Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D12 318950-2/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2009, FZ. 08 00.470-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2009, FZ. 08 00.470-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. §§ 9 Abs. 1 Z 1, Abs 2 und 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 10 Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 11.01.2008 gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihrer minderjährigen Tochter in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ein. Hierauf wurde sie zunächst am 11.01.2008 von der Polizeiinspektion Traiskirchen erstbefragt.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 11.01.2008 gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihrer minderjährigen Tochter in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ein. Hierauf wurde sie zunächst am 11.01.2008 von der Polizeiinspektion Traiskirchen erstbefragt.
Am 12.01.2008 stellte das Bundesasylamt, Grundsatz- und Dublinabteilung, ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) an Polen.Am 12.01.2008 stellte das Bundesasylamt, Grundsatz- und Dublinabteilung, ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) an Polen.
Am 28.01.2008 langte die gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren ein, wonach bei der Beschwerdeführerin eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung, und zwar eine Anpassungsstörung in Sinne einer Traumatisierung mit depressiven Symptomen, Angstzuständen, Gedankenkreisen und Gefühlsüberschwemmung, vorliege, welche die Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen bedeute, weshalb das Verfahren vom Bundesasylamt zugelassen wurde.
Am 07.02.2008 und am 19.03.2008 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen
Mit Bescheid vom 03.04.2008, Fz. 08 00.470-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 4 wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.04.2009 erteilt (Spruchpunkt III). In der Begründung wertete das Bundesasylamt die Angaben der Beschwerdeführerin aufgrund zahlreicher Widersprüche zwischen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten als unglaubwürdig.Mit Bescheid vom 03.04.2008, Fz. 08 00.470-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.04.2009 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). In der Begründung wertete das Bundesasylamt die Angaben der Beschwerdeführerin aufgrund zahlreicher Widersprüche zwischen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten als unglaubwürdig.
Gegen Spruchpunkt I dieses am 07.04.2008 zugestellten Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 21.04.2008 fristgerecht Beschwerde erhoben und der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses am 07.04.2008 zugestellten Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 21.04.2008 fristgerecht Beschwerde erhoben und der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
In Bezug auf die Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchteil II.) verwies das Bundesasylamt hinsichtlich § 57 FrG auf seine Ausführungen zu § 3 AsylG und führte dazu aus, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 57 Abs. 2 FrG bereits unter Spruchpunkt I geprüft und verneint worden sei. Im vorliegenden Fall habe sich jedoch aufgrund der psychischen Störung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland die Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 57 Abs. 1 FrG ergeben. Gemäß § 8 Abs. 4 sei der Beschwerdeführerin daher eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu bewilligen gewesen (Spruchteil III.).In Bezug auf die Entscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchteil römisch zwei.) verwies das Bundesasylamt hinsichtlich Paragraph 57, FrG auf seine Ausführungen zu Paragraph 3, AsylG und führte dazu aus, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 57, Absatz 2, FrG bereits unter Spruchpunkt römisch eins geprüft und verneint worden sei. Im vorliegenden Fall habe sich jedoch aufgrund der psychischen Störung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland die Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG ergeben. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, sei der Beschwerdeführerin daher eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu bewilligen gewesen (Spruchteil römisch drei.).
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.10.2008 zur Zl.: D12 318950-1/2008/3E wurde die Berufung zu Spruchpunkt I gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.10.2008 zur Zl.: D12 318950-1/2008/3E wurde die Berufung zu Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 04.05.2009 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, gem. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter aberkannt und sie wurde gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 04.05.2009 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter aberkannt und sie wurde gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Begründend führte das Bundesasylamt in seinem Bescheid vom 04.05.2009 aus, dass die Gewährung des subsidiären Schutzes im Wesentlichen davon abhängig war, dass die Beschwerdeführerin fortlaufend medizinische Unterstützung benötigt habe und ihr bei der Rückkehr in die Russische Föderation aufgrund der damaligen Situation der Zugang zu solcher medizinischen Behandlung verwehrt gewesen sei.
Das Bundesasylamt stützt seine Entscheidung zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten auf die neuen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgungslage und die nunmehrige Möglichkeit der Behandlung dieser Erkrankung.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Begründet wurde die Beschwerde mit Verfahrensmängeln und Fehlern in der rechtlichen Beurteilung durch das Bundesasylamt. Im Wesentlichen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass aufgrund der medizinischen Versorgungslage in der Russischen Föderation eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht gerechtfertigt wäre. Das System der Gesundheitsvorsorge in der Russischen Föderation hätte sich nicht verbessert, weshalb die Aberkennung des subsidiären Schutzes zu Unrecht erfolgte. Mit Ausnahme eines von der NGO "VESTA" am 08.08.2008 erstellten Berichtes, hätten sich keine Änderungen in den Länderfeststellungen zur medizinischen Situation in Tschetschenien ergeben. Die Beschwerdeführerin beantragt ein psychiatrisches Sachverständigengutachten, zum Nachweis dafür, dass die Gründe, welche zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt hätten, noch vorhanden sind. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten keine Therapie in Anspruch genommen habe, liege nicht an einer Verbesserung des Gesundheitszustandes, sondern daran, dass es ihr bis jetzt nicht gelungen sei einen Therapieplatz zu organisieren. Auch sein keine Zumutbarkeitsprüfung wie der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256) gefordert habe, erfolgt.
2. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:
Festgestellt werden konnte lediglich ihre russische Staatsangehörigkeit. Ihre Identität steht nicht fest. Die angeführte Identität dient in diesem Verfahren lediglich zur Individualisierung der Person.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Die Beschwerdeführerin verfügt mit Ausnahme ihres Ehemannes und der Kinder - diese halten sich ebenfalls als Asylwerber in Österreich auf und werden gleichzeitig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen - weder über Verwandte noch über sonstige familiäre oder private Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island.
Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
Mitglieder der Kernfamilie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sind:Mitglieder der Kernfamilie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 sind:
XXXX (Vater)römisch 40 (Vater)
XXXX (Mutter)römisch 40 (Mutter)
XXXX (Tochter)römisch 40 (Tochter)
XXXX (Tochter)römisch 40 (Tochter)
Die Beschwerdeführerin leidet unter einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung.
Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation wir folgendes festgestellt:
Der Asylgerichtshof schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation (vgl. AS 351 bis AS 365) des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.Der Asylgerichtshof schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation vergleiche AS 351 bis AS 365) des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren, die insbesondere durch ihre Sprachkenntnisse untermauert wurden. Dokumente die ihre Identität beweisen wurden nicht vorgelegt.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation beruhen auf den angeführten unbedenklichen Quellen, denen die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Das Bundesasylamt hat folgende Feststellungen bzgl. der Behandlungsmöglichkeiten der vorliegenden Erkrankungen getroffen:
"Medizinische Versorgung
Alle Spitäler und Kliniken (in Grozny) wurden wiederaufgebaut und ausgestattet. Zusätzlich wurden noch eine Krebsklinik und ein Geburtsspital eröffnet. Die Qualität der medizinischen Betreuung ist jedoch nicht sehr hoch. Für weiterreichende Behandlungen werden die Patienten nach Vladikavkaz, Nalchik oder Stavropol gebracht.
(Auskunft vom Swedish Board of Migration - COI Unit - während der FFM Mission nach Tschetschenien, 14.02.2008)
Apotheken gab es bereits zumindest schon in den Jahren 2005-2006, ebenso wurde für den selben Zeitraum berichtet, dass Gynäkologen, Haus(Allgemein)- ärzte, Kinderärzte, Urologen, Kardiologen, Chirurgen und Zahnärzte in Tschetschenien tätig waren.
(BAA Staatendokumentation - ÖIF, SOZIALE INFRASTRUKTUR IN TSCHETSCHENIEN Überblick über Lebensbedingungen in Tschetschenien im Zeitraum 2005 und 2006 anhand ausgewählter sozialer Standards, Mai 2008)
Das International Committee of the Red Cross (ICRC) berichtet im Jänner 2008, es habe seine Hilfslieferungen für medizinische Einrichtungen in Tschetschenien mit Ende 2007 eingestellt, da die Finanzierung des tschetschenischen Gesundheitssystems immer mehr von der föderalen und lokalen Regierung übernommen wird. Die Unterstützung des Orthopädiezentrums in Grosny und das Training von medizinisch-technischen Assistenten wird jedoch fortgesetzt.
(ICRC - International Committee of the Red Cross: Russian Federation: ICRC activities from October to December 2007, 15. Jänner 2008)
Im Dezember 2007 erschienen ein Bericht über Projekte von WHO und UNICEF im Nordkaukasus, in dem es heißt, die Gesundheitssysteme von Tschetschenien und Inguschetien hätten 2007 große Fortschritte gemacht. WHO, UNICEF und EU hätten sich mit den Gesundheits- und Bildungsministerien dieser beiden Republiken zu einer Ratskommission für die EU-unterstützten Entwicklungsprogramme im Nordkaukasus zusammengeschlossen, die in Kooperation mit der Russischen Föderation und den regionalen Regierungen durchgeführt würden. 12,7 Millionen Euro würden für Gesundheits- und Bildungsprojekte in Tschetschenien und Inguschetien verwendet.
(ACCORD Anfragebeantwortung, Tschetschenien: Medizinische Versorgung und Grundversorgung, 13.05.2008)
UNICEF hat ein Kinderspital und ein Entbindungsheim in Tschetschenien mit medizinischer Ausrüstung und vier Krankenwagen ausgestattet und Trainings für deren Gebrauch durchgeführt. Die WHO hat im ersten Projektjahr medizinisches Personal in 26 Fachgebieten ausgebildet, 538 Ärzte haben ein Training mit staatlichem Zertifikat absolviert und 380 Personen der Grundversorgung haben Weiterbildung im Themenbereich Kinderkrankheiten erhalten. Die WHO ist aktuell dabei, fünf medizinische Informationszentren in Grosny auszurüsten.
(Issued by WHO and UNICEF jointly, in December 2007. First Results of EU Recovery and Development Programme for Northern Caucasus discussed recently in Kislovodsk)
Im Jahr 2006 stieg die Anzahl der Krankenhausbetten in Tschetschenien von 7.848 auf 8.429. Im Jahr 2006 erhielten mehr als 79.000 Menschen Behandlungen in Krankenhäusern (10.000 mehr als im Jahr 2005). Die Zahl pädiatrischer Beratungen stieg von 285.059 (2005) auf 336.473 (2006).
(WHO, Health Action in the North Caucasus, September 2006)
Insbesondere seitens WHO werden in Kooperation mit der regionalen Verwaltung Schulungsprogramme für nationales medizinisches Personal veranstaltet. So soll es zu Schulungen von mehr als 3.000 medizinischen Personal, der Errichtung von Lern - und Fortbildungszentren, sowie der Versorgung mit medizinischen Geräten kommen.
(OCHA Russian Federation, Information Bulletin August 2007)
(WHO, Joint initiative for the North Caucasus, 2007 http://www.euro.who.int/Document/EHA/DPR_news_jan_mar07.pdf)
Seitens einiger NGO-s wurden und werden Krankenhäuser neu gebaut bzw mit neuen Instrumenten ausgestattet. So wurde zB eine Klinik mit 70 Betten wurde im Juli 2007 an das tschetschenische Gesundheitsministerium übergeben. Nach nur einem Jahr Bauzeit hat das Krankenhaus seinen Betrieb aufgenommen. Die Kinderklinik ist das erste Hospital, das nach dem Krieg wieder vollständig aufgebaut wurde. 20 Ärzte arbeiten hier. Neben der Intensivstation gibt es Abteilungen für Infektionen und für internistische Fälle. Einen Schwerpunkt bildet die Chirurgie mit zwei Operationssälen.
(Tschetschenien: Hoffnung zwischen Ruinen Komitee Cap Anamur eröffnet Kinderklinik in Grozny 14.07.2007)
Seitens von UNHCR und lokalen NGO-s wurden im Jahr 2007 u.a. medizinische Geräte, sowie 4 Ambulanzwägen mit modernen medizinischen Geräten an zwei wohltätige Krankenhäuser in Tschetschenien verteilt.
UNICEF und regionale Partner betreiben drei Jugendkliniken in Tschetschenien, mit dem Ziel hochwertige medizinische Versorgung jugendlichen und jungen Menschen anzubieten. Im August 2007 erhielten 200 jugendliche Menschen medizinische und/oder soziale Beratung.
WHO unterstütze im Jahr 2007 ein psychosoziales Rehabilitationszentrum, dessen primäres Ziel psychosoziale Unterstützung für behinderte Kinder ist.
Seitens von WHO wurde das republikanische AIDS - Zentrum in Grozny sowohl mit medizinischen Geräten als auch mit Broschüren unterstützt.
UNICEF lieferte medizinische Geräte an das "Municipal Maternity Hospital no 2." und an das "Republican Clinical Children-s Hospital".
(OCHA, Russian Federation, Information Bulletin Jänner 2007 - August 2007)
Im Jahre 2005 wurden mehr als 1200 Einwohner Tschetscheniens im Rostover Krebszentrum behandelt. In den ersten Monaten des Jahres 2006 wurden 1263 Einwohner Tschetscheniens im o.a. Zentrum behandelt.
(PRIMANEWS, High rates of cancer in Chechnya, 01.01.2007)
Im Juni 2007 wurden im Rahmen einer nationalen Veranstaltung 35 Millionen Rubel an Spendengeldern aufgebracht. Dieses Geld soll ausschließlich zur medizinischen Versorgung von Kindern mit Herzproblemen verwendet werden.
(Interfax, Over 30 Mln rubles raised in Chechnya to help sick children, 24.06.2007)
Das International Committee of the Red Cross (ICRC) berichtet im Oktober 2007 von seiner letzten Hilfslieferung. Das ICRC sei seit 1994 in Tschetschenien aktiv gewesen, angesichts der wirtschaftlichen Erholung des Landes setze es sich nun für die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit ein.
(ICRC - International Committee of the Red Cross: Russian Federation: ICRC carries out final relief distribution in Chechnya, 26. Oktober 2007)
Seitens des Danish Refugee Council-s werden 4 Psychosoziale Rehabilitationszentren in Grozny betrieben (u.a. Gruppentherapie, psychologische Beratung von Opfern des Konfliktes, Im Sommer Ausflüge an die Schwarzmeerküste für Kinder aus den ärmsten Schichten).
(Danish Refugee Council, Chechnya, 2007)
Seiten der Ärzte ohne Grenzen wird neben einem Programm für mobile Gesundheitsversorgung, einem psychologischen Hilfsprogramm in Grosny, auch ein Tuberkuloseprogramm betrieben.
(Ärzte ohne Grenzen, Russische Föderation - Nord Kaukasus, 2007)
UNICEF startete ein Netzwerk psychosozialer Schulprogramme und Rehabilitationszentren in Tschetschenien. Die Schulen und die Zentren ergänzen einander. Derzeit arbeiten 19 UNICEF Unterstützungszentren in Tschetschenien. Es ist geplant weitere zu eröffnen.
(ReliefWeb, Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 03 Mar 2008)
Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Tschetschenien?
IPO "Vesta", R(epublik) I(nguschetien) Nazran, am 8.8.2008
In der o.a. Beantwortung seitens der NGO VESTA wurde u.a. zur Frage der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen folgendes ausgeführt:
Gibt es in der Tschetschenischen Republik die Möglichkeit einer Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen?
? In der Tschetschenischen Republik gibt es die die Möglichkeit einer Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen, obwohl das Zentrum, welches Behandlungen dieser Art durchführt, sich im Stadium der Wiedererrichtung befindet. In Grosny gibt es die Republiksfürsorgestelle für Psychoneurologie, wo einmal wöchentlich an Freitag der Oberarzt Dzhamurzaev Ali Usamovitsch Kranke empfängt.
Gibt es Krankenhäuser, welche Therapien solcher Art durchführen?
? Ja, in der Tschetschenischen Republik gibt es 2 Spitäler, die Therapien dieser Art durchführen. Es ist dies das Republikskrankenhaus in Samaschki (befindet sich in Zakan-Jurt, Bezirk Atschchoj-Martan) und das Republikskrankenhaus in Darbanchinsk (befindet sich in Braguny, Bezirk Gudermes).
Wer erhält Zugang zu einer Behandlung dieser Art?
? Niemand wird für den Erhalt einer Behandlung dieser Art ausgegrenzt. Alle, die eine Behandlung oder eine Untersuchung benötigen können die nötige Behandlung oder medizinische Hilfe erhalten. Jedoch ist die Anzahl der arbeitenden Ärzte nicht ausreichend, um einen solchen Zulauf von Patienten zu meistern. In Grosny gibt es nur 3 Ärzte-Psychiater, die Kranke empfangen. Einige Ärzte arbeiten in den Bezirken der Republik.
Wer trägt die Kosten hiefür? Bis zu welchem Ausmaß muss der Patient die Kosten tragen?
? Offiziell muss der Patient keine Kosten für die Behandlung tragen, besonders wenn die Behandlung stationär ist. Es gibt auch ambulante Behandlungen.
Gibt es in der Tschetschenischen Republik Zentren für die Behandlung von psychischen Traumata oder psychologische Dienste?
? Zentren als solche nicht; 2 vorhandene Spitäler beschäftigen sich mit der Behandlung von psychischen Traumata. Psychologische Dienste gibt es in der Tschetschenischen Republik. In jedem Ambulatorium arbeiten Ärzte-Psychologen.
? Der Leiter der 2 existierenden Spitäler: Elzhurkaev Adam leitet das Republikskrankenhaus in Samaschki, Sataev Gelani leitet das Republikskrankenhaus in Darbanchinsk.
Hat die gesamte Bevölkerung Zugang zu diesen Einrichtungen?
? Alle mit dem Profil eines psychischen Traumas und medizinische Hilfe benötigend, haben Zugang zu diesen medizinischen Anstalten. Jedoch kommt die kleine Anzahl an Ärzten, die in der Republik arbeiten, mit dem Zufluss an Patienten nicht zurecht.
Unterliegt die Therapie in diesen Zentren als solche einer Zahlung durch jede Einzelperson?
? Offiziell unterliegt eine in diesen Zentren erhaltene Therapie keiner Zahlung.
Hat die Bevölkerung Zugang zu Psychopharmaka, die zum Zwecke einer Behandlung verschreiben werden?
? Ja hat sie, wenn diese von einem Arzt verschrieben werden.
Sind diese Arzneien von jedem Patienten zu zahlen?
? Der Arzt stellt das Rezept aus, nach welchem der Patient die kostenlosen Arzneien erhalten kann. Auch können Invaliden-Begünstigte, welche auf das Sozialpaket nicht verzichtet haben, kostenlose Medikamente erhalten. Allerdings werden in der Regel den Patienten teure Medikamente selten als kostenlose verschrieben.
Allerdings ist die Lage so, dass sogar ihnen vom Arzt verschriebene Medikamente nicht in die Hand gegeben werden, da psychotrope Medikamente zu Narkotika gehören.
? Die Kosten variieren je nach Präparat.
Bieten internationale Organisationen humanitärer Hilfe in der Tschetschenischen Republik oder den Nachbarrepubliken psychologische Hilfe an?
? Nur die Organisation "Ärzte ohne Grenzen" führen Aufnahmen von Patienten in einigen ihrer Ambulatorien durch.
Wie sind die Möglichkeiten für Tschetschenen psychologische Hilfe in anderen Regionen der RF zu finden?
? Die Möglichkeiten für Tschetschenen sind die gleichen wie für andere Russen."
Der Asylgerichtshof schließt sich der Beweiswürdigung zu den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation, die sich auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, an.
Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen der belangten Behörde stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit entstehen lassen. Da die Berichte zudem auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln.
Hinsichtlich der seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente, dass die Feststellungen zum Gesundheitssystem in der Russischen Föderation mangelhaft seien und die Behandlung ihrer Krankheiten in der Russischen Föderation nicht gesichert wäre, ist folgendes anzumerken:
Grundsätzlich sind Länderberichte wie die im Bescheid angeführten als Substrat verschiedener Einzelberichte zu betrachte, die naturgemäß die Lage aus verschiedenen Blickwinkeln analysieren und daher einzeln betrachtet zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Es ist daher auch denklogisch, dass eine zusammenfassende und ausgewogene Länderfeststellung zwar prima vista von singulär betrachteten Berichten abweicht, gleichzeitig jedoch Einzelne der Länderfeststellung widersprechende bzw. abweichende Berichte die Länderfeststellung nicht in deren Aussage bzw. Ergebnis erschüttern können. In der Folge kann daher ha. nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einer inhaltlichen Änderung der Länderfeststellung beitragen kann.
Aus den der Beschwerdeführerin vorgelegten Länderberichten über die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation ergibt sich, dass eine medizinische Versorgungsmöglichkeit bei einer psychischen Störung besteht.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, in welcher sich dieser auf die gängige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bezieht, ist eine kostenlose medizinische Behandlungsmöglichkeit im Heimatland für die Zulässigkeit einer Ausweisungsentscheidung nicht erforderlich.
In seiner Entscheidung vom 06.03.2008 stellt der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Judikatur des EGMR folgendes fest:
"Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9).""Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben vergleiche VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9)."
Angemerkt wird weiters, dass sich die zur Rechtslage vor der AsylG-Novelle 2003 vertretene Rechtsauffassung (VfGH 30.11.2001, Slg. 16.376; VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256), wonach eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung selbst nach Wegfall der Abschiebungshindernisse zu erfolgen hatte, sofern dem Fremden die Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zumutbar war (etwa aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse oder seiner Integration), nicht auf die neue Rechtslage übertragen lässt (siehe Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 327, FN 1260; aM Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz 225). Vielmehr sind diese Gründe ("Zumutbarkeitsprüfung der Ausreise in den Herkunftsstaat") jetzt im Rahmen der auch im Falle einer Aberkennung des subsidiären Schutzes auszusprechenden Ausweisung mitzubehandeln.
Das Bundesasylamt stützte die angefochtene Entscheidung auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, dem zu Folge einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn "die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen".Das Bundesasylamt stützte die angefochtene Entscheidung auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, dem zu Folge einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn "die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen".
Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ist vor dem Hintergrund des Art. 16 der StatusRL zu sehen. Gemäß Art. 16 Abs. 1 StatusRL ist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz auch nicht mehr erforderlich ist. Einen eindeutigen Bezug zu dieser Bestimmung der StatusRL stellte noch die Regelung des § 8 Abs 4 AsylG 1997 idF der Nov 2003 her: "Bei Wegfallen aller Umstände, die einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden nach Abs. 1 entgegenstehen, kann das Bundesasylamt von Amts wegen bescheidmäßig feststellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden zulässig ist.". Dieser Regelung des AsylG 1997 entspricht nunmehr der zweite Tatbestand "nicht mehr vorliegen" in § 9 Abs.1 Z 1 AsylG 2005.Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist vor dem Hintergrund des Artikel 16, der StatusRL zu sehen. Gemäß Artikel 16, Absatz eins, StatusRL ist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz auch nicht mehr erforderlich ist. Einen eindeutigen Bezug zu dieser Bestimmung der StatusRL stellte noch die Regelung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 1997 in der Fassung der Nov 2003 her: "Bei Wegfallen aller Umstände, die einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden nach Absatz eins, entgegenstehen, kann das Bundesasylamt von Amts wegen bescheidmäßig feststellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden zulässig ist.". Dieser Regelung des AsylG 1997 entspricht nunmehr der zweite Tatbestand "nicht mehr vorliegen" in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.
Auf die Frage der Vorgangsweise im Falle des ersten Tatbestandes des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, - dem "nicht" Vorliegen der Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten im AsylG 2005 - braucht an dieser Stelle nicht eingegangen werden, da sich im vorliegenden Fall die Umstände nach der erstmaligen Gewährung des subsidiären Schutzes geändert haben.Auf die Frage der Vorgangsweise im Falle des ersten Tatbestandes des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, - dem "nicht" Vorliegen der Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten im AsylG 2005 - braucht an dieser Stelle nicht eingegangen werden, da sich im vorliegenden Fall die Umstände nach der erstmaligen Gewährung des subsidiären Schutzes geändert haben.
Begründend führte das Bundesasylamt in seinem Bescheid vom 04.05.2009 richtigerweise aus, dass die Gewährung des subsidiären Schutzes vom Bundesasylamt im Wesentlichen davon abhängig war, dass die Beschwerdeführerin fortlaufend medizinische Unterstützung benötigt habe und ihr bei der Rückkehr in die Russische Föderation aufgrund der damaligen Situation der Zugang zu solcher medizinischen Behandlung verwehrt gewesen sei.
Das Bundesasylamt ging aufgrund der aktuellen Länderfeststellungen und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in Österreich derzeit keine medizinische Behandlung erhält, davon aus, das die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr keine Gefahr drohen würde. Im Zuge der durchgeführten Interessensabwägung wurde festgestellt, dass keine Verletzung des Privat- und Familienlebens vorliegt.
Das Bundesasylamt ging jedoch nicht wie in der Beschwerde behauptet davon aus, dass keine psychische Störung bei der Beschwerdeführerin mehr vorhanden ist, sondern ist in seinen Feststellungen ausdrücklich davon ausgegangen, da die Beschwerdeführerin an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leidet (AS 351 des erstinstanzlichen Aktes).
Aufgrund dessen war das von der Beschwerdeführerin beantragte psychiatrische Sachverständigengutachten, zum Nachweis dafür, dass die in der Einvernahme von der Beschwerdeführerin selbst angegebene Besserung der psychischen Störung nicht vorliegt, nicht erforderlich, da nicht entscheidungsrelevant.
Das Bundesasylamt stützt seine Entscheidung zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten auf die neuen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgungslage und die nunmehrige Möglichkeit der Behandlung dieser Erkrankung.
In Summe kommt somit auch der Asylgerichtshof zum klaren Ergebnis, dass sich die entscheidungsrelevanten Umstände im Fall geändert haben. Nunmehr ist die Erkrankung der Beschwerdeführerin auch in ihrer Heimat behandelbar. Es ist zwar davon auszugehen, dass die medizinische Behandlung in der Heimat nicht an die Qualität in Österreich heranreicht und sich aufgrund des schlechteren Verhältnisses von der Anzahl von Patienten welche pro Arzt zu behandeln sind auch Wartefristen ergeben werden.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Österreich seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes überhaupt keine Therapie zur Behandlung ihrer Erkrankung in Anspruch genommen hat.
Allein aus diesem Grund kann im Lichte der vom Verfassungsgerichtshof in seiner oben angeführten Entscheidung wiedergegebenen Rechtsprechung des EGMR nicht davon ausgegangen werden, dass im Vorliegen einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung der Beschwerdeführerin ein Abschiebehindernis gesehen werden könnte, welches geeignet wäre, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten, sodass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterbleiben müsste.Allein aus diesem Grund kann im Lichte der vom Verfassungsgerichtshof in seiner oben angeführten Entscheidung wiedergegebenen Rechtsprechung des EGMR nicht davon ausgegangen werden, dass im Vorliegen einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung der Beschwerdeführerin ein Abschiebehindernis gesehen werden könnte, welches geeignet wäre, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK zu überschreiten, sodass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterbleiben müsste.
Zur Angabe in der Beschwerde, mit Ausnahme eines von der NGO "VESTA" am 08.08.2008 erstellten Berichtes, hätten sich keine Änderungen in den Länderfeststellungen zur medizinischen Situation in Tschetschenien ergeben, ist folgendes zu sagen.
Die von der Nichtregierungsorganisation VESTA erstellten Berichte kommt hohe Glaubwürdigkeit zu, da diese Organisation direkt in Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien tätig ist und überdies eng mit UNHCR zusammen arbeitet, woraus jedenfalls die Garantie entspringt, dass diese Organisation in Bezug auf ihre Objektivität und der Richtigkeit der übermittelten Informationen keinen Zweifel aufkommen lässt. Die Präsidentin der Organisation VESTA ist überdies selbst Tschetschenin, woraus sich sehr wohl auch der Schluss ableiten lässt, dass diese der Denklogik entsprechend in Bezug auf das tschetschenische Volk keine beschönigenden Darstellungen ihrer Lebenssituation und der generellen Situation in Tschetschenien vornehmen wird. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden kann, dass die der erkennenden Behörde vorliegenden Informationen unausgewogen sind.
Im Ergebnis war daher der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zuzustimmen.
II. Rechtlich ergibt sich daraus:römisch zwei. Rechtlich ergibt sich daraus:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, da der Beschwerdeführer den bescheidauslösenden Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nach dem 31.12.2005 gestellt hat.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, da der Beschwerdeführer den bescheidauslösenden Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nach dem 31.12.2005 gestellt hat.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Im vorliegenden Fall ist daher das Verfahren des Beschwerdeführers von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes zu führen.
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) nicht oder nicht mehr vorliegen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht.
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, das der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, das der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Diesbezüglich geht die relevante Judikatur des EGMR insgesamt von folgenden Grundsätzen aus:
AYEGH v Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05
KARIM v Schweden, 04.07.2006, Rs 24171/05
PARAMASOTHY v NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03
RAMADAN & AHJREDINI v Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03
HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05
OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04
AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04
NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes ¿real risk'. In AYEGH v Schweden vom 07.11.2006 betonte der EGMR auch den Umstand, dass ein schlechter Gesundheitszustand durch die unsichere Lage im Aufenthaltsstaat und die Angst vor Abschiebung in den Iran bedingt sei; die (damit in Zusammenhang stehende) erklärte Selbstmordabsicht hindert die Abschiebung nicht (anderes kann gelten, wenn der/die Betreffende bereits längerer Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung ist. Die zuständigen Behörden müssen sich vor dem unmittelbaren Vollzug noch einmal von der Überstellungsfähigkeit überzeugen und geeignete Maßnahmen treffen, um einen Suizid zu verhindern (siehe auch KARIM v Schweden).
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI v Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt wurde, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In KARIM v Schweden erkannte der EGMR, dass in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen, respektive Opfer von Folter bestünden. Bei erheblichen finanziellen Kosten solcher Behandlungen kann es darauf ankommen, ob diesbezüglich Unterstützung durch den Familienverband möglich ist.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina und schwere psychische Krankheiten in Bangladesh) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Berufungsverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Der Asylgerichtshof geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in der Russischen Föderation/Tschetschenien auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall der Beschwerdeführerin angenommen werden.Der Asylgerichtshof geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in der Russischen Föderation/Tschetschenien auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall der Beschwerdeführerin angenommen werden.
Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen Hinsichtlich der psychischen Störung der Beschwerdeführerin wird auf die Feststellungen bzw. die Beweiswürdigung verwiesen. Zur allgemeinen Versorgung und Unterkunft der Beschwerdeführerin nach der Rückkehr in die Russische Föderation liegen folgende Umstände vor.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um einen jungen Frau, welcher in der Lage sein wird, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Die Beschwerdeführerin hat in der Russischen Föderation als Lehrerin gearbeitet (siehe AS 367. Der Ehegatte besitzt im Heimatland ein Einfamilienhaus, das momentan vermietet ist und war ebenfalls berufstätig. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Ehemann haben Geschwister, welche in der Heimat leben und die Beschwerdeführerin sicherlich nach einer Rückkehr unterstützen werden.
Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es der Aufbau einer Lebensgrundlage in der Russischen Föderation sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor Lebenssituationen, die von den in § 8 AsylG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren.Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es der Aufbau einer Lebensgrundlage in der Russischen Föderation sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor Lebenssituationen, die von den in Paragraph 8, AsylG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren.
Es sind weder auf Grundlage der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation noch in Hinblick auf die spezielle Situation des Beschwerdeführers Umstände bekannt geworden, die den Beschwerdeführer nach der Rückkehr in die Russischen Föderation in eine solcherart "unmenschliche Lage" versetzen würden.
Da aufgrund der Länderfeststellungen die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten hinsichtlich des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers nunmehr gegeben sind und daher die Voraussetzungen zur Gewährung subsidiären Schutzes weggefallen sind, war der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.Da aufgrund der Länderfeststellungen die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten hinsichtlich des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers nunmehr gegeben sind und daher die Voraussetzungen zur Gewährung subsidiären Schutzes weggefallen sind, war der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.
Zu Spruchpunkt IIZu Spruchpunkt römisch zwei
Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.
Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben.
Zu Spruchpunkt IIIZu Spruchpunkt römisch drei
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Die Beschwerdeführerin verfügt mit Ausnahme ihres Ehemannes und der Kinder - diese halten sich als Asylwerber in Österreich auf und werden gleichzeitig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen - weder über Verwandte noch über sonstige familiäre oder private Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island.
Folglich liegt kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor.Folglich liegt kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor.
Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Eingriffes in das Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers ist im Hinblick auf die Judikatur des VwGH auszuführen, dass nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse wiegen würde, ausgegangen werden kann.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim Asylgerichtshof um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim Asylgerichtshof um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi
v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Die Beschwerdeführerin lebt seit 11.01.2008 in Österreich, dies wird dadurch gemindert, dass sich dieser Aufenthalt nur auf ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 1997 gestützt hat, das aber aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitet wurde. Im gegenständlichen Fall überwiegt eindeutig das - in der in § 8 Abs. 2 AsylG zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern zum Ausdruck kommende - öffentliche Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (siehe VwGH vom 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219 mit weiteren Nachweisen.Die Beschwerdeführerin lebt seit 11.01.2008 in Österreich, dies wird dadurch gemindert, dass sich dieser Aufenthalt nur auf ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 1997 gestützt hat, das aber aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitet wurde. Im gegenständlichen Fall überwiegt eindeutig das - in der in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern zum Ausdruck kommende - öffentliche Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (siehe VwGH vom 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219 mit weiteren Nachweisen.
Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher zulässig.Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher zulässig.
Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d AVG idgF).Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war vergleiche Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG idgF).
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand, Ausweisung, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, soziale Verhältnisse, subsidiärer SchutzZuletzt aktualisiert am
09.11.2009