TE AsylGH Erkenntnis 2009/11/13 B7 230597-3/2008

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Veröffentlicht am 13.11.2009
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Norm

AsylG 1997 §7
AVG §66

Spruch

B7 230.597-3/2008/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Mazedonien, vom 18.09.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2007, Zahl: 04 03.128-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Mazedonien, vom 18.09.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2007, Zahl: 04 03.128-BAL, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde der XXXX wird der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde der römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Berufungswerberin (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) bringt vor, Staatsangehörige von Mazedonien zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören, den im Spruch genannten Namen zu führen und am 28.07.2002 - gemeinsam mit ihren minderjährigen Töchtern, XXXX (protokolliert zur Zahl: B7 230.598-3/2008 des Asylgerichtshofes) und XXXX (protokolliert zur Zahl: B7 230.599-3/2008 des Asylgerichtshofes) - illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Ebenso wie ihre Töchter stellte sie am 29.07.2002 einen Asylerstreckungsantrag in Bezug auf das Asylverfahren ihres Angehörigen XXXX.Die Berufungswerberin (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) bringt vor, Staatsangehörige von Mazedonien zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören, den im Spruch genannten Namen zu führen und am 28.07.2002 - gemeinsam mit ihren minderjährigen Töchtern, römisch 40 (protokolliert zur Zahl: B7 230.598-3/2008 des Asylgerichtshofes) und römisch 40 (protokolliert zur Zahl: B7 230.599-3/2008 des Asylgerichtshofes) - illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Ebenso wie ihre Töchter stellte sie am 29.07.2002 einen Asylerstreckungsantrag in Bezug auf das Asylverfahren ihres Angehörigen römisch 40 .

XXXX (protokolliert zu Zahl: B7 230.595-3/2008 des Asylgerichtshofs) ist der Ehegatte der Beschwerdeführerin. Er reiste bereits am 17.10.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.10.2001 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2002, AZ: 01 24.041-BAL, wurde der Antrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). (Lediglich) gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde fristgerecht Berufung erhoben.römisch 40 (protokolliert zu Zahl: B7 230.595-3/2008 des Asylgerichtshofs) ist der Ehegatte der Beschwerdeführerin. Er reiste bereits am 17.10.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.10.2001 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2002, AZ: 01 24.041-BAL, wurde der Antrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). (Lediglich) gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde fristgerecht Berufung erhoben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2002 wurde auch der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin - ebenso wie die Asylerstreckungsanträge ihrer Töchter - gemäß § 10 iVm §11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Berufung erhoben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2002 wurde auch der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin - ebenso wie die Asylerstreckungsanträge ihrer Töchter - gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit §11 Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Berufung erhoben.

Am XXXX wurde in Österreich die gemeinsame Tochter XXXX (protokolliert zu Zahl B7 260.934-2/2008 des Asylgerichtshofes) geboren. Für sie wurde am 27.10.2003 ein Asylerstreckungsantrag in Bezug auf den Asylantrag des Beschwerdeführers (ihres Vaters) gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2003, zugestellt am 13.11.2003, ebenfalls § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Der Bescheid erwuchs - mangels Erhebung einer Berufung - am 28.11.2003 in Rechtskraft.Am römisch 40 wurde in Österreich die gemeinsame Tochter römisch 40 (protokolliert zu Zahl B7 260.934-2/2008 des Asylgerichtshofes) geboren. Für sie wurde am 27.10.2003 ein Asylerstreckungsantrag in Bezug auf den Asylantrag des Beschwerdeführers (ihres Vaters) gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2003, zugestellt am 13.11.2003, ebenfalls Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen wurde. Der Bescheid erwuchs - mangels Erhebung einer Berufung - am 28.11.2003 in Rechtskraft.

Die seitens des Ehegatten der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt II. des Bescheides vom 28.07.2002, AZ: 01 24.041-BAL, erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.12.2003, Zahl: 230.595/0-III/09/02, abgewiesen. Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erwuchs mit Zustellung am 30.12.2003 in Rechtskraft.Die seitens des Ehegatten der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 28.07.2002, AZ: 01 24.041-BAL, erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.12.2003, Zahl: 230.595/0-III/09/02, abgewiesen. Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erwuchs mit Zustellung am 30.12.2003 in Rechtskraft.

Auch die seitens der Beschwerdeführerin und der zwei minderjährigen Töchter, XXXX, erhobenen Berufungen gegen die sie betreffenden erstinstanzlichen Bescheide vom 29.07.2002 wurden durch den Unabhängigen Bundesasylasenat mit Bescheiden vom 29.12.2003 gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen. Diese Bescheide erwuchsen mit Zustellung am 05.01.2004 in Rechtskraft.Auch die seitens der Beschwerdeführerin und der zwei minderjährigen Töchter, römisch 40 , erhobenen Berufungen gegen die sie betreffenden erstinstanzlichen Bescheide vom 29.07.2002 wurden durch den Unabhängigen Bundesasylasenat mit Bescheiden vom 29.12.2003 gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG abgewiesen. Diese Bescheide erwuchsen mit Zustellung am 05.01.2004 in Rechtskraft.

Am 24.02.2004 stellte nunmehr die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Asylantrag, ihre Töchter, XXXX Asylerstreckungsanträge in Bezug auf den Asylantrag der Beschwerdeführerin.Am 24.02.2004 stellte nunmehr die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Asylantrag, ihre Töchter, römisch 40 Asylerstreckungsanträge in Bezug auf den Asylantrag der Beschwerdeführerin.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2004, AZ: 04 03.128-BAL, wurde der originäre Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 24.02.2004 gemäß § 7 Asyl 1997 abgewiesen und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nach Mazedonien zulässig sei. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2004, AZ: 04 03.128-BAL, wurde der originäre Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 24.02.2004 gemäß Paragraph 7, Asyl 1997 abgewiesen und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nach Mazedonien zulässig sei. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben.

Auch die Asylerstreckungsanträge der Kinder XXXX vom 24.02.2004 wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 11.03.2004 gemäß § 10 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen und wurden diese Bescheide ebenfalls fristgerecht angefochten.Auch die Asylerstreckungsanträge der Kinder römisch 40 vom 24.02.2004 wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 11.03.2004 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen und wurden diese Bescheide ebenfalls fristgerecht angefochten.

Am 01.04.2004 stellten auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin sowie die gemeinsame minderjährige Tochter XXXX Anträge auf Erstreckung des einem Angehörigen, nämlich der Ehefrau bzw. Mutter aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.04.2005 wurden auch diese Asylerstreckungsanträge des Ehegatten und der Tochter XXXX gemäß § 10 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen und wurde auch gegen diese Bescheide fristgerecht Berufung erhoben.Am 01.04.2004 stellten auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin sowie die gemeinsame minderjährige Tochter römisch 40 Anträge auf Erstreckung des einem Angehörigen, nämlich der Ehefrau bzw. Mutter aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.04.2005 wurden auch diese Asylerstreckungsanträge des Ehegatten und der Tochter römisch 40 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen und wurde auch gegen diese Bescheide fristgerecht Berufung erhoben.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.06.2007, Zahl: 230.597/1/2E-III/09/04, wurde der Beschwerdeführerin betreffende Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2004, AZ: 04 03.128-BAL, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt den angefochtenen Bescheid ohne Durchführung einer Einvernahme Beschwerdeführerin erlassen habe. Zur Prüfung des Asylantrages hätte es jedoch jedenfalls einer Vernehmung der Beschwerdeführerin zu ihrem Asylantrag bedurft, sodass die Voraussetzung der - zu einer kassatorischen Entscheidung berechtigenden - Mangelhaftigkeit des Verfahrens erfüllt sei.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.06.2007, Zahl: 230.597/1/2E-III/09/04, wurde der Beschwerdeführerin betreffende Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2004, AZ: 04 03.128-BAL, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt den angefochtenen Bescheid ohne Durchführung einer Einvernahme Beschwerdeführerin erlassen habe. Zur Prüfung des Asylantrages hätte es jedoch jedenfalls einer Vernehmung der Beschwerdeführerin zu ihrem Asylantrag bedurft, sodass die Voraussetzung der - zu einer kassatorischen Entscheidung berechtigenden - Mangelhaftigkeit des Verfahrens erfüllt sei.

In der Folge wurden auch die den Ehegatten und die minderjährigen Kinder, XXXX, betreffenden erstinstanzlichen, die Asylerstreckungsanträge abweisenden Bescheide - da diese durch die Behebung des Hauptantrages die Grundlage verloren hatten - mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.06.2007 ersatzlos behoben.In der Folge wurden auch die den Ehegatten und die minderjährigen Kinder, römisch 40 , betreffenden erstinstanzlichen, die Asylerstreckungsanträge abweisenden Bescheide - da diese durch die Behebung des Hauptantrages die Grundlage verloren hatten - mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.06.2007 ersatzlos behoben.

Am 14.08.2007 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte vor dem Bundesasylamt jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Befragt danach, ob der Ehegatte der Beschwerdeführerin den - am 01.04.2004 - gestellten Asylerstreckungsantrag aufrecht halte und auf einen eigenen Asylantrag verzichte, gab der Beschwerdeführer an, er bleibe "bei seinem Erstreckungsantrag auf seine Frau ".

Mit dem nunmehr angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid vom 04.09.2007, AZ: 04 03.128-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 24.02.2004 abermals gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid vom 04.09.2007, AZ: 04 03.128-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 24.02.2004 abermals gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche, mit Schreiben vom 18.09.2007 fristgerecht eingebrachte Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vgl. diesbezüglich § 23 Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008]).Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche, mit Schreiben vom 18.09.2007 fristgerecht eingebrachte Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vergleiche diesbezüglich Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG BGBl. römisch eins 4/2008]).

Allerdings wurden auch die vom Bundesasylamt als "Asylanträge" bezeichneten Asylerstreckungsanträge des Ehegatten und der minderjährigen Töchter, XXXX, mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 04.09.2007 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Genannten nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei und die Genannten gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Auch gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Berufung (in der Folge ebenfalls als Beschwerden bezeichnet) erhoben.Allerdings wurden auch die vom Bundesasylamt als "Asylanträge" bezeichneten Asylerstreckungsanträge des Ehegatten und der minderjährigen Töchter, römisch 40 , mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 04.09.2007 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Genannten nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei und die Genannten gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Auch gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Berufung (in der Folge ebenfalls als Beschwerden bezeichnet) erhoben.

Am XXXX wurde in Österreich der gemeinsame Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten, XXXX (protokolliert zu Zahl: B7 318.794-1/2008 des Asylgerichtshofes) geboren. Für ihn wurde am 28.01.2008 ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2008 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem minderjährigen Antragsteller der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug "auf den Herkunftsstaat" nicht zuerkannt und er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Mit Schreiben vom 08.04.2008 wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet) erhoben.Am römisch 40 wurde in Österreich der gemeinsame Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten, römisch 40 (protokolliert zu Zahl: B7 318.794-1/2008 des Asylgerichtshofes) geboren. Für ihn wurde am 28.01.2008 ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem minderjährigen Antragsteller der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug "auf den Herkunftsstaat" nicht zuerkannt und er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Mit Schreiben vom 08.04.2008 wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet) erhoben.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZen: B7 230.595-3/2008, B7 230.598-3/2008, B7 230.598-3/2008 und B7 260.934-2/2008, wurden in Erledigung der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden die den Ehegatten und die minderjährigen Kinder, XXXX, betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 04.09.2007 ersatzlos behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde erster Instanz über Asylanträge anstelle der tatsächlich vorliegenden Asylerstreckungsanträge entschieden hat. Auf die rechtlichen Ausführungen in der Begründung dieser gegenüber den genannten Familienangehörigen ergangenen Erkenntnisse wird verwiesen.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZen: B7 230.595-3/2008, B7 230.598-3/2008, B7 230.598-3/2008 und B7 260.934-2/2008, wurden in Erledigung der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden die den Ehegatten und die minderjährigen Kinder, römisch 40 , betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 04.09.2007 ersatzlos behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde erster Instanz über Asylanträge anstelle der tatsächlich vorliegenden Asylerstreckungsanträge entschieden hat. Auf die rechtlichen Ausführungen in der Begründung dieser gegenüber den genannten Familienangehörigen ergangenen Erkenntnisse wird verwiesen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B7 318.794-1/2008, wurde in Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 08.04.2008 auch der den minderjährigen Sohn XXXX betreffende Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2008 unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.2008, 2008/23/1251 - sohin unter Hinweis auf das Vorliegen eines Familienverfahrens und die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen - ersatzlos behoben. Auf die näheren Entscheidungsgründe in diesem Erkenntnis, deren maßgebliche Teile in der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Erkenntnisses wiedergegeben werden, wird verwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B7 318.794-1/2008, wurde in Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 08.04.2008 auch der den minderjährigen Sohn römisch 40 betreffende Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2008 unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.2008, 2008/23/1251 - sohin unter Hinweis auf das Vorliegen eines Familienverfahrens und die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen - ersatzlos behoben. Auf die näheren Entscheidungsgründe in diesem Erkenntnis, deren maßgebliche Teile in der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Erkenntnisses wiedergegeben werden, wird verwiesen.

Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde vom 18.09.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2007, AZ: 04 03.128-BAL, erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, sind - soweit hier relevant - alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesaylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I. Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind - soweit hier relevant - alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesaylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.

Der vorliegende Asylantrag wurde am 24.02.2004, sohin vor dem 30.04.2004 gestellt. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist daher grundsätzlich hinsichtlich Spruchpunkt I. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 zu führen.Der vorliegende Asylantrag wurde am 24.02.2004, sohin vor dem 30.04.2004 gestellt. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist daher grundsätzlich hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, zu führen.

Der Asylgerichthof tätigte in seinem den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX, betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ: B7 318.794-1/2008 auszugsweise folgende rechtliche Ausführungen, welche im Ergebnis auch auf die Beschwerdeführerin selbst durchschlagen:Der Asylgerichthof tätigte in seinem den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin, römisch 40 , betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ: B7 318.794-1/2008 auszugsweise folgende rechtliche Ausführungen, welche im Ergebnis auch auf die Beschwerdeführerin selbst durchschlagen:

"Im vorliegenden Fall wurde der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vom 28.01.2008 im Rahmen des Familienverfahrens iS des § 34 AsylG 2005 eingebracht."Im vorliegenden Fall wurde der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vom 28.01.2008 im Rahmen des Familienverfahrens iS des Paragraph 34, AsylG 2005 eingebracht.

Mit § 10 AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle BGBl. I Nr. 101/2003 (in der Folge AsylG-Novelle 2003 genannt), in Kraft getreten am 01. Mai 2004, wurde das im Asylgesetz 1997 ursprünglich vorgesehene System der "Asylerstreckung" durch das so genannte Familienverfahren ersetzt. Dieses anstelle der "Asylerstreckung" eingeführte Familienverfahren dient der Erweiterung des asylrechtlichen bzw. subsidiären Schutzes auf bestimmte Familienangehörige. Die in § 10 AsylG-Novelle 2003 getroffenen Regelungen wurden inhaltlich nahezu unverändert in - den im gegenständlichen Fall anzuwendenden - § 34 AsylG 2005 übernommen.Mit Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (in der Folge AsylG-Novelle 2003 genannt), in Kraft getreten am 01. Mai 2004, wurde das im Asylgesetz 1997 ursprünglich vorgesehene System der "Asylerstreckung" durch das so genannte Familienverfahren ersetzt. Dieses anstelle der "Asylerstreckung" eingeführte Familienverfahren dient der Erweiterung des asylrechtlichen bzw. subsidiären Schutzes auf bestimmte Familienangehörige. Die in Paragraph 10, AsylG-Novelle 2003 getroffenen Regelungen wurden inhaltlich nahezu unverändert in - den im gegenständlichen Fall anzuwendenden - Paragraph 34, AsylG 2005 übernommen.

Die im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:

"§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid."

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251, ausgeführt hat, wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AsylG-Novelle 2003 (120 BlgNR 22. GP, 10) zur Einführung des Familienverfahrens ausgeführt, dass Familienverfahren "zum frühestmöglichen Zeitpunkt ... erkannt und geführt werden sollen". Daraus ergibt sich, dass es zur Einleitung eines Familienverfahrens - anders als bei der Asylerstreckung - nicht darauf ankommt, ob formal ein "Asylantrag" iSd § 3 AsylG oder ein "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes" iSd § 10 AsylG eingebracht wurde. Vielmehr hat die Behörde, sobald ein Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, jedenfalls die Bestimmungen über das Familienverfahren anzuwenden. Soweit in den Erläuterungen (120 BlgNR 22. GP, 10) davon die Rede ist, dass bei Vorliegen der Familieneigenschaft in Bezug auf einen anderen Asylwerber die Verfahren "verbunden" würden, bedeutet dies im Hinblick auf die in § 10 Abs. 5 AsylG angeordnete "gesonderte" Prüfung der Asylanträge keine Verbindung im technischen Sinn. Es soll vielmehr sichergestellt werden, dass der inhaltliche Zusammenhang zwischen den einzeln zu führenden Verfahren der Familienangehörigen nicht verloren geht und bei allen zum günstigsten Verfahrensergebnis führt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251, ausgeführt hat, wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AsylG-Novelle 2003 (120 BlgNR 22. GP, 10) zur Einführung des Familienverfahrens ausgeführt, dass Familienverfahren "zum frühestmöglichen Zeitpunkt ... erkannt und geführt werden sollen". Daraus ergibt sich, dass es zur Einleitung eines Familienverfahrens - anders als bei der Asylerstreckung - nicht darauf ankommt, ob formal ein "Asylantrag" iSd Paragraph 3, AsylG oder ein "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes" iSd Paragraph 10, AsylG eingebracht wurde. Vielmehr hat die Behörde, sobald ein Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, jedenfalls die Bestimmungen über das Familienverfahren anzuwenden. Soweit in den Erläuterungen (120 BlgNR 22. GP, 10) davon die Rede ist, dass bei Vorliegen der Familieneigenschaft in Bezug auf einen anderen Asylwerber die Verfahren "verbunden" würden, bedeutet dies im Hinblick auf die in Paragraph 10, Absatz 5, AsylG angeordnete "gesonderte" Prüfung der Asylanträge keine Verbindung im technischen Sinn. Es soll vielmehr sichergestellt werden, dass der inhaltliche Zusammenhang zwischen den einzeln zu führenden Verfahren der Familienangehörigen nicht verloren geht und bei allen zum günstigsten Verfahrensergebnis führt.

Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes zum Familienverfahren - wobei anzumerken ist, dass nach der diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fallkonstellation ein Familienangehöriger im Jahr 2003 (also bei anzuwendender Rechtslage des AsylG 1997 vor Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003, als noch kein Familienverfahren existierte), der andere Familienangehörige hingegen im Jahr 2005 (also bei anzuwendender Rechtslage des AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle BGBl. I Nr. 101/2003, also bereits unter Anwendung der Bestimmungen des Familienverfahrens) einen Asylantrag stellte - sind auch auf die im gegenständlichen Fall anzuwendende Rechtslage des AsylG 2005 zu übertragen.Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes zum Familienverfahren - wobei anzumerken ist, dass nach der diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fallkonstellation ein Familienangehöriger im Jahr 2003 (also bei anzuwendender Rechtslage des AsylG 1997 vor Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003, als noch kein Familienverfahren existierte), der andere Familienangehörige hingegen im Jahr 2005 (also bei anzuwendender Rechtslage des AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, also bereits unter Anwendung der Bestimmungen des Familienverfahrens) einen Asylantrag stellte - sind auch auf die im gegenständlichen Fall anzuwendende Rechtslage des AsylG 2005 zu übertragen.

Im gegenständlichen Fall waren die Verfahren der Eltern und der Schwestern des minderjährigen Beschwerdeführers, konkret das Asylverfahren der Mutter und die Asylerstreckungsverfahren des Vaters und der minderjährigen Schwestern, zum Zeitpunkt der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz und auch noch bei Erlassung des nunmehr angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides beim Unabhängigen Bundesasylsenat (nunmehr Asylgerichtshof) anhängig.

§ 1 Z 3 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (der in Bezug auf die Asylerstreckungsverfahren des Vaters und der minderjährigen Geschwister anzuwendenden Rechtslage des AsylG 1997 vor Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003, also vor Inkrafttreten der Bestimmungen über das Familienverfahren) definiert den Begriff "Asylwerber" als "Fremden oder Fremde ab Einbringung eines Asylantrages oder eines Asylerstreckungsantrages bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder bis zur Einstellung". Aus dieser Begriffsbestimmung ergibt sich, dass auch Asylerstreckungswerber, im vorliegenden Fall der Vater und die minderjährigen Schwestern des minderjährigen Beschwerdeführers, Asylwerber im Sinne des Asylgesetzes 1997 vor Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003 sind. Mangels entsprechender Übergangsbestimmungen gelten die genannten Familienangehörigen, der Vater und die minderjährigen Schwestern, daher in Bezug auf den minderjährigen Beschwerdeführer als Asylwerber.Paragraph eins, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (der in Bezug auf die Asylerstreckungsverfahren des Vaters und der minderjährigen Geschwister anzuwendenden Rechtslage des AsylG 1997 vor Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003, also vor Inkrafttreten der Bestimmungen über das Familienverfahren) definiert den Begriff "Asylwerber" als "Fremden oder Fremde ab Einbringung eines Asylantrages oder eines Asylerstreckungsantrages bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder bis zur Einstellung". Aus dieser Begriffsbestimmung ergibt sich, dass auch Asylerstreckungswerber, im vorliegenden Fall der Vater und die minderjährigen Schwestern des minderjährigen Beschwerdeführers, Asylwerber im Sinne des Asylgesetzes 1997 vor Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003 sind. Mangels entsprechender Übergangsbestimmungen gelten die genannten Familienangehörigen, der Vater und die minderjährigen Schwestern, daher in Bezug auf den minderjährigen Beschwerdeführer als Asylwerber.

Der minderjährige Beschwerdeführer brachte somit seinen Antrag auf internationalen Schutz als Familienangehöriger (iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005) von Asylwerbern (§ 34 Abs 1 Z 3 AsylG 2005) ein. Dieser Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ist daher - wie von der Behörde erster Instanz auch zutreffend angenommen - unter dem Aspekt des Familienverfahrens zu prüfen.Der minderjährige Beschwerdeführer brachte somit seinen Antrag auf internationalen Schutz als Familienangehöriger (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005) von Asylwerbern (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005) ein. Dieser Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ist daher - wie von der Behörde erster Instanz auch zutreffend angenommen - unter dem Aspekt des Familienverfahrens zu prüfen.

Im Sinne der obigen Erwägungen ist das so genannte Familienverfahren daher auch auf Asylerstreckungswerber anzuwenden. Die vorliegenden Verfahren der Familienangehörigen, also das Asylverfahren der Mutter, die Asylerstreckungsverfahren des Vaters und der Schwestern des minderjährigen Beschwerdeführers sowie das Asylverfahren des minderjährigen Beschwerdeführers selbst, sind somit "unter einem zu führen", wobei dies entsprechend obigen Ausführungen keine Verbindung im technischen Sinn bedeutet; die Verfahren sind daher in zeitlichem Konnex, aber unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen - und die damit verbundenen Besonderheiten - der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen.

Da mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag die den Vater und die Schwestern des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes in Erledigung der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden ersatzlos behoben wurden, weil die Behörde erster Instanz über Asylanträge anstelle der tatsächlich vorliegenden Asylerstreckungsanträge entschieden hat, war dem Leitgedankten des Familienverfahrens zu Folge im gegenständlichen Fall auch der den minderjährigen Beschwerdeführer betreffende erstinstanzliche Bescheid zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Es sei an dieser Stelle lediglich der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass im fortgesetzten Verfahren durch das Bundesasylamt keine Ausweisungsentscheidung zu treffen sein werden. Das Bundesasylamt hat nämlich im fortgesetzten Verfahren jedenfalls in Bezug auf den Vater und die minderjährigen Schwestern XXXX in Ansehung der hinsichtlich dieser Familienangehörigen anzuwendenden Rechtslage des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, also der Rechtslage vor Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003, Entscheidungen über Asylerstreckungsanträge zu treffen. In diesem Zusammenhang sind aber Ausweisungen nicht vorgesehen. Eine asylrechtliche Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers würde daher in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des minderjährigen Beschwerdeführers eingreifen (vgl. VwGH 16.01.2008, 2007/19/0851)."Es sei an dieser Stelle lediglich der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass im fortgesetzten Verfahren durch das Bundesasylamt keine Ausweisungsentscheidung zu treffen sein werden. Das Bundesasylamt hat nämlich im fortgesetzten Verfahren jedenfalls in Bezug auf den Vater und die minderjährigen Schwestern römisch 40 in Ansehung der hinsichtlich dieser Familienangehörigen anzuwendenden Rechtslage des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, also der Rechtslage vor Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003, Entscheidungen über Asylerstreckungsanträge zu treffen. In diesem Zusammenhang sind aber Ausweisungen nicht vorgesehen. Eine asylrechtliche Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers würde daher in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben des minderjährigen Beschwerdeführers eingreifen vergleiche VwGH 16.01.2008, 2007/19/0851)."

Wie bereits oben erwähnt, schlagen diese den minderjährigen Sohn betreffenden - unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 11.11.2008, 2008/23/1251, getroffenen - Erwägungen bezüglich der Anwendung eines Familienverfahrens auch auf den vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin durch. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass das über den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin vermittelte Familienverfahren - unabhängig von der im gegenständlichen Fall in Bezug auf die Beschwerdeführerin zur Anwendung gelangenden Rechtslage - auch auf die Beschwerdeführerin, eine Asylwerberin im Sinne der Begriffsbestimmung des § 1 Z 3 AsylG 1997, anzuwenden ist.Wie bereits oben erwähnt, schlagen diese den minderjährigen Sohn betreffenden - unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 11.11.2008, 2008/23/1251, getroffenen - Erwägungen bezüglich der Anwendung eines Familienverfahrens auch auf den vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin durch. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass das über den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin vermittelte Familienverfahren - unabhängig von der im gegenständlichen Fall in Bezug auf die Beschwerdeführerin zur Anwendung gelangenden Rechtslage - auch auf die Beschwerdeführerin, eine Asylwerberin im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph eins, Ziffer 3, AsylG 1997, anzuwenden ist.

Da die Verfahren der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten und ihrer minderjährigen Kinder - wie oben ausführlich ausgeführt - im Familienverfahren "unter einem zu führen sind" und die den Ehegatten und die minderjährigen Kinder betreffenden Bescheide mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ersatzlos behoben wurden, war daher in weiterer Konsequenz auch der die Beschwerdeführerin betreffende erstinstanzliche Bescheid zu beheben.

Es sei an dieser Stelle lediglich der Vollständigkeit halber noch einmal darauf hingewiesen, dass im fortgesetzten Verfahren - der Asylantrag der Beschwerdeführerin ist durch die gegenständliche Behebung wieder unerledigt - durch das Bundesasylamt keine Ausweisungsentscheidungen zu treffen sein werden. Das Bundesasylamt hat nämlich im fortgesetzten Verfahren jedenfalls in Bezug auf den Ehegatten und die minderjährigen Kinder XXXX in Ansehung der hinsichtlich dieser Familienangehörigen anzuwendenden Rechtslage des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, also der Rechtslage vor Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003, Entscheidungen über Asylerstreckungsanträge zu treffen. In diesem Zusammenhang sind aber (asylrechtliche) Ausweisungen nicht vorgesehen. Eine asylrechtliche Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers würde daher in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des minderjährigen Beschwerdeführers eingreifen (vgl. VwGH 16.01.2008, 2007/19/0851).Es sei an dieser Stelle lediglich der Vollständigkeit halber noch einmal darauf hingewiesen, dass im fortgesetzten Verfahren - der Asylantrag der Beschwerdeführerin ist durch die gegenständliche Behebung wieder unerledigt - durch das Bundesasylamt keine Ausweisungsentscheidungen zu treffen sein werden. Das Bundesasylamt hat nämlich im fortgesetzten Verfahren jedenfalls in Bezug auf den Ehegatten und die minderjährigen Kinder römisch 40 in Ansehung der hinsichtlich dieser Familienangehörigen anzuwendenden Rechtslage des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, also der Rechtslage vor Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003, Entscheidungen über Asylerstreckungsanträge zu treffen. In diesem Zusammenhang sind aber (asylrechtliche) Ausweisungen nicht vorgesehen. Eine asylrechtliche Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers würde daher in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben des minderjährigen Beschwerdeführers eingreifen vergleiche VwGH 16.01.2008, 2007/19/0851).

Letztlich sei in diesem Zusammenhang für das fortgesetzte Verfahren angemerkt, dass die Behörde erster Instanz im Zuge der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides in Bezug auf den Herkunftsstaat offenkundig unrichtig ausführte, dass Angehörige der Beschwerdeführerin offensichtlich ohne relevante Probleme "im Kosovo" (gemeint offenbar: Mazedonien) leben. Auch dies wird in der vom Bundesasylamt zu treffenden Entscheidung klarzustellen sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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