TE AsylGH Erkenntnis 2009/11/9 S7 409675-1/2009

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Veröffentlicht am 09.11.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S7 409.675-1/2009/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2009, Zl. 09 09.791-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2009, Zl. 09 09.791-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 15.08.2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung durch Beamte der PI Traiskirchen EAST am 15.08.2009 gab der Beschwerdeführer an, am XXXX geboren zu sein. Er sei am 11.07.2009 mit einem Bus von Siasang über Kabul nach Pakistan in die Stadt Quetta gereist. Von dort sei er mit verschiedenen Fahrzeugen und ca. 20 verschiedenen Schleppern über ihm nicht bekannte Länder nach Österreich gelangt und zuletzt zu Fuß zum Lager gegangen. Seine Heimat habe er verlassen, weil ein Angehöriger der Taliban getötet worden sei und man ihn beschuldigt hätte, weil sie zuvor vor seinem Geschäft zusammen gesehen worden wären.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung durch Beamte der PI Traiskirchen EAST am 15.08.2009 gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 geboren zu sein. Er sei am 11.07.2009 mit einem Bus von Siasang über Kabul nach Pakistan in die Stadt Quetta gereist. Von dort sei er mit verschiedenen Fahrzeugen und ca. 20 verschiedenen Schleppern über ihm nicht bekannte Länder nach Österreich gelangt und zuletzt zu Fuß zum Lager gegangen. Seine Heimat habe er verlassen, weil ein Angehöriger der Taliban getötet worden sei und man ihn beschuldigt hätte, weil sie zuvor vor seinem Geschäft zusammen gesehen worden wären.

Im Zuge der Einvernahme vom 20.08.2009 vor dem Bundesasylamt in Traiskirchen, gab der Beschwerdeführer an, am XXXX (umgerechnet XXXX) geboren zu sein und nicht minderjährig zu sein und fühle er sich körperlich und geistig in der Lage der Einvernahme zu folgen. In der ersten Einvernahme habe er zum Teil - auch betreffend das Alter gelogen - um nicht abgeschoben zu werden.Im Zuge der Einvernahme vom 20.08.2009 vor dem Bundesasylamt in Traiskirchen, gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 (umgerechnet römisch 40 ) geboren zu sein und nicht minderjährig zu sein und fühle er sich körperlich und geistig in der Lage der Einvernahme zu folgen. In der ersten Einvernahme habe er zum Teil - auch betreffend das Alter gelogen - um nicht abgeschoben zu werden.

Er sei mit eigenem Reisepass von Kabul nach Teheran geflogen. Dann sei er von verschiedenen Schleppern und Fahrzeugen nach Istanbul gebracht worden. Von dort sei er in die Stadt Izmir und mit einem Schlauchboot auf die Insel Samos gelangt, wo er von der Polizei aufgegriffen worden und in ein Lager gebracht worden sei. Dann habe man ihn des Landes verwiesen, woraufhin er nach Athen gefahren sei. Dort habe er einen Schlepper getroffen, der ihm versprochen hätte, ihn für ¿ 3500,- nach Österreich zu bringen. Er habe ihn aber nur nach Ungarn gebracht und ihm gesagt er solle nun mit der Bahn nach Österreich fahren. Bevor er aber mit dem Zug wegfahren konnte, habe die Polizei ihn festgenommen, woraufhin er in Ungarn einen Asylantrag habe stellen müssen, um wieder frei zu kommen. Dann sei er nach Österreich gekommen.

Zum Fluchtgrund gab er an, dass nicht ein Taliban getötet worden wäre, sondern ein Regierungsbeamter und er beschuldigt werde, den Beamten getötet zu haben. Weiters habe er keine Verwandten im EU-Raum bzw. in Norwegen oder Island, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde.

Betreffend die Situation in Griechenland gab der Beschwerdeführer an, er habe in Parks schlafen müssen und sei überfallen und geschlagen worden. Er sei zur Polizei gegangen, die aber gesagt hätte, dass sie nichts tun könnten. Er habe sich zwei Wochen angestellt, um einen Asylantrag zu stellen, wobei die Warteschlange immer wieder von der Polizei aufgelöst worden sei. Auch von Polizisten sei er misshandelt worden. Er habe sich Schlaftabletten besorgt, weil er Angst gehabt hätte, wieder überfallen zu werden und habe er sich vor Verzweiflung schon umbringen wollen. Die Länderfeststellungen zu Griechenland würden nicht stimmen. Er habe versucht, einen Asylantrag zu stellen, es seien aber 1000 bis 1500 Leute angestellt gewesen, sodass das nicht möglich gewesen sei. Wenn er einen Antrag hätte stellen können und betreut worden wäre, wäre er in Griechenland geblieben.

Eine erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 22.10.2008 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde und am 03.06.2009 einen Asylantrag in Ungarn gestellt hat.

Am 21.08.2009 richtete das Bundesasylamt, aufgrund des EURODAC-Treffers, ein Wiederaufnahmegesuch betreffend den Beschwerdeführer an Griechenland gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates.Am 21.08.2009 richtete das Bundesasylamt, aufgrund des EURODAC-Treffers, ein Wiederaufnahmegesuch betreffend den Beschwerdeführer an Griechenland gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates.

Am 25.08.2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass Konsultationen mit Griechenland geführt wurden.

Mit gutachterlicher Stellungnahme vom 31.08.2009 (Einlangen) wurde von XXXX, FA für Neurologie und Psychiatrie festgestellt, dass aktuell eine belastungsabhängige krankheitswertige psychischen Störung sowie andere sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen und weitere therapeutische Maßnahmen anzuraten sind. Begründend führte er dazu aus, aus der Anamnese/Exploration ergäbe sich als Diagnose derzeit am ehesten eine Anpassungsstörung mit Depression und demonstrativem SMV in der Anamnese. Zum Psychopathologischem Status gibt das Gutachten an, der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, allseits orientiert, habe keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, das Denkziel werde erreicht, es bestehe keine produktive Symptomatik; bei der Untersuchung wären die Leistungen bezüglich Auffassung, Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis und der Antrieb leicht vermindert, die Stimmungslage depressiv/dysphorisch gefärbt, es bestehe keine frei flotierende Angst, er drohe mit Selbstmord im Falle einer Abschiebung, habe keine suizidalen Einengungen, sei im Affekt labil und im positiven Skalenberich weniger affizierbar, es werde eine Schlafstörung berichtet.Mit gutachterlicher Stellungnahme vom 31.08.2009 (Einlangen) wurde von römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie festgestellt, dass aktuell eine belastungsabhängige krankheitswertige psychischen Störung sowie andere sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen und weitere therapeutische Maßnahmen anzuraten sind. Begründend führte er dazu aus, aus der Anamnese/Exploration ergäbe sich als Diagnose derzeit am ehesten eine Anpassungsstörung mit Depression und demonstrativem SMV in der Anamnese. Zum Psychopathologischem Status gibt das Gutachten an, der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, allseits orientiert, habe keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, das Denkziel werde erreicht, es bestehe keine produktive Symptomatik; bei der Untersuchung wären die Leistungen bezüglich Auffassung, Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis und der Antrieb leicht vermindert, die Stimmungslage depressiv/dysphorisch gefärbt, es bestehe keine frei flotierende Angst, er drohe mit Selbstmord im Falle einer Abschiebung, habe keine suizidalen Einengungen, sei im Affekt labil und im positiven Skalenberich weniger affizierbar, es werde eine Schlafstörung berichtet.

Die Ergebnisse dieser gutachterlichen Stellungnahme wurden mit dem Beschwerdeführer in der Folge nicht erörtert, auch wurden keine weiteren Gutachten oder ärztliche Befunde eingeholt.

Mit Schreiben vom 05.10.2009 informierte das Bundesasylamt die zuständige griechische Behörde darüber, dass aufgrund des Fristablaufes die Zuständigkeit des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO auf Griechenland übergegangen sei.Mit Schreiben vom 05.10.2009 informierte das Bundesasylamt die zuständige griechische Behörde darüber, dass aufgrund des Fristablaufes die Zuständigkeit des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO auf Griechenland übergegangen sei.

In der Einvernahme vom 07.10.2009 vor dem Bundesasylamt Traiskirchen gab der Beschwerdeführer an, keine Verwandten oder sonstige Personen zu haben, zu denen ein familienähnliches Verhältnis bestehe. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass Griechenland infolge Zeitablaufs zuständig geworden sei. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass Griechenland ihn offensichtlich nicht haben wolle und in Griechenland keine Menschenrechte existieren würden, weil er in Parkanlagen habe schlafen müssen.

Auf die Frage, woher er das wissen wolle, da er ja nicht Asylwerber gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, er habe viele Afghanen mit roter Karte in den Parkanlagen gesehen und Erwachsene dürften ohnehin nicht in die Flüchtlingslager, er habe es versucht und man habe ihn abgewiesen. Er sei von Albanern geschlagen worden, die Polizei habe zwar die Anzeige entgegengenommen aber nur gemeint, sie könne die Täter nicht finden.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2009, Zl: 09 09.791-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm 18 Abs. 7 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2009, Zl: 09 09.791-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit 18 Absatz 7, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zum griechischen Asylverfahren, zur Versorgungslage von Asylwerbern, betreffend den Zugang zum Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Griechenland.

Feststellungen zur Betreuung und Behandlung von Asylwerbern in Griechenland, die unter psychischen Erkrankungen leiden, wurden nicht getroffen.

Die belangte Behörde stellte lediglich fest, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer psychischen Erkrankung leide, welche bei einer Überstellung bzw. Abschiebung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. Eine beginnende milde Anpassungsstörung lasse keine Verletzung des Art. 3 EMRK befürchten.Die belangte Behörde stellte lediglich fest, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer psychischen Erkrankung leide, welche bei einer Überstellung bzw. Abschiebung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. Eine beginnende milde Anpassungsstörung lasse keine Verletzung des Artikel 3, EMRK befürchten.

Aufgrund des psychischen und physischen Zustandes lägen keine Hindernisse einer Überstellung vor. Zum einen liege keine schwere psychische Störung oder sonstige schwere Krankheit vor, welche bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde, zum anderen wären in Griechenland ausreichende Behandlungsmöglichkeiten betreffend den Beschwerdeführer vorhanden und die medizinische Versorgung sei gewährleistet.

Auch bestünden keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte, sodass ein schützenswertes Familienleben nicht bestünde. Betreffend den Eingriff in das Privatleben führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der geringen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte im Vergleich zu den öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens kein schützenswertes Privatleben vorliege, weswegen die Ausweisung iSd § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG zulässig sei. Auch seien keine Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes iSd § 10 Abs. 3 AsylG hervorgekommen.Auch bestünden keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte, sodass ein schützenswertes Familienleben nicht bestünde. Betreffend den Eingriff in das Privatleben führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der geringen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte im Vergleich zu den öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens kein schützenswertes Privatleben vorliege, weswegen die Ausweisung iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG zulässig sei. Auch seien keine Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes iSd Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen.

Die Feststellungen zum Mitgliedstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA beruhen und wäre diese gemäß § 60 Abs. 2 AsylG zur Objektivität verpflichtet, sodass davon auszugehen sei, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden und ausgewogen seien.Die Feststellungen zum Mitgliedstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA beruhen und wäre diese gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG zur Objektivität verpflichtet, sodass davon auszugehen sei, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden und ausgewogen seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23.10.2009 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin bringt der Beschwerdeführer vor, er habe mehrmals versucht, in Griechenland einen Asylantrag zu stellen und habe keinerlei Versorgung erhalten. Er sei misshandelt worden, habe dies der Polizei gemeldet und wäre diese nicht willens gewesen, den Vorfall zu untersuchen. Auch habe er in Griechenland einen Selbstmordversuch unternommen und leide an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung und sei weiterhin suizidgefährdet, was sich auch aus der gutachterlichen Stellungnahme ergebe. Griechenland habe auf das Ersuchen um Aufnahme nicht reagiert. Daher wäre das Asylverfahren zuzulassen. Die Behörde habe die Berichte selektiv ausgewählt, die ihrer Argumentation entsprechen würden und verkenne die Beweiswürdigung völlig die Realität in Griechenland. Weiters führt der Beschwerdeführer Berichte an, wonach die Aufnahmekapazitäten nicht der Zahl er Asylsuchenden entsprächen. Durch die Vollziehung der Ausweisung würde im Falle des Beschwerdeführers ein "real risk" bestehen, dass er in seinen Grundrechten verletzt würde. Aufgrund seines Bedürfnisses nach medizinischer Betreuung sei er einer Personengruppe zuzurechnen, bei der eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten sei und habe der Asylgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die aufgrund der Unterbringungsprobleme entstehenden Wartezeiten insbesondere bei schwer kranken Personen im Einzelfall unzumutbar sein können. Eine konkrete Garantie medizinischer Versorgung und Unterbringung sei nicht gegeben. Weiters merkt der Beschwerdeführer an, dass durch den Präsidialerlasse 81/2009 Verschlechterungen eingetreten seien. Der Beschwerdeführer zitiert Berichte, wonach die Anerkennungsquote sehr gering sei und die Verfahren mangelhaft wären und in Griechenland eine illegale Abschiebepraxis herrsche, sodass dem Beschwerdeführer eine Kettenabschiebung drohe. UNHCR habe bereits des Öfteren an die Staaten appelliert, von ihrem Eintrittsrecht Gebrauch zu machen und komme diesen Empfehlungen gemäß der VwGH Judikatur Indizwirkung zu, sodass die Behörden verpflichtet seien, beweiswürdigend darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage kämen. Der Bescheid würde sich mit den Empfehlungen nicht substantiell auseinandersetzen. Die herangezogenen Berichte wären großteils nicht mehr aktuell, was insbesondere daran zu erkennen sei, dass die Behörde wiederholt zitiere, das UNHCR mit den Behörden zusammenarbeite, obwohl diese zwischenzeitlich bekanntgegeben hätten, sich nicht mehr an Asylverfahren zu beteiligen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23.10.2009 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin bringt der Beschwerdeführer vor, er habe mehrmals versucht, in Griechenland einen Asylantrag zu stellen und habe keinerlei Versorgung erhalten. Er sei misshandelt worden, habe dies der Polizei gemeldet und wäre diese nicht willens gewesen, den Vorfall zu untersuchen. Auch habe er in Griechenland einen Selbstmordversuch unternommen und leide an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung und sei weiterhin suizidgefährdet, was sich auch aus der gutachterlichen Stellungnahme ergebe. Griechenland habe auf das Ersuchen um Aufnahme nicht reagiert. Daher wäre das Asylverfahren zuzulassen. Die Behörde habe die Berichte selektiv ausgewählt, die ihrer Argumentation entsprechen würden und verkenne die Beweiswürdigung völlig die Realität in Griechenland. Weiters führt der Beschwerdeführer Berichte an, wonach die Aufnahmekapazitäten nicht der Zahl er Asylsuchenden entsprächen. Durch die Vollziehung der Ausweisung würde im Falle des Beschwerdeführers ein "real risk" bestehen, dass er in seinen Grundrechten verletzt würde. Aufgrund seines Bedürfnisses nach medizinischer Betreuung sei er einer Personengruppe zuzurechnen, bei der eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten sei und habe der Asylgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die aufgrund der Unterbringungsprobleme entstehenden Wartezeiten insbesondere bei schwer kranken Personen im Einzelfall unzumutbar sein können. Eine konkrete Garantie medizinischer Versorgung und Unterbringung sei nicht gegeben. Weiters merkt der Beschwerdeführer an, dass durch den Präsidialerlasse 81 aus 2009, Verschlechterungen eingetreten seien. Der Beschwerdeführer zitiert Berichte, wonach die Anerkennungsquote sehr gering sei und die Verfahren mangelhaft wären und in Griechenland eine illegale Abschiebepraxis herrsche, sodass dem Beschwerdeführer eine Kettenabschiebung drohe. UNHCR habe bereits des Öfteren an die Staaten appelliert, von ihrem Eintrittsrecht Gebrauch zu machen und komme diesen Empfehlungen gemäß der VwGH Judikatur Indizwirkung zu, sodass die Behörden verpflichtet seien, beweiswürdigend darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage kämen. Der Bescheid würde sich mit den Empfehlungen nicht substantiell auseinandersetzen. Die herangezogenen Berichte wären großteils nicht mehr aktuell, was insbesondere daran zu erkennen sei, dass die Behörde wiederholt zitiere, das UNHCR mit den Behörden zusammenarbeite, obwohl diese zwischenzeitlich bekanntgegeben hätten, sich nicht mehr an Asylverfahren zu beteiligen.

Die Feststellungen enthielten auch einen Bericht der Europäische Kommission, wonach sich diese über die Situation in Griechenland besorgt zeigt und dezidiert auf das Selbsteintrittsrecht der Mitgliedstaaten verweise und angesichts der Situation in Griechenland Überlegungen für künftige Regelungen anstelle, wonach unter gewissen Voraussetzungen Dublin-Transfers ausgesetzt werden könnten. Auch sei Griechenland mit Urteil des EGMR vom 11.6.2009, Nr. 53541/07 wegen der Verletzung von Art. 3 und Art. 5 EMRK verurteilt worden, worin die Anhaltebedingungen und mangelnde medizinische Versorgung gerügt worden sei. Auch habe der EGMR aufgrund eines glaubhaften und unmittelbar bevorstehenden Risikos eines irreparablen Schadens in mehreren Fällen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Aufgrund dieser Umstände könne nicht davon ausgegangen werden, dass in Griechenland ein rechtsstaatliches Verfahren durchgeführt würde, welches geeignet sei schutzbedürftige Personen zu identifizieren und hätte das Bundesasylamt aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer vulnerablen Gruppe in verfassungskonformer Weise vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen.Die Feststellungen enthielten auch einen Bericht der Europäische Kommission, wonach sich diese über die Situation in Griechenland besorgt zeigt und dezidiert auf das Selbsteintrittsrecht der Mitgliedstaaten verweise und angesichts der Situation in Griechenland Überlegungen für künftige Regelungen anstelle, wonach unter gewissen Voraussetzungen Dublin-Transfers ausgesetzt werden könnten. Auch sei Griechenland mit Urteil des EGMR vom 11.6.2009, Nr. 53541/07 wegen der Verletzung von Artikel 3 und Artikel 5, EMRK verurteilt worden, worin die Anhaltebedingungen und mangelnde medizinische Versorgung gerügt worden sei. Auch habe der EGMR aufgrund eines glaubhaften und unmittelbar bevorstehenden Risikos eines irreparablen Schadens in mehreren Fällen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Aufgrund dieser Umstände könne nicht davon ausgegangen werden, dass in Griechenland ein rechtsstaatliches Verfahren durchgeführt würde, welches geeignet sei schutzbedürftige Personen zu identifizieren und hätte das Bundesasylamt aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer vulnerablen Gruppe in verfassungskonformer Weise vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 AsylGHG (idF BGBl. I. Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.2. § 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.2. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, dasDer Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das

§ 66 Abs. 3 AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung desParagraph 66, Absatz 3, AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des

§ 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.

Das Bundesasylamt veranlasste zwar die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme, in welcher der begutachtende Arzt zu dem Schluss kommt, dass eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung sowie sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen und zu weiteren therapeutischen und medizinischen Maßnahmen rät, hat sich mit den Ergebnissen dieser Stellungnahme in der Folge jedoch in keinster Weise auseinandergesetzt.

Die Ergebnisse der ärztlichen Stellungnahme hätten mit dem Beschwerdeführer zumindest erörtert werden müssen. Die gutachterliche Stellungnahme, die praktisch lediglich die Angaben des Beschwerdeführers und die von ihm beschriebenen Symptome wiedergibt, ohne einen sonst bei derartigen Kurzgutachten durchaus üblichen Befund zu erstellen, ist nach Ansicht des Gerichtes auch nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig. Anhand der dort getroffenen Feststellungen wäre jedenfalls die Einholung eines genaueren Gutachtens erforderlich gewesen, aus welchem klar hervorgeht, ob und gegebenenfalls an welchen physischen und psychischen Beschwerden der Asylantragsteller leidet, wie diese zu behandeln wären und ob diese einer Überstellung nach Griechenland entgegenstünden.

Das Bundesasylamt hat betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme kein Abschiebungshindernis darstellen würden (S. 121). Eine beginnende milde Anpassungsstörung lasse keine Verletzung des Art. 3 EMRK befürchten (S. 169). Aufgrund des psychischen und physischen Zustandes lägen keine Hindernisse einer Überstellung vor. Zum einen liege keine schwere psychische Störung oder sonstige schwere Krankheit vor, welche bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde zum anderen sind in Griechenland ausreichende Behandlungsmöglichkeiten betreffend den Beschwerdeführer vorhanden und die medizinische Versorgung sei gewährleistet (S. 171). Weiters verweist die belangte Behörde auf die Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK.Das Bundesasylamt hat betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme kein Abschiebungshindernis darstellen würden (S. 121). Eine beginnende milde Anpassungsstörung lasse keine Verletzung des Artikel 3, EMRK befürchten (S. 169). Aufgrund des psychischen und physischen Zustandes lägen keine Hindernisse einer Überstellung vor. Zum einen liege keine schwere psychische Störung oder sonstige schwere Krankheit vor, welche bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde zum anderen sind in Griechenland ausreichende Behandlungsmöglichkeiten betreffend den Beschwerdeführer vorhanden und die medizinische Versorgung sei gewährleistet (S. 171). Weiters verweist die belangte Behörde auf die Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMRK.

Der bloße Hinweis auf die Judikatur des EGMR zum Eingriff in Art. 3 EMRK in Verbindung mit den - sowohl in den Feststellungen als auch in der Beweiswürdigung - wiederholten Stehsätzen, dass kein Abschiebungshindernis bestehe, reicht jedenfalls nicht hin, um eine allenfalls drohende Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im gegenständlichen Fall von vornherein auszuschließen.Der bloße Hinweis auf die Judikatur des EGMR zum Eingriff in Artikel 3, EMRK in Verbindung mit den - sowohl in den Feststellungen als auch in der Beweiswürdigung - wiederholten Stehsätzen, dass kein Abschiebungshindernis bestehe, reicht jedenfalls nicht hin, um eine allenfalls drohende Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im gegenständlichen Fall von vornherein auszuschließen.

Obwohl aus dem Gutachten hervorgeht, dass beim Beschwerdeführer eine belastungsabhängige psychische Störung sowie andere psychische Krankheitssymptome vorliegen, ist die belangte Behörde ohne Ergänzung des vorliegenden oder Einholung eines detaillierteren Gutachtens davon ausgegangen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht so schlecht ist, dass eine Abschiebung unmöglich wäre, ohne dass derartige Schlussfolgerungen aus dem im Akt erliegenden Kurzgutachten in dieser Form ableitbar wären.

Gerade die Feststellung, dass der Zustand des Beschwerdeführers nicht so schlecht ist, dass eine Abschiebung unmöglich erschiene, kann die belange Behörde aber nicht treffen, wenn dies nicht aus einem Gutachten selbst hervorgeht. Die belangte Behörde wird somit weitere detaillierte Gutachten durch einen Psychologen sowie durch einen Arzt für Allgemeinmedizin einholen müssen, aus welchen konkret hervorgeht, an welchen gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführer leidet und ob die allenfalls festgestellten Beschwerden im Hinblick auf eine Überstellung aus ärztlicher Sicht unbedenklich sind. Sodann wird die belangte Behörde anhand von aktuellen Berichten Feststellungen dahingehend zu treffen haben, ob hinsichtlich der konkret festgestellten Beschwerden in Griechenland auch tatsächlich die entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Ohne die Aufnahme dieser weiteren Beweise kann aus Sicht des Asylgerichtshofes aus den dargestellten Gründen nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

Ergänzend wird auf das im Kopf des Bescheides angegebene Geburtsdatum XXXX hingewiesen, das sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, der einmal den XXXX, dann den XXXX als Geburtsdatum nannte, nicht ableiten lässt.Ergänzend wird auf das im Kopf des Bescheides angegebene Geburtsdatum römisch 40 hingewiesen, das sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, der einmal den römisch 40 , dann den römisch 40 als Geburtsdatum nannte, nicht ableiten lässt.

Da die Erstbehörde in dieser Hinsicht ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß § 41 Abs. 3 AsylG vorzugehen.Da die Erstbehörde in dieser Hinsicht ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich die belangte Behörde schwerlich auf die gesetzlich vorgesehene Objektivität der Staatendokumentation berufen kann, wenn nicht klar ersichtlich ist, dass die getroffenen Länderfeststellungen eine von der Staatendokumentation stammende Einheit darstellen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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