Norm
AsylG 2005 §3Spruch
D15 315340-2/2008/6E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
D15 315329-2/2008/6E
D15 315339-2/2008/6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.02.2008, FZ. 07 07.207-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.02.2008, FZ. 07 07.207-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine am XXXX geborene russische Staatsangehörige, stellte durch ihre Mutter, der Beschwerdeführerin zu D15 315330-2/2008, als gesetzliche Vertreterin am 07.08.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Antragsschriftsatz wurden keine eigenen Fluchtgründe für die minderjährige Beschwerdeführerin vorgebracht.römisch eins. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine am römisch 40 geborene russische Staatsangehörige, stellte durch ihre Mutter, der Beschwerdeführerin zu D15 315330-2/2008, als gesetzliche Vertreterin am 07.08.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Antragsschriftsatz wurden keine eigenen Fluchtgründe für die minderjährige Beschwerdeführerin vorgebracht.
Nach niederschriftlicher Einvernahme der gesetzlichen Vertreterin vor dem Bundesasylamt am 06.09. und am 17.09.2007 im Rahmen des Zulassungsverfahrens wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes, EAST-Ost vom 04.10.2007 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 leg.cit. ihre Ausweisung nach Polen ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin am 22.10.2007 Berufung ein.Nach niederschriftlicher Einvernahme der gesetzlichen Vertreterin vor dem Bundesasylamt am 06.09. und am 17.09.2007 im Rahmen des Zulassungsverfahrens wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes, EAST-Ost vom 04.10.2007 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. ihre Ausweisung nach Polen ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin am 22.10.2007 Berufung ein.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.11.2007, GZ.:
315.339-1/2E-I/02/07, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und das Verfahren zugelassen.315.339-1/2E-I/02/07, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und das Verfahren zugelassen.
Mit Bescheid vom 22.12.2008 wies das Bundesasylamt in weiterer Folge nach inhaltlicher Prüfung des Vorbringens den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden: AsylG 2005), ab und erkannte der minderjährigen Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 leg. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.02.2009 erteilt. In seiner Begründung verwies das Bundesasylamt auf den Stand der Asylverfahren der Familienangehörigen der minderjährigen Beschwerdeführerin.Mit Bescheid vom 22.12.2008 wies das Bundesasylamt in weiterer Folge nach inhaltlicher Prüfung des Vorbringens den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (im Folgenden: AsylG 2005), ab und erkannte der minderjährigen Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.02.2009 erteilt. In seiner Begründung verwies das Bundesasylamt auf den Stand der Asylverfahren der Familienangehörigen der minderjährigen Beschwerdeführerin.
Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der u.a. auf die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin verwiesen wird.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige und die am XXXX in Österreich geborene Tochter der Beschwerdeführerin zu D15 315330-2/2008, deren Beschwerde der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I.) abgewiesen hat.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige und die am römisch 40 in Österreich geborene Tochter der Beschwerdeführerin zu D15 315330-2/2008, deren Beschwerde der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen hat.
Die Beschwerdeführerin selbst ist keiner wie immer gearteten individuellen, zielgerichteten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt.
2. Dies ergibt sich aus den Asylakten der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter. Für die minderjährige Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
3.2. Die Beschwerdeführerin hat keine (eigenen) Fluchtgründe vorgebracht und vielmehr auf jene ihrer Eltern (Mutter) verwiesen. Die Fluchtgründe der Mutter der Beschwerdeführerin wurden jedoch nicht als glaubwürdig erachtet und der Asylantrag abgewiesen (vgl. dazu im Erkenntnis vom heutigen Tag zu D15 315330-2/2008/7E). Auch von Amts wegen ist kein Anhaltspunkt für eine allfällige Verfolgung der Beschwerdeführerin im Verfahren hervorgekommen.3.2. Die Beschwerdeführerin hat keine (eigenen) Fluchtgründe vorgebracht und vielmehr auf jene ihrer Eltern (Mutter) verwiesen. Die Fluchtgründe der Mutter der Beschwerdeführerin wurden jedoch nicht als glaubwürdig erachtet und der Asylantrag abgewiesen vergleiche dazu im Erkenntnis vom heutigen Tag zu D15 315330-2/2008/7E). Auch von Amts wegen ist kein Anhaltspunkt für eine allfällige Verfolgung der Beschwerdeführerin im Verfahren hervorgekommen.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind die Asylanträge aller Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist die Gewährung von Asyl oder von subsidiärem Schutz, dabei geht die Gewährung von Asyl vor, es sei denn, alle Anträge wären zurück- oder abzuweisen. Auch den anderen Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin ist weder Asyl gewährt noch internationaler Schutz zuerkannt worden.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind die Asylanträge aller Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist die Gewährung von Asyl oder von subsidiärem Schutz, dabei geht die Gewährung von Asyl vor, es sei denn, alle Anträge wären zurück- oder abzuweisen. Auch den anderen Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin ist weder Asyl gewährt noch internationaler Schutz zuerkannt worden.
Zusammengefasst liegt daher im vorliegenden Fall die Voraussetzung für die Gewährung von internationalem Schutz nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
02.12.2009