Norm
AsylG 2005 §23Spruch
C2 400155-2/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Thomas Marth als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2009, FZ. 09 10.117-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Thomas Marth als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2009, FZ. 09 10.117-EAST Ost, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2009, FZ. 09 10.117-EAST Ost ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.römisch eins.
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hatte bereits am 16.02.2007, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 27.05.2008, Zahl: 07 01.697-BAW gemäß § 3 Asylgesetz abgewiesen wurde; unter einem wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China gemäß § 8 AsylG nicht zuerkannt wird. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 02.06.2008 zugestellt.Die nunmehr beschwerdeführende Partei hatte bereits am 16.02.2007, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 27.05.2008, Zahl: 07 01.697-BAW gemäß Paragraph 3, Asylgesetz abgewiesen wurde; unter einem wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China gemäß Paragraph 8, AsylG nicht zuerkannt wird. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 02.06.2008 zugestellt.
Gegen den unter i. genannten Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer - vertreten durch RA Dr. Lennart Binder - mit Schriftsatz vom 16.06.2008 Berufung. Siehe Verwaltungsakt S. 207 ff.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.02.2009, GZ. C2 400155/-1/2008/2E wurde die Beschwerde (ehemals Berufung) gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen. Zur genauen Begründung wird auf das einliegende Erkenntnis (Gerichtsakt S. 45 ff) verwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.02.2009, GZ. C2 400155/-1/2008/2E wurde die Beschwerde (ehemals Berufung) gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen. Zur genauen Begründung wird auf das einliegende Erkenntnis (Gerichtsakt S. 45 ff) verwiesen.
Das Erkenntnis wurde dem Bundesasylamt am 17.02.2009 zugestellt.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Zustellung in 1020 Wien, Große Sperlgasse 4 (Verein Ute Bock) obdachlos gemeldet.
Aus dem Zustellschein - eingelangt beim Asylgerichtshof am 13.02.2009 - geht hervor, dass das Erkenntnis - nach einem Zustellversuch am 12.02.2009 - bei der "Polizeiinspektion 2, Leopoldgasse 18" hinterlegt worden ist.
Das Erkenntnis wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 20.02.2009 zugestellt.
Mit Polizeibericht vom 03.03.2009 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit 06.03.2007 an der obig angeführten Adresse (Große Sperlgasse 4, 1020 Wien) aufrecht gemeldet ist und den Verein zuletzt am 28.01. bzw. 11.02.2009 kontaktiert hätte. Seitdem sei keine Kontaktaufnahme mehr durch den Beschwerdeführer erfolgt, weshalb auch das behördliche Schriftstück nicht übergeben hätte werden können. Siehe den einliegenden Polizeibericht, GZ E1/61856/2009, des Stadtpolizeikommandos Brigittenau.
Am 14.09.2009 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde diesbezüglich von der Erstbehörde einvernommen.
Mit Mitteilung vom 16.09.2009 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Siehe Verwaltungsakt des ersten Folgeantragsverfahrens S. 25 f.Mit Mitteilung vom 16.09.2009 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Siehe Verwaltungsakt des ersten Folgeantragsverfahrens S. 25 f.
Mit Bescheid vom 23.09.2009 wurde der unter ix. genannte Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen und selbiger gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.09.2009 persönlich ausgefolgt. Zur genauen Begründung und die Bestätigung der Ausfolgung wird auf den einliegenden Bescheid im Verwaltungsakt S. 51 ff verwiesen.Mit Bescheid vom 23.09.2009 wurde der unter ix. genannte Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und selbiger gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.09.2009 persönlich ausgefolgt. Zur genauen Begründung und die Bestätigung der Ausfolgung wird auf den einliegenden Bescheid im Verwaltungsakt S. 51 ff verwiesen.
Gegen den unter xi. genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (Poststempel vom 01.10.2009). Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde zur Gänze angefochten. Zur Begründung wird auf die einliegende Beschwerde im Verwaltungsakt des ersten Folgeantragsverfahrens S 103 verwiesen.
Laut ZMR Anfrage und Aktenvermerk vom 08.10.2009 ist der Beschwerdeführer nicht in Schubhaft und derzeit unbekannten Aufenthalts.
Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
II.römisch zwei.
II.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides
Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG).Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG).
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
§ 17 Zustellgesetz lautet:Paragraph 17, Zustellgesetz lautet:
"§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen."§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) ..."
§ 19 a Abs. 2 Meldegesetz (MeldeG) lautet:Paragraph 19, a Absatz 2, Meldegesetz (MeldeG) lautet:
"§ 19a. (2) Die Kontaktstelle gilt als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist.""§ 19a. (2) Die Kontaktstelle gilt als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist."
§ 23 Asylgesetz 2005 - ZustellungenParagraph 23, Asylgesetz 2005 - Zustellungen
"§ 23 (1) Die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft, in der der Asylwerber versorgt wird, sind Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982."§ 23 (1) Die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft, in der der Asylwerber versorgt wird, sind Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,.
(2) Ladungen im Zulassungsverfahren sind nur dem Asylwerber persönlich und - soweit eine Vertretung nach § 16 vorliegt oder es sich um Verfahrenshandlungen handelt, bei denen der Rechtsberater anwesend sein muss - einem Rechtsberater zuzustellen. Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Rechtsberater über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht.(2) Ladungen im Zulassungsverfahren sind nur dem Asylwerber persönlich und - soweit eine Vertretung nach Paragraph 16, vorliegt oder es sich um Verfahrenshandlungen handelt, bei denen der Rechtsberater anwesend sein muss - einem Rechtsberater zuzustellen. Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Rechtsberater über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht.
(3) Bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (§ 10) verbunden sind, ist, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (§ 12) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (§ 13) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (§ 2 Z 5 ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes im Amt vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erfolgen.(3) Bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (Paragraph 10,) verbunden sind, ist, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (Paragraph 13,) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes im Amt vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erfolgen.
(4) Hat der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten, ist in den Fällen des Abs. 3 auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.(4) Hat der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten, ist in den Fällen des Absatz 3, auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.
(5) und (6)...."
Im vorliegenden Fall wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 10.02.2009, GZ. C2 400155-1/2008/2E an die Adresse Große Sperlgasse 4, 1020 Wien zugestellt, zumal der Beschwerdeführer dort obdachlos gemeldet war. Eine Übergabe war aufgrund der Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich, woraufhin das Schriftstück nach einem Zustellversuch am 12.02.2009 bei der Polizeiinspektion 2 hinterlegt wurde. § 19a Abs. 2 MeldeG sieht ausdrücklich vor, dass die Kontaktstelle eines Obdachlosen als Abgabestelle im Sinne des ZustellG gilt. Laut Verwaltungsgerichtshof ist davon auszugehen, dass § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustellG auch bei Zustellungen an der Kontaktstelle als Abgabestelle zur Anwendung gelangt (vgl. VwGH vom 31.01.2008, Zl. 2005/01/0809). Eine Abwesenheit von der Kontaktstelle (Abgabestelle), die auf die Wirksamkeit der Zustellung oder den Zustellzeitpunkt - unter dem Gesichtspunkt, ob der Empfänger rechtzeitig Kenntnis von der Sendung erlangen konnte (Hinweis Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Auflage 2006, S. 370 mwN) - Einfluss haben könnte, muss längerfristig sein. Ein Obdachloser, der seine Kontaktstelle als Abgabestelle angegeben hat, hat seine längerfristige Abwesenheit von der Kontaktstelle im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustellG der Behörde initiativ darzulegen, sofern die Behörde diesbezüglich nicht bereits über konkrete Anhaltspunkte verfügt. (vgl. VwGH vom 31.01.2008, Zl. 2005/01/0809). Über einen derartigen konkreten Anhaltspunkt verfügte die Behörde im Beschwerdefall jedoch ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Polizeiberichtes vom 03.03.2009, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit dem 11.02.2009 die Abgabestelle nicht mehr kontaktiert hat, sohin eine längerfristige Abwesenheit vorliegt. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustellG und dieser sieht vor, dass hinterlegte Dokumente als nicht zugestellt gelten, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Der Beschwerdeführer kontaktierte seine Abgabestelle das letzte Mal am 11.02.2009, das Schriftstück wurde nach dem ersten Zustellversuch am 12.02.2009 in Entsprechung des § 23 Abs. 3 AsylG 2005 bei der nächsten Sicherheitsdienststelle hinterlegt. Auch wenn der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch an der Abgabestelle gemeldet war, führte die Hinterlegung des Schriftstückes bei der nächsten Sicherheitsdienststelle nicht zu einer Zustellung, weil der Beschwerdeführer im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustellG von der Abgabestelle abwesend war.Im vorliegenden Fall wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 10.02.2009, GZ. C2 400155-1/2008/2E an die Adresse Große Sperlgasse 4, 1020 Wien zugestellt, zumal der Beschwerdeführer dort obdachlos gemeldet war. Eine Übergabe war aufgrund der Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich, woraufhin das Schriftstück nach einem Zustellversuch am 12.02.2009 bei der Polizeiinspektion 2 hinterlegt wurde. Paragraph 19 a, Absatz 2, MeldeG sieht ausdrücklich vor, dass die Kontaktstelle eines Obdachlosen als Abgabestelle im Sinne des ZustellG gilt. Laut Verwaltungsgerichtshof ist davon auszugehen, dass Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz ZustellG auch bei Zustellungen an der Kontaktstelle als Abgabestelle zur Anwendung gelangt vergleiche VwGH vom 31.01.2008, Zl. 2005/01/0809). Eine Abwesenheit von der Kontaktstelle (Abgabestelle), die auf die Wirksamkeit der Zustellung oder den Zustellzeitpunkt - unter dem Gesichtspunkt, ob der Empfänger rechtzeitig Kenntnis von der Sendung erlangen konnte (Hinweis Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Auflage 2006, S. 370 mwN) - Einfluss haben könnte, muss längerfristig sein. Ein Obdachloser, der seine Kontaktstelle als Abgabestelle angegeben hat, hat seine längerfristige Abwesenheit von der Kontaktstelle im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG der Behörde initiativ darzulegen, sofern die Behörde diesbezüglich nicht bereits über konkrete Anhaltspunkte verfügt. vergleiche VwGH vom 31.01.2008, Zl. 2005/01/0809). Über einen derartigen konkreten Anhaltspunkt verfügte die Behörde im Beschwerdefall jedoch ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Polizeiberichtes vom 03.03.2009, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit dem 11.02.2009 die Abgabestelle nicht mehr kontaktiert hat, sohin eine längerfristige Abwesenheit vorliegt. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich die Anwendbarkeit des Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz ZustellG und dieser sieht vor, dass hinterlegte Dokumente als nicht zugestellt gelten, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Der Beschwerdeführer kontaktierte seine Abgabestelle das letzte Mal am 11.02.2009, das Schriftstück wurde nach dem ersten Zustellversuch am 12.02.2009 in Entsprechung des Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 bei der nächsten Sicherheitsdienststelle hinterlegt. Auch wenn der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch an der Abgabestelle gemeldet war, führte die Hinterlegung des Schriftstückes bei der nächsten Sicherheitsdienststelle nicht zu einer Zustellung, weil der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG von der Abgabestelle abwesend war.
Die ordnungsgemäße Zustellung an den Vertreter des Beschwerdeführers heilt diesen Mangel nicht, zumal gemäß § 23 AsylG bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (§ 10) verbunden sind, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (§ 12) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (§ 13) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen ist.Die ordnungsgemäße Zustellung an den Vertreter des Beschwerdeführers heilt diesen Mangel nicht, zumal gemäß Paragraph 23, AsylG bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (Paragraph 10,) verbunden sind, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (Paragraph 13,) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen ist.
Der verfahrensrelevante Bescheid des Bundesasylamtes war ohne Verschulden des Bundesasylamtes zu beheben, weil die Grundvoraussetzung für eine Entscheidung über einen Folgeantrag nach § 68 AVG der rechtmäßige Abschluss des Erstverfahrens ist. Dies ist jedoch aufgrund der fehlenden Zustellung an den Beschwerdeführer selbst nicht gegeben. Die Zustellung an den Beschwerdeführervertreter hat lediglich die Wirkung für den Beginn des Fristenlaufs, nicht jedoch ist das Erkenntnis dadurch gegenüber dem Beschwerdeführer rechtswirksam erlassen worden.Der verfahrensrelevante Bescheid des Bundesasylamtes war ohne Verschulden des Bundesasylamtes zu beheben, weil die Grundvoraussetzung für eine Entscheidung über einen Folgeantrag nach Paragraph 68, AVG der rechtmäßige Abschluss des Erstverfahrens ist. Dies ist jedoch aufgrund der fehlenden Zustellung an den Beschwerdeführer selbst nicht gegeben. Die Zustellung an den Beschwerdeführervertreter hat lediglich die Wirkung für den Beginn des Fristenlaufs, nicht jedoch ist das Erkenntnis dadurch gegenüber dem Beschwerdeführer rechtswirksam erlassen worden.
Es darf jedoch darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer im Erstverfahren durch RA Dr. Lennart Binder vertreten war und im ersten Folgeantragsverfahren das Bundesasylamt sämtliche Einvernahmen des Beschwerdeführers ohne seinen gewillkürten Vertreter abgehalten, als auch Ladungen nicht an diesen übermittelt hat.
Das Erkenntnis ist jedoch gegenüber dem Bundesasylamt erlassen und daher vom Asylgerichtshof nicht mehr abänderbar.
Daher war in Erledigung der Beschwerde der Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben.
Schlagworte
Abgabestelle, Bescheidbehebung, ZustellmangelZuletzt aktualisiert am
12.11.2009