TE AsylGH Erkenntnis 2009/11/4 C4 402825-2/2008

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Veröffentlicht am 04.11.2009
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C4 402.825-2/2008/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzende über die Beschwerde der XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2008, Zahl: 08 03.787-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzende über die Beschwerde der römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2008, Zahl: 08 03.787-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte am 29.04.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Befragt zu ihren Fluchtgründen brachte die Beschwerdeführerin vor: "Ich betrieb in China ein kleines Restaurant, welches laut Stadtplanung abgerissen werden sollte. Am 02. oder 03.03.2008 war tatsächlich ein Abrisstrupp bei mir. Ich geriet in ein Gerangel mit ihnen. Einer hat mich zu Boden geworfen. Ich griff zu einem Spaten und schlug auf den Beamten ein und bin daraufhin geflohen." Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte die Beschwerdeführerin die Festnahme durch die Polizei.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.06.2008 erklärte die Beschwerdeführerin unter anderem auf die Frage, warum sie ihr Heimatland verlassen habe: "Anfang März 2008 wollte die Behörde mein Restaurant abreißen. Das hatte mit den Vorbereitungen der Olympischen Spiele zu tun. Das Lokal war in keinem besonders ansehnlichen Gebäude untergebracht. Deswegen sollte es auch abgerissen werden. Es kam dann eines Tages eine Gruppe von sechs oder sieben Männern. Diese wollten unverzüglich mit dem Abriss beginnen. Ich hatte außerhalb des Lokals eine tätliche Auseinandersetzung mit ihnen. Sie stießen mich zu Boden. Daraufhin wurde ich zornig, dass ich sie mit einem Arbeitsgerät, das sie selbst mitgebracht hatten, attackierte. Ich verletzte dabei einen der Männer. Er blutete. Ich kann nicht mehr sagen, an welcher Stelle ich ihn verletzt hatte. Mir wurde jedenfalls Angst und Bange und ich ergriff die Flucht."

Die genaue Adresse des Lokals habeXXXX, gelautet. Befragt zu dem Arbeitsgerät erklärte die Beschwerdeführerin, es sei eine Art Spaten gewesen, habe einen langen Griff gehabt und sei aus Metall gewesen. Man habe damit beispielsweise Erde abtragen können. Das Haus sei ein kleines, ebenerdiges Häuschen gewesen. Von Stockwerken sei keine Rede gewesen. Über Nachfrage, wie die Beschwerdeführerin zu dem Spaten gekommen sei, meinte sie: "Sie müssen sich vorstellen, dass überall in der Umgebung Häuser abgerissen worden sind. Es hat sich nicht nur um mein Lokal gehandelt. Es sind so zu sagen überall Spaten herumgelegen und einen habe ich mir davon geschnappt."

Befragt nach ihrem Verdienst gab die Beschwerdeführerin weiter an, es seien in diesem Lokal monatlich etwa 1.000,-- RMB (etwa 106,--EUR) als Gewinn übrig geblieben. Als Reinigungskraft habe sie etwa 600,-- RMB verdient. Besonders luxuriös habe sie nicht leben können. Sie sei aber auch damals, als sie weniger verdient habe, mit dem Geld ausgekommen. Über Nachfrage, was Fushun mit den Olympischen Spielen zu tun habe, entgegnete die Beschwerdeführerin, das müsse man die dortigen Behörden fragen. Sie denke aber, dass man die Stadt verschönern habe wollen, damit man sich dafür nicht schämen müsse. Befragt gab sie weiter an, der Vorfall, als sie den Beamten niedergeschlagen habe, sei Anfang März 2008 gewesen, entweder der 02. oder 03. Sie könne das nicht mehr genau sagen. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte die Beschwerdeführerin, von der Polizei festgenommen zu werden und ins Gefängnis zu müssen.

Am 29.10.2008 fand vor dem Bundesasylamt eine weitere Einvernahme statt. Hiebei gab die Beschwerdeführerin an, sie habe bisher die Wahrheit gesagt. Sie habe keine Beweismittel zu ihrer Identität, sie habe keine Dokumente aus der Heimat mitgenommen. Ihr Personalausweis sei in China, er sollte noch zu Hause sein. Andere Dokumente habe sie nicht. Sie könne sich den Ausweis aber nicht schicken lassen, da ihr Vater alt sei und das nicht machen könne.

Die Frage, ob es private Gründe gebe, aus denen die Beschwerdeführerin nach Österreich gekommen sei, verneinte sie; sie sei zufällig hier her gekommen und habe hier keine besonderen Bindungen. Sie habe in Österreich weder Verwandte noch Familie. Ab und zu arbeite sie im Handel oder im Haushalt, um sich den Lebensunterhalt zu sichern. Sie erhalte etwa 50,-- EUR pro Monat. Sie bekomme auch Essen von ihren Arbeitgebern. Sozial- und krankenversichert sei sie nicht. Befragt, wie sie sich ihre Unterkunft finanziere, erklärte die Beschwerdeführerin, sie bekomme finanzielle Unterstützung von Landsleuten. Sie wohne und schlafe immer dort, wo sie arbeiten könne; sie habe keine fixe Unterkunft.

Weiters gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ihre Heimat am 12.03.2008 verlassen und sei am 27.04.2008 in Österreich eingereist. Sie sei fünf Jahre lang in die Grundschule gegangen und habe danach die dreijährige Unterstufe abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe von klein auf in der XXXX in ihrer Wohnung gelebt, wobei sie zuvor in einem anderen Haus in derselben Straße gelebt habe. Ihr Vater lebe heute noch dort; er lebe von seiner Pension. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei im Jahr 2001 verstorben. Die Schwester der Beschwerdeführerin lebe in derselben Stadt; weitere Geschwister habe sie nicht. Die Beschwerdeführerin selbst sei seit Oktober 2005 selbstständig und habe bis Anfang März 2008 einen Imbiss in ihrer Heimatstadt betrieben. Beweismittel habe sie keine und könne auch keine weiteren vorlegen. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte die Beschwerdeführerin, verhaftet und festgenommen zu werden, weil sie am 2. oder 3. März 2008 jemanden wegen der Zwangsenteignung verletzt habe. Ob gegen sie ein Haftbefehl bestehe, wisse sie nicht. Sie habe Probleme mit Staatsbeamten gehabt, deshalb könne sie nichts anderes als eine Verhaftung erwarten.Weiters gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ihre Heimat am 12.03.2008 verlassen und sei am 27.04.2008 in Österreich eingereist. Sie sei fünf Jahre lang in die Grundschule gegangen und habe danach die dreijährige Unterstufe abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe von klein auf in der römisch 40 in ihrer Wohnung gelebt, wobei sie zuvor in einem anderen Haus in derselben Straße gelebt habe. Ihr Vater lebe heute noch dort; er lebe von seiner Pension. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei im Jahr 2001 verstorben. Die Schwester der Beschwerdeführerin lebe in derselben Stadt; weitere Geschwister habe sie nicht. Die Beschwerdeführerin selbst sei seit Oktober 2005 selbstständig und habe bis Anfang März 2008 einen Imbiss in ihrer Heimatstadt betrieben. Beweismittel habe sie keine und könne auch keine weiteren vorlegen. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte die Beschwerdeführerin, verhaftet und festgenommen zu werden, weil sie am 2. oder 3. März 2008 jemanden wegen der Zwangsenteignung verletzt habe. Ob gegen sie ein Haftbefehl bestehe, wisse sie nicht. Sie habe Probleme mit Staatsbeamten gehabt, deshalb könne sie nichts anderes als eine Verhaftung erwarten.

Über Aufforderung nun ganz genau ihre Fluchtgründe zu schildern brachte die Beschwerdeführerin vor: "Am 2. oder 3. März 2008 sind Beamte von der Enteignungsbehörde gekommen und wollten eine Zwangsenteignung durchführen. Da ich Geld in diesen Imbiss investiert hatte, wollte ich das nicht. Aber was die Beamten machen, können die Bürger nicht verhindern. So kam es zum Konflikt. Ich wollte verhindern, dass sie meinen Imbiss abreißen. Die Beamten waren alle Männer und man hat mich zu Boden gestoßen. Es war auf einer Baustelle und dort lag eine Metallschaufel, die ich nahm und einen damit geschlagen habe. Wo ich ihn verletzt habe, weiß ich nicht. Nachdem es geschehen ist, habe ich Blut gesehen, habe Angst bekommen und bin weggelaufen und habe mich versteckt."

Die Beschwerdeführerin wurde abermals aufgefordert, nicht nur eine Rahmenhandlung darzulegen, sondern nachvollziehbar alle Einzelheiten zu schildern. Daraufhin ergänzte die Beschwerdeführerin: "Die Stadt wollte das Stadtbild verbessern wegen der Olympiade. Deshalb wollte die Regierung dort eine Zwangsenteignung durchführen. Angefangen hat es 2007, da wurde ich verständigt. Danach ist im März 2008 das passiert. Das ist alles."

Über Vorhalt, dass ihr Vorbringen nicht glaubhaft sei, da sie ihre Fluchtgründe weiterhin oberflächlich geschildert habe, entgegnete die Beschwerdeführerin, zur Verbesserung des Stadtbildes habe man "es" beschlossen; es sei so passiert. Befragt, was sie gegen die Enteignung unternommen habe, erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei bei der Behörde gewesen und habe dort gefragt, ob "das" zu verhindern sei. Man habe ihr gesagt, es seien mehrere Leute betroffen. Sie seien zusammen dort gewesen und man habe ihnen keine Lösung angeboten und sie weggeschickt. Über Nachfrage, an wen genau sie sich gewendet habe, nannte die Beschwerdeführerin die "Staatsbaubehörde". Die Behörde heiße "Verwaltungsbehörde des Stadtbildes". Befragt nach der Anzahl der Betroffenen erklärte die Beschwerdeführerin, es habe sich um eine Imbissstraße gehandelt, es seien insgesamt noch sechs andere Besitzer betroffen gewesen. Konkret habe das Haus enteignet werden sollen. Der Imbiss sei im Erdgeschoss des Hauses gewesen; das Haus sei einstöckig gewesen. Befragt, wem das Haus gehört habe, meinte die Beschwerdeführerin, sie habe das Geschäft gemietet. Die Frage wurde wiederholt, woraufhin die Beschwerdeführer den Namen des Eigentümers, XXXX, nannte. Über Vorhalt, dass es unplausibel sei, warum die Behörde mit der Beschwerdeführerin verkehrt habe, obwohl sie nur die Mieterin gewesen sei, erklärte sie: "Ich habe Miete bezahlt. Ich habe selbst nichts verdient. Als die Leute gekommen sind, war ich sehr nervös. Für den Hausbesitzer gab es keinen Verlust. Der Mietvertrag war für drei Jahre befristet und ich habe einmalig die Gesamtmiete bezahlt. Deshalb setzte ich mich dafür ein. Wenn ich noch bis Mietende geblieben wäre, hätte ich wenigsten die Gesamtmiete noch verdient."Über Vorhalt, dass ihr Vorbringen nicht glaubhaft sei, da sie ihre Fluchtgründe weiterhin oberflächlich geschildert habe, entgegnete die Beschwerdeführerin, zur Verbesserung des Stadtbildes habe man "es" beschlossen; es sei so passiert. Befragt, was sie gegen die Enteignung unternommen habe, erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei bei der Behörde gewesen und habe dort gefragt, ob "das" zu verhindern sei. Man habe ihr gesagt, es seien mehrere Leute betroffen. Sie seien zusammen dort gewesen und man habe ihnen keine Lösung angeboten und sie weggeschickt. Über Nachfrage, an wen genau sie sich gewendet habe, nannte die Beschwerdeführerin die "Staatsbaubehörde". Die Behörde heiße "Verwaltungsbehörde des Stadtbildes". Befragt nach der Anzahl der Betroffenen erklärte die Beschwerdeführerin, es habe sich um eine Imbissstraße gehandelt, es seien insgesamt noch sechs andere Besitzer betroffen gewesen. Konkret habe das Haus enteignet werden sollen. Der Imbiss sei im Erdgeschoss des Hauses gewesen; das Haus sei einstöckig gewesen. Befragt, wem das Haus gehört habe, meinte die Beschwerdeführerin, sie habe das Geschäft gemietet. Die Frage wurde wiederholt, woraufhin die Beschwerdeführer den Namen des Eigentümers, römisch 40 , nannte. Über Vorhalt, dass es unplausibel sei, warum die Behörde mit der Beschwerdeführerin verkehrt habe, obwohl sie nur die Mieterin gewesen sei, erklärte sie: "Ich habe Miete bezahlt. Ich habe selbst nichts verdient. Als die Leute gekommen sind, war ich sehr nervös. Für den Hausbesitzer gab es keinen Verlust. Der Mietvertrag war für drei Jahre befristet und ich habe einmalig die Gesamtmiete bezahlt. Deshalb setzte ich mich dafür ein. Wenn ich noch bis Mietende geblieben wäre, hätte ich wenigsten die Gesamtmiete noch verdient."

Über Nachfrage, wovon sie dann gelebt habe, wenn sie mit den Einnahmen lediglich die Mietschulden begleichen habe können, erklärte sie, dass sie früher, als sie gearbeitet habe, sich etwas ansparen habe können. Der Imbissstand sei nicht gut gelaufen. Die Beschwerdeführerin habe den Hausbesitzer informiert, nachdem die Behörde sie über die Enteignung verständigt habe. Er habe ihr gesagt, dass sie den Imbiss weiter betreiben solle, bis es nicht mehr gehe. Sie habe sich auf die Einhaltung des Vertrags gestützt. Damit sei der Hausbesitzer nicht einverstanden gewesen. Die Frage, ob sie ohne die geschilderten Probleme in ihrer Heimat leben könnte, bejahte sie. Über Vorhalt, warum sie sich nicht nach einer anderen Alternative umgeschaut habe, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe ja die Gesamtmiete schon bezahlt. Sie habe einen Gewerbeschein besessen. Über weiteren Vorhalt, dass sie das Vorbringen gesteigert habe, indem sie erklärt habe, sie sei die Betroffene der Enteignung gewesen, obwohl eigentlich nur der Hausbesitzer betroffen gewesen sei, meinte sie, in China sei das so; für sie habe es Verluste gegeben, für den Hausbesitzer nicht. Befragt, was die Leute dort an diesem 2. oder 3. März 2008 gewollt hätten, antwortete die Beschwerdeführerin, sie hätten das Haus abreißen wollen. Die Beschwerdeführerin habe noch einen alten Vater zu Hause; sie hätte ihn sonst nicht verlassen. Über Vorhalt, warum sie vor der Erstaufnahmestelle angegeben habe, dass sie ein Restaurant betrieben habe, während sie jetzt von einer Imbissstube gesprochen habe, entgegnete die Beschwerdeführerin, das sei dasselbe in der chinesischen Sprache. Dies konnte die Dolmetscherin nicht bestätigen, zumal es zwei geläufige Ausdrücke gebe, die unterschiedlich seien. Über weiteren Vorhalt, sie habe bei der Erstaufnahmestelle von einem ebenerdigen Haus gesprochen, während sie jetzt behauptete habe, das Haus habe einen Stock gehabt, erklärte die Beschwerdeführerin, das Haus sei nicht ebenerdig gewesen, es habe nur einen Stock gehabt, nicht mehrere Stöcke. Der Beschwerdeführerin wurde sodann mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, ihren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und ihre Abschiebung und Ausweisung als zulässig zu erachten. Dazu gab die Beschwerdeführerin an, sie verzichte auf eine schriftliche Stellungnahme, wolle aber sagen, dass sie eine niedere Ausbildung habe und dadurch diese Widersprüche aufgetreten seien. Sie hätte es nicht notwendig gehabt, auszureisen. Über Vorhalt, dass sie einen mittleren Schulabschluss habe und von einer niederen Ausbildung nicht die Rede sein könne, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie könne nicht einmal mit Computern umgehen. Abschließend wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur VR China Einsicht zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen, worauf sie jedoch verzichtete und erklärte, es sei egal, ob sie sich das ansehe; sie habe die Wahrheit gesagt.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 03.11.2008, Zahl: 08 03.787-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 03.11.2008, Zahl: 08 03.787-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe ihr Vorbringen auf eine Art und Weise nüchtern vorgebracht (Sie habe etwa Behauptungen aufgestellt und diese im Gegenzug bei näherer Befragung wieder relativiert.), die klar widerspiegle, dass sie keine genauen Angaben machen könne und sich in keiner Weise mit ihrem Vorbringen derart auseinander gesetzt habe oder sich damit identifiziere, sodass nur davon ausgegangen werden könne, die Beschwerdeführerin habe die geäußerten Umstände nicht selbst erlebt.

Trotz ausreichend zur Verfügung stehender Zeit und Möglichkeiten habe die Beschwerdeführerin keine weiteren Beweismittel - wie etwa das Enteignungsschreiben der Behörden oder weitere Dokumente zu ihrer Identität - beigebracht, obwohl ihr dies infolge der aus dem Akteninhalt ergehenden Umstände durchaus zuzumuten gewesen sei und eine Beibringung objektiv möglich gewesen sei. Tatsächlich verfolgte Personen würden sich eine derartige Möglichkeit nicht entgehen lassen. Daher sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin konkrete Beweismittel nicht vorbringen könne, da solche mangels der tatsächlich zugrunde liegenden Umstände nicht vorhanden seien und die Beschwerdeführerin dies offensichtlich der Behörde verschleiern wolle. Es seien auch keine Hinderungsgründe hervorgekommen, welche eine allfällige Mitwirkung der Beschwerdeführerin beeinträchtigt hätten. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine qualifizierte Bildung und habe sich offensichtlich in ihrem bisherigen Leben behaupten können. Die Beschwerdeführerin habe etwa auch die nicht die Ausreisegründe betreffenden Teile des Vorbringens in entsprechender Art ausführlich und punktgenau dargelegt. Weder sei es offensichtlich erkennbar gewesen, noch habe die Beschwerdeführerin etwaige Beeinträchtigungen des Mitwirkungsvermögens, wie etwa Krankheiten oder Ähnliches geltend gemacht.

Die Beschwerdeführerin sei mehrmals und eindringlich durch verschiedene deutliche bzw. klar verständliche und weder mehrdeutige noch verfängliche Fragevarianten vom Bundesasylamt aufgefordert worden, konkrete und genaue Angaben zu ihrem Fluchtvorbringen zu machen. Das dahingehende Hinwirken der Behörde sei jedoch erfolglos geblieben. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nur deshalb keine genauen Angaben habe machen können, weil ihr Vorbringen keine Basis in der Wirklichkeit habe und ein Konstrukt darstelle. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass tatsächlich verfolgte Personen zu den Vorfällen ihrer Fluchtgründe konkrete Auskünfte erteilen können. Die Beschwerdeführerin sei jedoch keinesfalls in der Lage gewesen, auch nur annähernd konkrete Angaben über das letztlich zur Flucht führende Ereignis ("2. oder 3. März") zu tätigen. Außerdem sei bereits vorweg der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführerin keine Handlungen gegen ihre Unversehrtheit zugefügt worden seien, zumal sie solche weder dem Ereignis nach, noch in den Zeitangaben näher definieren habe können.

Auch habe die Beschwerdeführerin im Zuge ihres Asylverfahrens durchwegs stark schematisierte und sehr oberflächliche Angaben zu den behaupteten Vorfällen gemacht und habe die Umstände, die zum behaupteten Ereignis der Verletzung eines Beamten geführt hätten, nicht näher ausgeführt. Der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich gewesen, genau diesen Vorfall in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Form zu konkretisieren und detailliert zu schildern. Da auch nach entsprechendem Vorhalt einer Abweisung des Asylantrages wegen Unsubstanziiertheit nicht einmal der Versuch unternommen worden sei, die behauptete Verfolgung zu konkretisieren und die Beschwerdeführerin den bereits geschilderten oberflächlichen Sachverhalt bloß wiederholt habe, sei alleine schon deshalb die Glaubwürdigkeit dieser Behauptungen zu verneinen, was letztendlich durch die finale Aussage der Beschwerdeführerin ("Es ist so passiert.") bestätigt worden sei.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Geschäftstätigkeit würde für sich betrachtet schon den gesamten von der Beschwerdeführerin dargestellten Sachverhalt gravierend in Zweifel ziehen. Da es nicht nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin für drei Jahre eine Mietvorauszahlung getätigt habe und ihrer Arbeit mehr als zwei Jahre lang nachgegangen sei, ohne überhaupt einen Gewinn zu erzielen, gehe die Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin in Wahrheit nie einen Imbiss bzw. ein Restaurant betrieben habe. Diese Ansicht werde vor allem dadurch bestärkt, dass die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar darstellen habe können, wie sie diese Zeit über sich selbst versorgen und dazu noch den Vater unterstützen habe können.

Weiters sei es nicht logisch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin etwa ein Jahr vor der Ausreise schon in Kenntnis der Enteignung des Hauses gewesen sei und angesichts ihrer pauschal behaupteten Befürchtung, dass ein Normalbürger ohnedies nichts gegenüber den Behörden erreichen könne, keinerlei Anstalten gemacht habe, sich nach einem anderen Betätigungsfeld umzusehen oder Maßnahmen zum Fortbestand ihrer Tätigkeit an einem anderen Ort zu setzen.

Grundsätzlich werde seitens der Behörde angeführt, es sei nicht plausibel, dass gerade die Beschwerdeführerin als Mieterin einer Lokalität von den Behörden über die geplante Enteignung verständigt worden sei und nicht der Eigentümer des Hauses, obwohl gerade ihn ein solcher Akt primär getroffen hätte.

Die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin stütze sich weiters auf die fehlende Plausibilität bezüglich ihrer Schilderungen über den Zweck der Enteignungen und dem damit verbundenen Zeitpunkt. Hätte die Enteignung tatsächlich wegen der Verschönerung des Stadtbildes anlässlich der im Juli/August stattfindenden Olympiade geschehen sollen, so sei es sehr unwahrscheinlich, dass damit erst im März begonnen worden sei, zumal die Abriss- und die anschließende Bauzeit durchaus mindestens mehrere Monate in Anspruch nehme und niemals vor der Olympiade beendet gewesen sei. Zudem sei grundsätzlich die Stadt Beijing von der Olympiade betroffen gewesen und habe die Beschwerdeführerin nicht plausibel darstellen können, warum gerade ihr Dorf, welches etwa 2500 Kilometer vom olympischen Geschehen entfernt liege, davon betroffen gewesen sei.

Widersprüchliche Angaben habe die Beschwerdeführerin besonders im Hinblick auf ihre Betroffenheit getätigt. So habe sie im Zulassungsverfahren zu vermitteln versucht, dass es sich um ihr (eigenes) Haus gehandelt habe. Am 29.10.2008 hingegen habe sie erklärt, dass sie eigentlich gar nicht Ziel der Behörden gewesen sei, sondern vielmehr der Eigentümer des Hauses, in dem sie selbst lediglich eingemietet gewesen sei.

Ebenso widersprüchlich seien die Angaben der Beschwerdeführerin zur Geschäftstätigkeit gewesen, zumal sie vor der Erstaufnahmestelle behauptet habe, dass sie Inhaberin eines Restaurants gewesen sei, was sie zuletzt widerrufen habe, indem sie sich als Inhaberin einer Imbissstube deklariert habe. Ihre Rechtfertigung, wonach dies in der chinesischen Sprache nicht eindeutig differenziert werde, sei angesichts der in der Einvernahme aufscheinenden Befragung der Dolmetscherin nicht fundiert. Letztlich habe die Beschwerdeführerin die aufgetretenen Widersprüche damit zu rechtfertigen versucht, dass sie keine Bildung habe. Dies stehe jedoch im völligen Widerspruch zu ihren eingangs getätigten Angaben, wonach sie über einen Abschluss der mittleren Reife verfüge.

Völlig gegenteilig zur Aussage vom 24.06.2008 habe die Beschwerdeführerin am 29.10.2008 vor dem Bundesasylamt auch angegeben, dass das Haus, welches vom geplanten Abriss betroffen gewesen sei, doch einen Stock gehabt habe.

Widersprüchlich seien auch die Darstellungen der Beschwerdeführerin gewesen, wonach sie vor der Erstaufnahmestelle angegeben habe, dass sie sich tätlich gegen einen Abrisstrupp (also gegen Bauarbeiter) gewehrt habe, wohingegen die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen zuletzt dahingehend gesteigert habe, dass es Beamte gewesen seien und die Schaufel, die sie zum Angriff benützt habe, nicht mitgebracht worden sei, sondern dort zufällig gelegen sei.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) unter anderem aus, im Zuge einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens sei die Beschwerdeführerin weder persönlich glaubwürdig gewesen, noch seien ihre Angaben konsistent gewesen, noch das Vorbringen hinreichend wahrscheinlich, letzteres auch im Hinblick auf den Herkunftsstaat (vgl. VwGH 2003/20/0389). Im gegenständlichen Fall seien zudem nach Ansicht des Bundesasylamtes die dargestellten Vorraussetzungen einer aktuellen Verfolgungsgefahr bei Wahrunterstellung aus einem in der GFK genannten Grund nicht gegeben. Der Status der Asylberechtigten könne somit nicht gewährt werden und sei der dahingehende Antrag abzuweisen.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) unter anderem aus, im Zuge einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens sei die Beschwerdeführerin weder persönlich glaubwürdig gewesen, noch seien ihre Angaben konsistent gewesen, noch das Vorbringen hinreichend wahrscheinlich, letzteres auch im Hinblick auf den Herkunftsstaat vergleiche VwGH 2003/20/0389). Im gegenständlichen Fall seien zudem nach Ansicht des Bundesasylamtes die dargestellten Vorraussetzungen einer aktuellen Verfolgungsgefahr bei Wahrunterstellung aus einem in der GFK genannten Grund nicht gegeben. Der Status der Asylberechtigten könne somit nicht gewährt werden und sei der dahingehende Antrag abzuweisen.

Bezüglich Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt fest, der Beschwerdeführerin sei es - wie bereits oben ausgeführt - nicht gelungen, Gründe, die für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder für Verfolgung sprechen würden, ausreichend konkret und in sich stimmig zu schildern und glaubhaft zu machen, weshalb der Schluss zu ziehen sei, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG in die VR China zulässig sei. Darüber hinaus könne nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die VR China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK) und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre; solches habe sie auch gar nicht behauptet und könne dies auch - insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihren Angaben zu Folge ihr Vater noch im Heimatort in ihrer Wohnung lebe und daher auch mit einer Bewältigung mit einer allfälligen schwierigen wirtschaftlichen Situation durch den familiären Zusammenhalt gerechnet werden können - von Amts wegen nicht angenommen werden.Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt fest, der Beschwerdeführerin sei es - wie bereits oben ausgeführt - nicht gelungen, Gründe, die für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder für Verfolgung sprechen würden, ausreichend konkret und in sich stimmig zu schildern und glaubhaft zu machen, weshalb der Schluss zu ziehen sei, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG in die VR China zulässig sei. Darüber hinaus könne nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die VR China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK) und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre; solches habe sie auch gar nicht behauptet und könne dies auch - insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihren Angaben zu Folge ihr Vater noch im Heimatort in ihrer Wohnung lebe und daher auch mit einer Bewältigung mit einer allfälligen schwierigen wirtschaftlichen Situation durch den familiären Zusammenhalt gerechnet werden können - von Amts wegen nicht angenommen werden.

Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine körperlich gesunde Frau handle und sie einer Berufstätigkeit nachgehen könne, wie sie das bereits vor ihrer Ausreise getan habe.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995) herrsche; somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement der Beschwerdeführerin in die VR China entgegenstehenden Gründe erkennbar.Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,) herrsche; somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement der Beschwerdeführerin in die VR China entgegenstehenden Gründe erkennbar.

Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Bezüglich der familiären Beziehungen werde auf die Feststellungen und die Beweiswürdigung verwiesen. Es liege somit kein Familienbezug vor. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in die Achtung des Familienlebens dar.Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Bezüglich der familiären Beziehungen werde auf die Feststellungen und die Beweiswürdigung verwiesen. Es liege somit kein Familienbezug vor. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in die Achtung des Familienlebens dar.

Bezüglich des Privatlebens der Beschwerdeführerin sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen: Zum einen sei bei der Beschwerdeführerin eine Entwurzelung von ihrem Herkunftsland, die ihr das Leben dort unzumutbar mache, nicht festzustellen. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ergebe sich, dass die Existenz und Unterkunft der Familie im Herkunftsstaat abgesichert sei, da dort etwa auch zumindest ihr Vater von seiner Pension lebe. Habe der Fremde im Heimatstaat Verwandte und die Möglichkeit, seinen Beruf weiter auszuüben, sie die Zumutbarkeit einer Reintegration eher zu bejahen. Die Beschwerdeführerin habe sehr wohl die Möglichkeit ihr Familienleben im Herkunftsstaat, wo weitere Familienangehörige verblieben seien, zu führen.

Wie im Anschluss erläutert, fehle es im vorliegenden Fall zum anderen an der Integration der Beschwerdeführerin in die österreichischen Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse, aus der ihr ein schutzwürdiges Vertrauen auf ein dauerhaftes Bleiberecht hätte erwachsen können. Die Behörde sei somit der Ansicht, dass die geforderten Voraussetzungen, welche eine Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, im konkreten Fall nicht vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin sei nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und habe auch sonst keinen anderen dauerhaften Aufenthaltsstatus. Es könne im speziellen Fall auch nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin in beliebiger Weise in der österreichischen Gesellschaft eingewachsen und verankert sei bzw. ihre allfälligen Bindungen dergestalt seien, dass deren Veränderung für sie nachhaltige Folgen habe. Die Beschwerdeführerin sei zwar unbescholten, allerdings würden keine Hinweise vorliegen, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung auf sonstige Weise unzulässigerweise in ihr Privat- oder Familienleben eingegriffen werde.

Die Beschwerdeführerin spreche nicht Deutsch. Somit könne sie sich nicht ausreichend verständlich machen und ungehindert am gesellschaftlichen Leben aktiv teilnehmen. Weiters sei sie unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe von Schleppern nach Österreich eingereist. Der Aufenthalt von Fremden werde grundsätzlich im FrG geregelt und dürfe nicht unterlaufen werden, da dies zu wesentlichen Beeinträchtigungen in der Gesellschaft führen könne. Die Beschwerdeführerin sei nicht kranken- oder sozialversichert. Eine illegale Arbeitstätigkeit, die somit eine gegen die öffentliche Ordnung gerichtete Handlung darstelle, sei von den einschlägig dazu berufenen Behörden nicht genehmigt worden und stehe somit dem öffentlichen Interesse eines regulierten Arbeitsmarktes gravierend entgegen. Eine angemessene unabhängige Unterkunft sei ebenfalls nicht vorhanden. In die Abwägung müsse einbezogen werden, ob ausreichend Wohnraum vorhanden sei (Vgl. Schild, ANA-ZAR 2006, 29). Der Beschwerdeführerin sei es auch zum Zweck des vorübergehenden Aufenthaltes zumutbar gewesen, für sich eine dauernde Unterkunft zu finden. Dass sie nicht über eine solche verfüge und lediglich über den Vertreter bzw. eine Obdachslosenkontaktstelle erreichbar sei, weise auf ihr mangelndes Interesse an einer integrationsfähigen Lebensweise hin.

Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich stelle einen geringfügigen Zeitabschnitt in ihrem Leben dar; sie habe den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Angesichts dieser kurzen Dauer könne nicht von einer Verankerung im Bundesgebiet gesprochen werden. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer werde weiterhin dadurch gemindert, dass sich der Aufenthalt nur auf ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gestützt habe. Der Asylantrag, aus dem sich das vorübergehende Aufenthaltsrecht abgeleitet habe, sei letztlich als unberechtigt erkannt worden (vgl. VwGH 2007/01 0479-7, 26.06.2007, VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216bis 219).Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich stelle einen geringfügigen Zeitabschnitt in ihrem Leben dar; sie habe den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Angesichts dieser kurzen Dauer könne nicht von einer Verankerung im Bundesgebiet gesprochen werden. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer werde weiterhin dadurch gemindert, dass sich der Aufenthalt nur auf ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gestützt habe. Der Asylantrag, aus dem sich das vorübergehende Aufenthaltsrecht abgeleitet habe, sei letztlich als unberechtigt erkannt worden vergleiche VwGH 2007/01 0479-7, 26.06.2007, VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216bis 219).

Ein Eingriff ins Privatleben der Beschwerdeführerin sei nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens unter Bedachtnahme ihrer Angaben nicht größer als bei jedem anderen Fremden, der sich rechtswidrig in Österreich aufhalte. Daraus sei für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen; andernfalls könnte Österreich überhaupt keine rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden ausweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter der Beschwerdeführerin am 20.11.2008 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, der Bescheid werde zur Gänze angefochten: Die Entscheidung sei inhaltlich unrichtig und rechtswidrig aufgrund von mangelnder Verfahrensführung. Gleichzeitig wurde der Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt. In der Folge wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin wiedergegeben und weiter ausgeführt: Im Falle der Rückkehr drohe der Beschwerdeführerin unverhältnismäßige, unmenschliche und drakonische Bestrafung. Ein dauerndes Untertauchen sei ihr nicht möglich, auch könne sie in so einer Situation schon gar nicht mehr für ihre Bedürfnisse sorgen. Unabhängig von der im Sinne der GFK relevanten Verfolgung ergebe sich aus den aktuellen Länderquellen, dass der Beschwerdeführerin schon alleine wegen der Asylantragstellung im Ausland eine harte Strafe drohe. Die Beschwerdeführerin komme jedenfalls in eine aussichtslose und unmenschliche Lage, da sie keine Arbeit und Wohnmöglichkeit finden könne, wie die aktuellen Berichte zeigen würden. Als Wanderarbeiterin sei die Beschwerdeführerin der realen Gefahr ausgesetzt, für unbestimmte Zeit in ein Umerziehungslager gesteckt zu werden.

Die Beschwerdeführerin habe genaue Daten angeben können (Datum des unmittelbar fluchtauslösenden Ereignisses, genaue Adresse, Besitzer des Gebäudes usw.). Der Sachverhalt hätte daher mit Leichtigkeit seitens der Behörde überprüft werden können. Angemerkt werde aber, dass bereits die Schilderung der Beschwerdeführerin glaubwürdig genug gewesen sei, um von vorneherein von einer Berechtigung auf den Status der Asylberechtigten auszugehen.

Die belangte Behörde habe überhaupt keine konkreten Erhebungen angestellt, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen sei. Es würden sich im Bescheid auch keine geeigneten Länderfeststellungen finden. Die Beschwerdeführerin habe ein Recht darauf, dass ihr alle verwendeten Länderberichte in vollständiger Fassung vorgehalten würden. Der bekämpfte Bescheid sei zudem nicht transparent. Es sei aus dem Bescheid heraus nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu ihren Feststellungen gelangt sei. Die belangte Behörde habe auch keinen Experten beigezogen. Die Beschwerdeführerin sei nur in knapper Form befragt worden; Fragen nach Details seien völlig unterblieben. Die Erklärungen der belangten Behörde, mit denen die persönliche Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin verdeutlicht werden sollte, seien nicht stichhaltig. Ob es sich bei dem Lokal um einen Imbiss oder ein Restaurant gehandelt habe, sei wohl eine Ermessenssache. Ebenso habe die Beschwerdeführerin aufklären können, dass es sich bei dem Gebäude um ein einstöckiges Haus gehandelt habe. Im Erdgeschoss habe sich das Lokal befunden.

In Bezug auf die innerstaatliche Fluchtalternative gehe die belangte Behörde ebenso von völlig falschen Vorraussetzungen aus. Generell verkenne die belangte Behörde, dass es sich bei der VR China nicht um einen sicheren Staat handle und daher nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine Ausweisung und Abschiebung dorthin zulässig sei. Die Beschwerdeführerin habe in der Heimat nur ihren betagten Vater. Ohne soziales Netzwerk sei ein Überleben nicht möglich. In dieser Hinsicht sei die konkrete Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin nicht überprüft worden.

Auch die Bindungen zu Österreich und die Zulässigkeit der Ausweisung seien nicht ordnungsgemäß überprüft und jedenfalls nicht richtig berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin sei unbescholten. Sie verdiene sich mit Gelegenheitsarbeiten einen bescheidenen Lebensunterhalt (bzw. erhalte sie Spenden und es werde ihr Unterkunft gewährt), sodass sie keinen Sozialstellen zur Last falle. Das Bundesasylamt sei völlig zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Eingriff einer Ausweisung in das Privatleben gerechtfertigt sei und habe dabei das Konzept von Art. 8 EMRK verkannt, der jegliche Bindungen schütze. Selbst wenn die Beschwerdeführerin nur zu Migranten bzw. zu Landsleuten Kontakt hätte, wären dies schützens- und achtenswerte Interessen. Im Falle der Beschwerdeführerin würden sich noch viel mehr Bindungen zu Österreich ergeben, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Hilfsdienste selbstständig ohne Sozialhilfe überleben könne. Die belangte Behörde verkenne, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin keineswegs notwendig ist. Im Gegenteil sei die Beschwerdeführerin für die öffentlichen Interessen und die Sicherung des Wohlstandes der Republik Österreich von Nutzen. Österreich benötige dringend und aktuell hoch und niedrig qualifizierte Migranten.Auch die Bindungen zu Österreich und die Zulässigkeit der Ausweisung seien nicht ordnungsgemäß überprüft und jedenfalls nicht richtig berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin sei unbescholten. Sie verdiene sich mit Gelegenheitsarbeiten einen bescheidenen Lebensunterhalt (bzw. erhalte sie Spenden und es werde ihr Unterkunft gewährt), sodass sie keinen Sozialstellen zur Last falle. Das Bundesasylamt sei völlig zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Eingriff einer Ausweisung in das Privatleben gerechtfertigt sei und habe dabei das Konzept von Artikel 8, EMRK verkannt, der jegliche Bindungen schütze. Selbst wenn die Beschwerdeführerin nur zu Migranten bzw. zu Landsleuten Kontakt hätte, wären dies schützens- und achtenswerte Interessen. Im Falle der Beschwerdeführerin würden sich noch viel mehr Bindungen zu Österreich ergeben, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Hilfsdienste selbstständig ohne Sozialhilfe überleben könne. Die belangte Behörde verkenne, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin keineswegs notwendig ist. Im Gegenteil sei die Beschwerdeführerin für die öffentlichen Interessen und die Sicherung des Wohlstandes der Republik Österreich von Nutzen. Österreich benötige dringend und aktuell hoch und niedrig qualifizierte Migranten.

Innerhalb des Bundesasylamtes habe kein Instanzenzug bzw. keine Überprüfung der Entscheidung stattgefunden. Dies wäre jedoch notwendig gewesen. Zudem sei die Rechtsmittelbelehrung verfassungs- und rechtswidrig. Es sei von einer sechswöchigen Rechtsmittelfrist auszugehen.

Die Beschwerdeführerin sei als Mensch zweiter Klasse behandelt worden, da ihr Asylantrag nicht ausreichend ernsthaft bearbeitet worden sei. Konkrete Erhebungen im Herkunftsland seien nicht durchgeführt worden; ebenso sei kein Experte beigezogen worden.

Sicherheitshalber werde bezogen auf die gegenständliche Beschwerde der Antrag auf Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwaltes für die mündliche Beschwerdeverhandlung, gestellt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Beschwerdeführers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen, nicht näher begründeten Ansicht, wonach der Bescheid des Bundesasylamtes nicht transparent sei, legte das Bundesasylamt in seiner Begründung - wie oben ausführlich aufgezeigt - schlüssig dar, warum dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Glauben zu schenken war. Dabei ist vor allem darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Fluchtgründe von sich aus - trotz mehrmaliger Aufforderung - nur äußerst vage Angaben tätigte ohne konkrete Details zum behaupteten Tathergang zu nennen. Obwohl die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahmen vor dem Bundesasylamt darauf hingewiesen wurde, dass ihre Angaben zu oberflächlich gehalten waren, vermochte sie ihrer Fluchtgeschichte auch nach diesem Hinweis nicht konkreter zu schildern. Ihrer freien Erzählung war lediglich eine Rahmengeschichte zu entnehmen; die Art und Weise mit der die Beschwerdeführerin knapp über ihre Fluchtgründe sprach, ließ einzig und alleine den Schluss zu, dass sie das Erzählte nicht spontan aus ihrer Erinnerung abrief, sondern den Behörden eine konstruierte Geschichte darlegte, und die vorgebrachten Geschehnisse in Wahrheit so nicht erlebt hat. Völlig zu Recht hielt das Bundesasylamt dazu fest, dass tatsächlich verfolgte Personen jede Gelegenheit wahrnehmen, um von sich aus umfangreich, abschließend und detailliert über ihre Fluchtgründe zu sprechen und gegebenenfalls dazu auch Beweismittel vorlegen. Dies verabsäumte die Beschwerdeführerin jedoch. So blieb das genaue Datum, an dem die behauptete Verletzung eines Beamten stattgefunden habe, bis zum Schluss ungeklärt. Ebenso vermochte die Beschwerdeführerin die Art und Schwere der behaupteten Verletzungen nicht zu schildern. Weiters war nicht eindeutig, ob die Beschwerdeführerin bei den angeblichen Handgreiflichkeiten einen Beamten oder ein Mitglied des Abrisstrupps, also einen Bauarbeiter, verletzt habe. Dem Vorbringen war auch nicht zu entnehmen, ob bzw. auf welche Art die heimatlichen Behörden nach dem behaupteten Vorfall gegen die Beschwerdeführerin vorgegangen seien. Weiters konnte die Beschwerdeführerin auch über Nachfrage nicht schlüssig erklären, warum sie als Mieterin eines Hauses, welches nicht in ihrem eigenen Besitz stand, mit den chinesischen Behörden unmittelbaren Kontakt bezüglich des angeblich geplanten Abrisses gehabt habe. Ihre Aussage, wonach das in China so sei, sie habe Verluste gehabt, während der Eigentümer nichts verloren habe, lässt sich auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nachvollziehen, zumal der Eigentümer eines Grundstückes im Falle einer staatlichen Zwangsenteignung jedenfalls unmittelbarer in seinen Rechten berührt ist, als die bloßen Mieter des betroffenen Objektes.

Richtiger Weise verwies das Bundesasylamt auch darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht schlüssig erklären konnte, auf welche Weise ihr Heimatort mit den Olympischen Spielen in Peking in Zusammenhang zu bringen sei. Vor diesem Hintergrund war die Begründung, der Abriss des Hauses sei eine bauliche Maßnahme im Zuge der Vorbereitungen auf die Olympischen Spiele gewesen, nicht nachvollziehbar, zumal sich der Heimatort der Beschwerdeführerin in keiner Weise in räumlicher Nähe zu den sportlichen Austragungsstätten in Peking befindet.

Insgesamt betrachtet war das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu widersprüchlich, vage und oberflächlich, als dass davon ausgegangen werden könnte, die Beschwerdeführerin habe begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht.

Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin kommt daher weder die Gewährung von Asyl, noch eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin kommt daher weder die Gewährung von Asyl, noch eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.

Zur Bemängelung des Ermittlungsverfahrens vor der Erstbehörde ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesasylamt Gelegenheit hatte, ihr Fluchtvorbringen darzulegen. Aus den Einvernahmeprotokollen geht hervor, dass der Beschwerdeführerin zu ihrem Vorbringen konkrete Fragen gestellt wurden, und mehrfach aufgefordert wurde, ihr Fluchtvorbringen detailliert zu schildern, was sie jedoch verabsäumte. Bei der Art und Weise der Durchführung der Einvernahmen sind keine Mängel festzustellen. Die Rüge, das Bundesasylamt habe die Beschwerdeführerin als "zweitklassigen Menschen" behandelt, kann demgegenüber nicht nachvollzogen werden. Im Hinblick auf die Eindeutigkeit der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin ist von einer weiteren Ermittlungstätigkeit abzusehen.

Aus der allgemeinen Situation, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinander gesetzt hat, allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde auch nicht konkret entgegen getreten wurde. Entgegen der Rüge in der Beschwerdeschrift wurde der Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit eingeräumt, in die verwendeten Länderberichte Einsicht zu nehmen und hiezu eine Stellungnahme abzugeben. Darauf verzichtete die Beschwerdeführerin jedoch. Es kann daher keinesfalls davon die Rede sein, dass der Beschwerdeführerin die Berichte nicht vorgehalten worden seien.Aus der allgemeinen Situation, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinander gesetzt hat, allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde auch nicht konkret entgegen getreten wurde. Entgegen der Rüge in der Beschwerdeschrift wurde der Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit eingeräumt, in die verwendeten Länderberichte Einsicht zu nehmen und hiezu eine Stellungnahme abzugeben. Darauf verzichtete die Beschwerdeführerin jedoch. Es kann daher keinesfalls davon die Rede sein, dass der Beschwerdeführerin die Berichte nicht vorgehalten worden seien.

Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Zwar wird in der Beschwerde behauptet, die "aktuellen Länderberichte" müssten zu subsidiärem Schutz führen, doch wird nicht konkret dargelegt, warum gerade die Beschwerdeführerin in eine auswegslose Notlage geraten sollte. Wenngleich nicht verkannt wird, dass die wirtschaftliche Situation in China schlechter ist als im Bundesgebiet, kann dennoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden, dass es der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat nicht gelingen werde, sich mit ihrer eigenen Arbeitskraft den nötigen Lebensunterhalt zu sichern. Völlig zu Recht hat schon das Bundesasylamt ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben gesund und arbeitsfähig ist. Sie verfügt über eine Schulbildung und hat auch bisher ihren Lebensunterhalt eigenständig bestritten. Zudem spricht sie die in ihrem Heimatland verbreitete Sprache und verfügt über soziale Anknüpfungspunkte in der Heimat. Es ist davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin erwähnte Schwester, welche sich ebenfalls in der Heimatstadt der Beschwerdeführerin aufhalte, sowie ihr Vater, mag er auch ein betagter Mann sein, ihr weiterhin Rückhalt geben werden, sodass nicht angenommen werden kann, die Beschwerdeführerin geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage.

Vor diesem Hintergrund - nämlich der unbedenklichen Länderfeststellungen und der schlüssigen Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt - war auch dem Antrag auf Beiziehung eines "Experten" zur Durchführung von Erhebungen im Herkunftsstaat nicht stattzugeben.

Die konkrete Gewährung von Verfahrenshilfe durch den Asylgerichtshof ist nicht vorgesehen, weshalb eine "Beigebung eines Rechtsanwaltes" auch nicht in Betracht kommt (vgl. § 66 AsylG sowie das Erkenntnis des VfGH vom 25. 06.2009, U 561/09-10). Der Beschwerdeführerin steht es frei, sich an einen Flüchtlingsberater im Sinne des § 66 AsylG zu wenden, wobei zu betonen ist, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren ohnedies vertreten ist.Die konkrete Gewährung von Verfahrenshilfe durch den Asylgerichtshof ist nicht vorgesehen, weshalb eine "Beigebung eines Rechtsanwaltes" auch nicht in Betracht kommt vergleiche Paragraph 66, AsylG sowie das Erkenntnis des VfGH vom 25. 06.2009, U 561/09-10). Der Beschwerdeführerin steht es frei, sich an einen Flüchtlingsberater im Sinne des Paragraph 66, AsylG zu wenden, wobei zu betonen ist, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren ohnedies vertreten ist.

Da im gegenständlichen Verfahren das AVG anzuwenden ist (vgl. § 23 AsylGHG), beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde entgegen den Beschwerdeausführungen zwei Wochen.Da im gegenständlichen Verfahren das AVG anzuwenden ist vergleiche Paragraph 23, AsylGHG), beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde entgegen den Beschwerdeausführungen zwei Wochen.

Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend eine konkrete Bedrohungssituation in China nicht den Tatsachen entspricht, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in China auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, weswegen eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist. Zudem kann im Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden, dass diese Gefahr liefe, in China festgenommen oder sonstigen allenfalls relevanten Sanktionen unterworfen zu werden, weswegen auch die in diesem Zusammenhang stehenden Beschwerdeausführungen ins Leere gehen. Insbesondere kann nicht erkannt werden, aus welchem konkreten Grund die Beschwerdeführerin "drakonischen Strafen" ausgesetzt werden sollte und warum sie als "Wanderarbeiterin" in ein "Umerziehungslager" gesteckt werden sollte. Derartige Befürchtungen wurden in der Beschwerdeschrift auch nicht näher begründet, sondern lapidar in den Raum gestellt, weswegen für die Beschwerdeführerin, deren konkretes Vorbringen sich als unglaubwürdig erwies, daraus nichts zu gewinnen ist.

Mit Abweisung des Asylantrages kommt der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt die Beschwerdeführerin über keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Konkretes Gegenteiliges vorgebracht. Der Hinweis, die Beschwerdeführerin erhalte von Landsleuten Unterstützungen und falle daher dem österreichischen Staat nicht zur Last, mag daran nichts zu ändern. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin vor. Im Hinblick auf die mangelnde Integration der Beschwerdeführerin und deren kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass ihr Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK berührt wäre. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass das Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung berührt wäre, ist die Ausweisung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Bei der Beschwerdeführerin konnte keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden, da sie weder die deutsche Sprache beherrscht, noch Kontakte zu Österreichern pflegt, keiner geregelten (legalen) Arbeit nachgeht und keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, sondern sich im Gegenteil ihre Schwester und ihr Vater nach wie vor in China aufhalten. Ihr bisheriger relativ kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet, wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführerin nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung der Beschwerdeführerin - im Verhältnis zu ihrem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.Mit Abweisung des Asylantrages kommt der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt die Beschwerdeführerin über keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Konkretes Gegenteiliges vorgebracht. Der Hinweis, die Beschwerdeführerin erhalte von Landsleuten Unterstützungen und falle daher dem österreichischen Staat nicht zur Last, mag daran nichts zu ändern. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin vor. Im Hinblick auf die mangelnde Integration der Beschwerdeführerin und deren kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass ihr Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK berührt wäre. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass das Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung berührt wäre, ist die Ausweisung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt. Bei der Beschwerdeführerin konnte keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden, da sie weder die deutsche Sprache beherrscht, noch Kontakte zu Österreichern pflegt, keiner geregelten (legalen) Arbeit nachgeht und keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, sondern sich im Gegenteil ihre Schwester und ihr Vater nach wie vor in China aufhalten. Ihr bisheriger relativ kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet, wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführerin nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung der Beschwerdeführerin - im Verhältnis zu ihrem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet ist, den Status der Asylberechtigten oder den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die Beschwerdeführerin gewinnen ließe. Es bestehen auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung der Beschwerdeführerin in die VR China sprächen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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