TE AsylGH Beschluss 2009/10/8 C16 220251-0/2008

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Veröffentlicht am 08.10.2009
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Spruch

C16 220.251-0/2008/4E

C16 220.251-2/2009/2E

Beschluss

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Mongolei, p.A. XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 11.10.2000, FZ. 00 11.263-BAG und vom 04.12.2000, FZ 00 11.263 - BAG, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Mongolei, p.A. römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 11.10.2000, FZ. 00 11.263-BAG und vom 04.12.2000, FZ 00 11.263 - BAG, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Mongolei, stellte am 25.08.2000 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 1).

Mit Bescheid vom 11.10.2000, FZ. 00 11.263 - BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 ab (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass die Zurückweisung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei gemäß § 8 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II.)Mit Bescheid vom 11.10.2000, FZ. 00 11.263 - BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl römisch eins 1997/76 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass die Zurückweisung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.)

Zur Begründung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers keine begründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention niedergelegten Gründen vorliege und keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorlägen, dass er dort einer unmenschlichen Behandlung unterworfen werde oder ihm eine unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe.

Da der Beschwerdeführer aus der Sicht des Bundesasylamt zu diesem Zeitpunkt seine ursprünglich angegebene Meldeadresse aufgegeben hatte, dem Bundesasylamt keine neue Zustelladresse bekannt gegeben hatte, eine Meldeüberprüfung negativ verlaufen war und der Behörde auch sonst keine Anhaltspunkte für den Aufenthalt des Beschwerdeführers vorlagen (AS 85), wurde der Bescheid am selben Tag (im Akt hinterlegt (AS 85) (im Folgenden: angefochtener Bescheid)

2. Gegen diesen Bescheid stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.11.2000 (eingelangt am 30.11.2000), beim Bundesasylamt I. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und erhob II. Berufung gegen den angefochten Bescheid.2. Gegen diesen Bescheid stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.11.2000 (eingelangt am 30.11.2000), beim Bundesasylamt römisch eins. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und erhob römisch zwei. Berufung gegen den angefochten Bescheid.

Zum Antrag I. auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hat der Beschwerdeführer angegeben, sich dessen bewusst zu sein, dass die Berufungsfrist bereits abgelaufen sei. Er hat vermutet, dass der Bescheid in den auf das darin enthaltene Datum folgenden Tagen an ihn geschickt worden sei. Er habe den Bescheid jedoch nicht entgegennehmen können, da er zu diesem Zeitpunkt an der dem Bundesasylamt bekannten Adresse nicht aufhältig gewesen sei. Er habe geglaubt, es genüge ordnungsgemäß gemeldet zu sein. Da man ihm das Informations-Beiblatt fälschlicherweise in chinesischer Sprache ausgefolgt habe, sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er dem Bundesasylamt eine Adressenänderung hätte bekannt geben müssen.Zum Antrag römisch eins. auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hat der Beschwerdeführer angegeben, sich dessen bewusst zu sein, dass die Berufungsfrist bereits abgelaufen sei. Er hat vermutet, dass der Bescheid in den auf das darin enthaltene Datum folgenden Tagen an ihn geschickt worden sei. Er habe den Bescheid jedoch nicht entgegennehmen können, da er zu diesem Zeitpunkt an der dem Bundesasylamt bekannten Adresse nicht aufhältig gewesen sei. Er habe geglaubt, es genüge ordnungsgemäß gemeldet zu sein. Da man ihm das Informations-Beiblatt fälschlicherweise in chinesischer Sprache ausgefolgt habe, sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er dem Bundesasylamt eine Adressenänderung hätte bekannt geben müssen.

Zur Berufung gegen den angefochtene Bescheid (II.) hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen angeführt, dass die Tatsachen, auf die sich die Behörde gestützt habe, um seinen Antrag auf Asyl abzulehnen falsch seien (Spruchpunkt I.) und dass ihm, da das kommunistische Regime in der Mongolei wieder an der Macht sei, wegen der Flucht eine Haftstrafe oder gar die Todesstrafe drohen würde (Spruchpunkt II.).Zur Berufung gegen den angefochtene Bescheid (römisch zwei.) hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen angeführt, dass die Tatsachen, auf die sich die Behörde gestützt habe, um seinen Antrag auf Asyl abzulehnen falsch seien (Spruchpunkt römisch eins.) und dass ihm, da das kommunistische Regime in der Mongolei wieder an der Macht sei, wegen der Flucht eine Haftstrafe oder gar die Todesstrafe drohen würde (Spruchpunkt römisch zwei.).

3. Mit Bescheid vom 04.12.2000 (zugestellt am 06.12.2000), FZ. 00

11.263 - BAG wies das Bundesasylamt den Antrag I. auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vom 30.11.2000 gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 ab.11.263 - BAG wies das Bundesasylamt den Antrag römisch eins. auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vom 30.11.2000 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, ab.

Zur Begründung stützt sich das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der letzten schriftlichen Einvernahme (28.08.2000) ohne festen Wohnsitz im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Davor sei er vorübergehend in Tirol wohnhaft gewesen. Er sei in der Einvernahme aufgefordert worden, eine neue Abgabestelle oder eine Zustellungsbevollmächtigten bekannt zu geben, andernfalls der Bescheid durch Hinterlegung zustellt werden würde, was dann mangels Bekanntgabe einer Zustelladresse auch geschehen sei.

Daher sei der Beschwerdeführer nicht - wie dies für die Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 1 AVG 1991 notwendig gewesen wäre - durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Berufungsfrist einzuhalten. Man habe seinen Wohnsitz nicht gekannt und, da in Österreich kein zentrales Melderegister existiere, auch nicht vermocht, den Aufenthalt des Beschwerdeführers amtswegig festzustellen.Daher sei der Beschwerdeführer nicht - wie dies für die Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG 1991 notwendig gewesen wäre - durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Berufungsfrist einzuhalten. Man habe seinen Wohnsitz nicht gekannt und, da in Österreich kein zentrales Melderegister existiere, auch nicht vermocht, den Aufenthalt des Beschwerdeführers amtswegig festzustellen.

4. Gegen den Bescheid vom 04.12.2000, FZ. 00 11.263 - BAG erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.12.2000 (eingelangt am 13.12.2000) Berufung beim Bundesasylamt, mit dem Ziel, diesen Bescheid durch den damals noch zuständigem Unabhängige Bundesasylsenat beheben zu lassen.

5. Seit dem 01.07.2008 ist der Asylgerichtshof für das Verfahren zuständig geworden.

6. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) (im Folgenden: AsylG 2005) konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) (im Folgenden: AsylG 2005) konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Anwendbares Recht

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: AsylG) zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG) zu führen.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. Nr. 126/2002 zu führen. Nach Absatz 3 dieser Bestimmung ist jedoch auf die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a das AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002, zu führen. Nach Absatz 3 dieser Bestimmung ist jedoch auf die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a das AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, anzuwenden.

Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag vor dem 01.05.2004 gestellt wurde, würde die Prüfung der Ablehnung des Asyls (§ 7 AsylG) im gegenständliche Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des AsylG, idF BGBl. Nr. 126/2002, geführt. Hinsichtlich des subsidiären Schutz (§ 8 Abs. 1 AsylG) und der Ausweisungsverfügung (§ 8 Abs. 2 AsylG) würde im Sinne der oben dargestellten Übergangsbestimmungen das AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003, angewendet.Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag vor dem 01.05.2004 gestellt wurde, würde die Prüfung der Ablehnung des Asyls (Paragraph 7, AsylG) im gegenständliche Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002,, geführt. Hinsichtlich des subsidiären Schutz (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) und der Ausweisungsverfügung (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG) würde im Sinne der oben dargestellten Übergangsbestimmungen das AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, angewendet.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG (jetzt: iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG) ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG (jetzt: in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG) ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AVG ist bei Versäumung der Beschwerdefrist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand u.a. zu bewilligen, wenn entweder glaubhaft gemacht wird, dass der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Versäumung darauf zurückgeführt werden kann, dass der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung bzw. Rechtsmittelfrist enthält oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig ist.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Nr. 1 und 2 AVG ist bei Versäumung der Beschwerdefrist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand u.a. zu bewilligen, wenn entweder glaubhaft gemacht wird, dass der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Versäumung darauf zurückgeführt werden kann, dass der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung bzw. Rechtsmittelfrist enthält oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig ist.

Versäumnis der Beschwerdefrist und Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung

Was zunächst die Versäumnis der Beschwerdefrist betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass ausweislich des Verwaltungsaktes der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 11.10.2000 durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurde.

Da die Beschwerde erst am 30.11.2000 beim Bundesasylamt eingebracht wurde, war sie somit wegen Versäumens der zweiwöchigen Beschwerdefrist § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG verspätete.Da die Beschwerde erst am 30.11.2000 beim Bundesasylamt eingebracht wurde, war sie somit wegen Versäumens der zweiwöchigen Beschwerdefrist Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG verspätete.

Was weiters Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand betrifft, so hat das Bundesasylamt diesem zu Recht nicht stattzugeben, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Der angefochtene Bescheid enthält nämlich zum einen eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung und die Angabe der Rechtsmittelfrist enthielt, weshalb eine Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2 AVG nicht in Betracht kommt.Der angefochtene Bescheid enthält nämlich zum einen eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung und die Angabe der Rechtsmittelfrist enthielt, weshalb eine Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Nr. 2 AVG nicht in Betracht kommt.

Zum anderen greift, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, die Bestimmung des § 71 Abs. 1 Nr. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG nicht ein, da der Beschwerdeführer nicht durch ein unvorhergesehenes Ereignis daran gehindert wurde, die Frist einzuhalten und auch kein minderer Grad des Versehens vorlag.Zum anderen greift, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, die Bestimmung des Paragraph 71, Absatz eins, Nr. 1 AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG nicht ein, da der Beschwerdeführer nicht durch ein unvorhergesehenes Ereignis daran gehindert wurde, die Frist einzuhalten und auch kein minderer Grad des Versehens vorlag.

Insoweit der Beschwerdeführer dazu a) anführt, der Bescheid sei ihm an eine Adresse zugestellt worden, an der er zum damaligen Zeitpunkt nicht aufhältig gewesen sei und, b) dass er nicht habe wissen können, dass er dem Bundesasylamt während des laufenden Verwaltungsverfahrens jede Adressenänderung hätte bekannt geben müssen, weil ihm das entsprechende Informationsblatt in chinesischer statt mongolischer Sprache ausgehändigt worden sei, stellt der Asylgerichtshof fest, dass sich beide Behauptungen nach Lage der Akten nicht bestätigen lassen.

Dazu ist nämlich festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar ausweislich des Gästeblatts einer Pension in Tirol dort vom 18.08.2000 bis 24.08.2000 aufhältig und danach ab 13.09.2000 unter einer Adresse im XXXX gemeldet war. Die Wohnsitznahme in XXXX hat der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt jedoch erst mit der Beschwerde vom 30.11.2000, mithin nach Erlass des angefochtenen Bescheids (11.10.2000) mitgeteilt, so dass das Bundesasylamt den angefochtenen Bescheid seinerzeit zu Recht durch Hinterlegung im Akt zugestellt hatte.Dazu ist nämlich festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar ausweislich des Gästeblatts einer Pension in Tirol dort vom 18.08.2000 bis 24.08.2000 aufhältig und danach ab 13.09.2000 unter einer Adresse im römisch 40 gemeldet war. Die Wohnsitznahme in römisch 40 hat der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt jedoch erst mit der Beschwerde vom 30.11.2000, mithin nach Erlass des angefochtenen Bescheids (11.10.2000) mitgeteilt, so dass das Bundesasylamt den angefochtenen Bescheid seinerzeit zu Recht durch Hinterlegung im Akt zugestellt hatte.

Was die Information des Beschwerdeführer über seine Verpflichtung betrifft, dem Bundesasylamt im laufenden Verwaltungsverfahren etwaige Adressenänderungen unverzüglich mitzuteilen, verweist der Asylgerichtshof auf die Niederschrift des ersten Teils der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt vom 28.08.2000 (AS 45).

Aus dieser ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer ein "Punkt 10. - Weitere Angaben" aus dem Protokoll der Niederschrift der Vernehmung seiner damals ein paralleles Asylverfahren führenden Gattin (XXXX) (AS 47) vorgelesen worden ist, in welchem ausdrücklich über die Verpflichtung informiert wurde, die jeweils aktuelle Wohnsitznahme der Behörde unverzüglich mitzuteilen; widrigenfalls die Zustellung durch Hinterlegung im Akt erfolgen werde.Aus dieser ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer ein "Punkt 10. - Weitere Angaben" aus dem Protokoll der Niederschrift der Vernehmung seiner damals ein paralleles Asylverfahren führenden Gattin (römisch 40 ) (AS 47) vorgelesen worden ist, in welchem ausdrücklich über die Verpflichtung informiert wurde, die jeweils aktuelle Wohnsitznahme der Behörde unverzüglich mitzuteilen; widrigenfalls die Zustellung durch Hinterlegung im Akt erfolgen werde.

Da die Vernehmung des Beschwerdeführers unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch erfolgte und der Beschwerdeführer die Niederschrift nach Übersetzung durch den Dolmetscher auf jeder Seite (inklusive jener, die auf die Verlesung des "Punkt 10." der Niederschrift der Vernehmung seiner Ehefrau verweist sowie inklusive einer Kopie der entsprechenden Seite aus dem Vernehmungsprotokoll seiner Ehefrau), ist die Behauptung des Beschwerdeführer widerlegt, er habe von dieser Verpflichtung keine Kenntnis gehabt.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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