollieren. Denn aufgrund von Kapitel VI. dieser Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten, wenn dies gerechtfertigt ist, die Einreise und den Aufenthalt aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit verweigern. Es ist zunächst darauf Bedacht zu nehmen, dass nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes Ausnahmen eng auszulegen sind. Eine solche Weigerung muss weiters auf eine individuelle Prüfung des Einzelfalls gestützt werden. Zudem dürfen die Mitgliedstaaten nach Art. 35 FreizügigkeitsRL die Maßnahmen erlassen, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen - zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen, vorausgesetzt, dass solche Maßnahmen verhältnismäßig sind und den Verfahrensgarantien dieser Richtlinie unterliegen (vgl. Rdnrn. 73 bis 75 des zitierten Urteils; zur individuellen Prüfung des Einzelfalls siehe insbes. auch EuGH 8.4.1976, Royer, 48/75, Slg. 1976, 497, Rdnrn. 47 und 48, sowie EuGH 25.7.2002, MRAX, C-459/99, Slg. 2002, I-6591, Rdnrn. 71 und 79). Daraus wird einerseits ersichtlich, dass nur echte Familienangehörige eines Unionsbürgers den Tatbestand des Art. 2 Nr. 2 FreizügigkeitsRL erfüllen, nicht aber etwa Personen, die die Ehe - rechtsmissbräuchlich - nur deshalb eingegangen sind, um dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen (zum Recht der Mitgliedstaaten, Rechtsmissbrauch oder Betrug zu verhindern siehe auch EuGH 9.3.1999, Centros, C-212/97, Slg. 1999, I-1459, Rdnr. 24, und EuGH 11.6.2002, Carpenter, C-60/00, Slg. 2002, I-6279, Rdnrn. 42 bis 44). Dies wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen haben.Sollte dies der Fall sein, sind weitere Ermittlungen erforderlich, um beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer aus einem seiner Ehegattin zukommenden Recht auf Freizügigkeit ein Aufenthaltsrecht ableiten kann. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass der Annahme eines solchen Rechtes nicht grundsätzlich entgegensteht, dass der Beschwerdeführer die genannte slowakische Staatsangehörige erst nach deren Aufenthaltnahme in Österreich geehelicht hat und dass er illegal ins Bundesgebiet eingereist ist; denn der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 25. Juli 2008, Metock (C-127/08, Slg. 2008, I-0000), ausgesprochen, dass Artikel 3, Absatz eins, FreizügigkeitsRL so auszulegen sei, dass irrelevant sei, wann und wo die Ehe geschlossen wurde und wie der Drittstaatsangehörige in den Aufnahmestaat eingereist ist. Andererseits hat der Europäische Gerichtshof in diesem Urteil zum einen festgehalten, dass nicht alle Drittstaatsangehörigen aus der FreizügigkeitsRL das Recht ableiten, in einen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten, sondern nur diejenigen, die im Sinne von Artikel 2, Nr. 2 FreizügigkeitsRL Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, niedergelassen hat. Zum anderen nimmt die FreizügigkeitsRL den Mitgliedstaaten nicht jegliche Möglichkeit, die Einreise der drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Unionsbürgern in ihr Hoheitsgebiet zu kontrollieren. Denn aufgrund von Kapitel römisch sechs. dieser Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten, wenn dies gerechtfertigt ist, die Einreise und den Aufenthalt aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit verweigern. Es ist zunächst darauf Bedacht zu nehmen, dass nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes Ausnahmen eng auszulegen sind. Eine solche Weigerung muss weiters auf eine individuelle Prüfung des Einzelfalls gestützt werden. Zudem dürfen die Mitgliedstaaten nach Artikel 35, FreizügigkeitsRL die Maßnahmen erlassen, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen - zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen, vorausgesetzt, dass solche Maßnahmen verhältnismäßig sind und den Verfahrensgarantien dieser Richtlinie unterliegen vergleiche Rdnrn. 73 bis 75 des zitierten Urteils; zur individuellen Prüfung des Einzelfalls siehe insbes. auch EuGH 8.4.1976, Royer, 48/75, Slg. 1976, 497, Rdnrn. 47 und 48, sowie EuGH 25.7.2002, MRAX, C-459/99, Slg. 2002, I-6591, Rdnrn. 71 und 79). Daraus wird einerseits ersichtlich, dass nur echte Familienangehörige eines Unionsbürgers den Tatbestand des Artikel 2, Nr. 2 FreizügigkeitsRL erfüllen, nicht aber etwa Personen, die die Ehe - rechtsmissbräuchlich - nur deshalb eingegangen sind, um dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen (zum Recht der Mitgliedstaaten, Rechtsmissbrauch oder Betrug zu verhindern siehe auch EuGH 9.3.1999, Centros, C-212/97, Slg. 1999, I-1459, Rdnr. 24, und EuGH 11.6.2002, Carpenter, C-60/00, Slg. 2002, I-6279, Rdnrn. 42 bis 44). Dies wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen haben.

Da sohin der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig ist, war der angefochtene Bescheid in seinem zweiten Spruchpunkt zu beheben.

Schlagworte

Identität der Sache, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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