Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A9 409.555-1/2009/4Z
B E S C H L U S S
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Vorsitzende über die Beschwerde der XXXX, StA. Kenia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2009, Zahl: 09 06.795-BAT, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Vorsitzende über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Kenia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2009, Zahl: 09 06.795-BAT, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 38 Absatz 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kenia abgewiesen (II.), die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia ausgewiesen (III.) und mit Spruchpunkt IV. der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß "§Kenia 38 Absatz 1 Ziffer 1" AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kenia abgewiesen (römisch zwei.), die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia ausgewiesen (römisch drei.) und mit Spruchpunkt römisch vier. der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß "§Kenia 38 Absatz 1 Ziffer 1" AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß § 61 Abs. 4 AsylG 2005 der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG 2005 der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.
Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt, wobei als sichere Herkunftsstaaten im Sinne des § 38 Abs. 1 Z 1 Belgien; Dänemark;Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt, wobei als sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, Belgien; Dänemark;
Deutschland; Estland; Finnland; Frankreich; Griechenland; Irland;
Italien; Lettland; Litauen; Luxemburg; Malta; die Niederlande;
Polen; Portugal; Schweden; die Slowakei; Slowenien; Spanien; die Tschechische Republik; Ungarn; das Vereinigte Königreich und Zypern gelten (§ 39 Abs. 1 AsylG 2005).Polen; Portugal; Schweden; die Slowakei; Slowenien; Spanien; die Tschechische Republik; Ungarn; das Vereinigte Königreich und Zypern gelten (Paragraph 39, Absatz eins, AsylG 2005).
Kenia zählt nicht als sicherer Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmung, weswegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht auf diese Bestimmung gestützt werden kann.
Sollte die Behörde - worauf die Begründung hindeutet - die Ziffer 2 des § 38 Abs. 1 AsylG als tragende Norm herangezogen haben, wonach die Aberkennung erfolgen kann, wenn sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte (...), so finden sich keinerlei Ermittlungen zur Frage, wie lange sich die Beschwerdeführerin in Österreich unmittelbar vor ihrer Antragstellung am 09.06.2009 in Österreich tatsächlich aufgehalten hat. Nach ihrem - nicht näher gewürdigten - Vorbringen bei den Einvernahmen ist sie nämlich nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Deutschland (Köln) etwa drei Wochen vor der Antragstellung in Österreich (neuerlich) eingereist, sodass die Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung auf dieser Rechtsgrundlage aktuell nicht feststeht.Sollte die Behörde - worauf die Begründung hindeutet - die Ziffer 2 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG als tragende Norm herangezogen haben, wonach die Aberkennung erfolgen kann, wenn sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte (...), so finden sich keinerlei Ermittlungen zur Frage, wie lange sich die Beschwerdeführerin in Österreich unmittelbar vor ihrer Antragstellung am 09.06.2009 in Österreich tatsächlich aufgehalten hat. Nach ihrem - nicht näher gewürdigten - Vorbringen bei den Einvernahmen ist sie nämlich nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Deutschland (Köln) etwa drei Wochen vor der Antragstellung in Österreich (neuerlich) eingereist, sodass die Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung auf dieser Rechtsgrundlage aktuell nicht feststeht.
Dazu kommt aber insbesondere, dass im konkreten Fall eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich der realen Gefahr der Beschwerdeführerin, in ihren von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechten im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat verletzt zu werden, im Hinblick auf die Kriterien des § 38 Abs. 1 AsylG im konkreten Fall wegen der kurzen Entscheidungsfrist nicht getroffen werden kann .Dazu kommt aber insbesondere, dass im konkreten Fall eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich der realen Gefahr der Beschwerdeführerin, in ihren von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechten im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat verletzt zu werden, im Hinblick auf die Kriterien des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG im konkreten Fall wegen der kurzen Entscheidungsfrist nicht getroffen werden kann .
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
17.11.2009