Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A2 407.294-2/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2009, Zl. 09 10.552 EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2009, Zl. 09 10.552 EAST-Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL I 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 68 (1) AVG, § 10 (1) Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, (1) AVG, Paragraph 10, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Gambia, reiste nach seinen Angaben am 24.10.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am selben Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer wurde am 24.10.2008 in der Polizeiinspektion Mürzzuschlag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen (As. BAA 15-25 Erstverfahren). In weiterer Folge wurde er am 07.11.2008 (As. BAA 45-55 Erstverfahren) und am 09.12.2008 (As. BAA 103-109 Erstverfahren) durch das Bundesasylamt, EAST Ost und am 09.06.2009 (As. BAA 171-183) durch die Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Anlässlich letzterer Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer angeboten, ihm die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in Gambia zur Kenntnis zu bringen (dies wurde von ihm abgelehnt).
Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund vor, dass er am 10.04.2001 an einer von Studenten und Schülern organisierten Demonstration teilgenommen habe. Er selbst sei Mitglied der Schülervereinigung gewesen ("Gambia Student Union"). Anlässlich dieser Demonstration sei es zu Zusammenstößen mit den gambischen Sicherheitskräften gekommen und seien etliche Studenten dabei getötet oder verhaftet worden. Er sei zwei Wochen gemeinsam mit drei anderen Personen wegen des Vorwurfes der Organisation dieser Demonstration festgehalten und dann gegen Kaution entlassen worden. Er habe sich in regelmäßigen Abständen bei der Polizei melden müssen, welche weiterhin im Zusammenhang mit der Demonstration ermittelt habe. Er sei daraufhin wieder zur Schule gegangen und habe seinen Abschluss gemacht. Anfang des Jahres 2007 (Jänner bis April) oder Ende 2007 bzw. Anfang 2008 (der Beschwerdeführer tätigte diesbezüglich widersprüchliche Angaben) sei es zu einer Demonstration der Angehörigen jener Studenten gekommen, die 2001 getötet worden seien. Der Beschwerdeführer selbst habe an dieser Demonstration nicht teilgenommen. Als Folge dieser zweiten Demonstration sei die Regierung Gambias wieder auf die Organisatoren der Demonstration des Jahres 2001 aufmerksam gemacht worden. Es sei wieder zu Verhaftungen der Teilnehmer der ersten Demonstration gekommen und habe er daher die Flucht ergriffen.
Sowohl in der Erstbefragung als auch in seiner Einvernahme am 07.11.2008 erklärte der Beschwerdeführer über Italien in die Europäische Union eingereist zu sein. Der Beschwerdeführer wurde jedoch nach Angaben der spanischen Behörden nach illegaler Einreise in Spanien am 14.05.2007 erkennungsdienstlich behandelt (Eurodac-Treffer, Kategorie 2). Seinen Aufenthalt in Spanien stritt der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme am 07.11.2008 noch ab. Die spanischen Behörden verweigerten die Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Zeitablauf gemäß Art. 10 der Dublin II-VO (As. 93 BAA). Anlässlich der Einvernahme am 09.06.2009 gestand der Beschwerdeführer dann zu, tatsächlich in Spanien gewesen zu sein. Er habe Angst gehabt, zurück nach Spanien geschickt zu werden.Sowohl in der Erstbefragung als auch in seiner Einvernahme am 07.11.2008 erklärte der Beschwerdeführer über Italien in die Europäische Union eingereist zu sein. Der Beschwerdeführer wurde jedoch nach Angaben der spanischen Behörden nach illegaler Einreise in Spanien am 14.05.2007 erkennungsdienstlich behandelt (Eurodac-Treffer, Kategorie 2). Seinen Aufenthalt in Spanien stritt der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme am 07.11.2008 noch ab. Die spanischen Behörden verweigerten die Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Zeitablauf gemäß Artikel 10, der Dublin II-VO (As. 93 BAA). Anlässlich der Einvernahme am 09.06.2009 gestand der Beschwerdeführer dann zu, tatsächlich in Spanien gewesen zu sein. Er habe Angst gehabt, zurück nach Spanien geschickt zu werden.
2. Mit Bescheid vom 15.06.2009, GZ. 08 10.502-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus. Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Identität des Antragstellers nicht festgestellt werden könne. Sein Vorbringen zu den Fluchtgründen sei nicht glaubhaft.2. Mit Bescheid vom 15.06.2009, GZ. 08 10.502-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus. Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Identität des Antragstellers nicht festgestellt werden könne. Sein Vorbringen zu den Fluchtgründen sei nicht glaubhaft.
Das Bundesasylamt traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben (insbesondere US State Department, Dt. Auswärtiges Amt und verschiedene NGOs) zur politischen Lage in und Rückkehrfragen nach Gambia. Aus diesen ergibt sich, dass die wirtschaftliche Lage zwar schlecht, aber nicht katastrophal und die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Es gebe eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen aus politischen Gründen seitens staatlicher gambischer Behörden, eine allgemeine Gefährdung aller Rückkehrer folgt daraus jedoch nicht.
Das Bundesasylamt führte beweiswürdigend aus, dass aufgrund der Allgemeinheit und mangelnden Nachvollziehbarkeit dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden könne. Hinzu trete, dass das Vorbringen Ungereimtheiten und Widersprüche aufweise. Am 09.12.2008 habe er angegeben, dass die zweite Demonstration Ende 2007/Anfang 2008 gewesen wäre, aus den Angaben vom 09.06.2009 gehe jedoch hervor, dass dieselbe zwischen Jänner und April 2007 stattgefunden habe. Auf entsprechenden Vorhalt habe der Beschwerdeführer gemeint, dass er den Monat nicht wisse, weshalb er Jänner bis April angegeben habe. Dies sei jedoch keine plausible Erklärung. Zwischen diesen Zeitangaben ergebe sich ein Unterschied von einem Jahr. Das Bundesasylamt sei der Ansicht, dass der Beschwerdeführer nunmehr ein anderes Datum hinsichtlich der zweiten Demonstration angegeben habe, weil er am 09.06.2009 seinen Aufenthalt in Spanien zugegeben habe und somit nicht bei der Zeitangabe Ende 2007-Anfang 2008 bleiben habe können. Er sei nämlich bereits am 06.06.2007 in Spanien gewesen (Fingerabdrücke!). Der Beschwerdeführer hätte zumindest den Monat dieser Demonstration im Jahre 2007 angeben können müssen, auch wenn er selbst nicht daran teilgenommen habe, da es sich um ein einschneidendes Ereignis gehandelt habe und er deswegen ausgereist sei. Des Weiteren verweist das Bundesasylamt auf Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Schicksals jener Personen, mit welchen er inhaftiert gewesen sei. Aus der Einvernahme vom 09.12.2008 gehe hervor, dass alle nach zwei Wochen auf freien Fuß gesetzt worden seien. Am 09.06.2009 habe er dagegen behauptet, nicht zu wissen, was mit den anderen drei Personen passiert sei. Der Beschwerdeführer habe somit keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers, einem jungen, arbeitsfähigen, gesunden Mann, im Falle der Abschiebung nicht davon auszugehen sei, dass dieser in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werde. Es seien keine Umstände bekannt, dass in Gambia eine extreme landesweite Gefährdungslage für alle Rückkehrer bestehe.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers, einem jungen, arbeitsfähigen, gesunden Mann, im Falle der Abschiebung nicht davon auszugehen sei, dass dieser in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werde. Es seien keine Umstände bekannt, dass in Gambia eine extreme landesweite Gefährdungslage für alle Rückkehrer bestehe.
Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass mangels Familienangehöriger in Österreich und aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Familien- und Privatleben iS von Art. 8 EMRK vorliege.Zu Spruchpunkt römisch drei legte das Bundesasylamt dar, dass mangels Familienangehöriger in Österreich und aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Familien- und Privatleben iS von Artikel 8, EMRK vorliege.
Dieser Bescheid wurde an den Beschwerdeführer am 17.06.2009 durch Hinterlegung zugestellt.
3. Die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.07.2009, Zl. A2 407.294-1/2009/5E gem. §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe wurden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Der Asylgerichtshof traf Feststellungen zur menschenrechtlichen Lage in Gambia, woraus sich ergibt, dass es trotz Menschenrechtsproblemen eine allgemeine Sippenhaftung ebenso wenig wie eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen gebe. Beweiswürdigend wurde (im Ergebnis im Einklang mit der Sichtweise des Bundesasylamtes) auf Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers verwiesen. Mangels Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers könne daher Asyl nicht gewährt werden. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Gambia eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder Rückkehrer einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, und bestehe auf dem Gebiet Gambias auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt. Die Ausweisung stelle mangels Familienbezug in Österreich keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Die Ausweisung sei auch zur Verhinderung von strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers und zum Schutz der Gesundheit anderer erforderlich.3. Die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.07.2009, Zl. A2 407.294-1/2009/5E gem. Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe wurden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Der Asylgerichtshof traf Feststellungen zur menschenrechtlichen Lage in Gambia, woraus sich ergibt, dass es trotz Menschenrechtsproblemen eine allgemeine Sippenhaftung ebenso wenig wie eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen gebe. Beweiswürdigend wurde (im Ergebnis im Einklang mit der Sichtweise des Bundesasylamtes) auf Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers verwiesen. Mangels Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers könne daher Asyl nicht gewährt werden. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Gambia eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder Rückkehrer einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, und bestehe auf dem Gebiet Gambias auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt. Die Ausweisung stelle mangels Familienbezug in Österreich keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Die Ausweisung sei auch zur Verhinderung von strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers und zum Schutz der Gesundheit anderer erforderlich.
4. Mit Beschluss des Landesgerichts für XXXX wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen dringenden Verdachtes, Vergehen nach § 27 Abs. 1 und 3 SMG begangen zu haben, verhängt. Mit rechtskräftigem Urteil desselben Gerichtes vom XXXX wurde er wegen § 27 Abs 1, Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten bedingt auf 3 Jahren verurteilt.4. Mit Beschluss des Landesgerichts für römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen dringenden Verdachtes, Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins und 3 SMG begangen zu haben, verhängt. Mit rechtskräftigem Urteil desselben Gerichtes vom römisch 40 wurde er wegen Paragraph 27, Absatz eins,, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten bedingt auf 3 Jahren verurteilt.
5. Am 02.09.2009 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an diesem Tag (As. 23-27 BAA) gab der Beschwerdeführer an, seit seiner letzten Antragstellung ständig in Österreich gewesen zu sein, in Wien obdachlos gelebt sowie seinen Lebensunterhalt durch Automatenspiele bestritten zu haben. Wegen seiner Straffälligkeit sei er in Untersuchungshaft gewesen. Den nunmehrigen Antrag stelle er, da sein erster Asylantrag negativ abgewiesen worden sei, er aber in Österreich bleiben wolle. Sein alter Asylgrund sei noch aufrecht und es komme nichts Neues hinzu.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme im PAZ Wien XXXX am 10.09.2009 (As. 51-59 BAA) vor einem Organ des Bundesasylamtes und in Gegenwart einer Rechtsberaterin gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe vor drei Tagen einen namentlich genannten Freund in Gambia angerufen, der ihm mitgeteilt habe, dass die Studentenorganisation "GAMSU", deren Mitglied der Beschwerdeführer gewesen sei, sich auf "NAPSA" umbenannt habe und ihre Mitglieder von der Regierung verfolgt und eingesperrt würden. Auch habe sein Freund gesagt, dass er demnächst den Namen des neuen Vorsitzenden eruieren und dies dem Beschwerdeführer mitteilen würde. Der Beschwerdeführer solle mit ihm persönlich sprechen, um genau erfahren zu können, wie gefährdet er im Falle seiner Rückkehr nach Gambia wäre. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wann sich die Studentenorganisation umbenannt habe, das könne er erst sagen, wenn er die Telefonnummer des neuen Vorsitzenden habe. Bis wann er die Nummer bekommen könne, wisse er nicht, denn er habe beim Telefonat mit seinem Freund das Gespräch nicht zu Ende führen können, weil seine Telefonwertkarte ausgelaufen sei. Er wolle nicht nach Gambia zurück, weil er dort von der Polizei verfolgt und inhaftiert werden würde. Alle Mitglieder der ehemaligen Studentenorganisation "GAMSU" würden verfolgt werden.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme im PAZ Wien römisch 40 am 10.09.2009 (As. 51-59 BAA) vor einem Organ des Bundesasylamtes und in Gegenwart einer Rechtsberaterin gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe vor drei Tagen einen namentlich genannten Freund in Gambia angerufen, der ihm mitgeteilt habe, dass die Studentenorganisation "GAMSU", deren Mitglied der Beschwerdeführer gewesen sei, sich auf "NAPSA" umbenannt habe und ihre Mitglieder von der Regierung verfolgt und eingesperrt würden. Auch habe sein Freund gesagt, dass er demnächst den Namen des neuen Vorsitzenden eruieren und dies dem Beschwerdeführer mitteilen würde. Der Beschwerdeführer solle mit ihm persönlich sprechen, um genau erfahren zu können, wie gefährdet er im Falle seiner Rückkehr nach Gambia wäre. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wann sich die Studentenorganisation umbenannt habe, das könne er erst sagen, wenn er die Telefonnummer des neuen Vorsitzenden habe. Bis wann er die Nummer bekommen könne, wisse er nicht, denn er habe beim Telefonat mit seinem Freund das Gespräch nicht zu Ende führen können, weil seine Telefonwertkarte ausgelaufen sei. Er wolle nicht nach Gambia zurück, weil er dort von der Polizei verfolgt und inhaftiert werden würde. Alle Mitglieder der ehemaligen Studentenorganisation "GAMSU" würden verfolgt werden.
6. Mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 12.09.2009, Zl. 09 10.552 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der erste Asylantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen worden sei. Im Vorverfahren seien bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. In dieser ersten Entscheidung sei auch der Refoulmentsachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG berücksichtigt worden. Der Antragsteller habe keine relevanten familiären oder privaten Bindungen. Im entscheidungsrelevanten Zeitraum seien keine wesentlichen Änderungen in der Lage in seinem Heimatland eingetreten. Im Vorverfahren seien die behaupteten Fluchtgründe als nicht glaubhaft festgestellt worden. Er berufe sich im nunmehrigen Verfahren auf genau diese Umstände, woraus sich ergebe, dass die Rechtskraft nicht durchbrochen werden könne.6. Mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 12.09.2009, Zl. 09 10.552 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der erste Asylantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen worden sei. Im Vorverfahren seien bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. In dieser ersten Entscheidung sei auch der Refoulmentsachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG berücksichtigt worden. Der Antragsteller habe keine relevanten familiären oder privaten Bindungen. Im entscheidungsrelevanten Zeitraum seien keine wesentlichen Änderungen in der Lage in seinem Heimatland eingetreten. Im Vorverfahren seien die behaupteten Fluchtgründe als nicht glaubhaft festgestellt worden. Er berufe sich im nunmehrigen Verfahren auf genau diese Umstände, woraus sich ergebe, dass die Rechtskraft nicht durchbrochen werden könne.
Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass zur Begründung des zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht worden seien, die der Schilderung des Beschwerdeführers zufolge, schon vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des ersten Asylverfahrens bestanden hätten. Es sei vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen. Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen die vor dem Hintergrund der Situation des Beschwerdeführers, die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichten, seien nicht ersichtlich.
Mangels familiärer Anknüpfungspunkte greife die Ausweisung nicht in das Recht auf Achtung des Familienlebens ein. Das Bundesasylamt verwies darauf, dass den durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich entstandenen privaten Interessen entgegen zu halten sei, dass der Aufenthalt des Antragstellers lediglich durch das Stellen unbegründeter Asylanträge, sowie das beharrliche Verweilen im Bundesgebiet nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss begründet wäre.
7. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde, in welcher auch ein Antrag auf Verfahrenshilfe und (am Ende) ein solcher auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters gestellt wird. Der Beschwerdeführer stamme aus Gambia und habe sein Land aus asylrelevanten Umständen verlassen. Über seinen ersten Asylantrag sei ohne konkrete Recherchen im Herkunftsland in beiden Instanzen negativ entschieden worden. Eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit des zweiten Asylantrages des Beschwerdeführers sei durch das Bundesasylamt nicht vorgenommen worden. Die Meinung des Bundesasylamtes, dass allein aufgrund von gerichtlichen Verurteilungen und unkonkreten Angaben im ursprünglichen Verfahren die Glaubwürdigkeit des aktuellen Vorbringens von vornherein nicht gegeben sei, sei rechtlich haltlos. Wie es sich aus dem aktuellen Gutachten der Sachverständigen Frau Scherb vom April 2009 ergebe, habe sich die Situation in Gambia seit der Antragstellung des ursprünglichen Antrages geändert. Der Beschwerdeführer habe in seinem gegenständlichen Verfahren ausgeführt, dass die ursprünglichen Angaben im ersten Verfahren aus näher erläuterten Gründen der Wahrheit entsprächen, so habe er ein aktualisiertes Vorbringen erstattet, worüber nie entschieden worden sei. Somit sei es denkunmöglich, dass der Sachverhalt der entschiedenen Sache vorliege. Das Bundesasylamt habe das neue Vorbringen keiner näheren Prüfung unterzogen und somit kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es sei auch kein Experte beigezogen worden. Die belangte Behörde sei verpflichtet bei Folgeanträgen das Vorliegen eines glaubwürdigen Kernes zu überprüfen. Allein aus dem Umstand, dass der erste Asylantrag bereits 2008 gestellt worden sei, hätte aktuell überprüft werden müssen, inwiefern die aktuelle Situation in Gambia verbunden mit dem aktuellen persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers geeignet sei, die Rechtskraft des ersten Asylantrages zu durchbrechen. Tatsächlich seien gar keine Feststellungen zur aktuellen Situation in Gambia getroffen worden. Es werde zudem Verfahrenshilfe im erforderlichen Ausmaß beantragt, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwaltes, ferner (ohne nähere Begründung) die Beigebung eines Flüchtlingsberaters im Asylgerichtshofverfahren.
8. Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 07.10.2009 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Spruchpunkt I.: Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe und auf Beigebung eines FlüchtlingsberatersSpruchpunkt römisch eins.: Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe und auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters
1. Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus § 23 AsylGHG in seiner geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.1. Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG in seiner geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.
Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht (vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu § 23 AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde auch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht vergleiche Ausschussbericht 371 BlgNR 23. GP, EB zu Paragraph 23, AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde auch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.
Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher mangels Grundlage zurückzuweisen.
Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Vertreter des Beschwerdeführers, obwohl er das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit welchem diese in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsansicht des AsylGH bestätigt wurde, selbst zitiert (VfGH vom 25.06.2009, U 561/09-10; der Beschwerdeführervertreter war in diesem Verfahren auch selbst Partei), an Mutwilligkeit grenzend weiterhin insofern aussichtslos erscheinende Anträge auf Verfahrenshilfe zu stellen fortsetzt.
2. Zur vom Beschwerdeführer beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof:
2.1. Entgegen der scheinbaren Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers stand und steht es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater (der gemäß § 66 AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme am 10.09.2009 ausdrücklich (unter anderem) auf das Institut des Flüchtlingsberaters hingewiesen (AS. 51 BAA). Er war in dieser Einvernahme auch durch eine Rechtsberaterin unterstützt, wobei zuvor ein Beratungsgespräch stattgefunden hatte. Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer die Existenz der Flüchtlingsberater durch entsprechende Belehrung im Erstverfahren und durch den Vertreter im gegenständlichen Verfahren bekannt sein. Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage (Aus dem im der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylweber möglich sein müsse, sich der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand zu bedienen. Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren und der Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen). Im individuellen Falle des Beschwerdeführers ergibt sich darüber hinaus für das gegenständige Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, dass dieser durch seine Vertretung, fach- und rechtskundigen Personen, bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten hat. Es wurde auch bereits eine vollständige Beschwerde verfasst. Dabei ist nur vollständigkeitshalber anzufügen, dass der Beschwerdeführer durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann ad personam, einem Rechtsanwalt, vertreten ist, sohin also nicht nur ein Vertretungsverhältnis zu juristisch gebildeten und praxiserfahrenen Personen des Vereins, sondern auch ausdrücklich zu einem rechtsfreundlichen Vertreter seit Beginn des gegenständlichen Verfahrens besteht. Der Asylgerichtshof hat daher den Eindruck gewonnen, dass der Vertreter des Beschwerdeführers, der gerichtsbekannt zahlreiche Asylwerber im Asylverfahren vertritt, durch die Beantragung der Beigebung eines weiteren Vertreters bzw. Beraters (auch) versucht das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu verlängern, ohne dass tatsächlich ein Mangel an rechtlicher Unterstützung vorliegen würde.2.1. Entgegen der scheinbaren Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers stand und steht es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater (der gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme am 10.09.2009 ausdrücklich (unter anderem) auf das Institut des Flüchtlingsberaters hingewiesen (AS. 51 BAA). Er war in dieser Einvernahme auch durch eine Rechtsberaterin unterstützt, wobei zuvor ein Beratungsgespräch stattgefunden hatte. Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer die Existenz der Flüchtlingsberater durch entsprechende Belehrung im Erstverfahren und durch den Vertreter im gegenständlichen Verfahren bekannt sein. Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage (Aus dem im der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylweber möglich sein müsse, sich der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand zu bedienen. Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren und der Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen). Im individuellen Falle des Beschwerdeführers ergibt sich darüber hinaus für das gegenständige Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, dass dieser durch seine Vertretung, fach- und rechtskundigen Personen, bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten hat. Es wurde auch bereits eine vollständige Beschwerde verfasst. Dabei ist nur vollständigkeitshalber anzufügen, dass der Beschwerdeführer durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann ad personam, einem Rechtsanwalt, vertreten ist, sohin also nicht nur ein Vertretungsverhältnis zu juristisch gebildeten und praxiserfahrenen Personen des Vereins, sondern auch ausdrücklich zu einem rechtsfreundlichen Vertreter seit Beginn des gegenständlichen Verfahrens besteht. Der Asylgerichtshof hat daher den Eindruck gewonnen, dass der Vertreter des Beschwerdeführers, der gerichtsbekannt zahlreiche Asylwerber im Asylverfahren vertritt, durch die Beantragung der Beigebung eines weiteren Vertreters bzw. Beraters (auch) versucht das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu verlängern, ohne dass tatsächlich ein Mangel an rechtlicher Unterstützung vorliegen würde.
2.2. Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde, bzw. das BMI § 66 AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt (Gegenteiliges wurde in der Beschwerde ja auch nicht behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen), auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Art. 15f der Verfahrensrichtlinie hiezu (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag (schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater) nicht substituieren kann (vgl Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu § 66 AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß § 66 AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dies keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen. Es war daher diesbezüglich insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Nur vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass es dem Asylgerichtshof auch an der Zuständigkeit mangelte, über das Ausmaß und die Art der Verfahrenshilfe in einem potentiellen Beschwerdeverfahren vor dem VfGH zu erkennen.2.2. Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde, bzw. das BMI Paragraph 66, AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt (Gegenteiliges wurde in der Beschwerde ja auch nicht behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen), auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Artikel 15 f, der Verfahrensrichtlinie hiezu (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag (schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater) nicht substituieren kann vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu Paragraph 66, AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß Paragraph 66, AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dies keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen. Es war daher diesbezüglich insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Nur vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass es dem Asylgerichtshof auch an der Zuständigkeit mangelte, über das Ausmaß und die Art der Verfahrenshilfe in einem potentiellen Beschwerdeverfahren vor dem VfGH zu erkennen.
Spruchpunkt II. Antrag auf internationalen Schutz-Zurückweisung wegen entschiedener Sache und Zulässigkeit der Ausweisung:Spruchpunkt römisch zwei. Antrag auf internationalen Schutz-Zurückweisung wegen entschiedener Sache und Zulässigkeit der Ausweisung:
1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Res iudicata
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen BerufungsverfahrensBei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens
s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;
10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;
03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).
2.1. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, in welchem er ausführt, wegen seiner Mitgliedschaft in einer Studentenorganisation verfolgt zu werden und ihm von seinem Freund in Gambia durch ein Telefonat mitgeteilt worden sei, dass die Mitglieder der Studentenorganisation trotz ihres Namenswechsels verfolgt würden, ist festzuhalten, dass dieses unbelegte Vorbringen lediglich eine Fortschreibung des schon rechtskräftig für unglaubwürdig erachteten Vorbringens im Vorverfahren darstellt (mit dem es ja sachlich offenkundig untrennbar verbunden ist) und daher schon aus diesem Grund nicht geeignet ist, ein entscheidungsrelevantes "novum productum" darzustellen.
Selbst wenn man aber davon ausginge, dass dieses Vorbringen einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt begründete und dementsprechend als "novum productum" zu bewerten ist, wäre dem Bundesasylamt beizupflichten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern aufweist und sich auch nicht als im gegenständlichen Zusammenhang entscheidungsrelevant erweist.
Bezüglich der Unglaubwürdigkeit der Angaben ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer seinen Freund erst kurz vor seiner bevorstehenden Rückführung in sein Heimatland anrief, um sich über seine Bedrohungssituation zu erkundigen, da im Falle einer tatsächlichen Bedrohung dies wohl bereits in seinem ersten Verfahren hätte geschehen müssen (aber jedenfalls nach dessen Abschluss und Entlassung aus der strafgerichtlichen Untersuchungshaft). Die Angaben zum Inhalt des Telefonats erwiesen sich ebenso als unbestimmt, so geht daraus insbesondere nicht konsistent und konkret hervor, dass gerade der Beschwerdeführer im Speziellen (und aus welchem aktuellen Grund) nunmehr Verhaftung und politische Verfolgung zu befürchten hätte (diesbezüglich wäre ja ein weiteres Telefonat notwendig). Selbst, wenn man also das Telefonat als wahr annähme, würde dies alleine ebenso noch nicht geeignet sein, eine andere Entscheidung wahrscheinlich herbeizuführen. Bemerkenswert ist ferner, dass in der Beschwerde auf das "neue" Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich der angeblichen aktuellen Bedrohung, mit keinem Wort mehr eingegangen wurde, obwohl der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme angab, von seinen namentlich genannten Freund nicht alle notwendigen Informationen erhalten haben zu können, da seine Handywertkarte ausgegangen sei. Wäre dem tatsächlich so, so wäre zu erwarten gewesen, dass entweder der Beschwerdeführer selbst oder sein Vertreter oder die in der genannten Einvernahme anwesende Rechtsberaterin die fehlenden Informationen nachträglich einholen hätten können, was bis dato aber (über einen Zeitraum von einem Monat) nicht geschehen ist; ein entsprechender Beweisantrag wurde ebenso gestellt..
Bei den Beschwerdeausführungen, wonach das Bundesasylamt dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers allein aufgrund seiner gerichtlichen Verurteilungen und unkonkreten Angaben die Glaubwürdigkeit versagt hätte, dürfte es sich um eine versehentlich in die Beschwerde aufgenommene Textpassage handeln, da im Bescheid des Bundesasylamtes diesbezüglich sich an der angeführten Stelle keine Ausführungen finden. Unklar und aus der Aktenlage nicht nachvollziehbar ist auch, inwieweit es den Befragungen des Beschwerdeführers an Sachlichkeit gemangelt hätte, wie in der Beschwerde in den Raum gestellt.
Das Bundesasylamt hat sohin in Ermangelung relevanter zusätzlicher Elemente des Vorbringens des Beschwerdeführers zu Recht erkannt, dass das im neuerlichen Verfahren erbrachte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu bewerten ist; zudem erweist es sich aber jedenfalls als offenkundig nicht glaubhaft und auch sonst keineswegs geeignet, die Rechtskraft der beweiswürdigenden Aussagen im Erstverfahren dazu zu durchbrechen. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom Bundesasylamt daher prima facie rechtsrichtig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen
2.2. Refoulement
Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.07.2009, Zl: A2 407.294-1/2009/5E, festgestellt wurde, dass in Gambia keine solche extreme Gefährdungslage bestünde, derzufolge ein Rückkehrer einer ernsthaften Gefährdung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Es ist für den Zeitraum der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides, (aber auch für den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt), nicht bekannt, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in ganz Gambia notorisch wären und jeder Rückkehrer (auch nach Stellung eines erfolglosen Asylantrages) davon betroffen wäre (siehe dazu und zur aktuellen Situation sogleich näher unter 2.3.).Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (Paragraph 8, AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.07.2009, Zl: A2 407.294-1/2009/5E, festgestellt wurde, dass in Gambia keine solche extreme Gefährdungslage bestünde, derzufolge ein Rückkehrer einer ernsthaften Gefährdung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Es ist für den Zeitraum der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides, (aber auch für den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt), nicht bekannt, dass Verletzungen des Artikel 3, EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in ganz Gambia notorisch wären und jeder Rückkehrer (auch nach Stellung eines erfolglosen Asylantrages) davon betroffen wäre (siehe dazu und zur aktuellen Situation sogleich näher unter 2.3.).
2.2.1. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch in der Beschwerde wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt, die bloße Behauptung, dass die Anhaltung der Schubhaft in Österreich im Allgemeinen (existenzbedrohende) gesundheitliche Probleme bewirke, ist zu allgemein gehalten und weist keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer auf.
2.3. Da somit auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, sich auch die allgemeine Situation in Gambia bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde (in der relevanten Zeitspanne von Juli 2009 bis September 2009, was die Beschwerde verkennt, wenn sie Beweismittel aus April 2009 zum Beweis einer zwischenzeitigen Änderung anführt), nicht wesentlich geändert hat - wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beobachtung der (Medien-)Berichterstattung zu Gambia unter fortdauernder Beachtung der (weiterhin) aktuellen Berichtslage (insb. USDOS, Country Report on Human Rights Practice 2008 vom 25.02.2009 und Sachverständigengutachten, Frau Scherb aus April 2009 (für die Parteien notorisch, da in der Beschwerde zitiert)) bereits im Vorverfahren und nun im gegenständlichen Verfahren überzeugt hat - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Der Beschwerde ist noch entgegenzuhalten, dass sich aus dem Gutachten von Frau Scherb aus April 2009 (das bereits dem ersten Beschwerdeverfahren zugrunde gelegt wurde) für Personen, deren politische Verfolgungsbehauptung für unglaubwürdig angesehen wird, keine Verschlechterung hinsichtlich einer allgemeinen Rückkehrergefährdung ergibt (Punkte 8 bis 9; RückkehrerInnen werden nur belangt, wenn sie zu gezielt gesuchten Personen gehören), was der ständigen Judikatur der für Gambia zuständigen Gerichtsabteilungen des Asylgerichtshofes A1 und A2 entspricht. Gegenteiliges wurde in der Beschwerde nicht konkret dargetan, insofern stellt sich auch die begründungslose Beantragung der "Beiziehung eines Experten" als unzulässiger Erkundungsbeweis dar.
3. Ausweisung
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungsentscheidungen unzulässig, wenn ein Aufenthaltsrecht besteht oder eine Verletzung von Art. 8 EMRK drohte. Hierbei sind verschiedene näher genannte Umstände zu berücksichtigen, wie Dauer des Aufenthaltes, strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und Intensität des Familienlebens/Schutzwürdigkeit des Privatlebens.Nach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungsentscheidungen unzulässig, wenn ein Aufenthaltsrecht besteht oder eine Verletzung von Artikel 8, EMRK drohte. Hierbei sind verschiedene näher genannte Umstände zu berücksichtigen, wie Dauer des Aufenthaltes, strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und Intensität des Familienlebens/Schutzwürdigkeit des Privatlebens.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
3.1. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erweist sich die Begründung im Bescheid des Bundesasylamtes als zutreffend. Familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich liegen unstrittigerweise nicht vor. Der Beschwerdeführer hält sich (erst) seit etwas mehr als einem Jahr in Österreich auf; wobei er wegen Verdachtes der Begehung von Suchtmitteldelikten in Untersuchungshaft war, er (nach Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes) sodann strafgerichtlich zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde und er aber kurz nach seiner Entlassung mit Suchtmitteln wieder betreten worden ist (AS. 21 BAA), wodurch jedenfalls auch von einer positiven Zukunftsprognose nicht gesprochen werden kann. Irgendwelche Integrationsaspekte sind trotz entsprechender zeitnaher Befragung durch das Bundesasylamt nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft ist nicht etwa sofort ausgereist oder hat einen neuen Asylantrag gestellt, sondern war weiterhin illegal in Österreich aufhältig. Die zweite Asylantragstellung erfolgte erst nach 2 Wochen nach Inschubhaftnahme durch die Fremdenpolizei und Erlassung einer Abschiebeanordnung.3.1. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erweist sich die Begründung im Bescheid des Bundesasylamtes als zutreffend. Familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich liegen unstrittigerweise nicht vor. Der Beschwerdeführer hält sich (erst) seit etwas mehr als einem Jahr in Österreich auf; wobei er wegen Verdachtes der Begehung von Suchtmitteldelikten in Untersuchungshaft war, er (nach Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes) sodann strafgerichtlich zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde und er aber kurz nach seiner Entlassung mit Suchtmitteln wieder betreten worden ist (AS. 21 BAA), wodurch jedenfalls auch von einer positiven Zukunftsprognose nicht gesprochen werden kann. Irgendwelche Integrationsaspekte sind trotz entsprechender zeitnaher Befragung durch das Bundesasylamt nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft ist nicht etwa sofort ausgereist oder hat einen neuen Asylantrag gestellt, sondern war weiterhin illegal in Österreich aufhältig. Die zweite Asylantragstellung erfolgte erst nach 2 Wochen nach Inschubhaftnahme durch die Fremdenpolizei und Erlassung einer Abschiebeanordnung.
Im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung wegen in einer Gesamtschau nicht geringfügigen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz ist die Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen zu sehen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).Im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung wegen in einer Gesamtschau nicht geringfügigen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz ist die Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen zu sehen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).
Da sohin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegen, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich insbesondere weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.), noch sonstige außergewöhnliche Integrationsaspekte im Sinne dieser zuletzt genannten Bestimmung bestehen sowie schließlich auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit), war auch die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt. Eine entsprechende Befragung zum Vorliegen von Gründen iSd § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF ist zeitnah erfolgt (AS 57 BAA); der Beschwerdeführer hat sich dazu nur vage geäußert, er wolle in Österreich bleiben. Er spreche weder Deutsch, noch habe er Bezugspersonen, noch sei er sozial aktiv. Auch in der Beschwerde des rechtsfreundlichen Vertreters findet sich dazu kein nur ansatzweise ergänzendes oder substantiiertes Vorbringen, das über die allgemeine Stellungnahme, der Beschwerdeführer könne der Republik Österreich von Nutzen sein, hinausginge.Da sohin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegen, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich insbesondere weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.), noch sonstige außergewöhnliche Integrationsaspekte im Sinne dieser zuletzt genannten Bestimmung bestehen sowie schließlich auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit), war auch die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt. Eine entsprechende Befragung zum Vorliegen von Gründen iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 idgF ist zeitnah erfolgt (AS 57 BAA); der Beschwerdeführer hat sich dazu nur vage geäußert, er wolle in Österreich bleiben. Er spreche weder Deutsch, noch habe er Bezugspersonen, noch sei er sozial aktiv. Auch in der Beschwerde des rechtsfreundlichen Vertreters findet sich dazu kein nur ansatzweise ergänzendes oder substantiiertes Vorbringen, das über die allgemeine Stellungnahme, der Beschwerdeführer könne der Republik Österreich von Nutzen sein, hinausginge.
4. Für die Notwendigkeit eines Instanzenzuges innerhalb des Bundesasylamtes als monokratischer Behörde fehlt es schließlich an einer rechtlichen Grundlage und durch die Beschwerdemöglichkeit an den Asylgerichtshof auch an einem verfassungsrechtlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Erfordernis, die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde sind nicht nachvollziehbar.
5. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG entfallen. Angesichts des Inhaltes der getroffenen Entscheidung erübrigt sich ein Abspruch über die beantragte Zuerkennung von aufschiebender Wirkung (deren Zuerkennung im Übrigen nicht gerechtfertigt gewesen wäre).5. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen. Angesichts des Inhaltes der getroffenen Entscheidung erübrigt sich ein Abspruch über die beantragte Zuerkennung von aufschiebender Wirkung (deren Zuerkennung im Übrigen nicht gerechtfertigt gewesen wäre).
Schlagworte
Ausweisung, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung, VerfahrenshilfeZuletzt aktualisiert am
16.11.2009