TE AsylGH Erkenntnis 2009/10/19 C2 408767-1/2009

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Veröffentlicht am 19.10.2009
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §38
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  1. AsylG 2005 § 8 heute
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  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C2 408767-1/2009/4E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Thomas Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Gabriele Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2009, FZ. 08 09.942-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Thomas Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Gabriele Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2009, FZ. 08 09.942-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.römisch eins.

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei hat am 18.10.2004 nach einer Einreise über den Flughafen Wien einen Asylantrag gestellt. Im Rahmen dieses Verfahrens war der Beschwerdeführer am 21.10.2004 einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen worden, in der er angab, in China Steuern hinterzogen zu haben. Am 8. und 9. Oktober 2004 sei die Polizei in der Firma gewesen, in der der Beschwerdeführer gearbeitet hätte und hätte seinen Chef wegen Steuerhinterziehung verhaften wollen. Deshalb hätte der Beschwerdeführer mit der Polizei gestritten und im Rahmen dieses Streites einem Polizisten mit einer Eisenstange auf den Kopf geschlagen. Der Beschwerdeführer sei am 11.10.2004 von einem Gericht zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, andere Probleme hätte er nicht gehabt. Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt des Erstverfahrens S. 19 ff. Nachdem sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hatte, wurde dieses am 26.9.2005 eingestellt (siehe Verwaltungsakt des Erstverfahrens, S. 26).

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 13.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, nachdem sie von Organen der Finanzbehörde bei einer Kontrolle in einem Restaurant bei einer rechtswidrigen Beschäftigung betreten und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes übergeben wurde (siehe etwa Aktenvermerk, S. 43). Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag, gab die beschwerdeführende Partei vorerst an, China bereits am 14.10.2004 mit dem Flugzeug verlassen und am selben Tag in Wien gelandet zu sein. Zu ihren Fluchtgründen gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie in China in eine Auseinandersetzung mit körperlicher Gewalt und schweren Verletzungen verwickelt gewesen sei und daher hätte fliehen müssen; für den Fall der Rückkehr würde der Beschwerdeführer harte Sanktionen erwarten. Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift, Verwaltungsakt S. 3 ff.

Am 17.10.2008 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er angab, in China im Jahr 2004 "etwas Strafrechtliches" begangen zu haben, er hätte "jemand geprügelt". Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die relevante Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 75 ff. Nach dieser Einvernahme wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen (Verwaltungsakt, S. 83).

Am 2.9.2009 wurde der Beschwerdeführer abermals vom Bundesasylamt einvernommen, in dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, gesund und nicht in ärztlicher Behandlung zu sein, seit 14.10.2004 in Österreich zu leben, seinen Lebensunterhalt mittels Betteln und Aushilfen in Lokalen zu bestreiten und seine Identität nicht beweisen zu können. Vorerst gab der Beschwerdeführer an, dass er am 14.10.2004 als Hausdiener in einem Hotel gearbeitet und im Rahmen seiner Tätigkeit einen betrunkenen Hotelgast mit einem Elektroschockgerät "zur Raison" gebracht zu haben. Deshalb sei er von der Polizei einvernommen worden. Nach der Einvernahme hätte man ihn entlassen, er hätte aber angenommen, etwas Verbotenes getan hätte, weshalb er Konsequenzen und eine gerichtliche Verurteilung fürchte. Seine Eltern und seine Schwester würden sich in China aufhalten. In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer an, dass der Gast ihn mit einem Ziegelstein angegriffen und der Beschwerdeführer sich mit einem Schlagstock gewehrt hätte; er sei auch nicht von der Polizei einvernommen worden, diese hätte ihn lediglich gesucht. Nach Vorhalt seines Fluchtvorbringens vom 21.10.2004 gab der Beschwerdeführer an, dass sein damaliges Vorbringen das Richtige sei; er könne sich nicht mehr erinnern, was er am 21.10.2004 gesagt hätte. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass man beabsichtige, seiner allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen; hier replizierte der Beschwerdeführer, dass er sein Vorbringen aus dem Jahr 2004 vergessen hätte. Weiters wurden ihm Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat vorgehalten. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die relevante Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 103 ff.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.9.2009, erlassen am 4.9.2009, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde des Weiteren die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG aberkannt. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass weder die geschilderte Verfolgung des Beschwerdeführers in China noch eine sonstige asylrelevante Verfolgung oder die reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. und 13. Zusatzprotokolls zur EMRK festgestellt werden konnte. Auch würden keine Tatsachen bestehen, die einer Ausweisung nach China entgegenstünden. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Schulzeiten und seinem Militärdienst widersprüchlich seien und auch die Angaben zu seinen Fluchtgründen im Rahmen der Einvernahme im Jahr 2004 zu den Angaben im gegenständlichen Verfahren diametral entgegenstehen würden, da der Beschwerdeführer einmal eine Verletzung eines Polizisten im Rahmen einer Amtshandlung und beim anderen Mal die Verletzung eines betrunkenen Hotelgastes auf einem Parkplatz behauptet hätte. Auch sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich dem Verfahren entzogen hätte, so zu werten, dass seine primären Beweggründe nach Österreich zu kommen, wirtschaftliche gewesen wären. Andere Verfolgungsgründe - etwa auch im Rahmen einer Gruppenverfolgung - wären nicht hervorgekommen. Auch könne der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in China sichern, da er jung und arbeitsfähig sei und des Weiteren Unterstützung durch seine Familie oder humanitäre Organisationen erhalten würde. Schließlich hätte der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Zur näheren Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt, S. 155 verwiesen.Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.9.2009, erlassen am 4.9.2009, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde des Weiteren die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG aberkannt. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass weder die geschilderte Verfolgung des Beschwerdeführers in China noch eine sonstige asylrelevante Verfolgung oder die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. und 13. Zusatzprotokolls zur EMRK festgestellt werden konnte. Auch würden keine Tatsachen bestehen, die einer Ausweisung nach China entgegenstünden. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Schulzeiten und seinem Militärdienst widersprüchlich seien und auch die Angaben zu seinen Fluchtgründen im Rahmen der Einvernahme im Jahr 2004 zu den Angaben im gegenständlichen Verfahren diametral entgegenstehen würden, da der Beschwerdeführer einmal eine Verletzung eines Polizisten im Rahmen einer Amtshandlung und beim anderen Mal die Verletzung eines betrunkenen Hotelgastes auf einem Parkplatz behauptet hätte. Auch sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich dem Verfahren entzogen hätte, so zu werten, dass seine primären Beweggründe nach Österreich zu kommen, wirtschaftliche gewesen wären. Andere Verfolgungsgründe - etwa auch im Rahmen einer Gruppenverfolgung - wären nicht hervorgekommen. Auch könne der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in China sichern, da er jung und arbeitsfähig sei und des Weiteren Unterstützung durch seine Familie oder humanitäre Organisationen erhalten würde. Schließlich hätte der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Zur näheren Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt, S. 155 verwiesen.

Mit gesondertem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer seine Aufenthaltsberechtigungskarte entzogen.

Mit am 9.9.2009 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend führte der Beschwerdeführer an, dass er seine Fluchtgründe glaubhaft gemacht hätte, und keine Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen würden. Daher sei ihm Asyl zu gewähren oder zumindest festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China unzulässig sei. Das Bundesasylamt hätte ihn anleiten müssen, die zur Entscheidung wesentlichen Angaben zu machen. China sei kein Rechtsstaat, daher drohe ihm eine hohe Strafe, bis hin zur Todesstrafe. Die Ausweisung sei rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer nach dem AsylG zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht notwendig, weil die Behörde von einer illegalen Beschäftigung seit Oktober 2004 ausgehen würde; der Beschwerdeführer hätte aber eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung vom 20.5. bis 30.10.2009 gehabt, Kopien der Bescheide wurden vorgelegt. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 307 ff.).

Mit Aktenvermerk vom 15.9.2009 wurde das Vorliegen der Voraussetzungen hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geprüft und für nicht gegeben erachtet (siehe Gerichtsakt, S. 89 ff).

Mit bisher unbeantwortet gebliebener Verfahrensanordnung vom 17.9.2009 wurde dem Beschwerdeführer die durch Fragen angeleitete Möglichkeit zum Parteiengehör hinsichtlich für die Zulässigkeit der Ausweisung relevanter Fragen gegeben und ihm die unten angeführten Länderdokumente zur Kenntnis gebracht.

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

Allgemeine Feststellungen, Länderfeststellungen - China, September 2009;

Home Office, Country of origin information Report China, 16.04.2009;

VOLKSREPUBLIK CHINA: ALLGEMEINER TEIL, 2009;

Spezialfragen des BMI an ÖB Peking, 2009;

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Februar 2009 und

Amnesty International, AMNESTY REPORT 2009 CHINA, 24.06.2009.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

II.römisch zwei.

II.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides

Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG).Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG).

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten durch zwei Richter, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten durch zwei Richter, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage rechtmäßig am 4.9.2009 zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 9.9.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und Staatsangehörige von China. Dies steht fest, da die beschwerdeführende Partei während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht hat und dieser hinsichtlich der festgestellten Angaben zu glauben ist, weil sie durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Darüber hinaus sprechen ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über den behaupteten Herkunftsstaat für die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher China.

Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Verfolgung durch staatliche Stellen wegen eines Körperverletzungsdelikts befürchte. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht. Diese Verfolgungsgründe wurden nicht glaubhaft gemacht, da der Beschwerdeführer die Umstände, durch die es zu der Körperverletzung gekommen sein soll, vollkommen widersprüchlich dargelegt hat, da er in seiner Einvernahme im Jahr 2004 eine Verletzung eines Polizisten im Rahmen einer Amtshandlung behauptet hat, während er im gegenständlichen Verfahren angegeben hat, als Hotelangestellter in Notwehr einen betrunkenen Hotelgast auf dem Hotelparkplatz verletzt zu haben. Auch sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Schulzeiten und seinem Militärdienst in den beiden Verfahren widersprüchlich. Da der Beschwerdeführer diese Widersprüche auch in der Beschwerde nicht ausräumen konnte - er hat sie nicht einmal thematisiert - war dem Beschwerdeführer die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen und die nicht bewiesene oder belegte Fluchtgeschichte als unglaubwürdig zu beurteilen. Da eine andere Verfolgung weder vorgebracht wurde noch von Amts wegen Hinweise auf eine solche festzustellen waren, wurde eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.

Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört einer nicht näher bezeichneten Volksgruppe und keiner Religionsgruppe an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 3) ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten ergibt, dass ihm aus den gegenständlichen Gründen eine Verfolgung objektiv drohen könnte und auch keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar war.

Darüber hinaus ergibt sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Asylantragstellung im Ausland noch wegen der rechtswidrigen Ausreise aus China asylrelevant verfolgt werden würde, da nach den bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die Asylantragstellung im Ausland für sich konsequenzlos bleibt und die illegale Ausreise aus China zwar strafbar ist, jedoch das heimliche Überschreiten der Grenze - soweit kein davon unabhängiges besonderes Interesse an der betreffenden Person vorliegen würde - in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet wird (Außenamt, S 35). Da ein solches besonderes Interesse der chinesischen Behörden an der beschwerdeführenden Partei aber nicht hervorgekommen ist und somit keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise oder der Asylantragstellung Probleme im Sinne eines realen Risikos einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung drohen würden, kann auch die Asylantragstellung - die den chinesischen Behörden ja nicht bekannt wird, wenn sie von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht wird - und die rechtswidrige Ausreise aus China zu keiner Asylgewährung führen.

Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. bis iii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben römisch zwei.1. i. bis iii..

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK nicht zulässig ist.

Die beschwerdeführende Partei hat zwar eine Verfolgung behauptet, die bei Wahrunterstellung subsidiär hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entscheidungsrelevant wäre, jedoch hat die beschwerdeführende Partei diese Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des Vorbringens und der Gründe, warum die Verfolgung nicht glaubhaft gemacht wurde, wird auf II.1. vi. verwiesen.Die beschwerdeführende Partei hat zwar eine Verfolgung behauptet, die bei Wahrunterstellung subsidiär hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entscheidungsrelevant wäre, jedoch hat die beschwerdeführende Partei diese Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des Vorbringens und der Gründe, warum die Verfolgung nicht glaubhaft gemacht wurde, wird auf römisch zwei.1. vi. verwiesen.

Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Art. 3 EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus ihren Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 104).Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Artikel 3, EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus ihren Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 104).

Die beschwerdeführende Partei ist jung, gesund und männlich und wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen; eine solche liegt nach der Judikatur dann vor, wenn der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat nicht zumindest ein warmes Zelt als Wohnmöglichkeit und eine warme Mahlzeit am Tag zur Verfügung stehen würde; dazu war sie laut ihren Angaben auch schon vor ihrer Flucht in der Lage. Im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei besteht eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbst erhaltungsfähige Menschen (siehe etwa Bericht der österreichischen Botschaft, S. 23). Dies alles ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei. Daher besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat auf Grund der allgemein schlechten Lebensbedingungen in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

Schließlich ergibt sich aus den Länderdokumenten, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei kein Bürgerkrieg herrscht bzw. keine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.

Schließlich besteht auch kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird, da auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei zwar feststeht, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterliegen würde, da dies weder behauptet wurde, noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.

Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

II.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des im Spruch genannten Bescheides

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben II.1. i. bis iii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben römisch zwei.1. i. bis iii..

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf das AsylG fußenden Aufenthaltsrechtes) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf das AsylG fußenden Aufenthaltsrechtes) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; zu berücksichtigen.

Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus der Aktenlage ist zu erkennen, dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen könnte.

Die beschwerdeführende Partei lebt seit Oktober 2004, also seit etwa vier Jahren in Österreich, dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes, asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Flüchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde; weiters hatte sich die beschwerdeführende Partei von 19.8.2005 bis zum polizeilichen Aufgriff am 14.10.2008 dem Verfahren in Österreich entzogen und war in dieser Zeit auch ohne jegliches Aufenthaltsrecht. Zum in Österreich bestehenden Privatleben ist festzustellen, dass dieses sich auf freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, beschränkt, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat, keine Schulen, Universitäten, Vereine oder Kurse besucht und auch mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein wird, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen. Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann trotz eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896, über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden legalen Einkommens - die beschwerdeführende Partei hat bis zum 31.10.2009 eine Beschäftigungsbewilligung - eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden. Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, auch hat sie sich über Jahre dem Verfahren und dem Zugriff der Behörden entzogen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat. Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat haben soll, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können. Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und vor allen Dingen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nachdem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen. Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich vor allem aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesasylamt und aus der (fehlenden) Reaktion auf die Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 17.9.2009 und dem sonstigen Ermittlungsergebnis.Die beschwerdeführende Partei lebt seit Oktober 2004, also seit etwa vier Jahren in Österreich, dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes, asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Flüchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde; weiters hatte sich die beschwerdeführende Partei von 19.8.2005 bis zum polizeilichen Aufgriff am 14.10.2008 dem Verfahren in Österreich entzogen und war in dieser Zeit auch ohne jegliches Aufenthaltsrecht. Zum in Österreich bestehenden Privatleben ist festzustellen, dass dieses sich auf freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, beschränkt, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat, keine Schulen, Universitäten, Vereine oder Kurse besucht und auch mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein wird, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen. Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann trotz eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896, über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden legalen Einkommens - die beschwerdeführende Partei hat bis zum 31.10.2009 eine Beschäftigungsbewilligung - eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden. Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, auch hat sie sich über Jahre dem Verfahren und dem Zugriff der Behörden entzogen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat. Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat haben soll, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können. Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und vor allen Dingen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nachdem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen. Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich vor allem aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesasylamt und aus der (fehlenden) Reaktion auf die Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 17.9.2009 und dem sonstigen Ermittlungsergebnis.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen finden sich keine Hinweise.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III war daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei war daher abzuweisen.

II.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des im Spruch genannten Bescheides und zum Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:römisch zwei.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier des im Spruch genannten Bescheides und zum Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben II.1. i. bis iii..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben römisch zwei.1. i. bis iii..

§ 38 AsylG lautet:

§ 38. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über

einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(3) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 2, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Unbeschadet der Frage, ob § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG im vorliegenden Fall anwendbar ist, sind die (verschiedenen) vorgetragenen Fluchtgeschichten auch bei einer oberflächlichen Betrachtung als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend zu qualifizieren (§ 38 Abs. 1 Z 5 leg.cit), da der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt in seinen beiden Einvernahmen vollkommen unterschiedliche Fluchtgeschichten vorgebracht hat, die sich lediglich im Vorfallszeitpunkt und in dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einen anderen Menschen - einmal einen Polizisten und einmal einen betrunkenen Hotelgast - verletzt hätte, in Einklang bringen lassen. Allerdings ist ansonsten - auch auf den ersten Blick - erkennbar, dass die Fluchtgeschichten offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen. Dies drängt sich insbesondere durch die Verantwortung des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 2.9.2009 nach dem Vorhalt seiner Fluchtgeschichte aus dem Jahr 2004 auf, in der dieser - nachdem er seine "neue" Fluchtgeschichte intensiv geschildert hat - angibt, dass seine Fluchtgeschichte aus dem Jahr 2004 richtig sei (Verwaltungsakt, S. 108). Daher waren die besonderen Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG jedenfalls erfüllt.Unbeschadet der Frage, ob Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG im vorliegenden Fall anwendbar ist, sind die (verschiedenen) vorgetragenen Fluchtgeschichten auch bei einer oberflächlichen Betrachtung als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend zu qualifizieren (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, leg.cit), da der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt in seinen beiden Einvernahmen vollkommen unterschiedliche Fluchtgeschichten vorgebracht hat, die sich lediglich im Vorfallszeitpunkt und in dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einen anderen Menschen - einmal einen Polizisten und einmal einen betrunkenen Hotelgast - verletzt hätte, in Einklang bringen lassen. Allerdings ist ansonsten - auch auf den ersten Blick - erkennbar, dass die Fluchtgeschichten offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen. Dies drängt sich insbesondere durch die Verantwortung des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 2.9.2009 nach dem Vorhalt seiner Fluchtgeschichte aus dem Jahr 2004 auf, in der dieser - nachdem er seine "neue" Fluchtgeschichte intensiv geschildert hat - angibt, dass seine Fluchtgeschichte aus dem Jahr 2004 richtig sei (Verwaltungsakt, S. 108). Daher waren die besonderen Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG jedenfalls erfüllt.

Gemäß § 38 Abs. 2 hätte der Asylgerichtshof der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen müssen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Da seine Fluchtgeschichte als offensichtlich unglaubwürdig zu beurteilen ist, war von Amts wegen festzustellen, ob andere Gründe eines realen Risikos der Verletzung der genannten Rechte bestehen würden. Hiezu wurden neben dem Ermittlungsergebnis auch die oben genannten Länderdokumente zu Rate gezogen. Aus diesen Dokumenten und dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer in China wegen seiner Rasse (Han-Chinese), seiner Religion (Buddhist oder o.B.) oder anderen subjektiven oder objektiven Merkmalen einem relevanten Risiko der Verletzung der genannten Rechte unterliegen würde; insbesondere steht zwar fest, dass es in China die Todesstrafe gibt, in Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers war aber nicht zu erkennen, dass dieser einem realen Risiko unterliegen würde, zu dieser Strafe verurteilt oder dieser Strafe unterworfen zu werden.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, hätte der Asylgerichtshof der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen müssen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Da seine Fluchtgeschichte als offensichtlich unglaubwürdig zu beurteilen ist, war von Amts wegen festzustellen, ob andere Gründe eines realen Risikos der Verletzung der genannten Rechte bestehen würden. Hiezu wurden neben dem Ermittlungsergebnis auch die oben genannten Länderdokumente zu Rate gezogen. Aus diesen Dokumenten und dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer in China wegen seiner Rasse (Han-Chinese), seiner Religion (Buddhist oder o.B.) oder anderen subjektiven oder objektiven Merkmalen einem relevanten Risiko der Verletzung der genannten Rechte unterliegen würde; insbesondere steht zwar fest, dass es in China die Todesstrafe gibt, in Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers war aber nicht zu erkennen, dass dieser einem realen Risiko unterliegen würde, zu dieser Strafe verurteilt oder dieser Strafe unterworfen zu werden.

Daher war weder zu erkennen, dass der Spruchpunkt IV des unter v. bezeichneten Bescheides rechtswidrig erlassen wurde noch dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen würden.Daher war weder zu erkennen, dass der Spruchpunkt römisch vier des unter v. bezeichneten Bescheides rechtswidrig erlassen wurde noch dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen würden.

II.5. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.5. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung per se entgegenstehen würden.

Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war und dieser war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt, vor allem aber im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hatte, waren noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofs hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Auch die Spruchpunkte II und III waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war und dieser war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt, vor allem aber im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hatte, waren noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofs hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Auch die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Es war daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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