TE AsylGH Erkenntnis 2009/10/12 S7 409116-1/2009

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Veröffentlicht am 12.10.2009
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Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
AVG §63 Abs4
AVG §63 Abs5
AVG §66 Abs4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

S7 409.116-1/2009/2E

S7 409.115-1/2009/2E

S7 409.117-1/2009/2E

Im Namen der Republik!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden

der XXXXauch XXXX alias XXXX alias XXXX auch XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2009, AZ. 09 00.368 EAST Ost,der XXXXauch römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2009, AZ. 09 00.368 EAST Ost,

der mj. XXXXauchXXXX alias XXXX alias XXXX, vertreten durch die Kindesmutter XXXX auch XXXX alias XXXX alias XXXX auch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2009, AZ. 09 00.369,der mj. XXXXauchXXXX alias römisch 40 alias römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2009, AZ. 09 00.369,

der mj. XXXX auch XXXX alias XXXXalias XXXX auch XXXX, vertreten durch die Kindesmutter XXXX auch XXXX alias XXXX alias XXXX auch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2009, AZ. 09 00.370,der mj. römisch 40 auch römisch 40 alias XXXXalias römisch 40 auch römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2009, AZ. 09 00.370,

alle StA. Afghanistans, zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.

Die Beschwerdeführer, alle drei Staatsangehörige Afghanistans, reisten am 11.01.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten sie, beziehungsweise ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, am 12.01.2009 die Anträge auf internationalen Schutz.

Eine erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass die Antragssteller bereits am 14.11.2008 in Mytilini/ Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurden.

Mit Schreiben vom 21.04.2009 (Einlangen) hat Griechenland seine Zustimmung betreffend die Übernahmen der Antragsteller gemäß Art. 18 Abs. 7 iVm Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erteilt.Mit Schreiben vom 21.04.2009 (Einlangen) hat Griechenland seine Zustimmung betreffend die Übernahmen der Antragsteller gemäß Artikel 18, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 10, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, erteilt.

Mit Bescheiden vom 02.06.2009 zu AZ. 09 00.368-EAST-Ost, AZ. 09 00.369-EAST-Ost, AZ. 09 00.370-EAST-ost, zugestellt am 04.06.2009, wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Griechenland ausgewiesen.Mit Bescheiden vom 02.06.2009 zu AZ. 09 00.368-EAST-Ost, AZ. 09 00.369-EAST-Ost, AZ. 09 00.370-EAST-ost, zugestellt am 04.06.2009, wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nach Griechenland ausgewiesen.

Diese Bescheide wurden der Erstbeschwerdeführerin am 04.06.2009 eigenhändig zugestellt.

Am 10.06.2009 langte bei der erstinstanzlichen Behörde hinsichtlich jedes der im Spruch der genannten Bescheide ein jeweils am 10.06.2009 im Beisein einer Beraterin und nach Übersetzung unterfertigter Rechtsmittelverzicht ein, welchen die Erstbeschwerdeführerin XXXX im eigenen Namen und als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Kinder abgab.Am 10.06.2009 langte bei der erstinstanzlichen Behörde hinsichtlich jedes der im Spruch der genannten Bescheide ein jeweils am 10.06.2009 im Beisein einer Beraterin und nach Übersetzung unterfertigter Rechtsmittelverzicht ein, welchen die Erstbeschwerdeführerin römisch 40 im eigenen Namen und als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Kinder abgab.

Am 22.06.2009 erhob die Erst-Antragstellerin für sich und im Namen der Zweit- und Dritt-Antragstellerin mittels Fax das Rechtsmittel der Beschwerde.

Am 02.07.2009 erfolgte die Überstellung der 3 Beschwerdeführer nach Griechenland.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin erwogen:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Gemäß § 63 Abs. 4 AVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Gemäß Paragraph 63, Absatz 4, AVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Die Bescheide des Bundesasylamtes vom 02.06.2009 zu AZ. 09 00.368 EAST-Ost, AZ. 09 00.369, AZ. 09 00.370 wurden der Erstbeschwerdeführerin am 04.06.2009 rechtswirksam zugestellt.

Am 10.06.2009 hat diese sowohl im eigenen Namen als auch im Namen ihrer minderjährigen Kinder einen Rechtsmittelverzicht abgegeben.

Die am 22.06.2009 mit Fax eingebrachte Beschwerde ist daher jedenfalls unzulässig.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides einzubringen.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides einzubringen.

Die Bescheide vom 02.06.2009 zu AZ. 09 00.368-EAST-Ost, AZ. 09 00.369-EAST-Ost, AZ. 09 00.370-EAST-Ost wurden allesamt am 04.06.2009 zugestellt.

Da die Beschwerden betreffend die genannten Bescheide erst am 22.06.2009 eingebracht wurden, sind diese somit jedenfalls auch verspätet eingebracht und sind (auch) aus diesem Grunde unzulässig.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Rechtsmittelverzicht

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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