Norm
AVG §68 Abs2Spruch
C8 259848-1/2009/19E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter das an XXXX, StA. China, ergangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2009, GZ C 8 259848-1/20009/18E gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1991 BGBl. Nr. 51 i.d.g. F. behoben.Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter das an römisch 40 , StA. China, ergangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2009, GZ C 8 259848-1/20009/18E gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51 i.d.g. F. behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsbürger, reiste gemäß seinen Angaben am 30.03.2003 unter Umgehung der Grenzbestimmungen in die Republik Österreich ein und stellte am 24.09.2003 einen Asylantrag.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er Betreiber einer privaten Druckerei gewesen sei und Bücher über "Falun Gong" gedruckt habe. Die Polizei habe deshalb seine Druckerei schließen wollen. Im Zuge eines Handgemenges habe er dabei einen Polizisten verletzt und sei dabei von der Polizei festgenommen und misshandelt worden.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgegangen werden könne. Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland allein würde sich eine solche Gefährdung nicht ergeben.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgegangen werden könne. Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland allein würde sich eine solche Gefährdung nicht ergeben.
Zu Spruchpunkt III. legte das Bundesasylamt dar, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfügen würde und auch sonst keine Umstände ersichtlich wären, welche gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers sprechen würden.Zu Spruchpunkt römisch drei. legte das Bundesasylamt dar, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfügen würde und auch sonst keine Umstände ersichtlich wären, welche gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers sprechen würden.
Gegen den Bescheid vom 21.03.2005 richtete sich die seinerzeit erhobene Berufung.
Mit Bescheid vom 22.11.2005 bestätigte der Unabhängige Bundesasylsenat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung die Entscheidung des Bundesasylamtes vom 21.03.2005, indem die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG idF BGBl I Nr. 126/2002 bzw. § 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG idF BGBl I Nr. 101/2003 abgewiesen wurde.Mit Bescheid vom 22.11.2005 bestätigte der Unabhängige Bundesasylsenat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung die Entscheidung des Bundesasylamtes vom 21.03.2005, indem die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, bzw. Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, abgewiesen wurde.
Am 15.02.2006 wurde dem Beschwerdeführer durch Beschluss des VwGH, vom 15.02.2006, Zl. VH 2006/20/0022 Verfahrenshilfe gewährt und durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien ein Rechtsvertreter bestellt.
Am 19.04.2006 wurde mit Beschluss des VwGH gemäß § 30 Abs. 2 VwGG dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben.Am 19.04.2006 wurde mit Beschluss des VwGH gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben.
Am 12.04.2006 wurde von der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers eine Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. In dieser wurde insbesondere vorgebracht, dass dem bekämpften Bescheid eine rechtswidrige Beweiswürdigung zugrunde liegen würde. Insgesamt würde durch die Vorgangsweise des Bundesasylamtes eine Anhäufung von Willkür vorliegen, welche einen Verfahrensmangel darstellen würde.
Ebenso würde insbesondere in der fehlenden Auseinandersetzung mit der konkreten Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und dem Übergehen der in der Berufung erstatteten Ergänzungen und Widerlegungen zur allgemeinen Menschenrechtssituation ein Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG vorliegen.Ebenso würde insbesondere in der fehlenden Auseinandersetzung mit der konkreten Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und dem Übergehen der in der Berufung erstatteten Ergänzungen und Widerlegungen zur allgemeinen Menschenrechtssituation ein Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG vorliegen.
Hinsichtlich der Ausweisung nach § 8 Abs. 2 AsylG wurde auf das Erkenntnis des VwGH vom 30.6.2005, Zl. 2005/20/0108 verwiesen, wonach Asylbehörden nicht berechtigt seien, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen.Hinsichtlich der Ausweisung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde auf das Erkenntnis des VwGH vom 30.6.2005, Zl. 2005/20/0108 verwiesen, wonach Asylbehörden nicht berechtigt seien, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen.
Mit Erkenntnis des VwGH vom 23.04.2009, Zl. 2008/01/0632-12 wurde sowohl die Abweisung nach § 7 AsylG als auch die Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung nach § 8 Abs. 1 AsylG bestätigt. Die Ausweisung nach § 8 Abs.2 AsylG wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit der Begründung, dass Asylbehörden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen, behoben.Mit Erkenntnis des VwGH vom 23.04.2009, Zl. 2008/01/0632-12 wurde sowohl die Abweisung nach Paragraph 7, AsylG als auch die Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bestätigt. Die Ausweisung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit der Begründung, dass Asylbehörden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen, behoben.
Am 30.6.2009 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter, welcher gleichzeitig Obmann des den Beschwerdeführer vertretenen Vereins ist, die Möglichkeit eingeräumt zu den für Art 8 EMRK relevanten Fragen im Rahmen einer Verfahrensanordnung innerhalb von 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.Am 30.6.2009 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter, welcher gleichzeitig Obmann des den Beschwerdeführer vertretenen Vereins ist, die Möglichkeit eingeräumt zu den für Artikel 8, EMRK relevanten Fragen im Rahmen einer Verfahrensanordnung innerhalb von 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.
Hinsichtlich der in der Verfahrensanordnung zu Art 8 EMRK gestellten Fragen wurde bis dato keine Stellungnahme abgegeben.Hinsichtlich der in der Verfahrensanordnung zu Artikel 8, EMRK gestellten Fragen wurde bis dato keine Stellungnahme abgegeben.
Am 28.09.2009 wurde die Beschwerde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis GZ C 8 259.848-1/2009/18 E gem. § 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF als unbegründet abgewiesen.Am 28.09.2009 wurde die Beschwerde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis GZ C 8 259.848-1/2009/18 E gem. Paragraph 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF als unbegründet abgewiesen.
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen.Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.1. Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können von Amts wegen Bescheide aus denen niemanden ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder dem unabhängigen Verwaltungssenat, die oder den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können von Amts wegen Bescheide aus denen niemanden ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder dem unabhängigen Verwaltungssenat, die oder den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Am 05.09.2009 wurde dem Beschwerdeführer das Erkenntnis GZ C 8 259.848-1/2009/18 E zugestellt. Der Inhalt der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses ist für den gegenständlichen Fall allerdings irrelevant, als sich dies nicht auf den Beschwerdeführer bezieht.
Zwar war das eigentlich zu erlassende Erkenntnis Gegenstand vorausgehender Beratungen des zuständigen Senates, doch wurde im Zuge der Ausfertigung offenbar auf Grund eines Versehens bzw. Fehlers ein anderes Erkenntnis, welches nicht mit dem gegenständlichen Fall in Zusammenhang steht, der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zumal dem Beschwerdeführer kein Recht aus diesem Erkenntnis erwachsen ist, war entsprechend spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung (ab 08.09.2008)Zuletzt aktualisiert am
16.11.2009