Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S12 409.353-1/2009/3E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA.Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA.
Russische Föderation, vertreten durch: Goga Giorgadze, p.A. Asyl in Not, Währinger Straße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2009, FZ. 09 10.001, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 iVm § 34 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF, stattgegeben, der Antrag auf internationalen Schutz zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF, stattgegeben, der Antrag auf internationalen Schutz zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, hat ihr Heimatland gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter verlassen, reiste am 19.08.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Verfahren wird als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG geführt.Das Verfahren wird als Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG geführt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 19.08.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 19.08.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig.
3. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben.
4. Die Beschwerde langte am 13.10.2009 beim Asylgerichtshof ein.
5. Mit Beschluss vom 19.10.2009, GZ. S12 409.353-1/2009/2Z, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.5. Mit Beschluss vom 19.10.2009, GZ. S12 409.353-1/2009/2Z, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Der Beschwerde der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX alias XXXX, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. S12 409.354-1/2009/3E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der Antrag auf internationalen Schutz zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Beschwerde der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 alias römisch 40 , wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. S12 409.354-1/2009/3E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, der Antrag auf internationalen Schutz zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.2.1. Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.
2.2. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (§ 2 Z 22) eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.2.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
2.3. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter (und sohin ein Elternteil) der minderjährigen XXXX alias XXXX und daher Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG. Der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gilt daher gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie jener ihrer minderjährigen Tochter.2.3. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter (und sohin ein Elternteil) der minderjährigen römisch 40 alias römisch 40 und daher Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG. Der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gilt daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie jener ihrer minderjährigen Tochter.
Der Beschwerde der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX alias XXXX, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: S12 409.354-1/2009/3E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der Antrag auf internationalen Schutz zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Beschwerde der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 alias römisch 40 , wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: S12 409.354-1/2009/3E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, der Antrag auf internationalen Schutz zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003) bedeutet dies, dass in dem Fall, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt (vgl. VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) bedeutet dies, dass in dem Fall, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt vergleiche VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG abgesehen werden.4. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG abgesehen werden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
10.11.2009