TE AsylGH Erkenntnis 2009/10/13 D14 265192-4/2009

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Veröffentlicht am 13.10.2009
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §61 Abs1
AVG §73 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
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  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

D14 265192-4/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde vom 17.09.2009 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes wird gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idgF iVm § 73 Abs. 1 AVG, BGBl I 51/1991 idgF stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde vom 17.09.2009 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes wird gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991, idgF stattgegeben.

II. Dem Antrag vom 03.11.2008, wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch zwei. Dem Antrag vom 03.11.2008, wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins und 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 10.09.2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Dieser Antrag wurde durch das Bundesasylamt mit Bescheid vom 05.05.2006, Zl. 05 14.530-BAG, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, zugleich wurde die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt und die Fremde nach Russland ausgewiesen. Am 03.11.2008 stellte die Fremde einen Antrag im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005, welchen sie damit begründete, dass sie am XXXX einen Sohn geboren hat, welchem seit August 2007 Asylstatus zukommt.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 10.09.2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Dieser Antrag wurde durch das Bundesasylamt mit Bescheid vom 05.05.2006, Zl. 05 14.530-BAG, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, zugleich wurde die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt und die Fremde nach Russland ausgewiesen. Am 03.11.2008 stellte die Fremde einen Antrag im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005, welchen sie damit begründete, dass sie am römisch 40 einen Sohn geboren hat, welchem seit August 2007 Asylstatus zukommt.

2. Mit Schreiben vom 17.09.2009 wurde die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes eingebracht, welche am selben Tag dem Bundesasylamt übermittelt wurde.

3. In der Stellungnahme des BAA vom 23.09.2009 wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren keine Erledigung erfolgt sei, weil dieser Antrag vom 03.11.2008 als Beschwerdeergänzung betrachtet und dem Asylgerichtshof übermittelt wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes:

Gemäß § 73 Absatz 5 AsylG tritt § 61 AsylG mit 01.07.2008 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz 5 AsylG tritt Paragraph 61, AsylG mit 01.07.2008 in Kraft.

Gemäß § 61 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gem. § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Da § 61 Absatz 1 Ziffer 2 AsyG als Spezialnorm die näheren Determinanten (Frist, Einbringungsmodus, Verschuldensfrage) nicht festlegt, findet hinsichtlich dieser die Generalnorm des § 73 AVG Anwendung.Da Paragraph 61, Absatz 1 Ziffer 2 AsyG als Spezialnorm die näheren Determinanten (Frist, Einbringungsmodus, Verschuldensfrage) nicht festlegt, findet hinsichtlich dieser die Generalnorm des Paragraph 73, AVG Anwendung.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvor-schriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvor-schriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 73 Abs. 2 AVG. geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutions-antrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungs-senat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG. geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutions-antrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungs-senat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Über den Antrag vom 03.11.2008 hat das Bundesasylamt bislang keine Entscheidung in Bescheidform erlassen.

Dem rechtlichen Argument, dass gemäß § 17 (8) AsylG 2005 der Antrag vom 03.11.2008 als Beschwerdeergänzung anzusehen sei, kann aus folgendem Grund nicht gefolgt werden:Dem rechtlichen Argument, dass gemäß Paragraph 17, (8) AsylG 2005 der Antrag vom 03.11.2008 als Beschwerdeergänzung anzusehen sei, kann aus folgendem Grund nicht gefolgt werden:

Der Antrag vom 10.09.2005 auf Gewährung von Asyl wurde durch das Bundesasylamt nach den Bestimmungen des AsylG 1997 entschieden, das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wird diesbezüglich gemäß der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende geführt. Der Antrag vom 03.11.2008 wiederum gilt als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes" i.S.d. § 34 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, wobei die Anwendung letztgenannter Norm in einem Beschwerdeverfahren nach dem AsylG 1997 mangels ausdrücklicher Aufnahme in die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nicht möglich ist.Der Antrag vom 10.09.2005 auf Gewährung von Asyl wurde durch das Bundesasylamt nach den Bestimmungen des AsylG 1997 entschieden, das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wird diesbezüglich gemäß der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende geführt. Der Antrag vom 03.11.2008 wiederum gilt als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes" i.S.d. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, wobei die Anwendung letztgenannter Norm in einem Beschwerdeverfahren nach dem AsylG 1997 mangels ausdrücklicher Aufnahme in die Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nicht möglich ist.

2. Zum Antrag vom 03.11.2008:

§ 34 Abs. 1 AsylG 2005 lautet: Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Gemäß Absatz 3 leg. cit hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,

1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder

2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß § 34 Abs 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Gemäß § 2 Z 22 leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Im gegenständlichen Fall liegt - bezüglich des Antrages vom 03.11.2008 - jedenfalls ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.Im gegenständlichen Fall liegt - bezüglich des Antrages vom 03.11.2008 - jedenfalls ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des am XXXX geborenen Sohnes XXXX, dem durch das Bundesasylamt zu Zl. 07 06.521 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde (siehe die im Akt aufliegende Geburtsurkunde betreffend den Sohn XXXX vom XXXX sowie AIS-Auszug zu Zl. 07 06.521).Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des am römisch 40 geborenen Sohnes römisch 40 , dem durch das Bundesasylamt zu Zl. 07 06.521 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde (siehe die im Akt aufliegende Geburtsurkunde betreffend den Sohn römisch 40 vom römisch 40 sowie AIS-Auszug zu Zl. 07 06.521).

Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das bestehende Familienleben der Beschwerdefüherin mit ihrem Sohn und dem Kindesvater in einem anderen Staat, nämlich insbesondere im Herkunftsstaat möglich ist, weshalb ihr aus diesem Grunde gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ebenfalls der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war.Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das bestehende Familienleben der Beschwerdefüherin mit ihrem Sohn und dem Kindesvater in einem anderen Staat, nämlich insbesondere im Herkunftsstaat möglich ist, weshalb ihr aus diesem Grunde gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 ebenfalls der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Devolution, Entscheidungspflicht, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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