TE AsylGH Erkenntnis 2009/10/12 D4 404072-1/2009

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Veröffentlicht am 12.10.2009
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D4 404072-1/2009/5E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2009, FZ. 08 04.754-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.07.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2009, FZ. 08 04.754-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.07.2009 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 101/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 29/2009, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 101/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan, gehört der kumykischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, reiste am 31.05.2008 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 05.06.2008 gab Dr. Peter ZAWODSKY die Vertretung des Beschwerdeführers und seiner Familie bekannt.

Im Rahmen der Einvernahme am 01.08.2008 beim BAA, Außenstelle Traiskirchen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, von XXXX bis XXXX bei der Behörde XXXX gearbeitet zu haben, wobei es seine Aufgabe gewesen sei, über Meldungen der Bezirksinspektoren Wilderer zu fassen. Danach habe er Hühner verkauft und als Taxifahrer sowie als freiberuflicher Journalist gearbeitet. Im XXXX hätte ihn über Ersuchen von Fernsehjournalisten ein Kameramann begleitet. Dieser habe einen XXXX-Schmuggeltransport, welchen der XXXX des dagestanischen Innenministers mit seinem Privatauto begleitete, aufzeichnen sollen. Der XXXX des Innenministers sei jedoch betrunken gewesen und unterwegs von der Polizei angehalten worden. Dieser habe getobt, und sei dabei gefilmt worden. Die Reportage sollte nach dem Willen des XXXX, der diese in Auftrag gegeben habe, im XXXX ausgestrahlt werden. Wegen der Ermordung des XXXX am XXXX sei es nicht mehr dazu gekommen. Sein Auto sei mit einer Maschinenpistole beschossen worden. Dies habe er aus dem Moskauer Fernsehen erfahren.Im Rahmen der Einvernahme am 01.08.2008 beim BAA, Außenstelle Traiskirchen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, von römisch 40 bis römisch 40 bei der Behörde römisch 40 gearbeitet zu haben, wobei es seine Aufgabe gewesen sei, über Meldungen der Bezirksinspektoren Wilderer zu fassen. Danach habe er Hühner verkauft und als Taxifahrer sowie als freiberuflicher Journalist gearbeitet. Im römisch 40 hätte ihn über Ersuchen von Fernsehjournalisten ein Kameramann begleitet. Dieser habe einen XXXX-Schmuggeltransport, welchen der römisch 40 des dagestanischen Innenministers mit seinem Privatauto begleitete, aufzeichnen sollen. Der römisch 40 des Innenministers sei jedoch betrunken gewesen und unterwegs von der Polizei angehalten worden. Dieser habe getobt, und sei dabei gefilmt worden. Die Reportage sollte nach dem Willen des römisch 40 , der diese in Auftrag gegeben habe, im römisch 40 ausgestrahlt werden. Wegen der Ermordung des römisch 40 am römisch 40 sei es nicht mehr dazu gekommen. Sein Auto sei mit einer Maschinenpistole beschossen worden. Dies habe er aus dem Moskauer Fernsehen erfahren.

Der Asylwerber sei zuvor am XXXX von zwei Autos auf der Straße an der Weiterfahrt gehindert, aus seinem Auto gezerrt, drei Tage lang gefangen gehalten und geschlagen worden. Es sei ihm gesagt worden, dass er "große Menschen belästigt habe" und er sei davor gewarnt worden, diesen Vorfall zu melden.Der Asylwerber sei zuvor am römisch 40 von zwei Autos auf der Straße an der Weiterfahrt gehindert, aus seinem Auto gezerrt, drei Tage lang gefangen gehalten und geschlagen worden. Es sei ihm gesagt worden, dass er "große Menschen belästigt habe" und er sei davor gewarnt worden, diesen Vorfall zu melden.

Im XXXX habe er die Videokasse an den Chef des Fernsehens weitergegeben.Im römisch 40 habe er die Videokasse an den Chef des Fernsehens weitergegeben.

Am XXXX habe er in der Videoüberwachung seines Hauses gesehen, dass Männer in Tarnuniformen über den Zaun geklettert seien, worauf er über den Hintereingang des Haus geflüchtet sei, um Hilfe zu holen. Als er mit Nachbarn zurückgekommen sei, sei seine Familie im Keller eingesperrt gewesen und alle Dokumente und beschriftete Videokassetten seien mitgenommen worden. Seine Frau sei dabei geschlagen worden. Darauf hin seien sie geflüchtet. Da er der Meinung gewesen sei, dass die Männer in den Tarnanzügen Mitglieder der Miliz gewesen seien, habe er diese wegen dieses Vorfalls auch nicht verständigt.Am römisch 40 habe er in der Videoüberwachung seines Hauses gesehen, dass Männer in Tarnuniformen über den Zaun geklettert seien, worauf er über den Hintereingang des Haus geflüchtet sei, um Hilfe zu holen. Als er mit Nachbarn zurückgekommen sei, sei seine Familie im Keller eingesperrt gewesen und alle Dokumente und beschriftete Videokassetten seien mitgenommen worden. Seine Frau sei dabei geschlagen worden. Darauf hin seien sie geflüchtet. Da er der Meinung gewesen sei, dass die Männer in den Tarnanzügen Mitglieder der Miliz gewesen seien, habe er diese wegen dieses Vorfalls auch nicht verständigt.

In der Stellungnahme vom 22.08.2008 betreffend die vorgehaltenen Länderfeststellungen führte der Vertreter aus, dass diese zwar im Wesentlichen nicht unrichtig seien, jedoch nur ein verkürztes Bild der innenpolitischen Situation in Dagestan wiedergeben würden. Vor allem würden konkrete Schilderungen über die zahlreichen Fälle von Repression und Folter gegenüber regierungskritischen Personen, über das Verschwindenlassen von Menschen und willkürlichen Tötungen fehlen. Es finde sich vor allem kein Bericht über den Umgang der Behörden mit regierungskritischen Medien und den dort beschäftigten Journalisten und Mitarbeitern. Auch seien keine Feststellungen betreffend die Situation der Kumyken, welchen sie angehören würden, enthalten. Auch würden dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen begehen. Problematisch sei die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, welche dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen würden (Bericht Auswärtiges Amt vom 17.3.2007, Seite 23). Es werde die Ergänzung der Länderfeststellungen um die dargestellten Themen beantragt.

Am 19.09.2008 erfolgte eine entsprechende Anfragebeantwortung seitens der Staatendokumentation. Am 23.10.2008 wurde der Beschwerdeführer einer fachärztlichen unfallchirurgischen Untersuchung zu seinen vorgebrachten Misshandlungen am XXXX unterzogen.Am 19.09.2008 erfolgte eine entsprechende Anfragebeantwortung seitens der Staatendokumentation. Am 23.10.2008 wurde der Beschwerdeführer einer fachärztlichen unfallchirurgischen Untersuchung zu seinen vorgebrachten Misshandlungen am römisch 40 unterzogen.

Im Rahmen der Einvernahme beim BAA, Außenstelle Traiskirchen, am 09.12.2008, wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung vorgehalten und ihm die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.09.2008 ausgehändigt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 12.01.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes unglaubwürdig seien. Er habe den Eindruck erweckt, sich einer konstruierten Fluchtgeschichte zu bedienen, bei welcher er versucht habe, tatsächliche in den Medien verlautbarte Ereignisse einzubeziehen. Er habe in widersprüchlicher Weise angegeben, selbst über den Zaun geklettert zu sein bzw. durch eine Zauntür geflüchtet zu sein und auch, dass er nachschauen gegangen wäre, als er Leute über den Zaun hätte steigen sehen bzw. dass er schon auf der Kamera Leute in Tarnuniformen gesehen hätte, und sogleich geflüchtet sei. Auch hätte er in unschlüssiger Weise angegeben, der Kameramann hätte ihm die Videokassette ausgehändigt, welche der Asylwerber erst Monate später dem Fernsehchef ausgehändigt hätte, obwohl er als Journalist bei Bedarf kontaktiert worden sei. Es sei nicht plausibel, dass die Journalisten die Kassette nicht selbst an sich genommen hätten. Auch sei die geschilderte Entführung im XXXX nicht plausibel nachvollziehbar, da er festgehalten worden sei, ohne etwas von ihm zu verlangen, wie etwa die Herausgabe der Videokassette. Auch habe seine Gattin diesbezüglich widersprüchliche Angaben gemacht, insbesondere betreffend das Handy und den versuchten Telefonanruf, bei welchem sie den Beschwerdeführer angeblich nicht erreichte, welcher jedoch seinerseits angegeben hatte, das Handy gut sichtbar zu Hause vergessen zu haben. Auch habe die Gattin betreffend den Vorfall im XXXX nicht den Eindruck erweckt, dass sie wahre Begebenheiten berichtete. Die fachärztliche Untersuchung habe die Angaben über die Entführung und Misshandlung im XXXX nicht bestätigen können. In der Gesamtschau ergebe sich auf Grund der Unstimmigkeiten und Unschlüssigkeiten zu den Angaben der Gattin mangelnde Glaubwürdigkeit des zentralen Asylvorbringens. Rechtlich wurde ausgeführt, dass mangels Verfolgung kein Asyl zu gewähren sei. Da auch sonst keine persönlichen Merkmale erkennbar gewesen seien, welche auf eine Verfolgung hindeuten würden, sei der Asylantrag wegen Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen. Im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers bestünde keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, die für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Mangels Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens könne eine Ausweisung erlassen werden. Der Eingriff in das Privatleben (er lebe in Bundesbetreuung, besuche keine Schule oder Kurse und habe auch sonst keine Bindungen zu Österreich) würde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sein.Begründend wurde ausgeführt, dass die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes unglaubwürdig seien. Er habe den Eindruck erweckt, sich einer konstruierten Fluchtgeschichte zu bedienen, bei welcher er versucht habe, tatsächliche in den Medien verlautbarte Ereignisse einzubeziehen. Er habe in widersprüchlicher Weise angegeben, selbst über den Zaun geklettert zu sein bzw. durch eine Zauntür geflüchtet zu sein und auch, dass er nachschauen gegangen wäre, als er Leute über den Zaun hätte steigen sehen bzw. dass er schon auf der Kamera Leute in Tarnuniformen gesehen hätte, und sogleich geflüchtet sei. Auch hätte er in unschlüssiger Weise angegeben, der Kameramann hätte ihm die Videokassette ausgehändigt, welche der Asylwerber erst Monate später dem Fernsehchef ausgehändigt hätte, obwohl er als Journalist bei Bedarf kontaktiert worden sei. Es sei nicht plausibel, dass die Journalisten die Kassette nicht selbst an sich genommen hätten. Auch sei die geschilderte Entführung im römisch 40 nicht plausibel nachvollziehbar, da er festgehalten worden sei, ohne etwas von ihm zu verlangen, wie etwa die Herausgabe der Videokassette. Auch habe seine Gattin diesbezüglich widersprüchliche Angaben gemacht, insbesondere betreffend das Handy und den versuchten Telefonanruf, bei welchem sie den Beschwerdeführer angeblich nicht erreichte, welcher jedoch seinerseits angegeben hatte, das Handy gut sichtbar zu Hause vergessen zu haben. Auch habe die Gattin betreffend den Vorfall im römisch 40 nicht den Eindruck erweckt, dass sie wahre Begebenheiten berichtete. Die fachärztliche Untersuchung habe die Angaben über die Entführung und Misshandlung im römisch 40 nicht bestätigen können. In der Gesamtschau ergebe sich auf Grund der Unstimmigkeiten und Unschlüssigkeiten zu den Angaben der Gattin mangelnde Glaubwürdigkeit des zentralen Asylvorbringens. Rechtlich wurde ausgeführt, dass mangels Verfolgung kein Asyl zu gewähren sei. Da auch sonst keine persönlichen Merkmale erkennbar gewesen seien, welche auf eine Verfolgung hindeuten würden, sei der Asylantrag wegen Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen. Im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers bestünde keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, die für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Mangels Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens könne eine Ausweisung erlassen werden. Der Eingriff in das Privatleben (er lebe in Bundesbetreuung, besuche keine Schule oder Kurse und habe auch sonst keine Bindungen zu Österreich) würde im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt sein.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Die Behörde habe sich nicht ausreichend mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Sie hätte erheben müssen, ob die geschilderten Aktivitäten wahrscheinlich sind bzw. ob Medien diese Themen aufgreifen und veröffentlichen. Die eingeholte Anfrage bei der Staatendokumentation vom 19.09.2008 entspreche diesen Anforderungen nicht. Immerhin hätten diese aber bestätigt, dass der XXXX aus einem Motiv, das in seiner Tätigkeit gelegen sei, ermordet wurde. Dass der Journalist XXXX in einer offiziellen Darstellung wegen Raub ermordet wurde, sei nicht unkritisch zu übernehmen, da seine Ermordung nur wenige Stunden vor der Ermordung des XXXX am XXXX stattgefunden habe.In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Die Behörde habe sich nicht ausreichend mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Sie hätte erheben müssen, ob die geschilderten Aktivitäten wahrscheinlich sind bzw. ob Medien diese Themen aufgreifen und veröffentlichen. Die eingeholte Anfrage bei der Staatendokumentation vom 19.09.2008 entspreche diesen Anforderungen nicht. Immerhin hätten diese aber bestätigt, dass der römisch 40 aus einem Motiv, das in seiner Tätigkeit gelegen sei, ermordet wurde. Dass der Journalist römisch 40 in einer offiziellen Darstellung wegen Raub ermordet wurde, sei nicht unkritisch zu übernehmen, da seine Ermordung nur wenige Stunden vor der Ermordung des römisch 40 am römisch 40 stattgefunden habe.

Ferner wandte sich die Beschwerde insofern gegen die Beweiswürdigung, als die Behörde sich nicht mit den beruflichen Aktivitäten des Beschwerdeführers und seinen Verbindungen zu Medien befasst habe. Auch seien seine Angaben entgegen den Aussagen der Behörde weder vage noch widersprüchlich. Die von der Behörde geäußerten Bedenken betreffend die Frage, wie der Beschwerdeführer vom Eindringen der Personen Kenntnis erlangt habe, seien nicht nachvollziehbar. Er habe die Personen sowohl auf der Videoüberwachung als auch persönlich gesehen. Auch die Ausführungen über die Aushändigung der Kopie der Videokassette an den Beschwerdeführer widersprechen den Schlussfolgerungen der Erstbehörde. Auch sei die Überlegung, dass es nicht plausibel sei, dass die Journalisten die Kassette nicht an sich genommen hätten, kaum nachvollziehbar. Auch bewerte die Erstbehörde die Schilderung des Vorfalles vom XXXX als unglaubwürdig, weil dem Beschwerdeführer kein ausdrücklicher Grund für die Entführung genannt worden sei. Dies könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Naheliegend sei jedenfalls, dass die Aktion den Zweck hatte, den Beschwerdeführer und seine Familie einzuschüchtern, Rache zu nehmen und ihn zu bestrafen. Ohne Angabe von Gründen äußere die Behörde weiters die Vermutung, der Beschwerdeführer und seine Gattin hätten sich abgesprochen bzw. nicht abgesprochen im Zusammenhang mit der vorgebrachten Entführung im XXXX. Es sei von der Erstbehörde nicht erklärt worden, wieso es nicht möglich sein soll, jemanden anzurufen und ihn nicht zu erreichen. Hingegen übersehe die Behörde, dass die Angaben der Gattin in weiten Passagen mit jenen des Beschwerdeführers übereinstimmen würden, vor allem in Bezug auf den Vorfall vom XXXX, als der Beschwerdeführer in einer "schrecklichen Verfassung" zurückkehrte und sie bestätigte, dass er schwere Verletzungen hatte, insbesondere starke Nierenschmerzen und Verletzungen am Steißbein. Auch die Angaben zum Vorfall vom XXXX seien übereinstimmend gemacht worden. Die Gattin beschreibe in diesem Zusammenhang die Örtlichkeiten und möglichen Zugänge zum Haus und Obergeschoß in gleicher Weise wie der Beschwerdeführer und bestätige auch die Existenz einer Videoüberwachung. Wieso darin eine Absprache liegen solle, sei unerfindlich. Bei der gegebenen innenpolitischen Situation sei mit einer menschenrechtswidrigen Behandlung zu rechnen. Die Beschwerdeführer seien ins Blickfeld der dagestanischen Behörden geraten, sodass sie im Fall einer Rückkehr jedenfalls in eine ausweglose Situation geraten könnten.Ferner wandte sich die Beschwerde insofern gegen die Beweiswürdigung, als die Behörde sich nicht mit den beruflichen Aktivitäten des Beschwerdeführers und seinen Verbindungen zu Medien befasst habe. Auch seien seine Angaben entgegen den Aussagen der Behörde weder vage noch widersprüchlich. Die von der Behörde geäußerten Bedenken betreffend die Frage, wie der Beschwerdeführer vom Eindringen der Personen Kenntnis erlangt habe, seien nicht nachvollziehbar. Er habe die Personen sowohl auf der Videoüberwachung als auch persönlich gesehen. Auch die Ausführungen über die Aushändigung der Kopie der Videokassette an den Beschwerdeführer widersprechen den Schlussfolgerungen der Erstbehörde. Auch sei die Überlegung, dass es nicht plausibel sei, dass die Journalisten die Kassette nicht an sich genommen hätten, kaum nachvollziehbar. Auch bewerte die Erstbehörde die Schilderung des Vorfalles vom römisch 40 als unglaubwürdig, weil dem Beschwerdeführer kein ausdrücklicher Grund für die Entführung genannt worden sei. Dies könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Naheliegend sei jedenfalls, dass die Aktion den Zweck hatte, den Beschwerdeführer und seine Familie einzuschüchtern, Rache zu nehmen und ihn zu bestrafen. Ohne Angabe von Gründen äußere die Behörde weiters die Vermutung, der Beschwerdeführer und seine Gattin hätten sich abgesprochen bzw. nicht abgesprochen im Zusammenhang mit der vorgebrachten Entführung im römisch 40 . Es sei von der Erstbehörde nicht erklärt worden, wieso es nicht möglich sein soll, jemanden anzurufen und ihn nicht zu erreichen. Hingegen übersehe die Behörde, dass die Angaben der Gattin in weiten Passagen mit jenen des Beschwerdeführers übereinstimmen würden, vor allem in Bezug auf den Vorfall vom römisch 40 , als der Beschwerdeführer in einer "schrecklichen Verfassung" zurückkehrte und sie bestätigte, dass er schwere Verletzungen hatte, insbesondere starke Nierenschmerzen und Verletzungen am Steißbein. Auch die Angaben zum Vorfall vom römisch 40 seien übereinstimmend gemacht worden. Die Gattin beschreibe in diesem Zusammenhang die Örtlichkeiten und möglichen Zugänge zum Haus und Obergeschoß in gleicher Weise wie der Beschwerdeführer und bestätige auch die Existenz einer Videoüberwachung. Wieso darin eine Absprache liegen solle, sei unerfindlich. Bei der gegebenen innenpolitischen Situation sei mit einer menschenrechtswidrigen Behandlung zu rechnen. Die Beschwerdeführer seien ins Blickfeld der dagestanischen Behörden geraten, sodass sie im Fall einer Rückkehr jedenfalls in eine ausweglose Situation geraten könnten.

In der vom Asylgerichtshof am 27.07.2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, von XXXX bis XXXX als XXXX gearbeitet und immer im Ort XXXX gelebt zu haben. Er schilderte zunächst, wegen eines Vorfalles im Jahr 1998 zu einer Geldstrafe und einem Jahr Berufsverbot verurteilt worden zu sein, als Beispiel für die Willkür der Polizei. Als fluchtauslösenden Vorfall schilderte er, dass der XXXX, ein Bekannter des Beschwerdeführers, daran interessiert gewesen sei, einen Bericht über die Korruption im Bereich des XXXX zu erstellen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr als XXXX gearbeitet, weshalb er einen Ausweis als außerordentlicher Mitarbeiter des TRK erhalten habe. Er habe den Bericht verfasst und Aufnahmen seien gemacht worden. Er habe Informationen darüber gehabt, dass der XXXX des Innenministers namens XXXX - ein Polizist der XXXX - nach XXXX komme und jemanden begleite. Es sei ihm erzählt worden, dass dieser mit dem Auto fahre und dahinter die Fahrzeuge, welche die Fischladung transportieren, fahren würden. Er habe drei Polizisten und einen Kameramann mitgenommen und an einer bestimmten Stelle gewartet. Die Polizisten hätten den Konvoi angehalten und im ersten Auto sei XXXX, der XXXX des Innenministers, gesessen. Er sei alkoholisiert gewesen und habe stark geflucht. Der Lenker des LKW habe jemanden angerufen und gefragt, welcher der Polizisten, der ranghöchste sei. Er habe diesem das Telefon übergeben und während des Telefongespräches habe sich dessen Mine verfinstert. Dieser sei dann wütend gewesen und habe gesagt, dass ihm der Beschwerdeführer eine Falle gestellt habe. Der Kameramann habe alles gefilmt. Aus dem LKW sei Blut und Schleim getropft. Die Polizisten seien später entlassen worden. Der Kameramann habe Angst bekommen, sei in einen Linienbus gestiegen und habe ihm zuvor die Videoaufnahmen übergeben. Er habe eine Kopie angefertigt und das Original dem Kameramann gegeben.In der vom Asylgerichtshof am 27.07.2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, von römisch 40 bis römisch 40 als römisch 40 gearbeitet und immer im Ort römisch 40 gelebt zu haben. Er schilderte zunächst, wegen eines Vorfalles im Jahr 1998 zu einer Geldstrafe und einem Jahr Berufsverbot verurteilt worden zu sein, als Beispiel für die Willkür der Polizei. Als fluchtauslösenden Vorfall schilderte er, dass der römisch 40 , ein Bekannter des Beschwerdeführers, daran interessiert gewesen sei, einen Bericht über die Korruption im Bereich des römisch 40 zu erstellen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr als römisch 40 gearbeitet, weshalb er einen Ausweis als außerordentlicher Mitarbeiter des TRK erhalten habe. Er habe den Bericht verfasst und Aufnahmen seien gemacht worden. Er habe Informationen darüber gehabt, dass der römisch 40 des Innenministers namens römisch 40 - ein Polizist der römisch 40 - nach römisch 40 komme und jemanden begleite. Es sei ihm erzählt worden, dass dieser mit dem Auto fahre und dahinter die Fahrzeuge, welche die Fischladung transportieren, fahren würden. Er habe drei Polizisten und einen Kameramann mitgenommen und an einer bestimmten Stelle gewartet. Die Polizisten hätten den Konvoi angehalten und im ersten Auto sei römisch 40 , der römisch 40 des Innenministers, gesessen. Er sei alkoholisiert gewesen und habe stark geflucht. Der Lenker des LKW habe jemanden angerufen und gefragt, welcher der Polizisten, der ranghöchste sei. Er habe diesem das Telefon übergeben und während des Telefongespräches habe sich dessen Mine verfinstert. Dieser sei dann wütend gewesen und habe gesagt, dass ihm der Beschwerdeführer eine Falle gestellt habe. Der Kameramann habe alles gefilmt. Aus dem LKW sei Blut und Schleim getropft. Die Polizisten seien später entlassen worden. Der Kameramann habe Angst bekommen, sei in einen Linienbus gestiegen und habe ihm zuvor die Videoaufnahmen übergeben. Er habe eine Kopie angefertigt und das Original dem Kameramann gegeben.

Im XXXX habe er als Taxifahrer gearbeitet, als ihm auf dem Weg nach Hause ein Auto den Weg versperrt hätte und ein weiteres Auto - beide ohne Kennzeichen und mit verdunkelten Scheiben - von der anderen Seite gekommen sei. Er sei von drei Personen gewaltsam in eines der Autos verfrachtet, in einen Keller gebracht und misshandelt worden, weil er "einer wichtigen Person in die Quere gekommen" sei. Es sei ihm nur gesagt worden, dass dies die letzte Vorwarnung sei, falls er noch mal seine Nase in solche Angelegenheiten stecke oder sich an jemanden wenden sollte. Er sei drei Tage lang festgehalten worden.Im römisch 40 habe er als Taxifahrer gearbeitet, als ihm auf dem Weg nach Hause ein Auto den Weg versperrt hätte und ein weiteres Auto - beide ohne Kennzeichen und mit verdunkelten Scheiben - von der anderen Seite gekommen sei. Er sei von drei Personen gewaltsam in eines der Autos verfrachtet, in einen Keller gebracht und misshandelt worden, weil er "einer wichtigen Person in die Quere gekommen" sei. Es sei ihm nur gesagt worden, dass dies die letzte Vorwarnung sei, falls er noch mal seine Nase in solche Angelegenheiten stecke oder sich an jemanden wenden sollte. Er sei drei Tage lang festgehalten worden.

Am XXXX habe er zufällig gesehen, dass drei uniformierte, maskierte Personen über den Zaun geklettert seien. Im Erdgeschoß - dieses sei von Journalisten und Kameraleuten gemietet gewesen, d.h. dort hätten sich auch ein Computer befunden - habe sich auf der Veranda ein Monitor der Videoüberwachungskamera befunden und er sei durch den Hintereingang geflohen um Hilfe zu holen. Bei seiner Rückkehr nach vier oder fünf Stunden sei alles durcheinander gewesen, die Dokumente und alle Videokassetten hätten gefehlt. Es sei eine Hausdurchsuchung gewesen. Seine Frau und die Kinder hätten sie im Vorratskeller eingesperrt. Seine Frau sei geschlagen und sein älterer Sohn gestoßen worden. Daraufhin seien sie geflohen und am XXXX abends mit dem Bus weggefahren. Auf die Frage, ob er den Grund für die Ermordung XXXX kenne, gab der Beschwerdeführer an, dass dies möglicherweise mit dem Bericht zu tun gehabt habe. Es könne aber auch sein, dass er andere regierungskritische Beiträge zu verantworten gehabt habe. Die Polizei habe er wegen des Vorfalles im XXXX nicht gerufen, weil die Bevölkerung Angst vor der Polizei habe. Wegen zweier verschobener Lendenwirbel habe er einen Termin beim Neurologen. Er leide deshalb auch an Kopfschmerzen. Bei seiner Rückkehr nach Dagestan würde er umgebracht werden. Wenn man einmal ins Blickfeld geraten sei, könne man sich nicht mehr retten. Ohne Dokumente könne er (auch nicht anderswo) in der Russischen Föderation leben.Am römisch 40 habe er zufällig gesehen, dass drei uniformierte, maskierte Personen über den Zaun geklettert seien. Im Erdgeschoß - dieses sei von Journalisten und Kameraleuten gemietet gewesen, d.h. dort hätten sich auch ein Computer befunden - habe sich auf der Veranda ein Monitor der Videoüberwachungskamera befunden und er sei durch den Hintereingang geflohen um Hilfe zu holen. Bei seiner Rückkehr nach vier oder fünf Stunden sei alles durcheinander gewesen, die Dokumente und alle Videokassetten hätten gefehlt. Es sei eine Hausdurchsuchung gewesen. Seine Frau und die Kinder hätten sie im Vorratskeller eingesperrt. Seine Frau sei geschlagen und sein älterer Sohn gestoßen worden. Daraufhin seien sie geflohen und am römisch 40 abends mit dem Bus weggefahren. Auf die Frage, ob er den Grund für die Ermordung römisch 40 kenne, gab der Beschwerdeführer an, dass dies möglicherweise mit dem Bericht zu tun gehabt habe. Es könne aber auch sein, dass er andere regierungskritische Beiträge zu verantworten gehabt habe. Die Polizei habe er wegen des Vorfalles im römisch 40 nicht gerufen, weil die Bevölkerung Angst vor der Polizei habe. Wegen zweier verschobener Lendenwirbel habe er einen Termin beim Neurologen. Er leide deshalb auch an Kopfschmerzen. Bei seiner Rückkehr nach Dagestan würde er umgebracht werden. Wenn man einmal ins Blickfeld geraten sei, könne man sich nicht mehr retten. Ohne Dokumente könne er (auch nicht anderswo) in der Russischen Föderation leben.

II. Folgender Sachverhalt wurde festgestellt:römisch zwei. Folgender Sachverhalt wurde festgestellt:

1. Zur Person:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan, gehört der kumykischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, reiste am 31.05.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers reisten ebenfalls am 31.05.2008 illegal in Österreich ein und stellten ebenfalls am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer war nach seiner jahrelangen Tätigkeit als XXXX bis XXXX auch als freiberuflicher Journalist für den dagestanischen Rundfunk tätig. Er hätte für den XXXX einen Bericht über die Korruption im Bereich des XXXX erstellen sollte. Auf Grund seiner Informationen war ihm bekannt, dass der XXXX des Innenministers, ein Polizist der XXXX, im XXXX mit dem Auto Fahrzeuge illegale XXXX. In Begleitung dreier Polizisten und eines Kameramannes wurde der Konvoi angehalten. Der alkoholisierte XXXX des Innenministers schrie und brüllte lautstark, während er gefilmt wurde. Der Kameramann übergab aus Angst dem Beschwerdeführer die Filmkassette, welcher sie kopierte und dem Kameramann später wieder aushändigte.Der Beschwerdeführer war nach seiner jahrelangen Tätigkeit als römisch 40 bis römisch 40 auch als freiberuflicher Journalist für den dagestanischen Rundfunk tätig. Er hätte für den römisch 40 einen Bericht über die Korruption im Bereich des römisch 40 erstellen sollte. Auf Grund seiner Informationen war ihm bekannt, dass der römisch 40 des Innenministers, ein Polizist der römisch 40 , im römisch 40 mit dem Auto Fahrzeuge illegale römisch 40 . In Begleitung dreier Polizisten und eines Kameramannes wurde der Konvoi angehalten. Der alkoholisierte römisch 40 des Innenministers schrie und brüllte lautstark, während er gefilmt wurde. Der Kameramann übergab aus Angst dem Beschwerdeführer die Filmkassette, welcher sie kopierte und dem Kameramann später wieder aushändigte.

Im XXXX wurde der Beschwerdeführer auf der Straße von zwei Autos am Weiterfahren gehindert und aus dem Auto gezerrt, in einen Keller verschleppt und drei Tage lang festgehalten und geschlagen. Er wurde gewarnt, sich nicht in die Belange anderer zu mischen und wieder freigelassen. Der XXXX wurde am XXXX auf offener Straße erschossen.Im römisch 40 wurde der Beschwerdeführer auf der Straße von zwei Autos am Weiterfahren gehindert und aus dem Auto gezerrt, in einen Keller verschleppt und drei Tage lang festgehalten und geschlagen. Er wurde gewarnt, sich nicht in die Belange anderer zu mischen und wieder freigelassen. Der römisch 40 wurde am römisch 40 auf offener Straße erschossen.

Am XXXX fand im Haus des Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung durch maskierte und uniformierte Männern statt, bei welcher alle Dokumente und Videokassetten mitgenommen wurden. Die Ehefrau und der älteste Sohn des Beschwerdeführers wurden geschlagen und mit den Kindern im Keller eingesperrt. Der Beschwerdeführer selbst war zuvor geflüchtet, als er bemerkte, dass die Uniformierten über den Zaun stiegen und kehrte nach vier bis fünf Stunden wieder zurück.Am römisch 40 fand im Haus des Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung durch maskierte und uniformierte Männern statt, bei welcher alle Dokumente und Videokassetten mitgenommen wurden. Die Ehefrau und der älteste Sohn des Beschwerdeführers wurden geschlagen und mit den Kindern im Keller eingesperrt. Der Beschwerdeführer selbst war zuvor geflüchtet, als er bemerkte, dass die Uniformierten über den Zaun stiegen und kehrte nach vier bis fünf Stunden wieder zurück.

2. Zu Dagestan:

Allgemein

Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 2,2 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Makhachkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.

Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. Aliyev wurde von Präsident Putin nominiert und von dagestanischen Parlament bestätigt.

(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007)

In Dagestan haben sich die Lebensumstände für die Bevölkerung nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in letzter Zeit eher verschlechtert. Der Nordkaukasus bleibt ein Unruheherd, die ganze Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 13.1.2008)

Am 22.09.2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo- Tscherkessien, Gebiet Stawropol) begangen wurden. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 13.1.2008)

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Dagestan verschärft sich seit einigen Monaten wieder, die Unsicherheit breitet sich zunehmend in den Süden aus. Es kam zu mehreren Angriffen, auch in den letzten Tagen und Wochen. Mehrere Dutzend Menschen starben, darunter sowohl Rebellen als auch dagestanische Polizisten und Behörden.

(Institute for War and Peace Reporting, Troops Hunt Rebels in Dagestan Mountains, 9.1.2008)

(Kommersant, Rebels paid in Advance for Terrorism, 19.11.2007)

(Radio Free Europe/Radio Liberty, North Caucasus: Instability In Daghestan Spreads To South, 15.2.2008)

(Reliefweb, Chechnya - The week in brief: 14 - 20 Jan 2008, 20.1.2008)

Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan bleibt prekär. Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeiautos und -patrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Nach Angaben von Nichtregierungsorganisationen und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen, allen voran Festnahmen und Folter. Laut Angaben von Memorial verschwinden in Dagestan regelmäßig Personen, z.B. Raschid Batyrow am 14. Mai 2007. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 22.11.2008)

In Dagestan verschwanden 2007 einige Dutzend Männer, eine Demonstration von Angehörigen von "Verschwundenen" in der Hauptstadt Makhachkala wurde im August 2007 gewaltsam aufgelöst.

(Amnesty International, Russian Federation - Russia: human rights concerns19.9.2008)

Russische Streitkräfte sind immer wieder Ziel kleinerer Angriffe. Die Gewalt ging 2006 weiter, mit mehreren Explosionen und Schusswechseln, die auch zahlreiche Tote zur Folge hatten. Dem Kreml zufolge liegt der Grund für die Gewalt einerseits bei militanten Islamisten. Aber auch das organisierte Verbrechen, sowie Rivalitäten zwischen verschiedenen Klans und politischen Gruppen stellen einen wichtigen Grund dar.

(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007)

Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Der Konflikt bleibt insbesondere auch in Dagestan und Inguschetien virulent. Föderale und republikanische Sicherheitskräfte sowie Rebellen kämpfen gegeneinander und begehen in dieser Region schwere Menschenrechtsverletzungen. Vor allem in Haftanstalten soll es zu Misshandlungen und Folter kommen. Ende letzten Jahres wurde ein Oppositionspolitiker und Menschenrechtsaktivist von Unbekannten erschossen.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 13.1.2008)

(Human Rights Watch, World Report 2008: Russia, 31.1.2008)

Die aktiven Rebellen aus Tschetschenien weichen immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan aus. Die Lage im Nordkaukasus bleibt instabil.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 13.1.2008)

Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Trotz der mittlerweile eingetretenen Beruhigung der Lage in Tschetschenien blieben die Nachbarrepubliken Unruheherde, insbesondere Inguschetien und Dagestan. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt dort aktuell zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 22.11.2008)

Am 05.02.2009 fand im unabhängigen Pressezentrum in Moskau eine Pressekonferenz zum Thema Gewalt in Dagestan statt. Diese wurde von folgenden Menschenrechtlern durchgeführt:

Ljudmila Aleksejewa, Leiterin der Moskauer Helsinki Gruppe; Swetlana Gannuschkina, Vorsitzende des Komitees "Bürgerwehr" (Graschdanskoe Sodejstwije) und Mitglied der Nichtregierungsorganisation (NGO) "Memorial"; Alkesandr Tscherkasow, Mitglied der NGO "Memorial"; Lew Ponomarev, Exekutivdirektor der gesamtrussischen Bewegung "Für Menschenrechte" (Za prava Tscheloweka) und stellvertr. Leiter der Stiftung zum Schutz der Rechte der Inhaftierten; Swetlana Isajewa, Vorsitzende der NGO "Dagestans Mütter für Menschenrechte"; Nikolaj Swanidze, Vorsitzender der Gesellschaftskammer für Beziehungen unter den Völkern;

Die Menschenrechtler warnten vor zunehmender Gewalt in Dagestan und vertraten die Ansicht, dass die Führung der Teilrepublik für Entführungen, Folter und Morde mitverantwortlich sei. Swetlana Gannuschkina zeigte sich von der Staatsmacht enttäuscht. Ihrer Ansicht nach sei Dagestan zum Schauplatz eskalierender Gewalt im Nordkaukasus geworden. In Tschetschenien sei inzwischen eine gewisse Ruhe eingekehrt. In der Nachbarrepublik Inguschetien wurde nach Unruhen die politische Führung ausgewechselt. Nun scheint sich die Situation in der ebenfalls zu Russland gehörenden nordkaukasischen Republik Dagestan zuzuspitzen. Nach Angaben der anwesenden Menschenrechtler wurden 2008 in Dagestan so viele Menschen entführt, gefoltert und ermordet wie nie zuvor. Dem Menschenrechtszentrum Memorial liegen Beweise für zwölf Fälle aus dem vergangenen Jahr vor, in denen Menschen verschwanden. Und das seien lediglich Fälle, in denen Angehörige der Opfer Menschenrechtler um Hilfe gebeten hätten. In den meisten Fällen werde geschwiegen, in der Hoffnung, auf diese Weise das Leben der Opfer zu retten, teilte das Menschenrechtszentrum mit.

Das Memorial-Mitglied Alkesandr Tscherkasow glaubt, auch die Föderalen Rechtsschutzorgane im Nordkaukasus seien für die Gewalt mitverantwortlich: "Nach Beginn des zweiten Tschetschenien- Krieges gab es in Dagestan viele Menschen, die der Mitgliedschaft in illegalen bewaffneten Gruppierungen verdächtigt wurden. Sie wurden zu Freiheitsstrafen verurteilt. Nach einigen Jahren kamen sie wieder frei. Aber sie waren nun erst recht gewaltbereit." Als Racheaktion sei es in der Folge zu regelrechten Erschießungen von Milizionären gekommen, so Tscherkasow. Als Antwort darauf erfand die Staatsmacht offensichtlich die Entführungen als Mittel zur Bekämpfung der Gewaltaktionen. Dadurch sei eine Todesmaschinerie in Gang gesetzt worden, die auch von den Machtorganen in Bewegung gehalten wird, sagte der Menschenrechtler. Das Vorgehen der Rechtsschutzorgane in Dagestan wäre, so sagen Menschenrechtler, ohne Billigung der zentralen Staatsmacht unmöglich. "Anfangs dachte ich, in Dagestan gebe es eine Miliz, die die Behörden nicht mehr im Griff haben", sagte die Vorsitzende des Komitees "Bürgerhilfe", Swetlana Gannuschkina. Inzwischen sei sie von der Staatsmacht vollkommen enttäuscht: "Ich glaube, das Problem liegt nicht nur bei der Miliz, sondern insgesamt in der Verwaltung. Ich habe das Gefühl, Behörden und Miliz sind miteinander zu einer Art Mafia verschmolzen."

Gannuschkina zufolge muss die Führung Dagestans, in erster Linie der Innenminister, ausgewechselt werden, damit die Lage stabilisiert werden kann. "Wenn der dagestanische Innenminister immer noch im Amt ist, dann nützt das irgendjemandem", sagte Gannuschkina.

Die Leiterin der Moskauer Helsinki Gruppe, Ljudmila Aleksejewa, ist überzeugt davon, dass nur ein Dialog zwischen Bürgern und der Staatsmacht eine Lösung bringen kann: "In Inguschetien geht man inzwischen einen für Russland ungewöhnlichen Weg: Die Menschen werden nicht mehr eingeschüchtert, sondern es wird mit ihnen ein Dialog geführt. Ich glaube, dass dies der einzige Weg ist, der Gewalt ein Ende zu setzen. Die Bürger und die Behörden müssen gemeinsam entscheiden, was zu tun ist, um den schon lange andauernden Bürgerkrieg in Dagestan zu stoppen."

Vorerst setzen die dagestanischen Sicherheitsorgane ihre Operationen fort. Die jüngste endete am 5. Februar mit dem Tod dreier Menschen, die offiziell als Kämpfer bezeichnet wurden. Nach Angaben des Föderalen Sicherheitsdienstes soll sich unter den Toten der Führer der islamischen Organisation Scharia, Omar Schejhulajew, befunden haben. Auch Swetlana Isajewa, Vorsitzende der NGO "Dagestans Mütter für Menschenrechte", berichtete über den "Teufelskreis der Gewalt", der in Dagestan stattfinde. Dabei werde seitens der Sicherheitskräfte immer wieder nach dem selben Schema verfahren. Sobald die Milizen konkrete Anhaltspunkte erhalten, dass in einem bestimmten Dorf Rebellen aktiv sind bzw. sobald nur ein bloßer Verdacht besteht, werde dieses Dorf von den Sicherheitskräften umkreist und zahlreiche Männer aus dem Dorf verschleppt. Dabei werde den Inhaftierten in aller Regel das Recht verwehrt, einen Anwalt zu kontaktieren. Swetlana Isajewa habe auf diese Weise ihren Sohn verloren. Er sei im letzten Jahr von den Sicherheitsleuten mitgenommen worden und seitdem fehle von ihm jede Spur.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Russische Föderation, Informationen/Pressemitteilungen zur Menschenrechtslage und Politik; Situation im Nordkaukasus, April 2009)

Die Lebensumstände in Tschetschenien haben sich für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert. Dies trifft auch für die Sicherheitslage zu, wenngleich es weiterhin zu kleineren Gefechten und Menschenrechtsverletzungen kommt. Die meisten separatistischen Kämpfer sind in die Nachbarrepubliken Inguschetien, Dagestan, Kabardino-Balkarien, Nordossetien und Karatschai-Tscherkessien ausgewichen und haben Gewalt und Fanatismus aus Tschetschenien dorthin "exportiert". Die gesamte Nordkaukasusregion ist wirtschaftlich und sozial eines der am wenigsten entwickelten Gebiete der Russischen Föderation. Sie leidet besonders unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung einzelner Clans. Mitte September 2008 tötete im Süden der Nordkaukasusrepublik Dagestan der russische Inlandsgeheimdienst FSB zehn islamistische Extremisten, die - ähnlich der vor vier Jahren in Beslan in Nordossetien, als 330 Menschen starben - eine Geiselnahme in einer Dorfschule vorbereiteten. In Dagestan, mit ca. 2,5 Mio. Einwohnern die bevölkerungsreichste Republik im Nordkaukasus, gehören Anschläge zum Alltag. Der Islam gewinnt hier in einer der ärmsten Gegenden Russlands immer mehr an Bedeutung. In den vergangenen Jahren entstanden über tausend neue Moscheen, oft mit Geld aus arabischen Staaten. Nach Schätzungen russischer Medien gibt es allein in Dagestan rund 1.200 Wahhabiten, die den bewaffneten Kampf für ein "Kalifat des Kaukasus" befürworten, in dem die Scharia vom Kaspischen bis zum Schwarzen Meer reichen soll. Dagestans Präsident Muchu Alijew forciert den Kampf gegen den gewalttätigen Islamismus. Die Sicherheitsorgane gehen dort genauso rücksichtslos und willkürlich auch gegen die Zivilbevölkerung vor wie in den Nachbarrepubliken und schüren so neuen Hass. In Kabardino-Balkarien, Karatschai- Tscherkessien, Nordossetien und speziell in Inguschetien haben die Islamisten ebenso Zulauf.

Dem tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow ist es in den vergangenen zwei Jahren gelungen, mit einer Mischung aus harter Hand und großzügigen Amnestieangeboten an die kämpfenden Separatisten die Lage in Tschetschenien zu beruhigen. Betrachtet man jedoch die gesamte Nordkaukasus-Region, so hat sich die politische und menschenrechtliche Situation in den anderen Republiken teilweise massiv verschlechtert. Genährt wird diese Tendenz vor allem aus wirtschaftlicher Not und religiösem Fanatismus.

Die regelmäßigen Anti-Terror-Operationen von Einheiten der russischen Armee und von Spezialeinheiten des Geheimdienstes sowie des Innenministeriums im Nordkaukasus, denen oft unbeteiligte Zivilisten zum Opfer fallen, haben die Lage in der Region nicht stabilisieren können. Entscheidend für die ausufernde Gewalt ist, dass es den russischen Sicherheitskräften nach dem zweiten Krieg in Tschetschenien nicht gelang, die islamistischen Extremisten zu besiegen; der Guerillakampf wurde nur aus Tschetschenien weitgehend hinaus und in andere Regionen hinein verdrängt. Die Untergrundkämpfer sind fast überall im Nordkaukasus aktiv. Ihre Zellen sind vernetzt, aber sie agieren unabhängig voneinander. Rekrutierungsprobleme haben sie allem Anschein nach noch nicht. Unter den getöteten Kämpfern sind verstärkt immer jüngere festzustellen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Destabilisierung dieser Konfliktregion zumindest in den nächsten Jahren fortsetzt.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informations-Schnelldienst, Entscheidungen Asyl 1/2009, 19.01.2009)(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informations-Schnelldienst, Entscheidungen Asyl 1 aus 2009,, 19.01.2009)

Russischer Geheimdienst meldet Tod von vier Terroristen in Dagestan/

Zweitägige Operation gegen Untergrundgruppe

Machatschkala - Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat in der hauptsächlich von Muslimen bewohnten Nordkaukasus-Republik Dagestan vier Mitglieder einer Terrorvereinigung erschossen, wie die Agentur ITAR-TASS am Donnerstagabend meldete. Darunter sei auch einer der Anführer der zehnköpfigen Gruppe gewesen. Die Anti-Terror-Operation war bereits am Mittwoch gestartet worden und habe zwei Tage gedauert, heißt es in dem Bericht unter Berufung auf Geheimdienstkreise. Bei den Gefechten sei auch ein Geheimdienstoffizier ums Leben gekommen, hieß es. Über mögliche Ziele der Terroristen war zunächst nichts bekanntgeworden. Dagestan hat mehr als 2,5 Millionen Einwohner und grenzt an Tschetschenien, das Schauplatz von zwei Kriegen zwischen den russischen Streitkräften und Separatisten war. Tschetschenische Rebellen haben ihren Kampf in den vergangenen Jahren wiederholt auf Dagestan ausgeweitet. Ihre Angriffe richteten sich häufig gegen Polizei- und Justizorgane.

(APA-Basisdienst, 14. Mai 2009)

Kaviarhandel, Störhandel:

Dagestan ist neben Tschetschenien die ärmste russische Region. Einen großen Teil des Sozialprodukts machen Schmuggel und der illegale Fang und Verkauf von Stör und Kaviar aus (Quelle: Heinrich Böll Stifung, Länderbüro Russland, Politischer Jahresbericht 2004/2005, Seite 7). Erstmals seit 2006 durfte kein einziges Gramm aus dem aktuellen Fang der edelsten aller Kaviarsorten aus dem kaspischen Meer nach Europa importiert werden. Cites, die UNO-Konvention zum Artenschutz hat den traditionellen Exporteuren von Wildkaviar für das Jahr 2006 keine Handelsquoten erteilt. Die Nachfrage nach Wildkaviar ist größer als das Angebot. Nicht immer ist der Ursprung des Kaviars zweifelsfrei legal. Der Kaviar wird knapp und deshalb blüht der Schmuggel damit. Im Ameisenverkehr schleusen deshalb professionelle Banden die Ware über Russland, Polen oder Rumänien in die EU. Kaviarschmuggel ist mittlerweile mit der organisierten Kriminalität beim Drogen- und Zigarettenhandel vergleichbar. Die Quoten wurden nicht ohne Grund verweigert. Seit Jahren gehen die Stör-Bestände im kaspischen Meer zurück. Allein die Zahl der Belugas ist seit den 80er Jahren um 90 % geschrumpft. Auch die kleineren Sewrjuga und Ossjotr-Störe sind betroffen, selbst der persische Stör aus dem Iran, dessen Fang strengen staatlichen Kontrollen unterliegt, ist mittlerweile bedroht. Erstmals war die Ausbeute illegalen Kaviars in diesem Jahr genau so groß wie die genehmigte Menge. Die Flotte dagestanischer Fischer folgt dem Stör in kasachische Hoheitsgewässer. Höhepunkt ist die Ernte im Frühjahr. Die kasachischen Fischer sind nicht unschuldig an der Situation. Alle zweigen für den Eigenbedarf Kaviar ab, alle sind Wilderer. (Quelle: Moskauer Deutsche Zeitung 01.02.2007).Dagestan ist neben Tschetschenien die ärmste russische Region. Einen großen Teil des Sozialprodukts machen Schmuggel und der illegale Fang und Verkauf von Stör und Kaviar aus (Quelle: Heinrich Böll Stifung, Länderbüro Russland, Politischer Jahresbericht 2004 aus 2005,, Seite 7). Erstmals seit 2006 durfte kein einziges Gramm aus dem aktuellen Fang der edelsten aller Kaviarsorten aus dem kaspischen Meer nach Europa importiert werden. Cites, die UNO-Konvention zum Artenschutz hat den traditionellen Exporteuren von Wildkaviar für das Jahr 2006 keine Handelsquoten erteilt. Die Nachfrage nach Wildkaviar ist größer als das Angebot. Nicht immer ist der Ursprung des Kaviars zweifelsfrei legal. Der Kaviar wird knapp und deshalb blüht der Schmuggel damit. Im Ameisenverkehr schleusen deshalb professionelle Banden die Ware über Russland, Polen oder Rumänien in die EU. Kaviarschmuggel ist mittlerweile mit der organisierten Kriminalität beim Drogen- und Zigarettenhandel vergleichbar. Die Quoten wurden nicht ohne Grund verweigert. Seit Jahren gehen die Stör-Bestände im kaspischen Meer zurück. Allein die Zahl der Belugas ist seit den 80er Jahren um 90 % geschrumpft. Auch die kleineren Sewrjuga und Ossjotr-Störe sind betroffen, selbst der persische Stör aus dem Iran, dessen Fang strengen staatlichen Kontrollen unterliegt, ist mittlerweile bedroht. Erstmals war die Ausbeute illegalen Kaviars in diesem Jahr genau so groß wie die genehmigte Menge. Die Flotte dagestanischer Fischer folgt dem Stör in kasachische Hoheitsgewässer. Höhepunkt ist die Ernte im Frühjahr. Die kasachischen Fischer sind nicht unschuldig an der Situation. Alle zweigen für den Eigenbedarf Kaviar ab, alle sind Wilderer. (Quelle: Moskauer Deutsche Zeitung 01.02.2007).

Nach Ansicht des WWF liege das Grundproblem darin, dass in der Region um das kaspische Meer aus dem der meiste Kaviar stammt, das monatliche Durchschnittseinkommen bei 120 Dollar liege. Ein Kilogramm Kaviar bringe auf einen Schlag 7.000.- Dollar, wofür Fischer ohne weiteres gegen die Fangquoten verstoßen würden. (Quelle Spiegel Online Wirtschaft 19.12.2005).

Störe laichen im Frühjahr. Süßwasserarten bevorzugen flaches Wasser und suchen gern kleine Flüsse zum Laichen auf. Beim Seestör reifen die Eier ständig und das Weibchen laicht hier und dort eine kleine Anzahl ab (Quelle: Das-Tierlexikon.de)

Zur Russischen Föderation:

Staatsaufbau / Innenpolitik

Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik.

Am 7. Mai 2008 übernahm Dimitri Anatoljewitsch Medwedew das Amt des Präsidenten von seinem Vorgänger Wladimir Putin, nachdem er aus den Wahlen am 2. März mit über 70 Prozent der Stimmen als deutlicher Sieger hervorgegangen war. Medwedew schlug am Tag seines Amtsantritts seinen Vorgänger Putin als Ministerpräsidenten vor, das Parlament bestätigte diesen am 8. Mai mit großer Mehrheit.

Als eines der wichtigsten innenpolitischen Ziele seiner Präsidentschaft hat Präsident Medwedew die Bekämpfung der Korruption, die Förderung des Rechtsstaates und die Stärkung der Mittelklasse im Lande vorgegeben.

Föderative Elemente: Staatsrat und Föderationsrat

Der Föderationsrat besteht aus 166 Mitgliedern. Jedes der insgesamt 83 Föderationssubjekte entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative.

Der durch ein Präsidialdekret geschaffene Staatsrat, in dem die Gouverneure zusammenkommen, hat keine Verfassungsvollmachten. Er tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten.

Parlament

Mit 315 von 450 Sitzen verfügt die rechtszentristische, präsidentennahe Fraktion "Einiges Russland" über eine Zweidrittelmehrheit. Bei der Wahl am 2. Dezember 2007 wurde erstmals das in den letzten Jahren veränderte Wahlrecht angewandt. Danach werden alle Abgeordneten ausnahmslos über Parteilisten nach Verhältniswahlrecht gewählt. Darüber hinaus wurde die Sperrklausel von fünf auf sieben Prozent angehoben. Neben "Einiges Russland" haben die Kommunisten mit 57 Sitzen und die "Liberaldemokraten" des Rechtspopulisten Schirinowski mit 40 Sitzen den erneuten Einzug in die Duma geschafft. Die linksorientierte pro-präsidentielle Partei "Gerechtes Russland" konnte 38 Mandate erringen.

Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: Stand März 2009

Menschenrechtslage

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Die rechtlichen Grundlagen für den Menschenrechtsschutz haben sich seit den 90er Jahren erheblich verbessert. Die Umsetzung vieler rechtlicher Normen lässt aber weiterhin zu wünschen übrig. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, übt in seinem Jahresbericht 2007 abgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik u.a. an Missständen im Gerichtswesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakten gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung.

Im Europarat bemüht sich Russland um Erfüllung seiner mit dem Beitritt 1996 eingegangenen Verpflichtungen, setzt aber nicht genügend Mittel und Energie zur Umsetzung ein. 1998 ratifizierte die Duma die Europäische Menschenrechts-Konvention, die Anti-Folter-Konvention und die Konvention zum Schutz nationaler Minderheiten. Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Ein großer Teil der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg anhängigen Individualbeschwerden betreffen Russland. Bezogen auf die Bevölkerungszahl lag die Russische Föderation 2007 aber an 19. Stelle. Die russische Ratifizierung der Zusatzprotokolle Nr. 6 (Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 14 (Reform des EGMR) zur Europäischen Menschenrechtskonvention steht weiterhin aus.

Schutz der Menschenrechte in der Verfassung: Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechts-Staat mit republikanischer Regierungsform" ist. Freie Wahlen, Mehrparteiensystem, freie Betätigungsmöglichkeit für die Opposition, Vereinigungs- und Versammlungs-Freiheit, Meinungs- und Glaubensfreiheit sowie freie Presse sind der Verfassung nach gewährleistet. Folter ist verboten.

Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). In Art. 19 Abs. 3 wird unterstützend festgestellt, dass "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung" haben. Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist folgenden VN-Übereinkommen beigetreten:Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). In Artikel 19, Absatz 3, wird unterstützend festgestellt, dass "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung" haben. Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist folgenden VN-Übereinkommen beigetreten:

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969); Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991);

Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973); Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004);

Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987); Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001).

Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin moniert, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft immer wieder zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch Polizei und Ermittlungsbehörden kommt. Besonders kritisch sieht der Menschenrechtsbeauftragte die Situation vor Beginn von Strafverfahren im Rahmen der sog. "operativen Ermittlungstätigkeit".

Menschenrechtsorganisationen weisen darauf hin, dass insbesondere sozial Schwache, Obdachlose und Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch Polizei und Untersuchungsbehörden würden. Nur ein geringer Teil der Täter werde disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Im Nordkaukasus kommt es nach Angaben von Nichtregierungs-Organisationen regelmäßig zu schweren Misshandlungen Festgenommener.

Die russische Verfassung lässt die Todesstrafe zu, sofern die Verurteilung durch ein Geschworenengericht erfolgt. Das russische Verfassungsgericht entschied 1999, dass solange keine Todesurteile ergehen dürfen, bis im ganzen Land Geschworenengerichte eingeführt sind. Da es in Tschetschenien noch keine Geschworenengerichte gibt - ihre Einführung wurde auf das Jahr 2010 verschoben darf derzeit in ganz Russland die Todesstrafe aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verhängt werden. Das Strafgesetzbuch, in dem die Todesstrafe seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen vorgesehen ist, findet insoweit keine Anwendung. Bereits seit 1996 gilt zusätzlich ein mehrfach bekräftigtes Moratorium des Staatspräsidenten.

Mit Beitritt zum Europarat hatte sich Russland verpflichtet, bis spätestens 1999 auch dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten. Dennoch hat Russland noch im Dezember 2007 die Ratifizierung des 6. und 14. Protokolls der EMRK abgelehnt, da diese im Widerspruch zur russischen Verfassung stünden. Eine Gesetzesvorlage zur Ratifikation des Protokolls ist seit Dezember 2001 in der Duma anhängig, wurde aber bisher nicht zur Abstimmung gebracht, weil sich keine Mehrheit abzeichnet. Die Bevölkerung ist, nicht zuletzt wegen der terroristischen Bedrohung, mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe.

Im Juni 2008 teilte das russische Außenministerium mit, dass im Jahr 2006 im Zusammenhang mit dem Terrorismusgesetz Art. 12, Ziffer 1 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation geändert wurde. Nunmehr ist es möglich, auch gegen Personen, die eine Straftat in einem anderen Staat begangen haben und dort wegen dieser Straftat nicht verurteilt wurden, die Todesstrafe zu verhängen, selbst wenn es im Land der Tatbegehung keine Todesstrafe gibt. Dieser Schritt in Richtung Todesstrafe steht im Spannungsverhältnis zum de-facto-Moratorium in Russland. Die praktischen Auswirkungen dieser Neuregelung können noch nicht ermessen werden.Im Juni 2008 teilte das russische Außenministerium mit, dass im Jahr 2006 im Zusammenhang mit dem Terrorismusgesetz Artikel 12,, Ziffer 1 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation geändert wurde. Nunmehr ist es möglich, auch gegen Personen, die eine Straftat in einem anderen Staat begangen haben und dort wegen dieser Straftat nicht verurteilt wurden, die Todesstrafe zu verhängen, selbst wenn es im Land der Tatbegehung keine Todesstrafe gibt. Dieser Schritt in Richtung Todesstrafe steht im Spannungsverhältnis zum de-facto-Moratorium in Russland. Die praktischen Auswirkungen dieser Neuregelung können noch nicht ermessen werden.

Die Situation im Strafvollzug ist trotz einiger Fortschritte immer noch besorgnis- erregend. Nachdem sich die Zahl der Häftlinge in russischen Gefängnissen (einschließlich Untersuchungshaftanstalten und Arbeitslagern) von 1997 bis Ende Dezember 2004 um ca. ein Drittel auf 700.000 verringert hatte, stieg sie nach offiziellen Angaben bis Juni 2008 wieder auf 894.000 an. Damit sind von 100.000 Einwohnern im Schnitt 611 in Strafhaft. Die Lage in den Haftanstalten und die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben unbefriedigend. Die meisten Strafanstalten sind veraltet und insbesondere die Untersuchungshaftanstalten überbelegt. Die Unterbringung der Häftlinge in Schlafsälen von über 40 Personen ist häufig sehr schlecht. Es wird oft unzureichend geheizt. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation bemängelte insbesondere die Lage in den Haftanstalten im Bezirk Samara und Arkhangelsk. immer noch "katastrophal" (so der Menschenrechtes-Beauftragte der Russischen Föderation) ist die medizinische Versorgung. Mehr als die Hälfte der Häftlinge ist erkrankt, darunter etwa 40.000 an Tuberkulose (etwa 4-5% der Häftlinge, im Jahre 2000 waren es sogar 10%) und 30.000 an AIDS. Nach Angaben des Föderalen Dienstes für Strafvollzug werden jährlich 15.000 bis 22.000 Tbc-kranke in Untersuchungsgefängnisse gebracht. Dabei erfahren viele von ihnen erst in der Haftanstalt ihre Diagnose. Zehntausende sollen drogenabhängig sein. Die Weltbank gewährte Russland für 2006 einen Kredit in Höhe von 38 Mio. US$ zum Kauf medizinischer Geräte und Medikamente gegen TBC und AIDS in den Haftanstalten. Im Jahre 2007 sind beim Menschenrechtsbeauftragten der Russischen Föderation insgesamt 3000 schriftliche Beschwerden von inhaftierten Personen eingegangen. Mehr als ein Drittel dieser Beschwerden bezog sich auf Übergriffe seitens des Wachpersonals wie Schläge, Folter und andere ungerechtfertigte Maßnahmen. Beschwerden, die sich auf die Haftbedingungen, Verweigerung der medizinischen Betreuung sowie die hygienischen Bedingungen bezogen haben, machten etwa 20% der Beschwerden aus. Die Misshandlung von Häftlingen bleibt nicht mehr regelmäßig straflos.

Die russische Regierung ist um eine Verbesserung der Situation bemüht. So wurde ein Sonderprogramm für den Ausbau des Strafvollzugsystems in den Jahren 2007-2016 in Höhe von 54 Milliarden Rubel(ca. 1,5 Mrd. Euro) verabschiedet. 42 Milliarden Rubel (ca. 1,16 Mrd. Euro) sind dabei für den Bau von 26 Untersuchungs-Gefängnissen vorgesehen, in denen jedem Häftling entsprechend dem europäischen Standard sieben Quadratmeter zur Verfügung stehen sollen. Derzeit sind es nach Angaben des Föderalen Strafvollzugsdienstes im landesweiten Durchschnitt 3,8 Quadratmeter, vor fünf Jahren gar nur ein Quadratmeter.

Das langsame Reformtempo hängt auch damit zusammen, dass viele staatliche Stellen und weite Teile der Öffentlichkeit eine harte Bestrafung für normal und angemessen halten. Präsident Medwedew hat außerdem im Juni 2008 ein föderales Gesetz über die öffentliche Kontrolle der Wahrung der Menschenrechte in Haftanstalten unterzeichnet, das am 01.09.2008 in Kraft getreten ist Das Dokument sieht unter anderem die Teilnahme von gesellschaftlichen Organisationen bei der Integration von ehemaligen Gefangenen in die Gesellschaft vor. Zudem sollen regionale Beobachtungskommissionen eingerichtet werden, die die öffentliche Kontrolle über die Gefängnisse und die Wahrung der Rechte der Inhaftierten fördern sollen. Die Zahl der Untersuchungshäftlinge (März 2008: 110.500) hat sich erheblich verringert.

Doch wird von den Behörden eingeräumt, dass die Untersuchungsgefängnisse immer noch überfüllt seien. Von der Botschaft besuchte Insassen russischer Gefängnisse beschweren sich insbesondere über schlechte Bedingungen in der U-Haft und beim Gefangenentransport. Hier soll die Situation in vielen Fällen spürbar schlechter und der Rechtsschutz gegen ungerechte Behandlung sehr viel weniger stark ausgeprägt sein als in den Strafkolonien. Zudem zieht sich die Untersuchungshaft auch unter der seit Juli 2002 geltenden Strafprozessordnung vielfach unerträglich lange hin. Positiv ist hingegen, dass Russland zum 01.01.2006 seine Verpflichtung gegenüber dem Europarat erfüllt hat, die Gefängnisse des Inlandsgeheimdienstes FSB dem Justizministerium zu unterstellen. Auch in Bezug auf die U-Haft zeigt die Regierung den Willen, die Lage zu verbessern. Gegenwärtig wird das europaweit größte Untersuchungsgefängnis in St. Petersburg-Kolpino errichtet, das im Jahr 2013 eröffnet werden soll. Jeder Inhaftierte soll darin sieben statt der gegenwärtigen durchschnittlichen vier Quadratmeter zur Verfügung haben. In der Russischen Föderation leben zahlreiche Flüchtlinge aus früheren Sowjetrepubliken, darunter Tausende von Armeniern, die Ende der achtziger Jahre aus Aserbaidschan nach Russland geflüchtet sind. Die soziale und wirtschaftliche Lage der ausländischen Flüchtlinge, insbesondere der Afghanen, ist schlecht, doch geht es vielen Einheimischen nicht besser. Ihr Existenzminimum ist gesichert, insbesondere durch die Hilfe des UNHCR. Eine Abschiebung in Krisengebiete ist unwahrscheinlich. Eine Diskriminierung von ausländischen Flüchtlingen besteht nicht. Flüchtlinge aus ehemaligen Sowjetrepubliken hatten bis zum 31.12.2000 die Möglichkeit, die russische Staatsangehörigkeit zu beantragen. Während die Armenier überwiegend eingebürgert wurden, leben die Afghanen, die diese Möglichkeit nicht hatten, meist trotz des jahrelangen Aufenthalts noch ohne Aufenthaltstitel in Russland. Die Russische Föderation bemüht sich mit Unterstützung des UNHCR um den Aufbau eines geordneten Asylverfahrens im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

Korruption

Korruption ist ein weitverbreitetes Problem in der Russischen Föderation und Studien haben gezeigt, dass sich die Situation innerhalb des vergangenen Jahres verschlimmert hat. Die Indikatoren der Weltbank haben aufgezeigt, dass Korruption ein ernsthaftes Problem ist. Die Regierung hat dem Kampf gegen Korruption und der Rechtsdurchsetzung höchste Priorität eingeräumt. Während das Gesetz Strafen für Korruption vorsieht, hat die Regierung anerkannt, dass das Gesetz nicht effektiv vollzogen wird und korrupte Beamte häufig ungestraft bleiben. Korruption war in der Exekutive, Legislative, Justiz und allen Ebenen der staatlichen Strukturen weitverbreitet. In Bekanntmachungen wurde von Beamtenbestechung, Veruntreuung von Geldern, Diebstahl von Staatseigentum, Schmiergeldern im Beschaffungswesen und Erpressung berichtet. Die NGO INDEM (Information Science for Democracy) berichtet, dass andere öffentliche Einrichtungen wie das Bildungssystem, das Gesundheitswesen, das Verfahren zur Einberufung der Wehrpflichtigen und die kommunale Wohnungsvergabe ebenso korrupt seien.

Um der Korruption entgegenzuwirken wurden Rechtsvorschriften erlassen und Verwaltungsreformen durchgeführt sowie freiwillige Verhaltenskodizes aufgestellt, was lediglich zu kleinen Fortschritten geführt hat. Während Bestechung strafrechtlich verfolgt wird, bleibt die Rechtsdurchsetzung im Allgemeinen problematisch. Dazu kommt, dass Bestechung und andere Korruptionsfälle vom Innenministerium und dem FSB, die weithin als korrupt gelten, untersucht werden.

Nach dem Strafgesetzbuch ist aktive und passive Bestechung mit 12 Jahren Haft unter Strafe gestellt. Eine Person, der die Zahlung von Bestechungsgeldern abgenötigt wurde oder die freiwillig die Behörden informiert, ist straflos.

Von Jänner bis Oktober wurden laut dem Stellvertretenden Minister für Auswärtige Angelegenheiten Alexander Yakovenko mehr als 37.000 Korruptionsfälle von Bestechung bis zu korrupten Geschäftspraktiken vom Innenministerium aufgedeckt. Von Jänner bis November gab es

11.119 Bestechungsfälle alleine in der Regierung und auf kommunaler Ebene, was einen Anstieg von 6% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum bedeutet. Von diesen Fällen wurde in 9.127 strafrechtlich ermittelt und 5.288 Personen wurden verurteilt, was einen Anstieg um 10,3% aus dem Vergleichszeitraum 2006 darstellt. Die Organisation INDEM schätzt, dass jährlich Millionen strafbarer Handlungen, die mit Korruption in Zusammenhang stehen, begangen werden, die einen Schaden von 300 Milliarden Dollar (ca. 7,36 Billionen Rubel) anrichten, was fast dem gesamten Bundeshaushalt entspricht.

Manch hochrangige Beamte wurden in diesem Jahr wegen Korruption angeklagt aber die meisten Maßnahmen im Kampf gegen die Korruption hatten einen beschränkten Anwendungsbereich und konzentrierten sich auf niedrigere Beamte. Korruptionsvorwürfe wurden auch als politische Taktik genützt, was es umso schwieriger gemacht hat, das tatsächliche Ausmaß der Korruption festzustellen.

Der Korruptionsfall, der in diesem Jahr den hochrangigsten Politiker betraf, war jener des Stellvertretenden Finanzministers Sergey Storchak, der wegen des Verdachtes der Vorbereitung der Veruntreuung von 43 Millionen Dollar (mehr als 1 Milliarde Rubel) aus dem Bundeshaushalt verhaftet wurde. Bis zum Jahresende bleibt der Fall, den manche Beobachter für politisch motiviert halten, verzögert. In der Zwischenzeit besteht die Haft von Storchak in Moskau wegen Fluchtgefahr fort.

Quelle: U.S Department of State, Country Reports on Human Rights Practices, 11. März 2008

Medien

Seit Jahren besteht in Russland die Tendenz, die Presse stärker unter direkte oder indirekte staatliche Kontrolle zu nehmen. Der politischen Opposition werden damit Kommunikationskanäle genommen. Die nationalen Fernsehkanäle werden vom Staat kontrolliert. Persönliche Kritik am Präsidenten und am Ministerpräsidenten einschließlich Berichterstattung über den privaten Bereich sind nicht erwünscht. Als heikel gelten Berichte, die als Herabsetzung der nationalen Würde interpretiert werden könnten. Im Hörfunkbereich werden die staatlichen Sender "Radio Russlands" und "Majak" landesweit empfangen und vermitteln die offizielle Linie. Das private "Echo Moskwy" steuert trotz des Mehrheitsaktionärs Gazprom einen eher kremlkritischen Kurs. Die Druckmedien bieten den Lesern nach wie vor ein breites Meinungsspektrum, wobei der Einfluss der politischen Führung auch hier zu spüren ist. Nach wie vor gibt es einige große, seriöse und lesenswerte Tageszeitungen. Weitgehende Publikationsfreiheit besteht für die Internetmedien, die nach wie vor beträchtliche Wachstumsraten aufweisen. Jedoch mehren sich Stimmen, die eine stärkere Kontrolle extremistischer und Gewalt verherrlichender Seiten fordern. Der diesbezügliche Gesetzgebungsprozess läuft derzeit noch.

Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: Stand März 2009

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit

sind verfassungsrechtlich garantiert, durch Gesetzgebung und Exekutive jedoch zahlreichen Einschränkungen unterworfen. Das russische Versammlungsgesetz ist grundsätzlich sehr liberal formuliert. Demonstrationen müssen 10 bis 15 Tage im Voraus angekündigt werden, ein Genehmigungserfordernis besteht nicht. Jedoch beklagt der Menschenrechtsbeauftragte Lukin in seinem Jahresbericht vom Frühjahr 2007, dass diese Regelungen in zahlreichen Föderationssubjekten durch den Erlass von Verordnungen, die teilweise in klarem Widerspruch zur föderalen Gesetzeslage stehen und de facto ein Genehmigungserfordernis einführen, unterlaufen würden. Ansatzpunkt ist meist die laut Versammlungsgesetz erforderliche Abstimmung zwischen den Organisatoren einer Demonstration und den lokalen Behörden über Ort und Zeitpunkt einer Veranstaltung. Insbesondere Demonstrationen des Oppositionsbündnisses "Anderes Russland" wurden auf diese Weise be- bzw. verhindert (sog. "Märsche der Nichteinverstandenen", zuletzt am 06.05.2008 in Moskau). Neben unterschiedlichen administrativen Behinderungen und Einschüchterungen potentieller Teilnehmer im Vorfeld der Veranstaltungen kam es dabei auch zu grob unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch die Miliz gegen Demonstranten. Nach einem Marsch im November 2007 in Moskau waren mehrere Mitorganisatoren (u.a.Garri Kasparow) wegen angeblicher Verletzung des Versammlungsrechts zu bis zu fünf Tagen Verwaltungshaft verurteilt worden.

Wie in den beiden Vorjahren hat die Moskauer Stadtverwaltung auch im Mai 2008 eine Demonstration für die Rechte sexueller Minderheiten untersagt, indem die erforderliche Abstimmung über Ort und Zeit der Veranstaltung verweigert wurde. Gleichwohl fand am 01.06.2008 eine solche Demonstration unangemeldet ohne Zwischenfälle statt, nachdem die Organisatoren die Behörden über den Ort der Demonstration getäuscht hatten. Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen (NRO¿s) wird durch das im April 2006 verschärfte Gesetz über nichtkommerzielle Organisationen geregelt. Die Gesetzesänderung erlegt Nichtregierungs-Organisationen erweiterte Berichtspflichten auf. Vertretungen ausländischer Nichtregierungs-Organisationen müssen sich überdies in einem neuen Register registrieren lassen. Dies ist mit einer aufwändigen Prozedur verbunden, welche die meisten Organisationen inzwischen jedoch hinter sich gebracht haben. NRO¿s sehen sich durch diese Regelungen in ihren Arbeitsmöglichkeiten eingeschränkt. In Einzelfällen wird auf NRO¿s über Strafverfahren Druck ausgeübt. So wurden 2007 gegen die Nowgoroder "Stiftung für Toleranz" und die Wahlrechts-NRO "Golos" in Samara Strafverfahren wegen der angeblichen Verwendung nicht lizenzierter Software eingeleitet.

Die Tendenz zu starker staatlicher Kontrolle und Einschüchterung der Medien hat sich fortgesetzt. Am 5. Juni 2008 hat Präsident Medwedew betont, dass die Pressefreiheit in Russland vor Willkür des administrativen Apparates geschützt werden müsse. Nach Angaben des Zentrums für Journalismus in Extremsituationen (Oleg Panfilow) werden gegen Journalisten fortlaufend restriktive Maßnahmen ergriffen (Strafverfahren, Festnahmen, Durchsuchungen, Überfälle, Schließung von Medien, Verbot von Publikationen, Nichtzulassung zu bestimmten Ereignissen). Prominenter Fall ist die moldauische Journalistin Natalia Morar, die für die Zeitschrift "The New Times", zu politisch brisanten Themen recherchiert und schreibt. Ihr wurde mehrfach die Wiedereinreise nach Russland verweigert.

Besonders ist in den Regionen, vor allem im Nordkaukasus, der Druck auf die Medien spürbar, wo man freie Medien geschlossen, die Publikation brisanten Materials verboten und Fernsehjournalisten malträtiert hat. In dem Verfahren gegen die Leiterin des Fortbildungsnetzwerkes für Fernsehjournalisten Internews, Aslamassian, wegen illegaler Deviseneinfuhr hat das Verfassungsgericht nach Präsident Medwedews Amtsantritt Ende Mai ein liberales Signal gesetzt und das Strafverfahren gegen sie einstellen lassen. Die nationalen Fernsehkanäle (insbesondere Erster Kanal, Rossija, NTW) werden vom Staat kontrolliert. Tabuthemen sind Kritik an der Person des Präsidenten, eine ungeschminkte Darstellung der Lage im Nordkaukasus und die Kritik an grundlegenden Prinzipien der bestehenden staatlichen Ordnung. Gleichwohl gibt es sachkundige und informative Berichte zu brisanten politischen Entwicklungen.

Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Russischen Föderation Stand:

Oktober 2008, vom 22.11.2008

Rückkehr

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Tschetschenen allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) haben aber an Intensität abgenommen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt geworden. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die eigentliche Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.

Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Oktober 2008 vom 22.11.2008

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem die Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben laut Angaben von Menschenrechtsvertretern jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Oktober 2008, vom 2.11.2008

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Person (Identität) des Beschwerdeführers und seiner familiären bzw. privaten Situation beruhen auf den vorgelegten Dokumenten bzw. seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben, zumal im Verfahren auch kein Grund hervorgekommen ist, wieso an diesen Angaben zu zweifeln sei.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr. XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr. römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).

Der Beschwerdeführer erweckte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich glaubhaften Eindruck.

Er schilderte den Sachverhalt in eigenen Worten durchgängig und flüssig und antwortete auf die ihm gestellten Fragen gewissenhaft, detailreich und überzeugend, sodass in einer Zusammenschau sämtlicher Angaben ein detailreiches, nachvollziehbares und geschlossenes Bild der fluchtauslösenden Vorfälle entstand.

Im Rahmen der Verhandlung konnten einige der im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Angaben (z.B. vermeintliche Widersprüche etwa die Wahrnehmung der Uniformierten, welche im Rahmen der Hausdurchsuchung den Zaun überstiegen haben) klargestellt werden.

Der Meinung des Bundesasylamtes über das Besehen von Widersprüchen zu den Aussagen der Ehegattin (Telefonanruf während der Entführung im XXXX) kann nicht gefolgt werden. Da der Beschwerdeführer berichtete, dass in Dagestan öfter das Telefonnetz ausfiel, ist von dieser vom Beschwerdeführer getätigten Aussage auszugehen, und anzunehmen, dass ihn die Ehegattin deshalb nicht erreichen konnte und auch die weiterführenden Fragen dazu deswegen zu keiner Klärung führen konnten. Der Ausfall eines Telefonnetzes ist mit der allgemeinen Lebenserfahrung nachvollziehbar.Der Meinung des Bundesasylamtes über das Besehen von Widersprüchen zu den Aussagen der Ehegattin (Telefonanruf während der Entführung im römisch 40 ) kann nicht gefolgt werden. Da der Beschwerdeführer berichtete, dass in Dagestan öfter das Telefonnetz ausfiel, ist von dieser vom Beschwerdeführer getätigten Aussage auszugehen, und anzunehmen, dass ihn die Ehegattin deshalb nicht erreichen konnte und auch die weiterführenden Fragen dazu deswegen zu keiner Klärung führen konnten. Der Ausfall eines Telefonnetzes ist mit der allgemeinen Lebenserfahrung nachvollziehbar.

Auch legte der Beschwerdeführer plausibel dar, dass er die Kassette an sich genommen hatte, weil der Kameramann es mit der Angst zu tun bekommen habe, dass er davon eine Kopie angefertigt hat und er gab ferner an, den Bericht selbst verfasst zu haben, sodass auch aus einem weiteren Grund plausibel ist, dass ihm die Kassette übergeben wurde.

Ohne weiter darauf einzugehen, ob der Beschwerdeführer legal oder illegal ausgereist ist, wird ausgeführt, dass der VwGH unter anderem in seinen Erkenntnissen vom 09.11.1995, 95/19/0082, vom 21.04.1994, 94/19/0151 und 24.03.1994, 94/19/0059 ausgeführt hat, dass aus einer problemlosen legalen Ausreise alleine noch nicht der Schluss gezogen werden kann, dem Asylwerber drohe in seinem Heimatland keine Verfolgung (Hinweis E 18.9.1991, 91/01/0037, E 14.10.1992, 92/01/0410).

Die Aussagen des Beschwerdeführers über die Vorfälle im XXXX wurden durch die Aussage der Ehefrau und seines ältesten Sohnes untermauert.Die Aussagen des Beschwerdeführers über die Vorfälle im römisch 40 wurden durch die Aussage der Ehefrau und seines ältesten Sohnes untermauert.

Die aktuellen und unbedenklichen Länderberichte ergeben sich aus den angeführten Unterlagen und bieten ein in den Kernaussagen übereinstimmendes und widerspruchfreies Gesamtbild, sodass kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Die besonderen den XXXX betreffenden Feststellungen basieren auf den darin angeführten Quellen und es besteht kein Grund, an den durchaus plausiblen und nachvollziehbaren Darstellungen zu zweifeln.Die aktuellen und unbedenklichen Länderberichte ergeben sich aus den angeführten Unterlagen und bieten ein in den Kernaussagen übereinstimmendes und widerspruchfreies Gesamtbild, sodass kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Die besonderen den römisch 40 betreffenden Feststellungen basieren auf den darin angeführten Quellen und es besteht kein Grund, an den durchaus plausiblen und nachvollziehbaren Darstellungen zu zweifeln.

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 besagt:Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 besagt:

Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes dieGemäß Absatz 5, leg. cit. ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die

Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (zB VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Auch eine nicht staatliche Verfolgung kann unter gewissen Voraussetzungen asylrelevant sein, nämlich dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 06.03.2001, 2000/01/0056). Es kommt nicht auf die "Staatlichkeit" der Verfolgung, sondern auf das Fehlen staatlichen Schutzes an. Wenn davon die Rede ist, im Falle nichtstaatlicher Verfolgung müsse der Herkunftsstaat nicht gewillt oder in der Lage sein, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002; 99/20/509), so bezieht sich das auf die Subsidiarität des asylrechtlichen Schutzes gegenüber einem solchen des Herkunftsstaates. Das Erfordernis einer funktionierenden Staatsgewalt kommt darin nicht zum Ausdruck (VwGH 16.04.2002, 99/20/0483).Auch eine nicht staatliche Verfolgung kann unter gewissen Voraussetzungen asylrelevant sein, nämlich dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 06.03.2001, 2000/01/0056). Es kommt nicht auf die "Staatlichkeit" der Verfolgung, sondern auf das Fehlen staatlichen Schutzes an. Wenn davon die Rede ist, im Falle nichtstaatlicher Verfolgung müsse der Herkunftsstaat nicht gewillt oder in der Lage sein, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH vom 26.02.2002; 99/20/509), so bezieht sich das auf die Subsidiarität des asylrechtlichen Schutzes gegenüber einem solchen des Herkunftsstaates. Das Erfordernis einer funktionierenden Staatsgewalt kommt darin nicht zum Ausdruck (VwGH 16.04.2002, 99/20/0483).

Von fehlendem Schutz des Herkunftsstaates ist auch auszugehen, wenn die Verfolgung von regionalen oder einzelnen Trägern der Staatsgewalt ausgeht (vgl. RZ 95 Putzer Rohrböck)Von fehlendem Schutz des Herkunftsstaates ist auch auszugehen, wenn die Verfolgung von regionalen oder einzelnen Trägern der Staatsgewalt ausgeht vergleiche RZ 95 Putzer Rohrböck)

Dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er wegen einer (ihm unterstellten regimekritischen) Reportage über einen Schmuggel, in welchen der XXXX des dagestanischen Innenministers verwickelt war, der Verfolgung Dritter ausgesetzt bzw. ist anzunehmen, dass die Verfolgung vom dagestanischen Innenminister selbst ausgeht und der Staat offenbar nicht willens ist, den Beschwerdeführer zu schützen bzw. die Verfolgung vom Staat selbst ausgeht, weshalb der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Furcht vor fehlendem Schutz auch nicht gewillt ist, sich an die Behörden zu wenden.Dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er wegen einer (ihm unterstellten regimekritischen) Reportage über einen Schmuggel, in welchen der römisch 40 des dagestanischen Innenministers verwickelt war, der Verfolgung Dritter ausgesetzt bzw. ist anzunehmen, dass die Verfolgung vom dagestanischen Innenminister selbst ausgeht und der Staat offenbar nicht willens ist, den Beschwerdeführer zu schützen bzw. die Verfolgung vom Staat selbst ausgeht, weshalb der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Furcht vor fehlendem Schutz auch nicht gewillt ist, sich an die Behörden zu wenden.

Ein Zusammenhang zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen ergibt sich somit aus der Verfolgung durch Dritte bzw. dagestanische Organe aufgrund des bereist geschilderten Sachverhaltes. Dieser Sachverhalt lässt eine Subsumption unter den in der GFK angeführten Fluchtgrund -Verfolgung wegen einer politischen Gesinnung - zu.

Da der Beschwerdeführer auch nicht über irgendwelche familiären Anknüpfungspunkte oder eine Propiska in der übrigen Russischen Föderation verfügt, nicht mehr ihm Besitz seiner Dokumente ist und als Angehöriger der Volksgruppe der Kumyken vermehrten Kontrollen ausgesetzt sein würde, kann auch nicht vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung, Familienverfahren, gesamte Staatsgebiet, Journalismus, politische Gesinnung, private Verfolgung, Schutzunwilligkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Zurechenbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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