TE AsylGH Erkenntnis 2009/11/11 B15 409740-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.11.2009
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B15 409.740-1/2009/3E

Im Namen der Republik

E R K E N N T N I SE R K E N N T N römisch eins S

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch die Richterin Dr. Ulrike Wintersberger als Vorsitzende und den Richter Mag. Harald Perl als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. Gregor Breier über die Beschwerde des XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2009, Zahl: 09 09.464-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Dr. Ulrike Wintersberger als Vorsitzende und den Richter Mag. Harald Perl als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. Gregor Breier über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2009, Zahl: 09 09.464-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

1.1. In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. vor dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost vom 08.08.2009 gab der BF in Deutsch an, in Österreich geboren worden zu sein. In Österreich würden sich zudem seine Eltern, die Lebensgefährtin, 2 Kinder des BF und insgesamt 5 Geschwister aufhalten. Er spreche Deutsch, Romanes und Serbokroatisch und sei in Wien von 1996 bis 2006 als Maler tätig gewesen.

Seit seiner Geburt habe er ständig in Österreich gelebt. Einer der Söhne sei österreichischer Staatsbürger.

In Serbien habe der BF nichts, da er dort nie gelebt habe. Zudem würden die Roma in Serbien schikaniert und bedroht. Der BF spreche nicht gut Serbisch. Er könne ohne seine Familie nicht in Serbien leben.

1.2. Dem Strafregister der Republik Österreich lassen sich nachstehende Verurteilungen des BF entnehmen:

Der BF wurde mit Urteil

  • -Strichaufzählung
    des JGH X am 28.01.1997 wegen §§ 127, 131 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten;des JGH römisch zehn am 28.01.1997 wegen Paragraphen 127, 131, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten;

  • -Strichaufzählung
    des JGH X am 09.02.1998 wegen §§ 15, 142/1, 127, 128 Abs. 1/4, 129/1, 130, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten;des JGH römisch zehn am 09.02.1998 wegen Paragraphen 15, 142 /, eins, 127, 128, Absatz eins /, 4, 129 /, eins, 130, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten;

  • -Strichaufzählung
    des JGH X am 20.03.1998 wegen §§ 142/1, 127, 128 Abs. 1/1, 83/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten;des JGH römisch zehn am 20.03.1998 wegen Paragraphen 142 /, eins, 127, 128, Absatz eins /, eins, 83 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten;

  • -Strichaufzählung
    des JGH X am 17.12.1998 wegen §§ 127, 229/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten;des JGH römisch zehn am 17.12.1998 wegen Paragraphen 127, 229 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten;

  • -Strichaufzählung
    des LG X am 26.07.2004 wegen §§ 146, 147/2, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr;des LG römisch zehn am 26.07.2004 wegen Paragraphen 146, 147 /, 2, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr;

  • -Strichaufzählung
    des BG X vom 05.04.2005 wegen § 88/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat;des BG römisch zehn vom 05.04.2005 wegen Paragraph 88 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat;

  • -Strichaufzählung
    des LG X am 08.06.2006 wegen §§ 146, 147/2, 164/1 3 u. 4 (2.Fall), 148 (1.Fall), 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.des LG römisch zehn am 08.06.2006 wegen Paragraphen 146, 147 /, 2, 164 /, eins, 3 u. 4 (2.Fall), 148 (1.Fall), 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.

Der BF wurde im Bundesgebiet am 09.05.1995, am 15.08.1997 und am 25.01.2006 erkennungsdienstlich behandelt.

Zudem finden sich zum BF im kriminalpolizeilichen Aktenindex des Bundesministeriums für Inneres Eintragungen betreffend

Körperverletzung (1995)

unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen (1995)

schweren Raub (1996)

Einbruchsdiebstahl (1997)

Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (1997)

Raub (1996)

schweren Raub (1996-1997)

Körperverletzung (1998)

Raub (1998)

gefährliche Drohung (2000)

gefährliche Drohung (2001)

Verletzung der Unterhaltspflicht (2004)

schweren Betrug (2004)

Verstoß gegen das SMG (2004)

Verstoß gegen das SMG (2005)

Diebstahl (2005)

schweren Betrug (2005)

Betrug (2005)

gefährliche Drohung (2005)

gewerbsmäßigen Betrug (2005)

Betrug (2006)

Urkundenunterdrückung (2005)

Gegen den BF wurde seitens des Fremdenpolizeilichen Büro Wien mit Bescheid vom 19.03.2007 ein Aufenthaltsverbot (rechtskräftig seit 09.05.2007), gültig bis 19.06.2013 verhängt.

1.3. Im Zuge der am 06.10.2009 vor dem Bundesasylamt Wien aufgenommenen Niederschrift gab der BF an, dass er auch sehr gut Deutsch sprechen würde.

Der BF sei gelernter Maler und Anstreicher, was er durch Vorlage eines Zeugnisses/Diploms belegen könne.

Die Großeltern des BF seien bereits verstorben. Er habe keine Angehörigen mehr in Serbien. Onkeln und Tanten würden hier in Österreich leben.

Der BF sei Angehöriger der Volksgruppe der Roma.

Der BF habe eine Gattin, zwei Kinder, 4 Brüder, 2 Schwestern, Eltern, Cousins und Cousinen - keine dieser Personen lebe aber noch in Serbien.

Im ursprünglichen Heimatort L. der Familie hätte die Familie von den Großeltern ein Haus besessen/erhalten, das der Vater des BF allerdings ca. 1994 verkauft habe.

Als Grund für Asylantragsstellung gab der BF an, um in Österreich und bei seiner Familie bleiben zu können. In Serbien habe er nichts und niemanden. Er wisse nicht, was er in Serbien machen solle. Möglicherweise müsste er auch den Militärdienst ableisten. Er sei zudem Roma und spreche nur schlecht Serbisch.

Auch in Österreich würde er so gut wie nur Deutsch sprechen, auch mit seinen Bekannten und Freunden aus dem ehemaligen Jugoslawien.

Als Roma würde er sofort in Serbien getötet werden.

Einer der Söhne des BF sei österreichischer Staatsbürger, weil das Kind von einer anderen Frau sei (Mutter heiße N. J.). Dieser Sohn würde auch bei der leiblichen Mutter leben, die das Sorgerecht inne habe. Der BF müsse aus diesem Grund Alimente zahlen.

Angehörige der Lebensgefährtin des BF müssten sehr wohl noch in Serbien leben.

Der BF hatte beim Durchlesen der Niederschrift mehrfach Probleme, das Niedergeschriebene zu verstehen. Infolge dieser sprachlichen Mängel wurde ihm die gesamte Niederschrift von einem Dolmetscher übersetzt.

1.4. In einem Aktenvermerk vom 06.10.2009 wurde festgehalten, dass der BF beim Lesen der deutschen Niederschrift vom selben Tag große Verständnisprobleme gehabt hatte und dass ihm infolgedessen diese auf Serbisch übersetzt worden war. Die Verständigung mit der Dolmetscherin war ausgezeichnet gewesen und der BF hatte in diesem Zusammenhang fließend Serbisch gesprochen.

1.5. Den Informationen zu den verschiedenen Entlassungszeitpunkten kann entnommen werden, dass der BF aus seiner letzten, 30monatigen Haft am 21.08.2009 entlassen wurde.

1.4. Mit einem dem erstinstanzlichen Akt beiliegenden Beschluss (vom 06.03.2006) wurde der ehemaligen Freundin J. N. des BF für das gemeinsame Kind K. ein Unterhaltsvorschuss genehmigt.

1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.08.2009 in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 31.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.08.2009 in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3

Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I), der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), der Asylwerber gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. § 38 Abs. 1 Z. 1 und 6 AsylG die aufschiebende Wirkdung aberkannt (Spruchpunkt IV).Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), der Asylwerber gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins und 6 AsylG die aufschiebende Wirkdung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass es mangels Glaubwürdigkeit und infolge von Widersprüchen nicht möglich sei, die vom BF ins Treffen geführten Fluchtgründe der Entscheidung zugrunde zu legen und sie als Grundlage für Asylgewährung heranzuziehen.

Eine im Sinne des Art. 3 EMRK relevante Sicherheitsgefährdung in Serbien habe sich nicht ergeben. Auch wäre der BF im Falle ihrer Rückkehr mit keiner lebensbedrohlichen Situation konfrontiert.Eine im Sinne des Artikel 3, EMRK relevante Sicherheitsgefährdung in Serbien habe sich nicht ergeben. Auch wäre der BF im Falle ihrer Rückkehr mit keiner lebensbedrohlichen Situation konfrontiert.

Die Einberufung zum Militärdienst sei kein Asylgrund.

Infolge der mehrfachen Verurteilungen und des über den BF verhängten Aufenthaltsverbotes würden die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung die privaten Interessen (langjähriger Aufenthalt und Familie in Österreich) des BF bei Weitem überwiegen.

1.6. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF mit Schreiben vom 29.10.2009 das Rechtsmittel der Beschwerde, in der der BF nunmehr vorbringt, dass der Rechtsvertreter bislang noch keine Gelegenheit hatte, umfassende Akteneinsicht zu nehmen, dass er vor allem private und familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und zwar mehrere Straftaten begangen habe, die Verurteilungen doch teilweise schon mehrere Jahre zurückliegen würden. Kurzfristig zurückliegende Verurteilungen könnten dem BF nicht vorgeworfen werden.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2. Ergebnisse zum Ermittlungsverfahren:

2.1 Zur Person des BF wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der BF ist Staatsangehöriger Serbiens und Angehöriger der Volksgruppe der Roma. Seine Identität steht aufgrund des vorgelegten Reisepasses fest.

Der BF ist in Wien geboren und hat seitdem immer in Österreich gelebt. Er ist Vater zweier Kinder von zwei Frauen, wobei einer der Söhne infolge der Staatsbürgerschaft der Mutter ebenfalls Österreicher ist. Die Großeltern sind bereits verstorben. Im Bundesgebiet halten sich zudem die Eltern, mehrere Geschwister, die beiden leiblichen Kinder, die aktuelle Lebensgefährtin des BF und diverse Onkeln und Tanten auf.

Im Strafregister der Republik Österreich finden sich für den Zeitraum 1997 bis 2009 insgesamt 7 rechtskräftige Verurteilungen, die letzte zu 30 Monaten Haft (Haftende 21.08.2009).

Im Kriminalpolizeilichen Aktenindex des Bundesministeriums für Inneres finden sich im Zeitraum 1995 bis 2009 21 Eintragungen (schwerer Raub, Einbruchsdiebstahl, Verstöße gegen SMG, Verletzung der Unterhaltspflicht, Körperverletzung,...) zur Person des BF.

Gegen den BF ist ein bis 19.06.2013 gültiges Aufenthaltsverbot aufrecht (rechtskräftig seit 09.05.2007).

Die vom BF ins Treffen geführte Angst vor einer Ermordung infolge seiner Volksgruppenzugehörigkeit (Roma) stellt eine subjektiv begründete Furcht dar. Der BF hat eigenen Angaben zufolge immer in Österreich gelebt.

Zur aktuellen Situation (u.a. der Roma) in Serbien wird auf die der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde gelegten, sehr umfangreichen Länderberichte verwiesen, die an dieser Stelle nur soweit zitiert werden, als sie das Vorbringen und die konkrete Situation des BF betreffen.

2.2. Feststellungen zur Lage in Serbien:

Allgemeine Lage:

Minderheitenrechte

Ethnische Zusammensetzung: 82,8% Serben, 3,9% Ungarn, 2,1% Bosniaken bzw. "ethnische Muslime", 1,4% Roma, 1,1% "Jugoslawen", 0,9% Montenegriner, 0,9% Kroaten, 0,8% Slowaken, 0,8% Albaner, 0,5% Vlahen, 0,5% Rumänen, 0,4% Mazedonier, 0,3% Bulgaren, 0,3% Bunjevazen, 0,2% Ukrainer (Ruthenen) und ca. 4.000 Deutsche sowie Angehörige weiterer Gruppen der insgesamt 21 Minderheiten.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen und Sicherheit, Dezember 2008)

Staatliche Repression, wie unter dem Regime Milo¿evic üblich, findet nicht mehr statt. Die Lage der Minderheiten (Sand¿ak-Bosniaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Wojwodina) hat sich deutlich verbessert. Allerdings steckt die Umsetzung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz noch in den Anfängen. Insbesondere die wirtschaftliche und soziale Lage der Roma-Minderheit ist weiterhin prekär.

Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die neue serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten, Art. 14, 75 - 81. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet.Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die neue serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten, Artikel 14, 75, - 81. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Sept. 2008)

Die Regierung unternahm weitere Schritte um Gewalt und Diskriminierungen gegen Minderheiten einzudämmen. Sie betrieb für Minderheiten und andere Personen eine eigene Hotline, für Fälle von Menschenrechtsproblemen. Allerdings herrschte in Serbien nach einem Bericht der europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) weiterhin ein Klima von Feindseligkeit gegenüber nationalen und ethnischen Minderheiten.

(U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Serbia, Feb. 2009)

Die Regierung hat die frühere "Agentur für Menschen- und Minderheitenrechte" zu einem Ministerium aufgewertet. Die Aufgabe dieses neuen Ministeriums ist es die Arbeit anderer Ministerien in Hinblick auf die Menschen- und Minderheitenrechte zu koordinieren und zu überwachen. Serbien ist ein multi-ethnischer Staat mit einer im Allgemeinen stabilen Atmosphäre und positiven Beziehungen unter den Kommunen, wobei Ausnahmen existieren. Die Menschenrechtssituation der Minderheiten hängt stark von deren wirtschaftlicher Lage und dem Siedlungsgebiet ab. Minderheitenrechte sind in der Provinz Vojvodina vergleichsweise besser geschützt als in anderen Teilen des Landes. Die Lage der Roma ist nach wie vor in Bezug auf Bildung, Gesundheit, Unterbringung und Beschäftigung prekär.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by the Commissioner for Human Rights, Thomas Hammarberg, on his visit to Serbia 13-17 October 2008, March 2009)

Laut Bericht der European Commission against Racism and Intolerance of the Council of Europe hat Serbien verschiedenste Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Intoleranz gegenüber Minderheiten unternommen. Positive Diskriminierung gab es 2008 sowohl im Bereich der Parlaments-, Provinz- und Gemeindewahlen, als Minderheiten von der gesetzlichen 5% Hürde ausgenommen waren. Die budgetäre Ausstattung der nationalen Minderheitenräte wurde 2008 erhöht. Ein neues Gesetz über die lokale Selbstverwaltung verpflichtet Gemeinden mit gemischt-ethnischer Bevölkerung zur Errichtung von sog. inter-ethnic councils.

(Commission of the European Communities, Serbia 2008 Progress Report, Nov. 2008)

Das politische Klima hat sich in der Zeit unmittelbar nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo verschlechtert, insbesondere kam es in einigen Städten der Vojvodina zu Übergriffen gegen die albanische Minderheit. Diese wurden sowohl vom Staat als auch vom Provinzombudsmann entschieden verurteilt und die Behörden zum entschiedenen Vorgehen dagegen aufgefordert.

(Commission of the European Communities, Serbia 2008 Progress Report, Nov. 2008)

Laut Ombudsmannbüro in der Vojvodina ist die Verwendung der diversen Minderheitensprachen in der öffentlichen Verwaltung und den Medien weitestgehend respektiert. Es herrsche aber für bestimmte Minderheiten ein Mangel an geeignetem Lehrpersonal vor. Das Büro hat in seinem Bericht aus 2006 festgehalten, dass es nur wenige Beschwerden wegen rassischer Diskriminierungen erhalten habe, die meisten Beschwerden betrafen Probleme im Zusammenhang mit der Arbeitsvermittlung. Weiters wurde festgestellt, dass speziell bei der Polizei nicht immer alle Minderheiten entsprechend ihrer Stärke vertreten seien.

(European Commission against Racism and Intolerance, Report on Serbia, adopted Dec. 2007, April 2008)

Im serbischen Parlament sind aufgrund der Wahlgesetzesänderung von 2004 (Minderheitenparteien fallen nicht unter die 5% Hürde) nach den zuletzt stattgefundenen Parlamentswahlen am 11.05.2008 folgende Minderheiten vertreten: die ungarische Minderheit mit vier Mandaten, Bosniaken mit zwei Mandaten und mit einem Mandat ein Vertreter der albanischen Minderheit.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad vom 29.08.2008)

Roma

Im Juni 2008 übernahm Serbien die jährliche Präsidentschaft der 2005-2015 Decade of Roma Inclusion. Absoluter Vorrang des serbischen Vorsitzes sind dabei Wohnungsbeschaffung und anti-diskriminierende Maßnahmen im Bildungsbereich. Roma Gesundheitsmediatoren wurden in 15 Primärgesundheitszentren angestellt. Im nationalen Budget wurde 2008 ein Fonds für die Koordinationsarbeit für Roma-Angelegenheiten in 40 Gemeindesozialzentren veranschlagt. Weitere Aktivitäten bezüglich Bewusstseinsbildung mit internationalen Partnern wurden fortgeführt. Trotzdem blieb die Situation der Roma sehr schwierig.

(Commission of the European Communities, Serbia 2008 Progress Report, Nov. 2008)

Trotzdem sehen sich Roma weiterhin schwierigen Lebensbedingungen und verschiedenen Formen von Diskriminierung und sogar physischen Angriffen ausgesetzt. Eine beträchtliche Anzahl an Roma besitzt keine persönlichen Dokumente und hat so keinen Zugang zum Sozialversicherungssystem, zu Bildung, Beschäftigung und anderen Dienstleistungen. Roma Kinder finden nur schwer Zugang zu Bildung. Die Zustände in einigen Siedlungen sind extrem schlecht, die Arbeitslosigkeit hoch.

(Commission of the European Communities, Serbia 2008 Progress Report, Nov. 2008)

Die Behörden Serbiens betrachten Roma als nationale Minderheit, und Diskriminierung von Roma ist illegal. Obwohl Roma nicht immer den vollen Schutz der Gesetze erhalten und einzelnen Benachteiligungen durch die Polizei ausgesetzt sind, sind die Behörden willens ausreichenden Schutz für Roma zu bieten und Personen, die Akte von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma setzen, werden strafrechtlich verfolgt.

(UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), Feb. 2007)

Laut Schätzungen leben in der Vojvodina ca. 80.000 Roma. Die Soziallage der Roma in der Vojvodina ist äußerst schlecht. Die meisten Roma sind ungebildet und haben meistens nur den Volksschulabschluss. Aus diesem Grund ist die Mehrheit der Roma arbeitslos oder muss schlecht bezahlte Jobs annehmen. Ein weiteres großes Problem der Roma ist die Tatsache, dass die meisten keine Sozial- und Krankenversicherung haben. Die meisten Roma registrieren die Eheschließungen als auch die Geburt der Kinder nicht, wodurch diese auch keine Dokumente wie z.B. Geburtsurkunden u.ä. haben. Diese Unterlagen sind für die Verwirklichung von Sozial- und Gesundheitsrechten erforderlich und Roma wissen meistens nicht wo und wie diese Rechte zu verwirklichen sind.

(ÖB Belgrad, Bericht vom 27.02.2008, Email vom 07.03.2008)

Das NSHC (Humanitäres Zentrum von Novi Sad) organisiert seit sechs Jahren Unterstützungsprojekte für Roma in Novi Sad und der Vojvodina. Das Ziel dieser Projekte ist den Lebensstandard und die erfolgreiche Sozialintegrierung der Roma zu verbessern.

(ÖB Belgrad, Bericht vom 27.02.2008, Email vom 07.03.2008)

Am 02. März 2005 wurde seitens des Vollzugsausschusses der autonomen Provinz Vojvodina ein Beschluss über die Bildung eines Rates zur Integrierung von Roma in die Vojvodina-Provinz gefasst.

Die Aufgaben des Rates:

dem Vollzugsausschuss und anderen Provinz-Verwaltungsorganen gegenüber Maßnahmen und Aktivitäten für die Integrierung von Roma in der autonomen Provinz Vojvodina vorzuschlagen;

die Maßnahmen und Aktivitäten, welche der Vollzugsauschuss und andere Verwaltungsorgane durchführen, zu verfolgen, beurteilen und Meinungen hinsichtlich dieser zu äußern;

Verwirklichung von einer Zusammenarbeit mit dem Nationalrat der Roma-Nationalminderheit;

Beratungstätigkeiten hinsichtlich der Auffindung von besten Lösungen in den Integrierungsprozess der Roma in die autonome Provinz Vojvodina;

Verfolgung vom Integrierungsprozess der Roma in die autonome Provinz Vojvodina;

(ÖB Belgrad, Bericht vom 27.02.2008, Email vom 07.03.2008)

Rückkehr

Grundversorgung

Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. In den vergangenen Jahren ist in der Republik Serbien ein deutlicher Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen (2007: 20%). Der durchschnittliche monatliche Nettolohn lag 2007 bei ca. 350.- Euro, die durchschnittliche Rente bei jeweils 60% des Durchschnittseinkommens. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, sind sie in Südserbien und im Sandzak darunter.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Sept. 2008)

Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2007 6,6 % der Bevölkerung Serbiens (490.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Diese liegt nach Definition der serbischen Regierung bei jedem Erwachsenen bei knapp 110 ¿/Monat, die erforderlich sind, um einen Mindestlebensstandard zu finanzieren. Die Arbeitslosigkeit in Serbien ist hoch. Die offizielle Arbeitslosenquote lag 2007 bei 18 %, wobei einerseits von weit verbreiteter Unterbeschäftigung, andererseits jedoch auch von zahlreichen nicht statistisch erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen auszugehen ist.

Vielen Serben gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern. Insbesondere Roma haben wegen häufig niedrigen beruflichen Qualifikationsniveaus und sozialer Vorurteile nur schwer Zugang zum Arbeitsmarkt und gehen daher zu einem großen Teil Schwarzarbeit nach.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Sept. 2008)

Der Mindestlohn wurde mit $250/Monat vom sozio-ökonomischen Rat für den Zeitraum Juli bis Dezember 2008 festgelegt. Dieser reicht für einen Arbeiter mit Familie gerade mal aus alltägliche Lebenshaltungskosten zu bestreiten. In Unternehmungen mit gewerkschaftlicher Organisation werden die Bestimmungen über den Mindestlohn generell eingehalten, im Gegensatz zu privaten Firmen, die die Einhaltung dieser Regelungen nicht immer beachten.

(U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Serbia, Feb. 2009)

Das Sozialversicherungssystem stützt sich auf das Gesetz aus 2003 (Pensionen und Behindertenversicherung) und auf das Gesetz aus 2004 über die Sozialversicherung inkl. weiterer Ergänzungen, wobei diese die Bereiche Pensionen, Behinderungen und Hinterbliebene abdecken. Sozialbeihilfen werden allen Individuen und Familien gewährt, deren monatliches Einkommen unter einem festgelegten Mindestniveau liegt. Eventuell in diesem Bereich auftretende Defizite werden durch den Staat gedeckt.

(US Social Security Administration (SSA): Serbia. Social Security Programs Throughout the World, Sept. 2008)

In Serbien besteht Anspruch auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Sept. 2008)

Die Kriterien für das Erhalten von Sozialhilfe sind sehr rigoros, was den zahlreichen "Betrügern" zu verdanken ist, die selbst dieses ärmliche, soziale Programm gänzlich auszunutzen versuchen. Aufgrund dessen ist den Sozialarbeitszentren überall in Serbien das Recht eingeräumt worden, die Sozialhilfeempfänger regelmäßig zu kontrollieren, was oft zusätzliche Einsparungen bringt. Zusätzlich wurde das Empfangen von Sozialhilfe für arbeitsfähige Personen auf neun Monate beschränkt.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad vom 21. Juni 2007)

Ebenfalls gesetzlich geregelt ist die Freiheit der einzelnen Gemeinden ihre Einwohner zusätzlich zu unterstützen. Dies erfolgt dann entweder im Sinne einer einmaligen finanziellen Unterstützung, Erstattungen von Krankenhaus- und Reisekosten und ähnliches. Oft wird Hilfsbedürftigen auch die Zahlung von Nebenkosten wie Strom, Wasser, Heizung usw. erlassen, viele erhalten auch Nahrungspakete, Kleidung oder Schulutensilien für die Kinder. Diese Art von Sozialhilfe hängt aber einzig und allein vom Willen und von den Möglichkeiten der Zuständigen innerhalb der Gemeindeverwaltung ab. Die Hilfsleistungen seitens der Gemeinde wurden jedoch auch eingeschränkt. So erhielt man eine Unterstützung, welche bestenfalls die Höhe eines Durchschnittsgehaltes der betreffenden Region betrug, aber nicht höher als das Durchschnittseinkommen auf staatlichem Niveau sein durfte.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad vom 21. Juni 2007)

Ein Wohlfahrtsamt befindet sich in jeder Gemeinde Serbiens. In der Hauptstadt Belgrad gibt es insgesamt 16 Wohlfahrtsämter. Das Wohlfahrtsamt hat folgende Aufgaben, wobei darauf hingewiesen wird, dass der tatsächliche Zugang nicht grundsätzlich garantiert werden kann:

o Unterstützung von Personen oder Familien ohne Einkommen

o Unterstützung behinderter Personen

o Unterstützung älterer pflegebedürftiger Menschen

o Unterstützung von Kindern ohne Eltern

o Unterstützung von gefährdeten Familien

o Unterstützung minderjähriger Eltern

o Unterstützung von Familien mit drei oder mehr Kindern

o Vermeidung von und Unterstützung von Opfern häuslicher Gewalt

Die Voraussetzungen richten sich nach den von der betreffenden Person beantragten Sozialleistungen. Allgemein gilt: Die Person muss serbischer Staatsbürger mit gültigen persönlichen Unterlagen (Personalausweis), arbeitslos und bei der staatlichen Arbeitsagentur an ihrem Wohnort registriert sein oder sich in einem Mindestlohn-Beschäftigungsverhältnis befinden. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus alleinerziehende Elternteile, Menschen mit Behinderungen (körperlich oder geistig), ältere Personen, Minderjährige, Waisen etc. (hierbei ist ein Nachweis der Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen erforderlich).

(IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2008)

Behandlung nach Rückkehr

Serben, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Sept. 2008)

Mit Verordnung vom 01.07.2009, BGBl II, 2009/177, wurde Ihr Herkunftsstaat Serbien als sicherer Herkunftsstaat (§ 39 AsylG 2005) festgelegt. Das bedeutet, dass idR in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird.Mit Verordnung vom 01.07.2009, BGBl römisch zwei, 2009/177, wurde Ihr Herkunftsstaat Serbien als sicherer Herkunftsstaat (Paragraph 39, AsylG 2005) festgelegt. Das bedeutet, dass idR in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Beweis wurde erhoben durch die Einsicht in die im Zuge der Einvernahmen des Asylwerbers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Erstaufnahmestelle Ost vom 08.08.2009, vor dem Bundesasylamt Wien am 06.10.2009 angefertigten Protokolle, in den erstinstanzlichen Bescheid und den diesem zugrunde liegenden länderkundlichen Berichten, durch weitere dem Akt in Kopie beiliegende Unterlagen (serbischer Personalausweis, Geburtsurkunde), durch Auszüge aus dem Strafregister der Republik Österreich und dem kriminalpolizeilichem Aktenindex des Bundesministerium für Inneres sowie durch Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens.

Herkunft und Identität des BF sind durch den vorgelegten Reisepass dargetan. Die Feststellungen bezüglich des Geburtsortes des BF ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten (Reisepass und Geburtsurkunde), jene zu seinen familiären Verhältnissen aus den diesbezüglichen niederschriftlichen, vor österreichischen Behörden getätigten Einvernahmen des BF, deren Richtigkeit nicht in Zweifel gezogen wird sowie aus Beschlüssen und Gerichtsurteilen (Unterhaltsvorschuss; Vaterschaft des BF hinsichtlich eines seiner Söhne).

Im Zuge des Asylverfahrens des BF fallen Ungereimtheiten in der Fluchtgeschichte des BF auf.

In seiner Einvernahme vom 08.08.2009 gab der BF an, den Asylantrag lediglich gestellt zu haben, weil er in Serbien nichts besitze und dort noch nie gelebt habe. Als Roma würde er ständig schikaniert und bedroht werden. Zudem spreche er nicht gut Serbisch. Ohne die Unterstützung seiner Familienmitglieder könne er in Serbien nicht überleben.

Am 06.10.2009 gab er als Grund für den aus der Haft heraus gestellten Antrag auf internationalen Schutz an, dass er dies getan habe, um in Österreich und bei seiner Familie bleiben zu können. In Serbien habe er nichts und niemand. Er wisse nicht, was er dort machen würde.

Zudem habe er Angst davor, eventuell zum Militärdienst eingezogen zu werden. Er sei Roma und könne nur schlecht Serbisch.

In Österreich würde er selbst mit den Freunden und Bekannten aus dem ehemaligen Jugoslawien nur Deutsch sprechen.

Als Roma würde er in Serbien sofort getötet werden.

In seiner Einvernahme vom 08.08.2009 gab der BF noch an, dass seine Kinder gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin an seiner Adresse wohnen würden. Doch am 06.10.2009 führte er näher aus, dass jener Sohn, der von seiner früheren Partnerin stamme, bei seiner leiblichen Mutter und nicht beim BF leben würde.

Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass der BF - wie von ihm auch angegeben - den Asylantrag kurz vor Haftende gestellt hat, um der nach der Enthaftung drohenden Abschiebung zu entgehen und weiter in Österreich und bei seiner Familie bleiben zu können.

Die Furcht vor einer unmenschlichen Behandlung oder sogar Tötung infolge seiner Volksgruppenzugehörigkeit stellt aus Sicht des erkennenden Gerichtes lediglich eine subjektive Furcht dar, die in keinster Weise durch konkrete Vorfälle untermauert oder in anderer Art und Weise glaubhaft gemacht wurde. Der BF gab selbst mehrmals an, niemals in Serbien gelebt zu haben, sondern seit seiner Geburt in Österreich aufhältig gewesen zu sein.

Die Angst, zum Militärdienst eingezogen zu werden, kann keinesfalls Asylrelevanz begründen. Militärpflicht besteht auch in den meisten anderen Staaten - auch in Österreich.

Der BF führte mehrmals an, sehr gut Deutsch, allerdings nur sehr schlecht Serbisch zu sprechen. Selbst mit den in Österreich lebenden Freunden und Bekannten aus dem ehemaligen Jugoslawien würde er aus diesem Grund nur Deutsch sprechen.

Im Zuge der abschließenden Einvernahme des BF vom 06.10.2009 war der BF allerdings nicht im Stande, das in Deutsch verfasste Protokoll ohne grobe Verständnisprobleme zu lesen, weshalb er regelmäßig Fragen stellte, um sich diverse Stellen im Protokoll erklären zu lassen. Aus diesem Grund musste ihm von der Dolmetscherin das gesamte Einvernahmeprotokoll ins Serbische übersetzt werden. Die Verständigung mit dieser war einwandfrei und der BF sprach im Zuge dessen fließend Serbisch.

Die Situation der in Serbien lebenden Minderheiten, wie z.B. auch der Roma, hat sich in den vergangenen Jahren gebessert. Es kommt zwar nach wie vor vereinzelt zu Diskriminierungen und Übergriffen, doch lässt sich den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten entnehmen, dass diese illegal und die serbischen Behörden willens und fähig sind, gegen Zwischenfälle dieser Art vorzugehen. Auch werden von der serbischen Regierung immer wieder Maßnahmen gesetzt, um die Situation einzelner Minderheiten nachhaltig zu verbessern ( vgl. beispielsweise im zitierten Länderbericht "Die Regierung hat die frühere "Agentur für Menschen- und Minderheitenrechte" zu einem Ministerium aufgewertet. Die Aufgabe dieses neuen Ministeriums ist es, die Arbeit anderer Ministerien in Hinblick auf die Menschen- und Minderheitenrechte zu koordinieren und zu überwachen.").Die Situation der in Serbien lebenden Minderheiten, wie z.B. auch der Roma, hat sich in den vergangenen Jahren gebessert. Es kommt zwar nach wie vor vereinzelt zu Diskriminierungen und Übergriffen, doch lässt sich den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten entnehmen, dass diese illegal und die serbischen Behörden willens und fähig sind, gegen Zwischenfälle dieser Art vorzugehen. Auch werden von der serbischen Regierung immer wieder Maßnahmen gesetzt, um die Situation einzelner Minderheiten nachhaltig zu verbessern ( vergleiche beispielsweise im zitierten Länderbericht "Die Regierung hat die frühere "Agentur für Menschen- und Minderheitenrechte" zu einem Ministerium aufgewertet. Die Aufgabe dieses neuen Ministeriums ist es, die Arbeit anderer Ministerien in Hinblick auf die Menschen- und Minderheitenrechte zu koordinieren und zu überwachen.").

Dem Vorbringen des BF in der Beschwerde, dass seine Verurteilungen schon mehrere Jahre ("...wesentlich in der Vergangenheit...") zurückliegen und ihm somit kurzfristig zurückliegende Straftaten nicht vorgeworfen werden könnten, kann in keinster Weise gefolgt werden. Der BF wurde in den Jahren 1997 (einmal), 1998 (dreimal), 2004 (einmal), 2005 (einmal) und 2006 (einmal) rechtskräftig verurteilt und aufgrund seiner letzten Verurteilung (zu 30 Monaten Haft) erst am 21.08.2009 aus der Haft entlassen wurde.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auch der zuständige Senat des Asylgerichtshofes - ebenso wie die Behörde erster Instanz - von der mangelnden Asylrelevanz der vorgebrachten Fluchtgründe (Antragsstellung, um bei seiner Familie in Österreich bleiben zu können; Gefährdung als Roma; Angst vor Einberufung zum Militär) ausgeht.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1 Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1.1 Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG wurde mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG wurde mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

1.2 Gemäß § 23 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; idgF) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2 Gemäß Paragraph 23, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; idgF) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.3 Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Asylverfahren nach dem AsylG 1997 zu Ende zu führen.1.3 Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Asylverfahren nach dem AsylG 1997 zu Ende zu führen.

Das vorliegende Verfahren über den nach diesem Zeitpunkt - am 08.08.2009 - eingebrachten Asylantrag des BF richtet sich daher nach dem AsylG 2005.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 3 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs.2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs.3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Der BF hat gemäß dem festgestellten Sachverhalt keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht. Die vom BF vorgebrachten Gründe für die Asylantragsstellung konnten keine Asylrelevanz begründen. Diskriminierungen von und Übergriffe auf Angehörige der Volksgruppe der Roma seitens der Bevölkerung kommen noch immer vor, sind jedoch illegal und werden von den schutzwilligen und schutzfähigen Sicherheitsbehörden vor Ort auch geahndet.

3. Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten

Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."

Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Verbot des Abweichens

Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.

Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Es ergeben sich keinerlei Hinweise darauf und konnte der BF auch nicht plausibel darlegen, dass er (und seine Familie) bei einer Rückkehr nach Serbien etwa durch Mangel an Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder aufgrund einer Unmöglichkeit, die existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen, Gefahr liefe, dauerhaft in eine ausweglose Lage zu geraten. Der BF ist ein junger und arbeitsfähiger Mann der eine abgeschlossene Ausbildung als Maler und Anstreicher vorzuweisen hat. Seine Lebensgefährtin hat nach eigenen Angaben nach wie vor enge Verwandte in Serbien, an die er/sie sich in der ersten Phase nach der Rückkehr in den Heimatstaat wenden könnte/-n, um sie um Unterstützung zu ersuchen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass besonders diese Region für die gegenseitige familiäre Verbundenheit bekannt ist. Zudem könnten die in Österreich lebenden, zahlreichen Verwandten des BF diesem in Serbien zumindest finanzielle Unterstützung zukommen lassen, was mit den heutzutage zur Verfügung stehenden, technischen Mitteln kein Problem darstellen sollte.

Es ist angesichts der persönlichen Situation des BF somit nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr nach Serbien nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe, des festgestellten familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat und der Unterstützungsleistungen von dieser Seite, ist nicht davon auszugehen, dass der BF von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten - auch wenn sich die Situation für Angehörige der Volksgruppe der Roma zugegebenermaßen als schwierig darstellt.Es ist angesichts der persönlichen Situation des BF somit nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr nach Serbien nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe, des festgestellten familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat und der Unterstützungsleistungen von dieser Seite, ist nicht davon auszugehen, dass der BF von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten - auch wenn sich die Situation für Angehörige der Volksgruppe der Roma zugegebenermaßen als schwierig darstellt.

Für eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich allerdings dennoch kein Anhaltspunkt, da der BF auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in Serbien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln in der Lage wäre, seine (und die) Grundbedürfnisse (der Familie) zu decken. Selbst für den Fall, dass familiäre Hilfestellung ausbleiben sollte, ist im Fall des BF, eines arbeitsfähigen jungen Mannes, auch angesichts der Möglichkeit der Inanspruchnahme sozialer und humanitärer Hilfe, sollte er dieser bedürfen, nicht davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr in seine Heimat dauerhaft in eine die Existenz bedrohende und ausweglose Lage gerät, die als unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu bezeichnen wäre.Für eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich allerdings dennoch kein Anhaltspunkt, da der BF auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in Serbien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln in der Lage wäre, seine (und die) Grundbedürfnisse (der Familie) zu decken. Selbst für den Fall, dass familiäre Hilfestellung ausbleiben sollte, ist im Fall des BF, eines arbeitsfähigen jungen Mannes, auch angesichts der Möglichkeit der Inanspruchnahme sozialer und humanitärer Hilfe, sollte er dieser bedürfen, nicht davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr in seine Heimat dauerhaft in eine die Existenz bedrohende und ausweglose Lage gerät, die als unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK zu bezeichnen wäre.

Hinsichtlich der behaupteten und vom BF in den Raum gestellten gewalttätigen Übergriffe auf Angehörige der Volksgruppe der Roma wird auf die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte verwiesen. Im Falle solcher privaten Verfolgungen stehen der Bevölkerung serbischen Sicherheitsorgane zur Verfügung, die schutzwillig und auch schutzfähig sind, weshalb sich Personen, die Opfer solcher Übergriffe werden, auch an diese wenden und mit Schutz und Hilfe rechnen können.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich, dass eine Rückkehr des BF für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Der BF ist in Österreich geboren und hat bis auf einige Kurzbesuche in Serbien stets im Bundesgebiet gelebt. Er hat in Österreich auch die Lehre eines Malers und Anstreichers abgeschlossen.

Er hat zwei Söhne mit zwei verschiedenen Frauen. Infolge des Umstandes, dass die Mutter eines Kindes die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ist auch der betreffende Sohn des BF Österreicher. Die Obsorge über dieses Kind hat jedoch die leibliche Mutter inne, weswegen dieser Sohn nicht beim unterhaltspflichtigen BF lebt. Da sich im kriminalpolizeilichen Aktenindex des Bundesministeriums für Inneres eine Eintragung hinsichtlich der Verletzung der Unterhaltspflicht durch den BF findet und dem Verwaltungsakt auch die Kopie eines Beschlusses über die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses an die obsorgeberechtigte Mutter beiliegt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF sehr um ein intensives und harmonisches Verhältnis mit seiner ehemaligen Partnerin - der obsorgeberechtigten Mutter - und vor allem zu seinem Sohn, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, bemüht ist.

Weiters leben die aktuelle Lebensgefährtin, der zweite Sohn, die Eltern, mehrere Geschwister und noch weitere, entferntere Verwandte (Onkeln, Tanten) des BF in Österreich.

Hinsichtlich der Aufrechterhaltung des Familienlebens mit jenem Sohn des BF, der keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, wird auf folgende Judikatur hingewiesen:

Kinder verfügen nach der Rechtsprechung des EGMR über eine große Anpassungsfähigkeit, weshalb es ihnen im Alter von sieben und elf Jahren zugemutet werden kann, mit ihren Eltern in den Heimatstaat zurückzukehren, obwohl sie in England geboren wurden (vgl. EGMR 26.01.1999, Sarumi, 43.279/98), wodurch ihnen wiederum die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert wird.Kinder verfügen nach der Rechtsprechung des EGMR über eine große Anpassungsfähigkeit, weshalb es ihnen im Alter von sieben und elf Jahren zugemutet werden kann, mit ihren Eltern in den Heimatstaat zurückzukehren, obwohl sie in England geboren wurden vergleiche EGMR 26.01.1999, Sarumi, 43.279/98), wodurch ihnen wiederum die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert wird.

Hinzu kommt, dass die Lebensgefährtin lt. Aussage des BF noch über Verwandte in Serbien verfügt, soziale Anknüpfungspunkte also vorhanden sind. Eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens im Heimatstaat des BF ist aus Sicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zumutbar, da auch die Lebensgefährtin selber aus Serbien stammt, somit serbische Wurzeln und nach wie vor Anknüpfungspunkte vor Ort hat.

Die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu seinen in Österreich lebenden Verwandten und Freunden sowie der Lebensgefährtin ist allerdings auch durch Besuche (vgl. zB. EGMR im Fall Darren Omoregie u. a. gg. Norwegen) möglich und zumutbar.Die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu seinen in Österreich lebenden Verwandten und Freunden sowie der Lebensgefährtin ist allerdings auch durch Besuche vergleiche zB. EGMR im Fall Darren Omoregie u. a. gg. Norwegen) möglich und zumutbar.

Der BF spricht Deutsch, allerdings nicht so einwandfrei, dass er die im Asylverfahren verfassten Einvernahmeprotokolle ohne Verständnisprobleme lesen hätte können. Erst nach Übersetzung in die serbische Sprache - die er offensichtlich fließend und besser beherrscht, als Deutsch - konnten seine Fragen am Ende der Einvernahme vom 06.10.2009 geklärt werden.

Der BF wurde jedoch seit 1997 sieben mal rechtskräftig verurteilt und im kriminalpolizeilichen Aktenindex des Bundesministeriums für Inneres finden sich im Zeitraum 1995 bis 2009 21 Einträge (schwerer Raub, Einbruchsdiebstahl, Verstöße gegen SMG, Verletzung der Unterhaltspflicht, Körperverletzung,...).

Es ist im Falle des BF offensichtlich, dass er in keinster Weise gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren bzw. zu respektieren. Gerade in seinem Fall muss infolge der mehrfachen Wiederholungstaten und des aus strafrechtlicher Sicht höchst auffälligen Verhaltens letztlich von einer Uneinsichtigkeit und Unwilligkeit, sein Verhalten zu ändern ausgegangen werden, was folglich auch keine positive Zukunftsprognose zulässt. Auch haben die ersten 6 rechtskräftigen Verurteilungen des BF das Ziel der Spezialprävention nicht erreicht, da er ein siebentes Mal im Jahr 2006 wegen §§ 146, 147/2, 164/1 3 und 4 (2. Fall), 148 (1. Fall), 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden ist (Enthaftungstermin 21.08.2009). Von einer Integrationsbereitschaft kann infolge dieser Umstände trotz des langjährigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet daher nicht ausgegangen werden.Es ist im Falle des BF offensichtlich, dass er in keinster Weise gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren bzw. zu respektieren. Gerade in seinem Fall muss infolge der mehrfachen Wiederholungstaten und des aus strafrechtlicher Sicht höchst auffälligen Verhaltens letztlich von einer Uneinsichtigkeit und Unwilligkeit, sein Verhalten zu ändern ausgegangen werden, was folglich auch keine positive Zukunftsprognose zulässt. Auch haben die ersten 6 rechtskräftigen Verurteilungen des BF das Ziel der Spezialprävention nicht erreicht, da er ein siebentes Mal im Jahr 2006 wegen Paragraphen 146, 147 /, 2, 164 /, eins, 3 und 4 (2. Fall), 148 (1. Fall), 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden ist (Enthaftungstermin 21.08.2009). Von einer Integrationsbereitschaft kann infolge dieser Umstände trotz des langjährigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet daher nicht ausgegangen werden.

Im gegenständlichen Fall stehen den bestehenden familiären und privaten Anknüpfungspunkten des BF in Österreich somit wiederholte Straftaten und rechtskräftige Verurteilungen, die in weiterer Folge 2007 zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes geführt haben (gültig bis 19.06.2013) gegenüber. Nach Abwägung aller dem Asylgerichtshof bekannten Fakten ist davon auszugehen, dass dieses Privat- und Familienleben im speziellen Fall des BF nicht berücksichtigungswürdig im Sinne des

Art. 8 EMRK ist und somit auch der Ausweisung nicht entgegensteht.Artikel 8, EMRK ist und somit auch der Ausweisung nicht entgegensteht.

Das wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirkt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und ist derart schwerwiegend, dass selbst bei allenfalls vorliegenden stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen Fremder, diese gegenüber dem öffentlichen Interesse zurücktreten müssen (vgl. VwGH vom 08.02.1996, 95/18/009).Das wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirkt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und ist derart schwerwiegend, dass selbst bei allenfalls vorliegenden stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen Fremder, diese gegenüber dem öffentlichen Interesse zurücktreten müssen vergleiche VwGH vom 08.02.1996, 95/18/009).

Folglich ist davon auszugehen, dass die bestehenden Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet insgesamt jedenfalls nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Die Verfügung der Ausweisung ist daher auch in diesem Fall dringend zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten und erscheint hinsichtlich der Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK keineswegs als unverhältnismäßig.Die Verfügung der Ausweisung ist daher auch in diesem Fall dringend zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten und erscheint hinsichtlich der Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK keineswegs als unverhältnismäßig.

Die nachteiligen Folgen einer Nichtdurchführung von einer Ausweisung wiegen im Falle des BF - eines mehrfach rechtskräftig in Österreich verurteilten Straftäters - demgemäß unverhältnismäßig schwerer als deren Auswirkungen auf seine Lebenssituation.

5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde des BF geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des BF. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes und der Einhaltung der in § 38 Abs. 2 AsylG 2005 vorgesehenen 7-tägigen Frist (ab Beschwerdevorlage) entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes und der Einhaltung der in Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 vorgesehenen 7-tägigen Frist (ab Beschwerdevorlage) entfallen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Ausweisung, Diskriminierung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, Militärdienst, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, strafrechtliche Verurteilung, subjektive Furcht, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten