TE AsylGH Erkenntnis 2009/10/19 C2 409240-1/2009

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Veröffentlicht am 19.10.2009
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §66
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

C2 409240-1/2009/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Thomas Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Gabriele Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2009, FZ. 09 11.000-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Thomas Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Gabriele Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2009, FZ. 09 11.000-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters wird zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.römisch eins.

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 11.9.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag, gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an: "Im Juni oder Juli 2009, als ich einmal mit Kollegen in einem Restaurant war, habe ich den Schlepper (Nr. 1) kennengelernt. Dieser hat mir eingeredet, dass man dort in Frankreich, schnell und viel Geld verdienen kann. Dies habe ich auch meiner Freundin und ehemaligen Arbeitskollegen mitgeteilt, woraufhin wir uns beide entschlossen haben, aus China auszureisen (nach Frankreich). Ich habe keine Verfolgung. Rein aus wirtschaftlichen Gründen habe ich China verlassen. Ich habe die Wahrheit gesagt, das sind alle meine Fluchtgründe, andere oder weitere habe ich nicht." Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift, Verwaltungsakt S. 29 ff.

Am 18.9.2009 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der die Beschwerdeführerin angab, mit einem chinesischen Reisepass aus China ausgereist zu sein; diesen hätten ihr aber die Schlepper abgenommen. Ihre Verwandten, insbesondere ihre Tochter, würden in China leben, sie sei Han-Chinesin. Zu den Fluchtgründen wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die in der Erstbefragung vorgebrachten Angaben, ergänzend gab die Beschwerdeführerin an, ausgereist zu sein, um mehr Geld zu verdienen und ihrer Tochter eine bessere Ausbildung bezahlen zu können; leben hätte sie von ihrem Einkommen in China aber können. Probleme mit staatlichen Stellen hätte die Beschwerdeführerin nicht gehabt. Für den Fall der Rückkehr befürchte die Beschwerdeführerin von ihren Gläubigern - sie hatte sich das Geld für die Ausreise von Freunden und Bekannten ausgeborgt - erschlagen zu werden. Über Nachfrage hätte sich die Beschwerdeführerin das Geld für den Schlepperlohn bei einem Wucherer ausgeborgt. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die relevante Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 45 ff. Am Ende der Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt und das Verfahren somit zugelassen (Verwaltungsakt, S. 65).

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 21.9.2009, erlassen am selben Tag, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Zur Begründung wird auf jenen Bescheid verwiesen.

Mit am 29.9.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Neben einer Darstellung des bisher vorgebrachten wurde angeführt, dass der Beschwerdeführerin wegen der Schulden, die sie für den Schlepperlohn aufgenommen hätte, Misshandlungen oder Verhaftung in China drohen würde, daher sei ihr Asyl zu gewähren. Das Bundesasylamt hätte sich nicht mit der aktuellen Situation in China auseinandergesetzt, das Verfahren sei mangelhaft. Weiters wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Beigebung eines Flüchtlingsberaters beantragt. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 137 ff.).

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 08.10.2009, Gz. C2 409240-1/2009/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II.römisch zwei.

II.1.: Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis III des im Spruch genannten Bescheides:römisch zwei.1.: Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei des im Spruch genannten Bescheides:

Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG).Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG).

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten durch zwei Richter, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten durch zwei Richter, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage rechtmäßig am 21.9.2009 zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 29.9.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 66 Abs 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen.

Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der den Asylgerichtshof als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der den Asylgerichtshof als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch § 66 Abs. 2 AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den VfGH) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Art. 129 B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des § 28 AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den VfGH) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Artikel 129, B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des Paragraph 28, AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.

Dies ist aber auch der Fall, wenn das Bundesasylamt die vom AsylG vorgeschriebenen Mindeststandards im Ermittlungsverfahren gröblich vernachlässigt. Diese Mindeststandards umfassen unter anderem neben der amtswegigen Pflicht, auf die Äußerung von relevanten Angaben zur Begründung des Antrages oder auf die Ergänzung lückenhafter Angaben hinzuwirken (§ 18 Abs. 1 AslyG), der Pflicht, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, das zur Entscheidung berufene Organ die Einvernahme führen zu lassen (§ 19 Abs. 2 AsylG) aber auch - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - die Verpflichtung, die antragstellende Partei zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen, es sei denn, diese hätte sich dem Verfahren entzogen (§ 19 Abs. 2 AsylG). Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt aber das Verfahren durch Zulassung der Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen und die Beschwerdeführerin schon bei der Übergabe der Aufenthaltsberechtigungskarte zur Bescheidausfolgung am 21.9.2009 geladen (siehe Verwaltungsakt, S. 65); es ist also klar ersichtlich, dass das Bundesasylamt entgegen dem klaren Wortlaut des § 19 Abs. 2 AsylG eine weitere Einvernahme nach Ende des Zulassungsverfahrens nicht einmal in Erwägung gezogen hat. Aus der Einvernahme ergibt sich auch eindeutig, dass die Befragung zum Fluchtgrund vor der Zulassung des Verfahrens erfolgt ist. Da somit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin in der nicht erfolgten Einvernahme noch Relevantes vorzubringen hatte, wurde diese in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt. Schon alleine aus diesem Grund war der Bescheid zu beheben.Dies ist aber auch der Fall, wenn das Bundesasylamt die vom AsylG vorgeschriebenen Mindeststandards im Ermittlungsverfahren gröblich vernachlässigt. Diese Mindeststandards umfassen unter anderem neben der amtswegigen Pflicht, auf die Äußerung von relevanten Angaben zur Begründung des Antrages oder auf die Ergänzung lückenhafter Angaben hinzuwirken (Paragraph 18, Absatz eins, AslyG), der Pflicht, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, das zur Entscheidung berufene Organ die Einvernahme führen zu lassen (Paragraph 19, Absatz 2, AsylG) aber auch - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - die Verpflichtung, die antragstellende Partei zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen, es sei denn, diese hätte sich dem Verfahren entzogen (Paragraph 19, Absatz 2, AsylG). Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt aber das Verfahren durch Zulassung der Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen und die Beschwerdeführerin schon bei der Übergabe der Aufenthaltsberechtigungskarte zur Bescheidausfolgung am 21.9.2009 geladen (siehe Verwaltungsakt, S. 65); es ist also klar ersichtlich, dass das Bundesasylamt entgegen dem klaren Wortlaut des Paragraph 19, Absatz 2, AsylG eine weitere Einvernahme nach Ende des Zulassungsverfahrens nicht einmal in Erwägung gezogen hat. Aus der Einvernahme ergibt sich auch eindeutig, dass die Befragung zum Fluchtgrund vor der Zulassung des Verfahrens erfolgt ist. Da somit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin in der nicht erfolgten Einvernahme noch Relevantes vorzubringen hatte, wurde diese in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt. Schon alleine aus diesem Grund war der Bescheid zu beheben.

Weiters ist anzumerken, dass die Einvernahme hinsichtlich der Fluchtgründe - wenn man die oben beschriebene Problematik hinsichtlich der Verletzung des Rechts auf das Parteiengehör außer Acht lässt - hinreichend war, jedoch hat es das Bundesasylamt unterlassen, sich sachgerecht mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 8 EMRK auseinanderzusetzen. Leitschnur für diese Prüfung ist § 10 Abs. 2 AsylG, nach dieser Norm ist insbesondereWeiters ist anzumerken, dass die Einvernahme hinsichtlich der Fluchtgründe - wenn man die oben beschriebene Problematik hinsichtlich der Verletzung des Rechts auf das Parteiengehör außer Acht lässt - hinreichend war, jedoch hat es das Bundesasylamt unterlassen, sich sachgerecht mit der Frage einer drohenden Verletzung von Artikel 8, EMRK auseinanderzusetzen. Leitschnur für diese Prüfung ist Paragraph 10, Absatz 2, AsylG, nach dieser Norm ist insbesondere

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen. Das Bundesasylamt hat zwar die Frage, ob Verwandte in China leben und ob die Beschwerdeführerin jemand in Österreich kennt, geklärt, ist jedoch im Ermittlungsverfahren auf die vom Gesetzgeber als relevant gesehenen, oben dargestellten Fragen der Integration nicht eingegangen.

Schon aus den oben dargestellten Gründen ist mit einer Vornahme der Amtshandlung durch den Asylgerichtshof keine Ersparnis an Kosten und Zeit verbunden; darüber hinaus ist in Fällen, in denen es das Bundesasylamt unterlässt, die wesentlichen Verfahrensvorschriften und -garantien zu beachten, im Hinblick auf die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung eine Behebung des betreffenden Bescheides mit dem Auftrag das Verwaltungsverfahren zu wiederholen, unumgänglich, um eine entsprechende Verfahrensführung des Bundesasylamtes in der Zukunft sicherzustellen.

Das Bundesasylamt wird die Beschwerdeführerin daher nach Zurückverweisung und somit auch Zulassung des Verfahrens abermals einzuvernehmen haben und ihr die Möglichkeit geben müssen, sich zu ihrer Integration zu äußern; hierbei wird die Frage, ob und wenn ja, wie gut die Beschwerdeführerin Deutsch spricht, jedenfalls relevant sein.

Es war daher hinsichtlich der Spruchteile I bis III des Bescheides spruchgemäß zu entscheiden.Es war daher hinsichtlich der Spruchteile römisch eins bis römisch drei des Bescheides spruchgemäß zu entscheiden.

II.2. Zur Zurückweisung des Antrags auf Beistellung eines Flüchtlingsberaters:römisch zwei.2. Zur Zurückweisung des Antrags auf Beistellung eines Flüchtlingsberaters:

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben II.1. i. bis iii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben römisch zwei.1. i. bis iii..

Der gegenständliche Antrag lautet auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters und wird begründend insoweit präzisiert, als dass der Verfassungsgerichthof in seiner Entscheidung U 561/09-10 vom 25.6.2009 festgehalten habe, dass Asylwerber Anspruch auf die Unterstützung durch Flüchtlingsberater haben, insbesondere auch für die Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Deshalb werde für den Fall einer negativen Entscheidung beantragt, dass der Asylgerichthof einen Flüchtlingsberater beauftrage, der der Beschwerdeführerin bei der Erlangung einer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde helfen solle. Es werde daher die Beigebung eines Flüchtlingsberaters im Asylgerichthofsverfahren beantragt. Wie wohl die Begründung in sich nicht konsistent ist - vorerst wird die Beigebung eines Flüchtlingsberaters für den Fall einer negativen Entscheidung beantragt, einen Absatz später für das Asylgerichtshofsverfahren - vertritt der Asylgerichtshof die Ansicht, dass der Antrag auf "Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Asylgerichtshofsverfahren" zu werten ist, da dies der Intention und dem Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin jedenfalls entspricht.

Die beschwerdeführende Partei will also offensichtlich die hoheitliche "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters durch den Asylgerichtshof für das gegenständliche Beschwerdeverfahren erreichen. Hoheitliches Handeln durch den Asylgerichtshof kommt aber nur bei Vorliegen einer Rechtsgrundlage in Betracht. Eine solche ist allerdings dem Gesetz nicht zu entnehmen, da § 66 Abs. 2 AsylG ausdrücklich von einem Verlangen des jeweiligen Asylwerbers an den Flüchtlingsberater ausgeht, jedoch eine behördliche oder gerichtliche Bestellung jedenfalls nicht zu erkennen ist. Ebenso wenig ist dem Asylgerichthofgesetz eine solche Verpflichtung oder Berechtigung des Asylgerichtshofes zu gegenständlichem hoheitlichen Handeln zu entnehmen. Auch aus den einschlägigen Verfassungsnormen - insbesondere aus Art. 6 EMRK - ist eine solche Pflicht nicht ableitbar, da Asylverfahren nicht von Art. 6 EMRK erfasst sind (VfSlg 13831/1994). Nach Ansicht des Asylgerichthofes sind allerdings die Flüchtlingsberater im Hinblick auf die allenfalls auch in Betracht kommenden Verpflichtungen aus Art. 13 EMRK hinreichend, da sie den jeweiligen Asylwerber auf dessen Verlangen hin unterstützen müssen (und nicht wie etwa noch nach dem Asylgesetz 1997 unterstützen können). Diese Ansicht scheint auch der Verfassungsgerichtshof im vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten, oben zitierten Erkenntnis zu teilen, wenn er davon spricht, dass es einem Asylwerber in Zusammenschau der Bestimmungen der §§ 64 ff AsylG möglich ist, seine Interessen im Verfahren vor dem Asylgerichtshof entsprechend geltend zu machen (a.A. etwa: Stern in FABL 3/2009, S. 61 ff); daher ist keine auf nationalem Recht fußende Rechtsgrundlage zur Beigebung eines Rechtsberaters durch den Asylgerichtshof ersichtlich.Die beschwerdeführende Partei will also offensichtlich die hoheitliche "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters durch den Asylgerichtshof für das gegenständliche Beschwerdeverfahren erreichen. Hoheitliches Handeln durch den Asylgerichtshof kommt aber nur bei Vorliegen einer Rechtsgrundlage in Betracht. Eine solche ist allerdings dem Gesetz nicht zu entnehmen, da Paragraph 66, Absatz 2, AsylG ausdrücklich von einem Verlangen des jeweiligen Asylwerbers an den Flüchtlingsberater ausgeht, jedoch eine behördliche oder gerichtliche Bestellung jedenfalls nicht zu erkennen ist. Ebenso wenig ist dem Asylgerichthofgesetz eine solche Verpflichtung oder Berechtigung des Asylgerichtshofes zu gegenständlichem hoheitlichen Handeln zu entnehmen. Auch aus den einschlägigen Verfassungsnormen - insbesondere aus Artikel 6, EMRK - ist eine solche Pflicht nicht ableitbar, da Asylverfahren nicht von Artikel 6, EMRK erfasst sind (VfSlg 13831 aus 1994,). Nach Ansicht des Asylgerichthofes sind allerdings die Flüchtlingsberater im Hinblick auf die allenfalls auch in Betracht kommenden Verpflichtungen aus Artikel 13, EMRK hinreichend, da sie den jeweiligen Asylwerber auf dessen Verlangen hin unterstützen müssen (und nicht wie etwa noch nach dem Asylgesetz 1997 unterstützen können). Diese Ansicht scheint auch der Verfassungsgerichtshof im vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten, oben zitierten Erkenntnis zu teilen, wenn er davon spricht, dass es einem Asylwerber in Zusammenschau der Bestimmungen der Paragraphen 64, ff AsylG möglich ist, seine Interessen im Verfahren vor dem Asylgerichtshof entsprechend geltend zu machen (a.A. etwa: Stern in FABL 3 aus 2009,, S. 61 ff); daher ist keine auf nationalem Recht fußende Rechtsgrundlage zur Beigebung eines Rechtsberaters durch den Asylgerichtshof ersichtlich.

Allenfalls könnte eine mangelnde Umsetzung des Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (in Folge: Verfahrensrichtlinie) in Betracht kommen, die vorsieht, dass die Mitgliedstaaten im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde sicherstellen, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 gewährt wird. Unbeschadet der Frage, ob gegenständliche europarechtliche Norm hinreichend umgesetzt wurde (siehe hiezu etwa Stern oaO.), sind die Normen nicht hinreichend bestimmt, um diese allenfalls unmittelbar anzuwenden, weil etwa weder die Voraussetzungen für den Ausschluss noch die Frage der Modalitäten für die Stellung und Bearbeitung von Ersuchen auf Rechtsberatung und/oder -vertretung hinreichend geklärt sind. Auch ist die zuständige Behörde (bzw. das zuständige Gericht) nicht aus der Richtlinie abzuleiten. Daher ist unbeschadet der Frage der hinreichenden Umsetzung des Art. 15 Verfahrensrichtlinie nicht von einer unmittelbaren Anwendbarkeit der gegenständlichen Norm auszugehen. Da eine andere europarechtliche Rechtsgrundlage zur Beigebung eines Rechtsberaters durch den Asylgerichtshof auch nicht ersichtlich ist, ergibt sich auch hier keine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes.Allenfalls könnte eine mangelnde Umsetzung des Artikel 15, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (in Folge: Verfahrensrichtlinie) in Betracht kommen, die vorsieht, dass die Mitgliedstaaten im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde sicherstellen, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 gewährt wird. Unbeschadet der Frage, ob gegenständliche europarechtliche Norm hinreichend umgesetzt wurde (siehe hiezu etwa Stern oaO.), sind die Normen nicht hinreichend bestimmt, um diese allenfalls unmittelbar anzuwenden, weil etwa weder die Voraussetzungen für den Ausschluss noch die Frage der Modalitäten für die Stellung und Bearbeitung von Ersuchen auf Rechtsberatung und/oder -vertretung hinreichend geklärt sind. Auch ist die zuständige Behörde (bzw. das zuständige Gericht) nicht aus der Richtlinie abzuleiten. Daher ist unbeschadet der Frage der hinreichenden Umsetzung des Artikel 15, Verfahrensrichtlinie nicht von einer unmittelbaren Anwendbarkeit der gegenständlichen Norm auszugehen. Da eine andere europarechtliche Rechtsgrundlage zur Beigebung eines Rechtsberaters durch den Asylgerichtshof auch nicht ersichtlich ist, ergibt sich auch hier keine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes.

Allerdings ist aus den unter iii. und iv. zitierten Normen auch nicht die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes oder einer anderen Behörde - nach § 66 AsylG trifft die Bundesministerin für Inneres nur die Verpflichtung zur Bestellung einer hinreichenden Anzahl von Flüchtlingsberatern - zu erkennen, sodass auch ein Vorgehen nach § 6 AVG nicht in Betracht kam; über den Antrag war daher abzusprechen.Allerdings ist aus den unter iii. und iv. zitierten Normen auch nicht die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes oder einer anderen Behörde - nach Paragraph 66, AsylG trifft die Bundesministerin für Inneres nur die Verpflichtung zur Bestellung einer hinreichenden Anzahl von Flüchtlingsberatern - zu erkennen, sodass auch ein Vorgehen nach Paragraph 6, AVG nicht in Betracht kam; über den Antrag war daher abzusprechen.

Auch aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist Gegenteiliges nicht abzuleiten. Wie der Verfassungsgerichtshof im vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten, oben zitierten Erkenntnis ausgeführt hat, besteht vor dem Asylgerichtshof kein Anwaltszwang, allerdings hätte der Gesetzgeber durch das Institut des Flüchtlingsberaters Asylwerbern ermöglicht, ihre Interessen und Rechte auch im Verfahren vor dem Asylgerichthof entsprechend geltend zu machen. Dem Erkenntnis ist allerdings nicht zu entnehmen, dass dem Asylgerichtshof die Zuständigkeit (oder die Pflicht) zur Beistellung eines Rechtsberaters zukommt. Auch dem Erkenntnis vom 3. September 2009 (U 556/09-13) ist nicht zu entnehmen, dass es ein Recht auf Gewährung einer Flüchtlingsberatung gibt, sondern lediglich, dass über einen solchen Antrag begründet abzusprechen ist und nicht der Verweis auf die fehlende Anwaltspflicht hinreichend ist.

Da weder eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auf Beigebung eines Rechtsberaters ersichtlich ist noch - mangels Zuständigkeit einer anderen Behörde oder eines anderen Gerichts - ein Vorgehen nach § 6 AVG in Betracht kam, war über den Antrag abzusprechen und dieser mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.Da weder eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auf Beigebung eines Rechtsberaters ersichtlich ist noch - mangels Zuständigkeit einer anderen Behörde oder eines anderen Gerichts - ein Vorgehen nach Paragraph 6, AVG in Betracht kam, war über den Antrag abzusprechen und dieser mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.

II.3. Da über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bereits abgesprochen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.3. Da über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bereits abgesprochen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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