Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E10 257.082-3/2009-10E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. der Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2009, FZ. 09 09.843-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2009, FZ. 09 09.843-EAST West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF abgewiesen.
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. der Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2009, FZ. 09 09.843-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2009, FZ. 09 09.843-EAST West, beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe vom 28.11.2008 wird gem. Art. 18 B-VG iVm § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe vom 28.11.2008 wird gem. Artikel 18, B-VG in Verbindung mit Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
1. Bisheriger Verfahrenshergang
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste erstmals am 12.8.1994 in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte erstmals am 4.11.1994 einen Asylantrag ein, welcher von ihm am 8.11.1994 wieder zurückgezogen wurde.
1.2. Am 9.9.2003 brachte der BF einen weiteren Asylantrag ein.
Im Wesentlichen führte er aus, öfters in der Türkei festgenommen worden zu sein, zuletzt 2001, bei einer seiner Reisen in die Türkei. Er sei beschuldigt worden, Terroristen und die PKK zu unterstützen, er sei von Spitzeln des türkischen Geheimdienstes öfters aufgesucht worden und dabei sei er auch bedroht worden. Sein Bruder sei wegen einer politischen Angelegenheit zum Tode verurteilt worden, die Strafe sei in eine lebenslange Haft umgewandelt worden.
1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2004, FZ. 03 27.338-BAL wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in dessen Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt III). Dieser Bescheid erwuchs am 31.12.2004 in Rechtskraft.1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2004, FZ. 03 27.338-BAL wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in dessen Herkunftsstaat wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Dieser Bescheid erwuchs am 31.12.2004 in Rechtskraft.
1.4. Am 2.7.2008 brachte der BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein. Auch hierzu wurde er an den im bekämpften Bescheid ersichtlichen Daten von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Der BF wiederholte den bereits zur Begründung des am 9.9.2003 eingebrachten Antrages vorgebrachten Sachverhalt.
1.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.7.2008, FZ. 08 05.684 - EAST West, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß 68 (1) AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt II).1.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.7.2008, FZ. 08 05.684 - EAST West, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß 68 (1) AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).
1.6. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 1.8.2008 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Beschwerdeschreiben wiederholte der BF sein bisheriges Vorbringen und äußerte sich zu familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet und zum bisherigen Verfahrenshergang, insbesondere in Bezug auf den Antrag vom 9.9.2003. Er brachte auch vor, er wolle mit der "Beschwerde den Fehler der Abweisung [s]eines zweiten Asylantrages ... verbessern, weil [er] keine Berufung rechtzeitig an den hohen Verwaltungsgerichtshof eingereicht hatte".
1.7. Mit Schriftsatz vom 28.8. 2008 brachte die nunmehrige BFV eine Berufungsergänzung ein, in welcher sie sich ua. über die Anknüpfungspunkte des BF gem. Art. 8 EMRK des BF im Bundesgebiet äußerte.1.7. Mit Schriftsatz vom 28.8. 2008 brachte die nunmehrige BFV eine Berufungsergänzung ein, in welcher sie sich ua. über die Anknüpfungspunkte des BF gem. Artikel 8, EMRK des BF im Bundesgebiet äußerte.
1.8. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 08.09.2008 wurde die Beschwerde gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG und 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.1.8. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 08.09.2008 wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 68, Absatz eins, AVG und 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail, insbesondere des Vorliegens verschiedener strafrechtliche Verurteilungen, der unwiderlegten Scheidung von seiner ehemaligen Gattin und des Bestehens eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes, sowie des chronologischen Herganges insbesondere in Bezug auf Erlassung eines Aufenthaltverbotes und daraufhin Stellung eines Asylantrages wurde auf den Akteninhalt, (insbesondere Auszug aus dem ZMR, dem Strafregister der Republik Österreich, sowie dem Fremdeninformationssystem [sämtliche Auszüge vom 8.9.2008]) verwiesen.
Weiters wurde festgestellt, dass der BF seinen nunmehrigen Antrag auf einen Sachverhalt begründete, welcher bereits von der Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.11.2004, FZ. 03 27.338-BAL, erfasst war. Dies wurde vom BF einerseits ausdrücklich vorgebracht und ergab sich aus dem sonstigen Vorbringen des BF, welches auf die Wiederholung des bereits den Entscheidungsgründen des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.11.2004, FZ. 03 27.338-BAL, zu Grunde gelegten Vorbringens ausgerichtet war. Auch wenn der BF Teile des behaupteten ausreisekausalen Sachverhaltes, welcher sich vor dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.11.2004, FZ. 03 27.338-BAL zugetragen hätte, nicht erwähnt haben sollte, änderte dies nichts am Umstand, dass auch dieser Sachverhalt von der Rechtskraft des genannten Bescheides mitumfasst war. Eine unterlassene Erwähnung eines von der Rechtskraft mitumfassten Sachverhaltes wäre allenfalls insbesondere in einem Verfahren gem. §§ 69 bzw. 71 AVG relevant, nicht jedoch in einem Verfahren gem. § 68 (1) AVG.Weiters wurde festgestellt, dass der BF seinen nunmehrigen Antrag auf einen Sachverhalt begründete, welcher bereits von der Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.11.2004, FZ. 03 27.338-BAL, erfasst war. Dies wurde vom BF einerseits ausdrücklich vorgebracht und ergab sich aus dem sonstigen Vorbringen des BF, welches auf die Wiederholung des bereits den Entscheidungsgründen des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.11.2004, FZ. 03 27.338-BAL, zu Grunde gelegten Vorbringens ausgerichtet war. Auch wenn der BF Teile des behaupteten ausreisekausalen Sachverhaltes, welcher sich vor dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.11.2004, FZ. 03 27.338-BAL zugetragen hätte, nicht erwähnt haben sollte, änderte dies nichts am Umstand, dass auch dieser Sachverhalt von der Rechtskraft des genannten Bescheides mitumfasst war. Eine unterlassene Erwähnung eines von der Rechtskraft mitumfassten Sachverhaltes wäre allenfalls insbesondere in einem Verfahren gem. Paragraphen 69, bzw. 71 AVG relevant, nicht jedoch in einem Verfahren gem. Paragraph 68, (1) AVG.
Zu dem vom BF geäußerten Bestreben, durch die Einbringung gegenständlicher Beschwerde aus seiner Sicht fehlerhaftes Verhalten im dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2004, FZ. 03 27.338-BAL, zu Grunde liegenden Verfahren zu korrigieren, wurde angeführt, dass dem die eingetretene Rechtskraft des genannten Bescheides entgegensteht und daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine inhaltliche Überprüfung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.11.2004, FZ. 03 27.338-BAL, jedenfalls ausschied.
Aus den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur Lage in der Türkei ergab sich im Bezug auf die individuelle Situation des BF in Bezug auf den Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.11.2004, FZ. 03 27.338-BAL, verglichen mit dem gegenwärtigen Zeitpunkt, ebenfalls keine relevante Änderung der Sachlage.
Einer inhaltlichen Prüfung aufgrund einer allfälligen Änderung der Rechtslage steht die gesetzliche Anordnung des § 75 (4) AsylG entgegen.Einer inhaltlichen Prüfung aufgrund einer allfälligen Änderung der Rechtslage steht die gesetzliche Anordnung des Paragraph 75, (4) AsylG entgegen.
Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des Antrages geboten hätte (insbes. gem. §§ 69, 71 AVG), kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des Antrages ausschied.Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des Antrages geboten hätte (insbes. gem. Paragraphen 69, 71, AVG), kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des Antrages ausschied.
1.9. Die Behandlung der Beschwerde gegen dieses Erkenntnis wurde mit Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, Zl. U 204/08-4, abgelehnt.
1.10. Am 22.09.2008 brachte der BF einen vierten Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Bescheid ersichtlichen Daten vor dem BAA niederschriftlich einvernommen.
Im Wesentlichen führte der BF aus, dass er die Angaben des letzten Asylantrages voll inhaltlich aufrecht halte. Er sei Kurde und scheine in einer verdächtigen Liste auf. Sie hätten in der Türkei offenbar erfahren, dass er abgeschoben werde und hätten sich bei seiner Familie nach ihm erkundigt. Er lebe hier nur mit seiner Exfrau zusammen, sonst habe er niemanden.
1.11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2009, Zahl: 08 08.935, wurde der Asylantrag des BF gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt II).1.11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2009, Zahl: 08 08.935, wurde der Asylantrag des BF gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).
Dieser Bescheid erwuchs am 25.02.2009 in Rechtskraft.
Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass sich gegenüber dem Vorverfahren kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe.
1.12. Am 17.08.2009 brachte der BF im Zuge der Schubhaft einen fünften Antrag auf internationalen Schutz ein. Auch hierzu wurde er erstbefragt und an den im bekämpften Bescheid ersichtlichen Daten von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Im Wesentlichen begründete er seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz damit, dass sich die Zeiten in der Türkei stark verändert hätten und er Angst zurückzukehren hätte. Die ursprünglichen Asylgründe seien noch aufrecht. Sein älterer Bruder habe ihm gesagt, dass er ihn habe belasten müssen, somit hätten die türkischen Behörden jetzt einen Beweis, weshalb er nicht in die Türkei kommen dürfe.
1.13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2009, Zahl: 09 09.843-EAST West, wurde der Asylantrag des BF gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt II).1.13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2009, Zahl: 09 09.843-EAST West, wurde der Asylantrag des BF gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).
Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der BF im neuerlichen Asylverfahren nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorbrachte bzw. ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass eine Überstellung des BF eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der BF im neuerlichen Asylverfahren nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorbrachte bzw. ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass eine Überstellung des BF eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde.
1.14. Mit Schreiben vom 07.09.2009 wurde seitens des BF fristgerecht eine Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen äußerte sich der BF ganz allgemein über die Geschichte der PKK und der Kurden. Der BF legte allgemeine Zeitungsberichte über Bemühungen von Schriftstellern um eine politische Lösung für die Kurdenproblematik und deren Gegner bei. Weiters berief sich der BF auf bereits in den Vorverfahren vorgelegte Berichte und wiederholte teilweise seine bisherigen Angaben. Es wurden die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Verfahrenshilfe gestellt.
1.15. Nach Einlangen des Beschwerdeaktes beim AsylGH am 11.09.2009, Außenstelle Linz, wurde nach entsprechendem Aktenstudium durch den erkennenden Richter am 15.09.2009 entschieden, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Hierüber wurde ein entsprechender Aktenvermerk angefertigt, welcher dem BAA zur Kenntnis gebracht wurde.
1.16. Bei der Sichtung des Aktes wurde festgestellt, dass sich das BAA im Rahmen seiner Ausführungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage der Türkei auf Quellenmaterial stützt, welches bereits vor der Erlassung des Bescheides Bundesasylamtes vom 09.02.2009, Zahl: 08 08.935 entstand und daher untauglich ist, das Vorbringen des BF, die Lage in der Türkei nach der Erlassung dieses Bescheides verschlechtert, zu beurteilen. Mit Schreiben des AsylGH vom 16.09.2009 erging daher gem. § 66 Abs. 1 AVG an das BAA der Erhebungsauftrag, dem BF ehestmöglich auf sein individuelles Vorbringen abgestimmte aktuelle Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis zu bringen und diesem Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen.1.16. Bei der Sichtung des Aktes wurde festgestellt, dass sich das BAA im Rahmen seiner Ausführungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage der Türkei auf Quellenmaterial stützt, welches bereits vor der Erlassung des Bescheides Bundesasylamtes vom 09.02.2009, Zahl: 08 08.935 entstand und daher untauglich ist, das Vorbringen des BF, die Lage in der Türkei nach der Erlassung dieses Bescheides verschlechtert, zu beurteilen. Mit Schreiben des AsylGH vom 16.09.2009 erging daher gem. Paragraph 66, Absatz eins, AVG an das BAA der Erhebungsauftrag, dem BF ehestmöglich auf sein individuelles Vorbringen abgestimmte aktuelle Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis zu bringen und diesem Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen.
1.17. Bezüglich der dem BF seitens des BAA zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen gab dieser mit Schreiben vom 18.09.2009 eine Stellungnahme ab. Im Wesentlichen tätigte er ganz allgemeine Aussagen über die Türkei, insbesondere die Geschichte der Kurden und der PKK. Er würde vom türkischen Geheimdienst erwartet werden und man würde ihn schon am Flughafen festnehmen und ihn schrecklich foltern. Unter der Modernisierung der Gefängnisse seien schlimmere Gefängnisse gebaut worden. Dort würde man einer Gehirnwäsche unterzogen und zu Tode gequält werden. Die Menschen in der Türkei würden weiterhin gefoltert, entführt, bedroht, genötigt, vergewaltigt, erpresst und ohne Festnahme und Gerichtsurteil ermordet werden. Darüber würde jedoch nicht berichtet werden. Er habe unzählige Male gehört oder sogar in den türkischen Zeitungen gelesen, dass sogenannte Terroristen oder PKK-Mitglieder, welche von Deutschland zurück in die Türkei abgeschoben worden seien, dort festgenommen und verhaftet worden und nie wieder aufgetaucht seien.
1.18. Mit Schreiben des BF vom 27.09.2009 stellte dieser den Beweisantrag, die zwei dort genannten Zeugen, welche sich ebenfalls gemeinsam mit dem BF in Schubhaft befinden würden, dahingehend einzuvernehmen, dass diese nach ihrer Rückkehr in die Türkei festgenommen und gefoltert worden seien und diese somit sein Argument bestätigen könnten.
1.19. Das erkennende Gericht geht in Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei aufgrund der Feststellungen des BAA hinsichtlich des nachgenannten Quellenmaterials von folgendem Sachverhalt aus:
Allgemeine Lage
Staatsaufbau
Die Türkei ist eine konstitutionelle Republik mit einem parlamentarischen Mehrparteiensystem und einem Präsidenten mit limitierten Machtbefugnissen, gewählt von einem Ein-Kammer Parlament, der großen türkischen Nationalversammlung. Wahlen und Volksbefragungen laufen grundsätzlich fair und frei ab. Die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) gewann am 22. Juli die Mehrheit der Sitze im Parlament und bildete eine Alleinregierung. Zwei Oppositionsparteien sind im Parlament vertreten, sowie unabhängige Kandidaten aus vier anderen Parteien. Zivile Behörden wahrten grundsätzliche effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte.
(US DOS: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2008; 25.02.2009)
Die Türkei ist - gemäß ihrer Verfassung von 1982 - eine demokratische, laizistische, soziale und rechtsstaatliche Republik. Das gemeinsame Erbe aus rund 700 Jahren osmanischer und 80 Jahren türkischer Geschichte ist eine ausgeprägt starke Rolle des Staates, gegenüber dem Rechte des Einzelnen häufig zurückstehen. Die türkische Verfassung kennt die in Demokratien übliche Gewaltenteilung (Legislative, Exekutive, Judikative) sowie einen ausführlichen Katalog von Grundrechten und -pflichten.
Die Türkei verbindet Elemente einer modernen, westlichen, demokratisch strukturierten Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft mit einem lebendigen und in der türkischen Gesellschaft tief verwurzelten Islam sowie mit einem teilweise ausgeprägten Nationalismus. Die Türkei betrachtet sich als Modell eines laizistischen Staates (Trennung von Staat und Religion) mit mehrheitlich muslimischer Bevölkerung. Sie ist geprägt von starken politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegensätzen, die das politische System immer wieder auf eine harte Belastungsprobe stellen - wie zuletzt im Zusammenhang mit dem Verbotsantrag gegen die Regierungspartei AKP, den das Verfassungsgericht am 30. Juli 2008 abgelehnt hat. Die Westorientierung ist Staatsprogramm der modernen Türkei. Die türkische Regierung hat den Beitritt zur EU als prioritäres Ziel ihrer Politik formuliert. Sie wird darin weiterhin von der Mehrheit der Bevölkerung unterstützt.
Das Territorium ist in 81 Provinzen, diese wiederum sind in Landkreise unterteilt, an deren Spitze jeweils ein Gouverneur (Vali) bzw. ein Landrat (Kaymakam) als Repräsentant der Zentralregierung in Ankara (Innenminister) steht. Daneben gibt es auf der Ebene der Städte und Gemeinden lokale Verwaltungen, deren Leitung (Oberbürgermeister in den 16 Metropolen, Bürgermeister in den Städten und in den Stadtteilen der 16 Metropolen, im Übrigen Muhtar) von der örtlichen Bevölkerung direkt und mit absoluter Stimmenmehrheit alle fünf Jahre gewählt wird. Mitglieder der Provinz- und Stadträte werden dagegen über Parteilisten mit relativer Mehrheit gewählt, sofern die Partei die 10%-Schwelle überschreitet. Die Kompetenzen sind strikt getrennt. Städte und Gemeinden verfügen nur in relativ geringem Umfang über eigene Einnahmen und sind daher finanziell auf Zuwendungen der Zentralregierung angewiesen.
(Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand Mai 2009;
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Tuerkei/Innenpolitik.html;
Zugriff am 29.05.2009)
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Juli 2008, 11.09.2008)
Politik / Wahlen und Opposition
Das türkische Parlament, die Große Türkische Nationalversammlung, wird für fünf Jahre gewählt (Mehrheitswahlrecht). Es gilt eine landesweite 10%-Hürde für den Einzug ins Parlament. Bei den Wahlen im Juli 2007 erhielt die konservative AKP (Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei) 46,6% der Stimmen (+ 12 %). Sie verfügt mit 340 der 548 Sitze weiterhin über die absolute Mehrheit im Parlament. Hauptoppositionspartei bleibt die national-kemalistische CHP (Republikanische Volkspartei). Trotz eines Listenbündnisses mit der links-nationalen DSP (Demokratische Linkspartei, 13 Abgeordnete) konnte sie ihr Wahlergebnis im Vergleich zu den Parlamentswahlen 2002 nur unwesentlich verbessern. Sie erhielt 20,9% (+0,3%) der Stimmen und stellt 98 Abgeordnete. Zweitstärkste Oppositionskraft ist die rechts-nationale MHP, der mit 14,3 % der Stimmen (+ 6%) der Wiedereinzug ins Parlament gelungen ist. Sie verfügt über 70 Abgeordnete. Die kurdisch orientierte DTP (Demokratische Gesellschaftspartei) stellt mit 20 Abgeordneten die vierte und kleinste Parlamentsfraktion.
(Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand Mai 2009;
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Tuerkei/Innenpolitik.html - Zugriff am 29.05.2009)
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Juli 2008, 11.09.2008)
Die innenpolitische Polarisierung (v. a. die Reform des Art. 301 im türkischen StGB und Streit um das sog. Kopftuchverbot) wurde durch das Verbotsverfahren gegen die Regierungspartei AKP noch verstärkt. Insgesamt hat sich die Lage nach Zurückweisung des Verbotsantrags durch das Verfassungsgericht stabilisiert.Die innenpolitische Polarisierung (v. a. die Reform des Artikel 301, im türkischen StGB und Streit um das sog. Kopftuchverbot) wurde durch das Verbotsverfahren gegen die Regierungspartei AKP noch verstärkt. Insgesamt hat sich die Lage nach Zurückweisung des Verbotsantrags durch das Verfassungsgericht stabilisiert.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Juli 2008, 11.09.2008)
Regionalwahl März 2009:
Nach einer Erfolgsgeschichte der Gerechtigkeit- und Entwicklungspartei (AKP) verlor sie das erste Mal Stimmen. Seit 2002 auf der politischen Arena erreichte sie 34% und 46 % (2007) in den vergangen Parlamentswahlen sowie 42% den Kommunal- und Provinzrätewahlen in 2004. Zwar erlitt die AKP mit ihren erzielten 38% einen Stimmenverlust im Vergleich zur vorherigen Regionalwahl, jedoch steht sie mit dem Ergebnis besser dar als mit ihrem ersten Wahlantritt und -sieg in den Parlamentswahlen 2002.
Trotz dieses Stimmenverlusts ändert das nichts am Endresultat, dass die AKP am Sonntag, den 29. März, einen Wahlkampf erneut gewonnen hat. Die AKP, als derzeitige Regierungspartei, ist nach wie vor stärkste Partei und die CHP, gefolgt von der MHP bleiben stärkste Oppositionsparteien, wie in den Parlamentswahlen zuvor.
Ein Blick auf die politische Landkarte verdeutlicht schnell wohin der Wähler votiert. Von den 81 Provinzen des Landes gehen 61 an die AKP, 10 an die DTP, 7 an die CHP, zwei an die MHP und einer an die BBP. Die MHP gewann lediglich in Adana und Osmaniye die Provinzräte und die Ostprovinzen wiederum unterstreichen durch den Sieg der DTP die kurdische Identität. Der einzige Sieg der BBP in Sivas ist im Zusammenhang mit dem Tod des Sivas - stämmigen Parteichefs Muhsin Yazicioglu durch den Hubschrauberabsturz kurz vor den Wahlen als Ausnahme zu betrachten.
Schaut man sich an, wie die Parteien allgemein abgeschnitten haben, sieht es anders aus: AKP 38%, CHP 23%, MHP 16%, DTP 5,6%. Die erneuten Wahlgewinne der islamisch orientierten AKP Erdogans ist einerseits ein Zeichen dafür, dass sich seit den turbulenten 90'ern endlich der politische Apparat gefestigt hat und keinen Schwankungen unterliegt, die stets nach Neuwahlen rufen, und andererseits dafür, dass die Wähler sich bei ihrer Stimmenabgabe und Parteiorientierung festgelegt haben.
Außerdem ist zu beachten, dass die oppositionelle politische Landschaft enormen Anpassungsschwierigkeiten unterliegt, sich zeitgemäß zu (re)formieren und dementsprechende Impulse zu setzen, sodass die Wahlsiege der AKP mit Vorsicht zu genießen sind, da sie den Bonus genießt, keiner politischen Alternative ausgesetzt zu sein.
(Efkan Barin: Zwischen Sieg und Niederlage: Das AKP Syndrom, 17.4.2009; http://www.istanbulpost.net/09/04/04/barin.htm; Zugriff am 03.06.2009)
Radikale Oppositionskräfte
Hizbullah, IBDA-C: Bei der türkischen Hizbullah ("Partei Gottes", nicht zu verwechseln mit der libanesischen Hisbollah) handelt es sich um militante Fundamentalisten (sunnitische Muslime), deren Opfer in der Hauptsache liberale Anhänger religiöser Parteien und Bruderschaften waren. Die letzte große Aktion gegen die Hizbullah erfolgte im Mai 2003. Die Hizbullah galt bisher als weitgehend zerschlagen, verfügt aber nach neueren Angaben noch über 10.000 Anhänger und über eine Basis im Südosten, die sich neu formiert. Insgesamt hatten über 1.000 Hizbullah-Angehörige einen Antrag nach dem Wiedereingliederungsgesetz gestellt, davon ca. 700 Inhaftierte.
Die "Front der Vorkämpfer des Großen Ostens" (IBDA-C) vertritt eine fundamentalistisch-sunnitische Islam-Interpretation und bekämpfte lange Zeit auch konkurrierende schiitische Gruppen. Sie verfolgt die Strategie, Anschläge mittels unabhängig voneinander agierender Zellen zu verüben und dabei nicht-muslimische oder explizit säkulare Ziele zu treffen (z.B. säkulare Intellektuelle, Atatürk-Denkmäler, Bordelle, Spielsalons, Banken). Seit etwa 2000 sind die Aktivitäten der IBDA-C insgesamt zurückgegangen, da sie in ihrer Substanz durch die türkischen Sicherheitskräfte (Zerschlagung der Führungsspitzen) stark dezimiert wurde. Allerdings bekennt sich die IBDA-C zu vielen anderen Anschlägen. Wie die Hizbullah dient auch die IBDA-C für andere neu entstandene islamisch-fundamentalistische Splittergruppen (z.B. Beyyat-al-Islam) als Personalreservoir.
Daneben gibt es zahlreiche weitere Gruppen von islamistisch-fundamentalistischen Fanatikern (u. a. Malatya-Gruppe, Akabe-Gruppe, Vasat, Ceysullah, Wahhabi, Hizb ut- Tahrir). Ihr Ziel ist die Ablösung des türkischen Regierungssystems durch einen islamischen
Staat. Auffällig ist, dass bei ihnen besonders Buchhandlungen als Referenzpunkte und Orte der Rekrutierung und Indoktrination auszumachen sind. Die islamistisch-gewaltbereiten Gruppen sehen die Türkei als "Kriegsterritorium an, auf dem die Regeln des Islam keine Gültigkeit haben". Dies legitimiere den Dschihad. Insgesamt sind islamistische gewaltbereite Gruppen in der Türkei aber gesellschaftlich marginal und können für ihre Ziele auf keinen größeren Rückhalt in der Bevölkerung zählen. Trotzdem gibt es einen islamistischen Unterstützerkreis und die potentielle Gefahr massiver Anschläge von dieser Seite durch konspirativ agierende, Al Qaida nahe stehende Zellen. Größere Anschläge hat es seit November 2003 nicht gegeben. Ein Anschlag auf ein (israelisches) Kreuzfahrtschiff im Raum Antalya konnte 2005 verhindert werden. Am 29.01.2007 nahm die Polizei in einer landesweiten Aktion gegen mutmaßliche radikale Islamisten 36 Personen fest. Die Gruppe soll Verbindungen zu Al Qaida unterhalten haben. Bereits im Herbst 2005 waren verschiedene Operationen gegen Unterstützer von Al Qaida in der Türkei durchgeführt worden.
DHKP-C und andere linksradikale Gruppierungen
Die DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi - Cephesi - "Revolutionäre Volksbefreiungspartei - Front") ist weiterhin eine Bedrohung. Auch wenn sie seit 2005 nicht durch terroristische Aktivitäten in Erscheinung getreten ist, ist davon auszugehen, dass durch die marxistisch-leninistisch orientierte Kaderorganisation Anschläge auf hohe türkische
Funktionsträger in Politik und Wirtschaft geplant werden. 2004 gelang es den türkischen Sicherheitsbehörden, die DHKP-C-Kader auf dem Land großenteils festzunehmen. Die Zellen in den Städten scheinen jedoch weiter aktiv zu sein. Hohe Öffentlichkeitswirkung hatten die zuletzt seitens der DHKP-C vorbereiteten bzw. durchgeführten (Selbstmord-) Anschläge: Im Zusammenhang mit dem NATO-Gipfel 2004 wurde auf dem Flughafen Istanbul eine Autobombe festgestellt und entschärft, eine DHKP-C-Aktivistin sprengte sich (versehentlich) in einem Bus in Istanbul in die Luft. 2005 versuchte ein Selbstmordattentäter, in das Justizministerium einzudringen, was jedoch von Sicherheitskräften unterbunden wurde.
Die TKP-ML (Türkiye Komünist Partisi / Marksist Leninist) war in der Vergangenheit überwiegend in der Schwarzmeerregion und in den Großstädten aktiv. 2002/2003 gelang den Sicherheitsbehörden ein Schlag gegen die oberste Hierarchieebene, d.h. die TKP-ML wurde in der Türkei weitgehend ausgeschaltet (einschl. TIKKO, "Türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee - bewaffnete Frontorganisation"). In der Zwischenzeit hat sich die TKP-ML in der Türkei reorganisiert. 2004 bis 2006 verübte die TKP-ML in der gesamten Türkei 17 Bombenanschläge. Betroffen waren Gebäude von staatlichen Einrichtungen, Parteien sowie US-Einrichtungen (McDonalds, Türkisch-Amerikanischer Verein in Adana, Disco neben US-Basis in Incirlik) und die britische HSBC-Bank.Die TKP-ML (Türkiye Komünist Partisi / Marksist Leninist) war in der Vergangenheit überwiegend in der Schwarzmeerregion und in den Großstädten aktiv. 2002 aus 2003, gelang den Sicherheitsbehörden ein Schlag gegen die oberste Hierarchieebene, d.h. die TKP-ML wurde in der Türkei weitgehend ausgeschaltet (einschl. TIKKO, "Türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee - bewaffnete Frontorganisation"). In der Zwischenzeit hat sich die TKP-ML in der Türkei reorganisiert. 2004 bis 2006 verübte die TKP-ML in der gesamten Türkei 17 Bombenanschläge. Betroffen waren Gebäude von staatlichen Einrichtungen, Parteien sowie US-Einrichtungen (McDonalds, Türkisch-Amerikanischer Verein in Adana, Disco neben US-Basis in Incirlik) und die britische HSBC-Bank.
Als weitere linksterroristische Vereinigung ist die MLKP (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei) zu nennen, welche in der Vergangenheit überwiegend durch Bombenanschläge (auch auf USund britische Einrichtungen) auf sich aufmerksam machte.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Juli 2008, 11.09.2008),
(Bayrisches Staatsministerium des Inneren: Verfassungsschutzbericht 2008, 30.3.2009;
http://www.stmi.bayern.de/imperia/md/content/stmi/sicherheit/verfassungsschutz/verfassungsschutzberichte/vschb2008_internet.pdf;
Zugriff am 29.5.2009)
(SFH - Helmut Oberdiek: Türkei - Update: Aktuelle Entwicklungen, 09.10.2008)
Rechtsschutz
Gesetzlich ist eine unabhängige Justiz garantiert, diese war jedoch in Einzelfällen von Außen beeinflusst. Es gab Berichte über Korruption innerhalb der Justiz.
Per Gesetz vom Dezember 2007 wurde der Hohe Rat der Justiz von einer siebenköpfigen Kommission unter Leitung des Staatsekretärs, bestehend hauptsächlich aus Vertretern des Justizministeriums, abgelöst. Diese Kommission wurde heftig kritisiert wegen Unterminierung der Unabhängigkeit der Justiz, da die AKP nun politischen Einfluss auf die Justiz ausüben könne. Sie kontrolliert die niederen Gerichtshöfe und wählt die Richter und Staatsanwälte der höheren Gerichte aus. In diesem Sinne lenkt sie die Karrieren von Richtern und Staatsanwälten durch Ernennungen, Beförderungen, Transfers und ähnliches.
(US DOS: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices - 2008; 25.02.2009)
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Juli 2008, 11.09.2008)
Das Verfassungsgericht (Anayasa Mahkemesi) prüft die Vereinbarkeit von einfachem Recht mit der Verfassung. Eine Individualbeschwerde (wie die Verfassungsbeschwerde in Deutschland) gibt es nicht. Außerdem ist es zuständig für Parteienverbote und die Gerichtsbarkeit über den Präsidenten, den Ministerpräsidenten, die Minister und Mitglieder höherer Justizbehörden für alle in Ausübung ihrer Funktion begangenen Taten. Der Staatsrat (Danistay) ist Revisionsinstanz der Verwaltungsgerichte. Revisionsinstanz aller Zivil- und Strafgerichte ist der Kassationsgerichtshof (Yargitay) mit 21 Zivil- und 11 Strafsenaten. Seine Überlastung soll durch die Einführung von Berufungsinstanzen abgebaut werden. Neben den mit einem Einzelrichter besetzten Amts- und Landgerichten für Zivil- und
Strafsachen gibt es im Bereich des Strafrechts nur noch die mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besetzten "Gerichte für schwere Straftaten" (Agir Ceza Mahkemesi), die seit Juni 2004 den Aufgabenbereich der abgeschafften "Staatssicherheitsgerichte" (Devlet Güvenlik Mahkemesi - DGM) übernommen haben.
Im Strafrecht- und Strafprozessrecht kam es in den vergangenen Jahren zu umfassenden
gesetzgeberischen Reformen. In der Rechtspraxis wurden ebenfalls wesentliche Verbesserungen festgestellt. Bei allen Mängeln, die der türkischen Justiz noch anhaften, sind
Bestrebungen unverkennbar, rechtstaatliches Handeln durchzusetzen. Einzelne Vorkommnisse und Entscheidungen von Justizorganen lassen bisweilen an dieser Einschätzung zweifeln. Es zeigt sich jedoch, dass sich im Gegensatz zu früher staatsanwaltliches Unrecht nicht halten lässt, sondern revidiert wird. Dies erfordert bisweilen jedoch beträchtliche Gegenwehr der Betroffenen.
Mit Inkrafttreten der neuen tStPO am 01.06.2005 (vgl. Art. 171ff.) haben Gerichte die Möglichkeit, unschlüssige oder gar absurde Anklagen zurückzuweisen und nicht zur Hauptverhandlung zuzulassen. Auch die Staatsanwaltschaften selbst sind angehalten, strenger als bisher zu prüfen, ob bei einer Anklage die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung gegeben ist. Es besteht der Eindruck, dass Ermittlungsverfahren wieder verstärkt zur Abschreckung eingesetzt werden, auch wenn eine Verurteilung von vorneherein unwahrscheinlich war.Mit Inkrafttreten der neuen tStPO am 01.06.2005 vergleiche Artikel 171 f, f,) haben Gerichte die Möglichkeit, unschlüssige oder gar absurde Anklagen zurückzuweisen und nicht zur Hauptverhandlung zuzulassen. Auch die Staatsanwaltschaften selbst sind angehalten, strenger als bisher zu prüfen, ob bei einer Anklage die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung gegeben ist. Es besteht der Eindruck, dass Ermittlungsverfahren wieder verstärkt zur Abschreckung eingesetzt werden, auch wenn eine Verurteilung von vorneherein unwahrscheinlich war.
Die Benachrichtigung von Angehörigen und der Zugang zu einem Rechtsanwalt sind nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen in aller Regel gewährleistet. Die Novelle des Anti-Terrorgesetzes schränkt die Rechte von Personen ein, die wegen des Verdachts auf eine terroristische Straftat festgenommen wurden, u.a. im Hinblick auf ihren Zugang zu einem Anwalt (48-Stunden-Frist) und die Höchstfrist bis zu einer Vorführung beim Haftrichter
(Ausweitung der Frist bis auf drei Tage, bei Festnahmen in Sicherheitszonen bis auf sieben
Tage).
Beweisverwertungsverbote des türkischen Strafprozessrechts entsprechen allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Nach Einschätzung türkischer Rechtsanwälte gibt es in der Türkei keine Verurteilungen mehr, die allein aufgrund eines Geständnisses erfolgen, wenn im Prozess gerügt wird, dass das Geständnis durch Misshandlung/Drohung erlangt wurde und daher nicht verwertbar sei.
Durch Gesetz vom 07.05.2004 wurde die Auflösung der Staatssicherheitsgerichte (SSG) beschlossen. Die Aufgabe, über Taten zu urteilen, die früher in die Zuständigkeit der SSG fielen, haben die "Gerichte für schwere Straftaten" (vergleichbar Große Strafkammer beim LG) übernommen. Viele Richter der SSG wurden an "Gerichte für schwere Straftaten" versetzt. Die speziellen "Staatsanwaltschaften bei den SSG" wurden abgeschafft; es gibt nur noch eine einheitliche Staatsanwaltschaft. Sonderzuständigkeiten für bestimmte Delikte sind jedoch weiterhin möglich. Die SSG haben aufgrund von Gesetzesänderungen bereits 2002 bis 2004 nahezu identische strafprozessuale Vorschriften wie die ordentlichen Strafkammern angewandt.
In der Türkei gibt es keine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen - etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten - werden allerdings zu Vernehmungen geladen, z.B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Werden Ladungen nicht befolgt, kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Juli 2008, 11.09.2008)
Das Justizministerium hat im Frühjahr 2008 einen Vorschlag zur Reform des Justizsystems vorgestellt. Die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Effektivität sowie Professionalität der Justiz sollen gestärkt werden. In diesem Sinne wurde auch der Personalstand im Justizbereich erhöht. Im Gegenzug gab es keine neuen Entwicklungen bei der Einrichtung von regionalen Berufungsgerichten. Diese hätten schon im Juni 2007 funktionsfähig sein sollen. Die vorgestellte Reformstrategie ist jedenfalls eine positive Entwicklung, doch bestehen Vorbehalte betreffend Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Justiz, aufgrund öffentlicher Äußerungen einiger Richter.
(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2008; 05.11.2008)
Sicherheitsbehörden
Die türkische Nationalpolizei (TNP), unter Kontrolle des Innenministeriums, ist für die Sicherheit in großen städtischen Agglomerationen verantwortlich. Die Jandarma, paramilitärische Einheiten teilweise unter militärischer und teilweise unter Kontrolle des Innenministeriums, sind für die Sicherheit in ländlichen Gebieten verantwortlich. Für den Grenzschutz ist grundsätzlich das Militär zuständig, obwohl auch hier die Jandarma Aufgaben übernimmt. 2005 wurde eine Justizpolizei eingerichtet, die formell direkt dem Untersuchenden Organ untersteht, in der Praxis, gemäß Menschenrechtsberichten, doch Weisungen des Innenministeriums annahm.
Eine weitere, weniger professionelle und weniger disziplinierte Einheit, sind die Dorfschützer, eine vor allem im Südosten eingesetzte lokale Miliz. Sie werden vieler Menschenrechtsverletzungen bezichtigt, so wie die Jandarma oder Spezialeinheiten der Polizei. Sicherheitskräfte werden im Menschenrechtsbereich geschult. Auch werden diese teilweise wegen Menschenrechtsverletzungen wie Folter gerichtlich verfolgt, jedoch kommen diese Prozesse meist zu keinem Ergebnis.
(US DOS: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2008; 25.02.2009)
Militär und Sicherheitskräfte besitzen in der Türkei eine Schlüsselstellung, auch wenn ihre einst überragende Bedeutung in den letzten Jahren zurückgegangen ist. Sie verstehen sich traditionell als Hüter kemalistischer Traditionen und Grundsätze, besonders der Einheit der Nation (v. a. gegen kurdischen Separatismus) und des Laizismus (gegen islamistische Tendenzen). In ihrem letzten Fortschrittsbericht wiederholt die EU-Kommission ihre Forderung nach Verbesserung der politischen Kontrolle über das Militär.
Jandarma und Polizei sind für die innere Sicherheit, die Strafverfolgung und den Grenzschutz verantwortlich. Die Polizei untersteht der Generalsicherheitsdirektion (Emniyet) und damit dem Innenminister. Die Jandarma, in der auch Wehrpflichtige dienen, ist de facto neben Heer, Marine und Luftwaffe die vierte Teilstreitkraft, untersteht jedoch ebenfalls dem Innenminister. In einer Krise oder bei Verhängung des Ausnahmezustands gemäß Art. 122 der Verfassung wechselt die Befehlsgewalt zum Oberbefehlshaber des Heeres. Die Polizei ist für die Städte, die Jandarma für die anderen Gebiete zuständig.Jandarma und Polizei sind für die innere Sicherheit, die Strafverfolgung und den Grenzschutz verantwortlich. Die Polizei untersteht der Generalsicherheitsdirektion (Emniyet) und damit dem Innenminister. Die Jandarma, in der auch Wehrpflichtige dienen, ist de facto neben Heer, Marine und Luftwaffe die vierte Teilstreitkraft, untersteht jedoch ebenfalls dem Innenminister. In einer Krise oder bei Verhängung des Ausnahmezustands gemäß Artikel 122, der Verfassung wechselt die Befehlsgewalt zum Oberbefehlshaber des Heeres. Die Polizei ist für die Städte, die Jandarma für die anderen Gebiete zuständig.
Die Zahl der "Dorfschützer" soll sich nach Angaben der EU-Kommission mittlerweile auf unter 40.000 verringert haben. Der Rückgang erfolgte in den meisten Fällen aus Altersgründen. Am 27.05.2007 hat das türkische Parlament allerdings Gesetz Nr. 5673 verabschiedet, wonach in bestimmten, vom Ministerrat festzulegenden Provinzen auf Antrag des Gouverneurs und mit Genehmigung des Innenministers "temporäre" Dorfschützer eingestellt werden können. Die Gesamtzahl der Dorfschützer darf 40.000 nicht überschreiten; allerdings kann der Ministerrat diese Obergrenze um bis zu 50 % erhöhen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Juli 2008, 11.09.2008)
Politische Kontrolle über das Militär wurde gewahrt, so etwa bei den militärischen Operationen im Nordirak gegen terroristische Ziele. Diese Operationen wurden vom Parlament autorisiert und von der Regierung entschieden. Jedoch gelang es dem Militär weiterhin großen Einfluss über formelle wie informelle Mechanismen auszuüben. Hochrangige Militärs haben sich zu innen- wie außenpolitischen Fragen geäußert, die ihre Kompetenz bei weitem übersteigen wie etwa:
Zypern, Säkularität, politische Parteien, usw.
Die gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Befugnisse der türkischen Armee blieben unverändert, ebenso wenig wurden im Bereich der zivilen Kontrolle über die Jandarma Fortschritte erzielt. Auch konnte die parlamentarische Kontrolle des Militärbudgets nicht gesichert werden. Im Allgemeinen gab es keine Fortschritte, was die Stärkung der Kontrolle des Militärs durch zivile Institutionen angeht.
(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2008; 05.11.2008)
Polizeigewalt
Die türkische Regierung betont, eine Null-Toleranz-Politik gegenüber Folter zu verfolgen. Die Stärkung der Rechte Inhaftierter und die umfassende Garantie des Zugangs zu einem Rechtsanwalt im Rahmen der Reformbemühungen sind wichtige Fortschritte. Defizite bestehen jedoch noch bei der flächendeckenden Umsetzung der neuen Bestimmungen und bei der strafrechtlichen Verfolgung der Täter.
(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand Mai 2009; http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Tuerkei/Innenpolitik.html, Zugriff am 28.05.2009)
Die Regierung oder ihr unterstehende Behörden begangen keine politischen Morde. trotzdem kam es zu getöteten Personen im Rahmen von Polizeiaktionen. Es gab keine Berichte über politisch motiviertes Verschwinden. Obwohl Folter verboten ist, gab es Fälle von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte. Die Haftbedingungen verbesserten sich generell während des Jahres, jedoch blieben die Anlagen mangelhaft. Mangelnde Mittel, Überbelegung und unzureichend ausgebildetes Personal blieben problematisch
(US DOS: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2008; 25.02.2009)
Insgesamt hat es geringe Anstrengungen im Bereich Folter und Misshandlung gegeben. Die gemeldeten Fälle von Folter und Misshandlung sind angestiegen. In einigen Fällen konnten die Sicherheitsvorkehrungen gegen Folter oder Misshandlung während der Haft nicht greifen.
(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2008; 05.11.2008)
Die AKP-Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Erhöhung der Strafandrohung (Art
94ff. des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor), direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Foltertätern, Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen, Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und die Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen, Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme, Stärkung von Verteidigerrechten.
Trotz dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und trotz einiger Verbesserungen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden, 2007
ist sogar nach übereinstimmenden Aussagen von Menschenrechtsorganisationen wieder eine Zunahme der Foltervorwürfe zu verzeichnen. Aus den Statistiken der Menschenrechtsorganisationen lassen sich allerdings nur begrenzt Rückschlüsse ziehen, da
nicht alle potentiellen Folterfälle erfasst bzw. durch die Organisationen überprüft und bestätigt werden konnten und die Erfassung in unterschiedlichster Weise gehandhabt wird: Der IHD benennt in einer Rubrik nur "Folter, Misshandlung, ehrverletzendes und erniedrigendes Verhalten bzw. Bestrafung", ohne dass darin nach Intensität der Repressionsmaßnahme unterschieden wird. Eine Überprüfung der in die Statistik aufgenommen Angaben der Betroffenen findet nur in einem Teil der Fälle statt, ein Teil der Fälle stammt aus unüberprüften Medienberichten. TIHV legt dagegen seinen Statistiken nur die in Behandlung aufgenommenen Fälle zugrunde. Vor dem Hintergrund der größeren Bereitschaft der Betroffenen, Fälle zur Anzeige zu bringen, ist nicht klar, inwieweit eine Veränderung der Anzahl registrierter Folterfälle die tatsächliche Entwicklung abbildet.
In der Gesamtzahl berichten TIHV und IHD für 2007 von einem Anstieg der bei ihnen registrierten Fälle von Folter und Misshandlung. Laut TIHV haben sich 248 Personen 2007 wegen Folter oder Misshandlung im gleichen Jahr an die Rehabilitierungszentren des TIHV gewandt (2006:
222 neue Fälle; 2005: 304). IHD geht für 2007 von 234 Folterfällen in Polizeigewahrsam und 184 Fällen, in denen außerhalb des offiziellen Polizeigewahrsams gefoltert wurde, aus (2006: 189 Fälle von Folter und Misshandlung außerhalb von Folter und Misshandlung außerhalb Polizeigewahrsam, 147 Fälle in Polizeigewahrsam). 2007 verzeichnet der IHD 90 Fälle von Folter in Haftanstalten (2006: 63 Fälle).
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Juli 2008, 11.09.2008)
Block 4: Menschenrechtsorganisationen
Menschenrechtsorganisationen können in der Türkei inzwischen ungehindert arbeiten, auch wenn sie seit 2005 von staatlicher Seite wieder kritischer beobachtet werden und vereinzelte Versuche staatlicher Einflussnahme stattfinden. Die Regierung unterhält auf verschiedenen Ebenen einen konstruktiven Dialog mit türkischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen. Dieser Dialog wird in letzter Zeit von den türkischen Menschenrechtsorganisationen wieder kritischer bewertet. Ausländische Beobachter sind vor allem von der nahezu statischen Haltung der Regierung bei der Gewährung der Religionsfreiheit (Gruppenrechte nichtmuslimischer Religionsgemeinschaften) enttäuscht. Auch das neue Stiftungsgesetz schafft hier keine grundlegende Abhilfe.
Die wichtigsten Nichtregierungsorganisationen, die sich in der Türkei mit Menschenrechtsfragen befassen, sind:
Der Menschenrechtsverein (Ðnsan Haklari Dernegi - ÐHD) betreut Opfer von Menschenrechtsverletzungen und wird in der Öffentlichkeit mittlerweile beachtet und anerkannt; der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt auf den Rechten von Kurden. (Aufgrund der Weigerung, die PKK als Terrororganisation zu bezeichnen, stehen einige Mitglieder des ÐHD deshalb im Verdacht, mit ihr zu sympathisieren.)
Die Menschenrechtsstiftung der Türkei (Türkiye Ðnsan Haklari Vakfi - TÐHV), 1990 gegründet, verfolgt u.a. unter Beteiligung des ÐHD das Ziel, Menschenrechtsverletzungen zu dokumentieren (tägliche Bulletins, jährliche Statistiken) sowie Folteropfer medizinisch und psychologisch zu betreuen. Die TÐHV unterhält fünf Behandlungs- und Rehabilitationszentren für Folteropfer in Istanbul, Ankara, Izmir, Diyarbakir und
die islamisch orientierte Menschenrechtsorganisation Mazlum-Der, gegründet 1991, organisiert Konferenzen und Seminare zu Themen wie Menschenrechtsverletzungen, Kopftuchfrage, Kurdenfrage. Neben der Zentrale in Ankara verfügt Mazlum-Der über 22 Provinzbüros.
Amnesty International hat Mitte 2002 eine als türkischer Verein organisierte Zweigstelle in der Türkei gegründet. Mitte Juni 2007 wurden Bankkonten der Zweigstelle unter dem Vorwurf gesperrt, der Verein habe unerlaubt Spendengelder gesammelt. Amnesty International hat in einer Presserklärung vom 22.06.2007 die türkische Regierung aufgerufen, die gesperrten Bankkonten unverzüglich freizugeben und zu gewährleisten, dass das Personal und die freiwilligen Helfer ihre Arbeit ungestört fortsetzen können.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Juli 2008, 11.09.2008)
Rückkehrfragen
Grundversorgung
Die Lebensverhältnisse in der Türkei sind weiterhin durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt. Der Abwanderungsdruck aus dem Südosten in den Süden und Westen der Türkei und in das Ausland hält an.
Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanismayi Tesvik Kanunu) und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Genel Müdürlügü Teskilat ve Görevleri Hakkinda Kanun) gewährt. Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten durch Ausschüsse vertretenen Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakniflari) ausgeführt.
Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft.Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft.
Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Sozialhilfe in Form von Bargeld, Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Türkei; Stand Juli 2008; 11.09.2008)
Medizinische Versorgung
In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen. Das türkische Gesundheitssystem verbessert sich laufend.
Es gibt türkeiweit 1.191 Krankenhäuser, von denen 355 privat geführt werden. Istanbul, die Stadt mit den meisten Krankenhäusern, verfügt über 190 Krankenhäuser, von denen 52 dem Gesundheitsministerium unterstehen. Sehr viele dem Ministerium angegliederte Krankenhäuser gibt es außerdem in Ankara (35), Izmir (26), Bursa (22), Konya (22) und Balikesir (21).
Zum 1. September 2008 wird die Umsetzung des zweiten Gesetzes zur Sozialversicherungsreform (Gesetz Nr. 5510) erwartet. Dadurch entstehen auch bei der gesundheitlichen Versorgung einige Änderungen: U. a. soll ein sog. Universal Health Service
eingerichtet werden, der eine gesundheitliche Versorgung aller Bürger sicherstellen soll. Auch diejenigen, die bisher aus unterschiedlichen Gründen nicht krankenversichert waren, sollen dann durch die Versicherung abgedeckt sein. Die Beiträge der ?armen? Bevölkerung wird der Staat entrichten. Außerdem soll ein Familienarztsystem eingeführt werden. Nach der Einführung des neuen Gesetzes müssen Patienten zur besseren Finanzierbarkeit beim Arztbesuch oder Krankenhausaufenthalt ein User Fee (ähnlich der deutschen Praxisgebühr) entrichten. Außerdem soll nur der/diejenige Leistungen erhalten, der/die die Beiträge tatsächlich abgeführt hat. Die Reform soll durch ein besseres Kostenmanagement ergänzt werden. Diese Änderungen gelten für alle gesetzlich Versicherten. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist weiterhin erlaubt.
Die Behandlung in 1.150 staatlichen Krankenhäusern mit ca. 175.000 Betten ist für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten bisher unentgeltlich. Aktuell sind bei gesetzlich Versicherten, die ein staatliches Krankenhaus oder eine Poliklinik aufsuchen, keine Zuzahlungen zu leisten. Hier ist im neuen Gesetz bisher eine Änderung vorgesehen (s. o.). Wenn der Patient einen in der Klinik praktizierenden Arzt auch in seiner Privatpraxis aufsucht (es gibt bislang kein Hausarztsystem), wird in der Regel pro Erkrankung eine Zuzahlung erforderlich, wobei Laborkosten und weitere zusätzlich anfallende Untersuchungen extra liquidiert werden. Sofern eine Überweisung des Patienten an eine Privatklinik oder einen Privatarzt vorgenommen wird, trägt die Krankenversicherung nur einen Teil der Behandlungskosten, der Rest ist privat zu entrichten bzw. muss über eine private Zusatzversicherung abgerechnet werden. Sowohl bei der privaten Mitfinanzierung der Arztpraxen als auch bei der Teilübernahme der Kosten durch die gesetzliche Krankenversicherung wird sich durch die Einführung des neuen Gesetzes voraussichtlich nichts ändern.
Medikamente sind in der Türkei meist erheblich preiswerter als in Deutschland - für manche werden die Kosten teilweise von den Versicherten getragen (20% bei Versicherten und deren Familienangehörigen, 10% bei Rentnern und deren Familienangehörigen). In der staatlichen Krankenversicherung sind Erwerbstätige und ihre Familienangehörigen versichert. Die Behandlung in den staatlichen "Zentren für Mutter und Kind sowie Familienplanung" ist generell unentgeltlich. Sowohl staatliche als auch private Krankenhäuser werben mit Erfolg im Ausland für Behandlungen in der Türkei. Die stationären Kosten liegen oft nur bei 25% der Kosten in westlichen Industrieländern, sind aber in Relation zu den türkischen Einkommensverhältnissen höher als dort.
Während die Versorgung in den modernen privaten Einrichtungen westlichen Standards entspricht, gilt dies nicht immer für öffentliche Krankenhäuser. Vor allem auf dem Land sind erhebliche Defizite festzustellen. Geräte- und personelle Ausstattung reichen oft nicht aus, um Behandlungen rechtzeitig durchzuführen. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, die Patienten in Behandlungszentren der nächstgelegenen größeren Städte zu überweisen.
Bedürftige haben das Recht, sich von der Gesundheitsverwaltung eine "Grüne Karte" (Yesil
Kart) ausstellen zu lassen, die zur kostenlosen medizinischer Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt.
Mit der Umsetzung von Gesetz 5510 wird die Yesil Kart abgeschafft, da alle Bedürftigen in die gesetzliche Krankenversicherung integriert werden sollen. Der Staat wird entsprechende Beiträge entrichten (s. o.). Die Voraussetzungen, unter denen mittellose Personen in der Türkei die Grüne Karte erhalten, ergeben sich aus dem Gesetz Nr. 3816 vom 18.06.1992 und aus dem Änderungsgesetz Nr. 5222 vom 14.07.2004. Als mittellos gilt, wer einerseits nicht in einer Sozialversicherungsanstalt versichert ist, andererseits über ein monatliches Einkommen bzw. über einen Anteil am Familieneinkommen verfügt, der nach Abzug von Steuern und Versicherungen weniger als ein Drittel des staatlich festgesetzten Mindesteinkommens (503 YTL netto, etwa 250 ¿) beträgt. Weiteres Vermögen, z.B. Kfz, Bankguthaben oder Immobilien werden angerechnet. Rückkehrer aus dem Ausland unterliegen dem gleichen Prüfungsverfahren hinsichtlich ihrer Mittellosigkeit wie im Inland lebende türkische Staatsangehörige. Nach Angaben der zuständigen Stellen gibt es in der Türkei ca. zwölf Mio. Inhaber einer "Grünen Karte".
Eine "Grüne Karte" kann nur in der Türkei beantragt werden. Die Mittellosigkeit des Antragstellers wird seit dem 06.12.2006 unter Beteiligung verschiedener Behörden von Amts wegen festgestellt. Die zuständige Kommission des Landratsamtes entscheidet über die Anträge, wobei sich die Bearbeitungszeiten erheblich verkürzt haben.
Inhaber der "Grünen Karte" haben grundsätzlich Zugang zu allen Formen der medizinischen
Versorgung. Mittlerweile könne Yesil-Kart-Empfänger Medikamente in allen Apotheken beziehen. In der Übergangszeit zwischen Beantragung und Ausstellung der "Grünen Karte" werden bei einer Notfallerkrankung sämtliche stationären Behandlungskosten und alle weiteren damit zusammenhängenden Ausgaben übernommen. Stationäre Behandlung von Inhabern der "Grünen Karte" umfasst die Behandlungskosten sowie Medikamentenkosten in Höhe von 80%. Für Leistungen, die nicht über die "Grüne Karte" abgedeckt sind oder wenn der Mittellose kein Anrecht auf die "Grüne Karte" hat, stehen ergänzend Mittel aus dem jeweils örtlichen Solidaritätsfonds zur Verfügung (Sosyal Yardim ve Dayanisma Fonu).
Medizinische Versorgung sowie die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen sind grundsätzlich landesweit gegeben. In ländlichen Regionen besteht u.U. das Erfordernis, die Patienten in Behandlungszentren größerer Städte zu überweisen. Das Gesundheitswesen garantiert psychisch kranken Menschen umfassenden Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen. Dauereinrichtungen für psychisch Kranke wie offene oder geschlossene Psychiatrien oder betreute Wohnheime gibt es jedoch nur in begrenzter Kapazität für chronische Fälle, in denen familiäre Unterstützung nicht gewährleistet ist oder die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen. Auch bei der Behandlung psychischer Erkrankungen ist ein ständig steigender Standard festzustellen.
Eine AIDS-Behandlung - zu deren Bezahlung grundsätzlich die "Grüne Karte" auch berechtigt - kann nach Angaben des Gesundheitsministeriums in allen Provinzen, in denen sich Universitätskrankenhäuser befinden, durchgeführt werden. In Istanbul stehen drei, in Ankara und Izmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine AIDS-Behandlung zur Verfügung. Zur Beantragung staatlicher finanzieller oder sonstiger Maßnahmen sowie von Rehabilitationsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche sind landesweit eine Vielzahl von Krankenhäusern bevollmächtigt, Gesundheitszeugnisse über behinderte oder psychisch
kranke Menschen auszustellen. Basierend auf diesem Zeugnis stellt das Amt des Behindertenbeauftragten die Behindertenkarte aus.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Türkei; Stand Juli 2008; 11.09.2008)
(IOM: LÄNDERINFORMATIONSBLATT TÜRKEI, 09 2008)
Im Bereich der Gesundheitsversorgung gab es Fortschritte in der Türkei. So hat die Türkei im Bereich der übertragbaren Krankheiten große Fortschritte erzielt. Hier wurde ein strategischer Plan 2008 - 2012 zur Anpassung und Reform der institutionellen Rahmenbedingungen entwickelt, dieser wird bereits implementiert. Allerdings ist festzuhalten, dass HIV Prävention trotz der steigenden Zahl von HIV Infektionen keine Priorität hat.
Im Bereich der psychischen Gesundheit kann kein Fortschritt festgestellt werden. Auf Gemeindeebene ist die Versorgung unterentwickelt - im Vergleich zum Bedarf stehen nur begrenzte Ressourcen zur Verfügung. Auch in psychiatrischen Spitälern ist die Versorgung mangelhaft.
Im bereich der sozioökonomischen Faktoren ist ein gewisser Fortschritt zu verzeichnen. 2008 wird der Hälfte der Bevölkerung primäre Gesundheitsversorgung zur Verfügung stehen.
(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2008; 05.11.2008; S.79)
Behandlung nach Rückkehr
Es gibt in der Türkei keine Personen oder Personengruppen, die alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder alleine wegen ihrer politischen Überzeugung staatlichen Repressionen ausgesetzt sind.
Ist der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt wird, einige Stunden dauern.
Besteht der Verdacht einer Straftat, werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Wehrdienstflüchtige haben damit zu rechnen, gemustert und ggf. einberufen zu werden (u.U.
nach Durchführung eines Strafverfahrens). Es sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Suchvermerke zu früheren Straftaten oder über Wehrdienstentziehung von den zuständigen türkischen Behörden versehentlich nicht gelöscht worden waren, was bei den Betroffenen zur kurzzeitigen Ingewahrsamnahme bei Einreise führte.
Aufgrund eines Runderlasses des Innenministeriums vom 18.12.2004 dürfen keine Suchvermerke mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden. Angaben türkischer Behörden zufolge wurden Mitte Februar 2005 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern gelöscht. Es besteht für das Auswärtige Amt somit keine Möglichkeit mehr, das Bestehen von Suchvermerken zu verifizieren, auch nicht über die bisher damit befassten Vertrauensanwälte.
Dem Auswärtigen Amt ist in jüngerer Zeit kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor. In mehreren Provinzen der Türkei gibt es ca. 40 staatlich betriebene sowie 2 privat betriebene Frauenhäuser mit einem vergleichbaren Aufgabenbereich wie in Deutschland; außerdem gibt es in Konya eine privat betriebene entsprechende Einrichtung für Männer. Nach Aussage staatlicher Stellen stehen diese Einrichtungen auch Rückkehrern zur Verfügung.
Unbegleitet zurückkehrende Minderjährige finden in der Regel Aufnahme bei näheren oder ferneren Verwandten. Für die sehr seltenen Fälle, in denen sich nach Rückkehr in die Türkei kein Verwandter oder Bekannter bereit erklärt, die Rückkehrenden zumindest übergangsweise aufzunehmen, stehen Plätze in Waisenhäusern oder Kinderheimen (meist in Istanbul) zur Aufnahme bereit. Es kann empfehlenswert sein, in solchen Fällen über den Internationalen Sozialdienst (ISD) die türkische Generaldirektion für Soziale Angelegenheiten und Kinderschutz zu befassen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Türkei; Stand Juli 2008; 11.09.2008)
Einreisekontrollen
Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle normalerweise ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die türkischen Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier.
In einzelnen Fällen findet bei Einreise noch eine zusätzliche Kontrolle der türkischen Staatsangehörigkeit über die Registrierungen in den Personenstandsämtern statt. Wenn die türkischen Behörden Zweifel an der türkischen Staatsangehörigkeit einer Person haben könnten, weil z.B. in Deutschland geborene Kinder türkischer Eltern nicht in den Registern der türkischen Personenstandsämter eingetragen sind (eine Registrierung der Geburt bei der
zuständigen türkischen Auslandsvertretung in Deutschland ist freiwillig), wird zurzeit die Ausstellung von Passersatzpapieren ohne Nachregistrierung (auch bei Vorlage einer internationalen Geburtsurkunde) abgelehnt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Türkei; Stand Juli 2008; 11.09.2008)
Bewegungsfreiheit / IFA
Allgemeines
Bürgerliche Freiheiten wie Bewegungsfreiheit im Land, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Wiedereinwanderung werden gesetzlich garantiert, in der Praxis hat die Regierung diese Rechte allerdings zeitweise eingeschränkt. Laut Gesetz kann das Recht von Bürgern, das Land zu verlassen, nur im Fall eines nationalen Notstandes, bei bürgerlichen Pflichten (wie dem Grundwehrdienst) oder bei strafrechtlichen Untersuchungen oder Strafverfolgung eingeschränkt werden.
Die Regierung hat generell mit dem UN High Commissioner for Refugees (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammengearbeitet, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, die auf Umsiedlung warten würden, Staatenlosen und anderen Schutzbedürftigen Schutz zu bieten
Freiwillige und unterstützte Wiederansiedlungen haben stattgefunden; in einige Fällen konnten Personen in ihre früheren Häuser zurückkehren, in anderen sind sie in zentralisierte Dörfer umgesiedelt worden.
Laut Regierungsberichten sind bis zum 7. September 2007 151.469 Personen aus 25.001 Haushalten im Rahmen des "Rückkehr- und Rehabilitierungsprojekts" in ihre Dörfer zurückgekehrt. Ausländische Regierungen und nationale wie internationale Menschenrechtsorganisationen haben jedoch weiterhin das IDP-Rückkehrprojekt der Regierung auch weiterhin als unzureichend kritisiert.
(US DOS: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices - 2008; 25.02.2009)
Die türkische Justiz sowie die türkischen Sicherheitskräfte haben Zugriff auf das gesamte Staatsgebiet. Gegen Übergriffe aus privatem Anlass, z.B. "Ehrenmorde", gibt es keine regionale Ausweichmöglichkeit, wie auch in Großstädten des Westens, z.B. in Istanbul, begangene Ehrenmorde gezeigt haben. Die Polizei versucht, gefährdete Personen zu schützen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Türkei; Stand Juli 2008; 11.09.2008)
Menschenrechte
Allgemein
In den letzten Jahren wurden in der Türkei, insbesondere unter der AKP-Regierung, durch Gesetzes- und Verfassungsänderungen sowie andere Reformmaßnahmen markante Fortschritte erzielt, die insbesondere die Rechte Inhaftierter gestärkt haben und der Eindämmung von Folter und Misshandlung dienen. Gleichwohl ist seit der Regierungskrise 2007 ein Stillstand, teilweise sind sogar Rückschritte im Menschenrechtsbereich zu verzeichnen.
Der Menschenrechtsschutz wird in der Verfassung in Artikel 2 festgeschrieben, Parteien werden durch Artikel 68 Abs. 4, Abgeordnete durch ihre Eidesformel (Art. 81) darauf verpflichtet.Der Menschenrechtsschutz wird in der Verfassung in Artikel 2 festgeschrieben, Parteien werden durch Artikel 68 Absatz 4,, Abgeordnete durch ihre Eidesformel (Artikel 81,) darauf verpflichtet.
Die Türkei ist Mitglied der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950, des 1. Zusatzprotokolls (Grundrecht auf Eigentum) sowie des 11. Zusatzprotokolls (obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte) sowie des 6. Zusatzprotokolls zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten). Das 13. Zusatzprotokoll zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe in Kriegszeiten) wurde am 09.01.2004 unterzeichnet und am 06.10.2005 ratifiziert.
Die Umsetzung von Urteilen des Europäischen Menschengerichtshofs durch die Türkei hat sich deutlich verbessert. Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof spielt in der Türkei eine wichtige Rolle, da er wegen Fehlens einer Individual-Verfassungsbeschwerde in vielen Fällen angerufen wird. Auch deshalb ist die Zahl der die Türkei betreffenden anhängigen Verfahren sehr hoch (2007: 9.173; 2006:
9.627). Die Türkei ist weiterhin auf Platz 1 bezüglich der Verurteilungen (2007: 319). Diese beinhalten mehrheitlich (99 Urteile) einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bzw. eine Verletzung von Freiheitsrechten (95 Urteile). In 58 Urteilen wird ein Verstoß gegen den Schutz des Eigentums festgestellt. Ein Verstoß gegen das Verbot der Folter oder unmenschlicher Behandlung wurde 2007 in insgesamt 31 Urteilen festgestellt, die sich auf länger zurückliegende Fälle beziehen.
Zudem ist die Türkei Partei von folgenden Abkommen:
Schlagworte
Ausweisung, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, VerfahrenshilfeZuletzt aktualisiert am
22.10.2009