Norm
AVG §69 Abs1Spruch
C13 316.226-3/2009/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über den Antrag von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER, Parkstraße 1/I. 8700 Leoben, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, GZ: C13 316.226-2/2009/6E, abgeschlossenen Verfahrens des Bundesasylamtes, Zahl: 09 03.158-EAST OST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über den Antrag von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER, Parkstraße 1/I. 8700 Leoben, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, GZ: C13 316.226-2/2009/6E, abgeschlossenen Verfahrens des Bundesasylamtes, Zahl: 09 03.158-EAST OST, zu Recht erkannt:
Der Antrag von Herrn XXXX vom 30.07.2009 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag von Herrn römisch 40 vom 30.07.2009 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang:
1.1. Vorverfahren:
1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) brachte am 10.11.2005 unter dem Namen XXXX beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 19.11.2007, Zahl 05 19.217-BAW, gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (in der Folge AsylG 1997), abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien festgestellt und diese Entscheidung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 mit seiner Ausweisung nach Indien verbunden.1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) brachte am 10.11.2005 unter dem Namen römisch 40 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 19.11.2007, Zahl 05 19.217-BAW, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (in der Folge AsylG 1997), abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien festgestellt und diese Entscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 mit seiner Ausweisung nach Indien verbunden.
1.1.1.1. Diesen ersten Antrag begründete der BF im Wesentlichen folgendermaßen:
Er sei Anhänger der Partei Akali Dal und deren Vorsitzenden Simranjit Singh MANN. Er wäre von Mitgliedern der Congress Partei (CP), welche politische Gegner seien, mehrmals mit dem Umbringen bedroht worden, auch hätte ihn die Polizei auf Veranlassung seiner politischen Feinde dreimal kurzzeitig verhaftet und geschlagen. Da er sich bedroht gefühlt hätte und vor den einflussreichen Leuten der CP in ganz Indien nicht sicher gewesen wäre, hätte er sein Heimatland verlassen.
1.1.1.2. In der Begründung des genannten Bescheides traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF, zu seinen Fluchtgründen, zu seiner Situation im Fall der Rückkehr, zu seinem Privat- und Familienleben, zur Lage im Herkunftsland - darunter zur Menschenrechtslage und zum politischen System.
Beweiswürdigend führte sie aus, dass nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens das Vorbringen des BF nicht glaubwürdig erscheine. Die Schilderungen wären oberflächlich und wenig detailreich gewesen. Es gäbe keine Hinweise dafür, dass er in Indien von privater oder staatlicher Seite einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Die Angaben des BF würden nicht mit dem Amtswissen der Erstbehörde und der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmen, eine innerstaatliche Fluchtalternative sei jedenfalls gegeben.
1.1.1.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der BF Berufung ein, welche mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) vom 14.01.2008, GZ: 316.226-1/2E-XVI/48/07, abgewiesen wurde.
1.1.1.4. Gegen den Bescheid des UBAS erhob der BF Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), der mit Beschluss vom 09.04.2008, Zahl 2008/19/0218-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte.
1.1.1.5. Mit Schreiben vom 28.05.2008 stellte der BF einen Antrag auf Wiederaufnahme seines Asylverfahrens, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.10.2008, GZ: 316.226-1/2008/8E, gemäß § 69 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen wurde.1.1.1.5. Mit Schreiben vom 28.05.2008 stellte der BF einen Antrag auf Wiederaufnahme seines Asylverfahrens, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.10.2008, GZ: 316.226-1/2008/8E, gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen wurde.
1.1.2. Am 12.03.2009 stellte der BF im Stande der Schubhaft im Polizeianhaltezentrum XXXX einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005), am 13.03.2009 wurde er aus der Schubhaft entlassen.1.1.2. Am 12.03.2009 stellte der BF im Stande der Schubhaft im Polizeianhaltezentrum römisch 40 einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005), am 13.03.2009 wurde er aus der Schubhaft entlassen.
1.1.2.1. Befragungen und Einvernahmen in diesem Asylverfahren:
1.1.2.2. Bei der Erstbefragung am 13.03.2009 im Polizeianhaltezentrum XXXX gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi Folgendes an:1.1.2.2. Bei der Erstbefragung am 13.03.2009 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi Folgendes an:
Er sei seit seinem letzten Asylantrag durchgehend in Österreich aufhältig gewesen. Seine damals angegebenen Fluchtgründe seien noch immer aktuell, er würde aber auch noch einen neuen Vorfall, den er bei seinem ersten Asylverfahren nicht erwähnt hätte, bekanntgeben wollen. Er hätte damals vor den CP-Mitgliedern nach Jammu fliehen wollen. Er wäre mit einem LKW-Fahrer mitgefahren, bei einer Straßensperre der Polizei hätte er aber die Flucht ergreifen müssen, da der Fahrer illegale Fracht geladen hätte. So wäre er zu Fuß nach Jammu gelaufen, wo er ein Mädchen kennengelernt hätte. Die Eltern dieses Mädchens, Angehörige einer anderen Volksgruppe, wären gegen die Beziehung gewesen, und der Bruder des Mädchens hätte ihn mit dem Tod bedroht. Daraufhin hätte der BF das Land verlassen. Kurz bevor er nun von Österreich nach Indien zurückgeschickt worden wäre, hätte ihn seine Mutter informiert, dass der Bruder des Mädchens seine Adresse in Indien herausgefunden hätte und ihn nun suchen würde. Er sei somit in Gefahr. Sowohl der Bruder würde ihn bedrohen als auch die Polizei ihn suchen, da er damals vor der Straßensperre geflohen wäre.
1.1.2.3. Bei seiner Einvernahme am 27.03.2009 durch die Erstaufnahmestelle (EAST) Ost im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi gab der BF Folgendes an:
Er habe immer die Wahrheit gesagt, es gäbe nichts zu korrigieren, und seine Fluchtgründe würden immer noch gelten. Er habe im Jahr 2005 in Jammu ein Mädchen namens XXXX kennengelernt, dessen Brüder ihn aufgrund seiner Beziehung zu ihr geschlagen hätten. Er hätte davon im ersten Verfahren nichts erzählt, weil ihm von einem Freund geraten worden wäre, nur politische Probleme vorzubringen.Er habe immer die Wahrheit gesagt, es gäbe nichts zu korrigieren, und seine Fluchtgründe würden immer noch gelten. Er habe im Jahr 2005 in Jammu ein Mädchen namens römisch 40 kennengelernt, dessen Brüder ihn aufgrund seiner Beziehung zu ihr geschlagen hätten. Er hätte davon im ersten Verfahren nichts erzählt, weil ihm von einem Freund geraten worden wäre, nur politische Probleme vorzubringen.
1.1.2.4. Bei einer weiteren Einvernahme am 01.04.2009 durch die EAST Ost im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi und eines Rechtsberaters machte der BF nach erfolgter Rechtsberatung folgende Angaben:
Er würde nun ein Schreiben seines indischen Anwaltes in Kopie vorlegen, das Original würde er in ca. zwei Wochen nachreichen. Das Schriftstück würde bestätigen, dass gegen ihn in Indien ein Gerichtsverfahren anhängig sei. Er hätte damals betrunken mit ein paar Freunden den Bruder seiner Freundin, der ja gegen diese Beziehung gewesen wäre, und dessen Freunde aufgesucht, weil er zuvor von diesen Personen misshandelt worden wäre. Es wäre zu einer Auseinandersetzung gekommen, wobei er seine Brieftasche verloren hätte. Aus diesem Grund würde nun auch die Polizei seine Adresse in Indien kennen, er wäre angezeigt worden, und die Polizei würde ihn suchen. Zum Vorfall mit dem LKW und der Flucht vor der Polizeikontrolle würde er angeben wollen, dass er deswegen vielleicht auch Probleme mit der Polizei bekommen könnte.
1.1.2.5. Mit Schreiben vom 27.03.2009, vom BF persönlich am selben Tag übernommen und seinem Vertreter per Telefax am 30.03.2009 übermittelt, wurde gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.1.1.2.5. Mit Schreiben vom 27.03.2009, vom BF persönlich am selben Tag übernommen und seinem Vertreter per Telefax am 30.03.2009 übermittelt, wurde gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.
1.1.2.6. Mit Bescheid vom 07.04.2009, Zahl 09 03.158-EAST OST, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 12.03.2009 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.1.1.2.6. Mit Bescheid vom 07.04.2009, Zahl 09 03.158-EAST OST, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 12.03.2009 gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.
1.1.2.7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen Vertreter mit Schreiben vom 14.04.2009 fristgerecht Beschwerde, die er im Wesentlichen damit begründete, dass der Asylantrag vom 12.03.2009 aufgrund von neuen Tatsachen, welche erst nach Rechtskraft des Erstverfahrens entstanden wären, gestellt worden wäre.
Beigelegt waren der Beschwerde in Englisch gehaltene Schriftstücke, augenscheinlich ein Schreiben des XXXX, und ein Brief eines indischen Anwalts betreffend eine Gerichtsverhandlung, anberaumt vor einem indischen Gericht am XXXX.Beigelegt waren der Beschwerde in Englisch gehaltene Schriftstücke, augenscheinlich ein Schreiben des römisch 40 , und ein Brief eines indischen Anwalts betreffend eine Gerichtsverhandlung, anberaumt vor einem indischen Gericht am römisch 40 .
Der BF monierte im Wesentlichen, die Behörde habe sein Recht, dass von Amts wegen der für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebende Sachverhalt festzustellen wäre, verletzt. Das Ermittlungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil es die Behörde unterlassen hätte, sich mit der in Indien vorherrschenden Problematik des Kastenwesens auseinanderzusetzen. Darüber hinaus wäre sie nicht auf sein individuelles Vorbringen eingegangen, und sie hätte die vorgelegten Urkunden, die belegen würden, dass ihm in Indien Widrigkeiten gegen Leib und Leben drohen würden, berücksichtigen müssen.
Weiters stellte der BF einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit der GZ 05 19.217-BAW (UBAS-GZ 316.226-1/2E-XVI/48/07) mit der Begründung, dass aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten seinem Vertreter nicht bekannt sei, ob die nun im Original vorliegenden Unterlagen mit jenen vom BF in einer Einvernahme vor der Erstbehörde am 27.03.2009 vorgelegten Kopien übereinstimmen würden, darüber hinaus berufe er sich nun auf einen Brief seiner Partei, welcher die Schwierigkeiten in seiner Heimat verdeutlichen würde.
1.1.2.8. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 17.06.2009, GZ: C13 316.226-2/2009/6E, diese Beschwerde ab und sprach in der Begründung zusammengefasst aus, dass die Prüfung der Fluchtgründe Gegenstand des vorangegangenen abgeschlossenen Rechtsganges gewesen sei. Im Rahmen des dem rechtskräftigen Bescheid des UBAS vom 14.01.2008 vorangegangenen Rechtsganges sei das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen in Hinblick auf dessen Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich abschließend beurteilt worden.
Der BF hätte im nunmehrigen Rechtsgang behauptet, dass seine Fluchtgründe gleich geblieben wären, weitere Fluchtgründe, welche er im Erstverfahren nicht erwähnt hätte, wären jedoch hinzugekommen.
Wie die Erstbehörde richtig festgestellt hätte, liege im Sinne der dargelegten Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur im vorliegenden Fall entschiedene Sache vor. Zum einen gehe es um keinen neuen Sachverhalt, sondern - nach Angabe des BF - um einen schon vor Ende des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens, ja sogar vor seiner Ausreise nach Österreich verwirklichten Sachverhalt. Das Begehren des BF sei dasselbe - es sei auf die Gewährung von Asyl (bzw. subsidiären Schutz) gerichtet, und sei - wie die Erstbehörde wie auch schon im Erstverfahren in ihrer umfangreichen Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hätte - völlig unsubstantiiert, in mehreren Punkten unplausibel und damit unnachvollziehbar und insgesamt unglaubwürdig, und habe daher keinen glaubhaften Kern, dem Asylrelevanz zukomme.
Wie die erstinstanzliche Behörde nach beweiswürdigender Auseinandersetzung mit den neuen Angaben des BF zutreffend ausgeführt hätte, hätte dieser im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht, bzw. hätte sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben.
Der BF hätte angegeben, aufgrund seiner Kasten-Zugehörigkeit von Familienmitgliedern seiner Freundin bedroht worden zu sein und in Indien Gefahr zu laufen, von diesen umgebracht zu werden. Des Weiteren könnte ihn auch die Polizei suchen, da er per Anhalter mit einem LKW, der illegale Waren transportiert hätte, mitgefahren und bei einer Polizeikontrolle geflohen wäre. Diese Fluchtgründe hätten schon bei seiner Ausreise aus Indien existiert, er hätte sie aber im Erstverfahren nicht angegeben, weil ihm von einem Freund geraten worden wäre, nur politische Motive als Fluchtgründe zu erwähnen.
Somit hätte der BF selbst durch seine Aussage bestätigt, dass sein Vorbringen einen schon während des Erstverfahrens verwirklichten Sachverhalt betreffe und somit keinen neuen Fluchtgrund darstelle. Der BF hätte bereits in seinem vorhergehenden Verfahren ausreichend Gelegenheit gehabt, der Wahrheit entsprechende Angaben zu machen und alle Fluchtgründe anzugeben, was er jedoch trotz ordnungsgemäßer Belehrung nicht getan hätte.
Aber auch die Beschwerde enthielte kein über bloß unsubstantiierte Behauptungen hinausgehendes konkretes Vorbringen bezüglich allfälliger neuer, bisher nicht geltend gemachter Fluchtgründe, sondern stelle das Vorbringen des BF nur eine - nicht belegte und allgemein gehaltene - Fortsetzung des bereits in den Vorverfahren als unwahr beurteilten Fluchtvorbringens dar. Den nun angeblich im Original vorgelegten Urkunden komme keine erhebliche Beweiskraft zu, aus ihrem Inhalt könnten keinerlei Hinweise auf neu hervorgetretene Fluchtgründe gewonnen werden.
Zum Antrag auf Wiederaufnahme sei anzumerken, dass der Antrag selbst, nämlich die Wiederaufnahme des Verfahrens Zahl: 05 19.217-BAW (UBAS-GZ: 316.226-1/2E-XVI/48/07), in keinerlei Zusammenhang mit der den Wiederaufnahmeantrag betreffenden Begründung stehe. Diese Begründung, die im Übrigen unklar formuliert worden sei, nehme Bezug auf sprachliche Schwierigkeiten des Rechtsvertreters des BF betreffend vorgelegte Schriftstücke im aktuellen zweiten Asylverfahren und sei mit dem Antrag, der ja begehre, das erste Asylverfahren wiederaufzunehmen, nicht in Verbindung zu bringen. Die Begründung des Wiederaufnahmeantrages sei somit im Lichte des § 68 AVG zu würdigen, und hiezu sei festzustellen, dass es sich ebenfalls nur um ein Vorbringen, welches einen bereits schon vor Ende des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens verwirklichten Sachverhalt betrifft, handle.Zum Antrag auf Wiederaufnahme sei anzumerken, dass der Antrag selbst, nämlich die Wiederaufnahme des Verfahrens Zahl: 05 19.217-BAW (UBAS-GZ: 316.226-1/2E-XVI/48/07), in keinerlei Zusammenhang mit der den Wiederaufnahmeantrag betreffenden Begründung stehe. Diese Begründung, die im Übrigen unklar formuliert worden sei, nehme Bezug auf sprachliche Schwierigkeiten des Rechtsvertreters des BF betreffend vorgelegte Schriftstücke im aktuellen zweiten Asylverfahren und sei mit dem Antrag, der ja begehre, das erste Asylverfahren wiederaufzunehmen, nicht in Verbindung zu bringen. Die Begründung des Wiederaufnahmeantrages sei somit im Lichte des Paragraph 68, AVG zu würdigen, und hiezu sei festzustellen, dass es sich ebenfalls nur um ein Vorbringen, welches einen bereits schon vor Ende des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens verwirklichten Sachverhalt betrifft, handle.
Zusammenfassend handle es sich somit beim nunmehrigen Vorbringen des BF im entscheidungsrelevanten Kern um dasselbe Vorbringen, über welches bereits mit Bescheid vom 14.01.2008 rechtskräftig abgesprochen worden sei; die Rechtskraft dieser Entscheidung stehe einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung entgegen. Die wiederholte Stellung eines Asylantrages müsse als bloßer Versuch des BF gewertet werden, nach vier Jahren des Aufenthaltes in Österreich eine Ausweisung weiter hinauszuzögern und sein beharrliches illegales Verbleiben fortzusetzen.
Es liege daher keine Änderung des Sachverhaltes vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hätte.Es liege daher keine Änderung des Sachverhaltes vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen hätte.
1.2. Gegenständliches Verfahren:
1.2.1. Mit Schreiben vom 30.07.2009 an das Bundesasylamt stellte der BF einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Zahl 09 03.158-EAST OST. Er teile der Behörde mit, dass er "nunmehr" Mag. Wolfgang AUNER Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG mit seiner Vertretung beauftragt habe (Rechtsanwalt Mag. AUNER war schon zuletzt der Rechtsvertreter des BF).
In der Begründung seines Antrages führte er aus, dass am 16.07.2009 an den BF aus Indien per Telefax die beiliegenden Unterlagen übermittelt worden seien. Die Unterlagen wurden in der "Originalsprache" vorgelegt, wobei nicht einmal mitgeteilt wurde, in welcher Sprache diese Zettel gehalten seien. Aus den Unterlagen gehe, Zitat: "offenkundig hervor, welche Problematik betreffend den Antragsteller besteht und wird auf den Inhalt der Beilagen verwiesen und um Übersetzung dieser höflich ersucht." Bei den Beilagen handelt es sich augenscheinlich um zwei per Telefax übermittelte, in Kopie vorgelegte Seiten einer indischen Zeitung, vermutlich in der Sprache Punjabi mit knappem Text und offenbar mehreren Werbeanzeigen.
1.2.2. Mit "Nachreichung zum Antrag auf Wiederaufnahme" vom 10.09.2009, Urkundenvorlage, wurden dem Asylgerichtshof vier weitere kopierte Seiten aus einer indischen Zeitung in Originalsprache mit einer Kopie des angeblichen Kuverts des Briefes von XXXX an XXXX vorgelegt und ausgeführt:1.2.2. Mit "Nachreichung zum Antrag auf Wiederaufnahme" vom 10.09.2009, Urkundenvorlage, wurden dem Asylgerichtshof vier weitere kopierte Seiten aus einer indischen Zeitung in Originalsprache mit einer Kopie des angeblichen Kuverts des Briefes von römisch 40 an römisch 40 vorgelegt und ausgeführt:
"Nach nunmehrigen Vorliegen der Originale wird gebracht zur Urkundenvorlage der Zeitungsabschnitt aus welchen sich, laut Antragsteller, ergibt, dass aus diesem die Problematik hervorgeht, wie der Antragsteller sie im Zuge seiner Einvernahme dargelegt hat."
(Schreibfehler zitiert).
2.2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Akten des Bundesasylamtes
Einsicht in die Akten des UBAS bzw. des Asylgerichtshofes betreffend die Vorverfahren
Einsicht in die vom BF vorgelegten Beweismittel (per Telefax übermittelte Kopien von zwei Seiten aus einer indischen Zeitung sowie vier weitere Seiten aus der "Nachreichung")
3. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:
Es werden nach Maßgabe unten dargestellter Erwägungen folgende entscheidungswesentlichen Feststellungen getroffen:
3.1. Zur Person des BF:
Der BF führt den Namen XXXX und ist indischer Staatsangehöriger. Die Identität des BF steht nicht fest und wird lediglich zur Individualisierung im Verfahren herangezogen.Der BF führt den Namen römisch 40 und ist indischer Staatsangehöriger. Die Identität des BF steht nicht fest und wird lediglich zur Individualisierung im Verfahren herangezogen.
Dem BF steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.
3.2. In Anbetracht der gesamten Beweiswürdigung in den Vorverfahren zur Frage der Glaubwürdigkeit des BF bewirkt die nunmehrige Vorlage dieser Urkunde kein Abgehen der erkennenden Behörde von den bereits hierzu getroffenen Feststellungen.
Die Prozessvoraussetzung einer wahrscheinlich bzw. voraussichtlich anders lautenden Entscheidung im Vorverfahren bei rechtzeitiger Vorlage dieser Urkunde für die Wiederaufnahme des gemäß § 68 AVG (entschiedene Sache) bereits abgeschlossenen Verfahrens (und des diesem vorangegangenen Verfahrens gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997) ist nicht gegeben.Die Prozessvoraussetzung einer wahrscheinlich bzw. voraussichtlich anders lautenden Entscheidung im Vorverfahren bei rechtzeitiger Vorlage dieser Urkunde für die Wiederaufnahme des gemäß Paragraph 68, AVG (entschiedene Sache) bereits abgeschlossenen Verfahrens (und des diesem vorangegangenen Verfahrens gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997) ist nicht gegeben.
Zu diesem Ergebnis gelangt das erkennende Gericht nach folgenden Erwägungen:
Die Vorlage der Kopie von zwei Seiten aus einer indischen Zeitung in Originalsprache (sogar ohne Angabe, in welcher Sprache sie geführt wird; zu vermuten ist Punjabi, selbiges gilt für die vier Seiten aus der "Nachreichung") soll, wie bereits oben erwähnt, als Antragslegitimation gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG dienen, da es dem Vorbringen nach ein neues Beweismittel darstelle, das vom BF im Vorverfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden hätte können und alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Verfahrensergebnis voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid der Rechtsmittelbehörde in der Rechtssache des BF herbeigeführt hätte.Die Vorlage der Kopie von zwei Seiten aus einer indischen Zeitung in Originalsprache (sogar ohne Angabe, in welcher Sprache sie geführt wird; zu vermuten ist Punjabi, selbiges gilt für die vier Seiten aus der "Nachreichung") soll, wie bereits oben erwähnt, als Antragslegitimation gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG dienen, da es dem Vorbringen nach ein neues Beweismittel darstelle, das vom BF im Vorverfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden hätte können und alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Verfahrensergebnis voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid der Rechtsmittelbehörde in der Rechtssache des BF herbeigeführt hätte.
Hervorzuheben ist mit Blick auf die nunmehrige Antragsbegründung im Sinne des § 69 AVG, dass sich die Feststellungen der Behörde im Verfahren gemäß § 68 AVG (bzw. im vorangegangenen Verfahren gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997) hauptsächlich auf die umfangreichen Befragungen des BF stützen, in denen dieser trotz mehrfachen Aufforderungen und verschiedenen Fragevarianten keine detailgetreuen und substantiierten Angaben zu seinem Fluchtvorbringen machen konnte. Auch den Berichten über die aktuelle Situation in Indien, wonach seit den Wahlen 2007 die Alkali Dal im Punjab die stimmenstärkste Partei ist und der BF somit nichts mehr zu befürchten hätte, konnte er nicht schlüssig entgegentreten. Ebenso konnte der BF das besondere Interesse an seiner Person nicht schlüssig erklären, zumal er keine exponierte Funktion in der Partei innehatte, sondern vorwiegend Hilfstätigkeiten - wie Plakate kleben - verrichtete.Hervorzuheben ist mit Blick auf die nunmehrige Antragsbegründung im Sinne des Paragraph 69, AVG, dass sich die Feststellungen der Behörde im Verfahren gemäß Paragraph 68, AVG (bzw. im vorangegangenen Verfahren gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997) hauptsächlich auf die umfangreichen Befragungen des BF stützen, in denen dieser trotz mehrfachen Aufforderungen und verschiedenen Fragevarianten keine detailgetreuen und substantiierten Angaben zu seinem Fluchtvorbringen machen konnte. Auch den Berichten über die aktuelle Situation in Indien, wonach seit den Wahlen 2007 die Alkali Dal im Punjab die stimmenstärkste Partei ist und der BF somit nichts mehr zu befürchten hätte, konnte er nicht schlüssig entgegentreten. Ebenso konnte der BF das besondere Interesse an seiner Person nicht schlüssig erklären, zumal er keine exponierte Funktion in der Partei innehatte, sondern vorwiegend Hilfstätigkeiten - wie Plakate kleben - verrichtete.
Diese Feststellungen wurden insbesondere vom Unabhängigen Bundesasylsenat ausführlich weiter begründet, und wird daher auch auf diese Begründung in ihrem vollen Umfang verwiesen.
Im Lichte dieser Ausführungen, die wie oben erwähnt vor allem auf die ausführliche Bescheidbegründung der Berufungsbehörde im Vorverfahren Bezug nehmen, sind die nunmehr vorgelegten Beweismittel - über deren Inhalt der BF bzw. sein Vertreter in keiner Weise Auskunft gibt; auch das Begleitschreiben zur "Nachreichung" enthält keinerlei konkrete Erklärung - nicht geeignet, die Beweiswürdigung der erkennenden Behörde im Vorverfahren in einer Weise zu entkräften, dass erkennbar wäre, dass die Vorlage im Vorverfahren voraussichtlich im Hauptinhalt des Spruchs zu einem anders lautenden Ergebnis geführt hätte.
3.3. Das weitere Beweisvorbringen im Antrag auf Wiederaufnahme, nämlich die neuerliche Einvernahme des BF, vermag ebenfalls keine Voraussetzung im Sinne des § 69 Abs. 1 AVG zu bilden.3.3. Das weitere Beweisvorbringen im Antrag auf Wiederaufnahme, nämlich die neuerliche Einvernahme des BF, vermag ebenfalls keine Voraussetzung im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, AVG zu bilden.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Anzuwendendes Recht:
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) erlassen und das Asylgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) erlassen und das Asylgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG 2005 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG 2005 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 61 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgesehen ist.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 sind beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 01.07.2008 anhängige Verfahren, in denen bis zu diesem Zeitpunkt keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, vom dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 sind beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 01.07.2008 anhängige Verfahren, in denen bis zu diesem Zeitpunkt keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, vom dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 67d AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), entgegensteht.
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Wiederaufnahmegrund zu laufen beginnt.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Wiederaufnahmegrund zu laufen beginnt.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entscheiden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entscheiden hat, diesem.
4.2. Rechtlich folgt daraus:
Unter Anwendung der zitierten Bestimmungen des § 69 AVG geht die erkennende Behörde davon aus, dass der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag zwar rechtzeitig und damit zulässig, inhaltlich jedoch nicht berechtigt ist.Unter Anwendung der zitierten Bestimmungen des Paragraph 69, AVG geht die erkennende Behörde davon aus, dass der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag zwar rechtzeitig und damit zulässig, inhaltlich jedoch nicht berechtigt ist.
Gemäß der zitierten Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist Voraussetzung der Wiederaufnahme, dass die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel "allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten".Gemäß der zitierten Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist Voraussetzung der Wiederaufnahme, dass die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel "allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten".
Aus den oben unter Punkt 3.2. dieses Erkenntnisses dargelegten Gründen wären die erkennenden Behörden im Verfahren gemäß § 68 AVG (und wohl auch dem diesem vorangegangenen Verfahren gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997) auch im Falle der Vorlage der Urkunde nicht zu einem anderslautenden Ergebnis gelangt, zumal sich die Begründung der Erstbehörde auf die Unglaubwürdigkeit und Unschlüssigkeit des Vorbringens stützte, welcher der BF auch in seiner Beschwerde nicht entgegentreten konnte.Aus den oben unter Punkt 3.2. dieses Erkenntnisses dargelegten Gründen wären die erkennenden Behörden im Verfahren gemäß Paragraph 68, AVG (und wohl auch dem diesem vorangegangenen Verfahren gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997) auch im Falle der Vorlage der Urkunde nicht zu einem anderslautenden Ergebnis gelangt, zumal sich die Begründung der Erstbehörde auf die Unglaubwürdigkeit und Unschlüssigkeit des Vorbringens stützte, welcher der BF auch in seiner Beschwerde nicht entgegentreten konnte.
Der Inhalt der vorgelegten Kopien von zwei Seiten aus indischen Zeitungen, die offenbar aus dem Jahr 2009 stammen, ist vom BF bzw. seinem Vertreter der Behörde nicht einmal ansatzweise bekanntgegeben worden. Dies gilt auch für die in der "Nachreichung" vorgelegten vier Seiten in Kopie. Diese Vorlage kann daher eine Änderung der Gesamtbeurteilung des Vorbringens des BF nicht bewirken.
Der gegenständliche Antrag unter Vorlage dieser zwei Telefaxkopien sowie vier Kopien ist aus Sicht des erkennenden Gerichts daher nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Verfahrens herbeizuführen, da auch die Vorlage dieser Zettel im bereits abgeschlossenen Verfahren weder alleine noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Das Bundesasylamt hat nach Führung eines ordentlichen Asylverfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz des BF entschieden und der UBAS hat die dagegen eingebrachte Berufung rechtskräftig abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde abgelehnt. Den daraufhin neuerlich eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz hat das Bundesasylamt wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen, der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis die dagegen eingebrachte Beschwerde rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Ein schon einmal eingebrachter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist ebenfalls abweisend erledigt worden.
Die fortgesetzte Einbringung von Anträgen ohne fundierte Begründung kommt einer beinahe inhaltsleeren und sinnlosen Beschäftigung der Asylbehörden mit offenkundig aussichtslosen Vorbringen nahe. Diese Vorgangsweise führt lediglich zu Verfahrensverzögerungen und ist - wenn sie die jeweils Betroffenen schon nicht in ihren Rechten beeinträchtigt - nicht geeignet, das jeweilige Vorbringen der Betroffenen rechtlich zu unterstützen.
4.3. Von der Durchführung einer Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG in Verbindung mit § 67d AVG abgesehen.4.3. Von der Durchführung einer Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG abgesehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
01.04.2010