Norm
AsylG 1997 §10Spruch
B5 241.325-0/2009/3E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2003, FZ. 03 18.721-BAL, nach nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2003, FZ. 03 18.721-BAL, nach nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1. Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenem Vorbringen den im Spruch geführten Namen, ist Staatsangehörige der Republik Mazedonien, ist mit XXXX verheiratet und reiste laut eigenen Angaben am 18.06.2003 illegal in das Bundesgebiet ein. Ihr Gatte hatte bereits am 28.08.2002 einen Asylantrag in Österreich gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamts vom 18.04.2003, FZ. 02 23.827-BAL, gemäß § 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2002/126 abgewiesen und festgestellt wurde, dass gemäß § 8 leg.cit. dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat Mazedonien zulässig sei.römisch eins. 1. Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenem Vorbringen den im Spruch geführten Namen, ist Staatsangehörige der Republik Mazedonien, ist mit römisch 40 verheiratet und reiste laut eigenen Angaben am 18.06.2003 illegal in das Bundesgebiet ein. Ihr Gatte hatte bereits am 28.08.2002 einen Asylantrag in Österreich gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamts vom 18.04.2003, FZ. 02 23.827-BAL, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2002/126 abgewiesen und festgestellt wurde, dass gemäß Paragraph 8, leg.cit. dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat Mazedonien zulässig sei.
Am 20.06.2003 langte ein vom rechtfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin eingebrachter Schriftsatz beim Bundesasylamt ein, der die ausdrückliche Bezeichnung "Asylantrag wegen §§ 7, 8 Asylgesetz" enthielt und worin begründend ausgeführt wurde, dass der Gatte der Beschwerdeführerin bereits früher nach Österreich gekommen sei und sie selbst in Mazedonien bei ihrem Bruder untergebracht gewesen sei. Da ihr Bruder nicht mehr länger Platz gehabt habe, habe er sie zu ihrem Gatten geschickt, der in Österreich Asylwerber sei. Ihr Bruder habe sie nicht mehr unterstützen wollen und von ihrem Gatten habe sie keinen Unterhalt erhalten, da er noch nicht gearbeitet habe. Sie habe keine Chance mehr in Mazedonien, weil sich nicht anspruchsberechtigt für die Sozialhilfe sei. Sie beantrage daher in Österreich Asyl.Am 20.06.2003 langte ein vom rechtfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin eingebrachter Schriftsatz beim Bundesasylamt ein, der die ausdrückliche Bezeichnung "Asylantrag wegen Paragraphen 7, 8, Asylgesetz" enthielt und worin begründend ausgeführt wurde, dass der Gatte der Beschwerdeführerin bereits früher nach Österreich gekommen sei und sie selbst in Mazedonien bei ihrem Bruder untergebracht gewesen sei. Da ihr Bruder nicht mehr länger Platz gehabt habe, habe er sie zu ihrem Gatten geschickt, der in Österreich Asylwerber sei. Ihr Bruder habe sie nicht mehr unterstützen wollen und von ihrem Gatten habe sie keinen Unterhalt erhalten, da er noch nicht gearbeitet habe. Sie habe keine Chance mehr in Mazedonien, weil sich nicht anspruchsberechtigt für die Sozialhilfe sei. Sie beantrage daher in Österreich Asyl.
Im Einvernahmeprotokoll des Bundesasylamts, Außenstelle Linz, vom 08.08.2003 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin das Merkblatt erhalten, dessen Inhalt verstanden und erschöpfend über die möglichen Antragsarten beraten worden sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht verfolgt und stelle daher lediglich einen Erstreckungsantrag gem. § 10 iVm § 11 AsylG 1997. Sie erstrecke den Antrag auf ihren Gatten. Sie verzichte auf die Umwandlung ihres Erstreckungsantrages gem. § 10 iVm § 11 AsylG 1997 auf einen Asylantrag gem. § 3 AsylG 1997 und nehme auch zu Kenntnis, dass sie nicht die Möglichkeit habe, innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der den Asylerstreckungsantrag abweisenden Entscheidung einen Asylantrag gemäß § 3 AsylG 1997 zu stellen.Im Einvernahmeprotokoll des Bundesasylamts, Außenstelle Linz, vom 08.08.2003 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin das Merkblatt erhalten, dessen Inhalt verstanden und erschöpfend über die möglichen Antragsarten beraten worden sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht verfolgt und stelle daher lediglich einen Erstreckungsantrag gem. Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG 1997. Sie erstrecke den Antrag auf ihren Gatten. Sie verzichte auf die Umwandlung ihres Erstreckungsantrages gem. Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG 1997 auf einen Asylantrag gem. Paragraph 3, AsylG 1997 und nehme auch zu Kenntnis, dass sie nicht die Möglichkeit habe, innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der den Asylerstreckungsantrag abweisenden Entscheidung einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, AsylG 1997 zu stellen.
Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylerstreckungsantrag vom 20.06.2003 gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2002/126 abgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylerstreckungsantrag vom 20.06.2003 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2002/126 abgewiesen.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist eine vom rechtsfreundlichen Vertreter verfasste Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) erhoben, in der bemängelt wurde, dass im Spruch des bekämpften Bescheids der "Asylerstreckungsantrag vom 20.06.2003" abgewiesen werde, wohingegen die Beschwerdeführerin am 20.06.2003 rechtsfreundlich vertreten tatsächlich einen "Asylantrag" gestellt habe. Am 20.06.2003 sei zudem der Asylantrag ihres Gatten bereits abgewiesen worden. Ihr rechtsfreundlicher Vertreter habe am Einvernahmetermin am 08.08.2003 nicht erscheinen können. Es sei völlig unrichtig, dass sie keine Fluchtgründe habe. Die Situation in ihrem Heimatdorf sei derart angespannt und schlecht, dass sie in Gefahr sei. Das mazedonische Sozialhilfesystem gewähre ihr keine Hilfe und sei im Übrigen nicht in der Lage, einen notdürftigen Unterhalt zu sichern. Durch den Krieg sei ihr Haus zerstört worden, und sei sie in weiterer Folge nur notdürftig untergebracht gewesen. Da sie nicht von ihrer Familie unterstützt werde, wäre sie in Mazedonien zu Grunde gegangen.
2. Aufgrund des Rückscheins ergibt sich, dass der bekämpfte Bescheid nach zwei vergeblichen Zustellversuchen an der Abgabestelle der beschwerdeführenden Partei am 21.08.2003 beim Postamt XXXX hinterlegt wurde. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde an der Abgabestelle der beschwerdeführenden Partei zurückgelassen. Eine Zustellung des Bescheides an den Zustellbevollmächtigen der beschwerdeführenden Partei erfolgte nicht. Aus dem Akt des Bundesasylamts ergibt sich, dass als Bescheidadressat die beschwerdeführende Partei genannt wurde. Weiters ergeben sich weder aus dem Akt noch sonst Hinweise dafür, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst wurde.2. Aufgrund des Rückscheins ergibt sich, dass der bekämpfte Bescheid nach zwei vergeblichen Zustellversuchen an der Abgabestelle der beschwerdeführenden Partei am 21.08.2003 beim Postamt römisch 40 hinterlegt wurde. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde an der Abgabestelle der beschwerdeführenden Partei zurückgelassen. Eine Zustellung des Bescheides an den Zustellbevollmächtigen der beschwerdeführenden Partei erfolgte nicht. Aus dem Akt des Bundesasylamts ergibt sich, dass als Bescheidadressat die beschwerdeführende Partei genannt wurde. Weiters ergeben sich weder aus dem Akt noch sonst Hinweise dafür, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst wurde.
3. Diese getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Asylakten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 29/2009) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren - abgesehen von im gegebenen Zusammenhang nicht relevanten Bestimmungen - nach dem Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen, wobei § 44 dieses Gesetzes gilt. Dieser normiert, dass Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach dem Asylgesetzes 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 geführt werden, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 AsylG - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren - abgesehen von im gegebenen Zusammenhang nicht relevanten Bestimmungen - nach dem Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen, wobei Paragraph 44, dieses Gesetzes gilt. Dieser normiert, dass Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach dem Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt werden, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter Paragraph 8, AsylG - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.
Da der Antrag der beschwerdeführenden Partei vor dem 01.05.2004 gestellt wurde, kommt im gegenständlichen Verfahren das Asylgesetz 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 - mit der genannten Maßgabe - zur Anwendung.Da der Antrag der beschwerdeführenden Partei vor dem 01.05.2004 gestellt wurde, kommt im gegenständlichen Verfahren das Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, - mit der genannten Maßgabe - zur Anwendung.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 und 3 Asylgesetz 2005 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat bzw. die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenats geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 und 3 Asylgesetz 2005 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat bzw. die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenats geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 40 Abs 4 ZustellG 1982 BGBL I Nr. 10 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 5/2008 traten unter anderem die §§ 1 bis 7 und 9 samt Überschriften in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 mit 01.03.2004 in Kraft. Gemäß § 40 Abs 5 leg.cit. traten unter anderem § 2 Z 2, Z 4, 5, 6 und 8 (Z 3 bis 6 neu) und Z 7 bis 9, die §§ 3 bis 5 samt Überschriften, § 7, § 9 Abs. 1 bis 3 und 6, § 10 samt Überschriften in der Fassung BGBL. I Nr. 5/2008 mit 01.01.2008 in Kraft. Die gegenständliche Zustellung erfolgte am 21.08.2003, weshalb sie nach dem ZustellG 1982 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2002 zu beurteilen ist.2. Gemäß Paragraph 40, Absatz 4, ZustellG 1982 BGBL römisch eins Nr. 10 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, traten unter anderem die Paragraphen eins bis 7 und 9 samt Überschriften in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, mit 01.03.2004 in Kraft. Gemäß Paragraph 40, Absatz 5, leg.cit. traten unter anderem Paragraph 2, Ziffer 2,, Ziffer 4, 5, 6 und 8 (Ziffer 3 bis 6 neu) und Ziffer 7 bis 9, die Paragraphen 3 bis 5 samt Überschriften, Paragraph 7,, Paragraph 9, Absatz eins bis 3 und 6, Paragraph 10, samt Überschriften in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 5 aus 2008, mit 01.01.2008 in Kraft. Die gegenständliche Zustellung erfolgte am 21.08.2003, weshalb sie nach dem ZustellG 1982 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, zu beurteilen ist.
Im konkreten Fall liegt bei der Zustellung des bekämpften Bescheids ein Zustellmangel vor, da an die vertretene Beschwerdeführerin selbst zugestellt und diese im Bescheid auch als Empfängerin bezeichnet wurde. Diese Mängel werden jedoch durch die Bestimmung der §§ 7 und 9 Abs. 1 ZustellG 1982 i.d.F. 65/2002 saniert. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 leg.cit die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Für den Fall, dass ein bestellter Zustellbevollmächtigter von der Behörde nicht als Empfänger bezeichnet wird, sieht § 9 Abs. 1 leg.cit. vor, dass die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt gilt, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Von letzterem ist angesichts der vom rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Beschwerde auszugehen.Im konkreten Fall liegt bei der Zustellung des bekämpften Bescheids ein Zustellmangel vor, da an die vertretene Beschwerdeführerin selbst zugestellt und diese im Bescheid auch als Empfängerin bezeichnet wurde. Diese Mängel werden jedoch durch die Bestimmung der Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, ZustellG 1982 in der Fassung 65 aus 2002, saniert. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß Paragraph 7, leg.cit die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Für den Fall, dass ein bestellter Zustellbevollmächtigter von der Behörde nicht als Empfänger bezeichnet wird, sieht Paragraph 9, Absatz eins, leg.cit. vor, dass die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt gilt, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Von letzterem ist angesichts der vom rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Beschwerde auszugehen.
3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls. Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden, der den Asylantrag eingebracht hat, geschlossen wird.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden, der den Asylantrag eingebracht hat, geschlossen wird.
Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, können gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. im Verfahren über den Asylantrag ihres Angehörigen aus eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint. Wird der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, so gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge. Die Behörde hat über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden; im Falle eines Verzichtes sind Asylanträge dieser Fremden innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der die Asylerstreckungsanträge abweisenden Entscheidungen unzulässig.Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, können gemäß Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. im Verfahren über den Asylantrag ihres Angehörigen aus eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint. Wird der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, so gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge. Die Behörde hat über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden; im Falle eines Verzichtes sind Asylanträge dieser Fremden innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der die Asylerstreckungsanträge abweisenden Entscheidungen unzulässig.
3.2. Im konkreten Fall wurde beim Bundesasylamt schriftlich ein "Asylantrag" gestellt, wobei sich aus § 24 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 ergibt, dass auch schriftliche Anträge grundsätzlich beim Bundesasylamt "eingebracht" werden können. Somit ist mit dem "Einlangen" des schriftlichen Antrages beim Bundesasylamt am 20.06.2003 die Entscheidungspflicht der Behörde nach § 73 AVG entstanden. Das Schreiben lässt unmissverständlich den Willen der Beschwerdeführerin erkennen, einen Asylantrag stellen zu wollen, zumal es ausdrücklich die Bezeichnung "Asylantrag wegen §§ 7, 8 Asylgesetz" enthält und darüber hinaus von einem Rechtsanwalt verfasst wurde. Weiters enthält das Schreiben Hinweise, die auf die Geltendmachung von Refoulementschutz-Gründe hindeuten. Hinzu kommt, dass der Asylantrag des Gatten der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Bundesasylamt bereits mit Bescheid abgewiesen wurde.3.2. Im konkreten Fall wurde beim Bundesasylamt schriftlich ein "Asylantrag" gestellt, wobei sich aus Paragraph 24, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ergibt, dass auch schriftliche Anträge grundsätzlich beim Bundesasylamt "eingebracht" werden können. Somit ist mit dem "Einlangen" des schriftlichen Antrages beim Bundesasylamt am 20.06.2003 die Entscheidungspflicht der Behörde nach Paragraph 73, AVG entstanden. Das Schreiben lässt unmissverständlich den Willen der Beschwerdeführerin erkennen, einen Asylantrag stellen zu wollen, zumal es ausdrücklich die Bezeichnung "Asylantrag wegen Paragraphen 7, 8, Asylgesetz" enthält und darüber hinaus von einem Rechtsanwalt verfasst wurde. Weiters enthält das Schreiben Hinweise, die auf die Geltendmachung von Refoulementschutz-Gründe hindeuten. Hinzu kommt, dass der Asylantrag des Gatten der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Bundesasylamt bereits mit Bescheid abgewiesen wurde.
Dessen ungeachtet und ohne die Beschwerdeführerin zu dem inhaltlichen Vorbringen in ihrem Asylantrag zu befragen erteilte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 08.08.2003 "eine Beratung über die möglichen Antragsarten", die offenbar zum Ergebnis hatte, dass für die Beschwerdeführerin protokolliert wurde: "Ich bin nicht verfolgt und stelle daher lediglich einen Erstreckungsantrag gem. § 10 iVm §11 AsylG 1997. Ich erstrecke den Antrag auf meinen Gatten...". Angesichts des Umstands, dass das Asylverfahren ihres Gatten zu diesem Zeitpunkt beim Bundesasylamt bereits abgeschlossen und der Antrag abgewiesen worden war, und im schriftlichen Asylantrag Hinweise auf mögliche Refoulementgründe enthalten waren, die keine völlige Deckung im Begriff Verfolgung finden, erscheint eine derartige "Beratung" des Bundesasylamts im konkreten Fall zumindest fragwürdig, umso mehr als es das Bundesasylamt überhaupt unterlassen hat, die Beschwerdeführerin zu ihrem Antrag zu befragen.Dessen ungeachtet und ohne die Beschwerdeführerin zu dem inhaltlichen Vorbringen in ihrem Asylantrag zu befragen erteilte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 08.08.2003 "eine Beratung über die möglichen Antragsarten", die offenbar zum Ergebnis hatte, dass für die Beschwerdeführerin protokolliert wurde: "Ich bin nicht verfolgt und stelle daher lediglich einen Erstreckungsantrag gem. Paragraph 10, in Verbindung mit §11 AsylG 1997. Ich erstrecke den Antrag auf meinen Gatten...". Angesichts des Umstands, dass das Asylverfahren ihres Gatten zu diesem Zeitpunkt beim Bundesasylamt bereits abgeschlossen und der Antrag abgewiesen worden war, und im schriftlichen Asylantrag Hinweise auf mögliche Refoulementgründe enthalten waren, die keine völlige Deckung im Begriff Verfolgung finden, erscheint eine derartige "Beratung" des Bundesasylamts im konkreten Fall zumindest fragwürdig, umso mehr als es das Bundesasylamt überhaupt unterlassen hat, die Beschwerdeführerin zu ihrem Antrag zu befragen.
Letztlich ist aber davon auszugehen, dass das Bundesasylamt den schriftlichen Asylantrag vom 20.06.2003 überhaupt vollkommen ignoriert hat, was sich eindeutig aus der weiteren Protokollierung ergibt, wonach eine "Änderung" oder "Zurückziehung" des Asylantrages ausdrücklich nicht protokolliert wurde, sondern vielmehr in weiterer Folge festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin auf die Umwandlung ihres Erstreckungsantrages gem. § 10 iVm § 11 AsylG 1997 in einen Asylantrag gemäß § 3 AsylG 1997 verzichtet. Letzteres erscheint aber wiederum unvereinbar mit der Prämisse, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar zuvor ihren Asylantrag in einen Asylerstreckungsantrag geändert bzw. ihren Asylantrag zurückgezogen und einen Asylerstreckungsantrag gestellt hätte (vgl. § 13 Abs. 7 und 8 AVG) wobei sich § 11 Abs. 2 AsylG ausdrücklich auf einen "eingebrachten Asylerstreckungsantrag" bezieht.Letztlich ist aber davon auszugehen, dass das Bundesasylamt den schriftlichen Asylantrag vom 20.06.2003 überhaupt vollkommen ignoriert hat, was sich eindeutig aus der weiteren Protokollierung ergibt, wonach eine "Änderung" oder "Zurückziehung" des Asylantrages ausdrücklich nicht protokolliert wurde, sondern vielmehr in weiterer Folge festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin auf die Umwandlung ihres Erstreckungsantrages gem. Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG 1997 in einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, AsylG 1997 verzichtet. Letzteres erscheint aber wiederum unvereinbar mit der Prämisse, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar zuvor ihren Asylantrag in einen Asylerstreckungsantrag geändert bzw. ihren Asylantrag zurückgezogen und einen Asylerstreckungsantrag gestellt hätte vergleiche Paragraph 13, Absatz 7 und 8 AVG) wobei sich Paragraph 11, Absatz 2, AsylG ausdrücklich auf einen "eingebrachten Asylerstreckungsantrag" bezieht.
Somit ist aber der Beschwerde statt zu geben, die mit Recht von einer unter den konkreten Begleitumständen unzulässigen Umdeutung des Asylantrages gemäß §§ 7,8 AsylG 1997 vom 20.06.2003 in einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 leg.cit. i.d.F. 126/2002 ausgeht. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.Somit ist aber der Beschwerde statt zu geben, die mit Recht von einer unter den konkreten Begleitumständen unzulässigen Umdeutung des Asylantrages gemäß Paragraphen 7,,8 AsylG 1997 vom 20.06.2003 in einen Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, leg.cit. in der Fassung 126 aus 2002, ausgeht. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden.4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden.
Schlagworte
BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
24.11.2009