TE AsylGH Beschluss 2009/11/3 C4 315728-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.11.2009
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Norm

AVG §63 Abs3
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C4 315.728-1/2008/2E

C4 315.728-3/2009/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzende über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien,

I. in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:römisch eins. in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde desXXXX vom 16.10.2007 gegen den "Bescheid" des Bundesasylamtes vom 26.05.2007, Zahl: 07 02.835-EAST Ost wird gemäß § 63 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.Die Beschwerde desXXXX vom 16.10.2007 gegen den "Bescheid" des Bundesasylamtes vom 26.05.2007, Zahl: 07 02.835-EAST Ost wird gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.

II. in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch zwei. in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des XXXX vom 13.08.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2009, Zahl: 07 02.835-EAST Ost wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 13.08.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2009, Zahl: 07 02.835-EAST Ost wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 21.03.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am 22.03.2007 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab er an:

"Die Naxaliten haben mich bedroht." Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer, dass er in ständiger Angst leben müsste, umgebracht zu werden.

Im Zuge der Antragstellung legte der Beschwerdeführer eine indische Wahlkarte ("Election Commission of India - Identity Card") vor, lautend auf den Namen XXXX, AusstellungsdatumXXXX, Dokumentennummer:Im Zuge der Antragstellung legte der Beschwerdeführer eine indische Wahlkarte ("Election Commission of India - Identity Card") vor, lautend auf den Namen römisch 40 , AusstellungsdatumXXXX, Dokumentennummer:

XXXX bzw. M.P.C.I. No.: XXXX.römisch 40 bzw. M.P.C.I. No.: römisch 40 .

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.03.2007 gab der Beschwerdeführer über Nachfrage an, außer der bereits vorgelegten Wahlkarte habe er keine Dokumente, die er vorlegen könne. Bezüglich seiner Person führte er aus, er gehöre der Volksgruppe der Sale und der Religionsgemeinschaft der Hindu an. Er sei verheiratet mit XXXX und habe zwei Töchter und einen Sohn. Seine Eltern und seine einzige Schwester würden sich genauso wie seine Gattin und die gemeinsamen Kinder nach wie vor in Indien aufhalten.Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.03.2007 gab der Beschwerdeführer über Nachfrage an, außer der bereits vorgelegten Wahlkarte habe er keine Dokumente, die er vorlegen könne. Bezüglich seiner Person führte er aus, er gehöre der Volksgruppe der Sale und der Religionsgemeinschaft der Hindu an. Er sei verheiratet mit römisch 40 und habe zwei Töchter und einen Sohn. Seine Eltern und seine einzige Schwester würden sich genauso wie seine Gattin und die gemeinsamen Kinder nach wie vor in Indien aufhalten.

Betreffend die bei der Erstbefragung getätigten Angaben wolle er nichts berichtigen oder ergänzen. Er könne auch jetzt keine genauen Angaben zur Reiseroute machen; er sei nicht so gebildet, kenne die Länder nicht und sei einfach dem Schlepper gefolgt. Der Beschwerdeführer habe im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island keinerlei Verwandte. Er sei weder vorbestraft, noch habe er eine strafbare Handlung begangen, noch sei er jemals in Haft gewesen. In seiner Heimat bestehe kein Haftbefehl gegen ihn, er werde von den heimatlichen Behörden auch nicht gesucht. Der Beschwerdeführer sei auch niemals politisch aktiv tätig oder einer Partei zugehörig gewesen.

Über Aufforderung, alle Gründe zu nennen, aus denen er sein Heimatland verlassen habe, brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich habe Probleme mit den Naxaliten, seit August 2005. Ich habe bis zu meiner Ausreise aus Indien für einen Millionär namens XXXX gearbeitet. Ihm gehören viele Häuser und Gebäude, wo er gewohnt hat. In der Nähe von meinem Haus war auch ein Haus von meinem Arbeitgeber, in welchem auch eine Bank und eine Telefonzentrale untergebracht waren. Die Naxaliten haben in einer Nacht, im August 2005, die Bank und diese Telefonzentrale in Brand gesteckt. Mein Vater, ein Freund und ich haben versucht, die Tat zu verhindern. Dann haben wir auch die Polizei verständigt, dass das Haus brennt. Dann sind die Polizei und die Feuerwehr gekommen. Wir drei wurden Zeugen des Vorfalls. Danach haben die Naxaliten erfahren, dass wir drei die Polizei informiert haben. Deswegen haben die Naxaliten im Dezember 2006 meinen Freund und meinen Vater mit Gewalt an einen unbekannten Ort hin mitgenommen. Der Freund hieß XXXX. Die Naxaliten haben ihn geschlagen und umgebracht. Der Vater musste das hilflos mit ansehen. Diese Naxaliten haben meinem Vater gedroht, dass sein Sohn, also ich, dasselbe Schicksal erleiden wird. Dann haben sie auch Drohbriefe in roter Schrift vor meinem Hauseingang angebracht, dass sie mich umbringen werden. Deswegen habe ich große Angst bekommen. Die Eltern hatten auch Sorgen, dass mir dasselbe Schicksal zustoßen könnte, wie meinem Freund. Danach bin ich nach XXXX zu meinem Schwager geflüchtet, zum Ehemann meiner Schwester. Dieser Schwager hat mich dann beraten, dass ich ins Ausland flüchte. Er hat auch die Reise organisiert. Mein Schwager ist gebildet." Befragt, was er im Falle einer Rückkehr nach Indien zu befürchten habe, erklärte er: "Ich bin sehr beängstigt, weil meinem Freund das passiert ist. Ich kann mit dieser Angst nicht in Indien leben. Ich kann dort in der Nacht nicht ordentlich schlafen. Ich habe Angst, dass ich von diesen Personen sicher umgebracht werde, dass sich diese an mir rächen wollen." Das seien alle Fluchtgründe.Über Aufforderung, alle Gründe zu nennen, aus denen er sein Heimatland verlassen habe, brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich habe Probleme mit den Naxaliten, seit August 2005. Ich habe bis zu meiner Ausreise aus Indien für einen Millionär namens römisch 40 gearbeitet. Ihm gehören viele Häuser und Gebäude, wo er gewohnt hat. In der Nähe von meinem Haus war auch ein Haus von meinem Arbeitgeber, in welchem auch eine Bank und eine Telefonzentrale untergebracht waren. Die Naxaliten haben in einer Nacht, im August 2005, die Bank und diese Telefonzentrale in Brand gesteckt. Mein Vater, ein Freund und ich haben versucht, die Tat zu verhindern. Dann haben wir auch die Polizei verständigt, dass das Haus brennt. Dann sind die Polizei und die Feuerwehr gekommen. Wir drei wurden Zeugen des Vorfalls. Danach haben die Naxaliten erfahren, dass wir drei die Polizei informiert haben. Deswegen haben die Naxaliten im Dezember 2006 meinen Freund und meinen Vater mit Gewalt an einen unbekannten Ort hin mitgenommen. Der Freund hieß römisch 40 . Die Naxaliten haben ihn geschlagen und umgebracht. Der Vater musste das hilflos mit ansehen. Diese Naxaliten haben meinem Vater gedroht, dass sein Sohn, also ich, dasselbe Schicksal erleiden wird. Dann haben sie auch Drohbriefe in roter Schrift vor meinem Hauseingang angebracht, dass sie mich umbringen werden. Deswegen habe ich große Angst bekommen. Die Eltern hatten auch Sorgen, dass mir dasselbe Schicksal zustoßen könnte, wie meinem Freund. Danach bin ich nach römisch 40 zu meinem Schwager geflüchtet, zum Ehemann meiner Schwester. Dieser Schwager hat mich dann beraten, dass ich ins Ausland flüchte. Er hat auch die Reise organisiert. Mein Schwager ist gebildet." Befragt, was er im Falle einer Rückkehr nach Indien zu befürchten habe, erklärte er: "Ich bin sehr beängstigt, weil meinem Freund das passiert ist. Ich kann mit dieser Angst nicht in Indien leben. Ich kann dort in der Nacht nicht ordentlich schlafen. Ich habe Angst, dass ich von diesen Personen sicher umgebracht werde, dass sich diese an mir rächen wollen." Das seien alle Fluchtgründe.

Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er habe zwei Drohbriefe erhalten; einen im Dezember 2006 und einen im Februar 2007. Beide Briefe seien auf die Türe geklebt worden. Er habe auch Angst gehabt, die Briefe dort zu entfernen. Durch Regenwasser würden diese sowieso zerstört. Befragt, wo sich die Briefe befinden würden, meinte der Beschwerdeführer, nachdem er nach XXXX geflüchtet sei, habe sein Vater die Briefe entfernt. Sie seien dann weggeworfen worden. Der Beschwerdeführer sei im September 2006 nach XXXX geflüchtet, und zwar aus Angst, dass er umgebracht werde. Die Nachbarn hätten schon erzählt, dass die Naxaliten den Beschwerdeführer suchen würden. Er habe sich deshalb nicht im Bundesstaat XXXX aufhalten wollen. Sein Schwager habe ihm empfohlen, XXXX zu verlassen und sich nach XXXX zu begeben. Der Beschwerdeführer habe dann in XXXX gearbeitet. In dieser Zeit habe der Schwager die Reisevorbereitungen getroffen. Befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe sich sechs Monate lang, bis zur Ausreise, in XXXX aufgehalten. Über Nachfrage, ob er sich wegen seiner Probleme in Indien an die Polizei gewendet habe, antwortete der Beschwerdeführer, er habe im Dezember 2005 bei der Polizei XXXX eine Anzeige erstattet, dass er Angst um sein Leben habe. Er habe die Anzeige erstattet, gleich nachdem sein Freund umgebracht worden sei. Der Freund sei im Dezember 2005 umgebracht worden. Dem Beschwerdeführer wurde sogleich vorgehalten, dass er zuvor angegeben habe, sein Freund und sein Vater seien im Dezember 2006 entführt worden. Dazu erklärte der Beschwerdeführer: "Er wurde im Dezember 2005 entführt und umgebracht. Ich habe das verwechselt, ich bin im Stress und ein bisschen aufgeregt." Über Nachfrage, wo der Beschwerdeführer von Dezember 2005 bis September 2006 gelebt habe, erklärte er, er sei beim Schwager in XXXX gewesen und habe auch für ihn gearbeitet.Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er habe zwei Drohbriefe erhalten; einen im Dezember 2006 und einen im Februar 2007. Beide Briefe seien auf die Türe geklebt worden. Er habe auch Angst gehabt, die Briefe dort zu entfernen. Durch Regenwasser würden diese sowieso zerstört. Befragt, wo sich die Briefe befinden würden, meinte der Beschwerdeführer, nachdem er nach römisch 40 geflüchtet sei, habe sein Vater die Briefe entfernt. Sie seien dann weggeworfen worden. Der Beschwerdeführer sei im September 2006 nach römisch 40 geflüchtet, und zwar aus Angst, dass er umgebracht werde. Die Nachbarn hätten schon erzählt, dass die Naxaliten den Beschwerdeführer suchen würden. Er habe sich deshalb nicht im Bundesstaat römisch 40 aufhalten wollen. Sein Schwager habe ihm empfohlen, römisch 40 zu verlassen und sich nach römisch 40 zu begeben. Der Beschwerdeführer habe dann in römisch 40 gearbeitet. In dieser Zeit habe der Schwager die Reisevorbereitungen getroffen. Befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe sich sechs Monate lang, bis zur Ausreise, in römisch 40 aufgehalten. Über Nachfrage, ob er sich wegen seiner Probleme in Indien an die Polizei gewendet habe, antwortete der Beschwerdeführer, er habe im Dezember 2005 bei der Polizei römisch 40 eine Anzeige erstattet, dass er Angst um sein Leben habe. Er habe die Anzeige erstattet, gleich nachdem sein Freund umgebracht worden sei. Der Freund sei im Dezember 2005 umgebracht worden. Dem Beschwerdeführer wurde sogleich vorgehalten, dass er zuvor angegeben habe, sein Freund und sein Vater seien im Dezember 2006 entführt worden. Dazu erklärte der Beschwerdeführer: "Er wurde im Dezember 2005 entführt und umgebracht. Ich habe das verwechselt, ich bin im Stress und ein bisschen aufgeregt." Über Nachfrage, wo der Beschwerdeführer von Dezember 2005 bis September 2006 gelebt habe, erklärte er, er sei beim Schwager in römisch 40 gewesen und habe auch für ihn gearbeitet.

Auf die Frage, ob er bei der Polizei auch eine Anzeige wegen der Briefe erstattet habe, antwortete der Beschwerdeführer, ja, die Anzeige sei im Jänner 2006 bei der Polizei in XXXX gewesen. Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er vorher angegeben habe, er habe die Briefe erst im Dezember 2006 und im Jänner 2007 erhalten. Darauf entgegnete der Beschwerdeführer: "Die Anzeige habe ich erstattet, nachdem der Freund getötet wurde. Ich habe angezeigt, dass ich auch der Gefahr ausgesetzt bin. Die Polizei hat mich und meinen Vater befragt, wegen des Todesfalls meines Freundes." Er sei im Mai 2006 deswegen bei der Polizei gewesen. Dem Beschwerdeführer wurde sodann folgender Vorhalt gemacht: Er habe angegeben, dass er im Dezember 2006 und im Februar 2007 die beiden Briefe erhalten habe, in welchen er mit dem Umbringen bedroht worden sei. Wenn dies stimme, sei es nicht möglich, dass er bereits im Mai 2006 bei der Polizei in XXXX gewesen sei und die Polizei darüber informiert habe. Dazu erklärte der Beschwerdeführer, die Drohbriefe seien gleich nach dem Tod des Freundes gekommen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten: Er habe in einer zweiten Version angegeben, dass sein Freund im Dezember 2005 umgebracht worden sei. Wann habe er demnach die Briefe bzw. Schreiben bekommen, in welchen er mit dem Umbringen bedroht worden sei? Darauf antwortete der Beschwerdeführer: "Der erste Brief war im Dezember 2005. Der zweite Brief war im Jänner 2006. Danach habe ich die Polizei informiert, im Jänner 2006." Sogleich wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er gerade vorher angegeben habe, im Mai 2006 bei der Polizei in XXXX gewesen zu sein, woraufhin er entgegnete, er habe Angst. Aus Unruhe könne er sich nicht mehr erinnern. Deswegen habe er unterschiedliche Angaben gemacht. Über Nachfrage, wo er sich zwischen Jänner 2006 und Dezember 2006 aufgehalten habe, führte der Beschwerdeführer aus, er sei von Jänner 2006 bis zum 09.09.2006 in XXXX gewesen und vom 10.09.2006 bis zu seiner Ausreise im Mai 2007 habe er in XXXX gelebt. Nach dem Jänner 2006 habe es keine Schreiben mehr von den Naxaliten gegeben. Auf die Frage, aus welchem Grund er dann im März 2007, also über ein Jahr nach dem letzten Drohbrief, geflüchtet sei, antwortete der Beschwerdeführer, er habe keine Drohbriefe mehr bekommen, weil er sich woanders aufgehalten habe. Er habe aber immer mit dieser Angst leben müssen.Auf die Frage, ob er bei der Polizei auch eine Anzeige wegen der Briefe erstattet habe, antwortete der Beschwerdeführer, ja, die Anzeige sei im Jänner 2006 bei der Polizei in römisch 40 gewesen. Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er vorher angegeben habe, er habe die Briefe erst im Dezember 2006 und im Jänner 2007 erhalten. Darauf entgegnete der Beschwerdeführer: "Die Anzeige habe ich erstattet, nachdem der Freund getötet wurde. Ich habe angezeigt, dass ich auch der Gefahr ausgesetzt bin. Die Polizei hat mich und meinen Vater befragt, wegen des Todesfalls meines Freundes." Er sei im Mai 2006 deswegen bei der Polizei gewesen. Dem Beschwerdeführer wurde sodann folgender Vorhalt gemacht: Er habe angegeben, dass er im Dezember 2006 und im Februar 2007 die beiden Briefe erhalten habe, in welchen er mit dem Umbringen bedroht worden sei. Wenn dies stimme, sei es nicht möglich, dass er bereits im Mai 2006 bei der Polizei in römisch 40 gewesen sei und die Polizei darüber informiert habe. Dazu erklärte der Beschwerdeführer, die Drohbriefe seien gleich nach dem Tod des Freundes gekommen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten: Er habe in einer zweiten Version angegeben, dass sein Freund im Dezember 2005 umgebracht worden sei. Wann habe er demnach die Briefe bzw. Schreiben bekommen, in welchen er mit dem Umbringen bedroht worden sei? Darauf antwortete der Beschwerdeführer: "Der erste Brief war im Dezember 2005. Der zweite Brief war im Jänner 2006. Danach habe ich die Polizei informiert, im Jänner 2006." Sogleich wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er gerade vorher angegeben habe, im Mai 2006 bei der Polizei in römisch 40 gewesen zu sein, woraufhin er entgegnete, er habe Angst. Aus Unruhe könne er sich nicht mehr erinnern. Deswegen habe er unterschiedliche Angaben gemacht. Über Nachfrage, wo er sich zwischen Jänner 2006 und Dezember 2006 aufgehalten habe, führte der Beschwerdeführer aus, er sei von Jänner 2006 bis zum 09.09.2006 in römisch 40 gewesen und vom 10.09.2006 bis zu seiner Ausreise im Mai 2007 habe er in römisch 40 gelebt. Nach dem Jänner 2006 habe es keine Schreiben mehr von den Naxaliten gegeben. Auf die Frage, aus welchem Grund er dann im März 2007, also über ein Jahr nach dem letzten Drohbrief, geflüchtet sei, antwortete der Beschwerdeführer, er habe keine Drohbriefe mehr bekommen, weil er sich woanders aufgehalten habe. Er habe aber immer mit dieser Angst leben müssen.

Dem Beschwerdeführer wurde abschließend zur Kenntnis gebracht, dass die Behörde beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz und auf subsidiären Schutz abzuweisen, da er ein widersprüchliches Fluchtvorbringen erstattet habe und es zudem unplausibel sei, warum er erst ein Jahr nach den Drohbriefen tatsächlich geflüchtet sei.

Dazu nahm der Beschwerdeführung Stellung und gab an: "Die unterschiedlichen Angaben sind deswegen entstanden, weil ich keine Bildung habe. Es stimmt auch, dass ich von Jänner 2006 bis zur Ausreise in Indien gelebt habe. Die Zeit war für mich sehr schwierig, weil ich immer in Angst gelebt habe. Diese Umstände möchte ich nicht wieder erleben, deswegen bin ich geflüchtet und suche im Ausland Schutz."

Am 05.04.2007 fand in Anwesenheit eines Rechtsberaters eine weitere Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs statt, bei der der Beschwerdeführer nochmals über die geplante Vorgehensweise des Bundesasylamtes informiert wurde. Dazu äußerte er sich folgendermaßen: "Die Naxaliten haben mich bedroht und deswegen musste ich nach XXXX flüchten. Das, was ich bei der ersten Einvernahme erzählt habe, stimmt alles. Ich habe große Angst. Ich habe eine Familie, eine Frau und drei Kinder, die auf mich angewiesen sind. Wenn ich zurück nach Indien muss, muss ich für immer mit dieser Angst leben. Ich habe Angst, dass mich die Naxaliten finden werden."Am 05.04.2007 fand in Anwesenheit eines Rechtsberaters eine weitere Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs statt, bei der der Beschwerdeführer nochmals über die geplante Vorgehensweise des Bundesasylamtes informiert wurde. Dazu äußerte er sich folgendermaßen: "Die Naxaliten haben mich bedroht und deswegen musste ich nach römisch 40 flüchten. Das, was ich bei der ersten Einvernahme erzählt habe, stimmt alles. Ich habe große Angst. Ich habe eine Familie, eine Frau und drei Kinder, die auf mich angewiesen sind. Wenn ich zurück nach Indien muss, muss ich für immer mit dieser Angst leben. Ich habe Angst, dass mich die Naxaliten finden werden."

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 26.05.2007, FZ: 07 02.835-EAST Ost, ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 26.05.2007, FZ: 07 02.835-EAST Ost, ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Unter Vorlage einer Vollmacht vom 02.10.2007 nahm ein Mitarbeiter des DIAKONIE Flüchtlingsdienstes am 03.10.2007 beim Bundesasylamt Akteneinsicht in den Akt des Beschwerdeführers.

Mit Schriftsatz vom 16.10.2007 stellte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertreterin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr: "Beschwerde").

Mit Bescheid vom 24.10.2007 wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 51/1991 idgF (AVG) ab.Mit Bescheid vom 24.10.2007 wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF (AVG) ab.

Dagegen erhob die Vertreterin des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 08.11.2007 "Berufung" (nunmehr: "Beschwerde").

Der Asylgerichtshof behob mit seinem Erkenntnis von 08.10.2008, Zahl: C4 315.728-2/2008/2E, in Erledigung der Beschwerde den bekämpften Bescheid vom 24.10.2007 und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.Der Asylgerichtshof behob mit seinem Erkenntnis von 08.10.2008, Zahl: C4 315.728-2/2008/2E, in Erledigung der Beschwerde den bekämpften Bescheid vom 24.10.2007 und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

Das Bundesasylamt führte in der Folge ergänzende Ermittlungen bezüglich der Rechtmäßigkeit der Zustellung des Bescheides vom 26.05.2007 durch. In diesem Sinne fand am 23.06.2009 eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers statt.

Befragt zu den Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, er habe hier keine Familie oder Verwandte und lebe auch in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er habe keine Arbeit und kein Geld. Bekannte in Wien würden ihn gelegentlich unterstützen. Sonst bekomme er keine Unterstützung in Österreich. Er lasse sich von zu Hause Geld nach Österreich schicken. Der Beschwerdeführer versuche, in Österreich Arbeit zu finden, aber ohne der "weißen Karte" bekomme er keine Arbeit. Die "weiße Karte" [Anmerkung: Aufenthaltsberechtigungskarte], welche ihm im Jahr 2007 beim Bundesasylamt ausgefolgt worden sei, sei ihm von der Fremdenpolizei wieder abgenommen worden, als er in Schubhaft gewesen sei. Deutsch spreche er nicht. Die meiste Zeit verbringe er in der Wohnung. Sonst gehe er am XXXX spazieren. Gelegentlich helfe er auch Bekannten am XXXX aus. Oder er arbeite sonst bei Geschäftsleuten in ganz Wien und bekomme dafür gelegentlich 20, 30 oder maximal 50 EUR. Davon lebe er. Der Beschwerdeführer sei seit Februar oder März 2007 in Österreich aufhältig und habe seither ständig in Wien gelebt.Befragt zu den Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, er habe hier keine Familie oder Verwandte und lebe auch in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er habe keine Arbeit und kein Geld. Bekannte in Wien würden ihn gelegentlich unterstützen. Sonst bekomme er keine Unterstützung in Österreich. Er lasse sich von zu Hause Geld nach Österreich schicken. Der Beschwerdeführer versuche, in Österreich Arbeit zu finden, aber ohne der "weißen Karte" bekomme er keine Arbeit. Die "weiße Karte" [Anmerkung: Aufenthaltsberechtigungskarte], welche ihm im Jahr 2007 beim Bundesasylamt ausgefolgt worden sei, sei ihm von der Fremdenpolizei wieder abgenommen worden, als er in Schubhaft gewesen sei. Deutsch spreche er nicht. Die meiste Zeit verbringe er in der Wohnung. Sonst gehe er am römisch 40 spazieren. Gelegentlich helfe er auch Bekannten am römisch 40 aus. Oder er arbeite sonst bei Geschäftsleuten in ganz Wien und bekomme dafür gelegentlich 20, 30 oder maximal 50 EUR. Davon lebe er. Der Beschwerdeführer sei seit Februar oder März 2007 in Österreich aufhältig und habe seither ständig in Wien gelebt.

In der Folge wurden dem Beschwerdeführer Fragen bezüglich der Zustellung des Bescheides vom 26.05.2007 gestellt. Abschließend wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, es sei im Zweifelsfall davon auszugehen, dass die Hinterlegung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.05.2007, mit 20.06.2007 beim zuständigen Postamt nicht rechtswirksam im Sinne des Zustellgesetzes erfolgt sei. Daher sei der Bescheid rechtlich nicht erlassen und es sei das gegenständliche Verfahren somit noch vor dem Bundesasylamt anhängig.

Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer weiter an, er habe in Österreich weder Kurse, noch Schulungen oder sonstige Ausbildungen absolviert und sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Er sei in Österreich strafrechtlich unbescholten. Ungefähr einmal im Monat habe er telefonischen Kontakt mit seiner Gattin und mit seinen Eltern. Die Gattin und seine Kinder würden bei seinen Eltern leben. Das Problem mit den Naxaliten sei nach wie vor aufrecht. Der Beschwerdeführer befürchte im Falle einer Rückkehr in die Heimat, von den Naxaliten umgebracht zu werden. Das Leben in Österreich sei auch schwer, weil er hier nicht arbeiten und daher kein ordentliches Leben führen könne. In Indien sei er aber der Gefahr ausgesetzt, von den Naxaliten getötet zu werden. Über Nachfrage, wer aus seiner Familie konkret davon betroffen sei, von den Naxaliten umgebracht zu werden, antwortete der Beschwerdeführer, nur er alleine sei in Gefahr. Dem Beschwerdeführer wurde sodann in Erinnerung gerufen, dass er bei seiner Einvernahme am 27.03.2007 angegeben habe, er habe sich aufgrund des angeführten Problems mit den Naxaliten an die Polizei XXXX gewendet. Auf die Frage, wer damals mit ihm zur Polizeistation gegangen sei, antwortete er, die Einvernahme sei zwei Jahre her; er könne sich nicht mehr genau erinnern, was er damals vor zwei Jahren erzählt habe. Seitens des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer entgegengehalten, der Umstand, dass die letzte Befragung am 27.03.2007 stattgefunden habe, könne der Beantwortung einer Frage zu Vorfällen in der Heimat nicht entgegenstehen; er möge die Frage, wer ihn zur Polizeistation XXXX begleitet habe, also nun beantworten. Dazu schwieg der Beschwerdeführer. Über nochmalige Aufforderung die Frage zu beantworten, erklärte er, dass er sich nicht erinnern könne.Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer weiter an, er habe in Österreich weder Kurse, noch Schulungen oder sonstige Ausbildungen absolviert und sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Er sei in Österreich strafrechtlich unbescholten. Ungefähr einmal im Monat habe er telefonischen Kontakt mit seiner Gattin und mit seinen Eltern. Die Gattin und seine Kinder würden bei seinen Eltern leben. Das Problem mit den Naxaliten sei nach wie vor aufrecht. Der Beschwerdeführer befürchte im Falle einer Rückkehr in die Heimat, von den Naxaliten umgebracht zu werden. Das Leben in Österreich sei auch schwer, weil er hier nicht arbeiten und daher kein ordentliches Leben führen könne. In Indien sei er aber der Gefahr ausgesetzt, von den Naxaliten getötet zu werden. Über Nachfrage, wer aus seiner Familie konkret davon betroffen sei, von den Naxaliten umgebracht zu werden, antwortete der Beschwerdeführer, nur er alleine sei in Gefahr. Dem Beschwerdeführer wurde sodann in Erinnerung gerufen, dass er bei seiner Einvernahme am 27.03.2007 angegeben habe, er habe sich aufgrund des angeführten Problems mit den Naxaliten an die Polizei römisch 40 gewendet. Auf die Frage, wer damals mit ihm zur Polizeistation gegangen sei, antwortete er, die Einvernahme sei zwei Jahre her; er könne sich nicht mehr genau erinnern, was er damals vor zwei Jahren erzählt habe. Seitens des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer entgegengehalten, der Umstand, dass die letzte Befragung am 27.03.2007 stattgefunden habe, könne der Beantwortung einer Frage zu Vorfällen in der Heimat nicht entgegenstehen; er möge die Frage, wer ihn zur Polizeistation römisch 40 begleitet habe, also nun beantworten. Dazu schwieg der Beschwerdeführer. Über nochmalige Aufforderung die Frage zu beantworten, erklärte er, dass er sich nicht erinnern könne.

Befragt, worin das Problem mit den Naxaliten bestünde, brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich war Zeuge des Brandes einer Bank und einer Telefonzentrale. Das waren die Naxaliten, die beides in Brand gesetzt haben. Weil ich Zeuge war, haben die Naxaliten gedroht, mich umzubringen." Befragt, wo er sich befunden habe, als die Bank und die Telefonzentrale in Brand gesetzt worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, er habe im Nachbarhaus dieser Bank gearbeitet. Über Nachfrage, was er dann unternommen habe, als der Band ausgebrochen sei, führte der Beschwerdeführer aus, er und sein Freund hätten versucht, mit den Leuten zu reden. Der Brand sei schon zu groß gewesen. Er habe gefragt, warum sie das Haus in Brand gesetzt hätten. Das Haus habe dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers gehört. Der Freund des Beschwerdeführers habe nicht dort gearbeitet; der Beschwerdeführer habe ihn nur zu Hilfe gerufen. Der Brand sei in den Nachtstunden ausgebrochen, nicht während der Arbeitszeit. Über Nachfrage, ob der Beschwerdeführer und sein Freund also versucht hätten, auf die Naxaliten einzureden, nachdem die Bank und die Telefonzentrale bereits in Brand gestanden seien, bejahte der Beschwerdeführer das. Über Vorhalt, der Beschwerdeführer habe bei der Einvernahme am 27.03.2007 angegeben, dass sein Vater, sein Freund und er selbst versucht hätten, die Tat zu verhindern und nunmehr habe er ganz andere Angaben gemacht, erklärte er: "Es stimmt, dass der Vater auch anwesend gewesen ist. Heute habe ich das vergessen. Ich bin etwas verwirrt und unter Stress, weil das Leben hier in Österreich so schwer ist." Über Nachfrage, wie sich der Vater verhalten habe, als der Brand ausgebrochen sei, meinte der Beschwerdeführer, er könne sich nicht mehr so genau erinnern. Befragt, ob es nach diesem Brand bei der Bank und der Telefonzentrale Entführungen durch die Naxaliten gegeben habe und wenn ja, wer davon betroffen gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Mein Freund wurde von den Naxaliten entführt und umgebracht. Von anderen weiß ich nicht. Ich weiß von meinem Freund, der wurde dann umgebracht." Dem Beschwerdeführer wurde sodann seine Aussage vom 27.03.2007 vorgehalten, woraufhin er erklärte: "Ich kann mich nicht daran erinnern, dass ich es früher so erzählt habe. Es stimmt, mein Vater wurde auch entführt. Vor den Augen meines Vaters haben sie meinen Freund umgebracht und mein Vater wurde damit bedroht, dass sein Sohn auch dasselbe Schicksal erleiden wird." Über Nachfrage, warum der Vater aber offensichtlich kein Problem habe in der Heimat zu leben, entgegnete der Beschwerdeführer, sein Vater sei viel älter als er. Vielleicht sei das der Grund, warum ihn die Naxaliten freigelassen hätten.

Abschließend wurden dem Beschwerdeführer mit Hilfe des Dolmetschers die allgemeinen Länderfeststellungen zu Indien zur Kenntnis gebracht; dazu erklärte er: "Was in dem Bericht steht, stimmt. Die Gefahr ist aber immer da. Aber es werden auch Politiker umgebracht. In dem Dorf, in dem ich wohne, leben nur 3000 Personen. Jeder kennt jeden." Über Vorhalt, dass in Indien auch die Möglichkeit bestünde in Großstädten zu leben, sofern dem Beschwerdeführer der Aufenthalt in seiner engeren Heimat zu unsicher sei, entgegnete er: "Ich kann nicht in Großstädten leben, weil ich Landwirt bin und das Leben dort sehr teuer ist. Wenn ich mit der ganzen Familie in eine Großstadt ziehen will, muss ich viel verdienen. Ich habe keine besonderen Fähigkeiten und Ausbildungen, um viel Geld zu verdienen."

Mit Bescheid vom 13.07.2009, Zahl: 07 02.835-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 51/1991 idgF (AVG) zurück.Mit Bescheid vom 13.07.2009, Zahl: 07 02.835-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF (AVG) zurück.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, aufgrund des Vorliegens eines Zustellmangels im Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 21.03.2007 sei keine rechtskräftige Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.05.2007 vorgenommen worden. Es habe damit einhergehend auch keine Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen diesen nicht rechtskräftig erlassenen Bescheid versäumt werden können.

Mit Bescheid vom 13.07.2009, Zahl: 07 02.835-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 21.03.2007 ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 13.07.2009, Zahl: 07 02.835-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 21.03.2007 ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aus, es seien im Vorbringen des Beschwerdeführers mehrere Widersprüchlichkeiten zu Tage getreten, weswegen das Gesamtvorbringen als nicht glaubhaft zu qualifizieren sei. In diesem Zusammenhang werde insbesondere auf folgende Ausführungen verwiesen:

Im vorliegenden Fall stütze sich die Begründung für die Flucht im Wesentlichen darauf, dass der Vater des Beschwerdeführers von den Naxaliten damit bedroht worden sei, dass sein Sohn, demnach also der Beschwerdeführer selbst, dasselbe Schicksal erleiden werde, wie sein Freund, der den Angaben des Beschwerdeführers zufolge von den Naxaliten umgebracht worden sei. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, zwei Drohbriefe erhalten zu haben, in welchen er mit dem Umbringen bedroht worden sei.

Ins Auge springe, dass der Beschwerdeführer zunächst bei der Einvernahme am 27.03.2007 über Aufforderung, alle Gründe anzugeben, weswegen er sein Heimatland verlassen habe, keine Probleme gehabt habe, eine geordnete Fluchtgeschichte vorzubringen, solange er diese frei habe vortragen können und diese nicht hinterfragt worden sei. Bei den darauf folgenden näheren Detailfragen zu den Ereignissen im Heimatland seien jedoch sehr bald gravierende Widersprüchlichkeiten hervor gekommen, welche nicht lediglich darin zu begründen seien, dass sich der Beschwerdeführer geirrt habe, nervös oder ungebildet sei.

So habe der Beschwerdeführer zunächst bei der Einvernahme am 27.03.2007 behauptet, dass er im Dezember 2006 und im Februar 2007 Drohbriefe erhalten habe. Nach Vorhalt von Widersprüchlichkeiten habe er im Zuge der weiteren Einvernahme diese Angaben revidiert und habe nun behauptet, er habe die Drohbriefe im Dezember 2005 und im Jänner 2006 erhalten. Die Begründung, dass seine unterschiedlichen Angaben darauf zurückzuführen seien, dass er keine Bildung habe bzw. sich aus Unruhe nicht erinnern könne, vermögen die unterschiedlichen Angaben nicht zu erklären. Sollten die Angaben tatsächlich auf einem Irrtum beruhen, dann entspreche es der Lebenserfahrung, dass, bezogen auf den vorliegenden Fall, bei einer Unrichtigkeit des Kalenderjahres zumindest die angeführten Monate jeweils gleich seien oder, konkret ausgedrückt, dass sich der Beschwerdeführer beispielsweise von Dezember 2006 und Februar 2007 auf Dezember 2005 und Februar 2006 korrigiere und nicht, wie er es tatsächlich getan habe, von Dezember 2006 und Februar 2007 auf Dezember 2005 und Jänner 2006; oder wenn sich ein Irrtum in den Monaten ergebe, dass zumindest das Kalenderjahr dasselbe sei, beispielsweise, dass sich der Beschwerdeführer von Dezember 2006 und Februar 2007 auf Dezember 2006 und Jänner 2007 korrigiere. Die Abweichungen in den Angaben des Beschwerdeführers - Korrektur von Dezember 2006 und Februar 2007 auf Dezember 2005 und Jänner 2006 - würden sich daher unter diesen Gesichtspunkten offensichtlich nicht aufgrund eines Irrtums ergeben, sondern seien offensichtlich deswegen entstanden, weil die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgeschichte nicht in Einklang mit den dargestellten Zeitpunkten stehe.

Dass die abweichenden Angaben nicht bloß auf Nervosität oder Irrtum beruhen würden, komme noch stärker in den widersprüchlichen Angaben zum Ausdruck, als der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, anzugeben, ob er sich aufgrund der Drohbriefe an die Polizei gewendet habe. So habe der Beschwerdeführer zunächst behauptet, dass er deswegen im Jänner 2006 bei der Polizei XXXX eine Anzeige erstattet habe. Auf nochmalige konkrete Frage, ob er bei der Polizei eine Anzeige erstattet habe, nachdem er in den angeführten Briefen bzw. Schreiben mit dem Umbringen bedroht worden sei, habe der Beschwerdeführer nun angegeben, dass er keine Anzeige erstattet habe, sondern dass er die Polizei XXXX darüber informiert habe und dass er persönlich bei der Polizei gewesen sei. Auf die Frage, wann er deswegen bei der Polizei gewesen sei, habe der Beschwerdeführer schließlich angegeben, dass dies im Mai 2006 gewesen sei. Unmittelbar danach habe er wiederum vorgebracht, im Jänner 2006 die Polizei deswegen informiert zu haben.Dass die abweichenden Angaben nicht bloß auf Nervosität oder Irrtum beruhen würden, komme noch stärker in den widersprüchlichen Angaben zum Ausdruck, als der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, anzugeben, ob er sich aufgrund der Drohbriefe an die Polizei gewendet habe. So habe der Beschwerdeführer zunächst behauptet, dass er deswegen im Jänner 2006 bei der Polizei römisch 40 eine Anzeige erstattet habe. Auf nochmalige konkrete Frage, ob er bei der Polizei eine Anzeige erstattet habe, nachdem er in den angeführten Briefen bzw. Schreiben mit dem Umbringen bedroht worden sei, habe der Beschwerdeführer nun angegeben, dass er keine Anzeige erstattet habe, sondern dass er die Polizei römisch 40 darüber informiert habe und dass er persönlich bei der Polizei gewesen sei. Auf die Frage, wann er deswegen bei der Polizei gewesen sei, habe der Beschwerdeführer schließlich angegeben, dass dies im Mai 2006 gewesen sei. Unmittelbar danach habe er wiederum vorgebracht, im Jänner 2006 die Polizei deswegen informiert zu haben.

Weitere Ungereimtheiten hätten sich hinsichtlich des Zeitpunktes der behaupteten Entführung des Vaters und des Freundes ergeben, welche der Beschwerdeführer zeitlich zunächst im Dezember 2006 eingeordnet habe und dies danach auf einen dementsprechenden Vorhalt dahingehend abgeändert habe, dass er angegeben habe, sein Freund sei bereits im Dezember 2005 von den Naxaliten entführt und umgebracht worden.

Weiters sei es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer einerseits behauptet habe, im Jänner 2006 in Drohbriefen mit dem Umbringen bedroht worden zu sein, dies in letzter Konsequenz der fluchtauslösende Grund gewesen sei und er danach trotzdem noch über ein Jahr in Indien geblieben sei, wenngleich er sich an anderen Orten aufgehalten habe. In Verbindung mit den vorstehend aufgezeigten Widersprüchlichkeiten ergebe sich die Unplausibilität des Verhaltens daraus, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem Beschwerdeführer trotz angegebener lebensbedrohender Lage ein derart langer Verbleib (über ein Jahr) in Indien möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei somit über einen mehr als einjährigen Zeitraum des behaupteten Aufenthalts in Indien offensichtlich an den von ihm gewählten Aufenthaltsorten keinen weiteren Bedrohungen ausgesetzt gewesen, obwohl seinen Angaben zufolge bereits die dargestellte lebensbedrohende Lage bestanden habe. Unter Zugrundelegung der vorstehend dargestellten Überlegungen bestehe objektiv betrachtet kein unmittelbarer Zusammenhang der behaupteten Bedrohung mit der tatsächlichen Ausreise aus Indien. Es sei davon auszugehen, dass bei tatsächlicher konkreter Gefährdung eine Ausreise aus Indien bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt vorgenommen werde bzw. eine solche zumindest viel früher versucht werde.

Beim Vorbringen des Beschwerdeführers sei weiters nicht plausibel, dass er sich einerseits aufgrund der angeführten Drohbriefe an die Polizei gewendet habe und dass er andererseits angeben habe, die Drohbriefe gar nicht an sich genommen zu haben, sondern diese vom Vater entfernt worden seien, nachdem er nach XXXX geflüchtet sei. Im vorliegenden Fall seien gerade die Drohbriefe ein gewichtiges Beweismittel für eine tatsächlich existente Bedrohung und seien diese daher für die Polizei von vorrangiger Bedeutung. Dass derart gewichtige Beweismittel vernichtet worden seien, widerspreche der Lebenserfahrung, insbesondere wenn sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang an die Polizei gewendet habe.Beim Vorbringen des Beschwerdeführers sei weiters nicht plausibel, dass er sich einerseits aufgrund der angeführten Drohbriefe an die Polizei gewendet habe und dass er andererseits angeben habe, die Drohbriefe gar nicht an sich genommen zu haben, sondern diese vom Vater entfernt worden seien, nachdem er nach römisch 40 geflüchtet sei. Im vorliegenden Fall seien gerade die Drohbriefe ein gewichtiges Beweismittel für eine tatsächlich existente Bedrohung und seien diese daher für die Polizei von vorrangiger Bedeutung. Dass derart gewichtige Beweismittel vernichtet worden seien, widerspreche der Lebenserfahrung, insbesondere wenn sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang an die Polizei gewendet habe.

Auch bei der Einvernahme am 23.06.2009 hätten sich weitere Widersprüchlichkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben. Die Frage, ob es nach dem Brand bei der Bank und der Telefonzentrale Entführungen gegeben habe, habe der Beschwerdeführer damit beantwortet, dass sein Freund von den Naxaliten entführt und umgebracht worden sei. Von anderen Entführten wisse der Beschwerdeführer nichts. In Widerspruch dazu habe er jedoch zunächst bei der Einvernahme am 27.03.2007 angegeben, dass die Naxaliten im Dezember 2006 seinen Freund und seinen Vater mit Gewalt an einen unbekannten Ort hin mitgenommen hätten. Dieser Widerspruch lasse sich nicht mit dem zeitlichen Abstand der Einvernahmen am 27.03.2007 und am 23.06.2009 erklären. Insbesondere die gewaltsame Verbringung des eigenen Vaters durch Naxaliten, welche den Angaben des Beschwerdeführers zufolge zudem sogar seinen Freund getötet hätten, stelle wohl ein einschneidendes Erlebnis für den Beschwerdeführer dar, gerade weil dieser doch selbst in den gesamten Vorfall involviert gewesen sei. Unter diesen Gesichtspunkten sei es auf der Hand liegend, dass ein derart einschneidendes Erlebnis, bei welchem der eigene Vater gewaltsam an einen unbekannten Ort verbracht worden sei, nicht einfach vergessen werde. Es sei nicht erklärlich, dass sich der Beschwerdeführer trotz konkreter Fragestellung danach zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr daran habe erinnern können. In Verbindung mit den bereits aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselementen im Vorbringen des Beschwerdeführers, stehe für das Bundesasylamt zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer im Verfahren lediglich eine eingelernte und nicht erlebte Rahmengeschichte präsentiert habe. Dies erkläre auch, warum er wesentliche Details davon bei der Einvernahme am 23.06.2009 nicht mehr gewusst habe.

Zusammenfassend gelange das Bundesasylamt zur Ansicht, dass im vorliegenden Fall eine nicht den Tatsachen entsprechende und vorbereitete Fluchtgeschichte präsentiert worden sei, welche zudem einem Standardvorbringen von Personen aus der Heimatregion des Beschwerdeführers entspreche. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einerseits keine Probleme gehabt habe, einen Ereignisablauf in der Heimat darzustellen, solange er seine Fluchtgründe frei habe erzählen können, dass er jedoch andererseits unmittelbar danach, als er konkret zu Details seines Vorbringens befragt worden sei, sich in einer Vielzahl von Widersprüchlichkeiten verstrickt habe. Genau dieser Umstand deute zweifelsfrei auf eine mangelhaft vorbereitete Geschichte hin, welche bei eingehender Befragung geradezu sprunghafte Abänderungen in den Angaben ergeben habe, welche mit üblicher Nervosität oder mit üblicherweise vorkommenden Irrtümern bzw. Versprechern nicht mehr erklärbar seien.

Insgesamt sei dem wesentlichen Teil des Vorbringens, vor allem den dargestellten Fluchtereignissen und der behauptete lebensbedrohliche Lage in Indien aufgrund der oben erörterten Unplausibilitäten und Widersprüchlichkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers jegliche Glaubhaftigkeit abzusprechen.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) aus, im gegenständlichen Fall erachte die Behörde die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich als unwahr, sodass seine behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei daher auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0380). Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens habe sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von internationalem Schutz führen könne.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) aus, im gegenständlichen Fall erachte die Behörde die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich als unwahr, sodass seine behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei daher auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0380). Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens habe sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von internationalem Schutz führen könne.

Bezüglich Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt fest, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei - wie bereits unter Spruchpunkt I angeführt - hinsichtlich der Geschehnisse in Indien und hinsichtlich der behaupteten Bedrohungssituation nicht glaubhaft, sodass auf Grund des Vorbringens nicht vom Bestehen einer realen Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgegangen werden könne. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz hätte führen können.Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt fest, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei - wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins angeführt - hinsichtlich der Geschehnisse in Indien und hinsichtlich der behaupteten Bedrohungssituation nicht glaubhaft, sodass auf Grund des Vorbringens nicht vom Bestehen einer realen Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgegangen werden könne. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz hätte führen können.

Insbesondere sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handle, dessen Familienangehörige sich nach wie vor in Indien befinden würden. Nachdem er bei der Einvernahme am 23.06.2009 angegeben habe, dass er in Österreich Gelegenheitsarbeiten verrichte und auch Unterstützung aus Indien erhalte, sei unter diesen Gesichtspunkten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine derartige Unterstützung bei Bedarf auch in Indien erhalten könne und dass er sich darüber hinausgehend auch in Indien durch die Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten die erforderlichen Lebensgrundlagen beschaffen könne. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass beim Beschwerdeführer auch keine individuellen Umstände vorliegen würden, aus denen sich ableiten ließe, dass er im Falle einer Rückkehr nach Indien in eine derart extreme Notlage gerate, welche eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK darstelle.Insbesondere sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handle, dessen Familienangehörige sich nach wie vor in Indien befinden würden. Nachdem er bei der Einvernahme am 23.06.2009 angegeben habe, dass er in Österreich Gelegenheitsarbeiten verrichte und auch Unterstützung aus Indien erhalte, sei unter diesen Gesichtspunkten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine derartige Unterstützung bei Bedarf auch in Indien erhalten könne und dass er sich darüber hinausgehend auch in Indien durch die Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten die erforderlichen Lebensgrundlagen beschaffen könne. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass beim Beschwerdeführer auch keine individuellen Umstände vorliegen würden, aus denen sich ableiten ließe, dass er im Falle einer Rückkehr nach Indien in eine derart extreme Notlage gerate, welche eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstelle.

Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers zu Österreich würden nicht bestehen. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar.Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers zu Österreich würden nicht bestehen. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar.

Bezüglich des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich führte das Bundesasylamt aus: Zweifellos seien aus der Dauer des bisherigen Aufenthaltes und aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich ins Bundesgebiet begeben habe und auch das Interesse habe erkennen lassen, hier weiterhin zu verweilen, private Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ableitbar. Demgegenüber stünden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln würden, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Bezüglich des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich führte das Bundesasylamt aus: Zweifellos seien aus der Dauer des bisherigen Aufenthaltes und aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich ins Bundesgebiet begeben habe und auch das Interesse habe erkennen lassen, hier weiterhin zu verweilen, private Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ableitbar. Demgegenüber stünden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln würden, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Die persönliche Situation des Beschwerdeführers stelle sich nun so dar, dass sich die Dauer seines Aufenthalts aus dem Stellen eines letztlich unbegründeten und abgewiesenen Antrages auf internationalen Schutz ergeben habe. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei festzustellen, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme als den öffentlichen Interessen an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, weswegen die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Indien für zulässig erachtet werde. Insbesondere hätten die Aufenthaltsdauer und der Integrationsgrad kein bedeutsames Gewicht zu Gunsten des Beschwerdeführers entfaltet. Nachdem der Beschwerdeführer auch über keine verwandtschaftlichen oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge, zudem seine Familienangehörigen in Indien aufhältig seien, er noch ausreichenden Kontakt zu diesen pflege, sei zusammenfassend festzuhalten, dass das Hauptgewicht der privaten Interessen des Beschwerdeführers eindeutig im Heimatstaat festzumachen sei, und nur zu einem geringen Teil in Österreich. Nachdem der Beschwerdeführer auch über ausreichende Sprachkenntnisse im Herkunftsstaat verfüge und im Gegensatz dazu nicht Deutsch spreche, könne unter diesen Gesichtspunkten die neuerliche Integration in die Gesellschaft des Heimatstaates wesentlich schneller vor sich gehen, als in Österreich. Unter diesen Gesichtspunkten sei das Recht auf Achtung des Privatlebens nicht geeignet, das wichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen aufzuwiegen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Indien sei daher, trotz der aufgezeigten und ebenfalls vorhandenen Interessen auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK, zulässig.Die persönliche Situation des Beschwerdeführers stelle sich nun so dar, dass sich die Dauer seines Aufenthalts aus dem Stellen eines letztlich unbegründeten und abgewiesenen Antrages auf internationalen Schutz ergeben habe. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei festzustellen, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme als den öffentlichen Interessen an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, weswegen die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Indien für zulässig erachtet werde. Insbesondere hätten die Aufenthaltsdauer und der Integrationsgrad kein bedeutsames Gewicht zu Gunsten des Beschwerdeführers entfaltet. Nachdem der Beschwerdeführer auch über keine verwandtschaftlichen oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge, zudem seine Familienangehörigen in Indien aufhältig seien, er noch ausreichenden Kontakt zu diesen pflege, sei zusammenfassend festzuhalten, dass das Hauptgewicht der privaten Interessen des Beschwerdeführers eindeutig im Heimatstaat festzumachen sei, und nur zu einem geringen Teil in Österreich. Nachdem der Beschwerdeführer auch über ausreichende Sprachkenntnisse im Herkunftsstaat verfüge und im Gegensatz dazu nicht Deutsch spreche, könne unter diesen Gesichtspunkten die neuerliche Integration in die Gesellschaft des Heimatstaates wesentlich schneller vor sich gehen, als in Österreich. Unter diesen Gesichtspunkten sei das Recht auf Achtung des Privatlebens nicht geeignet, das wichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen aufzuwiegen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Indien sei daher, trotz der aufgezeigten und ebenfalls vorhandenen Interessen auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK, zulässig.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 13.08.2009 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, der Bescheid werde wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Die Behörde habe es unterlassen, sich mit dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und entsprechend der vorgesehenen Ermittlungspflicht darauf hinzuwirken, dass der Beschwerdeführer seine Angaben vervollständige. Auch im Asylverfahren würden die Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs (§ 37 AVG) gelten. Diesen Anforderungen habe das Bundesasylamt nicht genügt und sei aus diesem Grund das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 13.08.2009 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, der Bescheid werde wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Die Behörde habe es unterlassen, sich mit dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und entsprechend der vorgesehenen Ermittlungspflicht darauf hinzuwirken, dass der Beschwerdeführer seine Angaben vervollständige. Auch im Asylverfahren würden die Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs (Paragraph 37, AVG) gelten. Diesen Anforderungen habe das Bundesasylamt nicht genügt und sei aus diesem Grund das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet.

Bezüglich des Vorwurfs, der Beschwerdeführer habe seine "präsentierte Fluchtgeschichte" zu "blass, wenig detailreich und zu oberflächlich" geschildert, führte der Beschwerdeführer aus: "Im August 2005 versuchten Naxaliten das Gebäude, in dem eine Bank und eine Telefonzentrale untergebracht waren, in Brand zu stecken. Da mein Freund und ich bei der Polizei diesbezüglich Aussagen als Zeugen getätigt hatten, wurde im Dezember 2005 mein Freund XXXX von den Naxaliten entführt und getötet. Die Naxaliten wollten auch mich entführen, nahmen aber, weil ich nicht zu Hause war, meinen Vater mit. Schon vor der Entführung im Dezember 2005 hing ein Drohbrief an unserer Tür. Ein weiterer Drohbrief kam später. Als ich von der Entführung meines Freundes hörte, floh ich nach XXXX. Meine Mutter teilte mir telefonisch mit, dass "sie" meinen Vater geholt hätten. Am nächsten Morgen rief mich meine Mutter wieder an und teilte mir mit, dass sie meinen Vater freigelassen und den Freund getötet haben. Ich begab mich dann zu Jahresbeginn 2006 zu meinem Schwager nach XXXX, wo ich bis September 2006 blieb. September 2006 bis zu meiner Ausreise verbrachte ich in XXXX."Bezüglich des Vorwurfs, der Beschwerdeführer habe seine "präsentierte Fluchtgeschichte" zu "blass, wenig detailreich und zu oberflächlich" geschildert, führte der Beschwerdeführer aus: "Im August 2005 versuchten Naxaliten das Gebäude, in dem eine Bank und eine Telefonzentrale untergebracht waren, in Brand zu stecken. Da mein Freund und ich bei der Polizei diesbezüglich Aussagen als Zeugen getätigt hatten, wurde im Dezember 2005 mein Freund römisch 40 von den Naxaliten entführt und getötet. Die Naxaliten wollten auch mich entführen, nahmen aber, weil ich nicht zu Hause war, meinen Vater mit. Schon vor der Entführung im Dezember 2005 hing ein Drohbrief an unserer Tür. Ein weiterer Drohbrief kam später. Als ich von der Entführung meines Freundes hörte, floh ich nach römisch 40 . Meine Mutter teilte mir telefonisch mit, dass "sie" meinen Vater geholt hätten. Am nächsten Morgen rief mich meine Mutter wieder an und teilte mir mit, dass sie meinen Vater freigelassen und den Freund getötet haben. Ich begab mich dann zu Jahresbeginn 2006 zu meinem Schwager nach römisch 40 , wo ich bis September 2006 blieb. September 2006 bis zu meiner Ausreise verbrachte ich in römisch 40 ."

Bezüglich der Widersprüchlichkeiten bei den Angaben zu den Jahreszahlen verwies der Beschwerdeführer abermals auf die ständige Angst, die ihn wirr mache, und darauf, dass er nicht sehr gebildet sei. Bei den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sei er sehr angespannt gewesen und habe das Gefühl gehabt, dass er konkrete Antworten geben müsse, auch wenn er nicht mehr genau gewusst habe, wann und in welcher Reihenfolge die Ereignisse stattgefunden hätten. Wenn er Zeit habe, in Ruhe nachzudenken, könne er die Ereignisse chronologisch und detailliert darstellen. Aus dem Kontext sei es ersichtlich, dass es sich um Verwechslungen der Jahreszahlen handle, weil die Entführung und Ermordung des Freundes logischerweise vor der Flucht gewesen sei.

Dass der Beschwerdeführer die Entführung seines Vaters bei der zweiten Einvernahme nicht angegeben habe, sei auch kein gravierender Widerspruch. Der Beschwerdeführer habe von Leuten aus dem Dorf erfahren, dass sein Freund entführt worden sei. Er sei somit gewarnt gewesen und als es in der Nacht darauf an seiner Türe geklopft habe, habe er sofort die Flucht ergriffen. Von seiner Mutter habe er zwar erfahren, dass sie an seiner Stelle den Vater mitgenommen hätten, aber da er gleich am darauffolgenden Morgen von seiner Mutter den Anruf erhalten habe, dass der Vater wieder zu Hause und wohlauf sei, sei der Beschwerdeführer, was seinen Vater betroffen habe, beruhigt gewesen. Geschockt habe ihn die Nachricht über die Ermordung des Freundes und die Drohungen, dass sie ihn auch töten würden. Zum Beweis dafür werde die neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof beantragt.

Der Beschwerdeführer sei auch in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher. Nach seiner Flucht von zu Hause habe sich der Beschwerdeführer noch etwa ein Jahr lang in Indien aufgehalten und unter ständiger Angst gelebt. Im Falle einer Rückkehr nach Indien sei der Beschwerdeführer zumindest der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt.Der Beschwerdeführer sei auch in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher. Nach seiner Flucht von zu Hause habe sich der Beschwerdeführer noch etwa ein Jahr lang in Indien aufgehalten und unter ständiger Angst gelebt. Im Falle einer Rückkehr nach Indien sei der Beschwerdeführer zumindest der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

ad I.):ad römisch eins.):

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die "Berufung" den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.Gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG hat die "Berufung" den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Wie schon das Bundesasylamt zu Recht ausgeführt hat, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2007 aufgrund eines Zustellmangels dem Beschwerdeführer nicht rechtswirksam zugestellt und somit auch nicht erlassen. Da sohin die Erhebung eines Rechtsmittels gegen den "Bescheid" vom 26.05.2007 mangels Erlassung desselben nicht in Betracht kommt, war die "Berufung" (nunmehr: "Beschwerde") vom 16.10.2007 in Ermangelung eines Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen.

ad II.):ad römisch zwei.):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Beschwerdeführers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte, vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

In seiner Begründung legte das Bundesasylamt - wie oben ausführlich aufgezeigt - schlüssig und gut nachvollziehbar dar, warum dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben zu schenken war. Dabei ist vor allem darauf zu verweisen, dass sich der Beschwerdeführer im Laufe seiner Einvernahmen in zahlreiche Widersprüche verstrickte.

So erklärte er bei seiner Einvernahme am 27.03.2007 vorerst, er habe seit August 2005 Probleme mit den Naxaliten und führte in weiterer Folge aus, im Dezember 2006 hätten die Naxaliten seinen Vater und seinen Freund entführt, wobei der Vater wieder entlassen und der Freund umgebracht worden sei. Der Beschwerdeführer selbst habe zwei Drohbriefe erhalten, und zwar im Dezember 2006 und im Februar 2007. Im Widerspruch dazu behauptete der Beschwerdeführer im Laufe derselben Einvernahme etwas später, dass sein Freund im Dezember 2005, also bereits ein Jahr früher als ursprünglich angegeben, verstorben sei. Somit verstrickte sich der Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht in Ungereimtheiten, die er dadurch zu erklären versuchte, dass er nunmehr alle bisherigen Zeitangaben relativierte und schließlich angab, er sei bereits im Dezember 2005 und im Jänner (!) 2006 mit Drohbriefen konfrontiert worden. Völlig zu Recht führte das Bundesasylamt diesbezüglich aus, dass derartig widersprüchliche Angaben nicht durch einen bloßen Irrtum zu rechtfertigen seien, zumal der Beschwerdeführer nicht nur die Jahresangaben, sondern auch die Bezeichnungen der Monate änderte.

Auch bezüglich der Frage, ob sich der Beschwerdeführer an die Polizei gewendet habe, machte der Beschwerdeführer divergierende Angaben. So behauptete er anfangs, er habe im Dezember 2005 Anzeige bei der Polizei XXXX erstattet. Später wiederum gab er an, er sei im Jänner 2006 bei der Polizei in XXXX gewesen, wobei er an einer wieder anderen Stelle der Einvernahme erklärte, er habe die Polizei im Mai 2006 aufgesucht. Derart widersprüchliche Aussagen sind in keiner Weise miteinander in Einklang zu bringen.Auch bezüglich der Frage, ob sich der Beschwerdeführer an die Polizei gewendet habe, machte der Beschwerdeführer divergierende Angaben. So behauptete er anfangs, er habe im Dezember 2005 Anzeige bei der Polizei römisch 40 erstattet. Später wiederum gab er an, er sei im Jänner 2006 bei der Polizei in römisch 40 gewesen, wobei er an einer wieder anderen Stelle der Einvernahme erklärte, er habe die Polizei im Mai 2006 aufgesucht. Derart widersprüchliche Aussagen sind in keiner Weise miteinander in Einklang zu bringen.

Insgesamt betrachtet ergaben sich schon in Bezug auf die zeitliche Abfolge der behaupteten Geschehnisse grobe Ungereimtheiten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer seine Angaben über diverse Vorhalte geradezu beliebig änderte. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers lässt sich deutlich erkennen, dass er die behaupteten Geschehnisse nicht aus seiner eigenen Erinnerung abrief, sondern im Gegenteil je nach Vorhalt und Nachfrage neu konstruierte. Die Antworten des Beschwerdeführers lassen einzig und alleine den Schluss zu, dass er die von ihm vorgebrachte Fluchtgeschichte tatsächlich so nicht erlebt hat.

Ebenso bezeichnend waren die Angaben, die der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 23.06.2009 tätigte. Hiebei gestand der Beschwerdeführer selbst ein, dass er sich nicht mehr genau erinnern könne, was er bei seiner letzten Einvernahme angegeben habe und resultierten aus dieser Tatsache zahlreiche Antworten, die mit denen vom 27.03.2007 nicht in Einklang zu bringen waren. So schilderte er von sich aus vorerst nur, dass sein Freund und er versucht hätten, auf die Naxaliten einzureden, nachdem der behauptete Brand bereits ausgebrochen gewesen sei. Auffällig ist hier, dass der Beschwerdeführer von sich aus nicht erwähnte, ob bei dem besagten Vorfall auch sein Vater anwesend gewesen sei, obwohl er am 27.03.2007 noch dezidiert davon sprach, dass sowohl sein Vater, als auch sein Freund und der Beschwerdeführer selbst Zeugen des Brandes gewesen seien. Erst über Vorhalt behauptete er, dass auch sein Vater anwesend gewesen sei. Weiters sprach der Beschwerdeführer am 27.03.2007 davon, dass die Drei versucht hätten, den Brand zu verhindern, wohingegen er die Sachlage nunmehr ganz anders schilderte. Über Vorhalt der zu Tage getretenen Widersprüche vermochte er diese nicht im Ansatz zu erklären, sondern berief sich lediglich darauf, dass er nicht mehr wisse, wie er die Ereignisse bei seiner letzten Einvernahme vor zwei Jahren geschildert habe. Diese Aussage, die keineswegs als Rechtfertigung dienen kann, zeigt deutlich, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers ein reines Gedankenkonstrukt darstellt; andernfalls hätte der Beschwerdeführer keine Probleme gehabt, sein Vorbringen gleichlautend zu schildern.

Weiters antwortete der Beschwerdeführer am 23.06.2009 auf die Frage, ob es durch die Naxaliten zu Entführungen gekommen sei, dass er nur von einer Entführung wisse, und zwar von der seines Freundes, der in der Folge dann auch umgebracht worden sei. Von sich aus konnte er sich also ganz offensichtlich nicht mehr daran erinnern, dass er am 27.03.2007 noch dezidiert angab, sein Freund und sein Vater seien entführt worden. Erst über Vorhalt meinte er, ja, auch sein Vater sei von den Naxaliten entführt worden. Ganz richtig hat diesbezüglich schon das Bundesasylamt festgehalten, dass derartige Aussagen nicht dadurch zu erklären seien, dass sich der Beschwerdeführer geirrt habe oder nicht sehr gebildet sei. Die Entführung des eigenen Vaters ist mit Sicherheit ein derartig einschneidendes Erlebnis, das man nicht vergisst, vorausgesetzt man hat es auch wirklich erlebt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese Erinnerung in keinerlei Zusammenhang mit dem Vorhanden- oder Nichtvorhandensein irgendeiner Art von Bildung steht.

Insgesamt betrachtet fanden sich im Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten sowohl in Hinblick auf die chronologische Abfolge der Ereignisse, als auch im Hinblick auf die inhaltliche Schilderung der Geschehnisse, sodass nur angenommen werden kann, dass die vorgetragenen Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entspricht.

Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern, die lediglich versuchen, die verschiedenen Aussagen des Beschwerdeführers miteinander zu kombinieren. So werden die Ereignisse in der Beschwerdeschrift wieder anders geschildert, als im Laufe der beiden Einvernahmen; es wird eine nachgeschobene Erklärung geliefert, die in keiner Weise überzeugend sein kann. So gab der Beschwerdeführer von sich aus weder am 27.03.2007, noch am 23.06.2009 an, dass sein Vater von den Naxaliten anstelle seiner eigenen Person entführt worden sei. Selbst wenn man dieser Variante nun Glauben schenken wollte, ist dennoch nicht erklärlich, warum der Beschwerdeführer dann am 23.06.2009 nicht auch von sich aus die Entführung des eigenen Vaters ins Treffen führte. Die Aussage, dem Vater sei zum Glück nichts passiert, während der Freund sogar ermordet worden sei, weshalb dem Beschwerdeführer nur der Tod des Freundes, nicht aber die Entführung des eigenen Vaters in Erinnerung geblieben sei, vermag in keiner Weise zu überzeugen.

Bezüglich der angeblichen Drohbriefe bleib die Beschwerde sehr unkonkret. Hier wird lediglich von einem Drohbrief im Dezember 2005 gesprochen, ein weiterer sei "später" gekommen. Wann genau das gewesen sein sollte, bleibt unklar. Betreffend die Ungereimtheiten in den zeitlichen Angaben zur angeblichen Anzeigenerstattung bei der Polizei XXXX findet sich in der Beschwerde überhaupt nichts.Bezüglich der angeblichen Drohbriefe bleib die Beschwerde sehr unkonkret. Hier wird lediglich von einem Drohbrief im Dezember 2005 gesprochen, ein weiterer sei "später" gekommen. Wann genau das gewesen sein sollte, bleibt unklar. Betreffend die Ungereimtheiten in den zeitlichen Angaben zur angeblichen Anzeigenerstattung bei der Polizei römisch 40 findet sich in der Beschwerde überhaupt nichts.

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt daher weder die Gewährung von Asyl, noch eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG in Betracht, da sich das Vorbringen als unhaltbar erwies.Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt daher weder die Gewährung von Asyl, noch eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Betracht, da sich das Vorbringen als unhaltbar erwies.

Zur Bemängelung des Ermittlungsverfahrens vor der Erstbehörde ist festzuhalten, dass selbst in der Beschwerdeschrift nicht konkret angegeben wurde, welche Ermittlungen die Erstbehörde unterlassen habe. Der Beschwerdeführer hatte im gegenständlichen Verfahren im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.03.2007, im Rahmen der ausführlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.03.2007, sowie bei der Gewährung des Parteiengehörs am 05.04.2007 und schließlich auch bei der weiteren ausführlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.06.2009 ausreichend Gelegenheit, sein Fluchtvorbringen darzulegen. Aus den Einvernahmeprotokollen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer zu seinem Vorbringen konkrete Fragen gestellt und zahlreiche Vorhalte gemacht wurden, dies mit dem Ziel die Angaben zu vervollständigen und auf die umfassende Darlegung aller Fluchtgründe hinzuwirken; bei der Art und Weise der Durchführung der Einvernahmen sind keine Mängel festzustellen. Die Rüge, das Bundesasylamt habe es verabsäumt, sich mit dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und habe die allgemein vorgesehene, amtswegige Ermittlungspflicht verletzt, geht somit ins Leere.

Aus der allgemeinen Situation, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinander gesetzt hat, allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen. Den Länderfeststellungen wurde vom Beschwerdeführer weder im Rahmen der Einvernahmen, noch im Zuge der Erstattung der Beschwerdeschrift konkret entgegengetreten.Aus der allgemeinen Situation, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinander gesetzt hat, allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen. Den Länderfeststellungen wurde vom Beschwerdeführer weder im Rahmen der Einvernahmen, noch im Zuge der Erstattung der Beschwerdeschrift konkret entgegengetreten.

Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine konkrete Bedrohungssituation in Indien nicht den Tatsachen entspricht, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in Indien auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, weswegen eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist. Vor diesem Hintergrund - nämlich der unbedenklichen Länderfeststellungen und der schlüssigen Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt - war auch dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht stattzugeben.

Mit Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären oder sonstigen Bindungen zum Bundesgebiet. Im Gegenteil befinden sich seine Eltern, seine einzige Schwester, der Schwager, die Gattin des Beschwerdeführers und die gemeinsamen Kinder, nach wie vor im Heimatland. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers vor.

Im Hinblick auf die mangelnde Integration des Beschwerdeführers und dessen relativ kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass die Ausweisung ungerechtfertigter Weise in sein Recht auf Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK eingreifen würde. Beim Beschwerdeführer konnte keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden, da er weder deutsch spricht, noch Kontakte zu Österreichern pflegt, keiner Organisation bzw. keinem Verein beigetreten ist, keinerlei Kurse in Österreich besucht hat, keiner geregelten (legalen) Arbeit nachgeht und keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, sondern im Gegenteil sich seine Gattin und die gemeinsamen Kinder in Indien aufhalten. Sein bisheriger relativ kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.Im Hinblick auf die mangelnde Integration des Beschwerdeführers und dessen relativ kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass die Ausweisung ungerechtfertigter Weise in sein Recht auf Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK eingreifen würde. Beim Beschwerdeführer konnte keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden, da er weder deutsch spricht, noch Kontakte zu Österreichern pflegt, keiner Organisation bzw. keinem Verein beigetreten ist, keinerlei Kurse in Österreich besucht hat, keiner geregelten (legalen) Arbeit nachgeht und keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, sondern im Gegenteil sich seine Gattin und die gemeinsamen Kinder in Indien aufhalten. Sein bisheriger relativ kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe. Es bestehen auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien sprächen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidqualität, Zustellmangel

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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