TE AsylGH Erkenntnis 2009/11/9 A2 405734-1/2009

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Veröffentlicht am 09.11.2009
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
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  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A2 405.734-1/2009/8E

Erkenntnis

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Csucker über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2009, Zl: 08 01.243-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2009, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Csucker über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2009, Zl: 08 01.243-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2009, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 BGBl Nr. 100/2005 idF BGBl Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 2008, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.02.2008 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu erfolgte zuerst eine polizeiliche Erstbefragung am 04.02.2008 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen (AS. 13-21 BAA). Zu seinem Fluchtweg führte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung an, er habe sein Heimatland von Serrekunda im November 2007 schlepperunterstützt mit einem Boot nach Spanien verlassen. Die Reise habe er selbst bzw. mit Hilfe eines unbekannten Schleppers organisiert. Nach acht Tagen hätten sie in Spanien angelegt, wo genau, wisse er nicht. Nach seiner Ankunft sei er mit dem Bus nach Barcelona gefahren. Er habe dort sehr gelitten, da er weder Geld gehabt noch jemanden gekannt hätte. Schließlich habe ihm im Jänner eine Spanierin ein Zugticket gekauft und er sei sodann nach Wien gefahren. Wie lange die Reise gedauert habe, könne er nicht angeben. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, er habe in Gambia bis zur Verhaftung seines Onkels bei diesem gelebt. Danach hätte es niemanden gegeben, der sich um ihn gekümmert habe; seine Mutter sei zu arm gewesen, um sich seiner anzunehmen.

Am 07.02.2008 erfolgte eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost in Anwesenheit eines Rechtsberaters in der Sprache Englisch (AS. 29-41 BAA). Der Beschwerdeführer gab an, er wolle an seinen Angaben in der niederschriftlichen Erstbefragung keine Berichtigungen vornehmen, er sei am XXXX geboren. Er sei mit einem kleinen Fischerboot mit vielen Leuten nach Spanien gefahren. An die genaue Zahl der mitgefahrenen Personen könne er sich nicht erinnern, weil er Probleme mit den Augen gehabt und nicht gut gesehen hätte. Er wisse aber, dass es mehr als zehn Personen gewesen seien; vermutlich zwischen 10 und 20. Die Reise habe acht Tage gedauert und sie seien am 25.11.2007 in Spanien angekommen. An das Datum könne er sich erinnern, weil er in Spanien eine alte Frau getroffen hätte, die es ihm gesagt habe. Wo es genau gewesen sei, wisse er nicht. Er habe zu der alten Frau gesagt, dass er zu einem Ort hin wolle, wo er Hilfe bekomme. Daraufhin habe sie ihm ein Zugticket gekauft, mit welchem er nach Wien gefahren sei. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer angegeben hatte, mit dem Bus nach Barcelona gefahren zu sein, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er das nicht gefragt worden sei. Er sei an einem unbekannten Ort in den Bus eingestiegen. Die alte Frau habe ihm ¿ 20,- gegeben und sie seien gemeinsam mit dem Bus ca. 40 Minuten nach Barcelona gefahren. Danach hätte sie ihn in ein Restaurant gebracht, wo er gegessen habe. Anschließend habe sie ihn zum Zug begleitet und er sei nach Wien gefahren, weil sie gemeint hätte, dass er in Wien Asyl beantragen könne. Auf die Frage, wo sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in Wien aufgehalten habe, da er längere Zeit in Spanien gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, er hätte sich in einer ihm unbekannten Stadt aufgehalten, bevor er nach Barcelona gefahren sei. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben hätte, nach seiner Ankunft in Spanien mit der alten Frau nach Barcelona und danach nach Wien gefahren zu sein, er aber längere Zeit in Spanien gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass nach seiner Ankunft in Spanien ihm Männer dort das Datum genannt hätten; nun er sei verwirrt. Nach seiner Ankunft habe er die besagte Frau nach dem Datum gefragt und ihr gesagt, dass er Hilfe brauche; sie habe ihm ihre Adresse gegeben. Den Ort der genauen Adresse kenne er nicht, sie habe die Adresse ihm nur gezeigt. Sie habe etwas Englisch gesprochen. Nach einem zweimonatigen Aufenthalt in der unbekannten Stadt sei er mit dem Bus nach Barcelona gefahren, wo er sich nur einige Stunden aufgehalten habe. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, als der Präsident Gambias außer Landes gewesen sei, habe es einen Putschversuch gegeben. Sein Onkel, der Militärangehöriger gewesen sei und bei dem er seit seiner Kindheit gelebt hätte, sei auf der Liste der Beteiligten gewesen und deshalb im Sommer 2007 verhaftet worden. Er werde auch verfolgt; gegen ihn sei ein Haftbefehl erlassen worden.Am 07.02.2008 erfolgte eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost in Anwesenheit eines Rechtsberaters in der Sprache Englisch (AS. 29-41 BAA). Der Beschwerdeführer gab an, er wolle an seinen Angaben in der niederschriftlichen Erstbefragung keine Berichtigungen vornehmen, er sei am römisch 40 geboren. Er sei mit einem kleinen Fischerboot mit vielen Leuten nach Spanien gefahren. An die genaue Zahl der mitgefahrenen Personen könne er sich nicht erinnern, weil er Probleme mit den Augen gehabt und nicht gut gesehen hätte. Er wisse aber, dass es mehr als zehn Personen gewesen seien; vermutlich zwischen 10 und 20. Die Reise habe acht Tage gedauert und sie seien am 25.11.2007 in Spanien angekommen. An das Datum könne er sich erinnern, weil er in Spanien eine alte Frau getroffen hätte, die es ihm gesagt habe. Wo es genau gewesen sei, wisse er nicht. Er habe zu der alten Frau gesagt, dass er zu einem Ort hin wolle, wo er Hilfe bekomme. Daraufhin habe sie ihm ein Zugticket gekauft, mit welchem er nach Wien gefahren sei. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer angegeben hatte, mit dem Bus nach Barcelona gefahren zu sein, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er das nicht gefragt worden sei. Er sei an einem unbekannten Ort in den Bus eingestiegen. Die alte Frau habe ihm ¿ 20,- gegeben und sie seien gemeinsam mit dem Bus ca. 40 Minuten nach Barcelona gefahren. Danach hätte sie ihn in ein Restaurant gebracht, wo er gegessen habe. Anschließend habe sie ihn zum Zug begleitet und er sei nach Wien gefahren, weil sie gemeint hätte, dass er in Wien Asyl beantragen könne. Auf die Frage, wo sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in Wien aufgehalten habe, da er längere Zeit in Spanien gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, er hätte sich in einer ihm unbekannten Stadt aufgehalten, bevor er nach Barcelona gefahren sei. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben hätte, nach seiner Ankunft in Spanien mit der alten Frau nach Barcelona und danach nach Wien gefahren zu sein, er aber längere Zeit in Spanien gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass nach seiner Ankunft in Spanien ihm Männer dort das Datum genannt hätten; nun er sei verwirrt. Nach seiner Ankunft habe er die besagte Frau nach dem Datum gefragt und ihr gesagt, dass er Hilfe brauche; sie habe ihm ihre Adresse gegeben. Den Ort der genauen Adresse kenne er nicht, sie habe die Adresse ihm nur gezeigt. Sie habe etwas Englisch gesprochen. Nach einem zweimonatigen Aufenthalt in der unbekannten Stadt sei er mit dem Bus nach Barcelona gefahren, wo er sich nur einige Stunden aufgehalten habe. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, als der Präsident Gambias außer Landes gewesen sei, habe es einen Putschversuch gegeben. Sein Onkel, der Militärangehöriger gewesen sei und bei dem er seit seiner Kindheit gelebt hätte, sei auf der Liste der Beteiligten gewesen und deshalb im Sommer 2007 verhaftet worden. Er werde auch verfolgt; gegen ihn sei ein Haftbefehl erlassen worden.

In einem Schreiben des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 26.04.2008 geht basierend auf einem Mail der für den Beschwerdeführer zuständigen Betreuungseinrichtung der Caritas Wien hervor, dass der Beschwerdeführer seine persönlichen Daten korrigieren wolle. Er heiße XXXX sei der Name seiner Mutter. Tatsächlich sei er XXXX geboren und nicht XXXX.In einem Schreiben des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 26.04.2008 geht basierend auf einem Mail der für den Beschwerdeführer zuständigen Betreuungseinrichtung der Caritas Wien hervor, dass der Beschwerdeführer seine persönlichen Daten korrigieren wolle. Er heiße römisch 40 sei der Name seiner Mutter. Tatsächlich sei er römisch 40 geboren und nicht römisch 40 .

In der weiteren niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien am 05.09.2008 im Beisein seines gesetzlichen Vertreters, gab der Beschwerdeführer an, er heiße XXXX und sei er jedoch am XXXX in XXXX geboren. Sein Vater sei 1996 in Folge einer Krankheit gestorben. Seine Mutter lebe mit seiner Schwester in Gambia, welche Hausfrau sei und von seinen Verwandten in Gambia unterstützt werde. Er habe zuletzt vor vier Monaten mit ihr Kontakt aufgenommen. Seine Mutter habe einen Bruder namens XXXX. Sein Vater hätte zwei Geschwister, eine Schwester namens XXXX und einen Bruder namens XXXX. Er habe in Gambia fünf bis sechs Jahre eine katholische Schule besucht, da man nur dort English lernen hätte können. Begonnen habe er mit der Schule 1988/1989 und beendet hätte er sie XXXX. Er sei letztes Jahr aus Gambia ausgereist, an das genaue Datum könne er sich nicht mehr erinnern. Auf Vorhalt, dass aus einem Schriftverkehr zwischen dem Jugendamt und der Caritas XXXX als Geburtsjahr hervorgehe, er aber nun wieder das XXXX als Geburtsjahr angegeben habe, gab der Beschwerdeführer als Geburtsjahr XXXX an (As. 117 BAA). Die Frage, ob er jemals in Gambia von sich aus eine Sicherheitsdienststelle, die Polizei oder ein Gericht aufgesucht habe, verneinte der Beschwerdeführer; er habe keinerlei Probleme mit ihnen gehabt. Er sei auch niemals politisch oder religiös tätig gewesen, da er zu jung dafür gewesen sei. Er sei wegen seines Onkels aus Gambia geflüchtet; dieser sei Militärangehöriger XXXX gewesen und wäre auf der Beteiligtenliste des Putschversuchs gestanden. Er sei dann gemeinsam mit seiner Tante und Cousine in den Senegal gegangen. Seine Tante hätte Dokumente den Putsch betreffend in einer großen Tasche mitgenommen. Sie habe dem Beschwerdeführer Geld gegeben und er sei in der Folge nach Serrekunda zurückgegangen, wo ihm ein unbekannter Mann zur Flucht verholfen habe. Sie hätten ihn und seine Tante erwischen wollen, um an Informationen betreffend seinen Onkel zu gelangen. Er habe alles in den Baracken zurückgelassen und könne deshalb nichts vorlegen. All ihre Sachen seien zerstört worden. Die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers gab an, dass dieser mit dem Geburtsjahr XXXX registriert worden sei und eigentlich für dieses demnach falsche Geburtsdatum nichts könne (AS. 107-121 BAA).In der weiteren niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien am 05.09.2008 im Beisein seines gesetzlichen Vertreters, gab der Beschwerdeführer an, er heiße römisch 40 und sei er jedoch am römisch 40 in römisch 40 geboren. Sein Vater sei 1996 in Folge einer Krankheit gestorben. Seine Mutter lebe mit seiner Schwester in Gambia, welche Hausfrau sei und von seinen Verwandten in Gambia unterstützt werde. Er habe zuletzt vor vier Monaten mit ihr Kontakt aufgenommen. Seine Mutter habe einen Bruder namens römisch 40 . Sein Vater hätte zwei Geschwister, eine Schwester namens römisch 40 und einen Bruder namens römisch 40 . Er habe in Gambia fünf bis sechs Jahre eine katholische Schule besucht, da man nur dort English lernen hätte können. Begonnen habe er mit der Schule 1988 aus 1989, und beendet hätte er sie römisch 40 . Er sei letztes Jahr aus Gambia ausgereist, an das genaue Datum könne er sich nicht mehr erinnern. Auf Vorhalt, dass aus einem Schriftverkehr zwischen dem Jugendamt und der Caritas römisch 40 als Geburtsjahr hervorgehe, er aber nun wieder das römisch 40 als Geburtsjahr angegeben habe, gab der Beschwerdeführer als Geburtsjahr römisch 40 an (As. 117 BAA). Die Frage, ob er jemals in Gambia von sich aus eine Sicherheitsdienststelle, die Polizei oder ein Gericht aufgesucht habe, verneinte der Beschwerdeführer; er habe keinerlei Probleme mit ihnen gehabt. Er sei auch niemals politisch oder religiös tätig gewesen, da er zu jung dafür gewesen sei. Er sei wegen seines Onkels aus Gambia geflüchtet; dieser sei Militärangehöriger römisch 40 gewesen und wäre auf der Beteiligtenliste des Putschversuchs gestanden. Er sei dann gemeinsam mit seiner Tante und Cousine in den Senegal gegangen. Seine Tante hätte Dokumente den Putsch betreffend in einer großen Tasche mitgenommen. Sie habe dem Beschwerdeführer Geld gegeben und er sei in der Folge nach Serrekunda zurückgegangen, wo ihm ein unbekannter Mann zur Flucht verholfen habe. Sie hätten ihn und seine Tante erwischen wollen, um an Informationen betreffend seinen Onkel zu gelangen. Er habe alles in den Baracken zurückgelassen und könne deshalb nichts vorlegen. All ihre Sachen seien zerstört worden. Die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers gab an, dass dieser mit dem Geburtsjahr römisch 40 registriert worden sei und eigentlich für dieses demnach falsche Geburtsdatum nichts könne (AS. 107-121 BAA).

Mit Beschluss vom XXXX des Bezirksgerichts XXXX wurde dem Jugendwohlfahrtsträger Wien die Obsorge für den Beschwerdeführer übertragen. Eine Auseinandersetzung mit den unterschiedlich angegebenen Geburtsdaten erfolgte ersichtlicherweise nicht.Mit Beschluss vom römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 wurde dem Jugendwohlfahrtsträger Wien die Obsorge für den Beschwerdeführer übertragen. Eine Auseinandersetzung mit den unterschiedlich angegebenen Geburtsdaten erfolgte ersichtlicherweise nicht.

Ein am 27.10.2008 durchgeführtes Gutachten zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers ergab, dass dieser zum Zeitpunkt der Magnetresonanzaufnahmen am XXXX das 18. Lebensjahr mit hoher Wahrscheinlichkeit überschritten hätte. Mit geringer Wahrscheinlichkeit könne abhängig von weiteren, anhand der MRT nicht ersichtlichen Faktoren, ein Alter von 17 bzw. 19 Jahren angenommen werden (nicht jedoch ein solches von 16 Jahren, welches sich damals aber bei dem angenommenen Geburtsdatum XXXX ergeben hatte).Ein am 27.10.2008 durchgeführtes Gutachten zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers ergab, dass dieser zum Zeitpunkt der Magnetresonanzaufnahmen am römisch 40 das 18. Lebensjahr mit hoher Wahrscheinlichkeit überschritten hätte. Mit geringer Wahrscheinlichkeit könne abhängig von weiteren, anhand der MRT nicht ersichtlichen Faktoren, ein Alter von 17 bzw. 19 Jahren angenommen werden (nicht jedoch ein solches von 16 Jahren, welches sich damals aber bei dem angenommenen Geburtsdatum römisch 40 ergeben hatte).

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, wegen § 27 Abs. 1, Z 1 8. Fall, Abs. 2 und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wegen Paragraph 27, Absatz eins,, Ziffer eins, 8. Fall, Absatz 2 und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

In der weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.03.2009 gab der Beschwerdeführer in Beisein seines gesetzlichen Vertreters in der Sprache Englisch an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Die Putschversuche in Gambia hätten in den Jahren 1996 und 2006 stattgefunden. Der Anführer des Putschversuches von 2006 habe Toruay Cham geheißen und sei der Armeechef gewesen; der Onkel des Beschwerdeführers XXXX sei mit diesem gemeinsam am Putschversuch beteiligt gewesen. Der Militärchef habe sich nach dem Putschversuch in den Senegal abgesetzt. Wann konkret der Putschversuch 2006 gewesen sei, könne der Beschwerdeführer nicht sagen, da er kein Militärangehöriger gewesen sei. Auf die Frage, was der Beschwerdeführer mit dem Putschversuch zu tun gehabt hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass er seit seiner Kindheit bei seinem Onkel gelebt habe, da sein Vater verstorben sei und seine Mutter für seinen Unterhalt nicht aufkommen hätte können. Sein Onkel sei getötet worden, seine Tante wäre mit ihrer Tochter geflohen und nun unbekannten Aufenthaltes, vielleicht sei sie auch in Casamauce/Senegal. Familienangehörige von Militärangehörigen würden getötet werden. Der Beschwerdeführer bestritt den Vorhalt des Ergebnisses des Altersgutachtens und dass seine Zeitangaben zu seinem Schulbesuch (Schulabschluss XXXX oder XXXX) darauf hindeuteten, dass die Altersangaben des Beschwerdeführers nicht stimmten, respektive unwahr seien. Der Vertreter des Beschwerdeführers merkte an, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich. seiner Schulbesuchszeiten versprochen habe und in der letzten Einvernahme 2001 und 2002 gemeint hätte.In der weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.03.2009 gab der Beschwerdeführer in Beisein seines gesetzlichen Vertreters in der Sprache Englisch an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Die Putschversuche in Gambia hätten in den Jahren 1996 und 2006 stattgefunden. Der Anführer des Putschversuches von 2006 habe Toruay Cham geheißen und sei der Armeechef gewesen; der Onkel des Beschwerdeführers römisch 40 sei mit diesem gemeinsam am Putschversuch beteiligt gewesen. Der Militärchef habe sich nach dem Putschversuch in den Senegal abgesetzt. Wann konkret der Putschversuch 2006 gewesen sei, könne der Beschwerdeführer nicht sagen, da er kein Militärangehöriger gewesen sei. Auf die Frage, was der Beschwerdeführer mit dem Putschversuch zu tun gehabt hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass er seit seiner Kindheit bei seinem Onkel gelebt habe, da sein Vater verstorben sei und seine Mutter für seinen Unterhalt nicht aufkommen hätte können. Sein Onkel sei getötet worden, seine Tante wäre mit ihrer Tochter geflohen und nun unbekannten Aufenthaltes, vielleicht sei sie auch in Casamauce/Senegal. Familienangehörige von Militärangehörigen würden getötet werden. Der Beschwerdeführer bestritt den Vorhalt des Ergebnisses des Altersgutachtens und dass seine Zeitangaben zu seinem Schulbesuch (Schulabschluss römisch 40 oder römisch 40 ) darauf hindeuteten, dass die Altersangaben des Beschwerdeführers nicht stimmten, respektive unwahr seien. Der Vertreter des Beschwerdeführers merkte an, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich. seiner Schulbesuchszeiten versprochen habe und in der letzten Einvernahme 2001 und 2002 gemeint hätte.

2. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz mit angefochtenem Bescheid vom 23.03.2009, Zl: 08 01.243-BAW, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen menschenrechtlichen Lage und zur Versorgungslage in Gambia, einschließlich der Rückkehrsituation. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass es dem Beschwerdeführer im Zuge mehrerer Einvernahmen nicht gelungen sei, in persönlicher Hinsicht respektive bezüglich seiner Fluchtgründe glaubwürdig in Erscheinung zu treten. So widerspreche sein behauptetes Geburtsdatum dem eingeholten Altersgutachten. Da der Beschwerdeführer selbst bei seinen eigenen Personendaten nicht völlig widerspruchsfrei bleibe, könne nicht davon ausgegangen werde, dass er in persönlicher Hinsicht glaubwürdig sei. So habe er auch zu seiner Schulbildung keine nachvollziehbaren Angaben getätigt. Auch ließe sich die Anmerkung seines gesetzlichen Vertreters in der letzten niederschriftlichen Einvernahme, wonach der Beschwerdeführer seinen Schulabschluss 2001/2002 und nicht XXXX gemacht hätte bzw. dieser sich hierbei versprochen hätte, nicht nachvollziehen, da sich dies weder mit dem behaupteten Lebensalter des Beschwerdeführers noch mit der behaupteten Dauer des Schulabschlusses deckte. Dem Beschwerdeführer sei es auch mangels Vorlage jeglicher Personendokumente nicht gelungen ein verwandtschaftliches Verhältnis zu XXXX herzustellen. Auch habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung seine Fluchtgründe nicht nachvollziehbar, aber völlig widersprüchlich und realitätswidrig dargelegt. Eine Internetrecherche habe ergeben, dass am Putschversuch im März 2006 ein XXXX namens XXXX beteiligt gewesen sei und dieser während eines Gefangenentransportes geflüchtet sei und der Verdacht bestehe, dass er aber extralegal hingerichtet worden sei. Widersprüchlich dazu habe der Beschwerdeführer den Namen seines Onkels nicht richtig wiedergegeben, obwohl er beinahe sein gesamtes Leben mit diesem verbracht hätte, auch sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen dessen Dienstgrad bzw. Wohnadresse korrekt wiederzugeben. Zu Spruchpunkt II argumentierte das Bundesasylamt, dass sich aus der allgemeinen Lage in Gambia keine Bedrohung für alle Rückkehrer ergebe. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung seien in Gambia grundsätzlich gewährleistet. Auch verfüge der Beschwerdeführer über soziale Bindungen (Familie und Freunde). Zu Spruchpunkt III wurde darauf verwiesen, dass kein Familienbezug in Österreich vorläge und auch kein schützenswertes Privatleben entstanden sei.Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen menschenrechtlichen Lage und zur Versorgungslage in Gambia, einschließlich der Rückkehrsituation. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass es dem Beschwerdeführer im Zuge mehrerer Einvernahmen nicht gelungen sei, in persönlicher Hinsicht respektive bezüglich seiner Fluchtgründe glaubwürdig in Erscheinung zu treten. So widerspreche sein behauptetes Geburtsdatum dem eingeholten Altersgutachten. Da der Beschwerdeführer selbst bei seinen eigenen Personendaten nicht völlig widerspruchsfrei bleibe, könne nicht davon ausgegangen werde, dass er in persönlicher Hinsicht glaubwürdig sei. So habe er auch zu seiner Schulbildung keine nachvollziehbaren Angaben getätigt. Auch ließe sich die Anmerkung seines gesetzlichen Vertreters in der letzten niederschriftlichen Einvernahme, wonach der Beschwerdeführer seinen Schulabschluss 2001 aus 2002, und nicht römisch 40 gemacht hätte bzw. dieser sich hierbei versprochen hätte, nicht nachvollziehen, da sich dies weder mit dem behaupteten Lebensalter des Beschwerdeführers noch mit der behaupteten Dauer des Schulabschlusses deckte. Dem Beschwerdeführer sei es auch mangels Vorlage jeglicher Personendokumente nicht gelungen ein verwandtschaftliches Verhältnis zu römisch 40 herzustellen. Auch habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung seine Fluchtgründe nicht nachvollziehbar, aber völlig widersprüchlich und realitätswidrig dargelegt. Eine Internetrecherche habe ergeben, dass am Putschversuch im März 2006 ein römisch 40 namens römisch 40 beteiligt gewesen sei und dieser während eines Gefangenentransportes geflüchtet sei und der Verdacht bestehe, dass er aber extralegal hingerichtet worden sei. Widersprüchlich dazu habe der Beschwerdeführer den Namen seines Onkels nicht richtig wiedergegeben, obwohl er beinahe sein gesamtes Leben mit diesem verbracht hätte, auch sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen dessen Dienstgrad bzw. Wohnadresse korrekt wiederzugeben. Zu Spruchpunkt römisch zwei argumentierte das Bundesasylamt, dass sich aus der allgemeinen Lage in Gambia keine Bedrohung für alle Rückkehrer ergebe. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung seien in Gambia grundsätzlich gewährleistet. Auch verfüge der Beschwerdeführer über soziale Bindungen (Familie und Freunde). Zu Spruchpunkt römisch drei wurde darauf verwiesen, dass kein Familienbezug in Österreich vorläge und auch kein schützenswertes Privatleben entstanden sei.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 14.04.2009 eingelangte Beschwerde des seinerzeitigen gesetzlichen Vertreters, in welcher als Geburtsjahr wiederum XXXX angeführt worden ist. Darin wird zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und ergänzt. Der Beschwerdeführer sei in XXXX aufgewachsen und habe nach dem Tod seines Vaters 1996 bei seinem Onkel gelebt, da seine Mutter seinen weiteren Schulbesuch nicht finanzieren hätte können. Seit Mai 2008 habe er keinen telefonischen Kontakt mehr zu seiner Mutter, ihr derzeitiger Aufenthaltsort sei unbekannt. Seinem Onkel sei vorgeworfen worden, am Putschversuch 2006 beteiligt gewesen zu sein und wäre er deshalb 2007 verhaftet worden, und seither unbekannten Aufenthaltes. Das fluchtauslösende Ereignis sei die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Drohung von Angehörigen der Streitkräfte gewesen. Sie würden ihn ebenfalls in Haft nehmen, da er als naher Angehöriger von den Umsturzplänen seines Onkels wissen hätte müssen. Der vom Beschwerdeführer - soweit es seine "limitierten Fähigkeiten" zugelassen hätten - in den wesentlichen Punkten gleich lautend geschilderte Sachverhalt stelle entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes einen asylrelevanten Sachverhalt dar. Auch habe die Behörde bei ihrer Entscheidungsfindung auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, seine dramatische Biographie und mangelnde Schulbildung nicht Rücksicht genommen. Zu unterschiedlichen Jahresangaben des Beschwerdeführers zu seinem Schulbesuch wurde ausgeführt, dass es sich hierbei einerseits um Konzentrationsfehler handle, andererseits sei es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer Probleme mit Jahresangaben seit der Jahrhundertwende zu haben scheine. Auch wäre die Annahme des Bundesasylamtes verfehlt, wonach das Geburtsdatum unkonkret korrigiert worden sei. Tatsächlich sei lediglich das Geburtsjahr korrigiert worden - welches in der niederschriftlichen Erstbefragung falsch, nämlich mit XXXX, protokolliert worden sei - und nicht der Geburtstag. Die wenig detaillierten Angaben des Beschwerdeführers zur militärischen Einheit seines Onkels bzw. zu dessen Dienstgrad seien auf die mangelnde Schulbildung des Beschwerdeführers zurückzuführen. Im Falle seiner Rückkehr nach Gambia fürchte der minderjährige Beschwerdeführer sowohl wegen der schrecklichen ökonomischen Situation in seinem Heimatland als auch wegen seiner tristen persönlichen Verhältnisse in eine aussichtslose Lage zu geraten.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 14.04.2009 eingelangte Beschwerde des seinerzeitigen gesetzlichen Vertreters, in welcher als Geburtsjahr wiederum römisch 40 angeführt worden ist. Darin wird zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und ergänzt. Der Beschwerdeführer sei in römisch 40 aufgewachsen und habe nach dem Tod seines Vaters 1996 bei seinem Onkel gelebt, da seine Mutter seinen weiteren Schulbesuch nicht finanzieren hätte können. Seit Mai 2008 habe er keinen telefonischen Kontakt mehr zu seiner Mutter, ihr derzeitiger Aufenthaltsort sei unbekannt. Seinem Onkel sei vorgeworfen worden, am Putschversuch 2006 beteiligt gewesen zu sein und wäre er deshalb 2007 verhaftet worden, und seither unbekannten Aufenthaltes. Das fluchtauslösende Ereignis sei die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Drohung von Angehörigen der Streitkräfte gewesen. Sie würden ihn ebenfalls in Haft nehmen, da er als naher Angehöriger von den Umsturzplänen seines Onkels wissen hätte müssen. Der vom Beschwerdeführer - soweit es seine "limitierten Fähigkeiten" zugelassen hätten - in den wesentlichen Punkten gleich lautend geschilderte Sachverhalt stelle entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes einen asylrelevanten Sachverhalt dar. Auch habe die Behörde bei ihrer Entscheidungsfindung auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, seine dramatische Biographie und mangelnde Schulbildung nicht Rücksicht genommen. Zu unterschiedlichen Jahresangaben des Beschwerdeführers zu seinem Schulbesuch wurde ausgeführt, dass es sich hierbei einerseits um Konzentrationsfehler handle, andererseits sei es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer Probleme mit Jahresangaben seit der Jahrhundertwende zu haben scheine. Auch wäre die Annahme des Bundesasylamtes verfehlt, wonach das Geburtsdatum unkonkret korrigiert worden sei. Tatsächlich sei lediglich das Geburtsjahr korrigiert worden - welches in der niederschriftlichen Erstbefragung falsch, nämlich mit römisch 40 , protokolliert worden sei - und nicht der Geburtstag. Die wenig detaillierten Angaben des Beschwerdeführers zur militärischen Einheit seines Onkels bzw. zu dessen Dienstgrad seien auf die mangelnde Schulbildung des Beschwerdeführers zurückzuführen. Im Falle seiner Rückkehr nach Gambia fürchte der minderjährige Beschwerdeführer sowohl wegen der schrecklichen ökonomischen Situation in seinem Heimatland als auch wegen seiner tristen persönlichen Verhältnisse in eine aussichtslose Lage zu geraten.

Am 15.09.2009 langte ein Schreiben der Magistratsabteilung 11 der Stadt Wien hiergerichtlich ein, in welchem unter Bezug auf ein E-Mail der Caritas vom 26.04.2008, mitgeteilt wurde, dass der BF selbst unmissverständlich bei der Caritas angegeben habe, XXXX geboren zu sein. Daher erachte sich der Magistrat der Stadt Wien (jedenfalls nunmehr) für die weitere Vertretung nicht als zuständig.Am 15.09.2009 langte ein Schreiben der Magistratsabteilung 11 der Stadt Wien hiergerichtlich ein, in welchem unter Bezug auf ein E-Mail der Caritas vom 26.04.2008, mitgeteilt wurde, dass der BF selbst unmissverständlich bei der Caritas angegeben habe, römisch 40 geboren zu sein. Daher erachte sich der Magistrat der Stadt Wien (jedenfalls nunmehr) für die weitere Vertretung nicht als zuständig.

4. Auf Grund der Beschwerde wurde am 29.10.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesasylamt hatte seine Nicht-Teilnahme entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) und Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte.

"(...)

VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.

BF: Mein Name und mein Geburtsdatum, XXXX, stimmen mit dem überein, was auf meiner heute vorgelegten "Lagerkarte" steht. Das habe ich auch immer so gesagt, auch bei der Caritas. Die Caritas hat dann irgendetwas an Herrn XXXX geschickt. Ich weiß nicht, wie das dann weitergegangen ist.BF: Mein Name und mein Geburtsdatum, römisch 40 , stimmen mit dem überein, was auf meiner heute vorgelegten "Lagerkarte" steht. Das habe ich auch immer so gesagt, auch bei der Caritas. Die Caritas hat dann irgendetwas an Herrn römisch 40 geschickt. Ich weiß nicht, wie das dann weitergegangen ist.

Verlesen wird in diesem Zusammenhang zunächst das jüngste Schreiben der Magistratsabteilung 11 der Stadt Wien vom 15.09.2009, in welchem unter Bezug auf E-Mail der Caritas vom 26.04.2008, mitgeteilt wird, dass der BF selbst unmissverständlich bei der Caritas angegeben habe, XXXX geboren zu sein. Daher erachte sich der Magistrat der Stadt für die weitere Vertretung nicht als zuständig.Verlesen wird in diesem Zusammenhang zunächst das jüngste Schreiben der Magistratsabteilung 11 der Stadt Wien vom 15.09.2009, in welchem unter Bezug auf E-Mail der Caritas vom 26.04.2008, mitgeteilt wird, dass der BF selbst unmissverständlich bei der Caritas angegeben habe, römisch 40 geboren zu sein. Daher erachte sich der Magistrat der Stadt für die weitere Vertretung nicht als zuständig.

Es besteht nach Umfrage für den erkennenden Senat zunächst kein Zweifel dahingehend, dass die Caritas hier falsche oder voreilige Aussagen getätigt hätte.

In diesem Fall kommt aber entscheidend dazu, dass das BAA am 27.10.2008 ein fachärztliches Gutachten zur Frage des Alters des BF erstellt hat (AS 149 - 153 BAA), aus dem hervorgeht, dass der BF jedenfalls am XXXX mit großer Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr erreicht hat. Er sei demnach keinesfalls erst 16 Jahre alt gewesen.In diesem Fall kommt aber entscheidend dazu, dass das BAA am 27.10.2008 ein fachärztliches Gutachten zur Frage des Alters des BF erstellt hat (AS 149 - 153 BAA), aus dem hervorgeht, dass der BF jedenfalls am römisch 40 mit großer Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr erreicht hat. Er sei demnach keinesfalls erst 16 Jahre alt gewesen.

Diesem Gutachten ist nicht substantiiert entgegengetreten worden. Aus der Zusammenschau dieser Umstände ergibt sich, dass der BF jetzt jedenfalls älter als 18 Jahre ist und dass das Geburtsdatum XXXX wahrscheinlich ist.Diesem Gutachten ist nicht substantiiert entgegengetreten worden. Aus der Zusammenschau dieser Umstände ergibt sich, dass der BF jetzt jedenfalls älter als 18 Jahre ist und dass das Geburtsdatum römisch 40 wahrscheinlich ist.

BF: Meine Antwort lautet: Ich habe bei der Caritas nie gesagt, dass ich XXXX geboren bin. Ich kann nur zur Kenntnis nehmen, dass mir der Richter gesagt hat, aber ich stimme dem nicht zu.BF: Meine Antwort lautet: Ich habe bei der Caritas nie gesagt, dass ich römisch 40 geboren bin. Ich kann nur zur Kenntnis nehmen, dass mir der Richter gesagt hat, aber ich stimme dem nicht zu.

VR: Waren Ihre Aussagen im Verfahren vor dem BAA richtig und bleiben diese aufrecht? Bei diesen Einvernahmen waren Sie ja noch minderjährig und immer durch einen gesetzlichen Vertreter unterstützt.

BF: Ja, ich habe immer die Wahrheit gesagt. Manches habe ich verstanden, aber manches habe ich auch nicht verstanden. Auf

Nachfrage: Zum Beispiel gab es Missverständnisse bei der Ausstellung der Lagerkarte. Man hat auf der Lagerkarte zuerst den Namen meiner Mutter angeführt und erst dahinter meinen Namen. XXXX ist der Name meiner Mutter, XXXX ist mein Name.Nachfrage: Zum Beispiel gab es Missverständnisse bei der Ausstellung der Lagerkarte. Man hat auf der Lagerkarte zuerst den Namen meiner Mutter angeführt und erst dahinter meinen Namen. römisch 40 ist der Name meiner Mutter, römisch 40 ist mein Name.

VR: Waren Sie jemals in anderen europäischen Ländern außer in Österreich?

BF: Ja, in Spanien.

VR: War das bevor oder nachdem Sie nach Österreich gekommen sind?

BF: Das war vorher.

VR: Haben Sie Kontakt zu jemandem in Gambia, insbesondere zu Familienangehörigen?

BF: Ich habe alle Kontakte nach Gambia abgebrochen. Ich habe jetzt keinerlei Kontakte mehr.

VR: Kennen Sie in Österreich jemanden aus Gambia, der Ihre Identität bestätigen könnte?

BF: Nein, ich kenne eine solche Person nicht. Ich habe nämlich in Gambia stets bei meinem Onkel in der Militärkaserne gewohnt und bin von dort aus auch zur Schule gegangen. Mein Onkel war beim Militär und ich hatte zu Zivilisten fast keinen Kontakt.

VR: Gibt es etwas Neues über Ihre Bedrohungssituation in Gambia?

BF: Nein.

VR: Wollen Sie neue Beweismittel vorlegen?

BF: Nein, ich habe keinerlei Unterlagen, die ich vorlegen kann. Denn ich bin damals mit dem Boot über den Fluss aus Gambia über Casamance in den Senegal geflohen. Ich habe mir damals alle meine Dokumente aus dem Haus meines Onkels geholt, zusammengebunden und im Wald vergraben. Ich habe deswegen keinerlei Dokumente auf die Reise mitgenommen.

VR: Vielleicht haben Sie irgendetwas aus Österreich mit, zum Beispiel eine Bestätigung für einen Sprachkurs?

BF: Ja, ich besuche einen Deutschkurs in der XXXX von der Volkshochschule XXXX und ich habe bereits Zeugnisse der Stufe A1 und A2 plus. Meine Zeugnisse sind aber zu Hause.BF: Ja, ich besuche einen Deutschkurs in der römisch 40 von der Volkshochschule römisch 40 und ich habe bereits Zeugnisse der Stufe A1 und A2 plus. Meine Zeugnisse sind aber zu Hause.

VR: Wie heißt Ihr Onkel, auf den Sie Ihre Fluchtgründe stützen? Bitte schreiben Sie seinen Namen auf!

BF schreibt auf Beilage A: XXXX.BF schreibt auf Beilage A: römisch 40 .

VR: Vor dem Bundesasylamt haben Sie angegeben, bei Ihrem Onkel gelebt zu haben. Wo genau war das?

BF: Ich habe in der Kaserne XXXX, zusammen mit meinem Onkel gewohnt.BF: Ich habe in der Kaserne römisch 40 , zusammen mit meinem Onkel gewohnt.

VR: Seit wann haben Sie bei Ihrem Onkel gewohnt?

BF: Daran kann ich mich nicht genau erinnern, weil ich damals noch ganz klein war. Mein Onkel hat mir erzählt, ich sei damals drei oder vier Jahre alt gewesen.

VR: Warum sind Sie als Kind nicht bei Ihren Eltern geblieben, sondern zu Ihrem Onkel? Hat man Ihnen das damals erzählt?

BF: Ja, man hat mir den Grund dafür gesagt: Als mein Vater 1996 starb, verfügte meine Mutter über keinerlei Mittel, um für mich zu sorgen oder für meine Ausbildung aufzukommen. Mein Onkel hatte damals eine gute Anstellung beim Militär. Ich glaube, er war damals XXXX. Deshalb wurde in die Obhut meines Onkels gegeben.BF: Ja, man hat mir den Grund dafür gesagt: Als mein Vater 1996 starb, verfügte meine Mutter über keinerlei Mittel, um für mich zu sorgen oder für meine Ausbildung aufzukommen. Mein Onkel hatte damals eine gute Anstellung beim Militär. Ich glaube, er war damals römisch 40 . Deshalb wurde in die Obhut meines Onkels gegeben.

VR: Haben Sie Ihre Mutter seitdem Sie zu Ihren Onkel sind noch gesehen?

BF: Nein.

VR: Nie mehr?

BF: Doch - als mein Vater, nein mein Onkel festgenommen wurde, habe ich meine Mutter noch einmal kurz gesehen. Da war ich aber bereits dabei, das Land zu verlassen.

VR: Haben Sie Geschwister?

BF: Eine Schwester.

VR: Wo ist die? Was ist aus ihr geworden?

BF: Keine Ahnung, ich weiß im Moment gar nichts über meine Schwester.

VR: Lebt die Schwester bei der Mutter oder war die Schwester auch bei Ihrem Onkel?

BF: Sie hat bei der Mutter gewohnt.

VR: Wie nahe sind Sie Ihrem Onkel gestanden? Lebten Sie in der Militärbaracke in einem Zimmer oder hat Ihr Onkel auch auf andere Leute aufgepasst?

BF: Außer um mich hat sich mein Onkel noch um seine Frau und seinen Sohn gekümmert. Ich hatte zusammen mit dem Sohn ein eigenes Zimmer und mein Onkel hatte ein Zimmer zusammen mit seiner Frau und dann hatten wir ein gemeinsames Wohnzimmer oder Aufenthaltsraum.

VR: Wie nah war nun Ihre Beziehung zu Ihrem Onkel? Haben Sie ihn jeden Tag gesehen? Wie kann sich der Senat Ihr Leben mit Ihrem Onkel vorstellen?

BF: Mein Onkel war nicht jeden Tag zu Hause. Es herrschte das Militär und er war zeitweilig für ein paar Tage weg, zum Beispiel bei diversen Militärtrainings im Wald. Mein Onkel war immer sehr nett und sehr freundlich zu mir. Ja er hat sich vollends um mich gekümmert und mich auch angehalten, englisch zu sprechen. Drum spreche ich jetzt auch sehr gut Englisch. Er war der Bruder meiner Mutter und immer sehr gut zu mir.

VR: Wie hieß sein Sohn, mit dem Sie zusammengelebt haben?

BF: Das war XXXX.BF: Das war römisch 40 .

VR: Dieser war in Ihrem Alter?

BF: Nein, er war jünger als ich.

VR: Von wann bis wann sind Sie in die Schule gegangen? Bitte geben Sie die genauen Jahreszahlen an!

BF: An die genauen Jahreszahlen kann ich mich nicht mehr erinnern, aber ich weiß noch, dass ich 5 Jahre in die Schule für die Jungen gegangen bin. Das war die Grundschule.

VR: War das eine katholische Schule?

BF: Ja, das war die XXXX, aber sie haben eigentlich nur geschrieben:BF: Ja, das war die römisch 40 , aber sie haben eigentlich nur geschrieben:

XXXX.römisch 40 .

VR: Hat Ihr Onkel Ihnen von seiner Arbeit erzählt?

BF: Ja, mein Onkel hat mir ständig von seiner Arbeit erzählt. Gambia ist ein Land, das vom Militär regiert wird. Das Militär hat den Präsidenten gestürzt und regiert das Land seither. Er hat mir auch von mehreren Putschversuchen erzählt. Gambia wird vom Militär regiert und mein Onkel war ein Mann des Militärs, also hat er mir auch all das erzählt.

VR: Ich wiederhole meine Frage: Was hat Ihnen Ihr Onkel über Ihre tägliche Arbeit konkret erzählt? Geben Sie uns bitte ein Beispiel!?

BF: Wissen Sie, die Militärs geben nicht alle Geheimnisse preis - vor allem wenn man nicht selbst Militärangehöriger ist. Außerdem war ich damals auch noch sehr jung. Ich habe aber mitbekommen, dass mein Onkel einen Leibwächter und einen eigenen Chauffeur hatte. Mein Onkel war damals schon XXXX und hatte einen guten Posten inne. Er hatte ein eigenes Büro in dieser Militärkaserne rundum und er musste nicht sehr hart arbeiten. Er hat sich täglich seine saubere Uniform angezogen. Er musste aber nie an Militärtrainings teilnehmen, er arbeitete im Büro.BF: Wissen Sie, die Militärs geben nicht alle Geheimnisse preis - vor allem wenn man nicht selbst Militärangehöriger ist. Außerdem war ich damals auch noch sehr jung. Ich habe aber mitbekommen, dass mein Onkel einen Leibwächter und einen eigenen Chauffeur hatte. Mein Onkel war damals schon römisch 40 und hatte einen guten Posten inne. Er hatte ein eigenes Büro in dieser Militärkaserne rundum und er musste nicht sehr hart arbeiten. Er hat sich täglich seine saubere Uniform angezogen. Er musste aber nie an Militärtrainings teilnehmen, er arbeitete im Büro.

VR: Vor dem BAA haben Sie auf die Frage welcher militärischen Einheit Ihr Onkel angehört hatte, erwidert, er sei XXXX gewesen. Jetzt haben Sie ihn eben als XXXX bezeichnet. Können Sie das bitte aufklären?VR: Vor dem BAA haben Sie auf die Frage welcher militärischen Einheit Ihr Onkel angehört hatte, erwidert, er sei römisch 40 gewesen. Jetzt haben Sie ihn eben als römisch 40 bezeichnet. Können Sie das bitte aufklären?

BF: Ich habe schon beim BAA in der Landstrasse gesagt, dass mein Onkel zunächst XXXX war, ehe er zum XXXX oder XXXX befördert wurde. Als diese Leute ihn schnappten, war er XXXX.BF: Ich habe schon beim BAA in der Landstrasse gesagt, dass mein Onkel zunächst römisch 40 war, ehe er zum römisch 40 oder römisch 40 befördert wurde. Als diese Leute ihn schnappten, war er römisch 40 .

VR: Was ist der nächsthöhere Rang über XXXX?

BF: Das weiß ich nicht.

VR: Kennen Sie sonst noch Dienstränge außer XXXX und XXXX, vor dem BAA haben Sie ausdrücklich 4 genannt, die als Anlage 6 zur Einvernahme des BAA vom 05. September 2008 verzeichnet sind (AS 133 BAA).VR: Kennen Sie sonst noch Dienstränge außer römisch 40 und römisch 40 , vor dem BAA haben Sie ausdrücklich 4 genannt, die als Anlage 6 zur Einvernahme des BAA vom 05. September 2008 verzeichnet sind (AS 133 BAA).

BF: Ich selbst bin nicht beim Militär gewesen. Ich kann deswegen nicht sagen, welcher Rang nach XXXX kommt, aber ich habe von anderen Leuten gehört, wie sie von Oberst (colonel) oder Oberbefehlshabern (commanding chief) gesprochen haben.BF: Ich selbst bin nicht beim Militär gewesen. Ich kann deswegen nicht sagen, welcher Rang nach römisch 40 kommt, aber ich habe von anderen Leuten gehört, wie sie von Oberst (colonel) oder Oberbefehlshabern (commanding chief) gesprochen haben.

VR: Wenn Ihr Onkel zuletzt XXXX war, gab es eine vollständige Bezeichnung? Sagte man XXXX oder bezeichnete man ihn nur als XXXX, letzteres wäre etwas ungewöhnlich?VR: Wenn Ihr Onkel zuletzt römisch 40 war, gab es eine vollständige Bezeichnung? Sagte man römisch 40 oder bezeichnete man ihn nur als römisch 40 , letzteres wäre etwas ungewöhnlich?

BF: Ich habe immer nur gehört, wie die Leute XXXX zu ihm sagen, viel mehr habe ich nicht mitbekommen damals.BF: Ich habe immer nur gehört, wie die Leute römisch 40 zu ihm sagen, viel mehr habe ich nicht mitbekommen damals.

VR: Was wissen Sie sonst über die militärische Tätigkeit Ihres Onkels? Sie waren ja vor der Ausreise jedenfalls schon in der Pubertät. Sie haben auch die Schule besucht. Wenn Sie wirklich so eine enge Beziehung zu Ihrem Onkel gehabt haben, wäre es doch zu erwarten, dass ein junger Bursch wie Sie damals sich mehr für die Tätigkeit des Onkels interessiert, noch dazu da Sie ja in den Baracken gewohnt haben?!

BF: Mir hat es beim Militär sehr gefallen. Ich habe regelmäßig gesehen, wie die Militärangehörigen zu Übungen gegangen sind. Ich sah auch, wie mein Onkel regelmäßig in die Sporthalle ging und trainierte. Ich sah ihn auch fast jeden Morgen laufen gehen oder joggen. Die Zeit damals war sehr schön und ich habe die Leute beim Militär auch bewundert.

VR: Hatten Sie damals den Eindruck, dass Ihr Onkel ein Befürworter oder Gegner des Präsidenten war, bevor die Probleme Ihres Onkels begannen?

BF: Vor diesem Ndure Cham-Putsch war alles in Ordnung. Mein Onkel hat nur Gutes über Yammeh gesagt. Er hat ja für Yammeh gearbeitet. Yammeh war der Präsident und damit auch sein Chef.

VR: Wann war der Ndure Cham-Putsch, an welchem Tag?

BF: Das Datum weiß ich nicht.

VR: Ungefähr, das Jahr?

BF: 2006.

VR: Wann und wie haben Sie gemerkt, dass Ihr Onkel Probleme bekam?

BF: Ich habe erstmals mitbekommen, dass mein Onkel Probleme hat, als Angehörige der Militärpolizei (das sind jene mit dem roten Barett) früh am Morgen meinen Onkel in sehr rauer Manier von zu Hause weggebracht haben. Danach wurden die Namen von Leuten kundgemacht, die im Zusammenhang mit diesem Putsch verhaftet worden sind. Darunter war auch der Name meines Onkels.

VR: Wurde Ihr Onkel sofort verhaftet, als Sie das erste Mal von dem gescheiterten Putschversuch von Ndure Cham gehört haben oder lagen da Wochen, Monate, Jahre dazwischen?

BF: Es waren ein paar Tage dazwischen. In Afrika ist es nämlich so, dass es Listen gibt von jenen Leuten, die an einem solchen Putsch teilnehmen bzw. von Leuten, die sich dem Putsch nicht anschließen. Ist der Putsch erfolgreich, bekommen jene, die auf der Liste stehen, ein Regierungsamt. Endet der Putsch in einer Katastrophe, dann werden diese Leute verhaftet.

VR: Der Putsch war im April 2006. Wenn Sie jetzt sagen, einige Tage später wäre Ihr Onkel schon verhaftet worden, steht das im Widerspruch zu Ihrer Ausführung vor dem BAA am 07.02.2008: Dort haben Sie gesagt, er sei erst im Sommer 2007 festgenommen worden. Das passt überhaupt nicht zusammen. War das damals vielleicht ein Fehler in Traiskirchen? Wie kommt es zu dieser Aussage?

BF: Vielleicht habe ich die Frage damals nicht richtig verstanden oder man hat meine Antwort missverstanden. Es war jedenfalls so, dass mein Onkel ein paar Tage nach dem Putsch festgenommen wurde und nicht erst ein Jahr später.

VR: Was geschah weiter? Wieso gingen Sie davon aus, selbst Probleme zu bekommen, als 14- bis 15-Jähriger?

BF: Als diese Leute kamen und meinen Onkel mitnahmen, bekam es die Frau meines Onkels mit der Angst zu tun, zumal wir damals noch in der Kaserne wohnten. Die Frau meines Onkels ist mit ihrem Sohn dann aus der Kaserne weggezogen. Das bedeutete für mich, dass nun auch ich gehen musste. Ich konnte nicht länger in der Kaserne bleiben, weil mein Onkel dieses Problem hatte. Ich nahm also Geld und Dokumente vom Haus meines Onkels mit, darunter auch meine Papiere, und bin weggegangen. Ich hatte eigentlich keinen Platz, wohin ich gehen hätte können. Meine Mutter war arm, meine Schwester wohnte bei ihr und sie hätte bestimmt nicht für mich sorgen können. Also habe ich das Geld von meinem Onkel dazu benutzt, nach Senegal zu gelangen und von dort mit dem Boot zu fliehen.

VR unterbricht Verhandlung von 10 Uhr 50 bis 10 Uhr 55, zwecks Erholungspause.

VR: So wie Sie das jetzt schildern, stimmt das nicht ganz mit Ihren Angaben vor dem BAA überein. Dort haben Sie angegeben, man hätte Sie gezielt gesucht. Die entsprechenden Ausführungen werden verlesen.

BF: Ich hatte damals große Angst, als sie meinen Onkel schnappten. In der Kaserne wurde es uns dann zu heiß. Als die Frau meines Onkels mit ihrem Sohn aus Angst wegging, bin ich auch weg. Ich habe aber nie gesagt, dass ein Haftbefehl gegen mich ausgestellt worden wäre.

Es war vielmehr so, wie ich heute gesagt habe: Als die Frau meines Onkels mit ihrem Sohn wegging, bin ich kurz zu meiner Mutter und habe dann meinen Weg aus Gambia hinaus gefunden. Es wurde aber nie ein Haftbefehl gegen mich ausgestellt, dafür wäre ich wohl noch zu jung gewesen. Ich selbst hatte auch nie irgendwelche politischen Probleme. Es war mein Onkel, der dieses Problem hatte. Ich konnte dann nirgends mehr bleiben und habe deswegen Geld und Dokumente mitgenommen, um das Land zu verlassen.

VR: Wann genau haben Sie die Kaserne verlassen?

BF: An das Datum kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich habe die Kaserne verlassen, unmittelbar nach dem die Frau meines Onkels mit dem Sohn aus der Kaserne weggezogen war. Ich kann aber sagen, dass das nicht allzu lange nach der Festnahme meines Onkels war.

VR: Sie haben ja gesagt Sie haben Geld und Dokumente beim Verlassen der Kaserne an sich genommen. Hat die Frau Ihres Onkels davon gewusst und erfolgte das mit ihrem Einverständnis?

BF: Nein, die Frau meines Onkels wusste davon nichts. Sie hatte damals so große Angst, dass sie einfach wegging. Ich wusste, dass mein Onkel an mehreren Plätzen in der Wohnung Geld versteckt hatte. An einem dieser Plätze fand ich Geld. Ich nahm das Geld an mich und nahm dann auch noch mehrere Dokumente mit, darunter auch meine Geburtsurkunde. Dann bin ich weg.

VR: Habe ich Sie vorher richtig verstanden? Sie sind dann alleine von den Baracken zunächst zu Ihrer Mutter?

BF: Ja, ich bin dann noch zu meiner Mutter gefahren und habe ihr gesagt, dass ich jetzt eigene Wege gehen werde. Ich erklärte ihr, dass es zu hart für sie wäre, für meine Schwester und mich aufzukommen. Ich sagte ihr auch, dass ich etwas Geld mithabe und damit das Land verlassen werde.

VR: Wie lange blieben Sie bei Ihrer Mutter, Stunden, Tage, Wochen, Monate?

BF: Einige Tage. Ich habe ein paar Tage bei meiner Mutter verbracht und dann bin ich weg.

VR: Und habe ich das aus dem Akt richtig verstanden, Sie sind dann sofort mit dem Schiff aus Gambia weg über XXXX?

BF: Nein, von Gambia bin ich nicht mit dem Boot ausgereist. Meine Mutter wohnt in XXXX in der XXXX. Ich bin aber nicht mit dem Boot von XXXX ausgereist, sondern nach Casamance in Senegal gefahren. Ich erinnere mich, dass ich am Markt in XXXX einen Mann getroffen hatte, der mir sagte, dass ich von Casamance aus mit dem Schiff ausreisen könne.BF: Nein, von Gambia bin ich nicht mit dem Boot ausgereist. Meine Mutter wohnt in römisch 40 in der römisch 40 . Ich bin aber nicht mit dem Boot von römisch 40 ausgereist, sondern nach Casamance in Senegal gefahren. Ich erinnere mich, dass ich am Markt in römisch 40 einen Mann getroffen hatte, der mir sagte, dass ich von Casamance aus mit dem Schiff ausreisen könne.

VR: Sie sind also nach wenigen Tagen Aufenthalt bei Ihrer Mutter nach Casamance gegangen?

BF: Ja.

VR: Wie lange waren Sie dann in Casamance bis Sie dann mit dem Boot weggefahren sind?

BF: Wiederum ein paar Tage. Genau kann ich mich jetzt nicht mehr erinnern.

VR: Und dann sind Sie mit dem Boot nach Spanien

BF: Ja, genau.

VR: Sie haben vor dem BAA angegeben, Sie seien im November 2007 in Spanien angekommen. Kann das stimmen?

BF: Das genaue Datum weiß ich nicht mehr. Ich glaube aber, es war 2007.

VR: Ich habe Sie das deswegen gefragt, weil die zeitlichen Angaben überhaupt nicht mehr zusammenpassen. Wenn Sie wenige Tage nach dem gescheiterten Putschversuch im April 2006 die Kaserne verlassen haben, dann wenige Tage bei Ihrer Mutter und wenige Tage in Casamance waren, bevor Sie mit dem Boot eine kurze Zeit nach Spanien gefahren sind, dann müssen Sie doch in Spanien spätestens im Sommer 2006 angekommen sein?! Können Sie das irgendwie aufklären? Sind das Missverständnisse?

BF: Wenn ich "von ein paar Tagen" gesprochen habe, dann habe ich damit nicht etwa bloß zwei oder drei Tage gemeint. Ich war damals auch noch zu jung, als dass ich genau mitbekommen hätte, wie viele Tage, Wochen oder Monate die Reise gedauert hat. Es stimmt, dass ich nur ein paar Tage bei meiner Mutter zugebracht habe. In Casamance war ich aber länger. Dort hat es einige Zeit gedauert, bis ich einen Platz auf einem Boot bekommen konnte. Ich bin damals mit dem Mann mitgegangen, den ich auf dem XXXX getroffen hatte. Er hat dann alle nötigen Kontakte hergestellt. Das hat einige Zeit gedauert, das heißt, es war nicht so, dass ich gleich nach ein paar Tagen nach meiner Ankunft in Casamance mit dem Boot ausgereist bin.BF: Wenn ich "von ein paar Tagen" gesprochen habe, dann habe ich damit nicht etwa bloß zwei oder drei Tage gemeint. Ich war damals auch noch zu jung, als dass ich genau mitbekommen hätte, wie viele Tage, Wochen oder Monate die Reise gedauert hat. Es stimmt, dass ich nur ein paar Tage bei meiner Mutter zugebracht habe. In Casamance war ich aber länger. Dort hat es einige Zeit gedauert, bis ich einen Platz auf einem Boot bekommen konnte. Ich bin damals mit dem Mann mitgegangen, den ich auf dem römisch 40 getroffen hatte. Er hat dann alle nötigen Kontakte hergestellt. Das hat einige Zeit gedauert, das heißt, es war nicht so, dass ich gleich nach ein paar Tagen nach meiner Ankunft in Casamance mit dem Boot ausgereist bin.

VR: Was wissen Sie über das weitere Schicksal Ihres Onkels?

BF: Jene Leute, die in XXXX und XXXX verhaftet wurden, sollten in ein Gefängnis namens Janjangburreh auf der Insel George-Town gebracht werden. Es hieß dann aber, dass der Gefangenentransport einen Unfall gehabt hätte und die Gefangenen entkommen wären. Unsere Familie und alle anderen glauben jedoch, dass man die Gefangenen umgebracht hat, denn keiner von ihnen wurde je wiedergesehen. Alle Leute denken jetzt, dass man die Gefangenen umgebracht hat.BF: Jene Leute, die in römisch 40 und römisch 40 verhaftet wurden, sollten in ein Gefängnis namens Janjangburreh auf der Insel George-Town gebracht werden. Es hieß dann aber, dass der Gefangenentransport einen Unfall gehabt hätte und die Gefangenen entkommen wären. Unsere Familie und alle anderen glauben jedoch, dass man die Gefangenen umgebracht hat, denn keiner von ihnen wurde je wiedergesehen. Alle Leute denken jetzt, dass man die Gefangenen umgebracht hat.

VR: Wie geht es der Familie des Onkels? Wo hält sich diese auf?

BF: Ich habe keine Ahnung.

VR: Hatte Ihr Onkel XXXX eigentlich einen Bruder?VR: Hatte Ihr Onkel römisch 40 eigentlich einen Bruder?

BF: Nein, er hatte nur eine Schwester, nämlich meine Mutter.

VR: Glauben Sie, dass Sie auch heute noch im Zusammenhang mit Ihrem Onkel gesucht werden? Wenn ja, warum?

BF: Ja, ich glaube, dass ich noch immer in Gefahr wäre, wenn ich nach Gambia zurückginge. Denn die Leute vom Militär sind dort sehr aggressiv. Außerdem würden sie mich nach den Dokumenten meines Onkels fragen. Ich habe damals mehrere Dokumente auch von meinem Onkel mitgenommen und das Militär braucht diese Papiere. Wenn ich nach Gambia zurückginge, würde man mich nach diesen Dokumenten fragen. Mein Leben wäre nicht sicher in Gambia. Außerdem könnte ich dort auch nicht überleben. Es wäre etwas anderes, wenn man mir in Gambia einen Platz zum Wohnen gäbe, mich zur Schule schicken würde und mir auch Geld zahlen würde.

VR: Sagen Sie dem Senat bitte noch einmal, was Sie mit diesen Dokumenten gemacht haben? Sie haben das schon eingangs der Verhandlung erwähnt, aber bitte erzählen Sie das noch einmal möglichst genau.

BF: Ich habe alle diese Dokumente aus der Kaserne mit auf die Reise bis nach Casamance genommen. Dort habe ich sie in einem Loch vergraben. Ich würde diesen Ort aber nicht mehr finden, denn Casamance ist sehr groß und dort waren viele Bäume.

VR: Warum haben Sie die Dokumente nicht gleich vernichtet?

BF: Der Mann, der mich nach Casamance brachte, veranlasste mich zu dieser Idee. Er meinte, ich solle diese Dokumente nicht weiter mitnehmen auf die Reise. Ich selbst brauchte die Dokumente ja nicht mehr. Also habe ich sie vergraben, denn ich wollte auch nicht, dass irgendwelche Leute zerrissene Dokumententeile finden.

VR: Welche derart wichtige Dokumente waren das? Vorher erwähnten Sie ja nur eine Geburtsurkunde. Dessentwegen werden Sie kaum gesucht werden.

BF: Ich weiß nur, dass es sich dabei um Militärpapiere gehandelt hat. Auf diesen Papieren war das Wappen und die Aufschrift Republik Gambia. Was genau in diesen Dokumenten stand, habe ich nicht wirklich lesen können.

VR: Die Darstellung über diese Dokumente, die Sie zuletzt vor dem BAA am 05.09.2008 gegeben haben, war eine zumindest teilweise andere: Damals haben Sie gesagt, die Gattin Ihres Onkels hätte die Dokumente bei sich bzw. mitgenommen. Sie seien in einer großen Tasche. Wie erklärt sich das?

BF: Es stimmt, dass die Frau meines Onkels ebenfalls mehrere Dokumente in ihrer Tasche mitgenommen hat. Ich weiß aber nicht, um welche Dokumente es sich dabei gehandelt hat. Ich selbst wusste nur, wo mein Onkel meine Geburtsurkunde aufbewahrte. An diesem Platz fand ich dann auch das Geld und die Dokumente, die ich selbst mitgenommen habe.

VR: Warum haben Sie diesen Umstand vor dem BAA nicht so ausführlich erzählt wie heute?

BF: Ich habe das damals bereits so erklärt. Es hängt aber immer von den Fragen ab bzw. wie diese gestellt werden. Die Fragen, die mir der Richter heute gestellt hat, wurden mir damals allesamt nicht gestellt. Aber natürlich kann ich mich bei so vielen Fragen nicht mehr an alles erinnern. Es ist jetzt doch schon längere Zeit her.

VR: Bei dieser Einvernahme am 05. September 2008 haben Sie auch gesagt, Sie seien zunächst mit der Gattin des Onkels gemeinsam in den Casamance gegangen. Die Tante hätte Ihnen dann Geld gegeben und wäre danach wieder nach Gambia zurück und erst dann hätte Ihre Flucht begonnen. Diese Darstellung ist auch anders als Ihre Darstellung heute.

BF: Nein, das stimmt nicht. Ich bin nie zusammen mit meiner Tante nach Casamance gefahren. Wenn das so protokolliert wurde, dann stimmt das nicht. Das habe ich nie gesagt.

VR: Wie ist Ihr aktueller Gesundheitszustand? Waren Sie in Österreich wegen ernster Krankheiten in stationärer Krankenhausbehandlung? Wie geht es Ihnen?

BF: Es stimmt, ich war letztens wegen dieser Sache beim Arzt, aber ich wurde nie stationär in ein Spital aufgenommen. Ich hatte einen Termin beim Arzt, wurde dort untersucht und erhielt dann Tabletten.

VR: Um welche Tabletten handelt es sich und nehmen Sie diese regelmäßig?

BF: Diese Tabletten nehme ich nicht mehr. Das ist schon lange her.

VR: Haben Sie sonst Krankheiten?

BF: Ja, manchmal habe ich Gedächtnisprobleme. Ich vergesse Dinge oft sehr schnell, so auch Termine.

VR: Haben Sie in Österreich enge Bezugspersonen (Familienangehörige, Ehefrau/Lebensgefährtin/Kinder/sonstige)?

BF: Ich habe zahlreiche Freunde hier, wie beispielsweise meine Schulkollegen und auch Freunde aus dem Asylhaus, wo ich wohne. Mein Zimmergenosse ist auch Gambier und ich kenne mittlerweile viele Gambier, die hier in Österreich wohnen, und viele Leute kennen auch mich. Ich bin jetzt doch schon zwei Jahre hier in Österreich. Ich habe auch eine österreichische Freundin, wohne aber nicht bei ihr.

VR: Liegen sonstige Aspekte starker Integration vor (zB Beschäftigungsverhältnis, Aktivitäten in Vereinen, Sport etc)? Einen Deutschkurs haben Sie bereits erwähnt.

BF: Ich spiele Fußball. Ich habe zum Beispiel an einem Wettkampf mehrerer Fußballteams von Asylheimen teilgenommen. So war ich zum Beispiel in Graz bei einem solchen Fußballmatch. Gearbeitet habe ich in Österreich aber nie.

VR: Aktenkundig ist dass Sie im März 2009 zu einer auf 3 Jahre bedingten Freiheitsstrafe wegen Suchtgiftdelikten verurteilt wurden?! Wollen Sie dazu Stellung nehmen?

BF: Dieses Problem betraf eigentlich einen gambischen Freund von mir namens XXXX. Dieser hat mich angerufen und mir gesagt, ich soll mit ihm zum XXXX gehen. Er würde dort irgendwelche Burschen treffen. Es sind dann auch tatsächlich diese Burschen gekommen und mein Freund hat sich zu ihnen ins Auto gesetzt. Ich wusste von all dem eigentlich nichts. Später hat sich dann herausgestellt, dass diese Burschen verdeckte Ermittler der Polizei waren und mein Freund ihnen im Auto Drogen verkauft hatte. Man ließ uns dann noch zwei drei Stationen weitergehen, ehe man uns verhaftete. Die Polizei fand aber nur Marihuana bei mir und keinerlei weiße oder braune Drogen. Ich selbst habe auch nie Weißes oder Braunes verkauft. Ich musste dann eine Nacht in der Polizeistation übernachten und wurde am nächsten Morgen freigelassen. Mein Freund wurde für ein Monat ins Gefängnis gebracht. Danach hatte ich dann eine Gerichtsverhandlung und wurde zu 6 Monaten bedingt verurteilt. Das ist ein großes Problem für mich. Denn ich weiß, dass ich drei Jahre lang kein weiteres Problem mehr haben darf, weil ich sonst ins Gefängnis komme. Ich bereue wirklich, was damals passiert ist. Ich selbst habe aber überhaupt nichts damit zu tun und habe auch keine Drogen verkauft. Ich möchte keinesfalls ins Gefängnis und ich weiß ganz genau, dass so etwas nie wieder passieren wird. Das war ein großer Irrtum damals.BF: Dieses Problem betraf eigentlich einen gambischen Freund von mir namens römisch 40 . Dieser hat mich angerufen und mir gesagt, ich soll mit ihm zum römisch 40 gehen. Er würde dort irgendwelche Burschen treffen. Es sind dann auch tatsächlich diese Burschen gekommen und mein Freund hat sich zu ihnen ins Auto gesetzt. Ich wusste von all dem eigentlich nichts. Später hat sich dann herausgestellt, dass diese Burschen verdeckte Ermittler der Polizei waren und mein Freund ihnen im Auto Drogen verkauft hatte. Man ließ uns dann noch zwei drei Stationen weitergehen, ehe man uns verhaftete. Die Polizei fand aber nur Marihuana bei mir und keinerlei weiße oder braune Drogen. Ich selbst habe auch nie Weißes oder Braunes verkauft. Ich musste dann eine Nacht in der Polizeistation übernachten und wurde am nächsten Morgen freigelassen. Mein Freund wurde für ein Monat ins Gefängnis gebracht. Danach hatte ich dann eine Gerichtsverhandlung und wurde zu 6 Monaten bedingt verurteilt. Das ist ein großes Problem für mich. Denn ich weiß, dass ich drei Jahre lang kein weiteres Problem mehr haben darf, weil ich sonst ins Gefängnis komme. Ich bereue wirklich, was damals passiert ist. Ich selbst habe aber überhaupt nichts damit zu tun und habe auch keine Drogen verkauft. Ich möchte keinesfalls ins Gefängnis und ich weiß ganz genau, dass so etwas nie wieder passieren wird. Das war ein großer Irrtum damals.

Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

*) USDOS Human Rights Report, Gambia, 25.02.2009

*) UK Home Office, BIA, COI Key Documents 04.04.2008; OGN 29.08.2007

*) Gutachten Frau XXXX, April 2009*) Gutachten Frau römisch 40 , April 2009

*) BAA-Staatendokumentation, Oktober 2008 zu unbegleiteten minderjährige RückkehrerInnen

*) länderkundliche Unterlagen (als Hintergrundinformation, Bradt Travel Guide The Gambia)

*) Internetauszüge zur wirtschaftlichen Situation in Gambia und zu Beschäftigungsmöglichkeiten

*) Internetauszüge (Medienberichte) zu aktuellen Handlungen des Präsidenten (z.B. www.gambianow.com)

Der VR bringt dem BF weiters nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis:

Die Menschenrechtslage in Gambia hat sich insbesondere im Zusammenhang mit einem Putschversuch 2006 verschlechtert. Politische Gegner (oder als solche geltende Personen wie manche Journalisten) des Präsidenten können in Einzelfällen Opfer von Misshandlungen durch Staatsorgane werden, beziehungsweise müssen mit Verfolgung rechnen. Schwere ethnische Konflikte sind ebenso wenig bekannt wie eine asylrelevante Diskriminierung bestimmter Ethnien. Von einer pauschalen existenzbedrohenden Verfolgung aller Oppositioneller kann aber nicht gesprochen werden. Religionsfreiheit ist im Allgemeinen gewährleistet. Meinungsfreiheit und politische Freiheiten (Mehrparteienstaat mit im Wesentlichen freie Wahlen) sind zwar gegeben, aber zum Teil in der Praxis eingeschränkt. Es existiert eine medizinische Grundversorgung, Probleme bestehen bei der Behandlung von AIDS oder anderer komplexer Krankheitsbilder. Die Wirtschaftslage ist trotz einzelner Schwierigkeiten stabil. Die Rückkehr von Minderjährigen ohne Bezugspersonen kann sich jedoch aus wirtschaftlichen Gründen als problematisch darstellen. Es besteht keine allgemeine Rückkehrgefährdung, auch nicht für abgewiesene Asylwerber. Aktuell liegen Berichte vor, wonach der Präsident Gambias den Armeechef und weitere hohe Militäroffiziere entlassen hat, die genauen Hintergründe sind derzeit unklar.

Zum Putschversuch Ende März 2006 wird festgestellt:

Es wurden mehr als 70 Zivilisten und Militärs wochenlang unrechtmäßig festgehalten. Dabei soll es auch zu Folterungen gekommen sein. Am 10. Mai 2006 begannen vor dem Obergericht in XXXX die Verhandlungen. Es sind dabei nur 2 Personen entlassen worden. Der frühere NIA Generaldirektor DABA Marena sowie die Soldaten Ebou Lowe, Alieu Ceesay, Alpha Bah und Malafi Corr sollen während eines Gefangenentransportes geflohen seien. Tatsächlich sind sie aber laut Auskunft von Mitarbeitern der Zeitschrift Forayaa hingerichtet worden. Eine Untersuchung über ihre angebliche Flucht hat es bis jetzt noch nicht gegeben (Gutachten Frau XXXX).Es wurden mehr als 70 Zivilisten und Militärs wochenlang unrechtmäßig festgehalten. Dabei soll es auch zu Folterungen gekommen sein. Am 10. Mai 2006 begannen vor dem Obergericht in römisch 40 die Verhandlungen. Es sind dabei nur 2 Personen entlassen worden. Der frühere NIA Generaldirektor DABA Marena sowie die Soldaten Ebou Lowe, Alieu Ceesay, Alpha Bah und Malafi Corr sollen während eines Gefangenentransportes geflohen seien. Tatsächlich sind sie aber laut Auskunft von Mitarbeitern der Zeitschrift Forayaa hingerichtet worden. Eine Untersuchung über ihre angebliche Flucht hat es bis jetzt noch nicht gegeben (Gutachten Frau römisch 40 ).

VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung, insbesondere auch zum Präsident Yammeh.

BF: Meine Meinung zu Präsident Yammeh ist Folgende: Er war früher ein Mann des Militärs und ist jetzt ziviler Politiker, der - so sagt man - die Wahlen gewonnen hat. Aber die Situation in Gambia ist ganz anders als zum Beispiel hier in Österreich. Hier in Österreich können Sie überall hingehen und Ihr Leben nach eigener Art leben. In Gambia geht das nicht, weil die Mehrheit Muslime sind. Sie nehmen alles, was man macht, extrem ernst. Dazu kommt noch, dass das Land vom Militär kontrolliert wird. Wenn man einmal ein Problem mit der Regierung hat, dann kann man sich nicht wie hier in Österreich einen Anwalt nehmen, der für einen kämpft. Alle Anwälte arbeiten für das Militär und man würde auf jeden Fall verlieren. Der Präsident in Gambia bemüht sich zwar, aber er hat kein Geld. Die westlichen Staaten haben sich von ihm abgewandt und er arbeitet jetzt vor allem mit Arabern und Chinesen zusammen. Die Leute aus Gambia, die ich hier getroffen habe, haben mir erzählt, dass alles im Land so teuer geworden sei. Alle ausländischen Unternehmen gehen weg. Die Schulgebühren, die Mieten und auch alles andere wird immer teurer. Es stimmt, dass man einem nichts tut, solange man selbst nichts anstellt. Aber man hat keinerlei Rechte.

VR: Sie haben gesagt, Ihr Onkel wurde in den Baracken verhaftet. Waren Sie bei der Verhaftung persönlich anwesend? Haben Sie das mit Ihren eigenen Augen mitbekommen?

BF: Nein, ich bin an dem Tag aufgestanden und zur Schule gegangen und erfuhr davon erst, wie ich aus der Schule zurückkam. Ich selbst habe die Verhaftung aber nicht gesehen.

Keine Fragen des Herrn Beisitzers.

VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.

(...)".

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 grundsätzlich in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 grundsätzlich in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß der Übergangsbestimmung in § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF, BGBl I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, was auch für das gegenständliche Verfahren (Spruchpunkt III der Entscheidung des Bundesasylamtes vor dem 01.04.2009 erlassen) gilt.Gemäß der Übergangsbestimmung in Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 idgF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, was auch für das gegenständliche Verfahren (Spruchpunkt römisch drei der Entscheidung des Bundesasylamtes vor dem 01.04.2009 erlassen) gilt.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Feststellungen

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljähriger Staatsangehöriger von Gambia. Darüber hinaus kann seine Identität und Herkunft nicht festgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.

2.2. Zum Herkunftsstaat Gambia:

Zur Lage in Gambia werden die in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgehaltenen entscheidungsrelevanten Feststellungen aus den ebenso in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Quellen zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.

3. Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie insbesondere durch die am 29.10.2009 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

3.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich im Zweifel aus den diesbezüglich konsistenten Angaben des Beschwerdeführers. Die nähere Identität des Beschwerdeführers konnte in Ermangelung jedweder Dokumente und der erörterten sonstigen Unglaubwürdigkeit seiner Angaben nicht festgestellt werden.

3.1.1. Die Feststellung zum Alter des Beschwerdeführers ergibt sich einerseits aus dem eingeholten schlüssigen Sachverständigengutachten vom XXXX, wonach der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt jedenfalls das 18. Lebensjahr erreicht und keinesfalls erst 16 Jahre alt gewesen sei, welches auf selber fachlicher Ebene unbestritten blieb und andererseits aus den Angaben des seinerzeitigen gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers, der eigeninitiativ auf das falsche Geburtsjahr hingewiesen und um eine Korrektur beim Bundesasylamt angesucht hatte sowie zuletzt mit Schreiben vom 15.09.2009 erklärte, aufgrund der bereits am XXXX eingetretenen Volljährigkeit des Beschwerdeführers - was er selbst unmissverständlich angegeben hätte - für diesen nicht mehr zuständig zu sein. Die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers, XXXX bzw. 2001/2002 seinen Schulabschluss gemacht zu haben und zu keinem Zeitpunkt der Caritas mitgeteilt zu haben XXXX geboren zu sein und diesbezüglich eine Korrektur beim BAA veranlasst zu haben, erweisen sich als haltlos und können die festgestellte Volljährigkeit nicht erschüttern, zumal die Caritas als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers keinen Grund hätte, das Geburtsjahr des Beschwerdeführers aus eigenem korrigieren zu wollen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 05.09.2008 auf Vorhalt der Widersprüche zu seinem Geburtsjahr selbst ausdrücklich, das Jahr XXXX anführte. Die Beschwerdeschrift führt als Geburtsjahr ebenfalls XXXX an, weshalb aufgrund einer Gesamtschau der Umstände von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt auszugehen ist, wobei das Datum XXXX plausibel erscheint. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Mangel an Personaldokumenten, die seine Identität bzw. sein Geburtsdatum belegen hätten können, sind ebenfalls widersprüchlich bzw. unplausibel. Während er in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 05.09.2008 vor dem Bundesasylamt angab, er habe alles in der Kaserne zurückgelassen und könne deshalb nichts vorlegen, führte er widersprüchlich dazu in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, damals bei seiner Flucht all seine Dokumente aus dem Haus seines Onkels geholt, zusammengebunden und im Wald vergraben zu haben.3.1.1. Die Feststellung zum Alter des Beschwerdeführers ergibt sich einerseits aus dem eingeholten schlüssigen Sachverständigengutachten vom römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt jedenfalls das 18. Lebensjahr erreicht und keinesfalls erst 16 Jahre alt gewesen sei, welches auf selber fachlicher Ebene unbestritten blieb und andererseits aus den Angaben des seinerzeitigen gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers, der eigeninitiativ auf das falsche Geburtsjahr hingewiesen und um eine Korrektur beim Bundesasylamt angesucht hatte sowie zuletzt mit Schreiben vom 15.09.2009 erklärte, aufgrund der bereits am römisch 40 eingetretenen Volljährigkeit des Beschwerdeführers - was er selbst unmissverständlich angegeben hätte - für diesen nicht mehr zuständig zu sein. Die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers, römisch 40 bzw. 2001 aus 2002, seinen Schulabschluss gemacht zu haben und zu keinem Zeitpunkt der Caritas mitgeteilt zu haben römisch 40 geboren zu sein und diesbezüglich eine Korrektur beim BAA veranlasst zu haben, erweisen sich als haltlos und können die festgestellte Volljährigkeit nicht erschüttern, zumal die Caritas als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers keinen Grund hätte, das Geburtsjahr des Beschwerdeführers aus eigenem korrigieren zu wollen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 05.09.2008 auf Vorhalt der Widersprüche zu seinem Geburtsjahr selbst ausdrücklich, das Jahr römisch 40 anführte. Die Beschwerdeschrift führt als Geburtsjahr ebenfalls römisch 40 an, weshalb aufgrund einer Gesamtschau der Umstände von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt auszugehen ist, wobei das Datum römisch 40 plausibel erscheint. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Mangel an Personaldokumenten, die seine Identität bzw. sein Geburtsdatum belegen hätten können, sind ebenfalls widersprüchlich bzw. unplausibel. Während er in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 05.09.2008 vor dem Bundesasylamt angab, er habe alles in der Kaserne zurückgelassen und könne deshalb nichts vorlegen, führte er widersprüchlich dazu in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, damals bei seiner Flucht all seine Dokumente aus dem Haus seines Onkels geholt, zusammengebunden und im Wald vergraben zu haben.

3.2. Die Angaben zu den Fluchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.

3.2.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

3.2.2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung (welche zur Illustration und besseren Nachvollziehbarkeit in diesem Fall in der Verfahrenserzählung vollinhaltlich wiedergegeben ist) und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen, wegen Widersprüchlichkeit und mangelnder Plausibilität:

Wie bereits das Bundesasylamt zu Recht ausgeführt hat, vermochte der Beschwerdeführer, was auch offenkundig aus der Verfahrenserzählung hervorgeht, in seinen verschiedenen Einvernahmen und in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof kein widerspruchsfreies Bild seiner Fluchtgründe zu geben. Ganz im Gegenteil kann sein Vorbringen nur als in Kernpunkten eklatant widersprüchlich gewertet werden, was eindeutig gegen das tatsächliche Zutreffen der von ihm behaupteten Verfolgungsereignisse spricht. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer stets in einer ihm verständlichen Sprache, nämlich Englisch, welches er seinen eigenen Angaben nach als Unterrichtssprache fünf bis sechs Jahre hatte, einvernommen wurde, womit ernstliche Verständigungsprobleme ausgeschlossen werden können.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Onkel, dem Militärangehörigen, dem Beteiligung am Putschversuch vorgeworfen worden sei und dessentwegen dem Beschwerdeführer Verfolgung drohe, sind widersprüchlich. So war der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage dessen Namen widerspruchsfrei wiederzugeben. In der niederschriftlichen Einvernahme am 05.09.2008 vor dem Bundesasylamt gab er an, seine Mutter hätte nur einen Bruder, der XXXX heiße; dieser habe wiederum nur einen Sohn namens XXXX. Im Laufe dieser Einvernahme führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass der Onkel, der Militärangehöriger und für seine Flucht kausal gewesen wäre, der Bruder seiner Mutter sei und (aber) XXXX heiße. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den familiären Verhältnissen seines Onkels sind ebenfalls unstimmig. In der niederschriftlichen Einvernahme am 05.09.2008 gab der Beschwerdeführer zunächst an, sein Onkel habe nur einen namentlich genannten Sohn, doch führte er im Verlauf derselben Niederschrift aus, seine Tante sei nach der Verhaftung mit ihrer Tochter in den Senegal gegangen.Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Onkel, dem Militärangehörigen, dem Beteiligung am Putschversuch vorgeworfen worden sei und dessentwegen dem Beschwerdeführer Verfolgung drohe, sind widersprüchlich. So war der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage dessen Namen widerspruchsfrei wiederzugeben. In der niederschriftlichen Einvernahme am 05.09.2008 vor dem Bundesasylamt gab er an, seine Mutter hätte nur einen Bruder, der römisch 40 heiße; dieser habe wiederum nur einen Sohn namens römisch 40 . Im Laufe dieser Einvernahme führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass der Onkel, der Militärangehöriger und für seine Flucht kausal gewesen wäre, der Bruder seiner Mutter sei und (aber) römisch 40 heiße. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den familiären Verhältnissen seines Onkels sind ebenfalls unstimmig. In der niederschriftlichen Einvernahme am 05.09.2008 gab der Beschwerdeführer zunächst an, sein Onkel habe nur einen namentlich genannten Sohn, doch führte er im Verlauf derselben Niederschrift aus, seine Tante sei nach der Verhaftung mit ihrer Tochter in den Senegal gegangen.

Es erweisen sich auch die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zum fluchtauslösenden Ereignis als unstimmig. Während der Beschwerdeführer in den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt durchgehend angab, sein Onkel sei im Sommer 2007 verhaftet worden, revidierte er sein diesbezügliches Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung dahingehend, indem er angab, sein Onkel sei ein paar Tage nach dem Militärputsch 2006 verhaftet worden. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs durch den vorsitzenden Richter, gab der Beschwerdeführer nur vage an, dass er vielleicht die Frage damals nicht richtig verstanden habe, möglicherweise sei seine Antwort missverstanden worden. Jedenfalls sei sein Onkel ein paar Tage nach dem Putschversuch festgenommen worden. Es ist jedoch gänzlich unwahrscheinlich, dass es sich bei diesem Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers tatsächlich um ein Missverständnis handelt. Wäre dem so, hätte der Beschwerdeführer im Zuge der Rückübersetzung der Niederschrift vor dem Bundesasylamt die Möglichkeit gehabt, den Irrtum aufzuzeigen und diesen zu korrigieren. So wurde er am Ende der niederschriftlichen Einvernahme vom 07.02.2008 gefragt, ob er den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden und der Dolmetscher das rückübersetzt habe, was der Beschwerdeführer gesagt habe. Jede dieser Fragen beantwortete der Beschwerdeführer mit "Ja". Auch in den anderen Einvernahmen gab er keine Kritik an den Dolmetschleistungen zu Protokoll. Es ist daher davon auszugehen, dass die diesbezüglichen Angaben in den Einvernahmeprotokollen der belangten Behörde den damaligen Ausführungen des Beschwerdeführers entsprechen und kein Missverständnis vorliegt. Selbst bei Zugrundelegung des Umstandes, dass der Onkel des Beschwerdeführers kurz nach dem Putschversuch verhaftet worden wäre, stellte sich die Frage, warum sich der Beschwerdeführer diesfalls erst im November 2007 zur Flucht entschloss bzw. wie er sich während der Zeit vom gescheiterten Putschversuch bis zu seiner Ausreise unbehelligt in Gambia aufhalten hätte können. Die weiteren Klärungsversuche des Beschwerdeführers, wonach seine widersprüchlichen Zeitangaben auch auf sein jugendliches Alter zurückzuführen seien bzw. er nicht genau mitbekommen habe, wie viele Tage, Wochen und Monate seine Reise gedauert habe, vermochten nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer eine mindestens fünfjährigen Schulbesuch hinter sich hat und des Weiteren im Falle einer tatsächlichen Verfolgung es auch einem Jugendlichen zumutbar ist, konkrete zeitliche Angaben über einschneidende Erlebnisse zumindest relativ konstant wiederzugeben. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es auch unplausibel erscheint, im Falle einer tatsächlichen Bedrohung, sich nochmals zu seiner Mutter zu begeben, da es auch ein Jugendlicher plausiblerweise erkennen hätte können, bei Familienangehörigen nicht sicher zu sein, was im Übrigen der Beschwerdeführer selbst in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18.03.2009 vor dem Bundesasylamt auch angab - die Familienangehörigen von Putschbeteiligten würden verfolgt bzw. getötet werden.

Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers setzt sich auch in seinen Ausführungen zur Tätigkeit seines Onkels bzw. den geringen Kenntnissen dazu fort, da er zu keinem Zeitpunkt in der Lage war hierzu konkrete Angaben zu erstatten, was nicht plausibel ist, da der Beschwerdeführer seinen Angaben nach ca. zehn Jahre bei seinem Onkel war und ein gutes Verhältnis zu ihm gehabt habe. In der niederschriftlichen Einvernahme am 05.09.2008 vor dem Bundesasylamt sagte der Beschwerdeführer, sein Onkel sei XXXX gewesen, er wisse aber nicht, welcher militärischen Einheit er gehört habe. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung sagte der Beschwerdeführer zunächst, sein Onkel habe ihm ständig von seiner Arbeit erzählt. Weiter führte der Beschwerdeführer ausschweifend aus, Gambia sei ein Land, das vom Militär regiert werde. Das Militär habe den Präsidenten gestürzt und regiere seither das Land. Sein Onkel habe ihm auch von mehreren Putschversuchen erzählt. Auf die wiederholte Frage des vorsitzenden Richters, konkrete Angaben zur Tätigkeit seines Onkels zu machen, entgegnete der Beschwerdeführer nun relativierend, die Militärs gäben nicht alle Geheimnisse preis, außerdem sei er damals noch sehr jung gewesen. Er habe aber mitbekommen, dass sein Onkel einen Chauffeur und Leibwächter gehabt hätte. Er sei damals schon XXXX gewesen. Aus all seinen Ausführungen lässt sich keine einzige konkret auf die individuelle Tätigkeit seines Onkels zurückführende Angabe entnehmen. Auf den Widerspruch, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben hatte, sei Onkel hätte den Dienstgrad eines XXXX gehabt und nun in der Beschwerdeverhandlung den Dienstgrad mit XXXX bezeichne, entgegnete der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerdeverhandlung, dass er bereits vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass sein Onkel zunächst XXXX gewesen sei und danach zum XXXX aufgestiegen sei. Auf die Frage des vorsitzenden Richters, wenn sein Onkel XXXX gewesen sei, ob es eine vollständige Bezeichnung gegeben hätte, da die Bezeichnung nur als XXXX ungewöhnlich wäre, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe nur gehört, wie die Leute seinen Onkel XXXX genannt hätten. Auf weiteren Vorhalt des vorsitzenden Richters, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise jedenfalls bereits die Schule besucht habe sowie wenn er wirklich so eine enge Beziehung zu seinem Onkel gehabt hätte, es doch zu erwarten wäre, dass ein junger Bursch in der Pubertät wie der damalige Beschwerdeführer sich mehr für die Tätigkeit seines Onkels interessieren würde, noch dazu da er in einer Militärkaserne gewohnt habe, führte der Beschwerdeführer wiederum nur oberflächlich aus, ihm habe es beim Militär sehr gefallen. Er habe regelmäßig gesehen, wie die Militärangehörigen zu Übungen gegangen seien. Auch habe er gesehen, wie sein Onkel in die Sporthalle gegangen sei und trainiert habe. Er habe ihn fast jeden Morgen laufen oder joggen gehen gesehen. Die Zeit damals sei sehr schön gewesen. Auch stehen die Angaben des Beschwerdeführers zur Meinung seines Onkels zum Präsidenten im Widerspruch zu dessen prominenter Beteiligung am Putsch, wenn der Beschwerdeführer ausführt, vor dem Putschversuch sei alles in Ordnung gewesen, sein Onkel habe nur Gutes über den Präsidenten gesagt, da der besagte sein Chef gewesen sei.Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers setzt sich auch in seinen Ausführungen zur Tätigkeit seines Onkels bzw. den geringen Kenntnissen dazu fort, da er zu keinem Zeitpunkt in der Lage war hierzu konkrete Angaben zu erstatten, was nicht plausibel ist, da der Beschwerdeführer seinen Angaben nach ca. zehn Jahre bei seinem Onkel war und ein gutes Verhältnis zu ihm gehabt habe. In der niederschriftlichen Einvernahme am 05.09.2008 vor dem Bundesasylamt sagte der Beschwerdeführer, sein Onkel sei römisch 40 gewesen, er wisse aber nicht, welcher militärischen Einheit er gehört habe. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung sagte der Beschwerdeführer zunächst, sein Onkel habe ihm ständig von seiner Arbeit erzählt. Weiter führte der Beschwerdeführer ausschweifend aus, Gambia sei ein Land, das vom Militär regiert werde. Das Militär habe den Präsidenten gestürzt und regiere seither das Land. Sein Onkel habe ihm auch von mehreren Putschversuchen erzählt. Auf die wiederholte Frage des vorsitzenden Richters, konkrete Angaben zur Tätigkeit seines Onkels zu machen, entgegnete der Beschwerdeführer nun relativierend, die Militärs gäben nicht alle Geheimnisse preis, außerdem sei er damals noch sehr jung gewesen. Er habe aber mitbekommen, dass sein Onkel einen Chauffeur und Leibwächter gehabt hätte. Er sei damals schon römisch 40 gewesen. Aus all seinen Ausführungen lässt sich keine einzige konkret auf die individuelle Tätigkeit seines Onkels zurückführende Angabe entnehmen. Auf den Widerspruch, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben hatte, sei Onkel hätte den Dienstgrad eines römisch 40 gehabt und nun in der Beschwerdeverhandlung den Dienstgrad mit römisch 40 bezeichne, entgegnete der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerdeverhandlung, dass er bereits vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass sein Onkel zunächst römisch 40 gewesen sei und danach zum römisch 40 aufgestiegen sei. Auf die Frage des vorsitzenden Richters, wenn sein Onkel römisch 40 gewesen sei, ob es eine vollständige Bezeichnung gegeben hätte, da die Bezeichnung nur als römisch 40 ungewöhnlich wäre, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe nur gehört, wie die Leute seinen Onkel römisch 40 genannt hätten. Auf weiteren Vorhalt des vorsitzenden Richters, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise jedenfalls bereits die Schule besucht habe sowie wenn er wirklich so eine enge Beziehung zu seinem Onkel gehabt hätte, es doch zu erwarten wäre, dass ein junger Bursch in der Pubertät wie der damalige Beschwerdeführer sich mehr für die Tätigkeit seines Onkels interessieren würde, noch dazu da er in einer Militärkaserne gewohnt habe, führte der Beschwerdeführer wiederum nur oberflächlich aus, ihm habe es beim Militär sehr gefallen. Er habe regelmäßig gesehen, wie die Militärangehörigen zu Übungen gegangen seien. Auch habe er gesehen, wie sein Onkel in die Sporthalle gegangen sei und trainiert habe. Er habe ihn fast jeden Morgen laufen oder joggen gehen gesehen. Die Zeit damals sei sehr schön gewesen. Auch stehen die Angaben des Beschwerdeführers zur Meinung seines Onkels zum Präsidenten im Widerspruch zu dessen prominenter Beteiligung am Putsch, wenn der Beschwerdeführer ausführt, vor dem Putschversuch sei alles in Ordnung gewesen, sein Onkel habe nur Gutes über den Präsidenten gesagt, da der besagte sein Chef gewesen sei.

Ausgehend von den ausgeführten gravierenden Widersprüchen und vagen Angaben des Beschwerdeführers sowohl zur Person seines Onkels als auch zu dessen Tätigkeit und Beteiligung am Putschversuch, wird dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit dahingehend abgesprochen, mit dem tatsächlich am Putschversuch beteiligten Militärangehörigen XXXX (siehe die Länderfeststellungen zu Gambia, welche in der Beschwerdeverhandlung am 29.10.2009 erörtert wurden) verwandt zu sein.Ausgehend von den ausgeführten gravierenden Widersprüchen und vagen Angaben des Beschwerdeführers sowohl zur Person seines Onkels als auch zu dessen Tätigkeit und Beteiligung am Putschversuch, wird dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit dahingehend abgesprochen, mit dem tatsächlich am Putschversuch beteiligten Militärangehörigen römisch 40 (siehe die Länderfeststellungen zu Gambia, welche in der Beschwerdeverhandlung am 29.10.2009 erörtert wurden) verwandt zu sein.

Die Schilderungen des Beschwerdeführers über das weitere Geschehen nach der Verhaftung seines angeblichen Onkels sind ebenfalls unstimmig. Während er in seiner niederschriftlichen Erstbefragung seine Tante bzw. seine/n Cousin/e mit keinem Wort erwähnte, sondern nur angab, die Baracke verlassen zu haben, da es niemanden gegeben habe, der sich um ihn gekümmert hätte, führte er in der niederschriftlichen Einvernahme am 05.09.2008 aus, nach der Verhaftung seines Onkels gemeinsam mit seiner Tante und Cousine in den Senegal gegangen sowie nachdem er von seiner Tante Geld bekommen habe, zurück nach Gambia gekehrt zu sein und von dort seine Flucht angetreten zu haben; wiederum widersprüchlich dazu erklärte er in seiner letzten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.03.2009, seine Tante sei mit ihrer Tochter geflohen und sei nun unbekannten Aufenthaltes. In der Beschwerdeverhandlung war der Beschwerdeführer ebenfalls nicht in der Lage diese Ungereimtheiten zu klären, sondern verstrickte sich in einen weiteren Widerspruch, indem er dann ausführte, dass, als sein Onkel weggeführt worden sei, seine Tante es mit der Angst zu tun bekommen habe und sodann aus der Kaserne (ohne ihn) gemeinsam mit ihrem Sohn weggezogen sei. Als unglaubwürdig stellen sich auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Dokumenten bzw. zum Geld, welche er von der Kaserne mitgenommen habe, dar. So gab er erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gerichtshof an, nachdem seine Tante mit ihrem Sohn die Kaserne verlassen habe, hätte er Geld und Dokumente vom Haus seines Onkels mitgenommen, darunter seien auch seine Papiere gewesen und sei er in den Senegal gegangen. Während es sich dabei - den Aussagen am Anfang der Beschwerdeverhandlung nach - bei den besagten Dokumenten um seine Dokumente (Geburtsurkunde) handelte, waren es im Laufe der Verhandlung auch andere (politische) Dokumente, die mit dem gambischen Wappen und der Aufschrift "Republik Gambia" versehen waren. Zwar behauptet der Beschwerdeführer, dass es sich dabei um für die gambischen Behörden wichtige Dokumente handle, derentwegen nun dem Beschwerdeführer Verfolgung drohe - wobei vor dem Bundesasylamt noch Verfolgung aufgrund eines Haftbefehls behauptet worden war -, vermochte aber nicht anzugeben, worum es sich bei den besagten Dokumenten gehandelt hätte. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage zu erklären, woraus er die Wichtigkeit der Dokumente für die gambischen Behörden erschließe bzw. woher er diese Informationen habe. Schließlich ist es auch nicht nachvollziehbar bzw. plausibel, die Dokumente außerhalb des Heimatlandes zu vergraben (sic! - im Übrigen ohne Vorkehrungen zu treffen, sie je wiederfinden zu können), anstatt sie als Beleg im Falle einer Asylantragstellung im Ausland - da er auf der Flucht war - vorzulegen, oder zumindest die eigene Geburtsurkunde aufzubewahren. Vollständigkeitshalber ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt den Themenkomplex "Verfolgung wegen von ihm mitgenommener und vernichteter Dokumente" nicht in dieser Form berichtet hatte, der damaligen Darstellung nach hätte seine Tante Dokumente in einer großen Tasche aus der Militärbaracke mitgenommen. Eine derart unterschiedliche Darlegung in zentralen Geschehnisabläufen lässt sich nicht, wie dies der Beschwerdeführer versuchte, durch einen vagen Hinweis auf unterschiedliche Arten der Befragung vor den Asylinstanzen ausräumen.

Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt und in seiner Beschwerde noch ausdrücklich erklärte, gegen ihn sei ein Haftbefehl erlassen worden, da sein Onkel am Putschversuch beteiligt gewesen wäre, bestritt er das Vorliegen eines Haftbefehles gegen seine Person in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bzw. versuchte das diesbezügliche Vorbringen zu relativieren. Auf Vorhalt des vorsitzenden Richters, dass seine jetzigen Angaben im Widerspruch zu seinen vor dem Bundesasylamt geschilderten Angaben stünden bzw. er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, gezielt verfolgt zu werden, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe nie gesagt, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei. Nachdem seine Tante die Kaserne verlassen habe, sei er zunächst für ein paar Tage zu seiner Mutter gegangen und habe anschließend Gambia in Richtung Senegal verlassen. Für einen Haftbefehl wäre er zu jung gewesen, außerdem habe er sich politisch nie betätigt. Da er nirgends mehr bleiben hätte können - auch bei seiner Mutter nicht - habe er Dokumente und Geld mitgenommen und das Land verlassen. Wieder indiziert die eindeutige Widersprüchlichkeit dieser Vorbringensteile die mangelnde Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.

Angemerkt sei, dass in Überstimmung mit dem Bundesasylamt an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch bezüglich seiner Angaben zum Fluchtwege Zweifel bestehen.. So war der Beschwerdeführer weder in der Lage Angaben zu der Ortschaft anzugeben, in welcher er in Spanien ankam, noch war er in der Lage bezüglich seiner Helferin, der spanischen Frau, widerspruchsfreie Angaben zu machen, was aus dem Verfahrensgang offensichtlich zu erkennen ist, womit diese Angaben auch als wahrheitswidrig gewertet werden, da erwartet werden müsste, dass der Beschwerdeführer zumindest ansatzweise genauere Angaben über einen derart einschneidenden Vorgang wie seine Flucht machen hätte können müssen.

3.2.3. Insgesamt erachtete der Asylgerichtshof aus all dem das Fluchtvorbringen als widersprüchlich, unbestimmt und unplausibel - dies wie dargestellt - in wiederholter und qualifizierter Art. Zusammengefasst hat das erkennende Gericht aufgrund der oben dargestellten Ausführungen den Eindruck gewonnen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsbehauptung um ein konstruiertes Asylvorbringen handelt und dieser die geschilderten Geschehnisse nicht selbst erlebt hat. Es konnte daher auch von der Durchführung weiterer Ermittlungen vor Ort Abstand genommen werden. Substantiierte Beweisanträge sind in diesem Zusammenhang nicht gestellt worden.3.2.3. Insgesamt erachtete der Asylgerichtshof aus all dem das Fluchtvorbringen als widersprüchlich, unbestimmt und unplausibel - dies wie dargestellt - in wiederholter und qualifizierter "Art". Zusammengefasst hat das erkennende Gericht aufgrund der oben dargestellten Ausführungen den Eindruck gewonnen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsbehauptung um ein konstruiertes Asylvorbringen handelt und dieser die geschilderten Geschehnisse nicht selbst erlebt hat. Es konnte daher auch von der Durchführung weiterer Ermittlungen vor Ort Abstand genommen werden. Substantiierte Beweisanträge sind in diesem Zusammenhang nicht gestellt worden.

3.2.4. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA: "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.3.2.4. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vergleiche nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA: "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.

3.3. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat Gambia gründen sich auf die genannten als unbedenklich erachteten objektiven und aktuellen Quellen. Den in das Verfahren eingeführten Quellen (wie in der Verhandlungsschrift explizit angeführt) konnte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert in den entscheidungsrelevanten Punkten entgegengetreten. Wie bereits in der Verhandlung erörtert wurde, geht auch das erkennende Gericht aufgrund der Berichtslage davon aus, dass die Haftbedingungen in Gambia teilweise sehr schlecht sind. Da jedoch der Beschwerdeführer die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung und Inhaftierung in Gambia aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit seines Vorbringens nicht glaubhaft machen konnte (und in der Beschwerdeverhandlung das Vorliegen eines Haftbefehls negierte), konnte eine weitere Auseinandersetzung mit den Haftbedingungen und der Situation des Rechtssystems in Gambia unterbleiben. Es wird nicht verkannt, dass in Gambia weiterhin Menschenrechtsprobleme in manchen Bereichen bestehen, jedoch liegt keine generelle Verfolgung von politisch Andersdenkenden vor (siehe die entsprechenden Passagen im aktuellen, in der Beschwerdeverhandlung erörterten, Gutachten von Frau XXXX zur UDP insb. Punkte 8 und 9), wenn schon, dann aber zumeist nur in einem Bereich, der sich in der Führung von politischen Strukturen bewegt. Da es dem Beschwerdeführer weder gelungen ist seine Verwandtschaft zu XXXX glaubhaft zu machen, noch selbst bei Zugrundelegung dieses Umstandes ihm gelungen wäre, eine gegen seine Person gerichtete Verfolgung glaubhaft zu machen, ist die behauptete politische Verfolgung unwahrscheinlich. Jedenfalls zu letzterem Aspekt (im Sinne einer Eventualbegründung) ergaben sich aus den herangezogenen Berichten keine Hinweise auf die verbreitete Anwendung der Sippenhaftung in Gambia (siehe Gutachten von Frau XXXX, Seite 2, wonach nur bei politisch besonders exponierten Personen im Einzelfall die Gefahr der Sippenhaftung bestehen könne). Des Weiteren hat der Beschwerdeführer auch eine eigene politische Aktivität verneint.3.3. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat Gambia gründen sich auf die genannten als unbedenklich erachteten objektiven und aktuellen Quellen. Den in das Verfahren eingeführten Quellen (wie in der Verhandlungsschrift explizit angeführt) konnte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert in den entscheidungsrelevanten Punkten entgegengetreten. Wie bereits in der Verhandlung erörtert wurde, geht auch das erkennende Gericht aufgrund der Berichtslage davon aus, dass die Haftbedingungen in Gambia teilweise sehr schlecht sind. Da jedoch der Beschwerdeführer die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung und Inhaftierung in Gambia aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit seines Vorbringens nicht glaubhaft machen konnte (und in der Beschwerdeverhandlung das Vorliegen eines Haftbefehls negierte), konnte eine weitere Auseinandersetzung mit den Haftbedingungen und der Situation des Rechtssystems in Gambia unterbleiben. Es wird nicht verkannt, dass in Gambia weiterhin Menschenrechtsprobleme in manchen Bereichen bestehen, jedoch liegt keine generelle Verfolgung von politisch Andersdenkenden vor (siehe die entsprechenden Passagen im aktuellen, in der Beschwerdeverhandlung erörterten, Gutachten von Frau römisch 40 zur UDP insb. Punkte 8 und 9), wenn schon, dann aber zumeist nur in einem Bereich, der sich in der Führung von politischen Strukturen bewegt. Da es dem Beschwerdeführer weder gelungen ist seine Verwandtschaft zu römisch 40 glaubhaft zu machen, noch selbst bei Zugrundelegung dieses Umstandes ihm gelungen wäre, eine gegen seine Person gerichtete Verfolgung glaubhaft zu machen, ist die behauptete politische Verfolgung unwahrscheinlich. Jedenfalls zu letzterem Aspekt (im Sinne einer Eventualbegründung) ergaben sich aus den herangezogenen Berichten keine Hinweise auf die verbreitete Anwendung der Sippenhaftung in Gambia (siehe Gutachten von Frau römisch 40 , Seite 2, wonach nur bei politisch besonders exponierten Personen im Einzelfall die Gefahr der Sippenhaftung bestehen könne). Des Weiteren hat der Beschwerdeführer auch eine eigene politische Aktivität verneint.

Im Zusammenhang mit dem Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Erwachsenen (der die Volljährigkeit spätestens im vergangenen August erreicht hat) handelt, ist vollständigkeitshalber darauf hinzuweisen, dass selbst bei unmündigen Minderjährigen aus Gambia von einer Rückführung seitens anderer Staaten der EU nicht mehr generell Abstand genommen wird, so etwa auch die aktuelle Vorgangsweise der britischen Behörden. Übereinstimmend dazu geht aus der in der Beschwerdeverhandlung erörterten Auskunft der Staatendokumentation des BAA zur Lage unbegleiteter minderjähriger RückehrerInnen in Gambia vom Oktober 2008 hervor, dass unterstützende staatliche Betreuungsstellen bzw. Institutionen für unbegleitete Minderjährige bestehen sowie keine Fälle bekannt sind, in denen solche jungen Menschen im Allgemeinen existenzbedrohend gefährdet wären (Auskunft der ÖB Dakar vom 01.10.2008). Damit wird nicht geleugnet, dass im Gefolge der schlechten Wirtschaftslage die Situation für einzelne Rückkehrer sehr schwierig sein kann (und subsidiärer Schutz zuzusprechen wäre, wie dies der Entscheidungspraxis des erkennenden Gerichtshofes entspricht), eine generelle Unzumutbarkeit ist aber aufgrund dieser Erkenntnislage zu verneinen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nun zum Entscheidungszeitpunkt nicht um einen vulnerablen Minderjährigen, sondern um einen gesunden volljährigen jungen Mann ohne besondere Vulnerabilitätsaspekte; wofür auch die seinen Angaben nach selbstständige Organisation seines Weges von Gambia nach Europa spricht. Es liegen im Falle des Beschwerdeführers entgegen den etwa im Erkenntnis des AsylGH vom 17.02.2009, Zahl: A2 401.303-1/2008/12E dargestellten Umständen, keine sonstigen persönlichen Risikofaktoren vor, die für die Gewährung subsidiären Schutzes sprechen; wie z.B. besondere Persönlichkeitsstruktur, gänzlich fehlende Anknüpfungspunkte. Im Übrigen leben der Angaben des Beschwerdeführers nach enge Familienangehörige weiterhin ohne behauptete existentielle Bedrohungen in Gambia - insbesondere Mutter und Schwester. Es sind somit insgesamt keine sonstigen Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass ihm eine existentielle Notlage im Falle seiner Rückkehr nach Gambia drohen würde. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum der Beschwerdeführer, welcher einer in Gambia weit verbreiteten Ethnie angehört, mehrsprachig ist und über eine fünfjährige Schuldbildung und sehr gute Englischkenntnisse verfügt, im Falle seiner Rückkehr nicht sein wirtschaftliches Überleben sichern könnte. Im Falle seiner Rückkehr wäre der Beschwerdeführer daher aller Wahrscheinlichkeit nach keiner existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt, und war diese beweiswürdigende Sichtweise sohin dem Verfahren zugrunde zu legen.

4. Rechtliche Würdigung

4.1. Zu Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes4.1. Zu Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes

4.1.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.

Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Wie aus der Beweiswürdigung hervorgeht, wäre ferner selbst im Fall, dass der Beschwerdeführer der Neffe von XXXX wäre, eine aktuelle politische Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers (bei Verneinung eines ernstlichen Risikos der Sippenhaft) zu verneinen..Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Wie aus der Beweiswürdigung hervorgeht, wäre ferner selbst im Fall, dass der Beschwerdeführer der Neffe von römisch 40 wäre, eine aktuelle politische Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers (bei Verneinung eines ernstlichen Risikos der Sippenhaft) zu verneinen..

4.2. Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes:4.2. Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes:

4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

4.2.3. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.4.2.3. Wie bereits oben unter römisch zwei.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter II.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem, gesundem Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden (siehe die individuell beweiswürdigenden Ausführungen hiezu unter 3.4.).4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter römisch zwei.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem, gesundem Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden (siehe die individuell beweiswürdigenden Ausführungen hiezu unter 3.4.).

Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.

Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung (siehe Seite 10 unten der Verhandlungsschrift vom 29.10.2009) noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung (siehe Seite 10 unten der Verhandlungsschrift vom 29.10.2009) noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.

Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

4.3. Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes4.3. Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes

4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des § 10 Abs 3 AsylG sind nicht ersichtlich.4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sind nicht ersichtlich.

Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG ist auch auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG ist auch auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua); zu den Kriterien der Abwägung siehe nun näher VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479.

Der Beschwerdeführer gibt (zuletzt auf explizite Befragung in der Beschwerdeverhandlung vom 29.10.2009) an, über keine familiären Bezüge in Österreich zu verfügen.

4.3.3. Auszuführen ist ferner, dass selbst bei Bejahung, eines Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers (infolge beginnender Integration in Österreich, entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 29.10.2009, Seite 10 oben der Bezug habenden Verhandlungsschrift), die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt:4.3.3. Auszuführen ist ferner, dass selbst bei Bejahung, eines Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers (infolge beginnender Integration in Österreich, entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 29.10.2009, Seite 10 oben der Bezug habenden Verhandlungsschrift), die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt:

Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi

v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:

301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt somit unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt erst etwas mehr als zweieinhalb Jahren aufgrund unberechtigter Asylantragstellung in Österreich aufhält. Im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz ist die Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen zu sehen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Wie in der Beschwerdeverhandlung hervorgekommen, scheint beim Beschwerdeführer auch wenig Schuldeinsicht im Zusammenhang mit seiner Verurteilung zu bestehe, die er letztendlich aus eigenem als Irrtum darstellte.Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt somit unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt erst etwas mehr als zweieinhalb Jahren aufgrund unberechtigter Asylantragstellung in Österreich aufhält. Im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz ist die Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen zu sehen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Wie in der Beschwerdeverhandlung hervorgekommen, scheint beim Beschwerdeführer auch wenig Schuldeinsicht im Zusammenhang mit seiner Verurteilung zu bestehe, die er letztendlich aus eigenem als Irrtum darstellte.

Aufgrund des erst kurzen Aufenthaltes in Österreich und seiner strafgerichtlichen Verurteilung können auch trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer um Integration in Österreich bemüht ist und eine österreichische Freundin zu haben angibt (auf eine besondere Dauerhaftigkeit abzielende Umstände sind jedoch nicht dargetan worden), die für ihn sprechenden Umstände nicht schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen. Wie in der Verfahrenserzählung dargestellt, bestehen zudem aufrechte familiäre Bezüge nach Gambia (Mutter und Schwester).

Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher wie im Spruch ersichtlich zulässig und liegt im öffentlichen Interesse der Republik Österreich.Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher wie im Spruch ersichtlich zulässig und liegt im öffentlichen Interesse der Republik Österreich.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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