Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S4 409.313-1/2009/2E
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. von Libanon, vertreten durch RB MMag. Herbert Haunschmied, 4880 St. Georgen/A, Thalham 80, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.9.2009, Zahl: 09 04.192-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Libanon, vertreten durch RB MMag. Herbert Haunschmied, 4880 St. Georgen/A, Thalham 80, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.9.2009, Zahl: 09 04.192-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Libanon und eigenen Angaben zufolge über Syrien und die Türkei nach Griechenland gereist, wo er am 30.1.2009 in Athen einen Asylantrag stellte und erkennungsdienstlich behandelt wurde(vgl. Eurodac-Treffer Aktenseite 31). Nachdem der Asylwerber von 30.1.2009 bis 6.4.2009 in Griechenland aufhältig war, reiste er in der Folge letztlich weiter nach Österreich, wo er am 7.4.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.römisch eins. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Libanon und eigenen Angaben zufolge über Syrien und die Türkei nach Griechenland gereist, wo er am 30.1.2009 in Athen einen Asylantrag stellte und erkennungsdienstlich behandelt wurde(vgl. Eurodac-Treffer Aktenseite 31). Nachdem der Asylwerber von 30.1.2009 bis 6.4.2009 in Griechenland aufhältig war, reiste er in der Folge letztlich weiter nach Österreich, wo er am 7.4.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Mit E-mail vom 19.4.2009 ersuchte Österreich Griechenland um Aufnahme des Asylwerbers (vgl. Aktenseite 87).Mit E-mail vom 19.4.2009 ersuchte Österreich Griechenland um Aufnahme des Asylwerbers vergleiche Aktenseite 87).
Griechenland hat schließlich durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort akzeptiert, den Asylwerber gem. Art. 16 Abs. 1 lit c iVm Art 20 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) aufzunehmen (vgl. Aktenseite 99).Griechenland hat schließlich durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort akzeptiert, den Asylwerber gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) aufzunehmen vergleiche Aktenseite 99).
Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen am 14.5.2009 erklärte der Asylwerber, dass er in Griechenland in arabischer Sprache zu seinen Fluchtgründen befragt worden sei (AS 107). In Griechenland habe er auf der Straße leben müssen, er habe dort keine Rechte und Angst gehabt, dass ihm andere Libanesen etwas antun könnten. Auch sei er bei seiner Ankunft von Polizisten geschlagen worden.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.9.2009, Zahl: 09 04.192-EAST Ost, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.9.2009, Zahl: 09 04.192-EAST Ost, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid (an verschiedenen Stellen der Seiten 19 bis 26) zur Versorgung von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern in Griechenland nachstehende Feststellungen getroffen (Hervorhebungen im Original nicht enthalten):
"Versorgung von Asylwerbern
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Zuständig für die Gewährung von Grundversorgung ist das Gesundheits- und Sozialministerium, dessen Behörden geeignete und adequate Unterbringung für Minderjährige (MJ) zur Verfügung stellen müssen. Für die Dauer des Asylverfahrens verbleiben MJ in dieser Unerbringung, in welcher nur unbegleitete minderjährige Flüchtlinge untergebracht sind und welche alle Erfordernisse für psychologische Unterstützung, med. Versorgung und Erziehung erfüllt.
(Ministry of Interior, Asylum Section, Greek Dublin Unit, "Dublin Regulation-Unaccompanied minors in the asylum procedere in Greece"-11.7.2008).
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2007 und 2008 wurden zusätzliche Aufnahmezentren eröffnet, die völlig neu errichtet wurden. Dies betrifft folgende Aufnahmezentren mit Datum der Eröffnung:
.) Samos für 280 Personen (Dezember 2007)
.) Kyprinos für 378 Personen (Juni 2007). Das Zentrum kann für eine Kapazität auf 500 Personen erweitert werden.
.) Amygdaleza (Attica): Spezielles Aufnahmezentrum für Minderjährige für 40 Personen (April 2008). Das Zentrum kann auf 54 Personen erweitert werden.
.) Sparta (Lakonia) für 60 Personen (ab Sommer 2008)
(Hellenic Republic - Ministry of Interior, Illegal Migration in Greece as EU¿s External Border, DUBLIN II Regulation - Implementing measures, JHA Council, Luxembourg, 18 April 2008)(Hellenic Republic - Ministry of Interior, Illegal Migration in Greece as EU¿s External Border, DUBLIN römisch zwei Regulation - Implementing measures, JHA Council, Luxembourg, 18 April 2008)
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Während des Asylverfahrens hat jeder Asylwerber Zugang zu öffentlicher medizinischer und gesundheitlicher Versorgung. Weiters darf er/sie legal während dieser Zeit einer Arbeit nachgehen, Kinder haben das Recht eine Schule und freie Sprach- und Ausbildungskurse zu besuchen.
(European Parliament, Report from the LIEBE Committee Delegation on the Visit to Greece, Juli 2007
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Asylwerber können auch eine befristete Aufenthaltsbewilligung für die Dauer des Verfahrens beantragen und Asylwerbern unter 18 Jahren wird kostenlose Schulbildung ermöglicht. Asylwerber können sich während des Verfahrens frei im Land bewegen, vorausgesetzt die Behörden werden über den jeweiligen Aufenthaltsort rechtzeitig informiert.
(Centre of planning and economic research, Reception system, ist capabilities and the social situation of asylum applicants in Greece, 03.2005)."
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Die Ankunft von vulnerablen Personengruppen wird seitens der Fremdenpolizeibehörde am Flughafen in der Regel auch dem Greek Council for Refugees (GCR) gemeldet bzw. wird diese Personengruppe zu den Büros des GCR weitergeleitet, um diesen soziale und juristische Unterstützung zukommen zu lassen. Vulnerable Gruppen erhalten jedenfalls die sog. "pink card", ein offizielles Dokument für einen Asylwerber, welches ihn berechtigt, staatliche Hilfen gemäß gr. Gesetzen zu erhalten.
(Greek Council for Refugees, Anfragebeantwortung vom 03.12.2008)
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Laut telefonischer Auskunft des griechischen Dublinbüros, wird die Dublin Unit über die Ankunft von Asylwerbern auf dem Flughafen informiert. Die Dublin Unit verständigt daraufhin umgehend das Gesundheitsministerium, welches sich um die Unterbringung der rück überstellten Asylwerber kümmert. Wird die Unterbringung von staatlicher Stelle organisiert, wird auch für die Verpflegung der Asylwerber gesorgt. Dabei kann es zwar einige Tage dauern, bis ein adäquates Quartier gefunden wird. Es wird aber sichergestellt, dass die Unterbringung so bald als möglich erfolgt. Besonders Hilfsbedürftige wie z.B. unbegleitete Minderjährige werden bevorzugt behandelt.
(Aktenvermerk Außenstelle Linz vom 23.06.2009)
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Ausgehend von negativer Kritik am griechischen Asylwesen in den Berichten "A gamble with the right to asylum in Europe" des NOAS (Norwegian Helsinki Committee) und Einstellungen des Greek Helsinki Monitor und UNHCR unternahm das Schwedische Migrationsamt im April 2008 eine Fact Finding Mission nach Griechenland. Im abschließenden Bericht wird festgestellt, dass sich keine ausreichenden Gründe ergeben, weder humanitärer noch sonstiger Art, bei Griechenland eine generelle Ausnahme vom Vollzug der Dublin II VO zu machen. Während die Aufnahme von Erwachsenen auf einem akzeptablen Niveau steht, zeigen sich was die Aufnahme allein reisender Kinder betrifft Probleme, wie die Unterbringung in geschlossenen Räumlichkeiten. (Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland [Übersetzung aus dem Schwedischen], 7.5.2008).Ausgehend von negativer Kritik am griechischen Asylwesen in den Berichten "A gamble with the right to asylum in Europe" des NOAS (Norwegian Helsinki Committee) und Einstellungen des Greek Helsinki Monitor und UNHCR unternahm das Schwedische Migrationsamt im April 2008 eine Fact Finding Mission nach Griechenland. Im abschließenden Bericht wird festgestellt, dass sich keine ausreichenden Gründe ergeben, weder humanitärer noch sonstiger Art, bei Griechenland eine generelle Ausnahme vom Vollzug der Dublin römisch zwei VO zu machen. Während die Aufnahme von Erwachsenen auf einem akzeptablen Niveau steht, zeigen sich was die Aufnahme allein reisender Kinder betrifft Probleme, wie die Unterbringung in geschlossenen Räumlichkeiten. (Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland [Übersetzung aus dem Schwedischen], 7.5.2008).
Hinsichtlich der Versorgungssituation von Asylwerbern geht der Asylgerichtshof davon aus, dass ein systematischer Ausschluss von Versorgungsleitstungen nicht vorliegt. Der Asylgerichtshof stellt keinesfalls bestehende Unterbringungsprobleme in Abrede, doch ergibt sich bei einer Gesamtschau eben der Eindruck, dass die griechischen Behörden und die griechischen Flüchlingshilfeorganisationen diesbezüglich Abhilfe zu schaffen die Absicht haben und dies in einer nennenswerten Anzahl von Fällen auch gelingt. Es liegt auf der hand, dass Wartezeiten für die Unterbringung bei besonders vulnerablen Personen unzumutbar sein können, dies wäre im Einzelfall zu prüfen (insbesondere bei schwer kranken Personen oder bei Familien mit Kleinkindern).
(AsylGH: Erkenntnis, GZ. S1 402.025-1/2008/13E, 16.01.2009)
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Da die Kapazitäten der bestehenden Aufnahme- bzw. Schubhaftzentren für illegale Immigranten völlig unausreichend sein, um eine größere Anzahl zusätzlicher Personen zu beherbergen, hat der griechische Innenminister die Eröffnung fünf neuer Zentren bis zum Herbst d.J. angekündigt: in Rio bei Patras auf der Peleponnes, in Evros nahe der türk. Grenze, in Ritsona auf Evia, in Kramoti bei Kavala und in Aspropyrgos bei Athen.
(Österreichische Botschaft Athen: E-Mail vom 31.07.2009)
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Als Folge dieser Entscheidung des Gerichtes hat das schwedische Migration Board seine Richtlinien bezüglich Rückführung von Asylwerbern nach Griechenland seit Mai 2008 nicht geändert. Lediglich unbegleitete Minderjährige werden weiterhin nicht nach Griechenland überstellt.
(Swedish Migration Bord: Comments on a decision from the Migration Court of Appeal in case UM-2397-08 concerning transfer to Greece according to the Dublin Regulation, E-Mail 19.12.2008)
Aus diesen Feststellungen ergibt sich hinsichtlich der Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen in Griechenland ein uneinheitliches Bild:
Während einerseits der Ankunft von vulnerablen Personengruppen besonderes Augenmerk geschenkt wird und diese Gruppen jedenfalls die sog. "pink card" erhalten, mit der sie staatliche Hilfen in Anspruch nehmen können, und etwa Minderjährige bevorzugt behandelt werden, wird gleichzeitig festgestellt, dass auch für vulnerable Personengruppen unzumutbare Wartezeiten entstehen können, sowie dass die Kapazitäten der bestehenden Aufnahmezentren völlig unzureichend seien. Weiters wird ausgeführt, dass die Aufnahme von Erwachsenen auf akzeptablem Niveau steht, sich jedoch, was die Aufnahme allein reisender Kinder betrifft, Probleme zeigen, und dass das schwedische Migration Board von einer Überstellung unbegleiteter Minderjähriger absieht. Es ist somit aus der Berichtslage erkennbar, dass bezüglich der Unterbringung von minderjährigen Asylwerbern möglicherweise Rechtslage und Praxis auseinanderklaffen.
Dass die Unterbringung minderjähriger Asylwerber in Griechenland tatsächlich problematisch erscheint, ergibt sich auch aus dem notorischen Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3.12.2008, in dem zu diesem Themenkreis Nachstehendes ausgeführt wird (Hervorhebungen im Original nicht enthalten):
" ...Bei alleinstehenden Frauen und unbegleiteten Minderjährigen erfolge die Unterbringung stets über das Gesundheitsministerium bzw. den Staatsanwalt. Allerdings seien zu wenige Plätze für Minderjährige in entsprechenden Einrichtungen vorhanden. ..."
" ... Am Nachmittag begaben wir uns "auf eigene Faust" in ein Wohngebiet, in dem uns eine Adresse genannt wurde, wo sich eine Aufnahmeeinrichtung für unbegleitete Minderjährige befinden sollte. Es handelte sich um eine erkennbar gute Wohngegend, die keinen erhöhten Migrantenanteil beherbergte. Das Gebäude unter den angegebenen Adresse war zwar das einzige in dem Gebiet, das mit Parolen besprüht war. Allerdings war der Zustand des Gebäudes sehr gut, mit kleinem umzäunten Freigelände, keine erkennbaren Zerstörungen, es waren keine Ausländer in der Nähe zu sehen. Laut Beschilderung steht das Gebäude unter Leitung der griechischen Pfandfinder, eine anwesende Person gab die Auskunft, in dem Gebäude seien ältere Leute untergebracht. ..."
"...Am Nachmittag fand dann in der Lobby unseres Hotels ein Gespräch mit der griechischen UNHCR-Vertreterin statt. [ ...]
Für 6000 unbegleitete Minderjährige stünden 200 - 300 Plätze in Einrichtungen zur Verfügung. Es gebe seit letztem Jahr für die Behandlung Minderjähriger entsprechende staatliche Beschlüsse, allerdings seien Praxis und Unterbringung problematisch. ..."
Vor dem Hintergrund, dass zum einen im konkreten Fall Griechenland seine Zuständigkeit zur Aufnahme des minderjährigen Asylwerbers nicht ausdrücklich, sondern lediglich durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort im Rahmen der durchgeführten Dublin-Konsultationen akzeptiert hat, und zum anderen der Personenkreis der unbegleiteten minderjährigen Asylwerber von besonderer Vulnerabilität gekennzeichnet ist, d.h. unbegleitete Minderjährige bei mangelnder Bereitstellung von Unterbringungsmöglichleiten einem erhöhten Risiko unterliegen, in ihren Rechten gem. Art. 3 EMRK verletzt zu werden, kann aufgrund der Feststellungen im angefochtenen Bescheid (umso mehr in Verbindung mit obiger Berichtslage) ohne weitere Ermittlungen zur faktischen Situation von unbegleiteten Minderjährigen bezüglich deren Unterbringung und Versorgung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass diese - und so auch in casu der Beschwerdeführer, der erst 16 Jahre und etwa 10 Monate alt ist (und sich daher jedenfalls noch nicht nahe der Grenze zur Volljährigkeit befindet) - im Falle ihrer Rücküberstellung nach Griechenland in eine Notlage, die im Hinblick auf Art. 3 EMRK Relevanz entfalten könnte, geraten könnten.Vor dem Hintergrund, dass zum einen im konkreten Fall Griechenland seine Zuständigkeit zur Aufnahme des minderjährigen Asylwerbers nicht ausdrücklich, sondern lediglich durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort im Rahmen der durchgeführten Dublin-Konsultationen akzeptiert hat, und zum anderen der Personenkreis der unbegleiteten minderjährigen Asylwerber von besonderer Vulnerabilität gekennzeichnet ist, d.h. unbegleitete Minderjährige bei mangelnder Bereitstellung von Unterbringungsmöglichleiten einem erhöhten Risiko unterliegen, in ihren Rechten gem. Artikel 3, EMRK verletzt zu werden, kann aufgrund der Feststellungen im angefochtenen Bescheid (umso mehr in Verbindung mit obiger Berichtslage) ohne weitere Ermittlungen zur faktischen Situation von unbegleiteten Minderjährigen bezüglich deren Unterbringung und Versorgung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass diese - und so auch in casu der Beschwerdeführer, der erst 16 Jahre und etwa 10 Monate alt ist (und sich daher jedenfalls noch nicht nahe der Grenze zur Volljährigkeit befindet) - im Falle ihrer Rücküberstellung nach Griechenland in eine Notlage, die im Hinblick auf Artikel 3, EMRK Relevanz entfalten könnte, geraten könnten.
Der vorliegende Sachverhalt ist im Hinblick auf die besondere Situation des Minderjährigen somit so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen und folglich im Sinne des § 41 (3) AsylG die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheinen, was im Verfahren vor dem Asylgerichtshof diesem aufgrund der engen Frist des § 37 Abs. 3 AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) nicht möglich ist, sodass lediglich ein Vorgehen gem. § 41 Abs. 3 AsylG möglich war.Der vorliegende Sachverhalt ist im Hinblick auf die besondere Situation des Minderjährigen somit so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen und folglich im Sinne des Paragraph 41, (3) AsylG die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheinen, was im Verfahren vor dem Asylgerichtshof diesem aufgrund der engen Frist des Paragraph 37, Absatz 3, AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) nicht möglich ist, sodass lediglich ein Vorgehen gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG möglich war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, MinderjährigkeitZuletzt aktualisiert am
12.11.2009