Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A2 266.937-2/2009/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2009, Zl. 09 09.526-EASt Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2009, Zl. 09 09.526-EASt Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL I 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 68 (1) AVG, § 10 (1) Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, (1) AVG, Paragraph 10, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, reiste nach eigenen Angaben am 25.10.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Er wurde am 04.11.2004 und am 14.12.2005 (AS 17-25 und 127-133 BAA, Erstverfahren) niederschriftlich befragt. Dabei führte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund aus, er habe in der Firma seines Onkels XXXX gearbeitet. Sein Onkel sei auch Abgeordneter der APRC im Parlament gewesen. Die Regierung habe dem Onkel vorgeworfen, öffentliche Gelder an sich genommen zu haben. Die Polizei habe den Onkel verhaftet und das Geschäft zugesperrt. Man habe den Antragsteller verdächtigt, ebenfalls involviert gewesen zu sein. Er sei auch verhaftet worden (der Beschwerdeführer widersprach sich in den Angaben, ob er gerichtlich angeklagt und verurteilt worden wäre). Anlässlich einer Studentendemonstration bei welcher Studenten das Gefängnis belagert hätten, sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, reiste nach eigenen Angaben am 25.10.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Er wurde am 04.11.2004 und am 14.12.2005 (AS 17-25 und 127-133 BAA, Erstverfahren) niederschriftlich befragt. Dabei führte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund aus, er habe in der Firma seines Onkels römisch 40 gearbeitet. Sein Onkel sei auch Abgeordneter der APRC im Parlament gewesen. Die Regierung habe dem Onkel vorgeworfen, öffentliche Gelder an sich genommen zu haben. Die Polizei habe den Onkel verhaftet und das Geschäft zugesperrt. Man habe den Antragsteller verdächtigt, ebenfalls involviert gewesen zu sein. Er sei auch verhaftet worden (der Beschwerdeführer widersprach sich in den Angaben, ob er gerichtlich angeklagt und verurteilt worden wäre). Anlässlich einer Studentendemonstration bei welcher Studenten das Gefängnis belagert hätten, sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen.
1.2. Das Bundesasylamt wies diesen Asylantrag sodann mit Bescheid vom 15.12.2005, Zl. 04 21.872-BAW, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 ab. Dem Antragsteller wurde aufgrund von näher dargestellten Widersprüchen in den Angaben zum Fluchtgrund die Glaubwürdigkeit abgesprochen.1.2. Das Bundesasylamt wies diesen Asylantrag sodann mit Bescheid vom 15.12.2005, Zl. 04 21.872-BAW, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 ab. Dem Antragsteller wurde aufgrund von näher dargestellten Widersprüchen in den Angaben zum Fluchtgrund die Glaubwürdigkeit abgesprochen.
1.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde nach Durchführung einer Berufungsverhandlung vom Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) mit Bescheid vom 30.11.2007, Zahl:
266.937/0/6E-XV/54/05 gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen. Der UBAS traf Feststellungen zur menschenrechtlichen Lage in Gambia, woraus sich ergibt, dass es in einigen Bereichen Probleme gäbe (insbesonders Regierungskritiker betreffend; eine generelle Verfolgung aller politischen Gegner der Regierung sei jedoch nicht gegeben). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde die Glaubwürdigkeit versagt. Begründend verwies der UBAS auf Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers. So habe der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt etwa angegeben, sein Onkel sei wegen Entnahme von Regierungsgeldern verhaftet worden, während er vor dem UBAS anführte, der Grund für die Verhaftung wäre Steuerhinterziehung gewesen. Vor dem Bundesasylamt habe der Beschwerdeführer von einer Verurteilung zu einer Haftstraße von fünf Jahren gesprochen, in der Verhandlung vor dem UBAS dagegen eine Verurteilung in Abrede gestellt. Über seinen angeblichen Onkel XXXX hätte er auch keinerlei Kenntnisse gehabt. Solche schwerwiegenden Ungereimtheiten könnten nicht mit dem geringen Alter des Beschwerdeführers erklärt werden. Des Weiteren würden die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers rechnerisch jedenfalls nicht der Wahrheit entsprechen können (politische Zusammenarbeit mit dem Onkel im Kindesalter) und habe er keine Kenntnisse über den angeblichen Onkel. Eine von staatlicher Stelle ausgehende Gefahr i.S.d. § 50 FPG, welche dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Gambia drohen könnte, wäre somit nicht ableitbar. Es gäbe keinen Anhaltspunkt, der gegen die Wiederaufnahme seines Berufes in Gambia spreche. Da die Flucht aus dem Gefängnis als nicht glaubwürdig angesehen werde, wäre nicht auf die Haftbedingungen in Gambia einzugehen.266.937/0/6E-XV/54/05 gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 abgewiesen. Der UBAS traf Feststellungen zur menschenrechtlichen Lage in Gambia, woraus sich ergibt, dass es in einigen Bereichen Probleme gäbe (insbesonders Regierungskritiker betreffend; eine generelle Verfolgung aller politischen Gegner der Regierung sei jedoch nicht gegeben). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde die Glaubwürdigkeit versagt. Begründend verwies der UBAS auf Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers. So habe der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt etwa angegeben, sein Onkel sei wegen Entnahme von Regierungsgeldern verhaftet worden, während er vor dem UBAS anführte, der Grund für die Verhaftung wäre Steuerhinterziehung gewesen. Vor dem Bundesasylamt habe der Beschwerdeführer von einer Verurteilung zu einer Haftstraße von fünf Jahren gesprochen, in der Verhandlung vor dem UBAS dagegen eine Verurteilung in Abrede gestellt. Über seinen angeblichen Onkel römisch 40 hätte er auch keinerlei Kenntnisse gehabt. Solche schwerwiegenden Ungereimtheiten könnten nicht mit dem geringen Alter des Beschwerdeführers erklärt werden. Des Weiteren würden die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers rechnerisch jedenfalls nicht der Wahrheit entsprechen können (politische Zusammenarbeit mit dem Onkel im Kindesalter) und habe er keine Kenntnisse über den angeblichen Onkel. Eine von staatlicher Stelle ausgehende Gefahr i.S.d. Paragraph 50, FPG, welche dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Gambia drohen könnte, wäre somit nicht ableitbar. Es gäbe keinen Anhaltspunkt, der gegen die Wiederaufnahme seines Berufes in Gambia spreche. Da die Flucht aus dem Gefängnis als nicht glaubwürdig angesehen werde, wäre nicht auf die Haftbedingungen in Gambia einzugehen.
Dieser Bescheid wurde am 07.12.2007 rechtskräftig zugestellt.
1.4. Die Behandlung der gegen den Bescheid des UBAS erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss des VwGH vom 06.05.2008, Zl. 2008/01/0236-4 abgelehnt.
2.1. Am 10.08.2009 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer (in Schubhaft) den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch das Landespolizeikommando für Wien, am 10.08.2009 (As. 13-19 BAA) sowie der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost am 19.08.2009 (As. 59-63 BAA, im Beisein eines Rechtsberaters nach erfolgter Rechtsberatung) gab der Beschwerdeführer befragt zu den Gründen seiner neuerlichen Asylantragstellung an, dass seine alten Asylgründe noch aufrecht und aktuell seien. Neue Asylgründe habe er keine. Er bitte um nochmalige Überprüfung seiner Asylgründe. Er habe im Internet überprüft, dass seine Gründe immer noch bestehen würden. Das politische System sei korrupt. Die Regierung suche weiterhin nach ihm. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen oder Bezugspersonen.
2.2. Mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 24.08.2009, Zl. 09 09.526-EASt Ost, wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der erste Asylantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen worden sei. Im Vorverfahren seien bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt. In dieser ersten Entscheidung sei auch der Refoulmentsachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG berücksichtigt worden. Der Antragsteller habe keine relevanten familiären oder privaten Bindungen. Im entscheidungsrelevanten Zeitraum seien keine wesentlichen Änderungen in der Lage in seinem Heimatland eingetreten. Im Vorverfahren seien die behaupteten Fluchtgründe als nicht glaubhaft festgestellt worden. Er berufe sich im nunmehrigen Verfahren auf genau diese Umstände, woraus sich ergebe, dass die Rechtskraft nicht durchbrochen werden könne.2.2. Mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 24.08.2009, Zl. 09 09.526-EASt Ost, wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der erste Asylantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen worden sei. Im Vorverfahren seien bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt. In dieser ersten Entscheidung sei auch der Refoulmentsachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG berücksichtigt worden. Der Antragsteller habe keine relevanten familiären oder privaten Bindungen. Im entscheidungsrelevanten Zeitraum seien keine wesentlichen Änderungen in der Lage in seinem Heimatland eingetreten. Im Vorverfahren seien die behaupteten Fluchtgründe als nicht glaubhaft festgestellt worden. Er berufe sich im nunmehrigen Verfahren auf genau diese Umstände, woraus sich ergebe, dass die Rechtskraft nicht durchbrochen werden könne.
Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass zur Begründung des zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht worden seien, die der Schilderung des Beschwerdeführers zufolge, schon vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des ersten Asylverfahrens bestanden hätten. Es sei vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen. Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen die vor dem Hintergrund der Situation des Beschwerdeführers die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichten, seien nicht ersichtlich.
Mangels familiärer Anknüpfungspunkte greife die Ausweisung nicht in das Recht auf Achtung des Familienlebens ein. Das Bundesasylamt verwies darauf, dass den durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich entstandenen privaten Interessen entgegen zu halten sei, dass der Aufenthalt des Antragstellers lediglich durch das Stellen unbegründeter Asylanträge, das beharrliche Verweilen im Bundesgebiet nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss und der Verweildauer in diversen Justizanstalten begründet wäre.
2.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde, in welcher auch ein Antrag auf Verfahrenshilfe und auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters im "Asylgerichtshofverfahren" gestellt wird. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass er aktuell eine Internetrecherche durchgeführt habe, viele Menschen wären derzeit im Gefängnis. Das Bundesasylamt habe nicht einmal durch geeignete Befragung auf die Erhellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewirkt. Die Einbeziehung eines Experten und konkrete Recherchen hätten den Wahrgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers bestätigt. Aus einem (allgemeinen länderkundlichen) Gutachten von Frau Scherb vom April 2009 ergebe sich, dass sich die allgemeine und auch speziell den Beschwerdeführer betreffende Lage in Gambia seit der Entscheidung des ursprünglichen Asylantrages entscheidend geändert habe. Das Bundesasylamt habe nicht nachgeforscht, warum der ursprüngliche Asylantrag abgewiesen würden wäre. Weiters wird ausgeführt, dass das Bundesasylamt das neue Vorbringen keiner näheren Prüfung bzw. Glaubwürdigkeitsprüfung unterzogen habe. Das Bundesasylamt habe nicht aktuell überprüft, ob es Gründe gebe, die gegen eine Ausweisung und Abschiebung sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich bereits seit 2004 in Österreich. Eine faire Interessensabwägung hätte jedenfalls zugunsten des Beschwerdeführers und seiner Familiengemeinschaft ausgehen müssen. Innerhalb des Bundesasylamtes habe kein Instanzenzug bzw. keine Überprüfung der Entscheidung stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei für die öffentlichen Interessen und die Sicherheit des Wohlstandes der Republik Österreich von Nutzen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich das Beste aus seiner persönlichen Situation gemacht. Er sei bereit auch einen niedrig bezahlten Job anzunehmen. Dies zeige, dass er ein tüchtiger Unterstützer der österreichischen Wirtschaft sein könnte. Für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof werde die Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwaltes für die mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. Weiters wurde der Antrag gestellt, konkrete persönliche Erhebungen im Herkunftsland zu veranlassen. Der Verfassungsgerichtshof habe zudem in seiner Entscheidung U 561/09-10 vom 25.06.2009 unter Bezugnahme auf §§ 66 AsylG 2005 festgehalten, dass Asylwerber Anspruch auf die Unterstützung durch Flüchtlingsberater hätten, insbesondere auch für Vertretung im Verfahren vor dem AsylGH. Im Falle einer negativen Entscheidung werde schon jetzt beantragt, dass der Flüchtlingsberater beauftragt werde, dem Beschwerdeführer bei der Erlangung einer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu helfen. Es werde die Beigebung eines Flüchtlingsberaters im Asylgerichtshofverfahren beantragt.2.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde, in welcher auch ein Antrag auf Verfahrenshilfe und auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters im "Asylgerichtshofverfahren" gestellt wird. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass er aktuell eine Internetrecherche durchgeführt habe, viele Menschen wären derzeit im Gefängnis. Das Bundesasylamt habe nicht einmal durch geeignete Befragung auf die Erhellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewirkt. Die Einbeziehung eines Experten und konkrete Recherchen hätten den Wahrgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers bestätigt. Aus einem (allgemeinen länderkundlichen) Gutachten von Frau Scherb vom April 2009 ergebe sich, dass sich die allgemeine und auch speziell den Beschwerdeführer betreffende Lage in Gambia seit der Entscheidung des ursprünglichen Asylantrages entscheidend geändert habe. Das Bundesasylamt habe nicht nachgeforscht, warum der ursprüngliche Asylantrag abgewiesen würden wäre. Weiters wird ausgeführt, dass das Bundesasylamt das neue Vorbringen keiner näheren Prüfung bzw. Glaubwürdigkeitsprüfung unterzogen habe. Das Bundesasylamt habe nicht aktuell überprüft, ob es Gründe gebe, die gegen eine Ausweisung und Abschiebung sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich bereits seit 2004 in Österreich. Eine faire Interessensabwägung hätte jedenfalls zugunsten des Beschwerdeführers und seiner Familiengemeinschaft ausgehen müssen. Innerhalb des Bundesasylamtes habe kein Instanzenzug bzw. keine Überprüfung der Entscheidung stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei für die öffentlichen Interessen und die Sicherheit des Wohlstandes der Republik Österreich von Nutzen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich das Beste aus seiner persönlichen Situation gemacht. Er sei bereit auch einen niedrig bezahlten Job anzunehmen. Dies zeige, dass er ein tüchtiger Unterstützer der österreichischen Wirtschaft sein könnte. Für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof werde die Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwaltes für die mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. Weiters wurde der Antrag gestellt, konkrete persönliche Erhebungen im Herkunftsland zu veranlassen. Der Verfassungsgerichtshof habe zudem in seiner Entscheidung U 561/09-10 vom 25.06.2009 unter Bezugnahme auf Paragraphen 66, AsylG 2005 festgehalten, dass Asylwerber Anspruch auf die Unterstützung durch Flüchtlingsberater hätten, insbesondere auch für Vertretung im Verfahren vor dem AsylGH. Im Falle einer negativen Entscheidung werde schon jetzt beantragt, dass der Flüchtlingsberater beauftragt werde, dem Beschwerdeführer bei der Erlangung einer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu helfen. Es werde die Beigebung eines Flüchtlingsberaters im Asylgerichtshofverfahren beantragt.
2.4. Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 08.09.2009 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Spruchpunkt I.: Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe und auf Bereitstellung eines FlüchtlingsberatersSpruchpunkt römisch eins.: Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe und auf Bereitstellung eines Flüchtlingsberaters
1. Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus § 23 AsylGHG in seiner geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.1. Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG in seiner geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.
Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht (vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu § 23 AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde jedoch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht vergleiche Ausschussbericht 371 BlgNR 23. GP, EB zu Paragraph 23, AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde jedoch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.
Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher mangels Grundlage zurückzuweisen.
Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Vertreter des Beschwerdeführers, obwohl er das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit welchem diese in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsansicht des AsylGH bestätigt wurde, selbst zitiert (VfGH vom 25.06.2009, U 561/09-10; der Beschwerdeführervertreter war in diesem Verfahren auch selbst Partei), an Mutwilligkeit grenzend weiterhin insofern aussichtslos erscheinende Anträge auf Verfahrenshilfe stellt.
2. Zur vom Beschwerdeführer beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof:
Entgegen der scheinbaren Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers steht es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater (der gemäß § 66 AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Über die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Flüchtlingsberaters wird ein Asylwerber in der Regel anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt nach Zulassung des Asylantrages informiert. Im gegenständlichen Verfahren erging eine solch ausdrückliche Information zwar nicht an den Beschwerdeführer, jedoch befand sich dessen Asylverfahren ja lediglich im Zulassungsverfahren und würde er daher von einem Rechtsberater beraten und unterstützt. Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer die Existenz der Flüchtlingsberater durch entsprechende Belehrung im Erstverfahren und durch den Vertreter im gegenständlichen Verfahren bekannt sein. Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage (Aus dem im der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylweber möglich sein müsse, sich der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand zu bedienen. Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren und der Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen). Im Falle des Beschwerdeführers ergibt sich darüber hinaus für das gegenständige Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, dass dieser durch seinen Vertreter, einer fach- und rechtskundigen Person, bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten hat. Der Asylgerichtshof hat daher den Eindruck gewonnen, dass der Vertreter des Beschwerdeführers, der amtsbekannt zahlreiche Asylweber im Asylverfahren vertritt, durch die Beantragung der Beigebung eines weiteren Vertreters bzw. Beraters versucht das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu verzögern.Entgegen der scheinbaren Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers steht es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater (der gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Über die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Flüchtlingsberaters wird ein Asylwerber in der Regel anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt nach Zulassung des Asylantrages informiert. Im gegenständlichen Verfahren erging eine solch ausdrückliche Information zwar nicht an den Beschwerdeführer, jedoch befand sich dessen Asylverfahren ja lediglich im Zulassungsverfahren und würde er daher von einem Rechtsberater beraten und unterstützt. Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer die Existenz der Flüchtlingsberater durch entsprechende Belehrung im Erstverfahren und durch den Vertreter im gegenständlichen Verfahren bekannt sein. Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage (Aus dem im der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylweber möglich sein müsse, sich der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand zu bedienen. Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren und der Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen). Im Falle des Beschwerdeführers ergibt sich darüber hinaus für das gegenständige Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, dass dieser durch seinen Vertreter, einer fach- und rechtskundigen Person, bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten hat. Der Asylgerichtshof hat daher den Eindruck gewonnen, dass der Vertreter des Beschwerdeführers, der amtsbekannt zahlreiche Asylweber im Asylverfahren vertritt, durch die Beantragung der Beigebung eines weiteren Vertreters bzw. Beraters versucht das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu verzögern.
Unbeschadet dessen ist also zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes davon auszugehen, dass die Asylbehörde, bzw. das BMI § 66 AsylG ordnungsgemäß umsetzt (Gegenteiliges wurde in der Beschwerde ja auch nicht behauptet), auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Art. 15f der Verfahrensrichtlinie hiezu (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag (schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater) nicht substituieren kann (vgl Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu § 66 AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters fehlt die gesetzliche Grundlage. Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch abzusprechen. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Nur vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass es dem Asylgerichtshof auch an der Zuständigkeit mangelt, über das Ausmaß und die Art der Verfahrenshilfe in einem potentiellen Beschwerdeverfahren vor dem VfGH zu erkennen.Unbeschadet dessen ist also zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes davon auszugehen, dass die Asylbehörde, bzw. das BMI Paragraph 66, AsylG ordnungsgemäß umsetzt (Gegenteiliges wurde in der Beschwerde ja auch nicht behauptet), auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Artikel 15 f, der Verfahrensrichtlinie hiezu (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag (schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater) nicht substituieren kann vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu Paragraph 66, AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters fehlt die gesetzliche Grundlage. Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch abzusprechen. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Nur vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass es dem Asylgerichtshof auch an der Zuständigkeit mangelt, über das Ausmaß und die Art der Verfahrenshilfe in einem potentiellen Beschwerdeverfahren vor dem VfGH zu erkennen.
Spruchpunkt II. Antrag auf internationalen Schutz-Zurückweisung wegen entschiedener Sache und Zulässigkeit der Ausweisung:Spruchpunkt römisch zwei. Antrag auf internationalen Schutz-Zurückweisung wegen entschiedener Sache und Zulässigkeit der Ausweisung:
1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen BerufungsverfahrensBei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens
s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;
10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;
03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).
2.1. Im zweiten Asylverfahren betonte der Beschwerdeführer sowohl in seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme in der EAST Ost, dass die bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe weiterhin bestehen würden. Der UBAS hat bereits im Bescheid vom 30.11.2007, Zahl: 266.937/0/6E-XV/54/05 dargelegt, dass das Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers betreffend seinen Fluchtgründe nicht glaubwürdig ist. Die Schilderungen des Beschwerdeführers im nunmehrigen Verfahren stellen eine Wiederholung des bereits im Vorverfahren als unglaubwürdig beurteilten Fluchtvorbringens dar. Er stützt seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz folglich auf Ereignisse, die bereits vor seiner ersten Antragstellung vorgefallen sein sollen. Das Vorbringen des Asylwerbers in seinem zweiten Asylverfahren kann somit nicht als entscheidungsrelevantes "novum productum" qualifiziert werden.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylverfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, der sich auf Sachverhaltsänderungen nach dem ersten Asylverfahren bezieht. Eine Auseinandersetzung mit dem glaubwürdigen Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers erübrigt sich somit, da sich die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf Vorbringen von Asylwerbern betreffend Verfolgungshandlungen bezieht, die sich erst nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen (siehe etwa VwGH vom 26.07.2005, ZI. 2005/20/0343). Da der Beschwerdeführer - wie dargelegt - keinen nach Rechtskraft des ersten Asylbescheides neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht und darüber hinaus auch keine neu entstandenen Beweismittel vorgelegt oder substantiierte Beweisanbote getätigt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid, mit welchen das Bundesasylamt den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat, im Ergebnis als rechtmäßig.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylverfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, der sich auf Sachverhaltsänderungen nach dem ersten Asylverfahren bezieht. Eine Auseinandersetzung mit dem glaubwürdigen Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers erübrigt sich somit, da sich die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf Vorbringen von Asylwerbern betreffend Verfolgungshandlungen bezieht, die sich erst nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen (siehe etwa VwGH vom 26.07.2005, ZI. 2005/20/0343). Da der Beschwerdeführer - wie dargelegt - keinen nach Rechtskraft des ersten Asylbescheides neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht und darüber hinaus auch keine neu entstandenen Beweismittel vorgelegt oder substantiierte Beweisanbote getätigt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid, mit welchen das Bundesasylamt den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen hat, im Ergebnis als rechtmäßig.
2.2. Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist (so hat der Beschwerdeführer etwa zu verstehen gegeben, dass er aufgrund einer Internetrecherche festgestellt habe, dass die politische Lage in Gambia aktuell sehr schlecht sei), ist auszuführen, dass bereits im rechtskräftigen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.11.2007, Zahl:2.2. Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (Paragraph 8, AsylG 2005) zu betrachten ist (so hat der Beschwerdeführer etwa zu verstehen gegeben, dass er aufgrund einer Internetrecherche festgestellt habe, dass die politische Lage in Gambia aktuell sehr schlecht sei), ist auszuführen, dass bereits im rechtskräftigen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.11.2007, Zahl:
266.937/0/6E-XV/54/05 festgestellt wurde, dass in Gambia keine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass ein Rückkehrer einer ernsthaften Gefährdung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Es ist für den Zeitraum der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides, (aber auch für den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt), nicht bekannt, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in ganz Gambia notorisch wären und jeder Rückkehrer (auch nach Stellung eines erfolglosen Asylantrages) davon betroffen wäre. Es sind auch zwischenzeitig keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente hervorgekommen, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.266.937/0/6E-XV/54/05 festgestellt wurde, dass in Gambia keine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass ein Rückkehrer einer ernsthaften Gefährdung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Es ist für den Zeitraum der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides, (aber auch für den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt), nicht bekannt, dass Verletzungen des Artikel 3, EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in ganz Gambia notorisch wären und jeder Rückkehrer (auch nach Stellung eines erfolglosen Asylantrages) davon betroffen wäre. Es sind auch zwischenzeitig keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente hervorgekommen, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.
2.3. Da somit auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, sich auch die allgemeine Situation in Gambia bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat - wie sich der Asylgerichtshof durch Konsultation aktueller Berichte des UK Home Office, Country of Origin Information vom 04.04.2008, des USDOS, Country Report on Human Rights Practice 2008 vom 25.02.2009 und eines Sachverständigengutachtens, Frau Scherb aus April 2009 (welches der Beschwerdeführer selbst zitiert hat) überzeugt hat (die Menschenrechtssituation hat sich zwar insgesamt verschlechtert, daraus kann jedoch keine Gefährdung jedes abgewiesenen Rückkehrers erkannt werden; siehe dazu insb. Gutachten Scherb: Die Grundversorgung ist, wenn auch auf niedrigem Niveau, bei konsolidierter Wirtschaftslage gewährleistet.) - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
3.1. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift davon ausgeht, dass aus den zitierten Gesetzesmaterialien das Gebot der Einrichtung einer Kontrolle innerhalb des Bundesasylamtes abzuleiten wäre, ist festzustellen, dass diese Ansicht weder in der Lehre, noch in der Rechtssprechung vertreten wird und auch aus den sonstigen Materialien kein Hinweis ersichtlich ist, dass dies dem Willen des Gesetzgebers entsprechen würde. Viel mehr dient das genannte Zitat der Klarstellung, dass Bescheide des Bundesasylamtes nicht bei einer weiteren Verwaltungsbehörde, sondern direkt beim Asylgerichtshof angefochten werden können. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf § 22 Abs. 3 AsylG zu verweisen, wonach in der Rechtsmittelbelehrung von Bescheiden des Bundesasylamtes anzugeben ist, dass gegen den abweisenden oder zurückweisenden Bescheid unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit einer Beschwerde an den Asylgerichtshof offensteht.3.1. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift davon ausgeht, dass aus den zitierten Gesetzesmaterialien das Gebot der Einrichtung einer Kontrolle innerhalb des Bundesasylamtes abzuleiten wäre, ist festzustellen, dass diese Ansicht weder in der Lehre, noch in der Rechtssprechung vertreten wird und auch aus den sonstigen Materialien kein Hinweis ersichtlich ist, dass dies dem Willen des Gesetzgebers entsprechen würde. Viel mehr dient das genannte Zitat der Klarstellung, dass Bescheide des Bundesasylamtes nicht bei einer weiteren Verwaltungsbehörde, sondern direkt beim Asylgerichtshof angefochten werden können. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf Paragraph 22, Absatz 3, AsylG zu verweisen, wonach in der Rechtsmittelbelehrung von Bescheiden des Bundesasylamtes anzugeben ist, dass gegen den abweisenden oder zurückweisenden Bescheid unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit einer Beschwerde an den Asylgerichtshof offensteht.
3.2. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geforderte Befassung eines Experten bzw. die beantragten Erhebungen vor Ort stellen sich in der gewählten völlig vagen Form der Beantragung als reiner - unzulässiger - Erkundungsbeweis dar, dem - wegen Entscheidungsreife (Zulässigkeit der Zurückweisung wegen entschiedener Sache) - nicht näher zu treten war. Vollständigkeitshalber sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer weder vor dem BAA noch in der Beschwerde Zeugen nannte.
4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
4.1. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erweist sich auf die Begründung im Bescheid des Bundesasylamtes als zutreffend. Familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich liegen nicht vor (solche würden in der Beschwerde auch nicht konkret behauptet und beschrieben, der pauschale Hinweis auf eine "Familiengemeinschaft" alleine ist jedenfalls nicht geeignet ein bisher nicht behauptetes Familienleben glaubhaft zu machen). Der Beschwerdeführer hält sich seit ungefähr 5 Jahren in Österreich auf; ein schützenswertes Privatleben ergibt sich daraus alleine - entsprechend den Ausführungen des Bundesasylamtes und rezenter Rechtssprechung des EGMR - nicht. Es liegen darüber hinaus zwei rechtskräftige Verurteilungen wegen Verstoßes gegen das SMG vor (März und Juni 2005), die sich der Beschwerdeführer zu seinen Ungunsten anrechnen lassen muss (As. 303 BAA, Erstverfahren). Aus der Aktenlage geht ferner hervor, dass der Beschwerdeführer vor österreichischen Behörden unter verschiedensten Identitäten aufgetreten ist (AS. 13 BAA). Nach Ablehnung seiner VwGH-Beschwerde gegen den seinerzeitigen UBAS-Bescheid am 08.05.2008 hat sich der Beschwerdeführer zudem bis zu seiner gegenständlichen Asylantragstellung (anlässlich einer fremdenpolizeilichen Betretung) über ein Jahr illegal in Österreich aufgehalten, was ebenso zu seinen Ungunsten ausschlägt. Substantiiertes Vorbringen dazu lässt die gegenständliche Beschwerde vermissen (so wurde in der Beschwerde lediglich pauschal behauptet, dass der Beschwerdeführer von Nutzen für Österreich sei, ohne diese Behauptungen durch konkrete Umstände, die für die Integration des Beschwerdeführers sprechen würden, zu untermauern). Sonstige Hinweise auf außergewöhnliche Integrationsaspekte iSd § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind im Verwaltungsverfahren nicht hervorgekommen.4.1. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erweist sich auf die Begründung im Bescheid des Bundesasylamtes als zutreffend. Familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich liegen nicht vor (solche würden in der Beschwerde auch nicht konkret behauptet und beschrieben, der pauschale Hinweis auf eine "Familiengemeinschaft" alleine ist jedenfalls nicht geeignet ein bisher nicht behauptetes Familienleben glaubhaft zu machen). Der Beschwerdeführer hält sich seit ungefähr 5 Jahren in Österreich auf; ein schützenswertes Privatleben ergibt sich daraus alleine - entsprechend den Ausführungen des Bundesasylamtes und rezenter Rechtssprechung des EGMR - nicht. Es liegen darüber hinaus zwei rechtskräftige Verurteilungen wegen Verstoßes gegen das SMG vor (März und Juni 2005), die sich der Beschwerdeführer zu seinen Ungunsten anrechnen lassen muss (As. 303 BAA, Erstverfahren). Aus der Aktenlage geht ferner hervor, dass der Beschwerdeführer vor österreichischen Behörden unter verschiedensten Identitäten aufgetreten ist (AS. 13 BAA). Nach Ablehnung seiner VwGH-Beschwerde gegen den seinerzeitigen UBAS-Bescheid am 08.05.2008 hat sich der Beschwerdeführer zudem bis zu seiner gegenständlichen Asylantragstellung (anlässlich einer fremdenpolizeilichen Betretung) über ein Jahr illegal in Österreich aufgehalten, was ebenso zu seinen Ungunsten ausschlägt. Substantiiertes Vorbringen dazu lässt die gegenständliche Beschwerde vermissen (so wurde in der Beschwerde lediglich pauschal behauptet, dass der Beschwerdeführer von Nutzen für Österreich sei, ohne diese Behauptungen durch konkrete Umstände, die für die Integration des Beschwerdeführers sprechen würden, zu untermauern). Sonstige Hinweise auf außergewöhnliche Integrationsaspekte iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind im Verwaltungsverfahren nicht hervorgekommen.
Da sohin im gegenständlichen Verfahren die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegen, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, insbesondere weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirken könnten oder andere iSd § 10 Abs. 2 AsylG maßgebliche Umstände sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit), war auch die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.Da sohin im gegenständlichen Verfahren die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegen, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, insbesondere weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten oder andere iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG maßgebliche Umstände sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit), war auch die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.
5. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG entfallen. Ein Vorbringen, welche konkreten entscheidungsrelevanten zusätzlichen Ausführungen der Beschwerdeführer in einer Beschwerdeverhandlung hätte tätigen können, wurde ebenso wenig getätigt wie konkrete Beweisthemen für unspezifizierte Zeugenbefragungen genannt.5. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen. Ein Vorbringen, welche konkreten entscheidungsrelevanten zusätzlichen Ausführungen der Beschwerdeführer in einer Beschwerdeverhandlung hätte tätigen können, wurde ebenso wenig getätigt wie konkrete Beweisthemen für unspezifizierte Zeugenbefragungen genannt.
Schlagworte
Ausweisung, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung, VerfahrenshilfeZuletzt aktualisiert am
22.10.2009