TE AsylGH Beschluss 2009/10/13 S13 408136-2/2009

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Veröffentlicht am 13.10.2009
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Spruch

S13 408.136-2/2009/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2009, FZ 09 07.102-BAL, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch, römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2009, FZ 09 07.102-BAL, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005) idgF. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) idgF. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 16.06.2009 aus Polen kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.06.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 23.09.2009, Zahl: 09 07.102-BAL wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (im Folgenden: angefochtener Bescheid).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 23.09.2009, Zahl: 09 07.102-BAL wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin von einem Drittstaat kommend illegal über Polen in die Europäische Union eingereist sei und in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, somit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO), Polen für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sei. Zudem habe sich Polen mit Erklärung vom 19.06.2009 für zuständig erklärt und es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer erstmaligen Antragstellung in Österreich das Bundesgebiet verlassen habe.Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin von einem Drittstaat kommend illegal über Polen in die Europäische Union eingereist sei und in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, somit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO), Polen für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sei. Zudem habe sich Polen mit Erklärung vom 19.06.2009 für zuständig erklärt und es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer erstmaligen Antragstellung in Österreich das Bundesgebiet verlassen habe.

Weiters wird festgestellt, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin Art. 8 Abs. 2 EMRK in Bezug auf ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens nicht verletzt würde. Ebenso hätten sich keine Hinweise für die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung ihrer Ausweisung nach § 10 Abs. 3 AsylG ergeben.Weiters wird festgestellt, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin Artikel 8, Absatz 2, EMRK in Bezug auf ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens nicht verletzt würde. Ebenso hätten sich keine Hinweise für die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung ihrer Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ergeben.

Dies insbesondere deshalb, weil das Bundesasylamt davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation - wie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergeben habe - keine rechtsgültige standesamtliche Ehe eingegangen sei und ihre Schwangerschaft, wie sich aus ihrem Mutter Kind-Pass ergebe, bisher komplikationslos verlaufe.

Gegen den angefochtenen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 06.10.2009 Beschwerde beim Bundesasylamt. Die Beschwerde langte am 09.10.2009 beim Asylgerichtshof ein.

In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass bei ihr am XXXX ein Not-Kaiserschnitt in der 29. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden musste. Ihr am XXXX so geborenes Kind benötige aufgrund der Frühgeburt intensive Pflege und medizinische Überwachung, voraussichtlich bis zum ursprünglich vorgesehenen Geburtstermin im XXXX.In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass bei ihr am römisch 40 ein Not-Kaiserschnitt in der 29. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden musste. Ihr am römisch 40 so geborenes Kind benötige aufgrund der Frühgeburt intensive Pflege und medizinische Überwachung, voraussichtlich bis zum ursprünglich vorgesehenen Geburtstermin im römisch 40 .

Ihre Ehe sei im Übrigen nach tschetschenischem Recht gültig, sodass ein geschütztes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege. Der EGMR unterscheide nämlich nicht zwischen einer "ehelichen oder nichtehelichen" Familie, sondern stelle auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ab.Ihre Ehe sei im Übrigen nach tschetschenischem Recht gültig, sodass ein geschütztes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliege. Der EGMR unterscheide nämlich nicht zwischen einer "ehelichen oder nichtehelichen" Familie, sondern stelle auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ab.

Schließlich macht die Beschwerdeführerin geltend„ dass für das in Österreich geborene Kind der Beschwerdeführerin, welches ein Familienangehöriger eines subsidiär Schutzberechtigten ist, ein Antrag gemäß § 34 iVm § 17 Abs. 3 AsylG eingebracht worden sei. In Hinblick darauf würde eine Überstellung der Beschwerdeführerin eine Trennung von ihrem neugeborenen Kind bedeuten und zu einer Verletzung ihrer in Art. 3 und Art. 8 EMRK geschützten Rechte führen.Schließlich macht die Beschwerdeführerin geltend„ dass für das in Österreich geborene Kind der Beschwerdeführerin, welches ein Familienangehöriger eines subsidiär Schutzberechtigten ist, ein Antrag gemäß Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, AsylG eingebracht worden sei. In Hinblick darauf würde eine Überstellung der Beschwerdeführerin eine Trennung von ihrem neugeborenen Kind bedeuten und zu einer Verletzung ihrer in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK geschützten Rechte führen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert BGBl. I Nr. 29/2009, im Folgenden: AsylG) in Kraft getreten und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 11.08.2009 gestellt, weshalb § 5 AsylG zur Anwendung gelangt.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, im Folgenden: AsylG) in Kraft getreten und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 11.08.2009 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Art. 8 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Artikel 8, EMRK garantierten Rechte bei Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Es erscheint insbesondere notwendig, nähere Erwägungen zur Gültigkeit der Eheschließung mit einem in Österreich subsidiär Schutzberechtigten und zu den daraus ggf. resultierenden Rechtsfolgen im Rahmen der Dublin II-VO anzustellen.

Der Asylgerichtshof wird sodann nach näheren Erhebungen über diese Beschwerde entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entfallen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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