TE AsylGH Beschluss 2009/10/28 D12 230429-3/2009

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Veröffentlicht am 28.10.2009
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D12 230429-3/2009/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des mit Erkenntnis vom 31.07.2009 unter der GZ D12 230429-2/2009/2E des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Ukraine, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des mit Erkenntnis vom 31.07.2009 unter der GZ D12 230429-2/2009/2E des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Ukraine, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 69 Abs 1 AVG stattgegeben.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG stattgegeben.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, stellte am 15.12.2001 einen Asylantrag und gab an den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, stellte am 15.12.2001 einen Asylantrag und gab an den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 geboren zu sein.

Daraufhin wurde er vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die ukrainische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich befragt.

Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Fluchtgründen kurz zusammengefasst vor, er wäre im Jahre 1999 fünf bis sechs Mal für jeweils vier bis fünf Stunden inhaftiert worden und dies im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an Demonstrationen während des Wahlkampfes für die Präsidentenwahl er hätte den Kanditaten "Moros" der Sozialdemokratischen Partei unterstützt. Ein weiterer Grund für die Ausreise sei gewesen, dass er der russischen Minderheit in der Ukraine angehöre und diese unterdrückt werde.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 30.07.2002, FZ. 02 29.312-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und dem Asylwerber den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine nicht zuerkannt. Unter Spruchpunkt III wurde der Asylwerber gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 30.07.2002, FZ. 02 29.312-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und dem Asylwerber den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine nicht zuerkannt. Unter Spruchpunkt römisch drei wurde der Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen mit den bereits vor dem Bundesasylamt vorgebrachten Argumenten.

Mit Bescheid vom 19.05.2008 durch den Unabhängigen Bundesasylsenat zur Zl. 230.429/01/11E-VIII/23/02, wurde die Berufung abgewiesen.

Begründet wurde dies wie folgt: Der Beschwerdeführer habe zur behaupteten Verfolgung aus dem Grund seiner politischen Tätigkeit nichts mehr vorgebracht, im Hinblick auf die behauptete Verfolgung wegen seiner russischen Volkszugehörigkeit sei dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Verfolgung aufgrund der russischen Volkszugehörigkeit den Länderdokumentationsmaterialien widerspricht und deshalb nicht glaubwürdig sei.

Am 15.06.2009 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch das Polizeiinspektion Traiskirchen am 15.06.2009 gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Asylgründe aus dem ersten Antrag vollinhaltlich aufrecht erhalten würde. Weiters habe er nach seiner Rückkehr in seine Heimat keine Arbeit gefunden und hätte er weiters aufgrund seiner Zugehörigkeit zur russischen Volksgruppe Probleme in der Ukraine, da er keine Dokumente bekommen habe.

Bei einer weiteren Einvernahme am 19.06.2009 durch die Erstaufnahmestelle Ost gab der Beschwerdeführer an, er sehe in der Ukraine für sich keine Zukunft. Da er der russischen Volksgruppe angehöre und die russische Sprache spreche, werde er dort nicht angenommen. Auf die konkrete Frage, ob es Verfolgungshandlungen gegeben habe, gab er an, es gab keine Verfolgung, er könne aber keine Arbeit finden. Er habe aber Schwierigkeiten gehabt, Dokumente zu bekommen, und er könne in einem Land, in welchem die Korruption blüht, nicht leben. Weiters gab der Beschwerdeführer an, er sei aus dem Süden der Ukraine in den Westen der Ukraine gefahren, um Arbeit zu suchen und hätte sich dort in einem Hotel für vier Tage einquartiert. Nach zwei Tagen sei der Hoteldirektor zu ihm gekommen und hätte ihn aufgefordert, zu verschwinden, wenn er weiterleben möchte.

Bei der neuerlichen Einvernahme am 26.06.2009 brachte der Beschwerdeführer als neuen Fluchtgrund vor, dass er seit 1992 homosexuell sei und in der Ukraine deswegen verhöhnt und verprügelt worden sei. Als er von Oktober 2008 bis April 2009 in XXXX gelebt habe, habe er sich mit anderen gleichgesinnten Personen getroffen und sei von einer Gruppe Jugendlicher, welche sich die "ukrainischen Patrioten" nennen, belästigt worden. Diese Gruppe geht immer gegen russisch sprechende und gegen homosexuelle Personen vor. Bei seiner letzten Rückkehr in die Ukraine stand bereits am nächsten Tag an den Wänden geschrieben "der russische Gay ist wieder da".Bei der neuerlichen Einvernahme am 26.06.2009 brachte der Beschwerdeführer als neuen Fluchtgrund vor, dass er seit 1992 homosexuell sei und in der Ukraine deswegen verhöhnt und verprügelt worden sei. Als er von Oktober 2008 bis April 2009 in römisch 40 gelebt habe, habe er sich mit anderen gleichgesinnten Personen getroffen und sei von einer Gruppe Jugendlicher, welche sich die "ukrainischen Patrioten" nennen, belästigt worden. Diese Gruppe geht immer gegen russisch sprechende und gegen homosexuelle Personen vor. Bei seiner letzten Rückkehr in die Ukraine stand bereits am nächsten Tag an den Wänden geschrieben "der russische Gay ist wieder da".

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 29.06.2009, FZ. 09 07.038-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer den Verfolgungsgrund als Angehöriger der russischen Volksgruppe in der Ukraine bereits im Vorverfahren vorgebracht habe, aber nach seinen Angaben keine glaubwürdige Verfolgung ersichtlich sei. Dass er keine Arbeit finden könne bzw. Schwierigkeiten gehabt habe, Dokumente zu bekommen, sei kein glaubwürdiger Verfolgungsgrund bzw. habe er sogar einen gültigen Reisepass erhalten. Auch sei die Drohung, er solle aus dem Hotel verschwinden, in dem er sich zur Arbeitssuche aufgehalten hat, äußerst unglaubwürdig und überhaupt hätte der Beschwerdeführer seinen Asylantrag nur damit begründet, dass er Angst hätte, keine Arbeit zu bekommen und deshalb in der Ukraine nicht überleben zu können. In weiterer Folge sei ihm mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuverweisen. Im Zuge der nachfolgenden Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs habe der Beschwerdeführer einen neuen Fluchtgrund, nämlich seine Homosexualität und damit zusammenhängende Übergriffe, vorgebracht. Diese hätte er jedoch nicht konkretisieren können und sei dieser Umstand auch nicht glaubhaft, da er ihn im vorangegangenen Asylverfahren bzw. in den vorangegangenen Einvernahmen nicht angegeben hätte.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 29.06.2009, FZ. 09 07.038-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer den Verfolgungsgrund als Angehöriger der russischen Volksgruppe in der Ukraine bereits im Vorverfahren vorgebracht habe, aber nach seinen Angaben keine glaubwürdige Verfolgung ersichtlich sei. Dass er keine Arbeit finden könne bzw. Schwierigkeiten gehabt habe, Dokumente zu bekommen, sei kein glaubwürdiger Verfolgungsgrund bzw. habe er sogar einen gültigen Reisepass erhalten. Auch sei die Drohung, er solle aus dem Hotel verschwinden, in dem er sich zur Arbeitssuche aufgehalten hat, äußerst unglaubwürdig und überhaupt hätte der Beschwerdeführer seinen Asylantrag nur damit begründet, dass er Angst hätte, keine Arbeit zu bekommen und deshalb in der Ukraine nicht überleben zu können. In weiterer Folge sei ihm mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuverweisen. Im Zuge der nachfolgenden Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs habe der Beschwerdeführer einen neuen Fluchtgrund, nämlich seine Homosexualität und damit zusammenhängende Übergriffe, vorgebracht. Diese hätte er jedoch nicht konkretisieren können und sei dieser Umstand auch nicht glaubhaft, da er ihn im vorangegangenen Asylverfahren bzw. in den vorangegangenen Einvernahmen nicht angegeben hätte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 13.07.2009. In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, die Erstbehörde habe die Frage der behaupteten Verfolgungshandlungen nicht genau geprüft, und habe der Beschwerdeführer Verfolgungsgründe aufgrund seiner Homosexualität vorgebracht. Insofern weicht sein Vorbringen diametral vom Erstasylbegehren ab. Die Erstbehörde hätte jedoch weitere Fragen bzw. Sachverhaltsermittlungen zur Frage seiner Homosexualität und den damit zusammenhängenden Verfolgungsgründen unterlassen. Eine entschiedene Sache, wie von der Erstbehörde irrig vermeint, liege bereits aus diesem Grund nicht vor. Ergänzend bringt der Beschwerdeführer vor, Ende Dezember 2008 sei er von einer Gruppe von zehn bis zwölf Jugendlichen zusammengeschlagen worden, wobei er drei Zähne verloren habe. Das Geld für den Zahnarzt sei ihm von einer Person, welche als Zeuge genannt wurde, aus Österreich überwiesen worden.

Ende April 2009 habe er sich in einem Hotel in XXXX in der Nähe des Bahnhofs eingemietet, um in XXXX eine Arbeit zu suchen. In einer Bar habe er abends den Kellner befragt, wo sich die Homosexuellen-Szene in der Stadt befinde, daraufhin haben zwei Tage später vier Männer an seine Zimmertür geklopft, als er geöffnet hatte, betraten diese das Zimmer. Plötzlich hielten ihn drei der Männer fest, der vierte vergewaltigte ihn. Anschließend steckte er dem Beschwerdeführer eine Glasflasche über sein Glied und steckte ihm einen Tannenzapfen in den After. Anschließend sei ihm gedroht worden, falls er die Polizei riefe, würde ihm noch Schlimmeres passieren und die vier Männer flüchteten aus dem Hotel. Bei seiner Einvernahme in Traiskirchen habe der Beschwerdeführer aus Scham über diese Vorfälle nichts erzählt. Die einvernehmende Person sei eine Frau gewesen und sei es ihm unmöglich gewesen, über derartige Dinge mit einer Frau zu sprechen. Die Homosexualität sei auch der eigentliche Grund für die erste Flucht des Beschwerdeführers im Jahre 2001 gewesen. Er werde innerhalb von 14 Tagen einen ärztlichen Befund zum Nachweis der Glaubwürdigkeit seiner Angaben vorlegen.Ende April 2009 habe er sich in einem Hotel in römisch 40 in der Nähe des Bahnhofs eingemietet, um in römisch 40 eine Arbeit zu suchen. In einer Bar habe er abends den Kellner befragt, wo sich die Homosexuellen-Szene in der Stadt befinde, daraufhin haben zwei Tage später vier Männer an seine Zimmertür geklopft, als er geöffnet hatte, betraten diese das Zimmer. Plötzlich hielten ihn drei der Männer fest, der vierte vergewaltigte ihn. Anschließend steckte er dem Beschwerdeführer eine Glasflasche über sein Glied und steckte ihm einen Tannenzapfen in den After. Anschließend sei ihm gedroht worden, falls er die Polizei riefe, würde ihm noch Schlimmeres passieren und die vier Männer flüchteten aus dem Hotel. Bei seiner Einvernahme in Traiskirchen habe der Beschwerdeführer aus Scham über diese Vorfälle nichts erzählt. Die einvernehmende Person sei eine Frau gewesen und sei es ihm unmöglich gewesen, über derartige Dinge mit einer Frau zu sprechen. Die Homosexualität sei auch der eigentliche Grund für die erste Flucht des Beschwerdeführers im Jahre 2001 gewesen. Er werde innerhalb von 14 Tagen einen ärztlichen Befund zum Nachweis der Glaubwürdigkeit seiner Angaben vorlegen.

Mit Erkenntnis vom 31.07.2009 zur Zl. D12 230429-2/2009/2E wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs 1 AVG iVm § 10 Abs 1 Z1 AsylG 2005, BGBL I Nr. 100/2005 i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen. Zugestellt wurde dieses Erkenntnis dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost am 31.07.2009, um 07.43 Uhr per Fax. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde das Erkenntnis per Post am 03.08.2009 zugestellt.Mit Erkenntnis vom 31.07.2009 zur Zl. D12 230429-2/2009/2E wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG 2005, BGBL römisch eins Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen. Zugestellt wurde dieses Erkenntnis dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost am 31.07.2009, um 07.43 Uhr per Fax. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde das Erkenntnis per Post am 03.08.2009 zugestellt.

Mit Schreiben vom 10.08.2009, eingelangt beim Bundesasylamt Einlaufstelle Ost per Fax, ebenfalls am 10.08.2009, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 AVG. Begründet wurde der Antrag wie folgt:Mit Schreiben vom 10.08.2009, eingelangt beim Bundesasylamt Einlaufstelle Ost per Fax, ebenfalls am 10.08.2009, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG. Begründet wurde der Antrag wie folgt:

Der Asylgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31.07.2009, zugestellt am 03.08.2009, ausgeführt, dass es sich bei dem Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich seiner Verfolgung aus Gründen seiner Homosexualität um ein neues Vorbringen handelt (S. 11 des Erkenntnisses), versagt dem Antragsteller jedoch die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens. Der Asylgerichtshof konnte dem Vorbringen des Antragstellers nicht einmal einen glaubwürdigen Kern bestätigen. Aus diesem Grunde wurde die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Mit Fax-Eingabe des Antragstellers vom 31.07.2009 legte dieser dem Asylgerichtshof einen chirurgischen Facharztbefund des Prim. Dr. XXXX vom 28.07.2009 und einen urologischen Facharztbefund des Univ. Doz. Dr. XXXX vom 29.07.2009 vor. Aus beiden Befunden ergibt sich zweifellos, dass der Antragsteller Opfer einer massiven Vergewaltigung wurde. Damit seien seine Angaben im Verfahren glaubwürdig. Diese beiden Beweismittel sind dem Asylgerichtshof am 31.09.2009 (gemeint wohl: 31.07.2009) vorgelegt worden, jedoch offenkundig in das am 03.08.2009 erlassene Erkenntnis des Asylgerichtshofes nicht eingeflossen. Am 28.07.2009 um 16.30 Uhr hat der Antragsteller Kenntnis von seinem Beweismittel (Gutachten Dr. XXXX) und am 29.07.2009 vom Beweismittel (Gutachten Dr. XXXX) erlangt. Am 03.08.2009 hat der Antragsteller durch die Erlassung des zitierten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes Kenntnis davon erlangt, dass beide Beweismittel nicht zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden. Die Frist für die Stellung des gegenständlichen Antrages am 10.08.2009 ist daher in jedem Fall gewahrt. Es brauche nicht näher ausgeführt werden, dass die Einbeziehung dieser Beweismittel allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Auf den Beschwerdeschriftsatz des Antragstellers vom 13.07.2009 und den darin gestellten Beweisanträgen wurde verwiesen und werden diese zum Inhalt des Wiederaufnahmeantrages gemacht.Der Asylgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31.07.2009, zugestellt am 03.08.2009, ausgeführt, dass es sich bei dem Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich seiner Verfolgung aus Gründen seiner Homosexualität um ein neues Vorbringen handelt (S. 11 des Erkenntnisses), versagt dem Antragsteller jedoch die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens. Der Asylgerichtshof konnte dem Vorbringen des Antragstellers nicht einmal einen glaubwürdigen Kern bestätigen. Aus diesem Grunde wurde die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Mit Fax-Eingabe des Antragstellers vom 31.07.2009 legte dieser dem Asylgerichtshof einen chirurgischen Facharztbefund des Prim. Dr. römisch 40 vom 28.07.2009 und einen urologischen Facharztbefund des Univ. Doz. Dr. römisch 40 vom 29.07.2009 vor. Aus beiden Befunden ergibt sich zweifellos, dass der Antragsteller Opfer einer massiven Vergewaltigung wurde. Damit seien seine Angaben im Verfahren glaubwürdig. Diese beiden Beweismittel sind dem Asylgerichtshof am 31.09.2009 (gemeint wohl: 31.07.2009) vorgelegt worden, jedoch offenkundig in das am 03.08.2009 erlassene Erkenntnis des Asylgerichtshofes nicht eingeflossen. Am 28.07.2009 um 16.30 Uhr hat der Antragsteller Kenntnis von seinem Beweismittel (Gutachten Dr. römisch 40 ) und am 29.07.2009 vom Beweismittel (Gutachten Dr. römisch 40 ) erlangt. Am 03.08.2009 hat der Antragsteller durch die Erlassung des zitierten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes Kenntnis davon erlangt, dass beide Beweismittel nicht zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden. Die Frist für die Stellung des gegenständlichen Antrages am 10.08.2009 ist daher in jedem Fall gewahrt. Es brauche nicht näher ausgeführt werden, dass die Einbeziehung dieser Beweismittel allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Auf den Beschwerdeschriftsatz des Antragstellers vom 13.07.2009 und den darin gestellten Beweisanträgen wurde verwiesen und werden diese zum Inhalt des Wiederaufnahmeantrages gemacht.

Mit Schreiben vom 11.09.2009 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gemäß Art 144a Abs 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof. Weiters stellte er den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Art. 85 Abs 2 VfGG.Mit Schreiben vom 11.09.2009 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gemäß Artikel 144 a, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof. Weiters stellte er den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Artikel 85, Absatz 2, VfGG.

Mit Beschluss vom 07.10.2009 wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Art. 88a iVm § 85 Abs 2 VfGG Folge gegeben.Mit Beschluss vom 07.10.2009 wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Artikel 88 a, in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz 2, VfGG Folge gegeben.

Mit Schreiben vom 09.10.2009, eingelangt am 14.10.2009 beim Asylgerichtshof, forderte der Verfassungsgerichtshof den Asylgerichtshof auf, innerhalb einer Frist von drei Wochen die Originalakte vorzulegen.

Mit Email vom 19.10.2009 wurde das Bundesasylamt EAST-Ost ersucht die Akten zu übermitteln.

Mit Schreiben vom 16.10.2009, eingelangt beim Asylgerichtshof am 21.10.2009, wurde der Akt mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG zuständigkeitshalber an den Asylgerichtshof übermittelt.Mit Schreiben vom 16.10.2009, eingelangt beim Asylgerichtshof am 21.10.2009, wurde der Akt mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG zuständigkeitshalber an den Asylgerichtshof übermittelt.

II Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Das gegenständliche Verfahren war daher in einem Senat durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d AVG unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 10.08.2009 als geklärt anzusehen war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 10.08.2009 als geklärt anzusehen war.

Gemäß § 69 Abs.1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder der Bescheid gemäß § 38 AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder der Bescheid gemäß Paragraph 38, AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Voraussetzung für die Wiederaufnahme ist nicht die Gewissheit, dass neuen Tatsachen oder Beweismittel zu einer anderen Entscheidung führen werden, es reicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer anders lautenden Erledigung, ob es wirklich zu einer anderen Entscheidung kommt, ist im wieder aufgenommen Verfahren zu klären (VwGH 13.12.2002, 2001/21/0031).

Nach § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt.Nach Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt.

Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. ( § 69 Abs. 2, 2. Satz AVG).Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. ( Paragraph 69, Absatz 2, 2, Satz AVG).

Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Die Voraussetzung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens liegt in diesem Falle vor, da der Asylgerichtshof als letzte Instanz entschieden hat, dagegen ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 13.07.2009 angegeben, er werde binnen 14 Tagen einen ärztlichen Befund zum Nachweis der Glaubwürdigkeit seiner Angaben vorlegen. Da der Beschwerdeführer innerhalb dieser selbst bestimmten 14-tägigen Frist keinerlei ärztliche Befunde vorgelegt hat, wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes am 31.07.2009 finalisiert und um 07.43 Uhr per Fax an das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zugestellt. Die Zustellung an den Beschwerdeführer per Post wurde veranlasst und erfolgte am 03.08.2009. Am 31.07.2009 um 12.19 Uhr langten beim Asylgerichtshof per Fax die auf Seite 5 angeführten ärztlichen Befunde ein. Diese konnten jedoch nicht mehr berücksichtigt werden, da das Erkenntnis bereits an das Bundesasylamt zugestellt worden war. Bei den beiden vorgelegten ärztlichen Befunden handelt es sich zweifellos um neue Beweismittel ("nova reperta"), da beide Befunde am 28.07.2009 entstanden sind, die Entscheidung des Asylgerichtshofes erst am 31.07.2009 gefallen ist. Die Beweismittel haben zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vorverfahrens noch nicht bestanden. Den Beschwerdeführer trifft auch kein ersichtliches Verschulden, dass diese beiden Beweismittel erst am 31.07.2009 dem Asylgerichtshof vorgelegt wurden, da er diese, wie er glaubwürdig angibt, erst am 28.07.2009 bzw. am 29.07.2009 erhalten hat und ihm zwei Tage Frist für die Administration und Durchsicht dieser Unterlagen vor der Weiterleitung an den Asylgerichtshof eingeräumt werden müsen. Das Vorliegen dieser beiden ärztlichen Gutachten hätte voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Erkenntnis des Asylgerichtshofes herbeigeführt.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass die Anträge auf Wiederaufnahme vor Ablauf der in § 69 Abs. 2 AVG normierten 2-wöchigen Frist und somit eindeutig rechtzeitig gestellt wurden. Der letztinstanzliche Bescheid des Asylgerichtshofes wurde am 03.08.2009 an den Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt und damit rechtskräftig. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens wurde am 10.08.2009 verfasst und langte am 10.08.2009 beim Bundesasylamt eine. Er ist daher unzweifelhaft innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt worden.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass die Anträge auf Wiederaufnahme vor Ablauf der in Paragraph 69, Absatz 2, AVG normierten 2-wöchigen Frist und somit eindeutig rechtzeitig gestellt wurden. Der letztinstanzliche Bescheid des Asylgerichtshofes wurde am 03.08.2009 an den Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt und damit rechtskräftig. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens wurde am 10.08.2009 verfasst und langte am 10.08.2009 beim Bundesasylamt eine. Er ist daher unzweifelhaft innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt worden.

Die Bewilligung der Wiederaufnahme hat zur Folge, dass die materielle Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 31.07.2009 zur Zahl D12 230429-2/2009/2E mit "ex-tunc" - Wirkung durchbrochen wird. Das Verfahren tritt wieder in das Stadium, in welchem es sich vor der Entscheidung des Asylgerichtshofes befunden hat. Der Asylgerichtshof wird daher neuerlich über den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2009, FZ. 09 07.038-EAST Ost, zu entscheiden haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Rechtzeitigkeit, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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