TE AsylGH Erkenntnis 2009/11/2 A2 401317-1/2008

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Veröffentlicht am 02.11.2009
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  1. AsylG 2005 § 8 heute
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  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A2 401.317-1/2008/14E

Erkenntnis

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Csucker über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, vertreten durch: Magistrat der Stadt Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2008, Zl: 08 02.152-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2009 und 24.09.2009, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Csucker über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, vertreten durch: Magistrat der Stadt Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2008, Zl: 08 02.152-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2009 und 24.09.2009, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 BGBl Nr. 100/2005 idF BGBl Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 2008, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Gambia im 18. Lebensjahr, reiste seinen Angaben nach am 02.03.2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte in Traiskirchen, Polizeiinspektion EAST Ost. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer am 06.03.2008 in der Erstaufnahmestelle Ost, sowie am 27.05.2008 in der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte aus, sich vor anderen jungen Leuten einmal kritisch über den Präsidenten Gambias geäußert zu haben (im Zusammenhang mit der Behauptung des Präsidenten, AIDS heilen zu können). Diese Äußerung habe ein Regierungsbeamter, vermutlich ein Angehöriger der NIA, gehört. Dieser habe versucht ihn zu verhaften. Es sei ihm jedoch mit Hilfe seiner Freunde gelungen, die Flucht zu ergreifen. Seit diesem Zeitpunkt werde er von Soldaten gesucht. Seine Mutter sei wegen ihm zwei Tage inhaftiert gewesen.

2. Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit angefochtenem Bescheid vom 22.08.2008, Zl: 08 02.152-BAT, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen menschenrechtlichen Lage und zur Versorgungslage in Gambia, einschließlich der Rückkehrsituation unbegleiteter Minderjähriger. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, der Antragsteller habe aufgrund seiner höchst vagen und unplausiblen Angaben nicht glaubhaft machen können, dass er Verfolgung durch die Regierung zu befürchten habe. Das Bundesasylamt führte detailliert aus, welche Umstände der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise anführen habe können (so etwa, wann er über die Behandelbarkeit von AIDS gesprochen habe, welchen Namen der Regierungsbeamte führen würde etc). Zu Spruchpunkt II argumentierte das Bundesasylamt, dass sich aus der allgemeinen Lage in Gambia keine Bedrohung für alle Rückkehrer ergebe, überdies verfüge der Antragsteller aufgrund seiner Angaben über familiäre Anknüpfungspunkte (Mutter) und sei daher seine Versorgung sichergestellt bzw. sei er nicht als unbegleiteter Minderjähriger in Gambia anzusehen. Zu Spruchpunkt III wurde darauf verwiesen, dass kein Familienbezug in Österreich vorläge und auch kein schützenswertes Privatleben entstanden sei.Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen menschenrechtlichen Lage und zur Versorgungslage in Gambia, einschließlich der Rückkehrsituation unbegleiteter Minderjähriger. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, der Antragsteller habe aufgrund seiner höchst vagen und unplausiblen Angaben nicht glaubhaft machen können, dass er Verfolgung durch die Regierung zu befürchten habe. Das Bundesasylamt führte detailliert aus, welche Umstände der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise anführen habe können (so etwa, wann er über die Behandelbarkeit von AIDS gesprochen habe, welchen Namen der Regierungsbeamte führen würde etc). Zu Spruchpunkt römisch zwei argumentierte das Bundesasylamt, dass sich aus der allgemeinen Lage in Gambia keine Bedrohung für alle Rückkehrer ergebe, überdies verfüge der Antragsteller aufgrund seiner Angaben über familiäre Anknüpfungspunkte (Mutter) und sei daher seine Versorgung sichergestellt bzw. sei er nicht als unbegleiteter Minderjähriger in Gambia anzusehen. Zu Spruchpunkt römisch drei wurde darauf verwiesen, dass kein Familienbezug in Österreich vorläge und auch kein schützenswertes Privatleben entstanden sei.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 01.09.2008 hiergerichtlich eingelangte Beschwerde. Der Beschwerdeführer bekräftigte seine Fluchtgründe und machte geltend, dass er aufgrund seines Vaters den Behörden Gambia bereits sehr verdächtig geworden sei, selbst oppositionellen Ideen anzuhängen. Nun befürchte er auch wegen der geschilderten eigenen regimekritischen Äußerungen verhaftet und möglicherweise getötet zu werden. Als Minderjährigem ohne entsprechende Schulbildung und ohne familiäre und soziale Anknüpfungspunkte wäre es dem Beschwerdeführer fast unmöglich, eine Existenz unter menschenwürdigen Bedingungen aufzubauen. Seit dem missglückten Putschversuch im März 2006 habe die Regierung Jammeh ihre Repressionen weiter verstärkt. Vor diesem Hintergrund erscheine die Furcht des Beschwerdeführers, selbst Opfer der Sicherheitsbehörden Gambia zu werden durchaus schlüssig und nachvollziehbar. Das Bundesasylamt habe in seiner Entscheidungsfindung nicht einmal ansatzweise auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, seine dramatische Biographie und die nur rudimentäre Schulbildung Rücksicht genommen. Von ihm Angaben zu verlangen, zu welchem konkreten Datum die Mutter verhaftet worden wäre und ähnliches, scheine doch zu weit gegriffen. Auch sei eher unwahrscheinlich, dass sich der Regierungsbeamte mit Namen und Dienstgrad beim Beschwerdeführer vorgestellt habe. Man könne nicht von der falschen Schreibweise des Namens des Vorgängers des Präsidenten auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers schließen. Der Beschwerdeführer sei bei der Ermordung des Vaters vor drei Jahren erst 14 Jahre alt gewesen. Der Beschwerde angeschlossen wurde eine Anfragebeantwortung von Accord vom 16.05.2008 betreffend die Situation der Opposition (insbesondere UDP) in Gambia.

4. In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde durch den gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, in welcher nochmals die aus Sicht des gesetzlichen Vertreters bedenkliche menschenrechtliche und ökonomische Situation (insbesondere für Minderjährige) in Gambia bekräftigt wird. Der Beschwerdeführer habe nunmehr einmal im Monat telefonischen Kontakt mit seiner Mutter in Gambia. Beigelegt wurde eine Anfragebeantwortung von Accord vom 20.01.2009 betreffend das gambische Jugendwohlfahrtssystem, woraus sich ergibt, dass staatliche Hilfseinrichtungen auf geringem Niveau bestehen. Des Weiteren wurde eine weitere Stellungnahme angeschlossen, die der Beschwerdeführer selbst mit einem Betreuer verfasst habe. Darin wird ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2005, nach dem Ramadan ermordet worden wäre. Nach Auskunft der Mutter habe sich sein Vater auf dem Rückweg von einem Meeting der Partei befunden, als er von Regierungssoldaten zusammengeschlagen worden wäre. Er sei am nächsten Tag im Spital verstorben. Es sei ihm nicht vorzuhalten, dass er nicht das genaue Datum und die Uhrzeit wisse, dies spiele in seiner Kultur keine wesentliche Rolle. In Gambia treffe man sich regelmäßig zwischen 11 und 12 Uhr auf den Straßen zum gemeinsamen trinken von Tee. Dabei würden sich immer wieder Spitzel der Geheimpolizei unter die Menge mischen. Über den Präsidenten habe er um den 14.02.2008 gesprochen. Der Beschwerdeführer legte ebenfalls ein Schreiben eines Trainers des VereinsXXXX vor, wonach er an Deutschkursen teilgenommen habe und mit der Vorbreitung für Hauptschulabschlusslehrgänge begonnen habe. Er habe mehrere Bildungsangeboten der Betreuungseinrichtung "XXXX" besucht.

Im Sozialpädagogischen Bericht des XXXX, Verein XXXX vom 05.08.2009 wird der Beschwerdeführer als hilfsbereit, sozial und lernwillig beschreiben. Er habe darüber hinaus besondere emotionale Kontakte zu einer Familie geknüpft.Im Sozialpädagogischen Bericht des römisch 40 , Verein römisch 40 vom 05.08.2009 wird der Beschwerdeführer als hilfsbereit, sozial und lernwillig beschreiben. Er habe darüber hinaus besondere emotionale Kontakte zu einer Familie geknüpft.

5. Auf Grund der Beschwerde wurde am 07.08.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer, sein gesetzlicher Vertreter und eine Vertrauensperson teilnahmen. Das Bundesasylamt hatte seine Nicht-Teilnahme entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) und Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte.

"(...)

VR befragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstehe; dies wird bejaht

VR befragt die anwesende Partei, ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen.

BF: Ich bin für die Verhandlung bereit.

Eröffnung des Beweisverfahrens

VR weist den BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht ihn, die Wahrheit anzugeben. Der BF wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.

Der BF wird gemäß § 51 AVG iVm § 49 AVG und im Sinne des § 13a AVG belehrt.Der BF wird gemäß Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG und im Sinne des Paragraph 13 a, AVG belehrt.

Da keine Einwendungen vorliegen, werden die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verlesen. Der VR erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.

Beginn der Befragung.

VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.

BF: Meine Identität ist richtig.

VR: Waren Ihre Aussagen im Verwaltungsverfahren richtig und bleiben diese aufrecht ?

BF: Ja, ich kann auch schwören, dass alles, was ich gesagt habe, stimmt. Ich habe immer die Wahrheit gesagt. Ich wusste auch nicht, was Asyl ist, als ich zum ersten Mal nach Traiskirchen kam. Ich wurde befragt und habe dem Bundesasylamt erzählt, was passiert ist.

VR: Ihre Angaben bei den Interviews in Traiskirchen waren nicht so umfassend wie Ihre späteren Stellungnahmen. Was war der Grund? Waren Sie in Traiskirchen nervös?

BF: Tatsächlich konnte ich bei der ersten und zweiten Einvernahme nicht alles sagen. Bei der ersten Einvernahme war es so, dass ich nachts ankam, einfach nur gefragt wurde, ob ich Englisch kann und dann hat mich ein Polizist befragt. Ich hatte so eine Situation noch nie erlebt und daher Schwierigkeiten alles zu sagen. Erst bei der dritten Einvernahme, nachdem ich im XXXX aufgenommen wurde, hatte ich verstanden, dass ich alles umfassend angeben musste, damit man meine Situation versteht. Später habe ich auch Gambier getroffen, die mir gesagt haben, dass man auch in den einheimischen Sprachen Gambias befragt werden kann.BF: Tatsächlich konnte ich bei der ersten und zweiten Einvernahme nicht alles sagen. Bei der ersten Einvernahme war es so, dass ich nachts ankam, einfach nur gefragt wurde, ob ich Englisch kann und dann hat mich ein Polizist befragt. Ich hatte so eine Situation noch nie erlebt und daher Schwierigkeiten alles zu sagen. Erst bei der dritten Einvernahme, nachdem ich im römisch 40 aufgenommen wurde, hatte ich verstanden, dass ich alles umfassend angeben musste, damit man meine Situation versteht. Später habe ich auch Gambier getroffen, die mir gesagt haben, dass man auch in den einheimischen Sprachen Gambias befragt werden kann.

VR: Waren Sie jemals in anderen europäischen Ländern außer in Österreich?

BF: Ich war immer nur in Österreich. Ich wusste auch gar nicht, dass Österreich existiert, als ich hierher gebracht wurde, von einer Frau namens XXXX, von der ich aber bis zum heutigen Zeitpunkt nichts mehr gehört habe.BF: Ich war immer nur in Österreich. Ich wusste auch gar nicht, dass Österreich existiert, als ich hierher gebracht wurde, von einer Frau namens römisch 40 , von der ich aber bis zum heutigen Zeitpunkt nichts mehr gehört habe.

VR: Haben Sie Kontakt zu jemandem in Gambia, insbesondere zu Familienangehörigen?

BF: Ich hatte zu niemandem in Gambia Kontakt. Über das XXXX habe ich zwar Gambier kennengelernt, die versuchen, mir zu helfen, Kontakt zu meiner Mutter herzustellen, doch ist da, bis jetzt nicht erfolgreich gewesen.BF: Ich hatte zu niemandem in Gambia Kontakt. Über das römisch 40 habe ich zwar Gambier kennengelernt, die versuchen, mir zu helfen, Kontakt zu meiner Mutter herzustellen, doch ist da, bis jetzt nicht erfolgreich gewesen.

Auf Vorhalt der gegenteiligen Ausführungen in Punkt 3 des Schreibens der MA 11 vom 29.07.2009 bestätigt der BFV deren Inhalt. Auch die anwesende Vertrauensperson gibt an, dass der BF die Telefonnummer der Mutter über Umwege erhalten habe und fallweise mit ihr telefoniere.

BF: Tatsächlich habe ich nur mit einem Gambier gesprochen, dem ich alles erzählt habe und der für mich Kontakt mit meiner Mutter in XXXX herstellen sollte, was aber noch nicht erfolgt ist.BF: Tatsächlich habe ich nur mit einem Gambier gesprochen, dem ich alles erzählt habe und der für mich Kontakt mit meiner Mutter in römisch 40 herstellen sollte, was aber noch nicht erfolgt ist.

BFV gibt an, dass eventuell etwas falsch verstanden worden sein könnte.

VR: Gibt es etwas Neues über Ihre Bedrohungssituation in Gambia?

BF: Es gibt keine Neuigkeiten. Der Mann würde mich anrufen, wenn er meine Mutter fände.

BFV legt einen neuen Sozialbericht betreffend den Beschwerdeführer vor, der zum Akt genommen, verlesen wird und zu einem späteren Zeitpunkt erörtert werden wird.

VR: Wann ist Ihr Vater verstorben?

BF: 2005

VR: Können Sie nach Überlegung diesbezüglich genaue Angaben machen?

BF: Ich weiß, wie gesagt, dass es 2005 war und dass mein Vater im Krankenhaus von XXXX gestorben war. Ich kann mich wirklich nicht an ein genaues Datum erinnern.BF: Ich weiß, wie gesagt, dass es 2005 war und dass mein Vater im Krankenhaus von römisch 40 gestorben war. Ich kann mich wirklich nicht an ein genaues Datum erinnern.

VR: Haben Sie bis zum Tod des Vaters mit dem Vater in einem Haus gelebt?

BF: Zunächst habe ich mit meinem Eltern in XXXX gelebt. Die Eltern haben sich dann getrennt. Es ist üblich, dass die Buben mit dem Vater gehen, daher wohnte ich dann mit meinem Bruder und meinem Vater in XXXX. Die Mutter ging nach XXXX. Ich war 14 Jahre alt, als sich meine Eltern getrennt haben.BF: Zunächst habe ich mit meinem Eltern in römisch 40 gelebt. Die Eltern haben sich dann getrennt. Es ist üblich, dass die Buben mit dem Vater gehen, daher wohnte ich dann mit meinem Bruder und meinem Vater in römisch 40 . Die Mutter ging nach römisch 40 . Ich war 14 Jahre alt, als sich meine Eltern getrennt haben.

VR: Vor dem Tod Ihres Vaters, was haben Sie als Jugendlicher von den politischen Aktivitäten Ihres Vaters mitbekommen?

BF: Mein Vater war ursprünglich Polizist und als wir noch alle zusammenwohnten, hatten wir ein gutes Leben. Dann verlor mein Vater seinen Job. Es kam zur Trennung meiner Mutter. Er hatte sehr viel Stress. Er schrieb auch einen Brief an meine Mutter, dass er sie nicht mehr brauche. Er ist dann eigentlich jeden Morgen nach dem Aufstehen zu politischen Treffen gefahren, einmal in XXXX, dann in XXXX, dann in XXXX. Das waren Treffen mit dem Rechtsanwalt Darboe. Es waren Treffen in politischen Büros. Ich war nicht dabei, aber habe es erfahren.BF: Mein Vater war ursprünglich Polizist und als wir noch alle zusammenwohnten, hatten wir ein gutes Leben. Dann verlor mein Vater seinen Job. Es kam zur Trennung meiner Mutter. Er hatte sehr viel Stress. Er schrieb auch einen Brief an meine Mutter, dass er sie nicht mehr brauche. Er ist dann eigentlich jeden Morgen nach dem Aufstehen zu politischen Treffen gefahren, einmal in römisch 40 , dann in römisch 40 , dann in römisch 40 . Das waren Treffen mit dem Rechtsanwalt Darboe. Es waren Treffen in politischen Büros. Ich war nicht dabei, aber habe es erfahren.

VR: Bei welcher Partei war Ihr Vater zu diesem Zeitpunkt?

BF: Er war bei der "UDP", der United Democratic Party.

VR: Waren Sie selber damals auch schon in irgendeiner Weise politisch aktiv?

BF: Mich hat die Politik nicht interessiert. Ich habe mich mit Fußball beschäftigt. Mein Bruder ist aber manchmal mit meinem Vater zu den Treffen gegangen.

VR: Nach dem Tod Ihres Vaters, wo sind Sie und Ihr Bruder dann hin? Sind Sie in XXXX geblieben oder sind Sie zu Ihrer Mutter gegangen?VR: Nach dem Tod Ihres Vaters, wo sind Sie und Ihr Bruder dann hin? Sind Sie in römisch 40 geblieben oder sind Sie zu Ihrer Mutter gegangen?

BF: Auch nach dem Tod meines Vaters blieben mein Bruder und ich in XXXX, genauer gesagt in XXXX.BF: Auch nach dem Tod meines Vaters blieben mein Bruder und ich in römisch 40 , genauer gesagt in römisch 40 .

VR: Wovon haben Sie dann gelebt?

BF: Nach dem Tod meines Vaters mussten mein Bruder und ich uns eine kleinere Wohnung suchen. Die größere Wohnung, in der wir mit dem Vater gelebt hatten, war zu teuer geworden. Wir blieben aber in XXXX. Mein Bruder war schon lange aus der Schule draußen und hatte eineWerkstätte am Markt von XXXX. Nicht immer hatten wir Aufträge aber manchmal hatten wir etwas zu tun. Wir konnten dann mit dem Geld die Wohnung zahlen. Als ich dann mit der Schule fertig war, habe ich dann auch in der Werkstätte gearbeitet. Wir konnten dann auch unsere Mutter finanziell unterstützen. Ich bin bis 2007 in die Schule gegangen. Mein Bruder bzw. meine Mutter hatten die Schule bezahlt. Es kam aber nicht genügend Geld herein. Da sagte mir mein Bruder, ich müsste die Schule beenden und ihm in der Werkstatt helfen, was ich dann auch getan habe. Ich habe dann jeden Tag bis 16 Uhr gearbeitet und bin dann zum Fußballtraining gegangen.BF: Nach dem Tod meines Vaters mussten mein Bruder und ich uns eine kleinere Wohnung suchen. Die größere Wohnung, in der wir mit dem Vater gelebt hatten, war zu teuer geworden. Wir blieben aber in römisch 40 . Mein Bruder war schon lange aus der Schule draußen und hatte eineWerkstätte am Markt von römisch 40 . Nicht immer hatten wir Aufträge aber manchmal hatten wir etwas zu tun. Wir konnten dann mit dem Geld die Wohnung zahlen. Als ich dann mit der Schule fertig war, habe ich dann auch in der Werkstätte gearbeitet. Wir konnten dann auch unsere Mutter finanziell unterstützen. Ich bin bis 2007 in die Schule gegangen. Mein Bruder bzw. meine Mutter hatten die Schule bezahlt. Es kam aber nicht genügend Geld herein. Da sagte mir mein Bruder, ich müsste die Schule beenden und ihm in der Werkstatt helfen, was ich dann auch getan habe. Ich habe dann jeden Tag bis 16 Uhr gearbeitet und bin dann zum Fußballtraining gegangen.

VR: Wissen Sie, was aus Ihrem Bruder geworden ist?

BF: Ich weiß nicht, was aus meinem Bruder geworden ist, da ich wie gesagt seit meiner Ausreise keinen Kontakt zu meinen Leuten in Gambia mehr hatte. Ich habe aber eine Frau kennen gelernt, die vielleicht auch nach Gambia wieder fahren wird und mir helfen soll, mit meinen Verwandten Kontakt aufzunehmen und eventuell auch meine Geburtsurkunde zu besorgen.

VR: War Ihr Bruder nach dem Tod des Vaters 2005 weiterhin politisch tätig? Sie haben ja weiterhin mit ihm zusammengewohnt!?

BF: Ja, mein Bruder ist weiterhin zu Versammlungen gegangen und hat sich politisch für die UDP engagiert. Wir haben auch deswegen um 16 Uhr zu arbeiten aufgehört, da mein Bruder dann zu diesen Versammlungen gegangen ist und ich, wie gesagt, zum Training. Als ich Gambia verlassen habe, habe ich mitbekommen, dass mein Bruder so ein Politiker war wie mein Vater. Ich selbst habe mich, wie gesagt, nicht politisch betätigt.

VR: Haben Sie eigentlich öfter mit anderen Jugendlichen negativ über den Präsidenten gesprochen oder war es nur das eine Mal, als Sie bezweifelt haben, dass der Präsident Aids heilen kann, als Sie beim Tee gewesen sind?

BF: Nein. Es ist in Gambia extrem gefährlich über den Präsidenten etwas Negatives zu sagen. Das ist so, als würde man sich selbst umbringen. Ich habe das Beispiel meines Vaters vor Augen, welcher letztlich ohne Grund geschlagen wurde, sodass er ins Krankenhaus gekommen und gestorben ist. Das ist auch das Problem bei den UDP-Versammlungen, wenn dort Kritik am Präsidenten geübt wird, ist das sehr gefährlich. Ich habe an diesem Tag nicht gewusst, dass ein Polizist unter uns ist, aber es war so.

VR: Was ist nun bei dem einen Treffen, bei dem Sie den Präsidenten kritisiert haben, genau passiert?

BF: Es ist normal, dass, wenn sich junge Leute in Gambia treffen, Witze gemacht werden. Einige von uns sind Jolas, wie der Präsident, einige sind Wolof, andere sind Mandingo. An diesem Tag habe ich meinem Bruder gesagt, mir geht es nicht gut und bin ich nicht mit ihm in die Arbeit gegangen. Ich blieb zu Hause und habe sauber gemacht. Dabei habe ich Radio gehört. Zu dieser Zeit wurde in Gambia vielerorts über Aids gesprochen. Ein BBC-Journalist hat den Präsidenten interviewt und dieser hat behauptet, er könne Aids heilen. Diese "gute Nachricht" wollte ich dann meinen Freunden, von denen ich wusste, dass sie beim Tee an einer bestimmten Straßenecke waren, überbringen. Insbesondere wollte ich damit meinen Freund XXXX, der Jola war, "aufziehen". Das haben wir immer gemacht. Der frühere Präsident Gambias war ja Mandingo und haben wir dann darüber Witze gemacht, welcher Präsident jetzt besser für Gambia gewesen sei. Es waren dann ungefähr 10 junge Leute da. Ich weiß nicht, worüber sie gesprochen haben. Ich habe aber sofort erzählt, was ich im Radio gehört habe. XXXX hat mich dann aber seltsam angeschaut. Er schien nicht über das Thema reden zu wollen, aber ich habe darüber gesprochen. Es war so, dass bei XXXX ein Polizist war, der das dann alles gehört hat.BF: Es ist normal, dass, wenn sich junge Leute in Gambia treffen, Witze gemacht werden. Einige von uns sind Jolas, wie der Präsident, einige sind Wolof, andere sind Mandingo. An diesem Tag habe ich meinem Bruder gesagt, mir geht es nicht gut und bin ich nicht mit ihm in die Arbeit gegangen. Ich blieb zu Hause und habe sauber gemacht. Dabei habe ich Radio gehört. Zu dieser Zeit wurde in Gambia vielerorts über Aids gesprochen. Ein BBC-Journalist hat den Präsidenten interviewt und dieser hat behauptet, er könne Aids heilen. Diese "gute Nachricht" wollte ich dann meinen Freunden, von denen ich wusste, dass sie beim Tee an einer bestimmten Straßenecke waren, überbringen. Insbesondere wollte ich damit meinen Freund römisch 40 , der Jola war, "aufziehen". Das haben wir immer gemacht. Der frühere Präsident Gambias war ja Mandingo und haben wir dann darüber Witze gemacht, welcher Präsident jetzt besser für Gambia gewesen sei. Es waren dann ungefähr 10 junge Leute da. Ich weiß nicht, worüber sie gesprochen haben. Ich habe aber sofort erzählt, was ich im Radio gehört habe. römisch 40 hat mich dann aber seltsam angeschaut. Er schien nicht über das Thema reden zu wollen, aber ich habe darüber gesprochen. Es war so, dass bei römisch 40 ein Polizist war, der das dann alles gehört hat.

VR: Wer war nun dieser Polizist? Was wissen Sie über ihn?

BF: Ich habe ihn damals zum ersten Mal gesehen. Als ich zu der Gruppe gekommen bin - es ist üblich, dass man alle begrüßt - habe ich auch ihn begrüßt. Er sei ein Freund von XXXX und bei diesem zu Besuch. Danach, als ich unbedingt diese Späße mit XXXX machen wollte und über den Präsidenten gesprochen haben, hat er sich dann als Polizist zu erkennen geben. Er hat seinen Ausweis gezeigt und wollte mich festnehmen. Ich hatte keine Pistole oder Gewehr gesehen, jedoch Handschellen.BF: Ich habe ihn damals zum ersten Mal gesehen. Als ich zu der Gruppe gekommen bin - es ist üblich, dass man alle begrüßt - habe ich auch ihn begrüßt. Er sei ein Freund von römisch 40 und bei diesem zu Besuch. Danach, als ich unbedingt diese Späße mit römisch 40 machen wollte und über den Präsidenten gesprochen haben, hat er sich dann als Polizist zu erkennen geben. Er hat seinen Ausweis gezeigt und wollte mich festnehmen. Ich hatte keine Pistole oder Gewehr gesehen, jedoch Handschellen.

VR: Wie hieß dieser Polizist? Welchen Namen hatte er?

BF: Das weiß ich nicht.

VR: Was haben Sie zu XXXX und den anderen jungen Leuten eigentlich konkret über den Präsidenten gesagt?VR: Was haben Sie zu römisch 40 und den anderen jungen Leuten eigentlich konkret über den Präsidenten gesagt?

BF: Wie gesagt, ich habe ihm gesagt, was ich im Radio gehört hatte. Der Präsident hatte dem Journalisten der BBC mitgeteilt, er würde den Leute nichts vormachen, er könnte Aids heilen, woraufhin sogar der Journalist erwiderte, man wisse, der Präsident sei niemand, der nichts den Leuten vormache, er sei aber jemand, der Geschichten erzähle.

VR: Als dieser Mann dann Ihnen den Ausweis zeigte, was sagte er zu Ihnen?

BF: Er hat zu mir gesagt, was ich damit sagen hätte wollen. Und er wollte mich verhaften. Normalerweise können in so einer Situation vielleicht noch die Eltern vermitteln, doch ich saß da mit meinen Jungs herum und hätte er mich zur Polizeistation gebracht, hätten mir dieser nicht mehr helfen können. Sie haben aber auf den Mann eingeredet und ihm gesagt, er solle das ganze langsam angehen, ich hätte nur Spaß gemacht. Ich würde immer mit XXXX diese Späße treiben, das hätte nichts zu bedeuten. Doch dieser Polizist war sehr aggressiv und wollte mich zur Polizeistation mitnehmen. Die Jungs haben sich dann zwischen uns gestellt und sich dann hin- und her geschubst. Auf Wolof haben sie mir dann zu verstehen gegeben, ich müsste davonrennen. Wir haben uns immer in Wolof unterhalten. So bin ich dann geflohen.BF: Er hat zu mir gesagt, was ich damit sagen hätte wollen. Und er wollte mich verhaften. Normalerweise können in so einer Situation vielleicht noch die Eltern vermitteln, doch ich saß da mit meinen Jungs herum und hätte er mich zur Polizeistation gebracht, hätten mir dieser nicht mehr helfen können. Sie haben aber auf den Mann eingeredet und ihm gesagt, er solle das ganze langsam angehen, ich hätte nur Spaß gemacht. Ich würde immer mit römisch 40 diese Späße treiben, das hätte nichts zu bedeuten. Doch dieser Polizist war sehr aggressiv und wollte mich zur Polizeistation mitnehmen. Die Jungs haben sich dann zwischen uns gestellt und sich dann hin- und her geschubst. Auf Wolof haben sie mir dann zu verstehen gegeben, ich müsste davonrennen. Wir haben uns immer in Wolof unterhalten. So bin ich dann geflohen.

VR: Sie haben schon gesagt, Sie hätten sich dann später zu einem Freund namens "XXXX" begeben, bei dem Sie sich kurze Zeit versteckt hätten. Dieser hätte Ihnen auch gesagt, er wisse, dass auch Ihre Mutter kurzzeitig verhaftet worden sei. Wer ist dieser XXXX und woher hatte er diese Informationen?VR: Sie haben schon gesagt, Sie hätten sich dann später zu einem Freund namens "XXXX" begeben, bei dem Sie sich kurze Zeit versteckt hätten. Dieser hätte Ihnen auch gesagt, er wisse, dass auch Ihre Mutter kurzzeitig verhaftet worden sei. Wer ist dieser römisch 40 und woher hatte er diese Informationen?

BF: Ich wusste, dass ich nicht in der Straße, in welcher der Vorfall passiert ist, bleiben konnte. Ich lief also in eine andere Straße, in die Wohnung von einem Freund, XXXX, welcher auch bei den Treffen dabei gewesen war. Normalerweise treffen wir uns in der Wohnung erst nachts. In Gambia ist es üblich, dass man in die Wohnungen von Freunden hinein kann. Später kam XXXX auch und sagte mir, dass dieser Polizei sehr böse sei, er sei zur Polizeistation zurück. Man wüsste nicht, ob er mit mehreren Leuten wieder kommen würde. Ich müsste mich verstecken. Später meinte dann die Mutter von XXXX, dass ich nicht dort bleiben konnte, da ich der Familie nur Probleme machen würde. Später kamen dann XXXX und mein Bruder zu XXXX, das war gegen 19 Uhr, als XXXX zu arbeiten aufgehört hatte.BF: Ich wusste, dass ich nicht in der Straße, in welcher der Vorfall passiert ist, bleiben konnte. Ich lief also in eine andere Straße, in die Wohnung von einem Freund, römisch 40 , welcher auch bei den Treffen dabei gewesen war. Normalerweise treffen wir uns in der Wohnung erst nachts. In Gambia ist es üblich, dass man in die Wohnungen von Freunden hinein kann. Später kam römisch 40 auch und sagte mir, dass dieser Polizei sehr böse sei, er sei zur Polizeistation zurück. Man wüsste nicht, ob er mit mehreren Leuten wieder kommen würde. Ich müsste mich verstecken. Später meinte dann die Mutter von römisch 40 , dass ich nicht dort bleiben konnte, da ich der Familie nur Probleme machen würde. Später kamen dann römisch 40 und mein Bruder zu römisch 40 , das war gegen 19 Uhr, als römisch 40 zu arbeiten aufgehört hatte.

VR wiederholt die obige Frage nach XXXX.VR wiederholt die obige Frage nach römisch 40 .

BF: Ich bin dann gemeinsam mit meinem Bruder in XXXX Haus, als es schon dunkel war. XXXX ging 5 Minuten vor uns, als wir dort eintrafen, war es aber so, dass XXXX gesagt hat, ich könne auch nicht bei ihm bleiben, da er Soldat wäre und dadurch auch selber in Gefahr. Er hätte in dem Camp, in dem er arbeitete, schon von diesem Vorfall gehört hätte, aber nicht gewusst, dass es mich betroffen hätte.BF: Ich bin dann gemeinsam mit meinem Bruder in römisch 40 Haus, als es schon dunkel war. römisch 40 ging 5 Minuten vor uns, als wir dort eintrafen, war es aber so, dass römisch 40 gesagt hat, ich könne auch nicht bei ihm bleiben, da er Soldat wäre und dadurch auch selber in Gefahr. Er hätte in dem Camp, in dem er arbeitete, schon von diesem Vorfall gehört hätte, aber nicht gewusst, dass es mich betroffen hätte.

VR: Wie lautet der vollständige Name dieses Freundes Ihres Bruders?

BF: Ich kenne ihn nur als "XXXX" (phonetisch). Das ist ein christlicher Vorname. Den vollständigen Namen kenne ich nicht.

VR: Wie lange sind Sie bei XXXX geblieben?VR: Wie lange sind Sie bei römisch 40 geblieben?

BF: Ich habe dort zwei Nächte übernachtet. Am dritten Tag haben wir darüber gesprochen, was wir weiter tun sollten und bin ich um 3 Uhr von seinem Haus wegegangen.

VR: Was hat Ihnen XXXX über die Verhaftung Ihrer Mutter erzählt?VR: Was hat Ihnen römisch 40 über die Verhaftung Ihrer Mutter erzählt?

BF: Er hat mir schon von der Verhaftung erzählt, als wir zu ihm nach Hause gegangen sind. Er hat an seiner Arbeitsstelle gehört, dass dieser Bursche, der schlecht über den Präsidenten gesprochen habe, gesucht werde und dass man schon seine Mutter festgesetzt hätte. In Gambia ist es üblich, wenn man jemanden sucht, nach Mutter oder Vater zu greifen.

VR: Wann und wie hat XXXX von der Freilassung Ihrer Mutter erfahren?VR: Wann und wie hat römisch 40 von der Freilassung Ihrer Mutter erfahren?

BF: XXXX ist am nächsten Tag wieder zur Arbeit gegangen. Als er zurückkam hat, er erzählt, dass er gehört hat, dass meine Mutter schon wieder freigelassen wurde. In so einem Fall werden die Eltern erst freigelassen, wenn man sich selbst stellt. Hier war es aber anders.BF: römisch 40 ist am nächsten Tag wieder zur Arbeit gegangen. Als er zurückkam hat, er erzählt, dass er gehört hat, dass meine Mutter schon wieder freigelassen wurde. In so einem Fall werden die Eltern erst freigelassen, wenn man sich selbst stellt. Hier war es aber anders.

VR: In welchem Militärcamp hat XXXX gearbeitet?VR: In welchem Militärcamp hat römisch 40 gearbeitet?

BF: XXXX arbeitete in den Yundun Barracks, das ist mit dem Auto etwa 10 Minuten von XXXX entfernt.BF: römisch 40 arbeitete in den Yundun Barracks, das ist mit dem Auto etwa 10 Minuten von römisch 40 entfernt.

VR: Was war dann der ausschlaggebende Grund, dass Sie von XXXX weg sind und Gambia verlassen haben? Man könnte ja annehmen, man hatte Ihre Mutter freigelassen und der Polizist hätte sich vielleicht beruhigen können!?VR: Was war dann der ausschlaggebende Grund, dass Sie von römisch 40 weg sind und Gambia verlassen haben? Man könnte ja annehmen, man hatte Ihre Mutter freigelassen und der Polizist hätte sich vielleicht beruhigen können!?

BF: Als XXXX am nächsten Tag zur Arbeit gegangen ist, hat er mich zu Hause eingeschlossen. Er sagte mir dann danach, dass er bereits alles mit meinem Bruder besprochen hatte. Was da genau besprochen wurde, wusste ich nicht. Sie meinten allerdings, dass ich nicht bei XXXX bleiben könnte, weil er dann auch Probleme bekäme. Sie hätten schon alles für meine Ausreise arrangiert. Bliebe ich in Gambia, müsste ich leiden. Ich würde sogar mein Leben verlieren. Es gibt viele Fälle von Festgenommenen, von denen man nie wieder etwas gehört hat.BF: Als römisch 40 am nächsten Tag zur Arbeit gegangen ist, hat er mich zu Hause eingeschlossen. Er sagte mir dann danach, dass er bereits alles mit meinem Bruder besprochen hatte. Was da genau besprochen wurde, wusste ich nicht. Sie meinten allerdings, dass ich nicht bei römisch 40 bleiben könnte, weil er dann auch Probleme bekäme. Sie hätten schon alles für meine Ausreise arrangiert. Bliebe ich in Gambia, müsste ich leiden. Ich würde sogar mein Leben verlieren. Es gibt viele Fälle von Festgenommenen, von denen man nie wieder etwas gehört hat.

VR: Ihre weiteren aktenkundigen Angaben zur Ausreise werden verlesen (insbesondere jene von der Einvernahme am 06.03.2008). Sind diese Angaben vollständig?

BF: Diese Angaben, die ich gemacht habe, sind korrekt und vollständig.

VR: Sie haben heute davon gesprochen, dass der Mann, der Sie festnehmen hätte wollen, ein Polizist gewesen ist. Vor dem Bundesasylamt vermeinten Sie, es hätte sich wahrscheinlich um einen Mann des NIA gehandelt. Ist das für sie das gleiche?

BF: Nein, es stimmt schon, dass dieser Mann vom NIA war. Es ist aber so, dass wir in Gambia alle, außer die Soldaten, wie XXXX, "Polizei" nennen. Ich habe auch XXXX gefragt, ob er mir nicht helfen könne, dass ich Gambia nicht verlassen müsse. Normalerweise, wenn sich ein Polizist für einen einsetzt, zB mit seinem Chef spricht, kann der betreffende frei kommen. XXXX hat mir aber gesagt, dass er da nichts machen könne, da dieser Mann tatsächlich vom Geheimdienst wäre.BF: Nein, es stimmt schon, dass dieser Mann vom NIA war. Es ist aber so, dass wir in Gambia alle, außer die Soldaten, wie römisch 40 , "Polizei" nennen. Ich habe auch römisch 40 gefragt, ob er mir nicht helfen könne, dass ich Gambia nicht verlassen müsse. Normalerweise, wenn sich ein Polizist für einen einsetzt, zB mit seinem Chef spricht, kann der betreffende frei kommen. römisch 40 hat mir aber gesagt, dass er da nichts machen könne, da dieser Mann tatsächlich vom Geheimdienst wäre.

VR: Ihre heutigen Angaben zu den Geschehnissen, insbesondere auch nach dem Verhaftungsversuch, waren durchwegs detaillierter als vor dem Bundesasylamt, auch im Bezug auf die letzte Einvernahme vor dem Bundesasylamt, bei der Sie Ihren Angaben nach schon ruhiger waren. Wie erklärt sich das?

BF: Bei den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt wusste ich einfach noch nicht, wie ein Asylverfahren abläuft, das war für mich völlig neu. Erst in der Beratungsstelle hat man mir erklärt, dass ich alles umfassend und klar darlegen muss. Bei den ersten Einvernahmen habe ich nur ganz kurz die Dinge erwähnt. Nun wurde ich aber vorbereitet, auch auf diese Verhandlung, und habe daher alles umfassend darlegen können.

VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Gambia?

BF: Ich fürchte, dass ich dort Verfolgung durch den Präsidenten und seinen Leuten ausgesetzt werde. Der Präsident hat sogar Leute, die damals beim Staatsstreich mitgewirkt haben, vertrieben und ins Gefängnis gesteckt. Jetzt ist er alleine. Er hat viele Leute umgebracht, wie den Soldaten XXXX und er hat auch den Vize-Präsidenten Sana Saba verfolgt. Was mich betrifft, wenn ich zurückkehre, kann es sein, dass ich nie mehr frei käme. Die Sache ist ja noch nicht so lange her, 2008. XXXX hat mir damals jedenfalls gesagt, ich müsse das Land verlassen.BF: Ich fürchte, dass ich dort Verfolgung durch den Präsidenten und seinen Leuten ausgesetzt werde. Der Präsident hat sogar Leute, die damals beim Staatsstreich mitgewirkt haben, vertrieben und ins Gefängnis gesteckt. Jetzt ist er alleine. Er hat viele Leute umgebracht, wie den Soldaten römisch 40 und er hat auch den Vize-Präsidenten Sana Saba verfolgt. Was mich betrifft, wenn ich zurückkehre, kann es sein, dass ich nie mehr frei käme. Die Sache ist ja noch nicht so lange her, 2008. römisch 40 hat mir damals jedenfalls gesagt, ich müsse das Land verlassen.

VR: Wie ist Ihr aktueller Gesundheitszustand? Waren Sie in Österreich wegen ernster Krankheiten in stationärer Krankenhausbehandlung?

BF: Ich bin eigentlich gesund. Ich hatte in Österreich nur einmal eine Art von Schnupfen. In Gambia habe ich in der Regenzeit normalerweise, wie es üblich ist, Malaria bekommen wegen der Mücken.

VR: Haben Sie in Österreich enge Bezugspersonen (Familienangehörige, Ehefrau/Lebensgefährtin/Kinder/sonstige)?

BF: Ich habe Bezugspersonen im Projekt XXXX, zusätzlich die in der heute vorgelegten Stellungnahme vom 05.08.2009 genannte Bezugsperson, mit deren Sohn ich gut befreundet bin.BF: Ich habe Bezugspersonen im Projekt römisch 40 , zusätzlich die in der heute vorgelegten Stellungnahme vom 05.08.2009 genannte Bezugsperson, mit deren Sohn ich gut befreundet bin.

VP gibt informativ an: Der BF ist ein sehr gutes Beispiel für Integration. Er fällt sehr positiv in der Gruppe auf, er hilft anderen und stellt seine eigenen Interessen zurück. Er braucht aber schon noch, auch wegen seines diesbezüglichen nicht-egoistischen Charakters viel Unterstützung. Er hält sich von Drogen fern. VP bestätigt auch die Ausführungen des BF zum Sohn der genannten externen Bezugsperson, die sich auch sehr positiv auf dessen Persönlichkeitsentwicklung ausgewirkt habe.

VR: Liegen sonstige Aspekte starker Integration vor (zB Deutschkenntnisse, Beschäftigungsverhältnis, Aktivitäten in Vereinen, Sport etc)?

BF: Ich habe sehr gute Deutschkenntnisse. Ab September 2009 werden weitere Bildungsmaßnahmen gesetzt.

VR: Welche Tischlerkenntnisse haben Sie in Gambia erworben?

BF: Grundsätzlich habe ich von der Tätigkeit meines Bruders etwas mitbekommen. Ich wollte lernen. Von Fußball konnte ich in Gambia nicht genug Geld verdienen. Ich war nicht einmal 1 Jahr in der Werkstatt. Ich habe am Morgen immer sauber gemacht und dann verschiedenste Hilfstätigkeiten verrichtet.

Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

*) USDOS Human Rights Report, Gambia, 11.03.2008

*) Gutachten Frau Scherb, April 2009

*) BAA-Staatendokumentation, Oktober 2008 zu unbegleiteten minderjährige RückkererInnen

*) Internetauszüge zur wirtschaftlichen Situation in Gambia und zu den Ausbildungsmöglichkeiten für Minderjährige.

*) länderkundliche Unterlagen (als Hintergrundinformation, Hupe Reiseführer, Gambia, 2007)

Der VR bringt dem BF nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis:

Die Menschenrechtslage in Gambia hat sich insbesondere im Zusammenhang mit einem Putschversuch 2006 verschlechtert. Politische Gegner (oder als solche geltende Personen wie manche Journalisten) des Präsidenten können in Einzelfällen Opfer von Misshandlungen durch Staatsorgane werden, beziehungsweise müssen mit Verfolgung rechnen. Von einer pauschalen existenzbedrohenden Verfolgung aller Oppositioneller kann aber nicht gesprochen werden. Religionsfreiheit ist im Allgemeinen gewährleistet. Meinungsfreiheit und politische Freiheiten (Mehrparteienstaat mit im Wesentlichen freie Wahlen) sind zwar gegeben, aber zum Teil in der Praxis eingeschränkt. Es existiert eine medizinische Grundversorgung, Probleme bestehen bei der Behandlung von AIDS oder anderer komplexer Krankheitsbilder. Die Rückkehr von Minderjährigen ohne Bezugspersonen kann sich aus wirtschaftlichen Gründen als problematisch darstellen.

VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BF: Ich verweise auf die Stellungnahme, die mein Vertreter erstatten wird, bzw. auf mein bisheriges Vorbringen.

Im Einvernehmen mit dem BFV und nach Umfrage mit dem BR gibt der VR bekannt, dass dem BFV eine Frist bis zum 31.08.2009 zwecks Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderdokumenten eingeräumt wird. Diese werden dem BFV voraussichtlich noch heute per E-Mail zugestellt.

Der BFV möge in dieser Stellungnahme auch nach Möglichkeit klarstellende Ausführungen zur aktuellen Beziehung des BF zu seiner Mutter und auch zu seinem Bruder abgeben.

Das BAA hat bis zum 31.08.2009 ebenso Zeit, eine Stellungnahme zum Verfahren abzugeben. Von einer gesonderten Übermittlung der Quellen wird abgesehen, da das Bundesasylamt nicht zur Verhandlung erschienen ist und die Quellen jedenfalls für die Staatendokumentation als notorisch zu gelten haben.

VR: Wenn Sie jetzt in Gambia wären und Sie hätten dieses Problem mit dem Geheimdienst nicht, glauben Sie, würde Ihr Bruder Sie bei sich aufnehmen und Ihnen helfen?

BF: Ich glaube schon, dass er mir gestatten würde, bei ihm zu wohnen. Schließlich haben wir denselben Vater und dieselbe Mutter und er würde mich bei sich haben wollen, auch, damit ich ihm bei der Arbeit helfen kann. Ich glaube nicht, dass er sagen würde, ich könne nicht bei ihm wohnen.

Zurzeit keine Fragen oder sonstiges Vorbringen des BFV, der auf seine bisherige schriftlichen Stellungnahmen in diesem Verfahren verweist.

Keine Fragen des Herrn Beisitzers.

VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will:

BF: Ich möchte nur noch Folgendes ergänzen: Ich habe vielleicht einen Fehler gemacht hinsichtlich der Unterscheidung der Polizei und NIA. Aber es ist wie gesagt in Gambia üblich alles als "Polizei" zu bezeichnen. Was meine Mutter betrifft, will ich, wie gesagt Kontakt herstellen und habe die erwähnte Bezugsperson gebeten, bei ihrer nächsten Reise nach Gambia zu versuchen, den Kontakt herzustellen. Die Bezugsperson ist jetzt wie eine Mutter für mich und kümmert sich gut um mich. Im XXXX fühle ich mich sehr wohl. Ich habe vor einem Monat ein Fahrrad erhalten weil ich mich derart positiv in der Gruppe bewährt habe. Ich bin sehr stolz, dass mir mein Betreuer, die hier heute anwesende Vertrauensperson, gesagt hat, dass er noch nie einen Schwarzen insbesonders jemanden aus Gambia gehabt hat, der so ist wie ich. Ich will daher auch aus diesem Grund in Österreich bleiben. Auch hat sich meine Gesundheit in Österreich sehr gut entwickelt. Ich war nie krank. Auch die Möglichkeiten der Schulbildung sind für mich in Österreich sehr positiv. Ich will später auf der Baustelle arbeiten.BF: Ich möchte nur noch Folgendes ergänzen: Ich habe vielleicht einen Fehler gemacht hinsichtlich der Unterscheidung der Polizei und NIA. Aber es ist wie gesagt in Gambia üblich alles als "Polizei" zu bezeichnen. Was meine Mutter betrifft, will ich, wie gesagt Kontakt herstellen und habe die erwähnte Bezugsperson gebeten, bei ihrer nächsten Reise nach Gambia zu versuchen, den Kontakt herzustellen. Die Bezugsperson ist jetzt wie eine Mutter für mich und kümmert sich gut um mich. Im römisch 40 fühle ich mich sehr wohl. Ich habe vor einem Monat ein Fahrrad erhalten weil ich mich derart positiv in der Gruppe bewährt habe. Ich bin sehr stolz, dass mir mein Betreuer, die hier heute anwesende Vertrauensperson, gesagt hat, dass er noch nie einen Schwarzen insbesonders jemanden aus Gambia gehabt hat, der so ist wie ich. Ich will daher auch aus diesem Grund in Österreich bleiben. Auch hat sich meine Gesundheit in Österreich sehr gut entwickelt. Ich war nie krank. Auch die Möglichkeiten der Schulbildung sind für mich in Österreich sehr positiv. Ich will später auf der Baustelle arbeiten.

VR fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.

Weitere Beweisanträge: Keine

(...)".

6. In seiner Stellungnahme vom 25.08.2009 führt der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass der Asylgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entschieden habe (AsylGH A2 401.303-1/2008/12E, 17.02.2009). Die Vertrauensperson habe in der Verhandlung erklärt, dass der Minderjährige wegen seines altruistischen Verhaltens und seiner Gutgläubigkeit noch intensiver Betreuung bedürfe, um möglichen Schaden von ihm abzuwenden. Der Beschwerdeführer habe gute Integrationsleistungen erbracht. Dem angeschlossenen Gesprächsprotokoll, Beschwerdeführer - Betreuer, ist zu entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer tatsächlich zweimal gelungen sei über eine Mittelperson kurz mit seiner Mutter am Telefon zu sprechen. Dann wäre es bis zum 10. August nicht mehr gelungen, den Kontakt herzustellen. Der Beschwerdeführer habe dies bei der Verhandlung so nicht wiedergegeben, weil er der Meinung gewesen wäre, es gehe nur um die Dokumente (das zugrundeliegende behauptete Missverständnis wird weiters im Detail ausgeführt). Er sei zuversichtlich, von seiner Mutter nun Dokumente zu bekommen.

Mit Schreiben vom 07.09.2009 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er wiederum telefonischen Kontakt mit seiner Mutter herstellen habe können. Diese könne sich jedoch nicht leisten, seine Geburtsurkunde als Brief zu senden. Er könne nicht mehr an Unterlagen gelangen, die bei seinem Vater gewesen wären.

7. Am 24.09.2009 wurde eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher wiederum der Beschwerdeführer, sein gesetzlicher Vertreter und eine Vertrauensperson teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesasylamtes ist nicht erschienen. Im Zuge dieser Verhandlung wurde das Beweisverfahren wiederaufgenommen und durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) fortgesetzt:

"(...)

VR verliest die zwischenzeitig eingelangten Stellungnahmen des BFV vom 27.08.2009 und vom 07.09.2009.

Fortsetzung der Befragung.

VR: Sie haben in der letzten Verhandlung angegeben, dass Sie noch keinen Kontakt mit Ihrer Mutter gehabt hätten. Aus dem übermittelten Gesprächsprotokoll mit Ihrer Vertrauensperson und mit Herrn XXXX vom XXXX geht hervor, dass dies nicht richtig ist und dass Sie in der letzten Verhandlung diesbezüglich, weil Sie die Frage des Senates nicht richtig verstanden hätten, unrichtige Angaben, aber unabsichtlich, gemacht hätten. Dazu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitigen Fragestellungen völlig eindeutig waren und daher die Erklärung nicht nachvollziehbar erscheint. Trotzdem ersuchen wir Sie jetzt einfach uns zu schildern, wie oft Sie mit Ihrer Mutter gesprochen haben und was Sie dabei erfahren haben.VR: Sie haben in der letzten Verhandlung angegeben, dass Sie noch keinen Kontakt mit Ihrer Mutter gehabt hätten. Aus dem übermittelten Gesprächsprotokoll mit Ihrer Vertrauensperson und mit Herrn römisch 40 vom römisch 40 geht hervor, dass dies nicht richtig ist und dass Sie in der letzten Verhandlung diesbezüglich, weil Sie die Frage des Senates nicht richtig verstanden hätten, unrichtige Angaben, aber unabsichtlich, gemacht hätten. Dazu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitigen Fragestellungen völlig eindeutig waren und daher die Erklärung nicht nachvollziehbar erscheint. Trotzdem ersuchen wir Sie jetzt einfach uns zu schildern, wie oft Sie mit Ihrer Mutter gesprochen haben und was Sie dabei erfahren haben.

BF: Ich möchte mich zunächst dafür entschuldigen, dass ich das letzte Mal nicht richtig auf diese Frage geantwortet habe. Doch ich habe die Frage wirklich nicht richtig verstanden. Ich dachte, ich würde danach gefragt, ob ich seit meinem letzten Gespräch mit meinem Rechtsvertreter mit meiner Mutter gesprochen hätte. In diesem Gespräch mit meinem Rechtsvertreter hat er mir gesagt, dass ich meine Geburtsurkunde versuchen soll zu besorgen. Ich hatte nie direkten Kontakt zu meiner Mutter bis dahin. Ich habe XXXX kontaktiert, den ich hier in Österreich kennengelernt habe. Er stammt eigentlich aus XXXX, während meine Mutter in XXXX wohnt. Vor der letzten Einvernahme habe ich dann XXXX angerufen und ihn gebeten, mit meiner Mutter Kontakt aufzunehmen und meine Geburtsurkunde zu besorgen. XXXX ist das aber nicht gelungen, er hat sich mit meiner Mutter auch nicht getroffen, denn es stellte sich heraus, dass alle Dokumente in XXXX sind. Das ist jener Ort, aus dem wir eigentlich stammen, bzw. wo mein Vater her ist. Meine Mutter hat dann gesagt, sie würde die Dokumente erst aus XXXX bringen müssen.BF: Ich möchte mich zunächst dafür entschuldigen, dass ich das letzte Mal nicht richtig auf diese Frage geantwortet habe. Doch ich habe die Frage wirklich nicht richtig verstanden. Ich dachte, ich würde danach gefragt, ob ich seit meinem letzten Gespräch mit meinem Rechtsvertreter mit meiner Mutter gesprochen hätte. In diesem Gespräch mit meinem Rechtsvertreter hat er mir gesagt, dass ich meine Geburtsurkunde versuchen soll zu besorgen. Ich hatte nie direkten Kontakt zu meiner Mutter bis dahin. Ich habe römisch 40 kontaktiert, den ich hier in Österreich kennengelernt habe. Er stammt eigentlich aus römisch 40 , während meine Mutter in römisch 40 wohnt. Vor der letzten Einvernahme habe ich dann römisch 40 angerufen und ihn gebeten, mit meiner Mutter Kontakt aufzunehmen und meine Geburtsurkunde zu besorgen. römisch 40 ist das aber nicht gelungen, er hat sich mit meiner Mutter auch nicht getroffen, denn es stellte sich heraus, dass alle Dokumente in römisch 40 sind. Das ist jener Ort, aus dem wir eigentlich stammen, bzw. wo mein Vater her ist. Meine Mutter hat dann gesagt, sie würde die Dokumente erst aus römisch 40 bringen müssen.

VR: Wie oft haben Sie nun mit Ihrer Mutter persönlich gesprochen?

BF: Das erste Mal habe ich im Mai mit meiner Mutter gesprochen und im Juli habe ich dann neuerlich zwei Mal mit meiner Mutter telefoniert. Am 07.08. hatte ich dann die Einvernahme hier und am 10.08. hab eich noch einmal mit meiner Mutter telefoniert. Bei diesem letzten Telefongespräch hat sie mir gesagt, dass sie meine Geburtsurkunde jetzt zwar bei sich habe, mir diese mit DHL aber nicht schicken könne, weil das an die 100 Euro, also fast 3.000 Dalasis kostet, das ist sehr teuer, das kann sie sich nicht leisten.

VR: Haben Sie mit Ihrer Mutter noch über andere Dinge gesprochen, als über die Beschaffung Ihrer Geburtsurkunde?

BF: Meine Mutter hatte eigentlich Angst, mit mir zu telefonieren; denn man hatte sie ja vorher schon einmal festgenommen. Sie meinte, ich solle noch ein bisschen hier in Österreich bleiben. Sie wollte eigentlich keinen Kontakt. Darum habe ich immer alles über XXXX arrangiert. Bei diesem Gespräch am 10.08. habe ich eigentlich nur über die Geburtsurkunde mit ihr gesprochen. bzw. darüber, wie ich diese bekommen könnte. Sie hat mir gesagt, es sei für sie zu teuer, diese hierher zu schicken. Wir haben dann besprochen, dass die Geburtsurkunde vielleicht jemand mitnehmen könnte, der aus Gambia hierher reist.BF: Meine Mutter hatte eigentlich Angst, mit mir zu telefonieren; denn man hatte sie ja vorher schon einmal festgenommen. Sie meinte, ich solle noch ein bisschen hier in Österreich bleiben. Sie wollte eigentlich keinen Kontakt. Darum habe ich immer alles über römisch 40 arrangiert. Bei diesem Gespräch am 10.08. habe ich eigentlich nur über die Geburtsurkunde mit ihr gesprochen. bzw. darüber, wie ich diese bekommen könnte. Sie hat mir gesagt, es sei für sie zu teuer, diese hierher zu schicken. Wir haben dann besprochen, dass die Geburtsurkunde vielleicht jemand mitnehmen könnte, der aus Gambia hierher reist.

VR: Hat Ihnen Ihre Mutter gesagt, wie es ihr oder Ihrem Bruder geht?

BF: Meiner Mutter geht es gut, sie wohnt in XXXX. Sie hat mir auch gesagt, dass es meinem Bruder gut geht.BF: Meiner Mutter geht es gut, sie wohnt in römisch 40 . Sie hat mir auch gesagt, dass es meinem Bruder gut geht.

VR: Das letzte Telefongespräch war am 10.08.?

BF: Ja

VR: Gibt es seitdem irgendetwas Neues aus Gambia?

BF: Nein. Ich werde wie gesagt versuchen jemanden zu finden, der nach Gambia fährt und der dann mit XXXX wegen der Geburtsurkunde in Kontakt treten soll.BF: Nein. Ich werde wie gesagt versuchen jemanden zu finden, der nach Gambia fährt und der dann mit römisch 40 wegen der Geburtsurkunde in Kontakt treten soll.

VR: Zu Ihrer Situation in Österreich sprachen wir das letzte Mal längere Zeit über Ihre Bezugsperson XXXX und deren Sohn. Gibt es irgendwelche Absichten, dass Sie von ihr adoptiert werden?VR: Zu Ihrer Situation in Österreich sprachen wir das letzte Mal längere Zeit über Ihre Bezugsperson römisch 40 und deren Sohn. Gibt es irgendwelche Absichten, dass Sie von ihr adoptiert werden?

BF: XXXX ist wie eine Mutter zu mir. Sie hat mir gesagt, dass ich sie jederzeit anrufen kann, wenn ich etwas brauche. Ich kann auch jederzeit zum Mittagessen zu ihr kommen. Sie hilft mir sogar bei den Hausaufgaben.BF: römisch 40 ist wie eine Mutter zu mir. Sie hat mir gesagt, dass ich sie jederzeit anrufen kann, wenn ich etwas brauche. Ich kann auch jederzeit zum Mittagessen zu ihr kommen. Sie hilft mir sogar bei den Hausaufgaben.

VP und BFV geben informativ an, dass kein Adoptionsverhältnis vorliegt und ihres Wissens auch keine konkreten Schritte noch eingeleitet worden sind. Die Obsorge liegt bei der MA 11. Allerdings habe die genannte Bezugsperson Interesse an einer möglichen Adoption geäußert und diesbezüglich ihres Wissensstandes auch schon Nachfragen betätigt. Näheres ist nicht bekannt.

VR: Wollen Sie noch sonstige Ergänzungen abgeben?

BF: Ich möchte mich nur noch einmal für dieses Missverständnis vom letzten Mal entschuldigen und möchte dazu sagen, dass es für jemanden wie mich nicht leicht ist, mit Leuten vom Gericht zusammen zu treffen. Ich möchte auch erwähnen, dass ich jetzt bei einem neuen Fußballteam bin, das ich sehr um mich kümmert und mich auch angemeldet hat. Wie gesagt, ich entschuldige mich für das Missverständnis vom letzten Mal und möchte Ihnen für Ihr Entgegenkommen danken.

BFV legt zum Beweis der fortdauernden Integration des BF eine Abschrift einer Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs, Niveau A2, vom 03.09.2009 vor.

Kein weiteres Vorbringen, keine Fragen, keine Anträge des BFV, der auf sein bisheriges Vorbringen verweist.

Keine Fragen des Herrn Beisitzers.

VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.

Weitere Beweisanträge: Keine

(...)"

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 grundsätzlich in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 grundsätzlich in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß der Übergangsbestimmung in § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF, BGBl I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, was auch für das gegenständliche Verfahren (Spruchpunkt III der Entscheidung des Bundesasylamtes vor dem 01.04.2009 erlassen) gilt.Gemäß der Übergangsbestimmung in Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 idgF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, was auch für das gegenständliche Verfahren (Spruchpunkt römisch drei der Entscheidung des Bundesasylamtes vor dem 01.04.2009 erlassen) gilt.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Feststellungen

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia. Darüber hinaus kann seine Identität und Herkunft nicht festgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.

2.2. Zum Herkunftsstaat Gambia:

Zur Lage in Gambia werden die in der mündlichen Verhandlung vom 07.08.2009 vor dem Asylgerichtshof vorgehaltenen entscheidungsrelevanten Feststellungen aus den ebenso in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Quellen zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.

3. Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie insbesondere durch die am 07.08.2009 und am 24.09.2009 durchgeführten mündlichen Verhandlungen Beweis erhoben.

3.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich im Zweifel aus den diesbezüglich konsistenten Angaben des Beschwerdeführers. Die Identität des Beschwerdeführers konnte in Ermangelung jedweder Dokumente und der erörterten sonstigen Unglaubwürdigkeit seiner Angaben nicht festgestellt werden.

3.2. Die Angaben zu den Fluchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.

3.2.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

3.2.2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlungen und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

Der Beschwerdeführer stellte zentrale Angaben seines Fluchtvorbringens im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vage, unplausibel und widersprüchlich dar. Der Beschwerdeführer behauptete, aufgrund seiner Kritik des Präsidenten politisch verfolgt zu werden. Diese Kritik sei darin gelegen, dass er sich scherzend über die Verkündung des Präsidenten, AIDS heilen zu können, geäußert habe (hierbei sei ein Polizist in Zivil anwesend gewesen). Nach Ansicht des Asylgerichtshofes ist, selbst in einem teilweise diktatorischen Regime wie in Gambia, in der Regel nicht davon auszugehen, dass jede Unmutsäußerung über den herrschenden Präsidenten sofort zu asylrelevanten Verfolgungshandlungen führen wird, sondern im Allgemeinen nur jene kritischen Behauptungen, die zumindest geeignet erscheinen, Teile der Öffentlichkeit ebenfalls gegen den Präsidenten bzw. das Regime aufzubringen, woraus eine Gefährdung für das herrschende System abgeleitet wird. Folgt man im gegenständlichen Fall den vagen Angaben des Beschwerdeführers, so hat dieser jedoch lediglich in seinem jugendlichen Freundeskreis die Behauptung des Präsidenten, AIDS heilen zu können, kritisiert. Der Beschwerdeführer stellte vor dem erkennenden Gericht allgemein in den Raum, dass zu dieser Zeit in Gambia vielerorts über Aids gesprochen worden sei, was nach Ansicht des erkennenden Gerichtes dafür spricht, dass die Aussagen des gambischen Präsidenten zu diesem Thema vermutlich grundsätzlich in der Bevölkerung diskutiert wurden. Dass hierbei ein Polizist oder sogar ein Mitglied des Geheimdienstes NIA - der Beschwerdeführer machte diesbezüglich im Verfahren widersprüchliche Angaben - gerade an einem Jugendlichen sofort ein derart drastisches Exempel statuieren wollte, ist nicht plausibel. Insofern der Beschwerdeführer ausführt, dass er aufgrund seiner Kritik am Präsidenten Verfolgung fürchte, weil er aufgrund seines politisch aktiven Vaters einer Familie angehöre, die bereits im Fadenkreuz der gambischen Regierung stehe, ist dem entgegen zu halten, dass bejahendenfalls vor allem zu erwarten wäre, dass sein politisch aktiver Bruder Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer erklärte, dass sein Bruder nach der Arbeit UDP-Versammlungen besucht habe. Er hingegen sei politisch nicht interessiert gewesen. Aufgrund dieser Angaben des Beschwerdeführers ist daher davon auszugehen, dass lediglich sein Bruder möglicherweise in der Wahrnehmung des gambischen Regimes als potenzieller Regimegegner angesehen wird. Der Beschwerdeführer erklärte aber vor dem erkennenden Gericht, dass seine Mutter ihm mitgeteilt habe, dass es seinem Bruder gut gehe. Da somit nicht einmal sein Bruder, der tatsächlich in einer Oppositionspartei tätig ist, Verfolgungshandlungen der gambischen Behörden ausgesetzt ist, erscheinen solche gegenüber dem Beschwerdeführer qualifiziert unplausibel.

Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Person in Zivil einmal als Soldat (Einvernahme vor der EAST Ost des BAA am 06.03.2008), einmal als Mitglied der NIA (Einvernahme vor dem BAA Traiskirchen am 27.05.2008) und zuletzt (vor dem erkennenden Gericht) als Polizist bezeichnete. Seine Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung, wonach auch ein Mann vom NIA in Gambia als Polizist bezeichnet werde, vermögen schon deshalb nicht zu überzeugen, da er gleichzeitig zu verstehen gab, dass Soldaten nicht als "Polizei" bezeichnet würden.

Das Bundesasylamt hat dem Beschwerdeführer auch vorgehalten, dass er den Namen des Regierungsbeamten nicht angeben hätte können. Diesbezüglich wurde in der Beschwerde entgegen gehalten, dass es unwahrscheinlich wäre, dass der Beamte sich mit Namen und Dienstgrad beim Beschwerdeführer vorgestellt hätte. Vor dem erkennenden Gericht gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass der Polizist, als er sich zu erkennen gab, seinen Ausweis herzeigte. Der Polizist war somit nicht bemüht, weiterhin seine Identität zu verbergen, sodass der Beschwerdeführer sehr wohl seinen Namen kennen müsste; dies auch im Hinblick darauf, dass er zu verstehen gab, dass sein Freund XXXX, bei dem er sich versteckt hätte, bereits auch über den Vorfall gehört bzw. Erkundigungen eingezogen habe.Das Bundesasylamt hat dem Beschwerdeführer auch vorgehalten, dass er den Namen des Regierungsbeamten nicht angeben hätte können. Diesbezüglich wurde in der Beschwerde entgegen gehalten, dass es unwahrscheinlich wäre, dass der Beamte sich mit Namen und Dienstgrad beim Beschwerdeführer vorgestellt hätte. Vor dem erkennenden Gericht gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass der Polizist, als er sich zu erkennen gab, seinen Ausweis herzeigte. Der Polizist war somit nicht bemüht, weiterhin seine Identität zu verbergen, sodass der Beschwerdeführer sehr wohl seinen Namen kennen müsste; dies auch im Hinblick darauf, dass er zu verstehen gab, dass sein Freund römisch 40 , bei dem er sich versteckt hätte, bereits auch über den Vorfall gehört bzw. Erkundigungen eingezogen habe.

Im Hinblick auf den Umstand, dass anzunehmen ist, dass die Aussagen des Präsidenten zu seinem angeblichen Vermögen AIDS heilen zu können in der gambischen Bevölkerung aufgrund von Medienberichten allgemein bekannt sind und sicherlich diese Aussage auch auf zahlreiche Kritik gestoßen ist, erscheint bei Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer geschilderten (scherzhaft-ironischen) Aussagen, die zu seiner Verfolgung geführt haben sollen, nicht plausibel, dass diese tatsächlich den Geheimdienst in der dargestellten Art und Weise auf den Plan gerufen hätten. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht nachvollziehbar darlegen, warum er so schnell Gambia verlassen habe. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer, nachdem er sich bei einem Freund versteckte, nicht den Kontakt mit der angeblich kurz verhafteten Mutter suchte, um die genauen Hintergründe deren Verhaftung abzuklären und seine eigene Gefährdung besser abzuschätzen. Die vage Schilderung des Beschwerdeführers, er sei ausgereist, da sein Freund alles mit seinem Bruder besprochen hätte - was genau wisse er nicht - und sie seine Ausreise schon arrangiert hätten, erscheint, da es sich bei der Flucht aus dem Heimatland um eine einschneidende Entscheidung handelt, zumindest nicht lebensnah und daher unplausibel.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes sprechen diese unplausiblen und teilweise widersprüchlichen (zudem unbelegten und im Allgemeinen auch wenig detaillierten) Angaben dafür, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat. Zusammengefasst hat das erkennende Gericht daher aufgrund der oben dargestellten Ausführungen den Eindruck gewonnen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsbehauptung um ein konstruiertes Asylvorbringen handelt. Es konnte daher auch von der Durchführung weiterer im Übrigen nicht konkret beantragten Ermittlungen Abstand genommen werden.

3.2.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.3.2.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vergleiche nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.

3.3. Festzuhalten ist jedenfalls ferner, dass in Gambia trotz Menschenrechtsproblemen keine generelle Verfolgung von politisch Andersdenkenden vorliegt (siehe die entsprechenden Passagen im aktuellen in der Verhandlung erörterten Gutachten von Frau Scherb zur UDP insb. Punkte 8 und 9), wenn schon, dann aber zumeist nur in einem Bereich, der sich in der Führung von politischen Strukturen bewegt. Ein einfaches Parteimitglied der UDP oder ein einfacher Aktivist oder einfach ein Wähler, der nicht mit der politischen Richtung der Partei des Präsidenten übereinstimmt, wird ohne sonstige qualifiziert verfolgungsauslösende Ereignisse in der Regel weder politisch verfolgt noch asylrelevanten Repressalien ausgesetzt. Somit erscheint auch unter dieser allgemeinen Erwägung das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung als wenig überzeugend.

3.4. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat Gambia gründen sich auf die genannten als unbedenklich erachteten objektiven und aktuellen Quellen. Den in das Verfahren eingeführten Quellen (wie in der Verhandlungsschrift vom 07.08.2009 explizit angeführt) konnte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Aus den herangezogenen Berichten ergibt sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass im Falle einer Abweisung eines Asylantrages nach individueller Prüfung einer Rückführung zwingende allgemeine humanitäre Hindernisse entgegenstehen. Es wird nicht geleugnet, dass im Gefolge der schlechten Wirtschaftslage in Gambia die Situation für einzelne Rückkehrer sehr schwierig sein kann, eine generelle Unzumutbarkeit ist aber aufgrund dieser Erkenntnislage zu verneinen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich im Entscheidungszeitpunkt zwar noch um einen Minderjährigen, der jedoch in Kürze die Volljährigkeit erreichen wird, ohne besondere Vulnerabilitätsaspekte. Sein Bruder und seine Mutter leben weiterhin in Gambia. Der Beschwerdeführer erklärte, bereits vor seiner Ausreise aus Gambia in der Werkstatt seines Bruders gearbeitet zu haben. Der Beschwerdeführer geht selbst davon aus (siehe insbesondere die letzte Beschwerdeverhandlung vom 24.09.2009), dass er im Falle einer Rückkehr nach Gambia wieder zusammen mit seinem Bruder leben und arbeiten könnte. Es sind somit insgesamt keine sonstigen Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass ihm eine existentielle Notlage im Falle seiner Rückkehr nach Gambia drohen würde. Der Beschwerdeführer behauptete im gesamten Verfahren auch nicht, vor seiner Ausreise aus Gambia in einer solchen gewesen zu sein, und solches geht spezifisch auf seine Person bezogen auch nicht aus den Stellungnahmen der gesetzlichen Vertretung hervor.

4. Rechtliche Würdigung

4.1. Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes4.1. Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes

4.1.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.

Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380).

4.2. Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes:4.2. Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes:

4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

4.2.3. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.4.2.3. Wie bereits oben unter römisch zwei.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter II.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als gesundem, jungen Mann (der in Bälde volljährig wird) mit familiärem Netzwerk kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden.4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter römisch zwei.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als gesundem, jungen Mann (der in Bälde volljährig wird) mit familiärem Netzwerk kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden.

Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist, wobei auch zu beachten war, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers nach seinen eigenen Angaben keinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Gambia ausgesetzt sind.Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist, wobei auch zu beachten war, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers nach seinen eigenen Angaben keinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Gambia ausgesetzt sind.

Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung (siehe zuletzt Seite 8 der Verhandlungsschrift vom 07.08.2009) noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung (siehe zuletzt Seite 8 der Verhandlungsschrift vom 07.08.2009) noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.

Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

4.3. Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes4.3. Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes

4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des § 10 Abs 3 AsylG sind nicht ersichtlich.4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sind nicht ersichtlich.

Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG ist auch auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG ist auch auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua); zu den Kriterien der Abwägung siehe nun näher VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479.

Der Beschwerdeführer gibt an, in Österreich keine Familienangehörigen zu haben. Er habe jedoch eine weibliche Bezugsperson, Fr. F. S., die wie eine Mutter für ihn sei. Auch mit deren Sohn sei er gut befreundet. Ein Adoptionsverhältnis besteht aber, wie auf entsprechende Befragung hervorgekommen ist, nicht und ist auch kein entsprechendes Verfahren anhängig.

Der Beschwerdeführer verfügt somit über keine Familienmitglieder in Österreich. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid daher zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, die einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Angehörigen (der Kernfamilie) in Österreich verfügt.Der Beschwerdeführer verfügt somit über keine Familienmitglieder in Österreich. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid daher zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt, die einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Angehörigen (der Kernfamilie) in Österreich verfügt.

4.3.3. Auszuführen ist ferner, dass selbst bei Bejahung, eines Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers (infolge der geknüpften Freundschaften, insbesondere der Beziehung zur Familie der F. S. und der weiteren Aspekte die für eine beginnende Integration in Österreich sprechen - siehe Sozialbericht), die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes (noch) zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt:4.3.3. Auszuführen ist ferner, dass selbst bei Bejahung, eines Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers (infolge der geknüpften Freundschaften, insbesondere der Beziehung zur Familie der F. S. und der weiteren Aspekte die für eine beginnende Integration in Österreich sprechen - siehe Sozialbericht), die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes (noch) zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt:

Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi

v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde). Bei Asylwerbern ist daher ein unzulässiger Eingriff in das Privatleben nur in außergewöhnlichen Einzelfällen anzunehmen.

Zu verweisen ist hier auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:

301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt somit unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Erwägungen die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich zum Entscheidungszeitpunkt der Beschwerdeführer noch nicht einmal zwei Jahre in Österreich aufhält. Es kann somit nicht von einer nachhaltigen Integration des Beschwerdeführers in Österreich, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in seinem derzeitigen Aufenthaltsort unbestrittenermaßen gut integriert lebt und selbst wenn man hinsichtlich der in der Beschwerdeverhandlung angegebenen Beziehung zur Familie F. S. in Österreich von einem Eingriff in das Privatleben ausgeht, sind auch die diesbezüglichen schützenswerten Interessen in einer Gesamtschau nicht so stark (wie schon eben ausgeführt), um zu einer Beurteilung der Ausweisung als unzulässig zu gelangen. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang wiederum auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Die erfolgte Integration ist zwar unstrittig, aber im vorliegenden Fall durch die kurze Aufenthaltsdauer (infolge unberechtigter Asylantragstellung) - entsprechend der dargestellten Judikatur - entscheidend relativiert, auch sind - worauf nur vollständigkeitshalber verwiesen wird - keine exzeptionellen Umstände (zB langfristiges Beschäftigungsverhältnis) ersichtlich. Die bestehenden persönlichen Beziehungen in Österreich (er wurde bereits oben darauf hingewiesen, dass ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK nicht vorliegt) sind vom Asylgerichtshof zwar mit zu berücksichtigen, aber schon durch aufrechten familiäre Bezüge in Gambia (Mutter, Bruder) im gegenständlichen Zusammenhang mehr als aufgewogen.Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt somit unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Erwägungen die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich zum Entscheidungszeitpunkt der Beschwerdeführer noch nicht einmal zwei Jahre in Österreich aufhält. Es kann somit nicht von einer nachhaltigen Integration des Beschwerdeführers in Österreich, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in seinem derzeitigen Aufenthaltsort unbestrittenermaßen gut integriert lebt und selbst wenn man hinsichtlich der in der Beschwerdeverhandlung angegebenen Beziehung zur Familie F. S. in Österreich von einem Eingriff in das Privatleben ausgeht, sind auch die diesbezüglichen schützenswerten Interessen in einer Gesamtschau nicht so stark (wie schon eben ausgeführt), um zu einer Beurteilung der Ausweisung als unzulässig zu gelangen. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang wiederum auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Die erfolgte Integration ist zwar unstrittig, aber im vorliegenden Fall durch die kurze Aufenthaltsdauer (infolge unberechtigter Asylantragstellung) - entsprechend der dargestellten Judikatur - entscheidend relativiert, auch sind - worauf nur vollständigkeitshalber verwiesen wird - keine exzeptionellen Umstände (zB langfristiges Beschäftigungsverhältnis) ersichtlich. Die bestehenden persönlichen Beziehungen in Österreich (er wurde bereits oben darauf hingewiesen, dass ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK nicht vorliegt) sind vom Asylgerichtshof zwar mit zu berücksichtigen, aber schon durch aufrechten familiäre Bezüge in Gambia (Mutter, Bruder) im gegenständlichen Zusammenhang mehr als aufgewogen.

Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Gambia ist daher zum Entscheidungszeitpunkt zulässig.Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Gambia ist daher zum Entscheidungszeitpunkt zulässig.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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