Norm
AVG §69 Abs1Spruch
C14 312.368-2/2009/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über den Wiederaufnahmeantrag vom 13.05.2009 des XXXX, StA: Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über den Wiederaufnahmeantrag vom 13.05.2009 des römisch 40 , StA: Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.04.2008, Zahl: 312.386-1/5E-XIII/66/07, abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.04.2008, Zahl: 312.386-1/5E-XIII/66/07, abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensgang
Der behördliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Antragsteller (in der Folge: AS) stellte am 11.02.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde hierzu am 28.02.2005 und am 06.04.2006 vom Bundesasylamt einvernommen.
Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der AS kurz zusammengefasst an, dass es in seiner Heimatstadt zu Auseinandersetzungen zwischen Hindu und Muslimen gekommen sei, wobei der AS einige Male von Muslimen attackiert worden sei. Im September 2002 sei sein Onkel angeschossen worden und schließlich verstorben. Im Jahr 2004 sei der AS beschuldigt worden, ein muslimisches Mädchen belästigt zu haben und sei von der Polizei dazu verhört worden. Er sei deshalb von Muslimen bedroht worden, die Polizei habe trotz zweimaliger Anzeige nichts unternommen. Im Falle einer Rückkehr nach Indien befürchte er, von den Muslimen getötet zu werden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2007, Zahl: 05 01.958-BAW, zugestellt am 08.05.2007, wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, zugleich wurde ihm im Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt. In Spruchpunkt III wurde der AS gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2007, Zahl: 05 01.958-BAW, zugestellt am 08.05.2007, wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, zugleich wurde ihm im Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt. In Spruchpunkt römisch drei wurde der AS gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
Mit Schreiben vom 22.05.2007 erhob der Antragsteller gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung.
Der Unabhängige Bundesasylsenat wies nach durchgeführter Verhandlung am 28.02.2008 die Berufung mit Bescheid vom 29.04.2008, Zahl:
312.386-1/5E-XIII/66/07, zugestellt am 02.05.2008, gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 als unbegründet ab.312.386-1/5E-XIII/66/07, zugestellt am 02.05.2008, gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins und 2 AsylG 1997 als unbegründet ab.
Am 13.05.2009 brachte der AS einen Antrag auf Wiederaufnahme hinsichtlich des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.04.2008, Zahl: 312.386-1/5E-XIII/66/07, abgeschlossenen Asylverfahrens ein. Dem Antrag beigelegt wurde die Kopie eines Affidavits des Vaters des AS, welches Anfang Mai 2009 dem AS aus Indien übermittelt worden sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anzuwenden war das Asylgesetz 1997, idF BGBl. 126/2002, beziehungsweise in der geltenden Fassung (im Folgenden: AsylG 1997), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: AsylG 2005), anzuwenden.1. Anzuwenden war das Asylgesetz 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt 126 aus 2002,, beziehungsweise in der geltenden Fassung (im Folgenden: AsylG 1997), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: AsylG 2005), anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Senatszuständigkeit gegeben ist. Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofs zur Behandlung von Wiederaufnahmeanträgen (in Bezug auf vom UBAS abgeschlossene Verfahren) folgt (trotz fehlender expliziter legistischer Nennung) aus der exzeptionell engen Verbindung des Wiederaufnahmeverfahrens zur Hauptsache (für deren Fortsetzung jedenfalls eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes besteht). Einen solchen Antrag überhaupt für unzulässig anzusehen, widerstritte fundamentalen Rechtsschutzinteressen. Ihn bei der Verwaltungsinstanz anzusiedeln, würde andererseits einen sachlich nicht gerechtfertigten zusätzlichen Instanzenzug eröffnen und schiene es auch sonst nicht sachgerecht, dem Bundesasylamt die Entscheidung aufzutragen, ob ein (seinerzeit) von der übergeordneten Instanz abgeschlossenes Verfahren fortzusetzen wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Senatszuständigkeit gegeben ist. Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofs zur Behandlung von Wiederaufnahmeanträgen (in Bezug auf vom UBAS abgeschlossene Verfahren) folgt (trotz fehlender expliziter legistischer Nennung) aus der exzeptionell engen Verbindung des Wiederaufnahmeverfahrens zur Hauptsache (für deren Fortsetzung jedenfalls eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes besteht). Einen solchen Antrag überhaupt für unzulässig anzusehen, widerstritte fundamentalen Rechtsschutzinteressen. Ihn bei der Verwaltungsinstanz anzusiedeln, würde andererseits einen sachlich nicht gerechtfertigten zusätzlichen Instanzenzug eröffnen und schiene es auch sonst nicht sachgerecht, dem Bundesasylamt die Entscheidung aufzutragen, ob ein (seinerzeit) von der übergeordneten Instanz abgeschlossenes Verfahren fortzusetzen wäre.
Gemäß § 23 AsylGHG idgF sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.
2. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
Z 1: der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oderZiffer eins :, der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
Z 2: neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oderZiffer 2 :, neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
Z 3: der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.Ziffer 3 :, der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036), und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036), und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Neu hervorgekommen ist eine Tatsache oder ein Beweismittel dann, wenn diese (bzw. dieses) bereits zur Zeit des noch offenen Verwaltungsverfahrens bestanden hat, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden kann. Ein Zeitungsartikel scheidet als Wiederaufnahmegrund jedenfalls dann aus, wenn er nicht schon vor Erlassung des Straferkenntnisses vorhanden gewesen, das heißt erschienen ist (VwGH 26.06.1967, Zl. 0913/66).
2. Der AS begründete den Antrag auf Wiederaufnahme vom 13.05.2009, eingegangen am 14.05.2009 beim Asylgerichtshof, mit dem Hervorkommen neuer Beweismittel und legte dem Antrag ein Affidavit des Vaters des AS vor.
Dieses wurde laut dem Schreiben am 23.04.2009 erstellt, somit beinahe zwei Monate nach der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat und sechs Tage vor Bescheiderlassung. In der Verhandlung gab der AS an, er könne sich Dokumente (Geburtsurkunde, Schulzeugnisse und Kursbestätigungen) schicken lassen. Er habe keinen Kontakt mehr zum Vater, er wisse nicht genau, wo er wohne, jedenfalls aber noch im selben Ort. Tatsächlich ist dem Affidavit jedoch zu entnehmen, dass der Vater nach wie vor an der vom AS als ursprüngliche Adresse des Vaters angegebenen Adresse (auch ehemaliger Wohnsitz des AS) lebt.
Das Affidavit wurde am 06.05.2009 per Fax verschickt (auf dem Schreiben ersichtlich).
Inhaltlich gibt der Vater des AS die eidesstattliche Erklärung ab, dass sein Sohn in Unruhen zwischen Hindus und Moslem verwickelt gewesen sei. Eine Gruppe Moslems sei des Öfteren zum Haus der Familie gekommen, habe den Sohn geschlagen und mit dem Tode bedroht und die Familie bedroht.
Somit ergibt sich, dass das dem Wiederaufnahmeantrag beigelegte Dokument schon zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens vorhanden gewesen sein musste, jedoch nicht den Asylbehörden vorgelegt und somit geltend gemacht wurde, weshalb die erste Voraussetzung zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages erfüllt ist. Auch der Vater stand bereits zur Zeit des Verfahrens als Zeuge zur Verfügung.
Als weitere Voraussetzung für die Stattgabe der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens sieht § 69 Abs. 1 Z 2 AVG jedoch vor, dass derartige neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten.Als weitere Voraussetzung für die Stattgabe der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens sieht Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG jedoch vor, dass derartige neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten.
"Verschulden" bedeutet hier (abgesehen vom Vorsatz) die Verletzung "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit ..., welcher bei gewöhnlicher Fähigkeiten angewendet werden kann" (§ 1297 ABGB). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8. Aufl., RZ 589)."Verschulden" bedeutet hier (abgesehen vom Vorsatz) die Verletzung "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit ..., welcher bei gewöhnlicher Fähigkeiten angewendet werden kann" (Paragraph 1297, ABGB). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8. Aufl., RZ 589).
Es ist somit zu fragen, wie sich ein maßgerechter Asylwerber in der konkreten Situation des Antragstellers verhalten hätte.
Im gegenständlichen Fall kann davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittlicher Asylwerber, der im Rahmen seines anhängigen Asylverfahrens persönlich aufgefordert wird, Identitätsdokumente oder Beweise herbeizuschaffen, auch dafür sorgt, dass er andere leicht zu beschaffende Dokumente, die er als Beweise für sein Vorbringen ansieht, selbständig unverzüglich herbeischafft oder zumindest entsprechende Beweisanträge stellt (was jedoch ebenfalls nicht geschehen ist). Dass der Vater des AS verzogen sei, entspricht offensichtlich nicht der Wahrheit, überdies hätte es kein Problem sein können, den Vater zu finden, wenn er nur in derselben Ortschaft verzogen sei. Der BF hätte also das Affidavit jederzeit während des anhängigen Verfahrens beschaffen können oder zumindest einen entsprechenden Beweisantrag stellen können. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel im Verfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht worden wären.
Da somit schon aus diesen Gründen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG nicht vorliegen, konnte der gegenständliche Antrag schon deshalb nicht erfolgreich sein. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht.Da somit schon aus diesen Gründen die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht vorliegen, konnte der gegenständliche Antrag schon deshalb nicht erfolgreich sein. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht.
Der Vollständigkeit halber ist aber auch noch auf den nicht mehr entscheidungswesentlichen Umstand hinzuweisen, dass das erstmalig im Wiederaufnahmeantrag vorgelegte Dokument keinesfalls dazu geeignet gewesen wäre, zu einem anderen Spruch zu führen. Selbst wenn man dem Schreiben des Vaters, der natürlicherweise (wenn auch ein wenig spät) bestrebt ist, den Sohn bestmöglich zu unterstützen, verstärkt Glauben schenken will, ist darauf hinzuweisen, dass der Unabhängige Bundesasylsenates bereits im Bescheid vom 29.04.2008 festgestellt hat, dass eine Verfolgung des AS durch Private glaubhaft gemacht werden konnte, welcher der BF jedoch durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative entgehen hätte können. Das Affidavit bezieht sich jedoch eben gerade nur auf die ortsgebundene Verfolgung, sodass damit lediglich ein bereits glaubhaft gemachter Sachverhalt (unabhängig von der Tatsache, dass der Vater angab, dass der Sohn geschlagen und die Familie bedroht worden sei, was der AS selbst im Verfahren nie vorbrachte - was wohl letztendlich auch die Glaubwürdigkeit der Angaben des Vaters erschüttert hätte) bestätigt wurde.
Es sind somit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, welche im Asylverfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht werden konnten, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abzuweisen war.Es sind somit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, welche im Asylverfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht werden konnten, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abzuweisen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Verschulden, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
16.11.2009