Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S5 409.834-1/2009/2E
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde
der XXXX auch XXXX, StA. Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2009, Zahl: 09 10.657-EAST West, zu Recht erkannt:der römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2009, Zahl: 09 10.657-EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die Asylwerberin ist Staatsangehörige von Russland, stammt aus Tschetschenien und ist am 01.09.2009 über Weißrussland illegal nach Polen eingereist, wo sie am selben Tag einen Asylantrag gestellt hat (vgl. eigene Angaben, AS 131). Nach eintägigem Aufenthalt ist sie sodann am 03.09.2009 nach Österreich weitergereist, wo sie am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Begründend führte die Antragstellerin aus, dass die Lage in ihrer Heimat Tschetschenien aufgrund des dort herrschenden Kriegszustandes "schwierig" sei. Weder die Eltern der im Betreff Genannten noch deren Tante hätten mittlerweile mehr die Möglichkeit, die Antragstellerin von der Schule abzuholen oder auf sie aufzupassen, weshalb man sich dazu entschlossen habe, ihr ein Leben bei ihrer, in Österreich seit 2006 rechtskräftig als Flüchtling anerkannten, älteren Schwester XXXX, zu ermöglichen. Zwar habe die letztgenannte Schwester Tschetschenien bereits im April 2004 verlassen, somit zu einem Zeitpunkt, als die Antragstellerin selbst erst sieben Jahre alt gewesen sei und bestehe darüber hinaus auch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, aber handle es sich dennoch um "eine Schwesternbeziehung (vgl. AS 133)."römisch eins. Die Asylwerberin ist Staatsangehörige von Russland, stammt aus Tschetschenien und ist am 01.09.2009 über Weißrussland illegal nach Polen eingereist, wo sie am selben Tag einen Asylantrag gestellt hat vergleiche eigene Angaben, AS 131). Nach eintägigem Aufenthalt ist sie sodann am 03.09.2009 nach Österreich weitergereist, wo sie am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Begründend führte die Antragstellerin aus, dass die Lage in ihrer Heimat Tschetschenien aufgrund des dort herrschenden Kriegszustandes "schwierig" sei. Weder die Eltern der im Betreff Genannten noch deren Tante hätten mittlerweile mehr die Möglichkeit, die Antragstellerin von der Schule abzuholen oder auf sie aufzupassen, weshalb man sich dazu entschlossen habe, ihr ein Leben bei ihrer, in Österreich seit 2006 rechtskräftig als Flüchtling anerkannten, älteren Schwester römisch 40 , zu ermöglichen. Zwar habe die letztgenannte Schwester Tschetschenien bereits im April 2004 verlassen, somit zu einem Zeitpunkt, als die Antragstellerin selbst erst sieben Jahre alt gewesen sei und bestehe darüber hinaus auch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, aber handle es sich dennoch um "eine Schwesternbeziehung vergleiche AS 133)."
Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2009, Zahl: 09 10.657-EAST West, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2009, Zahl: 09 10.657-EAST West, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat die Asylwerberin über ihre gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Die Beschwerdeführerin behauptet, die minderjährige Schwester der in Österreich seit 12.10.2006 als anerkannter Flüchtling lebenden XXXX, zu sein (vgl. den diesbezüglichen im Akt aufliegenden AIS-Ausdruck im Anhang zum Beschwerdevorlagedeckblatt). Selbige Verwandte fungiere zudem auch als ihr gesetzlicher Vormund, was nicht zuletzt aus der als Beweismittel vorgelegten nicht beglaubigten Urkunde zweifelsfrei hervorgehe.Die Beschwerdeführerin behauptet, die minderjährige Schwester der in Österreich seit 12.10.2006 als anerkannter Flüchtling lebenden römisch 40 , zu sein vergleiche den diesbezüglichen im Akt aufliegenden AIS-Ausdruck im Anhang zum Beschwerdevorlagedeckblatt). Selbige Verwandte fungiere zudem auch als ihr gesetzlicher Vormund, was nicht zuletzt aus der als Beweismittel vorgelegten nicht beglaubigten Urkunde zweifelsfrei hervorgehe.
Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid zum Umstand, dass die im Betreff Genannte angibt, eine als Flüchtling anerkannte Schwester zu haben, bei der sie im Übrigen auch aktuell wohnhaft sei, lediglich ausgeführt, dass diesem Vorbringen keinerlei Glauben zu schenken wäre, zumal diese in deren eigenem Asylverfahren keinerlei Geschwister in ihrem Heimatland erwähnt hätte (Seite 21 des angefochtenen Bescheides). In weiterer Folge berücksichtigte das Bundesasylamt die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Schwester lediglich bei einer hypothetischen Interessensabwägung im Zuge der Entscheidung über ihre Ausweisung.
Damit hat die Erstbehörde nicht berücksichtigt, dass in casu aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin behauptet, in Österreich über eine, zugleich zu ihrem gesetzlichen Vormund bestellte, Schwester als anerkannten Flüchtling zu verfügen, vor einer allfälligen Auseinandersetzung mit der Qualität der individuellen familiären Situation zunächst das Vorliegen einer tatsächlichen Verwandtschaft der beiden in Rede stehenden Personen zu überprüfen gehabt hätte.
Erst vor dem Hintergrund eindeutiger und schlüssiger Feststellungen zur faktischen Existenz familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet auf Basis fundierter Erhebungen wäre gegebenenfalls die nähere Ausgestaltung der konkreten Beziehungsintensität näher zu untersuchen.
Weshalb es die belangte Behörde unterlassen hat, das explizit ins Treffen geführte verwandtschaftliche Verhältnis der Antragstellerin zu ihrer angeblich zur Vormundschaft schriftlich legitimierten Schwester anhand eines DNA-Tests zweifelsfrei zu überprüfen, lässt sich dem vorliegenden Verfahrensakt nicht entnehmen. Dies umso weniger, als dass es das Bundesasylamt nicht einmal als erforderlich erachtet hat, die als Beweismittel vorgelegte Urkunde übersetzen zu lassen oder in sonstiger geeignet erscheinender Weise einer näheren Untersuchung zuzuführen.
Allein aus dem Umstand, wonach die angebliche Schwester der Asylwerberin, XXXX, im Zuge ihres Rechtsganges keinerlei Geschwister in ihrem Heimatland erwähnt hat, zu schließen, dass die im Betreff Genannte entgegen ihrer Behauptung definitiv nicht mit dieser in genanntem Umfang verwandt sein soll, erscheint nicht einmal ansatzweise zu überzeugen. Stattdessen hat es die belangte Behörde unterlassen, auffallende Ungereimtheiten und Widersprüche, wie etwa den Grund für das allfällige Verschweigen diverser naher Angehöriger beziehungsweise die Präsentation unterschiedlicher Geburtsdaten des angeblich gemeinsamen Vaters der beiden Schwestern näher vorzuhalten oder zu hinterfragen.Allein aus dem Umstand, wonach die angebliche Schwester der Asylwerberin, römisch 40 , im Zuge ihres Rechtsganges keinerlei Geschwister in ihrem Heimatland erwähnt hat, zu schließen, dass die im Betreff Genannte entgegen ihrer Behauptung definitiv nicht mit dieser in genanntem Umfang verwandt sein soll, erscheint nicht einmal ansatzweise zu überzeugen. Stattdessen hat es die belangte Behörde unterlassen, auffallende Ungereimtheiten und Widersprüche, wie etwa den Grund für das allfällige Verschweigen diverser naher Angehöriger beziehungsweise die Präsentation unterschiedlicher Geburtsdaten des angeblich gemeinsamen Vaters der beiden Schwestern näher vorzuhalten oder zu hinterfragen.
Es bedarf sohin (nach zu erfolgender Durchführung eines DNA-Tests) zur Wahrung des Parteiengehörs sowie zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens einerseits zu ihrem persönlichen und familiären Umfeld, und andererseits insbesondere zum verwandtschaftlichen Verhältnis zur angeblich zum Vormund bestellten Schwester, somit zur Sachverhaltsfeststellung jedenfalls einer weiteren Einvernahme der Asylwerberin, sodass gemäß § 41 Abs. 3 AsylG der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, da der vorliegende Sachverhalt eben so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Es bedarf sohin (nach zu erfolgender Durchführung eines DNA-Tests) zur Wahrung des Parteiengehörs sowie zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens einerseits zu ihrem persönlichen und familiären Umfeld, und andererseits insbesondere zum verwandtschaftlichen Verhältnis zur angeblich zum Vormund bestellten Schwester, somit zur Sachverhaltsfeststellung jedenfalls einer weiteren Einvernahme der Asylwerberin, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, da der vorliegende Sachverhalt eben so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
26.11.2009