Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S4 408.808-1/2009/9E
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde
desXXXX, StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.8.2009, Zahl: 09 07.446-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Afghanistan und zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Herbst 2007 über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er am 10.11.2007 erkennungsdienstlich behandelt wurde und am 7.1.2008 einen Asylantrag stellte (vgl. Eurodac-Treffer, Aktenseite 15). Letztlich ist der Antragsteller über Ungarn, wo er am 2.6.2009 ebenso einen Asylantrag stellte (wie oben), am 7.6.2009 in Österreich eingereist, wo er am 23.6.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (vgl. Aktenseite 21).römisch eins. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Afghanistan und zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Herbst 2007 über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er am 10.11.2007 erkennungsdienstlich behandelt wurde und am 7.1.2008 einen Asylantrag stellte vergleiche Eurodac-Treffer, Aktenseite 15). Letztlich ist der Antragsteller über Ungarn, wo er am 2.6.2009 ebenso einen Asylantrag stellte (wie oben), am 7.6.2009 in Österreich eingereist, wo er am 23.6.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte vergleiche Aktenseite 21).
Mit E-Mail (via DubliNet) vom 25.6.2009 (vgl. Aktenseite 41) ersuchte Österreich Griechenland um Übernahme des Asylwerbers. Griechenland hat durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit gem. Art. 20 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) und die Aufnahme des Asylwerbers akzeptiert (Aktenseite 333).Mit E-Mail (via DubliNet) vom 25.6.2009 vergleiche Aktenseite 41) ersuchte Österreich Griechenland um Übernahme des Asylwerbers. Griechenland hat durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit gem. Artikel 20, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) und die Aufnahme des Asylwerbers akzeptiert (Aktenseite 333).
Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärte der Antragsteller nach Vorhalt, dass Griechenland zur Prüfung seines Asylantrages zuständig sei, dass es ihm psychisch nicht gut gehe, er nicht gut einschlafen könne, ständig Kopfschmerzen hätte. In Griechenland sei er aufgrund seiner Beschwerden zwar zum Arzt gegangen, habe dort jedoch keine Medikamente erhalten. Er habe letztlich in Griechenland in verschiedenen Parks gelebt. Zur Zeit nehme er Medikamente wegen seines psychischen Zustandes (Aktenseite 143 f.).
Der Asylwerber legte eine Aufenthaltsbestätigung der XXXX vom 23.6.2009 vor, derzufolge er dort von 9.6.2009 bis 23.6.2009 in stationärer Pflege war. Dem weiters vorgelegten Arztbrief des genannten Krankenhauses vom 22.6.2009 ist zu entnehmen, dass er im oben angeführten Zeitraum im geschlossenen Bereich der Station P 11 aufgenommen war, bei ihm eine Anpassungsstörung mit länger andauernder depressiver Episode diagnostiziert und er diesbezüglich medikamentös (Cipralex und Seroquel) behandelt und letztlich in remittiertem Zustand entlassen wurde (vgl. Arztbrief der XXXX vom 22.6.2009, Aktenseite 9 f.).Der Asylwerber legte eine Aufenthaltsbestätigung der römisch 40 vom 23.6.2009 vor, derzufolge er dort von 9.6.2009 bis 23.6.2009 in stationärer Pflege war. Dem weiters vorgelegten Arztbrief des genannten Krankenhauses vom 22.6.2009 ist zu entnehmen, dass er im oben angeführten Zeitraum im geschlossenen Bereich der Station P 11 aufgenommen war, bei ihm eine Anpassungsstörung mit länger andauernder depressiver Episode diagnostiziert und er diesbezüglich medikamentös (Cipralex und Seroquel) behandelt und letztlich in remittiertem Zustand entlassen wurde vergleiche Arztbrief der römisch 40 vom 22.6.2009, Aktenseite 9 f.).
Weiters legte der Asylwerber einen Bericht der Gesundheitsstelle XXXX vom 13.8.2009 vor, demzufolge bei ihm das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung gegeben ist (vgl. Aktenseite 149).Weiters legte der Asylwerber einen Bericht der Gesundheitsstelle römisch 40 vom 13.8.2009 vor, demzufolge bei ihm das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung gegeben ist vergleiche Aktenseite 149).
Der auf der Grundlage einer am 31.7.2009 von Dr. med.XXXX, FA für Neurologie und Psychiatrie, durchgeführten Untersuchung des Beschwerdeführers erstellten gutachtlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass bei diesem aktuell aus ärztlicher Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliegt und sonstige psychische Krankheitssymptome feststellbar sind. Als Diagnose ergebe sich eine Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Episode und Schlafstörung, derzeit sei keine suizidale Einengung feststellbar. Medizinische und therapeutische Maßnahme seien anzuraten, konkret die Fortsetzung der derzeitigen Medikation, die Weiterbetreuung bei niedergelassenen Nervenfachärzten (Medikamente, Gespräche etc.). Im Rahmen einer Überstellung könne es zu einer neuerlichen Verschlechterung der Symptomatik kommen (vgl. gutachtliche Stellungnahme Dr.XXXX vom 31.7.2009, Aktenseite 71 ff.).Der auf der Grundlage einer am 31.7.2009 von Dr. med.XXXX, FA für Neurologie und Psychiatrie, durchgeführten Untersuchung des Beschwerdeführers erstellten gutachtlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass bei diesem aktuell aus ärztlicher Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliegt und sonstige psychische Krankheitssymptome feststellbar sind. Als Diagnose ergebe sich eine Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Episode und Schlafstörung, derzeit sei keine suizidale Einengung feststellbar. Medizinische und therapeutische Maßnahme seien anzuraten, konkret die Fortsetzung der derzeitigen Medikation, die Weiterbetreuung bei niedergelassenen Nervenfachärzten (Medikamente, Gespräche etc.). Im Rahmen einer Überstellung könne es zu einer neuerlichen Verschlechterung der Symptomatik kommen vergleiche gutachtliche Stellungnahme Dr.XXXX vom 31.7.2009, Aktenseite 71 ff.).
Mit Bescheid vom 28.8.2009, Zahl: 09 07.446-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Griechenland gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Asylwerber aus dem Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.Mit Bescheid vom 28.8.2009, Zahl: 09 07.446-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Griechenland gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Asylwerber aus dem Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei im Wesentlichen geltend gemacht, dass er in Griechenland weder eine Unterkunft noch finanzielle Versorgung gehabt hätte. Er habe aufgrund seiner traumatischen Erlebnisse und seines dadurch bedingten schlechten psychischen Zustandes in Griechenland einen Arzt aufgesucht, von diesem jedoch nicht einmal Medikamente bekommen. Im Sommer habe er im Freien geschlafen, im Winter habe er eine Unterkunft gegen ¿ 5,00 täglich mieten müssen.
Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 24.9.2009 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Stellungnahme vom 25.9.2009 brachte der Asylwerber erneut vor, in Griechenland zwar kurzfristig in einem "psychiatrischen Programm" gewesen zu sein, dieses jedoch - ohne dass ihm hiefür konkrete Gründe genannt worden wären - verlassen haben zu müssen, ohne dass er Medikamente erhalte hätte. In Österreich erhalte er medizinische Versorgung.
Mit Beschluss vom 29.9.2009, Zahl: S5 408.808-1/2009/8Z, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde des Antragstellers die aufschiebende Wirkung gem. § 37 Abs. 1 AsylG zu.Mit Beschluss vom 29.9.2009, Zahl: S5 408.808-1/2009/8Z, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde des Antragstellers die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 37, Absatz eins, AsylG zu.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates lautet:Artikel 3 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates lautet:
Abweichend von Abs. 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Abweichend von Absatz eins, kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Gemäß der - mittlerweile ständigen - Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (VfGH vom 8.3.2001, G 117/00 u. a., VfSlG 16.122; VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2000/01/0498) ist auf Kriterien der Art. 3 und 8 EMRK bei Entscheidungen gemäß § 5 AsylG, ungeachtet des Fehlens einer diesbezüglichen Anordnung in der Bestimmung selbst, Bedacht zu nehmen.Gemäß der - mittlerweile ständigen - Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (VfGH vom 8.3.2001, G 117/00 u. a., VfSlG 16.122; VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2000/01/0498) ist auf Kriterien der Artikel 3 und 8 EMRK bei Entscheidungen gemäß Paragraph 5, AsylG, ungeachtet des Fehlens einer diesbezüglichen Anordnung in der Bestimmung selbst, Bedacht zu nehmen.
Sohin ist zu prüfen, ob der Asylwerber im Falle der Zurückweisung seines Asylantrages und seiner Ausweisung nach Griechenland gem. §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gem. Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Sohin ist zu prüfen, ob der Asylwerber im Falle der Zurückweisung seines Asylantrages und seiner Ausweisung nach Griechenland gem. Paragraphen 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gem. Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Vorab ist anzuführen, dass der Asylgerichtshof angesichts der aktuellen Situation in Griechenland zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Grund sieht, allgemein Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären und generell die Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO anzuordnen. Vielmehr erachtet der Asylgerichtshof eine Einzelfallprüfung für angebracht.Vorab ist anzuführen, dass der Asylgerichtshof angesichts der aktuellen Situation in Griechenland zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Grund sieht, allgemein Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären und generell die Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO anzuordnen. Vielmehr erachtet der Asylgerichtshof eine Einzelfallprüfung für angebracht.
Hiezu genügt es einleitend darauf zu verweisen, dass der Asylgerichtshof bereits ab Juli 2008 mehrere Entscheidungen erlassen hat, in denen nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland für zulässig erachtet worden ist und diese Entscheidungen vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden sind (vgl. nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, Zahl U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E betreffend einen Staatsangehörigen des Iran bzw. des Irak). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedsstaaten vor, in denen Überstellungen generell für unzulässig erklärt worden sind, im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Unzulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich).Hiezu genügt es einleitend darauf zu verweisen, dass der Asylgerichtshof bereits ab Juli 2008 mehrere Entscheidungen erlassen hat, in denen nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland für zulässig erachtet worden ist und diese Entscheidungen vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden sind vergleiche nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, Zahl U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E betreffend einen Staatsangehörigen des Iran bzw. des Irak). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedsstaaten vor, in denen Überstellungen generell für unzulässig erklärt worden sind, im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Unzulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich).
Beim Asylwerber wurde seitens des im Zulassungsverfahren beigezogenen begutachtenden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung (Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Episode) exploriert. Ebenso wurde für den Fall seiner Überstellung eine neuerliche Verschlechterung der Symptomatik nicht ausgeschlossen. Medizinische und therapeutische Maßnahmen (insbesondere die Fortsetzung der derzeitigen Medikation) wurden seitens des begutachtenden Arztes ausdrücklich empfohlen. Aus den vom Asylwerber vorgelegen Unterlagen ergibt sich weiters, dass dieser von 9.6.2009 bis 23.6.2009 in stationärer Pflege in einer geschlossenen Abteilung des XXXX war und sich dort einer medikamentösen Behandlung unterziehen musste, sodass insgesamt betrachtet der Asylwerber der Gruppe der besonders vulnerablen Personen zuzuordnen ist und im Vorliegenden daher insbesondere die Frage der Versorgungssituation von besonders vulnerablen Personen in Griechenland zu klären ist:Beim Asylwerber wurde seitens des im Zulassungsverfahren beigezogenen begutachtenden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung (Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Episode) exploriert. Ebenso wurde für den Fall seiner Überstellung eine neuerliche Verschlechterung der Symptomatik nicht ausgeschlossen. Medizinische und therapeutische Maßnahmen (insbesondere die Fortsetzung der derzeitigen Medikation) wurden seitens des begutachtenden Arztes ausdrücklich empfohlen. Aus den vom Asylwerber vorgelegen Unterlagen ergibt sich weiters, dass dieser von 9.6.2009 bis 23.6.2009 in stationärer Pflege in einer geschlossenen Abteilung des römisch 40 war und sich dort einer medikamentösen Behandlung unterziehen musste, sodass insgesamt betrachtet der Asylwerber der Gruppe der besonders vulnerablen Personen zuzuordnen ist und im Vorliegenden daher insbesondere die Frage der Versorgungssituation von besonders vulnerablen Personen in Griechenland zu klären ist:
Aus den erstinstanzlichen Länderberichten geht hervor, dass es im Falle dessen, dass die Unterbringung von überstellten Asylwerbern von staatlicher Stelle organisiert wird, einige Tage dauern kann, bis ein adäquates Quartier gefunden wird, wobei jedoch sichergestellt wird, dass die Unterbringung so bald als möglich erfolgt. Hieraus ergibt sich im Rahmen der für den Asylgerichtshof gebotenen Einzelfallbetrachtung, dass bei besonderes vulnerablen Personen allenfalls eine sofortige adäquate Versorgung und Unterbringung in Griechenland zum jetzigen Zeitpunkt nicht gewährleistet sein und daher im Einzelfall nicht zumutbar sein kann.
Es wird nicht verkannt, dass ein genereller Ausschluss von Versorgungsleistungen in Griechenland aus aktueller Sicht in Griechenland nicht gegeben ist, jedoch ist unbestritten, dass es in der medizinischen Versorgung in Griechenland teils massiven Verbesserungsbedarf gibt. Im konkreten Fall gibt der Asylwerber an, in Griechenland zwar eine Zeit lang im Rahmen eines psychiatrischen Programmes betreut worden zu sein, hierbei jedoch keinerlei Medikamente erhalten zu haben, sodass letztlich nicht auszuschließen ist, dass ihm im Falle seiner Überstellung nach Griechenland erneut keine adäquate medizinische Versorgung zuteil würde.
Insgesamt betrachtet liegt in casu somit ein Fall vor, der den Selbsteintritt Österreichs zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers gem. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) geboten erscheinen läßt.Insgesamt betrachtet liegt in casu somit ein Fall vor, der den Selbsteintritt Österreichs zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers gem. Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) geboten erscheinen läßt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
gesundheitliche Beeinträchtigung, SelbsteintrittsrechtZuletzt aktualisiert am
24.11.2009