TE AsylGH Erkenntnis 2009/11/6 S1 317466-2/2009

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Veröffentlicht am 06.11.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S1 317.466-2/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX auch XXXX, StA. Russland, vertreten durch XXXX auch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2009, FZ. 09 07.457-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russland, vertreten durch römisch 40 auch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2009, FZ. 09 07.457-EAST Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Polen hat seine Zuständigkeit nach der VO 343/2003 des RATES gemäß Art 16 Abs 1 lit e zur Prüfung des Asylantrages des minderjährigen Beschwerdeführers bestätigt.1. Polen hat seine Zuständigkeit nach der VO 343 aus 2003, des RATES gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, zur Prüfung des Asylantrages des minderjährigen Beschwerdeführers bestätigt.

Die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers erklärte, dass der Beschwerdeführer an einer Augenerkrankung leide, die sie auf die Nicht-Behandlung einer Fiebererkrankung in Polen zurückführe. Sonstige individuelle Gründe, warum die Überstellung des Beschwerdeführers gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder nach Polen nicht zulässig sein sollte, sind im gesamten Verfahren nicht vorgebracht worden.

Das Bundesasylamt führte im bekämpften Bescheid zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beweiswürdigend aus, dass kein Bescheinigungsmittel vorgelegt worden wäre (dies trotz des Aufsuchens der Ambulanz desXXXX mit der gesetzlichen Vertreterin). Der Beschwerdeführer leide jedenfalls nicht an einer schweren Erkrankung, die im Falle einer Überstellung die Schwelle des Art. 3 EMRK tangieren könne.Das Bundesasylamt führte im bekämpften Bescheid zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beweiswürdigend aus, dass kein Bescheinigungsmittel vorgelegt worden wäre (dies trotz des Aufsuchens der Ambulanz desXXXX mit der gesetzlichen Vertreterin). Der Beschwerdeführer leide jedenfalls nicht an einer schweren Erkrankung, die im Falle einer Überstellung die Schwelle des Artikel 3, EMRK tangieren könne.

2. Mit Bescheiden vom heutigen Tag wurden die Asylanträge der Eltern und seines Bruders vom Asylgerichtshof wegen Zuständigkeit Polens gemäß §§ 5, 10 AsylG zurückgewiesen und entsprechende Ausweisungen nach Polen ausgesprochen. Gegen die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder ergäben sich keine Bedenken.2. Mit Bescheiden vom heutigen Tag wurden die Asylanträge der Eltern und seines Bruders vom Asylgerichtshof wegen Zuständigkeit Polens gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG zurückgewiesen und entsprechende Ausweisungen nach Polen ausgesprochen. Gegen die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder ergäben sich keine Bedenken.

3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 05.10.2009 beim Asylgerichtshof ein.

4. Am 04.11.2009 konnte von der Fremdenpolizei Wien in Erfahrung gebracht werden, dass der Beschwerdeführer am selben Tag nach Polen überstellt worden war.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Die rechtlichen Ausführungen (Punkt II.2.1.) in dem die Mutter des Beschwerdeführers (die gesetzliche Vertreterin) betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag treffen zu. Es haben sich jedenfalls im Einklang mit der diesbezüglichen Rechtsmeinung des Bundesasylamtes keine Anhaltspunkte ergeben, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten. Polen ist zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, das Konsultationsverfahren war mängelfrei.2.1. Die rechtlichen Ausführungen (Punkt römisch zwei.2.1.) in dem die Mutter des Beschwerdeführers (die gesetzliche Vertreterin) betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag treffen zu. Es haben sich jedenfalls im Einklang mit der diesbezüglichen Rechtsmeinung des Bundesasylamtes keine Anhaltspunkte ergeben, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten. Polen ist zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, das Konsultationsverfahren war mängelfrei.

Medizinisch gesehen liegen im Entscheidungszeitpunkt keine Bedenken hinsichtlich der Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen vor, als jedenfalls keine schwere oder lebensbedrohliche Erkrankung des Beschwerdeführers vorgebracht wurde oder eine solche aus der Aktenlage auch nicht ansatzweise ersichtlich war (siehe zu den Anforderungen nunmehr auch VwGH 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515). Insofern der Beschwerdeführer in Zukunft medizinischer Behandlung bedarf, ging das Bundesasylamt (in gemeinschaftsrechtskonformer Sichtweise und im Lichte des § 5 Abs 3 AsylG) davon aus, dass der entsprechende Standard in Polen im Lichte des Art 3 EMRK und der dazu erfolgten Rechtsprechung ausreichend ist.Medizinisch gesehen liegen im Entscheidungszeitpunkt keine Bedenken hinsichtlich der Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen vor, als jedenfalls keine schwere oder lebensbedrohliche Erkrankung des Beschwerdeführers vorgebracht wurde oder eine solche aus der Aktenlage auch nicht ansatzweise ersichtlich war (siehe zu den Anforderungen nunmehr auch VwGH 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515). Insofern der Beschwerdeführer in Zukunft medizinischer Behandlung bedarf, ging das Bundesasylamt (in gemeinschaftsrechtskonformer Sichtweise und im Lichte des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG) davon aus, dass der entsprechende Standard in Polen im Lichte des Artikel 3, EMRK und der dazu erfolgten Rechtsprechung ausreichend ist.

Vollständigkeitshalber ist auf folgende zutreffende Ausführungen im Erkenntnis die Mutter des Beschwerdeführers vom heutigen Tag betreffend zu verweisen: "Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf aktuell existenzbedrohenden (Krankheits-) Zustände des XXXX und XXXX ersichtlich. Etwaige stationäre Krankenhausaufenthalte in Österreich sind aus den jeweiligen Auszügen aus dem Grundversorgungssystem auch nicht erkennbar, sodass an der (medizinischen) Fähigkeit, gemeinsam mit den Eltern nach Polen zu reisen - bei Einbeziehung aller aus der Verfahrenserzählung bekannten Umständen - sich keine Zweifel ergaben. Insofern der Sohn XXXX aufgrund der behaupteten Augenerkrankung einer Behandlung bedarf, ist eine solche Behandlung auch in Polen möglich. Die Beschwerdeführerin stellt diesbezüglich in den Raum, dass die Augenerkrankung des Sohnes auf die mangelnde Behandlung anlässlich einer Fiebererkrankung in Polen zurück zu führen sei. Dem ist entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat, dass der Rettungsdienst wegen ihres Sohnes gekommen ist, ein Umstand der bereits gegen eine Behandlungsverweigerung spricht. Ihre Angaben, wonach dieser Rettungsdienst aber nichts unternommen habe, sind wiederum im Lichte ihrer gesamten Angaben zur medizinischen Behandlung in Polen nicht glaubwürdig. In der Erstbefragung hatte sie nämlich die Krankheit ihres Sohnes mit keinem Wort erwähnt. Sie führte lediglich allgemein aus, dass die Familie keine ausreichende medizinische Behandlung bekommen hätte. In weiterer Folge erklärte sie jedoch im Widerspruch dazu, dass sie Medikamente bekommen hätten (welche sie sich nicht einzunehmen getraut hätten). Erst in der Beschwerde wurde hinsichtlich der Erkrankung des Sohnes behauptet, dass dieser nicht einmal Medikamente vom Rettungsdienst erhalten habe. Aufgrund der dargestellten unterschiedlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin zur medizinischen Versorgung in Polen, ist das erkennende Gericht zur Ansicht gelangt, dass die Beschwerdeführerin bemüht war diese im Zuge des Verfahrens sukzessive schlechter darzustellen, als sie tatsächlich ist (einzelne Behandlungsfehler können, wie bereits oben ausgeführt, in keinem Staat ausgeschlossen werden). Inwieweit die Augenerkrankung des Sohnes XXXX im Zusammenhang mit der behauptetermaßen mangelnden Behandlung in Polen steht (das erkennende Gericht ist -wie bereits ausgeführt - jedoch der Ansicht, dass bereits auf Grund der Schilderungen der Beschwerdeführerin ein Behandlungsfehler in Polen nicht glaubhaft ist), kann dahingestellt bleiben, als jedenfalls keine schwere oder lebensbedrohliche Erkrankung des Sohnes M. vorgebracht wurde oder eine solche aus der Aktenlage auch nicht ansatzweise ersichtlich war. Die Beschwerdeführerin legte darüber hinaus auch keinerlei ärztliche Befunde hinsichtlich des Sohnes XXXX vor."Vollständigkeitshalber ist auf folgende zutreffende Ausführungen im Erkenntnis die Mutter des Beschwerdeführers vom heutigen Tag betreffend zu verweisen: "Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf aktuell existenzbedrohenden (Krankheits-) Zustände des römisch 40 und römisch 40 ersichtlich. Etwaige stationäre Krankenhausaufenthalte in Österreich sind aus den jeweiligen Auszügen aus dem Grundversorgungssystem auch nicht erkennbar, sodass an der (medizinischen) Fähigkeit, gemeinsam mit den Eltern nach Polen zu reisen - bei Einbeziehung aller aus der Verfahrenserzählung bekannten Umständen - sich keine Zweifel ergaben. Insofern der Sohn römisch 40 aufgrund der behaupteten Augenerkrankung einer Behandlung bedarf, ist eine solche Behandlung auch in Polen möglich. Die Beschwerdeführerin stellt diesbezüglich in den Raum, dass die Augenerkrankung des Sohnes auf die mangelnde Behandlung anlässlich einer Fiebererkrankung in Polen zurück zu führen sei. Dem ist entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat, dass der Rettungsdienst wegen ihres Sohnes gekommen ist, ein Umstand der bereits gegen eine Behandlungsverweigerung spricht. Ihre Angaben, wonach dieser Rettungsdienst aber nichts unternommen habe, sind wiederum im Lichte ihrer gesamten Angaben zur medizinischen Behandlung in Polen nicht glaubwürdig. In der Erstbefragung hatte sie nämlich die Krankheit ihres Sohnes mit keinem Wort erwähnt. Sie führte lediglich allgemein aus, dass die Familie keine ausreichende medizinische Behandlung bekommen hätte. In weiterer Folge erklärte sie jedoch im Widerspruch dazu, dass sie Medikamente bekommen hätten (welche sie sich nicht einzunehmen getraut hätten). Erst in der Beschwerde wurde hinsichtlich der Erkrankung des Sohnes behauptet, dass dieser nicht einmal Medikamente vom Rettungsdienst erhalten habe. Aufgrund der dargestellten unterschiedlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin zur medizinischen Versorgung in Polen, ist das erkennende Gericht zur Ansicht gelangt, dass die Beschwerdeführerin bemüht war diese im Zuge des Verfahrens sukzessive schlechter darzustellen, als sie tatsächlich ist (einzelne Behandlungsfehler können, wie bereits oben ausgeführt, in keinem Staat ausgeschlossen werden). Inwieweit die Augenerkrankung des Sohnes römisch 40 im Zusammenhang mit der behauptetermaßen mangelnden Behandlung in Polen steht (das erkennende Gericht ist -wie bereits ausgeführt - jedoch der Ansicht, dass bereits auf Grund der Schilderungen der Beschwerdeführerin ein Behandlungsfehler in Polen nicht glaubhaft ist), kann dahingestellt bleiben, als jedenfalls keine schwere oder lebensbedrohliche Erkrankung des Sohnes M. vorgebracht wurde oder eine solche aus der Aktenlage auch nicht ansatzweise ersichtlich war. Die Beschwerdeführerin legte darüber hinaus auch keinerlei ärztliche Befunde hinsichtlich des Sohnes römisch 40 vor."

Spruchpunkt I der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war sohin zu bestätigen.Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war sohin zu bestätigen.

2.2. § 41 Abs. 6 erster Satz AsylG lautet: "Wird gegen eine Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof nur festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war."2.2. Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz AsylG lautet: "Wird gegen eine Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof nur festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war."

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat.

Da der Beschwerdeführer nach der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich nach Polen überstellt worden ist, hat sich der Asylgerichtshof daher - in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides - auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer nach der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich nach Polen überstellt worden ist, hat sich der Asylgerichtshof daher - in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides - auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.

2.3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, real risk, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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