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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Strafvollzugsgesetz; Beschwerde nach §120 Abs1; Nichterschöpfung des Instanzenzuges nach §121 Abs1; keine Zuständigkeit des VfGHSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit einer selbstverfaßten Eingabe führt der Einschreiter, der sich in der Strafvollzugsanstalt Stein befindet, Beschwerde an den VfGH gegen die "Zensur in Strafanstalten".
Am 31. Juli 1981 sei die Weiterbeförderung eines Briefes an seinen Rechtsanwalt durch die Zensurstelle der Strafvollzugsanstalt Stein unterbunden worden, da der Brief nicht in geöffnetem Zustand abgegeben worden sei. Der Einschreiter führt aus: "Ich sehe mich daher in meinen verfassungsmäßigen Rechten, welche mir einen unbeschränkten Verkehr mit ua. Rechtsbeiständen ermöglichen soll, eingeschränkt und behindert".
2. Gemäß §120 Abs1 StVG ist Strafgefangenen ein Beschwerderecht gegen alle ihre Rechte betreffenden Entscheidungen oder Anordnungen und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten eingeräumt. Gemäß §121 Abs1 StVG hat über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen der Anstaltsleiter, über Beschwerden gegen eine vom Leiter einer Strafvollzugsanstalt getroffene Entscheidung oder Anordnung das Bundesministerium für Justiz zu entscheiden.
Im Beschwerdefall ist der hiemit eröffnete Instanzenzug nicht erschöpft und der VfGH damit zur Entscheidung über das Vorbringen unzuständig.
Die vorliegende Eingabe war sohin wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, StrafvollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1981:B376.1981Dokumentnummer
JFT_10188997_81B00376_00