Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D4 409492-1/2009/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2009, Zl. 09 09.064-BAL, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs 2 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist georgischer Staatsangehöriger, gehört der georgischen Volksgruppe an, ist orthodoxen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt in XXXX, Bezirk XXXX, wohnhaft, reiste am 29.07.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist georgischer Staatsangehöriger, gehört der georgischen Volksgruppe an, ist orthodoxen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt in römisch 40 , Bezirk römisch 40 , wohnhaft, reiste am 29.07.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung am 30.07.2009 gab der Beschwerdeführer vor einem Organ der Polizeiinspektion St. Georgen im Wesentlichen an, dass er ledig sei. Seine Heimat hätte der Beschwerdeführer am 25.07.2009 mit einem Kleinbus von XXXX aus verlassen. Die Reise (Schleppung) hätte USD 4.100,- gekostet.Bei der Erstbefragung am 30.07.2009 gab der Beschwerdeführer vor einem Organ der Polizeiinspektion St. Georgen im Wesentlichen an, dass er ledig sei. Seine Heimat hätte der Beschwerdeführer am 25.07.2009 mit einem Kleinbus von römisch 40 aus verlassen. Die Reise (Schleppung) hätte USD 4.100,- gekostet.
Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, dass er von der georgischen Regierung verfolgt und unter Druck gesetzt worden sei. Als er bei der Gemeinde in XXXX gearbeitet hätte, hätte er ein Dokument unterschreiben müssen, welches die gesamte Verantwortung für die getätigten Geldüberweisungen auf ihn lud. Diese Unterschrift leistete er nicht. Daraufhin wurde er vom Polizeichef und anderen hohen Beamten unter Druck gesetzt. Sie zwangen den Beschwerdeführer jene Unterschrift zu leisten. Anfang Mai 2009 seien zwei Personen zu ihm in die Arbeit (damals arbeitete er in einer Bank) gekommen, welche dem Beschwerdeführer den Sicherheits-Dienstausweis gezeigt hätten, und hätten ihn aufgefordert mitzukommen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer geschlagen und misshandelt worden. Anschließend sei er in ein Krankenhaus gekommen, wo die Fraktur seines linken kleinen Fingers sowie zahlreiche blau unterlaufene Stellen im Gesicht sowie eine Gehirnerschütterung diagnostiziert worden seien. Der Beschwerdeführer hätte Angst um sein Leben gehabt und sich deshalb entschlossen, Georgien zu verlassen. Er korrigierte, dass er jenes o. a. Dokument unterschreiben hätte müssen, als er noch in einer Bank gearbeitet hätte. Dieses Dokument stamme aus der Zeit, als er noch bei der Gemeinde gearbeitet hätte. Da der Beschwerdeführer also nicht zuständig gewesen sei, hätte er die Unterschrift verweigert.Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, dass er von der georgischen Regierung verfolgt und unter Druck gesetzt worden sei. Als er bei der Gemeinde in römisch 40 gearbeitet hätte, hätte er ein Dokument unterschreiben müssen, welches die gesamte Verantwortung für die getätigten Geldüberweisungen auf ihn lud. Diese Unterschrift leistete er nicht. Daraufhin wurde er vom Polizeichef und anderen hohen Beamten unter Druck gesetzt. Sie zwangen den Beschwerdeführer jene Unterschrift zu leisten. Anfang Mai 2009 seien zwei Personen zu ihm in die Arbeit (damals arbeitete er in einer Bank) gekommen, welche dem Beschwerdeführer den Sicherheits-Dienstausweis gezeigt hätten, und hätten ihn aufgefordert mitzukommen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer geschlagen und misshandelt worden. Anschließend sei er in ein Krankenhaus gekommen, wo die Fraktur seines linken kleinen Fingers sowie zahlreiche blau unterlaufene Stellen im Gesicht sowie eine Gehirnerschütterung diagnostiziert worden seien. Der Beschwerdeführer hätte Angst um sein Leben gehabt und sich deshalb entschlossen, Georgien zu verlassen. Er korrigierte, dass er jenes o. a. Dokument unterschreiben hätte müssen, als er noch in einer Bank gearbeitet hätte. Dieses Dokument stamme aus der Zeit, als er noch bei der Gemeinde gearbeitet hätte. Da der Beschwerdeführer also nicht zuständig gewesen sei, hätte er die Unterschrift verweigert.
Bei der Befragung durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, führte der Beschwerdeführer am 30.09.2009 u.a. Folgendes aus:
"(...)
Frage: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor.
Antwort: Ich habe hier meine Geburtsurkunde Nr. XXXX vorgelegt, ich habe hier meinen Personalausweis Nr. XXXX vorgelegt und ich habe mein Diplom der TU XXXX vom 09.12.2005 vorgelegt. Weiters befindet sich im Akt der Ausweis für die Ableistung des Grundwehrdienstes, welcher mir am 07.11.2006 ausgestellt wurde.Antwort: Ich habe hier meine Geburtsurkunde Nr. römisch 40 vorgelegt, ich habe hier meinen Personalausweis Nr. römisch 40 vorgelegt und ich habe mein Diplom der TU römisch 40 vom 09.12.2005 vorgelegt. Weiters befindet sich im Akt der Ausweis für die Ableistung des Grundwehrdienstes, welcher mir am 07.11.2006 ausgestellt wurde.
Frage: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie?
Antwort: Ich habe von 1990 bis 2001 die Grundschule und von 2001 bis 2005 die Universität besucht. Ich habe die Universitätsausbildung abgeschlossen. Ich habe während der Ausbildung an der TU XXXX meinen Wehrdienst geleistet.Antwort: Ich habe von 1990 bis 2001 die Grundschule und von 2001 bis 2005 die Universität besucht. Ich habe die Universitätsausbildung abgeschlossen. Ich habe während der Ausbildung an der TU römisch 40 meinen Wehrdienst geleistet.
Frage: Womit haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?
Antwort: Ich habe in der XXXX in XXXX als Kreditsachbearbeitet gearbeitet und dann ab Jänner 2009 in XXXXAntwort: Ich habe in der römisch 40 in römisch 40 als Kreditsachbearbeitet gearbeitet und dann ab Jänner 2009 in römisch 40
Frage: Schildern Sie Ihre Arbeitssituation (Lebenssituation), Ihren beruflichen Alltag.
Antwort: Es handelt sich dabei um einen Arbeitsplatz, der ca. 40 Wochenstunden umfasst. Ich habe dort in der XXXX hauptsächlich als Kreditsachbearbeiter gearbeitet und Kreditanträge von Privatkunden bewilligt oder abgelehnt. Meine tägliche Arbeitszeit war von 10.00 Uhr morgens bis 18.00 Uhr nachmittags. Ich habe auch Firmenkredite bearbeitet. Ich habe auch am Samstag von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr gearbeitet.Antwort: Es handelt sich dabei um einen Arbeitsplatz, der ca. 40 Wochenstunden umfasst. Ich habe dort in der römisch 40 hauptsächlich als Kreditsachbearbeiter gearbeitet und Kreditanträge von Privatkunden bewilligt oder abgelehnt. Meine tägliche Arbeitszeit war von 10.00 Uhr morgens bis 18.00 Uhr nachmittags. Ich habe auch Firmenkredite bearbeitet. Ich habe auch am Samstag von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr gearbeitet.
Frage: Wann war der letzte Arbeitstag als Kreditsachbearbeiter?
Antwort: Am 03. oder 04.05.2009 war mein letzter Arbeitstag.
Vorhalt: Der 03.05.2009 war ein Sonntag.
Antwort: Dann war es der 04.05.2009 oder der 05.05.2009. Ich erschien einfach nicht mehr zur Arbeit. Ich nehme an, dass ich bereits entlassen wurde.
Frage: Wann arbeiteten Sie bei der Gemeinde in XXXX?
Antwort: Von April 2007 bis Jänner 2008. Im Jänner 2008 habe ich dann einen besser bezahlten Job gefunden und bei der XXXX zu arbeiten begonnenAntwort: Von April 2007 bis Jänner 2008. Im Jänner 2008 habe ich dann einen besser bezahlten Job gefunden und bei der römisch 40 zu arbeiten begonnen
(...)
Frage: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat Georgien verlassen?
Antwort: Mitte Mai 2009.
Frage: Wann sind Sie ausgereist?
Antwort: Am 25.07.2009.
Frage: Wo ist Ihr Reisepass?
Antwort: Den habe ich zuhause bei meiner Mutter gelassen.
Frage: Wie kamen Sie in den Besitz des Reisepasses? Wann und von welcher Behörde wurde er ausgestellt?
Antwort: Er wurde mir im Jahre 2006 von der zuständigen Behörde in XXXX ausgestellt.Antwort: Er wurde mir im Jahre 2006 von der zuständigen Behörde in römisch 40 ausgestellt.
Frage: Was hat der Schlepper verlangt?
Antwort: Er hat mich für USD 4.100,- von XXXX nach Österreich gebracht.Antwort: Er hat mich für USD 4.100,- von römisch 40 nach Österreich gebracht.
Frage: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig?
Antwort: An der AdresseXXXX und seit 08.05.2009 in der Siedlung XXXX in XXXX.Antwort: An der AdresseXXXX und seit 08.05.2009 in der Siedlung römisch 40 in römisch 40 .
Frage: Waren Sie in der Siedlung XXXX in XXXX bis zum letzten Tag vor der Ausreise aufhältig?Frage: Waren Sie in der Siedlung römisch 40 in römisch 40 bis zum letzten Tag vor der Ausreise aufhältig?
Antwort: Ja.
Frage: Reisten Sie legal unter Vorweisung des Reisepasses und unter Unterziehung der Grenzkontrolle mit Ihrem eigenen echten Reisepass aus ihren Herkunftsstaat aus?
Antwort: Ja, ich ließ allerdings meinen Pass bei meiner Mutter zurück und nahm nur meinen Personalausweis mit.
Frage: Welche Dokumente befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat?
Antwort: Mein Reisepass und mein Führerschein, beide Dokumente befinden sich bei meiner Mutter.
Frage: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein?
Antwort: Ja.
Frage: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in Georgien an?
Antwort: Immer im Dorf XXXX bei meiner Mutter.Antwort: Immer im Dorf römisch 40 bei meiner Mutter.
Frage: Wo und wann haben Sie mit den Schleppern Kontakt aufgenommen?
Antwort: In XXXX.Antwort: In römisch 40 .
Frage: Haben Sie den Dolmetsch bis jetzt einwandfrei verstanden?
Antwort: Ja.
Frage: Haben Sie den von ihnen angegebenen Familiennamen in ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt?
Antwort: Ja.
Frage: Führten Sie irgendwann einmal einen anderen Namen?
Antwort: Nein.
Frage: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?
Antwort: Nein.
Frage: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert?
Antwort: Nein.
Frage: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat?
Antwort: Nein.
Frage: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.?
Antwort: Nein.
Frage: Sind oder waren Sie politisch tätig?
Antwort: Nein.
Frage: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?
Antwort: Nein.
Frage: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, das heißt einem Club oder Verein?
Antwort: Nein.
Frage: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme?
Antwort: Nein.
Frage: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit?
Antwort: Nein.
Frage: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)?
Antwort: Nein.
Frage: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil?
Antwort: Nein.
Frage: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.
(...)
Antwort: Ich habe von April 2007 bis Jänner 2008 beim Gemeindeamt in XXXX in der Finanzabteilung gearbeitet. Ich habe im April 2008 bei der XXXX zu arbeiten begonnen. Im Jänner 2008 wurde in XXXX eine Filiale der XXXX eröffnet und ich war dort der leitende Kreditsachbearbeiter. Am 15.04.2009 hat mich der Leiter der Finanzabteilung des Gemeindeamtes in XXXX Herr XXXX angerufen. Er sagte mir, es gäbe in der Buchhaltung eine Bestätigung, welche ohne meine Unterschrift wäre und ich möge diese Bestätigungen im Nachhinein unterschreiben.Antwort: Ich habe von April 2007 bis Jänner 2008 beim Gemeindeamt in römisch 40 in der Finanzabteilung gearbeitet. Ich habe im April 2008 bei der römisch 40 zu arbeiten begonnen. Im Jänner 2008 wurde in römisch 40 eine Filiale der römisch 40 eröffnet und ich war dort der leitende Kreditsachbearbeiter. Am 15.04.2009 hat mich der Leiter der Finanzabteilung des Gemeindeamtes in römisch 40 Herr römisch 40 angerufen. Er sagte mir, es gäbe in der Buchhaltung eine Bestätigung, welche ohne meine Unterschrift wäre und ich möge diese Bestätigungen im Nachhinein unterschreiben.
Diese Bestätigung sollte bestätigten, dass gewisse Arbeiten ordnungsgemäß erledigt worden wären. Im Anschluss wäre dann die Überweisung durchzuführen.
Ich konnte mir das nicht erklären, denn ich habe meine Arbeit immer sehr genau gemacht.
Ich habe über die Sache nachgedacht und es fiel mir ein, dass ich gar nicht für diese Arbeiten und deren Überprüfung nie zuständig war.
XXXX sagte mir damals, dass diese Arbeiten von der Landesregierung des Landes XXXX angewiesen, kontrolliert und bezahlt werden sollten und nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde in XXXX fallen würden.römisch 40 sagte mir damals, dass diese Arbeiten von der Landesregierung des Landes römisch 40 angewiesen, kontrolliert und bezahlt werden sollten und nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde in römisch 40 fallen würden.
XXXX und ich gingen gemeinsam zum LandeshauptmannXXXX. Das war amrömisch 40 und ich gingen gemeinsam zum LandeshauptmannXXXX. Das war am
16. oder 17.04.2009. Es war auch XXXX, der Polizeichef vom XXXX beim Gespräch dabei. Beim Gespräch war auch der Inspektionsleiter XXXXdabei.16. oder 17.04.2009. Es war auch römisch 40 , der Polizeichef vom römisch 40 beim Gespräch dabei. Beim Gespräch war auch der Inspektionsleiter XXXXdabei.
Ich gewann den Eindruck, dass XXXX, der Landeshauptmann von XXXX wollte, dass ich ihn dabei unterstütze, dass er Geld stehlen kann. Ich aber sagte, dass ich nichts unterschreibe.Ich gewann den Eindruck, dass römisch 40 , der Landeshauptmann von römisch 40 wollte, dass ich ihn dabei unterstütze, dass er Geld stehlen kann. Ich aber sagte, dass ich nichts unterschreibe.
Nachdem ich mich weigerte, wurde ich von XXXX informiert, dass ich keine Probleme haben würde, wenn ich nicht unterschreiben würde, dann würden ich und meine Familie Probleme bekommen.Nachdem ich mich weigerte, wurde ich von römisch 40 informiert, dass ich keine Probleme haben würde, wenn ich nicht unterschreiben würde, dann würden ich und meine Familie Probleme bekommen.
Frage: Wer war zu der Zeit als Sie bei der Finanzabteilung des Gemeindeamtes XXXX arbeiteten, außer Ihnen noch in der Finanzabteilung der Gemeinde XXXX beschäftigt, wer war außer Ihnen noch ermächtigt Bestätigungen über die ordnungsgemäß geleistete Arbeit zu unterfertigen?Frage: Wer war zu der Zeit als Sie bei der Finanzabteilung des Gemeindeamtes römisch 40 arbeiteten, außer Ihnen noch in der Finanzabteilung der Gemeinde römisch 40 beschäftigt, wer war außer Ihnen noch ermächtigt Bestätigungen über die ordnungsgemäß geleistete Arbeit zu unterfertigen?
Antwort: Ich, XXXX und XXXX. XXXX war der Leiter der Finanzabteilung,XXXX war der Leiter des Gemeindeamtes - also XXXX war der Chef von XXXX.Antwort: Ich, römisch 40 und römisch 40 . römisch 40 war der Leiter der Finanzabteilung,römisch 40 war der Leiter des Gemeindeamtes - also römisch 40 war der Chef von römisch 40 .
Frage: Sahen Sie sich die Bestätigung, die sie unterschreiben sollten?
Antwort: Ich ersuchte, dass ich die Bestätigung anschauen dürfe, die ich unterschreiben solle.
Frage: Was stand auf der Bestätigung?
Antwort: Es stand nur darauf dass die von Mai bis August 2007 geleisteten Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt worden waren. Es handelt sich dabei um einen Teilbereich von Arbeiten, welche die Landesregierung in Auftrag gegeben hatte und die Gemeinde in XXXX hatte von Anfang bis Ende mit diesem Projekt nie etwas zu tun. Es ging damals um die Erneuerung bzw. Neuverlegung von Wasserleitungen und für diese Sache war schon immer die Landesregierung von XXXX und nicht die Gemeinde XXXX zuständig, weil die Wasserleitungen in der Stadt verlegt worden sind. Für derlei Dinge ist immer die Landesregierung zuständig.Antwort: Es stand nur darauf dass die von Mai bis August 2007 geleisteten Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt worden waren. Es handelt sich dabei um einen Teilbereich von Arbeiten, welche die Landesregierung in Auftrag gegeben hatte und die Gemeinde in römisch 40 hatte von Anfang bis Ende mit diesem Projekt nie etwas zu tun. Es ging damals um die Erneuerung bzw. Neuverlegung von Wasserleitungen und für diese Sache war schon immer die Landesregierung von römisch 40 und nicht die Gemeinde römisch 40 zuständig, weil die Wasserleitungen in der Stadt verlegt worden sind. Für derlei Dinge ist immer die Landesregierung zuständig.
Ich sagte, ich sei weder zuständig gewesen noch sei ich jetzt in der Lage irgendwas zu unterschreiben, da ich gar nicht mehr Mitarbeiter des Gemeindeamtes in XXXX sondern Bankangestellter sei.Ich sagte, ich sei weder zuständig gewesen noch sei ich jetzt in der Lage irgendwas zu unterschreiben, da ich gar nicht mehr Mitarbeiter des Gemeindeamtes in römisch 40 sondern Bankangestellter sei.
Frage: Von welchem Amt stammte nur die Ihnen vorgelegte Bestätigung, vom Land XXXX oder von der Gemeinde XXXX?Frage: Von welchem Amt stammte nur die Ihnen vorgelegte Bestätigung, vom Land römisch 40 oder von der Gemeinde XXXX?
Antwort: Von der Landesregierung des XXXXAntwort: Von der Landesregierung des römisch 40
Frage: Warum wurde von Ihnen verlangt die Bestätigung einer Behörde zu unterschreiben, bei der Sie nie tätig gewesen sind?
Antwort: Ich weiß es nicht.
Frage: Warum glauben Sie suchten die genannten Personen Sie aus? Sie waren nie in der Landesregierung angestellt. Wenn das später jemand anschaut, der sieht ja, dass Sie gar nicht zuständig sind. Da unterschreibt jemand auf einer Bestätigung, der offiziell gar nicht das Recht dazu hat. Da wäre es ja viel klüger gewesen der Landeshauptmann hätte die Sache selbst unterschrieben, es hätte keine Mitwisser gegeben und es wäre nie jemandem aufgefallen.
Antwort: Das verstehe ich auch nicht. Jeder außer mir wäre eher geeignet gewesen diese Unterschrift zu leisten. Ich ging dann weg.
Frage: Was passierte dann von 16. oder 17.04.2009 bis zur ihrer Ausreise?
Antwort: Es wurde mir vom Polizeichef mit Verhaftung gedroht.
Frage: Wurden Sie denn dann verhaftet?
Antwort: Nein, ich wurde nicht verhaftet. Ich bin dann wieder ganz normal meiner Arbeit nachgegangen. Am 01.05.2005 am Abend kam die Polizei zu mir nachhause und fragte nach mir. Ich war damals in XXXX beschäftigt und wohnte auch in XXXX, somit war ich nicht zuhause. Meine Mutter hat mich davon telefonisch verständigt.Antwort: Nein, ich wurde nicht verhaftet. Ich bin dann wieder ganz normal meiner Arbeit nachgegangen. Am 01.05.2005 am Abend kam die Polizei zu mir nachhause und fragte nach mir. Ich war damals in römisch 40 beschäftigt und wohnte auch in römisch 40 , somit war ich nicht zuhause. Meine Mutter hat mich davon telefonisch verständigt.
Frage: Warum kamen die Polizisten nicht zu Ihnen nach XXXX?
Antwort: XXXX ist ein anderer XXXX und da hätten die Polizeibeamten Kollegen aus XXXX beauftragen müssen. Meine Mutter sagte, dass die Polizei dagewesen wäre. Drei oder vier Tage später, also am 04.oder 05.05.2009 kamen Sicherheitsbeamte in die Bank in XXXX.Antwort: römisch 40 ist ein anderer römisch 40 und da hätten die Polizeibeamten Kollegen aus römisch 40 beauftragen müssen. Meine Mutter sagte, dass die Polizei dagewesen wäre. Drei oder vier Tage später, also am 04.oder 05.05.2009 kamen Sicherheitsbeamte in die Bank in römisch 40 .
Ich ließ mich von der Arbeit befreien, fuhr mit den Sicherheitsbeamten mit, die brachten mich in einen Wald, wo ich geschlagen wurde. Ich kam im Krankenhaus in XXXX wieder zu mir. Die Polizei kam zu mir ins Krankenhaus und bat mich zu schildern, was passiert sei. Ich schilderte den Beamten, was passiert sei, diese aber sagten, dass sie mir nicht helfen könnten.Ich ließ mich von der Arbeit befreien, fuhr mit den Sicherheitsbeamten mit, die brachten mich in einen Wald, wo ich geschlagen wurde. Ich kam im Krankenhaus in römisch 40 wieder zu mir. Die Polizei kam zu mir ins Krankenhaus und bat mich zu schildern, was passiert sei. Ich schilderte den Beamten, was passiert sei, diese aber sagten, dass sie mir nicht helfen könnten.
Ich erkannte, dass ich chancenlos sei. Ich war ca. zwei Tage im Krankenhaus und versteckte mich dann ab 08. oder 09.05.2009 bei einem Freund namens XXXX in XXXX, in der Siedlung XXXX. Wir kennen uns seit der Kindheit. Ich blieb bei ihm bis 25.07.2009. Dann habe ich die Heimat verlassen.Ich erkannte, dass ich chancenlos sei. Ich war ca. zwei Tage im Krankenhaus und versteckte mich dann ab 08. oder 09.05.2009 bei einem Freund namens römisch 40 in römisch 40 , in der Siedlung römisch 40 . Wir kennen uns seit der Kindheit. Ich blieb bei ihm bis 25.07.2009. Dann habe ich die Heimat verlassen.
Frage: Hatten Sie bei Ihrem Freund XXXX noch irgendwelche Probleme mit den Behörden?Frage: Hatten Sie bei Ihrem Freund römisch 40 noch irgendwelche Probleme mit den Behörden?
Antwort: Nein, keiner wusste, wo ich war.
Frage: Haben Sie sich jemals an die Polizeibehörden in XXXX gewandt?Frage: Haben Sie sich jemals an die Polizeibehörden in römisch 40 gewandt?
Antwort: Nein, das hätte keinen Sinn gehabt, der Landeshauptmann war dabei.
Frage: Der Landeshauptmann in XXXX ist nicht so mächtig, dass er die ganze Regierung beeinflussen könnte?Frage: Der Landeshauptmann in römisch 40 ist nicht so mächtig, dass er die ganze Regierung beeinflussen könnte?
Antwort: Der Landeshauptmann von XXXX ist ein Vertrauter des Präsidenten.Antwort: Der Landeshauptmann von römisch 40 ist ein Vertrauter des Präsidenten.
Frage: Haben Sie sich jemals an die Staatsanwaltschaft, an die Gericht, an die Ombudsleute gewandt?
Antwort: Nein, das tat ich nie. Der Landeshauptmann in XXXX ist so mächtig, der hat seine Finger überall.Antwort: Nein, das tat ich nie. Der Landeshauptmann in römisch 40 ist so mächtig, der hat seine Finger überall.
Vorhalt: Wenn dies tatsächlich so wäre und der Landeshauptmann von XXXX Einfluss auf alle Behörden in Georgien hat, dann hätte er Ihre Unterschrift gar nicht benötigt. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.Vorhalt: Wenn dies tatsächlich so wäre und der Landeshauptmann von römisch 40 Einfluss auf alle Behörden in Georgien hat, dann hätte er Ihre Unterschrift gar nicht benötigt. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.
Antwort: Der Landeshauptmann hat sich gefürchtet, dass wenn Saakaschwili einmal nicht mehr ist, irgendjemand kommt und die Sache kontrolliert und dahinterkommt, dass er Geld gestohlen hat.
Vorhalt: Wenn sich der Landeshauptmann tatsächlich vor einer Kontrolle durch eine eventuell Saakaschvili nachfolgende Regierung Georgiens fürchtet, so ist es unglaubhaft, dass er eine Person zu einer Unterschriftsleistung zwingt, welche erstens gar nie in der Landesregierung beschäftigt war, sondern in der Gemeinde XXXX, dass er eine Person zur Unterschriftsleistung zwingt, welche aktuell überhaupt nicht bei einer Behörde sondern in der XXXX beschäftigt ist. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.Vorhalt: Wenn sich der Landeshauptmann tatsächlich vor einer Kontrolle durch eine eventuell Saakaschvili nachfolgende Regierung Georgiens fürchtet, so ist es unglaubhaft, dass er eine Person zu einer Unterschriftsleistung zwingt, welche erstens gar nie in der Landesregierung beschäftigt war, sondern in der Gemeinde römisch 40 , dass er eine Person zur Unterschriftsleistung zwingt, welche aktuell überhaupt nicht bei einer Behörde sondern in der römisch 40 beschäftigt ist. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.
Antwort: Er brauchte jemand, der verantwortlich war.
Frage: Wie kamen Sie zu den Dokumenten, die sie bei der Ausreise mitnahmen?
Antwort: Ich hatte diese Sachen immer im Auto, denn ich war beim Übersiedeln
Frage: Warum haben Sie dann den Führerschein bei der Mutter zurückgelassen, gerade der müsste sich doch immer im Auto befinden?
Antwort: Ich habe den Führerschein nicht bei der Mutter sondern im Auto gelassen. Ich habe ihn vergessen.
Frage: Was wurde aus Ihrem Auto?
Antwort: Es blieb alles dort wo es war. Mein Freund hat mein Auto zu mir nach Hause gebracht.
Vorhalt: Sie sagten im Rahmen der Datenaufnahme, dass Sie im Jänner 2008 bei der XXXX zu arbeiten begonnen hätte, jetzt sagen Sie im April. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.Vorhalt: Sie sagten im Rahmen der Datenaufnahme, dass Sie im Jänner 2008 bei der römisch 40 zu arbeiten begonnen hätte, jetzt sagen Sie im April. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.
Antwort: Ja, es war im Jänner, dass ich bei der Bank angefangen habe, ich ging von der Gemeinde direkt zur Bank.
Frage: Warum glauben Sie, hat man Ihre Unterschrift nicht einfach gefälscht?
Antwort: Meine Unterschrift ist nur dann gültig, wenn Sie notariell beglaubigt.
Frage: War der Notar auch anwesend während des mit Ihnen geführten Gespräches?
Antwort: Nein, da war kein Notar.
Frage: Welchen Sinn hat das dann?
Antwort: Eigentlich war es ja so, dass ich die Bestätigung zum Notar bringen sollte (und man hätte mich begleitet) und dann hätte ich vor dem Notar die Unterschrift leisten sollen.
Frage: Warum hat der Landeshauptmann von XXXX (der nach Ihren Angaben Einfluss auf alle Behörden in Georgien hat) nichtXXXX und XXXX erpresst, die Unterschrift zu leisten?Frage: Warum hat der Landeshauptmann von römisch 40 (der nach Ihren Angaben Einfluss auf alle Behörden in Georgien hat) nichtXXXX und römisch 40 erpresst, die Unterschrift zu leisten?
Antwort: Im Herbst 2007 wurde XXXX verhaftet, er saß seit Herbst 2007 im Gefängnis, weil ihm Korruption nachgewiesen wurde.Antwort: Im Herbst 2007 wurde römisch 40 verhaftet, er saß seit Herbst 2007 im Gefängnis, weil ihm Korruption nachgewiesen wurde.
Frage: Warum führen Sie XXXX dann als Leiter des Gemeindesamtes in XXXX an, wenn er gar nicht Leiter des Gemeindeamtes war, sondern im Gefängnis saß?Frage: Warum führen Sie römisch 40 dann als Leiter des Gemeindesamtes in römisch 40 an, wenn er gar nicht Leiter des Gemeindeamtes war, sondern im Gefängnis saß?
Antwort: Zu meiner Zeit war er der Leiter des Gemeindeamtes.
Frage: Wer war der Leiter des Gemeindeamtes in XXXX nach der Verhaftung des XXXX?Frage: Wer war der Leiter des Gemeindeamtes in römisch 40 nach der Verhaftung des XXXX?
Antwort: XXXX.Antwort: römisch 40 .
Frage: Warum geben Sie den Namen desXXXX nicht an, wenn ich sie frage?
Antwort: Weil XXXX im Jahre 2007 nicht Leiter des Gemeindeamtes in XXXX war. Im Jahre 2007 fanden die Erneuerungs- bzw. Verlegungsarbeiten der Wasserleitungen in XXXX statt. Und die Bestätigung, wo die Unterschrift fehlte, stammte aus dem Jahre 2007.Antwort: Weil römisch 40 im Jahre 2007 nicht Leiter des Gemeindeamtes in römisch 40 war. Im Jahre 2007 fanden die Erneuerungs- bzw. Verlegungsarbeiten der Wasserleitungen in römisch 40 statt. Und die Bestätigung, wo die Unterschrift fehlte, stammte aus dem Jahre 2007.
Frage: Was wollen Sie damit sagen?
Antwort: Ich will damit sagen, dass XXXX wegen Korruption verhaftet wurde und dass der Landeshauptmann von XXXX, Herr XXXX, sich wahrscheinlich vor ähnlichen Konsequenzen gegen seine Person fürchtete. Die Verhaftung von XXXX hat aber mit der Sache nichts zu tun, da lief eine andere Sache mit Korruption und Schmiergeldnahme, über die ich keine Informationen habe. Jedenfalls sitzt er deswegen seit Herbst 2007 im Gefängnis. Die ganze Sache wurde damals auch im Fernsehen übertragen.Antwort: Ich will damit sagen, dass römisch 40 wegen Korruption verhaftet wurde und dass der Landeshauptmann von römisch 40 , Herr römisch 40 , sich wahrscheinlich vor ähnlichen Konsequenzen gegen seine Person fürchtete. Die Verhaftung von römisch 40 hat aber mit der Sache nichts zu tun, da lief eine andere Sache mit Korruption und Schmiergeldnahme, über die ich keine Informationen habe. Jedenfalls sitzt er deswegen seit Herbst 2007 im Gefängnis. Die ganze Sache wurde damals auch im Fernsehen übertragen.
Frage: Wann haben Sie bei der Gemeinde in XXXX zu arbeiten begonnen?Frage: Wann haben Sie bei der Gemeinde in römisch 40 zu arbeiten begonnen?
Antwort: Im April 2007, im Herbst wurde dann XXXX verhaftet und im Jänner wurde dann XXXX zum Leiter des Gemeindeamtes in XXXX bestellt. Im selben Monat wechselte ich zur Bank.Antwort: Im April 2007, im Herbst wurde dann römisch 40 verhaftet und im Jänner wurde dann römisch 40 zum Leiter des Gemeindeamtes in römisch 40 bestellt. Im selben Monat wechselte ich zur Bank.
Frage: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert?
Antwort: Ja.
Frage: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
Antwort: Ich erwarte Probleme, weil ich Georgien verlassen habe. Zudem könnte ich ins Gefängnis kommen.
(...)
Nach erfolgter Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer an, dass seine Angaben richtig und vollständig sind. XXXX sei ein reicher Geschäftsmann in Moskau. Er lebe und arbeite in Moskau. Genau zu der Zeit, als der Beschwerdeführer Probleme gehabt habe, sei er in XXXX gewesen und hätte sich um ihn gekümmert. Er sei nachher wieder nach Moskau zurückgekehrt und sei sicherlich nicht mehr in Georgien.Nach erfolgter Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer an, dass seine Angaben richtig und vollständig sind. römisch 40 sei ein reicher Geschäftsmann in Moskau. Er lebe und arbeite in Moskau. Genau zu der Zeit, als der Beschwerdeführer Probleme gehabt habe, sei er in römisch 40 gewesen und hätte sich um ihn gekümmert. Er sei nachher wieder nach Moskau zurückgekehrt und sei sicherlich nicht mehr in Georgien.
Dem Beschwerdeführer wurden der Ländervorhalt zu Georgien und der § 38 AsylG 2005 zur Kenntnis gebracht und er gab dazu an:Dem Beschwerdeführer wurden der Ländervorhalt zu Georgien und der Paragraph 38, AsylG 2005 zur Kenntnis gebracht und er gab dazu an:
Ich möchte nicht zurück nach Georgien und ich kann auch nicht zurück nach Georgien. Ich weiß, dass im Gefängnis die Sträflinge sich umbringen. Ich möchte auch nicht, dass mir das gleiche passiert, wenn ich ins Gefängnis komme."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2009, Zl. 09 09.064-BAL, wurde
I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 29.07.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl. Irömisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 29.07.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen,Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen,
II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen, undrömisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen, und
III. dieser gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen, undrömisch drei. dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen, und
IV. der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch vier. der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In der Begründung wurde insbesondere hinsichtlich Spruchpunkt IV. vorgebracht, dass gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung des Bundesasylamtes die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.In der Begründung wurde insbesondere hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. vorgebracht, dass gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung des Bundesasylamtes die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
Im Wesentlichen sei das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers weder in sich stimmig noch logisch nachvollziehbar bzw auch in sich widersprüchlich, was zur Folge hätte, dass zu keinem Zeitpunkt der Eindruck bestanden hätte, dass es sich beim Vorbringen um eine wahre Begebenheit gehandelt habe. Aufgrund der eindeutig konstruierten sowie gelernten Fluchtgeschichte sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.10.2009 durch die Polizeiinspektion Neue Heimat - Oed in Linz zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Antragsteller fristgerecht Beschwerde und focht unter Verweis auf die allgemeine Situation Georgiens, aber besonders auch auf die individuellen Erfahrungen des Antragstellers den Bescheid zur Gänze wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, somit auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, an. In der Beschwerde wurde besonders zu Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass das Vorbringen nicht, wie im Bescheid angeführt, offensichtlich den Tatsachen widerspräche, da objektiv gesehen, die Schilderungen des Beschwerdeführers zumindest möglich seien.Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Antragsteller fristgerecht Beschwerde und focht unter Verweis auf die allgemeine Situation Georgiens, aber besonders auch auf die individuellen Erfahrungen des Antragstellers den Bescheid zur Gänze wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, somit auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, an. In der Beschwerde wurde besonders zu Spruchpunkt römisch vier. ausgeführt, dass das Vorbringen nicht, wie im Bescheid angeführt, offensichtlich den Tatsachen widerspräche, da objektiv gesehen, die Schilderungen des Beschwerdeführers zumindest möglich seien.
Der gegenständliche Akt langte am 22.10.2009 beim Asylgerichtshof ein, was dem Bundesasylamt mittels E-Mail vom gleichen Tag mitgeteilt wurde.
Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Gemäß § 61 AsylG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist durch Einzelrichter. Gemäß § 61 Abs 3 Z 1 lit c und Z 2 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.
Gemäß § 61 Abs. 4 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
§ 36 AsylG besagt: (1) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.Paragraph 36, AsylG besagt: (1) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.
(2) Der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.
(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist die Ausweisung durchsetzbar. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
(5) Wird eine Beschwerde gegen eine durchsetzbare Entscheidung ergriffen oder einer solchen die aufschiebende Wirkung zuerkannt, hat im ersten Fall das Bundesasylamt und im zweiten Fall der Asylgerichtshof die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu verständigen.
§ 38 über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde besagt: (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 38, über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde besagt: (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(3) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 2, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Im vorliegenden Fall tritt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer der Argumentation, wonach sich bezüglich des Vorbringens im gegenständlichen Fall das Urteil aufdränge, dass es sich dabei offensichtlich um eine frei erfundene Bedrohungssituation handle, ohne das Vorbringen einer näheren Prüfung unterziehen zu müssen sowie dass im konkreten Fall eine qualifizierte Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens als erwiesen anzusehen sei, entgegen und bemängelt das Fehlen einer entsprechenden Begründung.
Unter Bezugnahme auf die Rechtssprechung zum inhaltlich dem § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 sehr ähnlichen § 6 Z 3 AsylG 1997 idF BGBl. I. 2002/126, kann der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 nur dann herangezogen werden, wenn das Vorbringen des Asylwerbers in seiner Gesamtheit "offensichtlich" nicht den Tatsachen entspricht. Eine bloß "schlichte Unglaubwürdigkeit des Vorbringens" reicht nicht aus (zB VwGH vom 22.10.2002, Zahl: 2002/20/0084). Nur dann, wenn "unmittelbar einsichtig" ist und sich das Urteil quasi "aufdrängt", dass die vom Asylwerber vorgebrachten und für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblichen Schilderungen tatsächlich wahrheitswidrig sind, erreicht das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 als erfüllt angesehen werden kann (VwGH vom 17.09.2003, Zahl: 2001/20/0197 mit weiteren Hinweisen).Unter Bezugnahme auf die Rechtssprechung zum inhaltlich dem Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 sehr ähnlichen Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Fassung BGBl. römisch eins. 2002/126, kann der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 nur dann herangezogen werden, wenn das Vorbringen des Asylwerbers in seiner Gesamtheit "offensichtlich" nicht den Tatsachen entspricht. Eine bloß "schlichte Unglaubwürdigkeit des Vorbringens" reicht nicht aus (zB VwGH vom 22.10.2002, Zahl: 2002/20/0084). Nur dann, wenn "unmittelbar einsichtig" ist und sich das Urteil quasi "aufdrängt", dass die vom Asylwerber vorgebrachten und für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblichen Schilderungen tatsächlich wahrheitswidrig sind, erreicht das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 als erfüllt angesehen werden kann (VwGH vom 17.09.2003, Zahl: 2001/20/0197 mit weiteren Hinweisen).
Ob eine derartige offensichtliche Unglaubwürdigkeit oder eine bloße "schlichte Unglaubwürdigkeit" vorliegt, kann regelmäßig nur im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung geklärt werden (vgl. auch UBAS vom 30.08.2007, Zahl: 314.185-1/32-XII/36/07, UBAS von 19.09.2007, Zahl: 314.547-1/22-XI/34/07. Eine solche kann jedoch nur bei persönlicher Anwesenheit des Beschwerdeführers, wozu sein Aufenthalt im Inland in der Regel Voraussetzung ist, vorgenommen werden. Diese Voraussetzung wäre jedoch bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und gleichzeitiger Ausweisung des Beschwerdeführers nicht als gegeben anzusehen, sondern wäre bei Beibehaltung des angefochtenen Bescheides in allen vier Spruchteilen ein sofortiger Vollzug fremdenpolizeilicher Maßnahmen, insbesondere eine Abschiebung, möglich. Ganz allgemein muss gesagt werden, dass die aufschiebende Wirkung dem Rechtsinstitut der Beschwerde gewöhnlich innegewohnt und der Zweck des Rechtsmittelverfahrens, nämlich die Überprüfung der Entscheidung des Bundesasylamtes durch den Asylgerichtshof unter Mitwirkung des Beschwerdeführers bei regelmäßiger Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vereitelt wäre, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen verfügt werden sollte.Ob eine derartige offensichtliche Unglaubwürdigkeit oder eine bloße "schlichte Unglaubwürdigkeit" vorliegt, kann regelmäßig nur im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung geklärt werden vergleiche auch UBAS vom 30.08.2007, Zahl: 314.185-1/32-XII/36/07, UBAS von 19.09.2007, Zahl: 314.547-1/22-XI/34/07. Eine solche kann jedoch nur bei persönlicher Anwesenheit des Beschwerdeführers, wozu sein Aufenthalt im Inland in der Regel Voraussetzung ist, vorgenommen werden. Diese Voraussetzung wäre jedoch bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und gleichzeitiger Ausweisung des Beschwerdeführers nicht als gegeben anzusehen, sondern wäre bei Beibehaltung des angefochtenen Bescheides in allen vier Spruchteilen ein sofortiger Vollzug fremdenpolizeilicher Maßnahmen, insbesondere eine Abschiebung, möglich. Ganz allgemein muss gesagt werden, dass die aufschiebende Wirkung dem Rechtsinstitut der Beschwerde gewöhnlich innegewohnt und der Zweck des Rechtsmittelverfahrens, nämlich die Überprüfung der Entscheidung des Bundesasylamtes durch den Asylgerichtshof unter Mitwirkung des Beschwerdeführers bei regelmäßiger Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vereitelt wäre, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen verfügt werden sollte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
11.11.2009