Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 409240-1/2009/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. MARTH als Vorsitzender des zur Entscheidung berufenen Senates über die Beschwerde der XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.9.2009, Gz. 09 11.000-BAT, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. MARTH als Vorsitzender des zur Entscheidung berufenen Senates über die Beschwerde der römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.9.2009, Gz. 09 11.000-BAT, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Spruchpunktes II die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin stellte am 11.9.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Spruchpunkt IV des im Spruch bezeichneten Bescheides des Bundesasylamtes, Az: 09 11.000-BAT, vom 21.9.2009, erlassen am selben Tag, wurde der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt, da die Asylwerberin aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammen würde; dies ergebe sich aus der VO BGBl II Nr. 177/2009. Zum genauen Wortlaut der Begründung siehe jenen Bescheid im Verwaltungsakt.Mit Spruchpunkt römisch vier des im Spruch bezeichneten Bescheides des Bundesasylamtes, Az: 09 11.000-BAT, vom 21.9.2009, erlassen am selben Tag, wurde der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt, da die Asylwerberin aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammen würde; dies ergebe sich aus der VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,. Zum genauen Wortlaut der Begründung siehe jenen Bescheid im Verwaltungsakt.
Mit am 1.10.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Zum genauen Wortlaut der Begründung den Schriftsatz im Verwaltungsakt.
II. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei. Rechtlich folgt daraus:
Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG).Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG).
Das Bundesasylamt stützt sich bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf den Umstand, dass China ein sicherer Herkunftsstaat sei. Dies ergibt sich aber weder aus § 39 AsylG noch aus der genannten Verordnung. Die Begründung des Bundesasylamtes ist diesbezüglich in keiner Weise nachzuvollziehen.Das Bundesasylamt stützt sich bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf den Umstand, dass China ein sicherer Herkunftsstaat sei. Dies ergibt sich aber weder aus Paragraph 39, AsylG noch aus der genannten Verordnung. Die Begründung des Bundesasylamtes ist diesbezüglich in keiner Weise nachzuvollziehen.
Da auch die anderen Gründe des § 38 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen, kann eine Gefährdung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden, weshalb die aufschiebende Wirkung zu gewähren war.Da auch die anderen Gründe des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG nicht vorliegen, kann eine Gefährdung einer Verletzung von Artikel 3, EMRK nicht ausgeschlossen werden, weshalb die aufschiebende Wirkung zu gewähren war.
Der Asylgerichtshof rät dem Bundesasylamt an, den offensichtlich rechtswidrigen Spruchpunkt IV. im gegenständlichen Bescheid von Amts wegen zu beheben.Der Asylgerichtshof rät dem Bundesasylamt an, den offensichtlich rechtswidrigen Spruchpunkt römisch vier. im gegenständlichen Bescheid von Amts wegen zu beheben.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
13.10.2009