Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
D13 241649-4/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX auch XXXX, StA. Russische Föderation alias Staatenlos alias Moldawien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2009, FZ. 08 12.243-BAI, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russische Föderation alias Staatenlos alias Moldawien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2009, FZ. 08 12.243-BAI, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin reiste im März 2002 von der Tschechischen Republik kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 31.07.2002 einen Asylantrag und gab an den Namen XXXX alias XXXX zu führen, russische Staatsangehörige und am XXXX in XXXX (Kasachstan) geboren zu sein.1. Die Beschwerdeführerin reiste im März 2002 von der Tschechischen Republik kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 31.07.2002 einen Asylantrag und gab an den Namen römisch 40 alias römisch 40 zu führen, russische Staatsangehörige und am römisch 40 in römisch 40 (Kasachstan) geboren zu sein.
Die Beschwerdeführerin wurde 05.06.2003 vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache, von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen und brachte vor, sie habe von 1991 bis 2000 mit ihrer Familie in XXXX und von 2000 bis 2002 in Moldawien gelebt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei Oberstleutnant beim Russischen Militär und in XXXX stationiert. Da sich ihr Ehemann gegen den Tschetschenienkrieg eingesetzt und auch an Demonstrationen teilgenommen habe, sei die Beschwerdeführerin und ihre Töchter von uniformierten Männern erstmals im Jahr 1999 mit dem Tod bedroht und nach ihrem Ehemann befragt worden. Auch in Moldawien habe sie weiterhin Drohungen erhalten. Deshalb habe ihr Ehemann der Beschwerdeführerin geraten die Heimat zu verlassen. Mit einem Auslandsreisepass, welchen sie bei der Botschaft der russischen Föderation in Moldawien beantragt habe, sei sie legal nach Tschechien ausgereist.Die Beschwerdeführerin wurde 05.06.2003 vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache, von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen und brachte vor, sie habe von 1991 bis 2000 mit ihrer Familie in römisch 40 und von 2000 bis 2002 in Moldawien gelebt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei Oberstleutnant beim Russischen Militär und in römisch 40 stationiert. Da sich ihr Ehemann gegen den Tschetschenienkrieg eingesetzt und auch an Demonstrationen teilgenommen habe, sei die Beschwerdeführerin und ihre Töchter von uniformierten Männern erstmals im Jahr 1999 mit dem Tod bedroht und nach ihrem Ehemann befragt worden. Auch in Moldawien habe sie weiterhin Drohungen erhalten. Deshalb habe ihr Ehemann der Beschwerdeführerin geraten die Heimat zu verlassen. Mit einem Auslandsreisepass, welchen sie bei der Botschaft der russischen Föderation in Moldawien beantragt habe, sei sie legal nach Tschechien ausgereist.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2003, Fz. 02 20.761-BAI (welcher nicht vorliegt, sondern dem Asylgerichtshof nur elektronisch per Mail vom 11.11.2009 vom Bundesasylamt übermittelt wurde), wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 AsylG 1997 idgF für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass die Befürchtungen einer Verfolgung durch das Militär in ihrer Heimat weder nachvollziehbar noch glaubhaft seien. Es sei im höchsten Maße als wahrscheinlich anzusehen, dass es kein Interesse an einer Verfolgung der Beschwerdeführerin gegeben habe bzw. dass sie eine solche für den Fall einer etwaigen Heimkehr zu erwarten habe.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2003, Fz. 02 20.761-BAI (welcher nicht vorliegt, sondern dem Asylgerichtshof nur elektronisch per Mail vom 11.11.2009 vom Bundesasylamt übermittelt wurde), wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 idgF für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass die Befürchtungen einer Verfolgung durch das Militär in ihrer Heimat weder nachvollziehbar noch glaubhaft seien. Es sei im höchsten Maße als wahrscheinlich anzusehen, dass es kein Interesse an einer Verfolgung der Beschwerdeführerin gegeben habe bzw. dass sie eine solche für den Fall einer etwaigen Heimkehr zu erwarten habe.
Der Bescheid erwuchs mit 21.07.2003 in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 20.08.2003 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2003, Fz. 02 20.761-BAI.
Mit Bescheid vom 25.08.2003, Zahl: 02 20.761-BAI wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen und dagegen fristgerecht mit Schriftsatz vom 10.09.2003 Berufung erhoben.Mit Bescheid vom 25.08.2003, Zahl: 02 20.761-BAI wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen und dagegen fristgerecht mit Schriftsatz vom 10.09.2003 Berufung erhoben.
Mit Bescheid vom 13.10.2003, Zl. 241.649/0/-IX/25/03 wies der Unabhängige Bundesasylsenat (nach Gewährung des Parteiengehörs zur Sach- und Rechtslage) die Berufung in Spruchteil I. gem. § 71 Abs. 1 AVG ab und in Spruchteil II. die Berufung gem. § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück.Mit Bescheid vom 13.10.2003, Zl. 241.649/0/-IX/25/03 wies der Unabhängige Bundesasylsenat (nach Gewährung des Parteiengehörs zur Sach- und Rechtslage) die Berufung in Spruchteil römisch eins. gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab und in Spruchteil römisch zwei. die Berufung gem. Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurück.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hob mit Erkenntnis vom 19.10.2006, Zl. 2006/19/0300-9 den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Der Unabhängige Bundesasylsenat führte am 07.03.2008, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche zur Abklärung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, die Beeinträchtigungen des Kurz - und Langzeitgedächtnisses behauptete, erstreckt wurde. Nach Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens von OA Dr. XXXX, vom 23.05.2008 in dem diagnostiziert wurde, dass bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrische Störung vorliege, fanden vor dem Asylgerichtshof am 23.09.2008 und 30.10.2008 zwei weitere öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlungen statt.Der Unabhängige Bundesasylsenat führte am 07.03.2008, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche zur Abklärung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, die Beeinträchtigungen des Kurz - und Langzeitgedächtnisses behauptete, erstreckt wurde. Nach Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens von OA Dr. römisch 40 , vom 23.05.2008 in dem diagnostiziert wurde, dass bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrische Störung vorliege, fanden vor dem Asylgerichtshof am 23.09.2008 und 30.10.2008 zwei weitere öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlungen statt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Außenstelle Linz, vom 12.11.2008, GZ. E1 241.649-0/2008/42E, wurde die Beschwerde vom 10.09.2003 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschluss gefasst, die Beschwerde vom 20.08.2003 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückzuweisen (Spruchpunkt II.).Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Außenstelle Linz, vom 12.11.2008, GZ. E1 241.649-0/2008/42E, wurde die Beschwerde vom 10.09.2003 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschluss gefasst, die Beschwerde vom 20.08.2003 gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückzuweisen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Am 04.12.2008 stellte die Beschwerdeführerin (erneut) einen Antrag auf internationalen Schutz, wurde dazu am 05.12.2008 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, sie habe keine neuen Fluchtgründe. Sie habe aber eine Bescheinigung, mit welcher ihr die moldawische Staatsbürgerschaft aberkannt wurde.
Die Beschwerdeführerin wurde am 05.12.2008 vom Bundesasylmt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache, von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab an, sie habe am 09.03.1994 die moldawische Staatsbürgerschaft verliehen bekommen. Diesbezüglich legte sie eine Fax-Kopie vor (AS 39). Die moldawische Staatsbürgerschaft sei ihr aber wieder mit der Begründung aberkannt und ihr Bürgerpass annulliert worden, sie habe keine Verwandtschaft in Moldawien und auch ihr Ehemann sei kein Moldawier. Die Beschwerdeführerin sei bei einer Militäreinheit angestellt gewesen, welche die moldawische Armee aus XXXX vertrieben habe. Sie glaube, dass auch dies ein Grund für die Aberkennung der Staatsbürgerschaft gewesen sei. Zu ihren Fluchtgründen befragt brachte sie vor, ihre Angaben aus dem ersten Verfahren würden nicht mehr gelten, da sie seit dem Jahr 2006 von ihrem Ehemann geschieden sei. Sie möchte in Österreich bleiben, da sie sich hier wohl fühle und ihr das Land gefalle. Außerdem werde sie hier medizinisch gegen ihre Depressionen behandelt.Die Beschwerdeführerin wurde am 05.12.2008 vom Bundesasylmt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache, von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab an, sie habe am 09.03.1994 die moldawische Staatsbürgerschaft verliehen bekommen. Diesbezüglich legte sie eine Fax-Kopie vor (AS 39). Die moldawische Staatsbürgerschaft sei ihr aber wieder mit der Begründung aberkannt und ihr Bürgerpass annulliert worden, sie habe keine Verwandtschaft in Moldawien und auch ihr Ehemann sei kein Moldawier. Die Beschwerdeführerin sei bei einer Militäreinheit angestellt gewesen, welche die moldawische Armee aus römisch 40 vertrieben habe. Sie glaube, dass auch dies ein Grund für die Aberkennung der Staatsbürgerschaft gewesen sei. Zu ihren Fluchtgründen befragt brachte sie vor, ihre Angaben aus dem ersten Verfahren würden nicht mehr gelten, da sie seit dem Jahr 2006 von ihrem Ehemann geschieden sei. Sie möchte in Österreich bleiben, da sie sich hier wohl fühle und ihr das Land gefalle. Außerdem werde sie hier medizinisch gegen ihre Depressionen behandelt.
Mit Schreiben vom 19.01.2009 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe sowie Beigabe eines Rechtsanwaltes und legte diesem ein Vermögensbekenntnis bei.
Am 11.08.2009 langte ein "Devolutionsantrag gem. § 73 Abs. 2 AVG" in Bezug auf den Antrag auf Verfahrenshilfe vom 19.01.2009 und eine "Ergänzung zum Antrag auf Verfahrenshilfe" vom 10.08.2009 beim Bundesasylamt ein.Am 11.08.2009 langte ein "Devolutionsantrag gem. Paragraph 73, Absatz 2, AVG" in Bezug auf den Antrag auf Verfahrenshilfe vom 19.01.2009 und eine "Ergänzung zum Antrag auf Verfahrenshilfe" vom 10.08.2009 beim Bundesasylamt ein.
Die Beschwerdeführerin wurde am 11.08.2009 erneut vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache, von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab an, sie habe sich mit der moldawischen Botschaft in Innsbruck in Verbindung gesetzt, damit ihr eine neue Bestätigung ausgestellt werde. Sie habe erneut einen Asylantrag gestellt, da sie keine Heimat und keine Staatsbürgerschaft mehr habe. Sie sei in Kasachstan geboren, ihre Kinder wohnen in Moldawien, dort sei aber kein Platz für sie. Sie habe Probleme damit Dokumente zu bekommen, da sie in einem nicht anerkannten Staat (XXXX) gelebt habe, die Dokumente aber über Moldawien ausgestellt haben werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe auch nie gesagt, dass sie Staatsbürgerin der Russischen Föderation sei. Sie habe nie einen Pass der Russischen Föderation besessen, sondern einen Pass der Moldauischen Sozialistischen Sowjetrepublik. In der Russischen Föderation habe sie lediglich einige Jahre gelebt, da ihr Ehemann dort stationiert gewesen sei. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von 14 Tagen zur Vorlage eines Nachweises der behaupteten moldawischen Staatsangehörigkeit eingeräumt.Die Beschwerdeführerin wurde am 11.08.2009 erneut vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache, von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab an, sie habe sich mit der moldawischen Botschaft in Innsbruck in Verbindung gesetzt, damit ihr eine neue Bestätigung ausgestellt werde. Sie habe erneut einen Asylantrag gestellt, da sie keine Heimat und keine Staatsbürgerschaft mehr habe. Sie sei in Kasachstan geboren, ihre Kinder wohnen in Moldawien, dort sei aber kein Platz für sie. Sie habe Probleme damit Dokumente zu bekommen, da sie in einem nicht anerkannten Staat (römisch 40 ) gelebt habe, die Dokumente aber über Moldawien ausgestellt haben werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe auch nie gesagt, dass sie Staatsbürgerin der Russischen Föderation sei. Sie habe nie einen Pass der Russischen Föderation besessen, sondern einen Pass der Moldauischen Sozialistischen Sowjetrepublik. In der Russischen Föderation habe sie lediglich einige Jahre gelebt, da ihr Ehemann dort stationiert gewesen sei. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von 14 Tagen zur Vorlage eines Nachweises der behaupteten moldawischen Staatsangehörigkeit eingeräumt.
Mit Schreiben vom 24.08.2009 langte eine "Äußerung" der Beschwerdeführerin zum anhängigen Asylverfahren bzw. im Besonderen zur Einvernahme vom 11.08.2009 beim Bundesasylamt ein.
Mit Schreiben vom 03.09.2009 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie das Vollmachtsverhältnis mit ihren Rechtsvertretern auflöse.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2009, Fz. 08 12.243-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Das Bundesasylamt traf Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und führte beweiswürdigend aus, die Beschwerdeführerin habe kein taugliches Beweismittel vorlegen können, wonach sie Staatsbürgerin von Moldawien sei. Ihr zur Begründung des nunmehrigen Antrages auf internationalen Schutz erstattetes Vorbringen habe keine Anhaltspunkte dafür enthalten, dass es sich um einen Umstand handelt, der sich nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens ereignet habe. Das Bestehen bzw. eine allfällige Annullierung einer moldauischen Staatsbürgerschaft sei ein Umstand, der sich bereits vor der Stellung ihres ersten Asylantrages am 31.07.2002 ereignet habe und der der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Stellung des ersten Antrages auch bekannt gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei ergänzend auszuführen, dass den Ausführungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24.08.2009 zu entnehmen sei, dass sich ihr letzter längerer Aufenthalt in der Russischen Föderation befunden habe, sodass nach der geltenden Gesetzeslage auch bei unterstellter nunmehriger Staatenlosigkeit die Russische Föderation als Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes und somit als ihr Herkunftsstaat anzunehmen sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2009, Fz. 08 12.243-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesasylamt traf Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und führte beweiswürdigend aus, die Beschwerdeführerin habe kein taugliches Beweismittel vorlegen können, wonach sie Staatsbürgerin von Moldawien sei. Ihr zur Begründung des nunmehrigen Antrages auf internationalen Schutz erstattetes Vorbringen habe keine Anhaltspunkte dafür enthalten, dass es sich um einen Umstand handelt, der sich nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens ereignet habe. Das Bestehen bzw. eine allfällige Annullierung einer moldauischen Staatsbürgerschaft sei ein Umstand, der sich bereits vor der Stellung ihres ersten Asylantrages am 31.07.2002 ereignet habe und der der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Stellung des ersten Antrages auch bekannt gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei ergänzend auszuführen, dass den Ausführungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24.08.2009 zu entnehmen sei, dass sich ihr letzter längerer Aufenthalt in der Russischen Föderation befunden habe, sodass nach der geltenden Gesetzeslage auch bei unterstellter nunmehriger Staatenlosigkeit die Russische Föderation als Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes und somit als ihr Herkunftsstaat anzunehmen sei.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 04.11.2009 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben und bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführerin einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt habe. Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation sei in jedem Fall unzulässig. Die Beschwerdeführerin sei im Staatsgebiet der heutigen Republik Kasachstan, damals ein Teil der Sowjetunion, geboren worden und habe die Staatsbürgerschaft der UdSSR besessen. Die Beschwerdeführerin sei nie Staatsbürgerin der Russischen Föderation gewesen. Im Jahr 2001 sei ihr die moldawische Staatsbürgerschaft aberkannt worden. Mittlerweile habe die Beschwerdeführerin über das Konsulat der Republik Moldau in Erfahrung bringen könne, dass sie doch als deren Staatsbürgerin betrachtet werde. Diesbezüglich werde auf das der Beschwerde beiliegende Schreiben des Konsulates der Republik Moldau vom 06.10.2009 verwiesen. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, weitere Ermittlungen zur Klärung der Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin anzustellen, obwohl dies mit Schriftsatz vom 24.08.2009 von der Beschwerdeführerin ausdrücklich beantragt worden sei. Das Verfahren sei daher in diesem Punkt mangelhaft geblieben. Aufgrund des in Österreich bestehenden Privatlebens der Beschwerdeführerin sei eine Ausweisung unzulässig. Das Verfahren sei auch insoweit wegen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK mangelhaft, als über den Verfahrenshilfeantrag der Beschwerdeführerin vom 19.01.2009 nie entschieden worden sei.Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 04.11.2009 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben und bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführerin einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt habe. Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation sei in jedem Fall unzulässig. Die Beschwerdeführerin sei im Staatsgebiet der heutigen Republik Kasachstan, damals ein Teil der Sowjetunion, geboren worden und habe die Staatsbürgerschaft der UdSSR besessen. Die Beschwerdeführerin sei nie Staatsbürgerin der Russischen Föderation gewesen. Im Jahr 2001 sei ihr die moldawische Staatsbürgerschaft aberkannt worden. Mittlerweile habe die Beschwerdeführerin über das Konsulat der Republik Moldau in Erfahrung bringen könne, dass sie doch als deren Staatsbürgerin betrachtet werde. Diesbezüglich werde auf das der Beschwerde beiliegende Schreiben des Konsulates der Republik Moldau vom 06.10.2009 verwiesen. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, weitere Ermittlungen zur Klärung der Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin anzustellen, obwohl dies mit Schriftsatz vom 24.08.2009 von der Beschwerdeführerin ausdrücklich beantragt worden sei. Das Verfahren sei daher in diesem Punkt mangelhaft geblieben. Aufgrund des in Österreich bestehenden Privatlebens der Beschwerdeführerin sei eine Ausweisung unzulässig. Das Verfahren sei auch insoweit wegen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6, EMRK mangelhaft, als über den Verfahrenshilfeantrag der Beschwerdeführerin vom 19.01.2009 nie entschieden worden sei.
Mittels Fax vom 11.11.2009 gab die Beschwerdeführerin durch ihren gewillkürten Vertreter bekannt, dass der Devolutionsantrag vom 10.08.2009 sowie der Verfahrenshilfeantrag vom 19.01.2009 ex nunc zurückgezogen werden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden.
1. Zuständigkeit des erkennenden Einzelrichters
Gem. § 61 Absatz 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGem. Paragraph 61, Absatz 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Absatz 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 22 Absatz 1 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, Absatz 1 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 75 (1) des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gem. Paragraph 75, (1) des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005) sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 04.12.2008 gestellt, weshalb das AsylG 2005 zur Anwendung gelangt.
3. Zu den Entscheidungsgründen:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969; VfSlg 7240/1973; VwGH 08.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, 1265 mwH)."Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969; VfSlg 7240 aus 1973,; VwGH 08.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, 1265 mwH).
Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des zweiten Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, 1433 mwH).
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z. B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z. B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Die Beschwerdeführerin gibt im neuerlichen Asylantrag als Antragsgrund an, dass sie keine neuen Fluchtgründe hat bzw. dass ihre Angaben aus dem ersten Verfahren nicht mehr gelten würden, da sie seit dem Jahr 2006 von ihrem Ehemann geschieden sei. Insoweit ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass dieses Vorbringen bereits im Rahmen der ersten Asylantragstellung erstattet wurde und daraus kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ableitbar ist.
Anders verhält es sich aber mit der Frage, welche Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführerin besitzt. War im ersten Verfahren stets die Rede davon, dass sie Staatsangehörige der Russischen Föderation ist, bringt die Beschwerdeführerin in ihrem zweiten Asylantrag vor, dass ihr "die Moldawische Staatbürgerschaft aberkannt worden sei". In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.12.2008 ergänzte sie dieses Vorbringen dahingehend, dass ihr im Jahr 1994 die Moldawische Staatsbürgerschaft verliehen und 2001 wieder aberkannt worden sei. Diesbezüglich legt sie die Kopie eines Faxes vor (Übersetzung siehe AS 149). Sie gab auch an, auf dem Gebiet der heutigen Republik Kasachstan geboren zu sein, einen Pass der Moldauischen Sozialistischen Sowjetrepublik, aber niemals der Russischen Föderation besessen zu haben und einige Jahre in der Russischen Republik gelebt zu haben. Die Beschwerdeführerin nahm auch Kontakt mit der moldawischen Botschaft bzw. dem moldawischen Konsulat in XXXX auf, um Auskunft zu erhalten, ob sie moldawische Staatsbürgerin ist oder nicht. Dies wird durch die Vorlage von diversen E-Mails, die von der Vertreterin der Beschwerdeführerin an Konsul Prof. Dr. XXXX und umgekehrt geschrieben wurden, bestätigt (siehe AS 221f). Darin gibt der Konsul unter anderem bekannt, dass die Bearbeitung der Anfrage ungefähr drei Wochen dauert, aufgrund der Urlaubszeit (E-Mail vom 20.08.2009) kann es aber zu Verzögerungen kommen.Anders verhält es sich aber mit der Frage, welche Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführerin besitzt. War im ersten Verfahren stets die Rede davon, dass sie Staatsangehörige der Russischen Föderation ist, bringt die Beschwerdeführerin in ihrem zweiten Asylantrag vor, dass ihr "die Moldawische Staatbürgerschaft aberkannt worden sei". In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.12.2008 ergänzte sie dieses Vorbringen dahingehend, dass ihr im Jahr 1994 die Moldawische Staatsbürgerschaft verliehen und 2001 wieder aberkannt worden sei. Diesbezüglich legt sie die Kopie eines Faxes vor (Übersetzung siehe AS 149). Sie gab auch an, auf dem Gebiet der heutigen Republik Kasachstan geboren zu sein, einen Pass der Moldauischen Sozialistischen Sowjetrepublik, aber niemals der Russischen Föderation besessen zu haben und einige Jahre in der Russischen Republik gelebt zu haben. Die Beschwerdeführerin nahm auch Kontakt mit der moldawischen Botschaft bzw. dem moldawischen Konsulat in römisch 40 auf, um Auskunft zu erhalten, ob sie moldawische Staatsbürgerin ist oder nicht. Dies wird durch die Vorlage von diversen E-Mails, die von der Vertreterin der Beschwerdeführerin an Konsul Prof. Dr. römisch 40 und umgekehrt geschrieben wurden, bestätigt (siehe AS 221f). Darin gibt der Konsul unter anderem bekannt, dass die Bearbeitung der Anfrage ungefähr drei Wochen dauert, aufgrund der Urlaubszeit (E-Mail vom 20.08.2009) kann es aber zu Verzögerungen kommen.
Aufgrund der dargelegten Umstände ist es daher völlig fraglich, ob die Beschwerdeführerin russische oder moldawische Staatsbürgerin oder staatenlos ist. Dennoch geht das Bundesasylamt im Bescheid vom 20.10.2009 davon aus, dass die Beschwerdeführerin "aufgrund ihres Auftretens und ihrer Angaben" Staatsbürgerin der Russischen Föderation ist (erstinstanzlicher Bescheid, Seite 27), trifft Feststellungen zur derzeitigen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (nämlich der Russischen Föderation) und weist die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist "Herkunftsstaat" der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Es kommt daher primär auf das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit und subsidiär auf das Land des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes an. Ein bloßer Anspruch auf Verleihung einer Staatsbürgerschaft führt nicht dazu, dass der Betreffende als Staatsbürger des betreffenden Landes zu behandeln ist (vgl. Feßl/ Holzschuster, AsylG 2005 Kommentar, S. 77). Erst im Falle festgestellter Staatenlosigkeit wäre zu prüfen, welches Land dasjenige ist, in dem die Beschwerdeführerin ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist "Herkunftsstaat" der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Es kommt daher primär auf das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit und subsidiär auf das Land des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes an. Ein bloßer Anspruch auf Verleihung einer Staatsbürgerschaft führt nicht dazu, dass der Betreffende als Staatsbürger des betreffenden Landes zu behandeln ist vergleiche Feßl/ Holzschuster, AsylG 2005 Kommentar, S. 77). Erst im Falle festgestellter Staatenlosigkeit wäre zu prüfen, welches Land dasjenige ist, in dem die Beschwerdeführerin ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Im gegenständlichen Fall gab es im Verfahren jedenfalls Indizien, die auf eine moldawische Staatsbürgerschaft hindeuten, vor allem die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Kopie eines Faxes, welches Auskunft über ein Bestehen der moldawischen Staatsbürgerschaft beweisen soll. Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, die moldawische Staatsbürgerschaft sei ihr entzogen worden, weil sie keine Verwandten in Moldawien habe bzw. weil sie bei einer Militäreinheit angestellt gewesen sei, welche die moldawische Armee aus XXXX vertrieben habe, hätte von der belangten Behörde überprüft werden müssen bzw. dahingehend Recherche betrieben werden müssen. Dies ist allerdings nicht geschehen, sondern es wurde von einer russischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ausgegangen. Es wäre dem Bundesasylamt zumindest zumutbar gewesen, die Ergebnisse der von der Beschwerdeführerin durchgeführten Auskunftseinholung beim Honorarkonsul der Republik Moldau abzuwarten. Die Indizien für das Bestehen einer moldawischen Staatsangehörigkeit haben sich darüber hinaus durch dieses im Rahmen der Beschwerde eingebrachte Schreiben des Honorarkonsuls erhärtet.Im gegenständlichen Fall gab es im Verfahren jedenfalls Indizien, die auf eine moldawische Staatsbürgerschaft hindeuten, vor allem die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Kopie eines Faxes, welches Auskunft über ein Bestehen der moldawischen Staatsbürgerschaft beweisen soll. Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, die moldawische Staatsbürgerschaft sei ihr entzogen worden, weil sie keine Verwandten in Moldawien habe bzw. weil sie bei einer Militäreinheit angestellt gewesen sei, welche die moldawische Armee aus römisch 40 vertrieben habe, hätte von der belangten Behörde überprüft werden müssen bzw. dahingehend Recherche betrieben werden müssen. Dies ist allerdings nicht geschehen, sondern es wurde von einer russischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ausgegangen. Es wäre dem Bundesasylamt zumindest zumutbar gewesen, die Ergebnisse der von der Beschwerdeführerin durchgeführten Auskunftseinholung beim Honorarkonsul der Republik Moldau abzuwarten. Die Indizien für das Bestehen einer moldawischen Staatsangehörigkeit haben sich darüber hinaus durch dieses im Rahmen der Beschwerde eingebrachte Schreiben des Honorarkonsuls erhärtet.
Im Übrigen ist weiters zu beanstanden, dass das Bundesasylamt im gegenständlichen Bescheid neue Länderfeststellungen (zur Lage in der Russischen Föderation) getroffen hat. Diese unterscheiden sich grundlegend von den im Bescheid vom 06.06.2003, Fz. 02 20.761-BAI getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesasylamt demonstriert durch die neuen Ländervorhalte, dass es einen Sachverhalt gibt, der vom ursprünglichen Bescheid nicht erfasst war. Es liegt somit nicht "entschiedene Sache" vor und ist eine Erledigung nach § 68 AVG nicht möglich.Im Übrigen ist weiters zu beanstanden, dass das Bundesasylamt im gegenständlichen Bescheid neue Länderfeststellungen (zur Lage in der Russischen Föderation) getroffen hat. Diese unterscheiden sich grundlegend von den im Bescheid vom 06.06.2003, Fz. 02 20.761-BAI getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesasylamt demonstriert durch die neuen Ländervorhalte, dass es einen Sachverhalt gibt, der vom ursprünglichen Bescheid nicht erfasst war. Es liegt somit nicht "entschiedene Sache" vor und ist eine Erledigung nach Paragraph 68, AVG nicht möglich.
In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Art. 129 c Z 1, Art. I des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I 1/1930 in der Fassung BGBl. I 2/2008, erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, BGBl. I 1/1930 in der Fassung BGBl. 2/2008, neu eingefügten Art. 144a B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Artikel 129, c Ziffer eins,, Artikel römisch eins, des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt 2 aus 2008,, neu eingefügten Artikel 144 a, B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).
Die Behörde I. Instanz ist bei der Prüfung der Asyl- und Refoulementfrage davon ausgegangen, dass als Herkunftsstaat Russland anzusehen ist. Dem Asylgerichtshof ist es in Anbetracht dieser Umstände verwährt, eine inhaltliche Entscheidung zum (voraussichtlichen) Herkunftsstaat Moldawien zu treffen, weil dadurch die Beschwerdeführerin einer Instanz verlustig ginge und dadurch das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt wäre, zumal dieses Recht von der Judikatur als Recht auf Wahrung des Instanzenzuges interpretiert wird. Die Angelegenheit war daher zur neuerlichen Verhandlung (Einvernahme) an das Bundesasylamt zurück zu verweisen.Die Behörde römisch eins. Instanz ist bei der Prüfung der Asyl- und Refoulementfrage davon ausgegangen, dass als Herkunftsstaat Russland anzusehen ist. Dem Asylgerichtshof ist es in Anbetracht dieser Umstände verwährt, eine inhaltliche Entscheidung zum (voraussichtlichen) Herkunftsstaat Moldawien zu treffen, weil dadurch die Beschwerdeführerin einer Instanz verlustig ginge und dadurch das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt wäre, zumal dieses Recht von der Judikatur als Recht auf Wahrung des Instanzenzuges interpretiert wird. Die Angelegenheit war daher zur neuerlichen Verhandlung (Einvernahme) an das Bundesasylamt zurück zu verweisen.
Aus den dargestellten Gründen, nämlich im Hinblick auf die neu hervorgekommenen Umstände zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, die zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des ersten Asylverfahrens nicht vorgelegen haben bzw. nicht bekannt waren, hätte das Bundesasylamt eine inhaltliche Prüfung des nunmehr entscheidungsgegenständlichen, neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen gehabt. Die Zurückweisung wegen entschiedener Sache erweist sich daher als rechtswidrig.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der vorliegende Sachverhalt hat sich im Sinne des § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der vorliegende Sachverhalt hat sich im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war.
Die Erstbehörde wird im fortgesetzten Verfahren den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden haben, auch wenn aufgrund der nicht vorhandenen Angaben der Beschwerdeführerin zu eigenen Asylgründen mit einem negativen Ausgang zur Erlangung des Status der Asylberechtigten zu rechnen ist. Weiters wird das Bundesasylamt auf die geänderten Bedingungen zur Staatsangehörigkeit bzw. zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin einzugehen haben, sowie eine neuerliche Refoulementprüfung und Ausweisungsprüfung durchzuführen haben. Die Ergebnisse wird sie im fortgesetzten Verfahren den Feststellungen zu Grunde zu legen haben und der Beschwerdeführerin im Rahmen einer weiteren Einvernahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG vorzuhalten haben und ihr die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen, sowie seine Ermittlungsergebnisse einem neuerlichen Bescheid zugrunde legen müssen.Die Erstbehörde wird im fortgesetzten Verfahren den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden haben, auch wenn aufgrund der nicht vorhandenen Angaben der Beschwerdeführerin zu eigenen Asylgründen mit einem negativen Ausgang zur Erlangung des Status der Asylberechtigten zu rechnen ist. Weiters wird das Bundesasylamt auf die geänderten Bedingungen zur Staatsangehörigkeit bzw. zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin einzugehen haben, sowie eine neuerliche Refoulementprüfung und Ausweisungsprüfung durchzuführen haben. Die Ergebnisse wird sie im fortgesetzten Verfahren den Feststellungen zu Grunde zu legen haben und der Beschwerdeführerin im Rahmen einer weiteren Einvernahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vorzuhalten haben und ihr die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen, sowie seine Ermittlungsergebnisse einem neuerlichen Bescheid zugrunde legen müssen.
Wird gegen einen mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005).Wird gegen einen mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005).
Da innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes spruchgemäß entschieden wurde, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Devolutionsantrag vom 10.08.2009 sowie der Verfahrenshilfeantrag vom 19.01.2009 mit Schreiben vom 11.11.2009 zurückgezogen wurden. Eine Entscheidung über diese beiden Anträge konnte somit entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
20.11.2009