Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 400456-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde desXXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2008, FZ. 06 06.846-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.römisch eins.
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 30.6.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In der durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag durchgeführten Erstbefragung machte die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen keine Angaben, da der Beschwerdeführer für die weitere Befragung zu müde gewesen sei. Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift, Verwaltungsakt S. 7 ff.
Am 5.7.2006 wurde der Beschwerdeführer - ein hazarischer Schiit - einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes im Beisein eines Rechtsberaters unterzogen, in der er zu seinem Fluchtweg befragt wurde. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seiner Mutter in Kabul gelebt hätte. Seine Mutter und er hätten vom Vater Ländereien hinterlassen bekommen, die sie verpachtet hätten. Der Pächter hätte um die Renovierung des Hauses gebeten, daher wäre der Beschwerdeführer zu den Ländereien gefahren. Bei seinem dortigen Aufenthalt hätte er sich in ein Mädchen verliebt, die einem Unterkommandaten des örtlichen Generalkommandanten versprochen gewesen wäre. Er hätte diese dann nach Kabul mitgenommen und sich mit ihr verlobt. Die Frau des Pächters sei von Männern des Kommandaten geschlagen worden, als diese den Beschwerdeführer gesucht hätten. Der Beschwerdeführer sei daher vorerst an eine andere Adresse in Kabul gezogen, dann aber mit Mutter und Freundin nach Pakistan geflüchtet. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die relevante Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 55 ff. Am Ende der Einvernahme wurde das Verfahren zugelassen.
Am 9.8.2007 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Vertreters der Jugendwohlfahrtsbehörde einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen das am 5.7.2006 dargestellte Vorbringen wiederholte und weiters ausführte, das Mädchen vor einem Geistlichen geheiratet zu haben, ohne dass dessen Angehörige dabei gewesen wären. Auch wurde der Beschwerdeführer zu seinem Vater befragt, der nach dessen Angaben Kommandant gewesen wäre und in Bamina, wo er gearbeitet hätte, auch getötet worden wäre. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift, S. 129 ff.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 9.8.2006 wurde dem Magistrat der Stadt Wien die Fürsorge für den minderjährigen Beschwerdeführer übertragen (Verwaltungsakt, S. 143 ff).
Laut einer Bestätigung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie leidet der Beschwerdeführer an einer längerdauernden reaktiven Depression und müsse täglich mehrere Psychopharmaka einnehmen (Verwaltungsakt, S. 147).
In Beantwortung einer Anfrage der verfahrensführenden Außenstelle vom 19.11.2007 (Verwaltungsakt, S. 149 ff) wurde seitens der Staatendokumentation mit Antwortschreiben vom 19.11.2007 neben Ausführungen zu sogenannten Zeitehen ausgeführt, dass Informationen zur Frage, ob die Anwesenheit von Angehörigen der Braut bei einer Eheschließung notwendig sei, kaum gefunden werden konnten. Ein Sachverständiger aus Genf hätte angegeben, dass aus rechtlicher Sicht vermutlich die Anwesenheit von Angehörigen nicht notwendig sei, aus gesellschaftlicher Sicht könne dies jedoch anders sein (Verwaltungsakt, S. 165 ff). In einer weiteren Antwort vom 13.12.2007 (Verwaltungsakt, S. 173 ff) gab die Staatendokumentation an, dass der genannte Kommandant existiere und über ihn 2002 das letzte Mal medial berichtet worden sei.
In einer nachgereichten Beantwortung wurde abermals auf Zeitehen und die Frage der notwenigen Anwesenheit von Angehörigen der Braut bei der Eheschließung eingegangen. Zu Letzterem wurde ausgeführt, dass dem befragten Experten kein Fall bekannt gewesen sei, bei dem es kein Einverständnis der Angehörigen der Braut gegeben hätte, diese erscheine zwingend erforderlich, es sei denn, die Familie lebe in großer Armut und hätte keinen reisefähigen Mann. Zum genauen Wortlaut der Anfragebeantwortung siehe diese im Verwaltungsakt, S. 183 ff.
Am 19.6.2008 wurde der inzwischen volljährige Beschwerdeführer abermals von einem Organ des Bundesasylamtes einvernommen. In dieser wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen Parteiengehör zu den Erhebungen gewährt und er wurde abermals zu seinen Fluchtgründen befragt. Weiters wurden dem Beschwerdeführer die Feststellungen des Bundesasylamtes zu Afghanistan vorgehalten. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die bezughabende Niederschrift, S. 217 ff.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 20.6.2008, erlassen am 25.6.2008, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde festgestellt, dass eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nicht festzustellen sei.
Beweiswürdigend wird hiezu ausgeführt: "Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan gründen sich auf die o.a. Quellen.
Die Behörde schenkt dem Amtswissen deshalb größere Glaubwürdigkeit weil dieses aus verlässlichen, aktuellen und unbedenklichen Quellen stammt, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Die ausgewogene Auswahl der Quellen zeigt in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmend das geschilderte Bild über die aktuelle Lage in Afghanistan.
Die Feststellungen zur Person des Antragstellers ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen hinsichtlich seiner afghanischen Staatszugehörigkeit bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, sowie den Angaben der Dolmetscher, wonach der Antragsteller aufgrund seiner Aussprache und der Verwendung seiner Muttersprache Afghane ist.
Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels, steht die Identität des Antragstellers nicht fest. Soweit er im Asylverfahren namentlich genannt wird, dient dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung der Identität.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des ASt ergibt sich aus der im Akt befindlichen ärztlichen Bestätigung.
Im Asylverfahren ist es aber nicht ausreichend, dass der Antragsteller Behauptungen aufstellt, sondern muss er diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, den Handlungsabläufen und den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Antragsteller persönlich glaubwürdig auftreten.
Die Aussagen des Antragstellers entsprechen aber diesen Anforderungen nicht, er machte insbesondere zu folgenden zentralen, da entscheidungswesentlichen Aspekten seines Vorbringens nicht nachvollziehbare, aber auch widersprüchliche Angaben:
So erscheint das Vorbringen des Antragstellers, wonach er ein Mädchen kennengelernt und dieses dann immerhin schon fünf Tage danach - noch dazu, ohne Einwilligung oder Anwesenheit der Eltern des Mädchens geheiratet hätte, absolut nicht nachvollziehbar. Zunächst ist dazu auf das Rechercheergebnis hinzuweisen, wonach davon auszugehen ist, dass eine gültige Ehe nur mit Einverständnis und - im Regelfall - auch nur bei Anwesenheit der Angehörigen zustande kommt. Genau dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen, da den Angaben des ASt zufolge weder eine Einverständnis der Angehörigen des Mädchens vorlag - obwohl ihre Eltern laut ASt noch leben würden, noch jemand aus der Familie des Mädchens bei der Hochzeit anwesend war. Warum nun die Mutter des ASt in Anbetracht der fehlenden Einwilligung der Eltern, aber auch in Anbetracht dessen, dass besagtes Mädchen angeblich schon einer Person aus dem Umfeld des Kommandanten XXXX versprochen war plötzlich doch in die Hochzeit eingewilligt haben sollte, scheint ebenfalls keinesfalls glaubwürdig und mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Einklang zu bringen sein - immerhin müsste gerade sie, aber auch der ASt selbst, sich der Tragweite einer derartigen Entscheidung bewusst gewesen sein. Ja selbst der Mullah - dessen Namen der ASt im Übrigen nicht nennen konnte - hätte in diesem Fall wohl eine ungültige Ehe geschlossen und lässt sich aus dem Vorbringen des ASt keinesfalls ableiten, was den Mullah letztendlich zu einem derartigen Schritt veranlassen hätte sollen - abgesehen davon, dass der ASt bei gültigem Zustandekommen der Ehe wohl auch über eine Heiratsurkunde verfügen müsste, es ihm aber weder möglich war, diese oder sonstige Beweismittel, insbesondere auch zu seinen persönlichen Angaben, in Vorlage zu bringen.So erscheint das Vorbringen des Antragstellers, wonach er ein Mädchen kennengelernt und dieses dann immerhin schon fünf Tage danach - noch dazu, ohne Einwilligung oder Anwesenheit der Eltern des Mädchens geheiratet hätte, absolut nicht nachvollziehbar. Zunächst ist dazu auf das Rechercheergebnis hinzuweisen, wonach davon auszugehen ist, dass eine gültige Ehe nur mit Einverständnis und - im Regelfall - auch nur bei Anwesenheit der Angehörigen zustande kommt. Genau dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen, da den Angaben des ASt zufolge weder eine Einverständnis der Angehörigen des Mädchens vorlag - obwohl ihre Eltern laut ASt noch leben würden, noch jemand aus der Familie des Mädchens bei der Hochzeit anwesend war. Warum nun die Mutter des ASt in Anbetracht der fehlenden Einwilligung der Eltern, aber auch in Anbetracht dessen, dass besagtes Mädchen angeblich schon einer Person aus dem Umfeld des Kommandanten römisch 40 versprochen war plötzlich doch in die Hochzeit eingewilligt haben sollte, scheint ebenfalls keinesfalls glaubwürdig und mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Einklang zu bringen sein - immerhin müsste gerade sie, aber auch der ASt selbst, sich der Tragweite einer derartigen Entscheidung bewusst gewesen sein. Ja selbst der Mullah - dessen Namen der ASt im Übrigen nicht nennen konnte - hätte in diesem Fall wohl eine ungültige Ehe geschlossen und lässt sich aus dem Vorbringen des ASt keinesfalls ableiten, was den Mullah letztendlich zu einem derartigen Schritt veranlassen hätte sollen - abgesehen davon, dass der ASt bei gültigem Zustandekommen der Ehe wohl auch über eine Heiratsurkunde verfügen müsste, es ihm aber weder möglich war, diese oder sonstige Beweismittel, insbesondere auch zu seinen persönlichen Angaben, in Vorlage zu bringen.
Abgesehen davon, dass somit damit schon davon auszugehen ist, dass tatsächlich nicht vom Zustandekommen einer gültigen Eheschließung auszugehen ist, ergeben sich aus dem Vorbringen des ASt noch Widersprüche und Ungereimtheiten die dazu führen, dass seinem gesamten Fluchtvorbringen keine Glaubwürdigkeit beschieden werden kann.
So hat der ASt im Zuge Ersteinvernahme in der EAST Ost noch dezidiert davon gesprochen, dass er mit besagtem Mädchen verlobt gewesen wäre und er um ihre Hand angehalten hätte, während er bei den Einvernahmen in der Außenstelle Wien von einer bereits bestehenden, vor einem Mullah geschlossenen Ehe sprach.
Widersprüchlich ist ferner, dass der ASt in der EAST Ost sowie bei der ersten Einvernahme in der Außenstelle Wien zunächst lediglich von einem Kommandanten namens XXXX sprach, er zu dieser Person aber keine weiteren Angaben machen konnte, ja er sogar davon sprach, er wisse nicht, was dieser mache während er bei der weiteren Einvernahme in der Außenstelle Wien behauptete, XXXX würde wissen, dass er das Mädchen mitgenommen habe, weil er ja der Kommandant seines Dorfes sei. Somit konnte der ASt aber auch keinesfalls klar darlegen, woher man nun konkret wissen sollte, dass er mit dem Mädchen nach Kabul gegangen wäre, woher bekannt sein solle, dass sich geheiratet hätten und wie man den ASt und seine Mutter, wenn sie doch in ein anderes Haus in Kabul gezogen sind, überhaupt finden sollte.Widersprüchlich ist ferner, dass der ASt in der EAST Ost sowie bei der ersten Einvernahme in der Außenstelle Wien zunächst lediglich von einem Kommandanten namens römisch 40 sprach, er zu dieser Person aber keine weiteren Angaben machen konnte, ja er sogar davon sprach, er wisse nicht, was dieser mache während er bei der weiteren Einvernahme in der Außenstelle Wien behauptete, römisch 40 würde wissen, dass er das Mädchen mitgenommen habe, weil er ja der Kommandant seines Dorfes sei. Somit konnte der ASt aber auch keinesfalls klar darlegen, woher man nun konkret wissen sollte, dass er mit dem Mädchen nach Kabul gegangen wäre, woher bekannt sein solle, dass sich geheiratet hätten und wie man den ASt und seine Mutter, wenn sie doch in ein anderes Haus in Kabul gezogen sind, überhaupt finden sollte.
Im Übrigen wäre wohl auch zu erwarten, dass der ASt, wenn er schon bewusst die von ihm geschilderten Gefahren auf sich nimmt und tatsächlich das Mädchen geheiratet und mit dieser dann nach Pakistan gezogen wäre, zumindest nähere Angaben über sie machen kann, als bloß den Namen, ein ungefähres Alter und dass sie Eltern hätte.
Widersprüchlich ist dabei ferner auch, dass der ASt in der EAST Ost zunächst noch angab, die Bäuerin, die ihn und seine Mutter informiert habe, dass man nach ihm gefragt hätte wäre selbst von den Männern geschlagen worden während er in der Außenstelle Wien konträr dazu behauptete, die Bäuerin hätte erzählt, dass man ihren Mann geschlagen hätte.
Letztendlich ist noch anzuführen, dass sich auch die Angaben des ASt zu seinen Schulbesuchszeiten nicht in Einklang bringen lassen, da er in der EAST Ost bei der Datenaufnahme zu seinen Schulbesuchszeiten noch Jahreszahlen angeben konnte während er in der Außenstelle Wien plötzlich nicht mehr wusste, in welchem Jahr er mit der Schule begonnen hat und er nur davon sprach, im Jahr 2006 die Schule mit der 10. Schulstufe beendet zu haben.
Im Übrigen konnte der ASt auch keine Erklärung dafür geben, warum er nicht bei seiner Mutter und seiner angeblichen Frau in Pakistan geblieben ist.
Auch den Länderfeststellungen zu Afghanistan ist der ASt in keiner Weise entgegengetreten. Sofern der ASt eine Bestätigung vorlegt, wonach er an den Symptomen einer längerdauernden, reaktiven Depression leide, so kann dem Vorbringen des ASt selbst unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes nicht mehr Glaubwürdigkeit bescheiden werden, da dieses in Summe gesehen absolut nicht nachvollziehbar aber auch widersprüchlich und mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht vereinbar ist und dieses daher, selbst wenn man geringere Anforderungen an die Glaubwürdigkeit stellen würde, keinesfalls plausibler und nachvollziehbarer erscheint. Immerhin gibt der ASt ja auch an, die Schule bis zur zehnten Schulstufe besucht zu haben und ist im daher wohl grundsätzlich zumutbar, sein Fluchtvorbringen auf verständliche und nachvollziehbare Weise darzustellen.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch anzuführen, dass auch aus der angeblichen Problemen bzw. der Feindschaft, die der Vater des ASt gehabt hätte, keine Gefährdung des ASt abzuleiten ist und der ASt selbst dies auch in keiner Weise vorgebracht hat.
Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die erkennende Behörde in einer Gesamtschau betrachtet daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechendem Ergebnis gelangt, indem sie aufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere auf Grund des Vorbringens des Antragstellers zu dem Schluss kommt, dass der maßgebende, von diesem behauptete und den Fluchtgrund betreffende Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht und sein Vorbringen daher unglaubwürdig ist."
Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt, S. 259 ff, verwiesen.
Mit am 2.7.2008 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Berufung (richtig: Beschwerde) erhoben. Es wurde begründend ausgeführt, dass es kein Widerspruch sei, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Einvernahme von einer Verlobung und erst bei der Zweiten von einer Hochzeit gesprochen hätte; man hätte ihn nicht hinreichend befragt. Die Anwesenheit der Brauteltern bei der Trauung sei nicht notwendig gewesen, da beide Brautleute heiraten hätten wollen. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer das Mädchen "gestohlen", er sei daher in Afghanistan bedroht. Dass der Beschwerdeführer so wenig über das Mädchen wisse, ergebe sich aus der kurzen Zeit des Zusammenseins. Auch seien die Widersprüche hinsichtlich seiner Schulzeit nicht entscheidungsrelevant. Auf Grund seines damaligen Alters hätte der Beschwerdeführer auch die Tragweite seiner Handlungen nicht erkannt. Auch hätte man die Gründe für die festgestellten psychischen Probleme außer Acht gelassen, diese hätten erst mit den Problemen in Afghanistan begonnen. Der Beschwerdeführer sei daher einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ausgesetzt. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 339 ff).
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Februar 2007), 17. März 2007
AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2006), Berlin, den 13.Juli 2006
AA-Auswärtiges Amt, Afghanistan - Innenpolitik, Stand: Dezember 2007:
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Afghanistan/Innenpolitik.html;
Zugriff am 28.12.2007
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna, 21-22 June 2007, Report Published November 2007:
http://www.ecoi.net/file_upload/432_1194598972_coiseminar-2007-afghanistan.pdf;
Zugriff am 11.12.2007
Amnesty International, Afghanistan, Jahresbericht 2007, Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2006:
http://www2.amnesty.de/internet/deall.nsf/51a43250d61caccfc1256aa1003d7d38/b565def258a41ad7c12572f10032ce0c?OpenDocument;
Zugriff am 27.12.2007
Amnesty International, Gutachten für den Hessischen Verwaltungsgerichtshof, 17.1.2007
BFM - Bundesamt für Migration, Focus Afghanistan Zur aktuellen Lage (Stand 31. Oktober 2006), Ausschließlich zum Amtsgebrauch, Eidgenössisches Justiz und Polizeidepartement EJPD, Direktionsbereich Asylverfahren, MILA / Migrations- und Länderanalysen, 22. November 2006
Glatzer, Bernt, E-Mail an ACCORD am 12. August 2007. In:
ACCORD-Antwort a-5487 - Nachtrag, 14. August 2007
Klimburg, Max, Gutachten vom 5. Juli 2007
Senlis Afghanistan, Stumbling into Chaos - Afghanistan on the Brink, November 2007:
http://www.senliscouncil.net/modules/publications/Afghanistan_on_the_brink/documents/Afghanistan_on_the_brink;
Zugriff am 12.12.2007
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Afghanistan: Rückkehr eines schiitischen Hazara in den Distrikt Surkhi Parsa (auch: Surkh Parsa, Surkh-i Parsa) / Provinz Parwan (auch: Parvan). Auskunft der SFH-Länderanalyse (Autor: Michael Kirschner), 19. September 2006:
http://www.ecoi.net/file_upload/432_1159865991_afg-returnhazara.pdf;
Zugriff am 25.07.2007
SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan Update, Autorin:
Corinne Troxler, 11. Dezember 2006;
http://www.ecoi.net/file_upload/432_1167730721_0612-afg-update-ct.pdf;
Zugriff am 23.3.2007
UK Home Office, Country of Origin Information Report Afghanistan, Border & Immigration Agency, 7 September 2007:
http://www.ecoi.net/file_upload/432_1189607196_afghanistan-100907.doc#bloodfeu;
Zugriff am 28.12.2007
UN High Commissioner for Refugees, UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, 31 December 2007. Online. UNHCR Refworld, available at:
http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/refworld/rwmain?docid=477ce70a2 [accessed 7 January 2008]
USDOS - US Department of State: International Religious Freedom
Report 2007 - Afghanistan, 14. September 2007:
http://www.state.gov/g/drl/rls/irf/2007/90225.htm; Zugriff am 07.12.2007
USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights
Practices 2006 - Afghanistan, 6. März 2007:
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2006/78868.htm; Zugriff am 25.07.2007
Stand der Länderfeststellung: Jänner 2008, www.staatendokumentation.at bescheidtaugliche Feststellungen zu Afghanistan;
Der Asylgerichtshof hat sich durch Einschau in folgende aktuelle Länderquellen vergewissert, dass diese hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Fragen noch aktuell sind:
U.S. Department of State, 2008 Human Right Report: Afghanistan, Febraur 2009
Home Office, Country of origin Information Report Afghanistan, Februar 2009
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Asylsuchende aus Afghanistan, Februar 2009
Human Rights Watch, Afghanistan, Mai 2009
Human Rights Watch, Afghanistan: US Investigation of Airstrike Deaths "Deeply Flawed", Jännder 2009
Human Rights Watch: Afghanistan: 20-Year Sentence for Journalist Upheld, März 2009
United States Institute of Peace, The future of Afghanistan, 2009
CSIS, Winning in Afghanistan: Creating effective Afghan Security Forces, Jänner 2008
Karte von Afghanistan
United Nations, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, März 2009
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden darüber hinaus lediglich die oben genannten Berichte und Anfragebeantwortungen als Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
II.römisch zwei.
II.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides
Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG).Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG).
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage rechtmäßig zugestellt am 25.6.2008 und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 2.7.2008, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Die beschwerdeführende Partei ist nunmehr volljährig und Staatsangehörige von Afghanistan. Dies steht fest, da die beschwerdeführende Partei während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht hat und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Darüber hinaus sprechen für die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über den behaupteten Herkunftsstaat. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher Afghanistan.
Der Beschwerdeführer hatte vorgebracht, dass er im Herkunftsstaat Verfolgung durch einen Kommandanten befürchten würde, da er ein diesem unterstellten Kämpfer versprochenes Mädchen entführt und geheiratet hätte. Darüber hinaus hätte seine Familie noch Feinde wegen seines spätestens 1998 verstorbenen Vaters, der ein Kommandant gewesen sei. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.
Zu den vorgebrachten Feindschaften seines verstorbenen Vaters ist anzuführen, dass diese seit nunmehr mehr als zehn Jahren bestehen und der Beschwerdeführer und seine Mutter ungehindert in Kabul gelebt haben. Diese Feindschaften wurden auch bei der Rückkehrbefürchtung niemals erwähnt und sind offensichtlich keine aktuelle Gefahr für den Beschwerdeführer.
Die Verfolgung wegen der Entführung und der Heirat des einem anderen Mann versprochenen Mädchens wurden nicht glaubhaft gemacht, da das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, dass es selbst unter Berücksichtigung des festgestellten psychischen Krankheitsbildes nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Ausführungen einmal mit dem Mädchen lediglich verlobt war (er hat diese in der freien Darlegung seiner Fluchtgründe am 5.7.2006 als "Verlobte" bezeichnet) und in der Darlegung dieser Gründe am 9.8.2007 angab, mit dem Mädchen verheiratet zu sein. Diese Unterscheidung ist auch unter Bedachtnahme auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers relevant, da dies einen einschneidenden Unterschied darstellt und davon ausgegangen werden kann, dass dieser Umstand dem Beschwerdeführer jedenfalls erinnerlich sein muss. Selbst wenn der Beschwerdeführer diesen Umstand verdrängt hätte, ließe sich nicht erklären, warum er einerseits das Mädchen einmal als "Verlobte" bezeichnet hat und andererseits in der zweiten Einvernahme plötzlich in der Lage war, über die Hochzeit zu sprechen. Auch nicht erklärbar ist, warum der Beschwerdeführer bei der Einvernahme in der Erstaufnahmestelle am 5.7.2006 angegeben hatte, dass die Frau des Pächters bei der Suche nach dem Beschwerdeführer geschlagen worden sei und dies der Mutter des Beschwerdeführers mitgeteilt hätte, während in einer späteren Einvernahme diese Frau dem Beschwerdeführer und seiner Mutter mitgeteilt hatte, dass ihr Mann, der Pächter des Grundstückes der Familie, von den Feinden des Beschwerdeführers geschlagen worden sei, seine Frau hätte den Beschwerdeführer und seine Mutter lediglich über diesen Umstand informiert. Somit ist das Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Art, wie er von der Misshandlung erfahren hätte - entweder indirekt durch seine von der Bäuerin informierte Mutter oder direkt durch diese Bäuerin gemeinsam mit seiner Mutter - als auch das Opfer der Misshandlung - nämlich entweder die Bäuerin oder eben ihr Mann - widersprüchlich. Dem kann der Beschwerdeführer auch nicht mit dem Argument, dass er dies nicht genau wisse, weil eben nur seine Mutter informiert wurde, entgegentreten, da er eben wissen müsste, ob er von seiner Mutter oder direkt von der Bäuerin informiert wurde. Ein Mensch behält der Lebenserfahrung nach einen wirklich erlebten Sachverhalt - solange er ihn weder vergisst oder aber neue Informationen erhält, die eine neue Bewertung erforderlich machen - in der Regel gleichbleibend in Erinnerung. Daher sprechen die beiden Widersprüche, von denen der erste Widerspruch wesentlicher ist, aber auch der Zweite alleine in der Lage wäre, die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens darzutun, dafür, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, dass durch keinerlei Bescheinigungsmittel unterlegt wurde, um ein gedankliches Konstrukt handelt.
Dafür spricht auch das Ergebnis der Erhebungen zur Plausibilität des Vorbringens des Beschwerdeführers, nach denen es sehr unwahrscheinlich ist, dass ein Mullah ein Mädchen ohne Zustimmung derer Angehöriger traut. Darüber hinaus spricht der Umstand, dass es sich hierbei um irgendeinen, dem Beschwerdeführer nicht bekannten, Mullah gehandelt haben soll - der Beschwerdeführer wusste nicht einmal mehr dessen Namen - der das junge Paar unter diesen Umständen binnen Tagen getraut hätte, ohne Nachforschungen über das Paar einzuholen, ebenfalls gegen die Plausibilität des Vorbringens. Da dieses - wie oben dargestellt - weder mit Urkunden belegt, noch mit Indizien unterlegt noch glaubhaft dargebracht wurde, ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls die Glaubhaftmachung zu versagen; es handelt sich beim Vorbringen - selbst unter Bedachtnahme auf die psychischen Probleme des Beschwerdeführers - um ein gedankliches Konstrukt zur Begründung seines Antrages.
Schließlich ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei Wahrunterstellung seines Vorbringens die Verfolgung durch den Kommandanten und seine Kämpfer nur deshalb zu fürchten bräuchte, da er selbst dessen Ehre verletzt hat. Daher wäre lediglich sein Handeln für die Verfolgung maßgeblich, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass er auf Grund der Zugehörigkeit zu seiner Familie verfolgt werden würde. Diese Verfolgung würde sich nur auf ihn beziehen, das heißt er würde diese Verfolgung nur erleiden, weil er eben entgegen der gesellschaftlichen Konvention in Afghanistan gehandelt hat. Auch ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen, dass er die angegebenen Handlungen aus einer gewissen politischen oder religiösen Gesinnung heraus durchgeführt hätte; daher würde die angegebene Verfolgung nicht aus Konventionsgründen - also ohne asylrelevanten Grund - erfolgen und wäre allenfalls im Hinblick auf die drohende Verletzung nach Art. 3 EMRK relevant. Die Beschwerde wäre daher selbst bei Wahrunterstellung hinsichtlich des vorgebrachten Fluchtgrundes aus diesem Grunde abzuweisen.Schließlich ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei Wahrunterstellung seines Vorbringens die Verfolgung durch den Kommandanten und seine Kämpfer nur deshalb zu fürchten bräuchte, da er selbst dessen Ehre verletzt hat. Daher wäre lediglich sein Handeln für die Verfolgung maßgeblich, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass er auf Grund der Zugehörigkeit zu seiner Familie verfolgt werden würde. Diese Verfolgung würde sich nur auf ihn beziehen, das heißt er würde diese Verfolgung nur erleiden, weil er eben entgegen der gesellschaftlichen Konvention in Afghanistan gehandelt hat. Auch ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen, dass er die angegebenen Handlungen aus einer gewissen politischen oder religiösen Gesinnung heraus durchgeführt hätte; daher würde die angegebene Verfolgung nicht aus Konventionsgründen - also ohne asylrelevanten Grund - erfolgen und wäre allenfalls im Hinblick auf die drohende Verletzung nach Artikel 3, EMRK relevant. Die Beschwerde wäre daher selbst bei Wahrunterstellung hinsichtlich des vorgebrachten Fluchtgrundes aus diesem Grunde abzuweisen.
Da eine andere Verfolgung weder vorgebracht wurde noch von Amts wegen Hinweise auf eine solche festzustellen waren, wurde eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.
Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Hazaras und der Religionsgruppe der Schiiten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 51) ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa zum Entscheidungszeitpunkt Home Office vom 7.9.2007 S. 134 ff und zur heutigen Lage Home Office vom 19.2.2009 S. 109 ff und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa zum Entscheidungszeitpunkt Home Office vom 7.9.2007 S. 120 f und zur heutigen Lage Home Office vom 19.2.2009 S. 99 f ) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.
Darüber hinaus war weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 25) zu erkennen noch wurde behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.2. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.2. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung per se entgegenstehen würden.
Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben des Beschwerdeführers nicht zu glauben war und dieser war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt aber auch vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamts zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hatte, waren noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofs hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften des Beschwerdeführers (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben des Beschwerdeführers nicht zu glauben war und dieser war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt aber auch vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamts zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hatte, waren noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofs hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften des Beschwerdeführers (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Da jedoch selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers, das auch in der Beschwerde nicht verändert wurde, keine Asylrelevanz gegeben war, war eine mündliche Verhandlung jedenfalls nicht geboten, da diesfalls der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, so dass auch gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Da jedoch selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers, das auch in der Beschwerde nicht verändert wurde, keine Asylrelevanz gegeben war, war eine mündliche Verhandlung jedenfalls nicht geboten, da diesfalls der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, so dass auch gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Die Spruchpunkte II und III waren nicht bekämpft und auch nicht verfahrensgegenständlich.Die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei waren nicht bekämpft und auch nicht verfahrensgegenständlich.
Es war daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, mangelnde AsylrelevanzZuletzt aktualisiert am
16.11.2009