Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B8 303.330-3/2009/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, (AsylG) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 25.10.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2009, Zahl: 09 11.980 EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, (AsylG) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 25.10.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2009, Zahl: 09 11.980 EAST-Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.
I. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX auch XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 auch römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an und brachte, vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 30.09.2009 beim Bundesasylamt einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz ein.
Zuvor hatte der Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter bereits am 12.03.2006 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der erste Asylantrag wurde danach zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2006, Zahl: 06 02.907-BAG, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, weiters gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und es wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. Z 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Gebiet Kosovo, ausgewiesen".Der erste Asylantrag wurde danach zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2006, Zahl: 06 02.907-BAG, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und es wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Abs. Ziffer 2, AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Gebiet Kosovo, ausgewiesen".
Eine gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Berufung wurde nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.04.2007, Zl. 303.330-C1/3E-XVIII/60/06, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, nicht zuerkannt und die Berufung auch gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG im Hinblick auf die getroffene Ausweisungsentscheidung abgewiesen.Eine gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Berufung wurde nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.04.2007, Zl. 303.330-C1/3E-XVIII/60/06, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, nicht zuerkannt und die Berufung auch gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG im Hinblick auf die getroffene Ausweisungsentscheidung abgewiesen.
Begründend wurde in diesem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keiner konkreten Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist und sich der Beschwerdeführer durch die Unterstützung der Herkunftsfamilie den Ermittlungen zufolge in einer ökonomisch abgesicherten Lage befindet.
Am 30.06.2007 stellte der Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2007, Zl. 07 05.957 EAST-Ost wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2007, Zl. 07 05.957 EAST-Ost wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.11 2007 gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen wurde.Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.11 2007 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen wurde.
Begründend führte der unabhängige Bundesasylsenat gegen diesen Bescheid aus, dass sich weder in Bezug auf eine mögliche Bedrohungssituation noch hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse Änderungen gegenüber dem Vorverfahren geben hätten.
Am 30.06.2009 wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und den zwei Geschwistern im Rahmen einer Charterabschiebung in den Kosovo rückgeführt.
Am 30.09.2009 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen am 30.09.2009 gab die Mutter des Beschwerdeführers für den Beschwerdeführer an, sie habe am 24.09.2009 gemeinsam mit ihren beiden Söhnen und ihrer Tochter den Kosovo verlassen und sei erneut am 29.09.2009 illegal nach Österreich eingereist. Als Fluchtgrund gab die Mutter des Beschwerdeführers an, sie habe gesundheitliche Probleme, sie habe alles bei ihren ersten beiden Asylanträgen gesagt. Auch für den Beschwerdeführer würden dieselben Asylgründe wie für die Mutter gelten. Die Mutter habe im Falle einer Rückkehr Angst um die Zukunft ihrer Kinder.
Am 06.10.2009 wurde der Mutter des Beschwerdeführers gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005 die Mitteilung, womit sie darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG - wegen entschiedener Sache - zurückzuweisen ausgehändigt.Am 06.10.2009 wurde der Mutter des Beschwerdeführers gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 die Mitteilung, womit sie darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, AVG - wegen entschiedener Sache - zurückzuweisen ausgehändigt.
Im Rahmen einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 12.10.2009 gab die Mutter des Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreterin im Beisein ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, eines Rechtsberaters und einer Dolmetscherin der Sprache Albanisch im Hinblick auf das Verfahren der Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor:
"F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren?
A: Ja.
Erklärung: Ihre Angaben sind Grundlage Für die Entscheidung im Asylverfahren und Sie sind verpflichtet, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Diesen Angaben kommt in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zu.
Alle persönlichen Daten und Vorbringen in diesem Verfahren unterliegen der österreichischen Gesetzgebung hinsichtlich Amtsverschwiegenheit und Datenschutz.
F: Machen Sie alle Angaben auch für Ihr minderjähriges Kind (AZ. 09 11.981) oder hat Ihr Kind darüber hinaus noch eigene Fluchtgründe?
A: Mein Kind hat keine eigenen Fluchtgründe.
F: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?
A: Ich lege ein psychologisches Gutachten von einem Arzt aus XXXX, 1 handschriftlichen Zettel um meine Medikamente, einen Spitalsbericht in albanischer Sprache, einen Brief der Familie XXXX, 1 Rechnung eines Spitals in XXXX, 1 Angebot einer Patenschaft für meine beiden Söhne von XXXX, 1 Befundbericht eines FA für Neurologie und Psychiatrie vom 21.01.2009, 1 Befundbericht eines FA für Neurologie und Psychiatrie vom 02.04.2009, 1 Brief der Pfarre XXXX und eine Vollmacht meiner rechtsfreundlichen Vertretung bei.A: Ich lege ein psychologisches Gutachten von einem Arzt aus römisch 40 , 1 handschriftlichen Zettel um meine Medikamente, einen Spitalsbericht in albanischer Sprache, einen Brief der Familie römisch 40 , 1 Rechnung eines Spitals in römisch 40 , 1 Angebot einer Patenschaft für meine beiden Söhne von römisch 40 , 1 Befundbericht eines FA für Neurologie und Psychiatrie vom 21.01.2009, 1 Befundbericht eines FA für Neurologie und Psychiatrie vom 02.04.2009, 1 Brief der Pfarre römisch 40 und eine Vollmacht meiner rechtsfreundlichen Vertretung bei.
Anmerkung: Kopien liegen dem Akt bei.
F: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?
A: Ja, Herrn XXXX.A: Ja, Herrn römisch 40 .
F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
A: Nur weitschichtige Verwandte in Belgien, der Schweiz. Befragt gebe ich an, dass ich zu diesen Verwandten keinen Kontakt habe. Ich habe zwar einen Bruder in Österreich, aber ich habe keinen Kontakt zu ihm.
F: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet).
A: Nur meine Kinder, die mit mir hier sind.
F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.
A: Nein.
F: Sie waren zwischenzeitlich im Kosovo, wie lange waren Sie dort?
A: Ca. 3 Monate.
F: Wo haben Sie in dieser Zeit gelebt?
A: Bei meiner Verwandtschaft, bei meinen Eltern.
F: Wann sind Sie wieder aus dem Kosovo ausgereist?
A: Am 24.09.2009.
F: Wie, das heißt mit welchen Transportmitteln und über welche Route sind Sie vom Kosovo nach Österreich gefahren?
A: Bis Subotica bin ich mit einem Autobus gefahren und von dort illegal mit einem Kastenwagen durch unbekannte Länder. Am 29.09.2009 bin ich wieder in Österreich eingereist.
F: Gab es Grenzkontrollen auf der Reise?
A: Nein.
F: Nachdem Sie angeben, krank zu sein, war diese Reise nicht sehr strapaziös?
A: Mein Wille war sehr stark, nach Österreich zu kommen. Ich habe das auch für meine Kinder getan.
Vorhalt: Sie haben am 06.10.2009 eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem.
§ 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesasylamtes mitgeteilt wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?Paragraph 29 /, 3 /, 4, AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesasylamtes mitgeteilt wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?
A: Ich bin wegen meiner Kinder hierher gekommen, ich kann nicht zurückgehen und wüsste auch nicht, wohin.
F: In den 3 Monaten, in denen Sie im Kosovo waren, wussten Sie auch, wohin, stimmt das?
A: Diese 3 Monate waren für mich wie drei Jahre, wir mussten ständig hin und her gehen. Ich wusste nicht einmal, wo sich meine Kinder befanden.
F: Wie haben Sie Ihre Kinder dann wieder gefunden?
A: Ich will damit sagen, dass wir verstreut waren, dass wir nicht gemeinsam untergebracht waren.
F: Sie haben gerade gesagt, sie wussten nicht wo Ihre Kinder waren, wussten Sie es oder nicht?
A: Ich weiß nicht, wie ich das erklären soll, ich war krank, oft im Spital, meine Kinder und ich waren getrennt untergebracht, aber ich wusste, wo sie waren.
F: Das heißt, während Sie im Spital waren, wurde gut für Ihre Kinder gesorgt?
A: Ja, aber niemand kann auf die Kinder wie die Mutter aufpassen. Der einzige Mensch, den Sie haben bin ich, sie haben keinen Vater.
F: Aber sie haben Großeltern?
A: Ja, aber das kann man nicht mit der Mutter vergleichen.
Vorhalt: für Ihren Sohn XXXX sind Sie nicht mehr verantwortlich, er ist erwachsen.Vorhalt: für Ihren Sohn römisch 40 sind Sie nicht mehr verantwortlich, er ist erwachsen.
A: Ich bin die einzige Stütze für ihn. Er kümmert sich um mich und ich kümmere mich um ihn.
F: Haben sich Ihre Fluchtgründe geändert bzw. sind neue hinzugekommen?
A: Wir als Familie möchten konvertieren, haben aber diese Möglichkeit im Kosovo nicht gehabt, jetzt werden wir das machen.
F: Was hat das mit den Fluchtgründen zu tun?
A: Man darf die Religion im Kosovo nicht ändern.
F: Sie haben Ihre Religion bis jetzt nicht geändert, oder?
A: Ich bin 36 Jahre alt, war noch nie in einer Moschee, habe immer in der Kirche geholfen.
F: Sie sind seit 3 Jahren aus dem Kosovo weg, warum haben Sie, wenn Sie das so gerne möchten, noch nicht konvertiert, sie hätten jede Möglichkeit gehabt?
A: Ich wusste nicht, dass ich in den Kosovo zurückkehren werde.
F: Was hat das damit zu tun?
A: Ich weiß nicht, wie ich das erklären soll.
F: Haben sich nun Ihre Fluchtgründe geändert bzw. sind Ihre ursprünglichen Fluchtgründe noch aufrecht?
A: Der neue Grund ist der, den ich Ihnen gesagt habe, dass ich konvertieren möchte.
Vorhalt: Sie haben bisher nicht konvertiert, das ist also kein Fluchtgrund.
A: Ich habe Ihnen doch ein Schreiben vorgelegt, dass ich immer in der Kirche mitgeholfen habe.
F: Was steht einer Ausweisung Ihrer Person in den Kosovo entgegen?
A: Das ist wie der Tod, ich habe kein Leben im Kosovo.
F: Ist Ihnen in den 3 Monaten in denen Sie im Kosovo waren, etwas passiert?
A: Ich war die ganze Zeit krank, ich war wie ein Schatten.
F: Sie sind im Kosovo offensichtlich gut medizinisch betreut worden, stimmt das?
A: Aber wenn man keine Einkünfte hat, wie soll man dann weiter zum Arzt gehen.
F: Wie stellen Sie sich das in Österreich vor?
A: Ich würde gerne wie eine Österreicherin behandelt werden, die gleichen Rechte und arbeiten.
F: Sie sind aber doch sehr gut medizinisch versorg worden im Kosovo, nachdem Sie ja Befunde vorgelegt haben, oder?
A: Ich weiß nicht, was ich sagen soll.
Der rechtsfreundlichen Vertretung wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.
Der rechtsfreundliche Vertreter weist darauf hin, dass seine Mandantin nicht gesund ist.
Weiters weist er daraufhin, dass die katholische Kirche Moslems jahrelang darauf warten lässt, zu konvertieren.
Der rechtsfreundliche Vertreter fragt: Würden Sie jetzt konvertieren und in den Kosovo zurückkehren, was würde passieren.
A: Das wäre schlimm, es gab Fälle im Kosovo, in denen Häuser niedergebrannt wurden, weil Leute konvertiert sind.
F: (Referent): Wieviele Gebote gibt es im katholischen Glauben.
A: Man muss ständig beten.
Die Frage wird wiederholt?
A: Sechs.
F: Nennen Sie drei?
A: Es sind ungefähr 6.
F: Es sind 10, nennen Sie drei.
A: Man darf nichts Schlimmes anstellen.
Die rechtsfreundliche Vertretung fragt:
F: Wo haben Sie im Kosovo gelebt?
A: Meine Söhne waren bei meinen Eltern, bei meiner Tante und bei meiner Schwägerin. Meine Tochter war auch bei meinen Eltern und bei ihrer Tante.
F: Wenn Sie wieder in den Kosovo gehen, können Sie dann auch dort leben?
A: Nein, meiner bekommt 40 oder 60¿ Pension, meine Familie hat eigene Probleme.
Der rechtsfreundliche Vertreter hat keine weiteren Fragen oder Anträge.
F: Wovon haben Sie in Österreich gelebt, bevor Sie in den Kosovo gefahren sind?
A: Ich wurde vom Staat unterstützt. Ich habe zwar Arbeit gesucht und einen Antrag gestellt, aber nichts bekommen.
Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.
Die RB hat keine weiteren Fragen oder Anträge.
F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?
A: Ja.
F: Konnten Sie meinen Fragen folgen?
A: Ja.
Anmerkung: die AW möchte noch Folgendes sagen:
Ich möchte erzählen, dass der Sohn meines Bruders, also mein Neffe getauft wurde und als die Familie des Bruders im Kosovo war, hat mein Neffe ein Kreuz um den Hals getragen und als ich jetzt im Kosovo war wurde ich gefragt, warum ich das zugelassen habe.
F: Was hat das jetzt mit Ihrem Asylverfahren zu tun?
A: Naja, weil ich auch die Religion wechseln will."
Der minderjährige Beschwerdeführer tätigte im Zuge derselben Einvernahme auch eigene Angaben hinsichtlich seines Asylverfahrens und brachte im Beisein der Mutter und eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die albanische Sprache Folgendes vor:
"F: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?
A: Nein.
F: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?
A: Ja, Herrn XXXX.A: Ja, Herrn römisch 40 .
F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
A: Meine Tante und mein Onkel leben in Österreich, aber ich habe keinen Kontakt zu ihnen.
F: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet).
A: Meine Mutter.
F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.
A: Mit meiner Mutter und meinen Geschwistern.
F: Wie lange waren Sie im Kosovo?
A: 2-3 Monate.
F: Wo haben Sie in dieser Zeit gelebt?
A: Bei meinen Großeltern und bei meiner Tante.
F: Wann sind Sie wieder aus dem Kosovo ausgereist?
A: Am 24.09.2009.
F: Wie, das heißt mit welchen Transportmitteln und über welche Route sind Sie vom Kosovo nach Österreich gefahren?
A: Wir sind mit einem Kastenwagen gefahren, aber ich weiß nicht über welche Länder.
F: Gab es Grenzkontrollen auf der Reise?
A: Es gab keine Kontrollen.
Vorhalt: Sie haben am 06.10.2009 eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem.
§ 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesasylamtes mitgeteilt wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?Paragraph 29 /, 3 /, 4, AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesasylamtes mitgeteilt wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?
A: Ich kann nicht in den Kosovo zurückkehren, ich möchte in Österreich bleiben, ich möchte die Religion wechseln.
F: Haben sich Ihre Fluchtgründe geändert bzw. sind neue hinzugekommen?
A: Das was ich gesagt habe, das mit der Religion, ist der neue Grund, der alte Grund gilt auch immer noch.
F: Was steht einer Ausweisung Ihrer Person in den Kosovo entgegen?
A: Es würde sicher einen Konflikt geben, weil ich ja vorhabe, die Religion zu wechseln. Meine Tante hatte auch Probleme, als sie im Kosovo war, weil sie hat ihren Sohn auch taufen lassen. Ich möchte nicht zurückkehren.
Dem rechtsfreundlichen Vertreter wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.
F: Warum haben Sie im Kosovo immer die Unterkunft gewechselt?
A: Weil wir eine Last für unsere Verwandten waren, sie haben ihr eigenes Leben und wenn wir dann die Religion wechseln hat die Familie wo wir uns aufhalten, Angst, dass ihnen etwas passiert.
F: Was könnte dann passieren?
A: Dass wir bedroht werden. Die Verwandten würden uns verstoßen.
Der RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.
Die RB hat keine weiteren Fragen oder Anträge.
F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?
A: Ja.
F: Konnten Sie meinen Fragen folgen?
A: Ja."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der (dritte) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.09.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der (dritte) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.09.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfangreiche Feststellungen zur aktuellen Situation in der Republik Kosovo und kam zusammengefasst zum Ergebnis, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz des Integrationsvereines SPRAKUIN vom 25.10.2009 Beschwerde in Form eines einheitlichen Schriftsatzes für die Mutter des Beschwerdeführers, den Beschwerdeführer selbst und dessen zwei Geschwister und führte darin begründend aus, es könne im gegenständlichen Fall keine Identität des Sachverhaltes erkannt werden. Es stimme, dass die Beschwerdeführerin (gemeint: die Mutter des Beschwerdeführers) bereits zum Zeitpunkt ihres ersten/zweiten Asylantrages an erheblichem psychischen Störungen gelitten habe. Diese Erkrankung habe sich nun wesentlich verschlechtert. Auch sei hier in Österreich eine enorme Suizidgefahr festgestellt worden. Weiters verweise die Beschwerdeführerin (gemeint: die Mutter des Beschwerdeführers) auf den eingeleiteten Glaubenswechsel, der ein "wesentliches Fakt" darstelle, hinsichtlich einer enormen Erhöhung der Gefahrensituation für die Beschwerdeführerin. Der Beschwerdeführer sei schon in den Katechumenatsvorbereitungen und dürfe sich schon als Mitglied der katholischen Kirche ansehen. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin (gemeint wohl: die Mutter des Beschwerdeführers) diverse Visionen, die im Zusammenhang mit einem Leichentuch stünden, und könne nicht mehr auseinander halten, was Wirklichkeit oder was aber bloße Einbildung sei. Die oben dargestellten Fakten seien für die Beschwerdeführerin (gemeint: die Mutter des Beschwerdeführers) ein deutlicher Beweis, dass sich eine wesentliche Änderung in ihrem Asylfalle ergeben habe, die auch von der Erstbehörde zu berücksichtigen wäre. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus, dass sich die Schlussfolgerung ergebe, dass die Behörde auch einseitig den Vorrang der öffentlichen Interessen vor den Privatinteressen durchziehe, so dass es sich wohl um die Durchsetzung eines Gesetzes handle, dass wichtigen, verfassungsrechtlichen Postulaten widerspreche.
Mit Eingabe vom 09.11.2009 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben eines katholischen Pfarrers einer Pfarre in Niederösterreich nach, worin dieser bestätigt, dass der Beschwerdeführer am 28.10.2009 in den Stand der Katechumenen aufgenommen worden sei und rechtlich nunmehr der römisch-katholischen Kirche angehöre.
II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde vom 25.10.2009 erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde vom 25.10.2009 erwogen:
II.1. Zur Lage im Kosovo, insbesondere auch im Hinblick auf die Frage der Möglichkeit der Religionsausübung im Kosovo wird festgestellt:römisch zwei.1. Zur Lage im Kosovo, insbesondere auch im Hinblick auf die Frage der Möglichkeit der Religionsausübung im Kosovo wird festgestellt:
Es werden die folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid zur diesbezüglichen Situation im Kosovo zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erklärt:
"Allgemeine Lage
Politik/Wahlen
Bei den von der OSZE unterstützten Parlamentswahlen am 17.11.2007 wurde die "Partia Demokratike e Kosovës, PDK" (PM Thaci) mit 34,3 % stärkste Partei, gefolgt von der "Lidhja Demokratike e Kosovës, LDK" (Präsident Sejdiu) mit 22,6 %. Weitere drei Parteien ("Aleanca Kosova e Re, AKR" 12,3 %, "Lidhja Demokratike e Dardanisë, LDD" 10,0 % und "Aleanca për Ardhmërinë e Kosovës, AAK" 9,6%) überwanden die 5%- Hürde. Von den 120 Parlamentsitzen erhielten PDK 37, LDK 25, AKR 13, LDD 11 und AAK 10 Sitze. Weitere 20 Sitze sind für die Minderheitenparteien reserviert, davon 10 für die serbische Bevölkerungsgruppe. Die Koalitionsregierung aus LDK und PDK unter Führung von Premierminister Thaci wurde am 09.01.2008 vom Parlament bestätigt. In derselben Sitzung wurde der bisherige Staatspräsident Sejdiu wieder gewählt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)
Im April 2008 stellte die neue Regierung ihr Programm für die nächsten zwei Jahre vor. Mit den Schwerpunkten wirtschaftliche Entwicklung und Umsetzung des Statusprozesses. Neben der Verabschiedung der Verfassung wurde ein Paket von über 40 Gesetzen, die die grundlegenden Funktionen des Staates gewährleisten (z.B. Gesetz über den öffentlichen Dienst, Gesetze zur Regelung des Justizsystems, Gesetze über die Streitkräfte, Polizeigesetz, kommunale Verwaltung etc.). Im September wurden die ersten Botschafter ernannt. Weiters wurde Fehmi Mujota als neuer Verteidigungsminister eingesetzt, der die neue Kosovo Security Force (KSF) aufbauen soll.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl, Kosovo, Nov. 2008)
Allgemeine Sicherheitslage
Trotz aller anfänglicher Demonstrationen und Ausschreitungen verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig. Demonstrationen fanden zwar auch im Südkosovo immer wieder in den serbischen Enklaven statt, allerdings ohne relevante gewaltsame Vorfälle. Auch die befürchteten Pogrome gegen Serben und Aufstände von Albanern in den Nachbarländern blieben aus. Die Furcht vor einem Massenexodus aus den serbischen Enklaven, dem angedrohten wirtschaftlichen Boykott seitens der serbischen Regierung oder gar vor einer militärischen Aktion serbischer Streitkräfte erwies sich als unbegründet.
(International Crisis Group, Kosovo's First Month, 18 March 2008, http://www.crisisgroup.org/home/index.cfm?id=5335&1=1, Zugriff am 29.09.2008)
Mit der Unabhängigkeit übernimmt der Kosovo die internationalen Verpflichtungen, stellt die Sicherheit der Grenzen mit den Nachbarländern sicher, verbietet die Anwendung von Gewalt, um Differenzen beizulegen, wird in der Erklärung betont, die auch den Willen des Kosovo ausdrückt, gutnachbarschaftliche Beziehungen mit den Ländern der Region zu unterhalten. Zudem solle der Schutz des kulturellen und religiösen Erbes garantiert werden, heißt es in Anspielung auf die serbische Minderheit im Lande.
(derStandard.at, Unabhängigkeitserklärung: "Dem Frieden verpflichtet", 18. Feb. 2008)
Die generelle Sicherheitslage in Kosovo kann als stabil, aber weiterhin angespannt bezeichnet werden. Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Pfeilern, der kosovarischen Polizei (KP), den internationalen Polizeikräften sowie
KFOR.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)
Der neu ernannte NATO-Generalsekretär Anders Fogh Rasmussen erklärte in seiner Antrittsrede, dass die KFOR-Truppen mittelfristig auf eine schnelle Eingreiftruppe von ca. 2.500 Mann reduziert werden bzw. überhaupt zur Gänze den Kosovo verlassen könnten. Auch der Chef des NATO-Kommando Süd im Kosovo hält eine mögliche Reduktion der KFOR-Truppen auf ca. 2.500 Mann in den nächsten zwei Jahren für möglich.
(BalkanInsight.com: Serbia: Conditions Not Right for KFOR Withdrawal, 06.08.2009)
Trotz gelegentlicher Zwischenfälle ist die Sicherheitslage ein Jahr nach der Unabhängigkeit ziemlich entspannt. Tatsächlich hat sich die Sicherheitssituation auch für die serbische Minderheit im vergangenen Jahr verbessert. Sie können sich im ganzen Land ohne Gefahr bewegen. Das heißt, dass sich auch die Enklaven öffnen. Die KFOR habe bereits einige Posten aufgelöst, auch Schutzzäune um Kirchen wurden entfernt. Geplant seien nun "Entwicklungszonen" in Gebieten mit verschiedenen ethnischen Gemeinschaften, wo die KFOR, NGOs und Institutionen des Kosovo Toleranz fördern sollen. Die KFOR steht auch im Kontakt zu den serbischen Streitkräften.
(derStandard.at: Kosovo: Die Enklaven öffnen sich, 15. Feb. 2009)
Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich meist nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Fälle von Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzung des persönlichen Ehrgefühls. Zuletzt kam es zu einigen Vorfällen in Nord-Mitrovica zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen, wobei nicht immer klar wird, ob der Anlass rein ethnisch motiviert war oder von interessierten Kräften der lokalen organisierten Kriminalität als solcher instrumentalisiert wurde. Ethnisch motivierte Gewalttaten machen dagegen nur einen sehr geringen Teil der Kriminalität aus, laut UNMIK-Polizeiangaben im unteren einstelligen Prozentbereich.
Zentrales Element des künftigen Engagements der EU in Kosovo ist die im Februar 2008 beschlossene zivile Mission der EU (EULEX), die insbesondere Aufgaben im Bereich "Rechtsstaatlichkeit" übernimmt und seit dem 9.12.2008 mit Tätigkeiten im gesamten Missionsgebiet begonnen hat. Neben Beratungsfunktionen beim Aufbau der Polizei, der Justiz, dem Zoll und der Verwaltung haben die Mitarbeiter auch exekutive Funktionen, z.B. bei der Verfolgung organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischer Kriminalität, Kriegsverbrechen sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. EULEX hat derzeit ca. 1.600 Vollzugsbeamte im Polizeibereich aus 29 Staaten im Einsatz. Insgesamt sind ca. 400 dieser Beamten in Formed Police Units (FPUs) eingesetzt, d.h. in geschlossenen Einheiten, die zur Kontrolle von Menschenaufläufen bzw. Aufruhr eingesetzt werden können. Die Sollstärke der EULEX Polizei beträgt ca. 1.800 Beamte.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)
Die Oberhoheit im Kosovo wird von einem Internationalen Zivilen Repräsentanten (ICR) ausgeübt, der gleichzeitig die Funktion eines EU-Sonderbeauftragten (EUSR) bekleidet und von der Internationalen Lenkungsgruppe (ISG) ernannt wird. Der ICR hat die Vollmacht, den Ahtisaari-Plan durchzusetzen, und kann dafür auch von den Institutionen des Kosovos erlassene Gesetze aufheben, die Ernennung von Beamten ratifizieren oder sie absetzen. Zusätzlich wird der ICR bestimmte Staatsbeamte in jedem Fall direkt ernennen, so den Chef des Rechnungshofs, den Generaldirektor der Zollbehörde, den Direktor des Finanzamts, den Direktor des Finanzministeriums und den Verwaltungsdirektor der Zentralbank.
(Das "unabhängige" Kosovo: Anatomie eines westlichen Protektorats, http://www.wsws.org/de/2008/mar2008/koso-m05.shtml, Zugriff am 26.03.2009)
Seit Jänner 2009 hat der Kosovo eine eigene Armee. Die "Sicherheitskräfte", wie sie offiziell heißen, zählen 2500 aktive Soldaten und 800 Reservisten. Sie sind mit Handfeuerwaffen ausgerüstet, die sie nur bei direkter Lebensgefahr verwenden dürfen. Die kosovarischen Sicherheitskräfte werden von britischen Armeeoffizieren ausgebildet, die Uniformen kommen aus den USA und die Fahrzeuge aus Deutschland. Die Sicherheitskräfte sind dem im Vorjahr gegründeten Verteidigungsministerium untergeordnet und sollten mindestens zehn Prozent nicht-albanische Mitglieder aufnehmen. Erster Befehlshaber der "Kosovo-Armee" ist Sulejman Selimi, ehemaliger Kommandant der "Kosovo-Befreiungsarmee" (UÇK) und des formal aufgelösten Kosovo-Schutzkorps.
(derStandard.at: Kosovaren haben eine eigene Armee, 21.01.2009)
Menschenrechte
Allgemein
Die generelle Menschenrechtssituation im Kosovo kann als zufrieden stellend eingestuft werden. Dieser Faktor wird auch immer wieder bei Kontakten mit Vertretern von Minderheiten bestätigt, als Hauptproblem wird die soziale und wirtschaftliche Lage betrachtet.
(Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovobericht, März 2009)
Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in Kapitel II, Artikel 21 ff. der Verfassung der Republik Kosovo enthalten. In Artikel 22 der Verfassung wird die Bindung des kosovarischen Staates an internationale Menschenrechtskonventionen garantiert. Die Institution der Ombudsperson ist seit November 2000 für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig. Mit der UNMIK Regulation 2006/6 wurde die Verantwortung auf die Selbstverwaltungsorgane Kosovos übertragen. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in Kapitel XII, Artikel 132-135 der neuen kosovarischen Verfassung geregelt. Im Kosovo sind zahlreiche NROs tätig. Der freie Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist allen Personen jederzeit möglich.Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in Kapitel römisch zwei, Artikel 21 ff. der Verfassung der Republik Kosovo enthalten. In Artikel 22 der Verfassung wird die Bindung des kosovarischen Staates an internationale Menschenrechtskonventionen garantiert. Die Institution der Ombudsperson ist seit November 2000 für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig. Mit der UNMIK Regulation 2006/6 wurde die Verantwortung auf die Selbstverwaltungsorgane Kosovos übertragen. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in Kapitel römisch zwölf, Artikel 132-135 der neuen kosovarischen Verfassung geregelt. Im Kosovo sind zahlreiche NROs tätig. Der freie Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist allen Personen jederzeit möglich.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)
Folgende internationale Vereinbarungen und Instrumente sind laut Verfassung im Kosovo direkt anwendbar und haben Vorrang gegenüber nationalem Recht:
(1) Universal Declaration of Human Rights;
(2) European Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms and its Protocols;
(3) International Covenant on Civil and Political Rights and its Protocols;
(4) Council of Europe Framework Convention for the Protection of National Minorities;
(5) Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination;
(6) Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women;
(7) Convention on the Rights of the Child;
(8) Convention against Torture and Other Cruel, Inhumane or Degrading Treatment or Punishment;
(Constitution of the Republic of Kosovo: Article 22, Juni 2008;
http://kushtetutakosoves.info/repository/docs/Constitution.of.the.Republic.of.Kosovo.pdf
Zugriff am 26.03.2009)
Das Parlament errichtete ein Committee on Human Rights, Gender Equality, Missing Persons and Petitions, welches die nationale Gesetzgebung diesbezüglich überprüft um diese gegebenenfalls in Einklang mit der EU- und der internationalen Gesetzgebung über Menschenrechte zu bringen. Menschenrechtsabteilungen wurden auf kommunaler Ebene eingerichtet, um die Einhaltung und Überwachung derselben auch auf lokaler Ebene zu gewährleisten. Diese Abteilungen ergänzen die Menschenrechtsabteilungen auf ministerieller Ebene. Darüber hinaus finden laufende Schulungen relevanter Personen statt um die Koordination der beiden Ebenen auf diesem Gebiet zu verbessern. Probleme finden sich derzeit noch auf dem Gebiet der Überwachung von Menschenrechten, insbesondere in Hinblick auf die derzeit dafür zur Verfügung stehenden parlamentarischen Kapazitäten.
(Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244) 2008 Progress Report, Nov. 2008)
Opposition
Die Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition sind uneingeschränkt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)
Die Opposition im Parlament besteht aus den Parteien: AKR (Allianz Neuer Kosovo), 13 Sitze; AAK (Allianz für die Zukunft Kosovos), 13 Sitze; LDD (Demokratische Liga von Dardanien), 11 Sitze (Abspaltung von der LDK im Januar 2007); SLS (Selbstständig Liberale Partei), kosovo-serbische Partei, 7 Sitze; Gruppe 7+, zusammengesetzt aus politischen Vertretern der türkischen, bosniakischen und Roma-Gemeinschaften, 7 Sitze; Parteilose, 7 Sitze.
(Auswärtiges Amt: Länderinformationen: Kosovo, März 2009)
Minderheiten
Minderheitenrechte
In der neuen Verfassung des Kosovo wurden sämtliche Punkte des Ahtisaari-Pakets umgesetzt, welches umfangreiche Rechte für Minderheiten mit Selbstverwaltung und gesicherte Mitwirkung an der Verwaltung und Gesetzgebung im Kosovo durch gesicherte Quotenplätze garantiert. Ohne politischen Einfluss von außen und ohne Hardliner in der Politik wäre auch der Bereich Kosovo Nord kein Problem, die südlichen Enklaven haben Normalität im Alltagsleben erreicht. In einigen Gemeinden - besonders hervorzuheben sind Kamenica und Prizren - funktioniert das Miteinander der verschiedenen Volksgruppen sehr gut. Alle Gruppen wurden eingeladen, sich am politischen, kulturellen, sozialen und vor allem wirtschaftlichen Leben und Aufbau im Kosovo aktiv zu beteiligen.
(Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovobericht, Sept. 2008)
Der Athisaari-Plan bildet nun die Grundlage für den Aufbau eines multiethnischen, demokratischen Rechtsstaats, der höchsten Menschenrechtsstandards verpflichtet und nach
Europa hin orientiert sein soll. Eine der Schlüsselvorgaben des Ahtisaari-Plans, ist die Garantie der parlamentarischen Vertretung von Gemeinschaften, die nicht in der Mehrheit sind. Gesetze, die von besonderem Interesse für diese Gemeinschaften sind, können nur mit einer doppelten Mehrheit der Abgeordneten, die diese Gemeinschaften repräsentieren, sowie aller Abgeordneten, die angeben, Vertreter der Gemeinschaften zu sein, angenommen werden. Auch die Regierung sowie der Staatsdienst müssen die Diversität der Gesellschaft widerspiegeln.
(Konrad Adenauer Stiftung: Interethnische Beziehungen in Südosteuropa, Juni 2008)
Trotz der immer noch vielfältigen Schwierigkeiten, denen sich Angehörige der unterschiedlichen Minderheiten im unabhängigen Kosovo nach wie vor ausgesetzt sehen, wird berichtet, dass die lokalen Sicherheitskräfte im Allgemeinen ihren Aufgaben in professioneller und kompetenter Weise nachkommen. Es besteht jedenfalls grundsätzlich ausreichender Schutz für alle Minderheitenangehörige, indem UNMIK/KPS/KFOR durch ständige Präsenz und durch Schutz der Enklaven dieser Gruppen mittels Checkpoints deren Sicherheit garantieren. Darüber hinaus gewährleisten UNMIK und die KPS, dass gesetzliche Normen bezüglich Ausforschung, Untersuchung und Bestrafung im Falle verfolgungsbezogener Taten für alle ethnischen Gruppen, zur Anwendung kommen.
(Home Office-UK Border Agency: Operational Guidance Note, Kosovo, July 2008)
Albaner
Die einseitige Ausrufung der Unabhängigkeit hat bei den Kosovo - Albanern zu einer Entspannung geführt, da ihre Ansprüche zufrieden gestellt wurden und insbesondere die neue Regierung unter PM THAQI sehr moderate Schritte setzt, um die Lage weiter zu stabilisieren.
(Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovobericht, März 2008)
Das Hauptproblem für die meisten Albaner im Kosovo ist nach wie vor die desolate Wirtschaftslage sowie die völlige Perspektivlosigkeit mit der auch die albanische Mehrheitsbevölkerung konfrontiert ist. Sicherheitsprobleme spielen für Albaner in Gebieten, in denen sie die Mehrheit stellen, nur noch eine untergeordnete Rolle und es ist von keiner erhöhten Verfolgungswahrscheinlichkeit dieser Personengruppe mehr auszugehen. Probleme können jedoch bei Albanern in Minderheitsgebieten nicht ausgeschlossen werden.
(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo: 14.-19.5.2006, 06.2006)
Serben
Die Sicherheitssituation hat sich auch für die serbische Minderheit im vergangenen Jahr verbessert. Sie können sich im ganzen Land ohne Gefahr bewegen. Das heißt, dass sich auch die Enklaven öffnen. Die KFOR habe bereits einige Posten aufgelöst, auch Schutzzäune um Kirchen wurden entfernt. Geplant seien nun "Entwicklungszonen" in Gebieten mit verschiedenen ethnischen Gemeinschaften, wo die KFOR, NGOs und Institutionen des Kosovo Toleranz fördern sollen. Die KFOR steht auch im Kontakt zu den serbischen Streitkräften.
(derStandard.at: Die Enklaven öffnen sich, 15. Feb. 2009)
Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander hat deutlich zugenommen. Insbesondere in den südlichen kosovo-serbischen Enklaven verläuft das Nebeneinander von Serben und Albanern weitgehend ohne größere Spannungen. Seit Ende 2007 kann von schwerwiegenden interethnischen Vorfällen nicht mehr gesprochen werden. Nach Schätzungen von UNMIK und KFOR leben derzeit noch ca. 100.000-120.000 Serben in Kosovo, davon etwa 60% in Enklaven im Süden und 40% im serbisch dominierten, direkt an Serbien grenzenden Norden Kosovos. Das Leben der Serben ist vor allem auf die von ihnen bewohnten Siedlungsräume, Dörfer und häufig unter UN- oder KFOR-Schutz stehenden Enklaven beschränkt. Dort ist die Lage nach Ansicht internationaler Beobachter ruhig, aber nicht stabil. Bewegungsfreiheit im gesamten Land ist zwar gegeben, allerdings wird davon zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albaner in den jeweiligen Mehrheitsgebieten aus subjektiv empfundenem Unsicherheitsgefühl kein Gebrauch gemacht. Dies hat sich auch seit der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo nicht geändert.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)
Es gibt zahlreiche Autobusse aus den Enklaven und verschiedenen Städten des Kosovo nach Serbien, weiters Transportkapazitäten von UNMIK (spezielle Autobusse) und die Möglichkeit der Benutzung der Eisenbahn (derzeit aufgrund der Vorfälle im Norden gestoppt). Damit ist für diese Gruppe auch eine entsprechende medizinische Versorgung in Serbien möglich.
Weiterhin bestehen Zahlungen durch Serbien an verschiedene Personengruppen, wie Pensionisten, Lehrer, Polizeibeamte etc, wobei in vielen Fällen ein Doppelbezug - da auch eine Zahlung aus dem Kosovo-Budget erfolgt - vorliegt.
(Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovobericht, März 2009)
Die größte serbische Gemeinde ist Nord-Mitrovica mit ca. 20.000 Einwohnern. Bis zu den Märzunruhen 2004 gab es noch einige serbische Familien im albanischen Südteil der Stadt, in welchem 80.000 Albaner leben. Mitrovica ist eine geteilte Stadt, mit zwei Gemeindeverwaltungen. Laut Ahtisaari-Plan soll ein international überwachter, gemeinsamer
Ausschuss für Angelegenheiten der Gesamt-Stadt gebildet werden. Der serbische Staat reicht durch die Finanzierung der Parallelstrukturen - etwa des Krankenhauses, oder der Universität - bis ans Ufer der Ibar heran. Das serbische Kosovo-Ministerium unterhält vor Ort ein Büro und koordiniert von dort auf Weisung Belgrads regierungstreue, serbische Entsandte, über welche die Finanztransfers aus dem serbischen Staatshaushalt abgewickelt werden.
Der serbischen Gemeinschaft wird ein hohes Maß an Kontrolle über ihre Angelegenheiten eingeräumt. Im Rahmen der Verfassung des kosovarischen Staates wird ihnen autonome Bildungs-, Kultur-, und Gesundheitspolitik zugestanden, Finanzautonomie ist ihnen garantiert, einschließlich des Rechts Finanzmittel aus Serbien auf transparentem Wege zu erhalten; Partnerschaften mit serbischen Gemeinden und Behörden, sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit sind ebenfalls vorgesehen.
(Konrad Adenauer Stiftung: Interethnische Beziehungen in Südosteuropa, Juni 2008)
Religion
Religionsfreiheit
Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt geworden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)
Im Kosovo sind Islam und Christentum mit verschiedenen Untergruppen vertreten. Die Bevölkerung ist sehr religionstolerant, trotz verstärkter Versuche vor allem der arabischen Staaten den sehr pragmatischen Islam fundamentalistischer zu gestalten, war das in der breiten Bevölkerung nicht erfolgreich, wenn es auch optische Anzeichen dafür gibt.
Gesamt beträgt die Anzahl der Katholiken im Kosovo ca. 60.000, welche von 24 Pfarren verwaltet werden. Ein hoher Anteil besteht in den Gemeinden GJAKOVE, KLINE und PRIZREN. Der Bischof ist Don GJERGJI mit dem Sitz in der Apostolischen Administratur in PRIZREN und ist zuständig für den gesamten Kosovo.
Die Bevölkerung im Kosovo ist sehr religionstolerant und zwischen den Religionsgemeinschaften besteht gegenseitiger Respekt und Achtung. Es ist üblich, sich an religiösen Festtagen gegenseitig zu besuchen. Führende Politiker demonstrieren diese Toleranz durch offene Teilnahme an den höheren Feiertagen bei anderen Religionsgemeinschaften (z.B. Besuch der Christmette, Besuch zu Bajram, etc).
(Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovobericht, März 2009)
Religiöse Gruppen
ISLAM - Großmufti Naim TERNAVA (Pristina):
Betrachtet als pragmatischer Islam (kein striktes Einhalten der entsprechenden Gebote), zu welchem sich ein Großteil der Kosovaren bekennt. Das Aufbauprogramm für während des bewaffneten Konflikts 1999 zerstörte Moscheen ist mittlerweile fast vollständig abgeschlossen.
Wahabismus:
Einfluss durch Schulungen von Geistlichen vor allem in Saudi Arabien. Verstärkt in Bereichen der Region PRIZREN (Gora), aber auch in MITROVICA und GJAKOVE anzutreffen.
Derwisch (Sufismus):
Besonders stark präsent in den Gemeinden GJAKOVE, PRIZREN und RAHOVEC vertreten. Hauptorden sind BEKTASHI, MEVLEDI, HALVETI und SAA¿DI. Schätzungen gehen von einem bis zu dreißig Prozent Anteil der Bevölkerung an Derwisch-Orden aus.
Serbisch - Orthodox - Bischof Artemije (Raska und Prizren - dzt. Kloster GRACANICA):
Durch den bewaffneten Konflikt 1999 und die Auswirkungen wurden zahlreiche Kirchen und Klöster zerstört. Teile der serbisch - orthodoxen Kirche im Kosovo äußern sich auch in politischen Fragen und nehmen eine ablehnende Haltung der neuen Republik Kosovo ein. Die Verknüpfung von politischen Thesen - "das Kosovo ist die Wiege des Serbentums" - mit der serbisch - orthodoxen Kirche erhöhte den Stellenwert der Klöster ganz massiv.
Derzeit laufen verschiedene Projekte zur Restaurierung von Klöstern und Kirchen.
Katholizismus - Bischof Don GJERGJI (Sitz in Prizren):
Hoher Anteil in den Gemeinden GJAKOVE, KLINE und PRIZREN. Gesamt beträgt die Anzahl der Katholiken im Kosovo ca. 60.000, welche von 24 Pfarren verwaltet werden. Der Neubau der Kathedrale in Pristina im Zentrum der Stadt schreitet voran.
Andere:
Neben der evangelischen Kirche sind zahlreiche Freikirchen im Kosovo "missionarisch" aktiv. Durch die Vermischung von Sozialhilfe ist auch der Zugang zu Teilen der Bevölkerung gegeben, eine wirkliche Bedeutung kann diesen Kirchen jedoch nicht zugesprochen werden.
(Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovobericht, März 2009)
Rechtsschutz
Justiz
Im Justizwesen sind derzeit 293 örtliche Richter und 91 Staatsanwälte aus allen ethnischen Gruppen tätig. Beobachter stellen noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten fest. EULEX hat seitdem 09.12.2008 justizielle Funktionen übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern ausgeübt wurden. Das Justizsystem ist an vielen Stellen noch verbesserungsbedürftig.
Zentrales Element des künftigen Engagements der EU in Kosovo ist die im Februar 2008 beschlossene zivile Mission der EU (EULEX), die insbesondere Aufgaben im Bereich "Rechtsstaatlichkeit" übernimmt und seit dem 9.12.2008 mit Tätigkeiten im gesamten Missionsgebiet begonnen hat. Neben Beratungsfunktionen beim Aufbau der Polizei, der Justiz, dem Zoll und der Verwaltung haben die Mitarbeiter auch exekutive Funktionen, z.B. bei der Verfolgung organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischer Kriminalität, Kriegsverbrechen sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. EULEX hat derzeit ca. 1.600 Vollzugsbeamte im Polizeibereich aus 29 Staaten im Einsatz. Insgesamt sind ca. 400 dieser Beamten in Formed Police Units (FPUs) eingesetzt, d.h. in geschlossenen Einheiten, die zur Kontrolle von Menschenaufläufen bzw. Aufruhr eingesetzt werden können. Die Sollstärke der EULEX Polizei beträgt ca. 1.800 Beamte.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)
Die Verfassung und die Regierung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die lokale Rechtssprechung sah sich jedoch äußeren Einflüssen ausgesetzt und sorgte nicht immer für faire Prozesse. Auch gab es immer wieder Berichte über Korruption auf diesem Gebiet, das Gerichtswesen arbeitete ineffizient. Die serbische Regierung unterhielt in serbischen Enklaven und Mehrheitsgemeinden weiterhin ein eigenes Justizsystem.
(U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Kosovo, Feb. 2009)
Bezüglich des Zugangs zur Justiz ist das gesetzliche Regelwerk mittlerweile in Kraft gesetzt worden und beinhaltet die sog. Legal Aid Commission, das sog. Legal Aid Coordination Office und fünf sog. District Legal Aid Offices. Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet bedarf es weiterer Anstrengungen seitens aller Beteiligten für alle den Zugang zur Justiz weiter zu verbessern.
(Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2008 Progress Report, Nov. 2008)
Geltendes Recht in Kosovo ist durch ein großes Maß an Rechtsunsicherheit und Mangel an Transparenz gekennzeichnet. Selbst Richter, Rechtsanwälte, Staatsanwälte und andere Juristen sind oft unsicher über das jeweils anzuwendende Recht. Als Rechtsquellen kommen die UNMIK-Regulations, das ehemalige jugoslawische Recht, das vom kosovarischen Parlament erlassene Recht und Völkerrecht in Betracht. Diese Rechtsquellen sind teilweise nicht allgemein bekannt oder zugänglich, sodass die beruflich mit diesen Materialien befassten Personen sie gar nicht einsehen oder anwenden können. Unabhängig vom Inhalt der geltenden Gesetze ist ihre Implementierung nicht gesichert. Dass die EU ihre Bemühungen in Kosovo auf Polizei- und Justizthemen fokussiert, liegt daran, dass dort die größten Defizite liegen. Das Justizsystem gibt besonderen Anlass zur Sorge:
Es ist die schwächste unter Kosovos Institutionen.
Innerhalb des Justizteams sollen EU-Richter und -Staatsanwälte mit ihren kosovarischen Partnern in gemischten Teams zusammenarbeiten. In der Arbeit an gravierenden und sensitiven Straffällen und Zivilrechtsstreitigkeiten soll ein Monitoring und Mentoring, besonders im Zusammenhang mit Eigentumsprozessen erfolgen. Die Unabhängigkeit der lokalen Justiz soll gegenüber jeglichem Druck von außen gestärkt und die Korruption bekämpft werden.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Kosovo Update - Aktuelle Entwicklungen, 12.08.2008)
Das Gerichtswesen im Kosovo umfasst
Einen Obersten Gerichtshof
Ein Hohes Gericht für minderschwere Straftaten
Fünf Kreisgerichte
26 Gemeindegerichte
25 Gerichte für minderschwere Straftaten
Ein Handelsgericht
Die neue Verfassung sieht nun auch ein Verfassungsgericht sowie einen Justizrat und einen Staatsanwaltschaftlichen Rat als unabhängige Einrichtungen vor.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl, Kosovo, Nov. 2008)
Sicherheitsbehörden
Die Kosovo Police (KP - ehemals Kosovo Police Service KPS) hat derzeit eine Stärke von 8.808 Personen (7.105 Polizisten, 572 Angehörige des so genannten "Sicherheitspersonals" und 1.131 Angehörige des Zivilpersonals). Zudem wurden im Bereich Grenze "Border and Boundary" (KP BBP) drei RHQ (Nord, Ost, West) mit nach geordneten Stationen errichtet. Zwei davon wurden vollständig an KP übergeben. In dem RHQ Nord sind die Grenzübergänge 1 und 31 in den kosovo-serbischen Gemeinden Leposavic und Zubin Potok weiterhin unter Exekutivgewalt der UNMIK-Grenzpolizei, da hier die KP als Ordnungsgewalt nicht akzeptiert wird. Weiterhin unterstehen der KP inzwischen 34 Polizeistationen (6 davon nicht überführt, die sich überwiegend in den Minderheitengebieten befinden).
Der Frauenanteil in der KP beträgt mit 958 Beamtinnen 13,53 %. 84,5% der KP Beamten sind Kosovo-Albaner, etwa 15,5% sind Angehörige von Minderheiten (9,93% Serben, 2,99%
Bosniaken; die übrigen gehören anderen Minderheiten wie z.B. Gorani, Roma, Mazedoniern,
Ägyptern, Türken oder Montenegrinern an).
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)
Ein großer Teil der alltäglichen Polizeiarbeit wird bereits von den Kräften der KP absolviert, deren Aufbau je nach Gebiet multiethnisch ist und die bei der Bevölkerung mittlerweile ein gewisses Maß an Vertrauen in ihrer Arbeit erfahren hat. Jedenfalls ist es bestimmt so, dass sich jeder Einwohner des Kosovos vertrauensvoll, im Falle eines Falles, an diese Polizeitruppe wenden kann, da diese absolut verpflichtet ist, jeder Anzeige eines Bürgers nachzugehen.
Kosovo Police wird darüber hinaus von EULEX-Police und auch KFOR beraten und unterstützt. Spannungen bestehen vor allem im Nordkosovo, wo der politische Einfluss der serbischen Regierung und der Radikalisierungsgrad am höchsten ist. In den südlichen serbischen Enklaven besteht wesentlich geringerer Einfluss. Durch die serbische Parallelverwaltung kommt es auch im Sicherheitsbereich zu Problemen bei fehlender Zusammenarbeit der (serbischen) Bevölkerung mit Kosovo Police.
(Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovobericht, März 2009)
Die Arbeit der Kosovo Police betreffend Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Bekämpfung der Kleinkriminalität ist in den albanischen Mehrheitsgebieten zufrieden stellend. Gesetze über die Polizei und ein Polizeiinspektorat wurden im Februar 2008 angenommen. Das Kosovo Centre for Public Security, Education and Development wurde zu einer Exekutivabteilung im Innenministerium umgewandelt. Die Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft blieb weiterhin schwierig. Die Untersuchungs- und Kontrollkapazitäten innerhalb der Polizei bedürfen weiteren Ausbaus.
(Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2008 Progress Report, Nov. 2008)
Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KPS aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren.
(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo: 14.-19.5.2006, 06.2006)
In Kosovo sind insgesamt ca. 14.700 KFOR-Soldaten aus NATO- (12.400 Soldaten) und Nicht-NATO-Staaten (2.300 Soldaten) stationiert. Deutschland beteiligt sich mit ca. 2.300 Soldaten am KFOR-Einsatz. Das Operationsgebiet von KFOR ist in fünf Sektoren eingeteilt, von denen je einer unter italienischer, österreichischer, amerikanischer, irischer bzw. französischer Leitung steht. KFOR wird vorerst weiterhin mit ähnlicher Stärke die Stabilität in Kosovo gewährleisten helfen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)
Polizeigewalt
Das Polizeiinspektorat Kosovo (PIK) agiert al seine unabhängige Abteilung innerhalb des Innenministeriums. Dessen Aufgabe besteht in einer Verbesserung der Polizeiarbeit und fungiert als Aufsichtsorgan in Fällen von Polizeiübergriffen und Polizeifehlverhalten. Erhebungsergebnisse dieser Abteilung werden an ein Senior Police Appointment and Disciplinary Committee (SPADC) zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet. Das PIK untersuchte 2008 etwa 2000 Fälle, von denen 482 an die SPADC und 781 an die Professional Standards Unit (PSU), die für die Untersuchung und Sanktionierung kleinerer Polizeivergehen zuständig ist, übermittelt wurden.
(U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Kosovo, Feb. 2009)
Korruption
Aufgrund mangelnden politischen Willens Korruption zu bekämpfen, und auch wegen unzureichender legislativer und gesetzter Maßnahmen, ist die Korruption nach wie vor ein weit verbreitetes Phänomen und stellt ein erhebliches Problem dar. Die Verfolgung einer Null-Toleranz-Politik in diesem Zusammenhang ist in der europäischen Partnerschaft für Kosovo ein Hauptpunkt. Im März 2008 präsentierte die Kosovo Anti-Corruption Agency (KAA) ihren ersten Jahresbericht der Parlamentsversammlung. Darin wurden 35 Fälle von Korruption zur Anzeige gebracht, in 7 Fällen kam es dabei zu einer Strafverfolgung.
(Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2008 Progress Report, Nov. 2008)
NGO's
Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren.
(U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Kosovo, Feb. 2009)
Ombudsman
Ein Ombudsmann war für die Untersuchung von Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen seitens der Regierung zuständig. Allerdings wurden dessen Untersuchungsergebnisse und Empfehlungen von der Regierung, Gerichten und der Kosovo Polizei nicht immer befolgt. Die meisten untersuchten Fälle betrafen Besitzrechte, Behördenwillkür, Gerichtsverfahren, ungenaue Untersuchungen von Kriminalfällen und Straflosigkeit.
(U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Kosovo, Feb. 2009)
Die Ombudsperson Institution ist kompetent nicht nur Untersuchungen aufgrund von Beschwerden einzuleiten, sondern auch sog. ex-officio Nachforschungen selbst durchzuführen. Das Mandat der Institution besteht darin Politiken und Gesetze der lokalen Behörden auf die Respektierung der Menschenrechte und von "good governance" hin zu überprüfen. In Fällen, in denen die Institution zum Schluss kommt, dass bestimmte Maßnahmen gegen internationale Menschenrechtsstandards verstoßen, die die gesamte Öffentlichkeit und nicht nur eine einzige Person betreffen, kann ein Spezialbericht mit entsprechenden Empfehlungen an das Kosovo Parlament erstellt werden.
(Republic of Kosovo - Ombudsperson Institution: Eighth Annual Report 2007-2008, July 2008)
Rückkehrfragen
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen. Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 KW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse. Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
(Pichler, Andreas - VB an der ÖB Pristhina: Kosovobericht, März 2009)
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden.
Jede Gemeinde im Kosovo hat ein Zentrum für Sozialarbeit, in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Servicestellen für Minderheiten. Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I: Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig): Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit; Personen mit 65 Jahren oder älter; Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen; Kinder bis zu 14 Jahren; Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen; Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren; Kategorie II:
Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren od. ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar).Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren od. ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar).
Für anlassbezogene Notfälle (z.B. Brände, Unfälle, Katastrophen) kann einmal pro Jahr ein Betrag zwischen 100 und 300 Euro ausbezahlt werden. Diese Notstandshilfe wird nur dann gewährt, wenn das Familieneinkommen unter 250 Euro monatlich beträgt.
Alterspension mit einer Zahlung von 45 Euro pro Monat (Kriterien Alter ab 65 Jahre) - derzeit abgedeckt in der Sozialhilfe; Mit Jänner 2008 betrug der Anteil dieses Personenkreises insgesamt 113.000 Personen. Invaliditätspensionen für Personen mit dauernder oder permanenter Behinderung und dadurch bedingter Arbeitsunfähigkeit - derzeit abgedeckt durch die Sozialhilfe. Mit Jänner 2008 betrug der Anteil dieses Personenkreises insgesamt
19.730 Personen.
(Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovobericht, März 2009)
Die Beschäftigungslage befindet sich auf unverändert niedrigem Niveau. Die Arbeitslosenquote liegt bei geschätzten 45 %. Bei Jugendlichen unter 30 Jahren erhöht sie sich auf nahezu 60 %. Bei diesen Zahlen ist die signifikante Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in der organisierten Kriminalität nicht berücksichtigt. Auch wenn man zusätzlich die Beschäftigung in der Landwirtschaft (Subsistenzwirtschaft und Schwarzarbeit) in Rechnung stellt, beträgt die Arbeitslosenquote trotzdem immerhin noch ungefähr ein Drittel. Das durchschnittliche monatliche Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 230 Euro. Auch hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in der organisierten Kriminalität und in der Schwarzarbeit erzielten Einkommen statistisch nicht erfasst werden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch ein öffentliches, dreistufiges Gesundheitssystem gewährleistet, und zwar durch Erstversorgungszentren, Krankenhäuser auf regionaler Ebene und eine spezialisierte Gesundheitsversorgung durch die Universitätsklinik Pristina. Neben dem öffentlichen Gesundheitssystem gibt es mittlerweile eine große Anzahl von Privatpraxen und einige privat geführte medizinische Behandlungszentren, die eine Vielzahl von Behandlungsmöglichkeiten anbieten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)
Das Versorgungsnetz im Kosovo ist flächendeckend, wobei zu den angeführten Einrichtungen auch zahlreiche Privatpraxen von Ärzten bestehen. Die Einrichtungen liegen in erreichbarer Entfernung und bieten eine Basisversorgung der Bevölkerung. Das Problem sind nicht die Behandlungskosten - hier fallen sehr geringe Beträge an und jener Personenkreis, welcher Sozialunterstützung erhält, ist auch von diesen Kosten befreit - sondern die Verfügbarkeit der Medikamente und technischen Einrichtungen, sowie Ausbildungsstand von Fachärzten.
Jene Medikamente, welche in der "Essential Drug List" angeführt sind, werden zwar kostenlos abgegeben, es treten häufig Engpässe auf (nur ca. 30 Prozent der Medikamentenarten sind verfügbar). Dann muss auf private Apotheken ausgewichen werden, wo die Medikamente selbst zu bezahlen sind. Generell ist die überwiegende Anzahl der notwendigen Medikamente im Kosovo vorhanden, das Versorgungsnetz wird durch private Apotheken entsprechend aufrechterhalten. Allerdings tauchen immer wieder Presseberichte über Handel mit abgelaufenen oder gefälschten Medikamenten auf.
(Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovobericht, März 2009)
Die Versorgung bei Operationen in Kosovo bessert sich stetig, ist aber vor allem in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Kleinstkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. Die Möglichkeiten, komplizierte operative Eingriffe vorzunehmen, sind weiterhin begrenzt. Das Gesundheitsministerium verfügt über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen.
Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa, aber auch von Privatpersonen organisierte Initiativen führen insbesondere für schwer erkrankte Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung im Ausland anfallender Behandlungskosten.
Am 15.12.2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren Möglichkeiten zur Behandlung auf dem Gebiet der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Radiotherapie) im Universitätsklinikzentrum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden.
Das jährliche Budget des Gesundheitsministeriums für Hämodialyse beträgt weiterhin 3 Mio. Euro. In sechs Dialysezentren in Pristina, Prizren, Peje, Gjilane, Gjakove und Mitrovica sind 100 in Deutschland hergestellte, regelmäßig technisch gewartete Dialysegeräte sowie das dafür benötigte Verbrauchsmaterial verfügbar.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen erfolgt im öffentlichen Gesundheitssystem in acht Zentren für geistige Gesundheit, den so genannten Mental Health Care Centres, MHCs, die sich u.a. in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd) und Prishtinë/Pri¿tina befinden. In den fünf Regionalkrankenhäusern Pristine/Pri¿tina, Mitrovicë/Mitrovica (Nord), Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica stehen Abteilungen für stationäre Psychiatrie inklusive jeweils angeschlossener Ambulanz zur Verfügung.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)
Traumatisierung
Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Auf Anfragen erklärten die behandelnden Ärzte der Psychiatrien in den Regionalkrankenhäusern, PTBS-Patienten überwiegend medikamentös, aber auch teilweise auf psychotherapeutischer Grundlage zu behandeln, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliege und die Zeit für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen zur Verfügung stehe. Trotz teilweise fehlender psychotherapeutischer Qualifikation seien die Ärzte in der Lage, psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten zu führen.
Die Nachsorge der PTBS-Patienten findet zunehmend in den primären Strukturen der FMCs statt. So legt z. B. das Zentrum für Mentale Gesundheit für den Kreis Prizren seinen Schwerpunkt auf die Rehabilitation. Es finden ambulante Gesprächstherapien in der Einrichtung oder in Form von Hausbesuchen durch ein Team statt, wobei Familienmitglieder in die Behandlung integriert werden. Wie in unterschiedlichen öffentlichen Einrichtungen von Ärzten berichtet wird, ist die Quote der Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS insbesondere
in den letzten 3 Jahren deutlich zurückgegangen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)
Die NRO Rehabilitation Center for Torture Victims bietet als Behandlungsmethoden supportive Psychotherapie, kognitive Therapie, Entspannungsmethoden, Rollenspiele, Kunst- und Wahrnehmungstherapie u. a. an. Betreuungseinrichtungen dieser NRO finden sich in Pristina, Gjilan, Decan, Peje, Skenderaj, Podujevo und Suhareke.
Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery, das Centre for Stress Mangement and Education in Gjakove, "One to One" Psychosocial Centres in Peje und Prizren. Zusätzlich sind einige NROen wie z.B. Medica Kosova tätig, die psychisch Kranke und durch belastende Kriegsereignisse traumatisierte Personen beraten und medizinisch/psychologisch behandeln.
(ÖB Pristina: Anfragebeantwortung vom 03.12.2007)
Es liegen allerdings keine Hinweise darauf vor, dass behandlungsbedürftige Personen aufgrund fehlender Therapieplätze tatsächlich nicht behandelt werden konnten. Auch die Volkszugehörigkeit hat auf die Erreichbarkeit von Therapieplätzen nur einen geringen Einfluss. Nach Auskunft der befragten Ärzte fühlen sich alle Therapeuten an die Standesehre
und den medizinischen Eid gebunden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)
Kosovo hat derzeit noch kein bilaterales Sozialversicherungsabkommen mit Österreich, und wahrscheinlich auch mit anderen Staaten, abgeschlossen. Jedoch erfolgt eine diesbezügliche Sichtung durch das kosovarische Außenministerium, wobei zwei Optionen bestehen:
einerseits die Übernahme von Abkommen, wie sie zwischen Österreich und Jugoslawien bestanden haben bzw. andererseits der Abschluss von neuen Abkommen.
(Bericht des Polizeiattachés an der OB Pristina, 11.08.2009)
Behandlung nach Rückkehr
Nach Mitteilung des Ministeriums für Arbeit und Sozialfürsorge (MLSW) gibt es in Kosovo keine klassischen Kinderheime für den Schutz von Kindern ohne elterliche Fürsorge. Jedoch können verlassene oder misshandelte Kinder befristet im SOS-Kinderdorf in Pristina untergebracht werden. Das Haus wird von einer Nichtregierungsorganisation geführt. Die Regierung Kosovos bzw. das MLSW haben ein Abkommen unterschrieben, wonach die Kinder für einen begrenzten Zeitraum dort untergebracht werden können, bis alternative Schutzformen wie Familienzusammenführung, Unterbringung in einer Familie oder Adoption gefunden werden. Darüber hinaus sind zwei weitere Unterbringungshäuser, gegründet und finanziert vom MLSW, für den Schutz von Kindern, die Minderheiten angehören, und für Kinder mit Behinderungen in Betrieb. Die Aufnahmekapazität liegt bei bis zu 10 Personen.
Alleinstehende oder allein erziehende Frauen: Personen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, geraten wegen der hohen Arbeitslosigkeit zumeist unmittelbar in Abhängigkeit von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen.
Die Möglichkeiten der Frauenorganisationen in Kosovo, hilfsbedürftige Frauen unterzubringen, sind sehr begrenzt. So ist die Unterbringung in Pristina auf drei Wochen, in Gjakovë/Dakovica und Pejë/Pec auf drei Monate beschränkt.
Dennoch kann die Unterbringung in Einzelfällen auch über diesen Zeitraum hinaus erfolgen. Nach Mitteilung des MLSW gibt es im Kosovo Häuser für den Schutz von Jugendlichen und Müttern mit Kindern, wenn Fälle von Misshandlungen oder Gewaltanwendung vorliegen. Das Ministerium hat für solche Fälle Verträge mit Nichtregierungsorganisationen abgeschlossen. Der Schutz beträgt sechs Monate mit Verlängerungsmöglichkeit, wenn sich die Bedingungen oder das Umfeld nicht geändert haben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)
Soziale Gruppen
Frauen/Kinder
Alleinstehende oder allein erziehende Frauen: Personen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, geraten wegen der hohen Arbeitslosigkeit zumeist unmittelbar in Abhängigkeit von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Die Möglichkeiten der Frauenorganisationen in Kosovo, hilfsbedürftige Frauen unterzubringen, sind sehr begrenzt. So ist die Unterbringung in Pristina auf drei Wochen, in Gjakovë/Dakovica und Pejë/Pec auf drei Monate beschränkt.
Dennoch kann die Unterbringung in Einzelfällen auch über diesen Zeitraum hinaus erfolgen. Nach Mitteilung des MLSW gibt es im Kosovo Häuser für den Schutz von Jugendlichen und Müttern mit Kindern, wenn Fälle von Misshandlungen oder Gewaltanwendung vorliegen. Das Ministerium hat für solche Fälle Verträge mit Nichtregierungsorganisationen abgeschlossen. Der Schutz beträgt sechs Monate mit Verlängerungsmöglichkeit, wenn sich die Bedingungen oder das Umfeld nicht geändert haben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)
Um auf die speziellen Probleme und Anliegen von bestimmten gefährdeten Menschengruppen, insbesondere Kinder, Frauen und Minderheiten, hat die Ombudsperson Institution drei spezielle Anwaltsteams eingerichtet: The Children's Rights Team (CRT), the Gender Equality Unit (GEU) and the Non-Discrimination Team (NDT).
(Republic of Kosovo Ombudsperson Institution: Eighth Annual Report 2007-2008, July 2008)
Der Bereich "Gewalt in der Familie" hat durch die internationale Präsenz und die Weiterentwicklung der Gesellschaft, verbunden mit Auswirkungen des Verhaltens von im Ausland lebenden Kosovaren eine bessere Entwicklung genommen. Die Tabuisierung von Gewalt bricht auf, Kosovo Police und Justiz sowie NGO¿s nehmen sich der Fälle an, es besteht eine entsprechende Opferbetreuung.
Die Bevölkerung im Kosovo gibt Kindern einen höheren Stellenwert als vergleichsweise in anderen Ländern. Allerdings kommt es bei verschiedenen ethnischen Gruppen aufgrund der schlechten sozialen und wirtschaftlichen Lage zum Einsatz der Kinder für Bettelei oder Gelegenheitsarbeiten.
(Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovobericht, März 2009)"
Zur Situation der Katholiken insbesondere in der Heimatgemeinde Gjakove der Beschwerdeführerin wird festgestellt:
Religionen im Kosovo
Im Kosovo sind drei Religionen präsent: Islam, Katholizismus und serbische Orthodoxie.
Zum muslimischen Glauben bekennen sich die meisten Albaner (2,22.156 bzw. 86,9%), die muslimischen Slawen (Goranen und Bosniaken), die Angehörigen der türkischen Minderheit, sowie die Mehrheit der Roma (ein Teil der Roma bekennt sich zum Christentum), Ashkali and Ägypter.
Katholiken
Etwa 77.680 (3%) der Albaner im Kosovo bekennen sich zum katholischen Glauben.
Neben den Albanern sind die Kroaten (wohnhaft in Ferizaj/Uro¿evac3, Lipjan/Lipljan,
Viti/Vitina, Shtërpcë/¿trpce) römisch - katholischen Glaubens.
In 10 der insgesamt 30 Gemeinden des Kosovo leben Albaner römisch katholischen Glaubens. Der Großteil lebt in der Gemeinde Gjakovë/Ðakovica. Etwa 43 000 der insgesamt 110 000 albanischen Bewohner dieser Gemeinde sind Katholiken. Die zweitgrößte Gemeinde stellt Prizren/Prizren mit 14 300 katholischen Albanern dar, gefolgt von Klinë/Klina mit 9500, Prishtinë/Pristina mit 8 200, Pejë/Pec mit 1500, Ferizaj/Urosevac mit 600, Istog/ Istok mit 110, Viti/Vitina mit 300, Deçan/Decane mit 120 sowie Gllogovc/Glogovac mit 50 albanischen Bewohnern katholischen Glaubens. [Demaj, Violeta:
Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten vom Juli 2006, Seite 6]
Das Bistum Prizren
Die insgesamt 77 680 Albaner katholischer Konfession des Kosovo werden vom Bistum Prizren betreut. Bis zum Jahr 2000 gehörten die katholischen Kosovaren zum Bistum Skopje und Prizren, dann wurde der mazedonische Teil abgetrennt und eine eigenständige Apostolische Administratur Prizren gebildet. Das Bistum Prizren ist in 23 Pfarreien aufgeteilt, in denen 55 Priester arbeiten. Die meisten katholischen Priester gehören dem Orden der Franziskaner an und wurden in Bosnien- Herzegowina, Kroatien oder Slowenien ausgebildet. [Müller, Stephan: Gutachten für die Verhandlung am 30.05.2005 zu: Zl 249.520/2-II/04/05, Seite 1]
Als neuer Bischof wurde Dode GJERGJI aus der Gemeinde Viti ernannt [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI]
Obwohl nur 8 200 katholische Albaner in der Hauptstadt Prishtinë/Pristina leben, stellte das Bistum Prizren/Prizren die Forderung nach der Errichtung einer katholischen Kathedrale in Prishtinë/Pristina, mit dem Ziel den derzeitigen Sitz des Bistums von Prizren/Prizren in die Hauptstadt zu verlegen. Die Gemeindeversammlung von Prishtinë/Pristina befürwortete die Forderung des Bistums und übertrug der katholischen Kirche Kommunalland zur Errichtung der Kathedrale. Im September 2005 erfolgte die Grundsteinlegung und befindet sich die Kathedrale derzeit im Aufbau.
Nach 1999 wurden eine Reihe katholischer Kirchen errichtet und kann festgestellt werden, dass die Katholiken in dieser Hinsicht nicht benachteiligt wurden, sondern im Gegensatz eine positive Diskriminierung erfahren haben.
Weder während des Krieges in den Jahren 1998/1999 noch während der Unruhen im März 2004 wurden katholische Kirchen bzw. Institutionen zerstört. [Demaj, Violeta: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten vom Juli 2006, Seite 13], es kam nur zu einem Vorfall in Prizren, als eine katholische Kirche für eine orthodoxe Kirche gehalten wurde und beinahe angegriffen wurde. [Müller, Stephan: Gutachten für die Verhandlung am 30.05.2005 zu: Zl 249.520/2-II/04/05, Seite 1]Weder während des Krieges in den Jahren 1998 aus 1999, noch während der Unruhen im März 2004 wurden katholische Kirchen bzw. Institutionen zerstört. [Demaj, Violeta: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten vom Juli 2006, Seite 13], es kam nur zu einem Vorfall in Prizren, als eine katholische Kirche für eine orthodoxe Kirche gehalten wurde und beinahe angegriffen wurde. [Müller, Stephan: Gutachten für die Verhandlung am 30.05.2005 zu: Zl 249.520/2-II/04/05, Seite 1]
Politisches Engagement der Katholiken
Im Gegensatz zu den Muslimen sind die Katholiken des Kosovo politisch aktiv: Katholiken gründeten die "Partia Shqiptare Demokristiane e Kosovës" (PSHDK) zu deutsch Christlichdemokratische Partei des Kosovo, die zwei Abgeordnete im Parlament stellt. Obgleich als christliche Partei etabliert, sind auch eine große Anzahl von Muslimen Mitglied der PSHDK.
In allen Gemeinden, in denen katholische Albaner in größerer Zahl leben, sind diese auch in die Gemeindestrukturen eingebunden. Es gibt keinen Sektor der kosovarischen Verwaltung in dem nicht katholische Albaner vertreten sind. In Polizei
Justiz, Gesundheitswesen, Unterrichtswesen, etc. sind wesentliche Posten von Albanern katholischen Glaubens besetzt. Beispielsweise wird das Kreisgericht (Gerichtshof zweiter Instanz für Gemeindegerichte sowie Gerichtshof erster Instanz in schweren Strafrechtssachen) in Prishtinë/Pri¿tina von einem Katholiken geleitet.
[Demaj, Violeta: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten vom Juli 2006, Seite 7-9]
Zudem möchte ich darauf verweisen dass die allgemein geschätzte humanitäre Organisation "Mutter Teresa" von Katholiken gegründet worden ist, und katholische Würdenträger und Intellektuelle eine große gesellschaftliche Rolle im Kosovo spielen, so waren Katholiken auch federführend als zu Beginn der Neunziger Jahre auf Versammlungen die Beilegung Tausender von Familienfehden beschlossen worden ist. [Müller, Stephan: Gutachten für die Verhandlung am 30.05.2005 zu: Zl 249.520/2-II/04/05, Seite 1]
Beispiele:
Der frühere Parlamentspräsident Kole BERISHA ist praktizierender Katholik;
Der verstorbene Präsident RUGOVA konvertierte zur katholischen Kirche; [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 18.03.2008, Zahl 68/08 an den unabhängigen Bundesasylsenat]
Verhältnis Moslems - Katholiken
Religiöse Unterschiede spielen im Leben der Kosovo Albaner eine weit untergeordnete Rolle; das einigende Element der gemeinsamen ethnischen Zugehörigkeit überspielt mögliche Unterschiede in der Religionszugehörigkeit. So ist zB nichts Ungewöhnliches, in einer Familie Katholiken und Muslime anzutreffen. [Müller, Stephan:
Gutachten für die Verhandlung am 30.05.2005 zu: Zl 249.520/2-II/04/05 , Seite 1]
Die katholischen Kirchen wurden immer und werden auch heute noch von den moslemischen Albanern geachtet. Eine große Zahl moslemischer Albanern, insbesondere Jugendliche, nimmt an katholischen Zeremonien (Weihnachtsmette,
Osterfeuer, Sonntagsmessen) teil. Der katholische Klerus leistet im Kosovo Versöhnungsarbeit zwischen den Volksgruppen aber auch verfeindeten Albanern, und wird für dessen Arbeit geachtet. [Demaj, Violeta: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten vom Juli 2006, Seite 14]
Die verschiedenen "hohen Feste" der Religionsgruppen werden traditionell von allen Personen gefeiert. Überbetonungen der Religion werden kritisch betrachtet. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI]
Bei den religiösen Feiern in der katholischen Kirche sind regelmäßig die höchsten Funktionäre des Kosovo - Moslems - anwesend (Weihnachten 2007, Präsident
SEJDIU). Moslemische Familien gratulieren ihren christlichen Nachbarn und umgekehrt zu den religiösen Festen. Die Feste werden von allen Kosovaren gefeiert, unabhängig von der Religion (z.B. Christbaum bei Moslems, in der Fußgängerzone Mother Teresa, der Hauptstraße von Pristina, etc). [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 11.02.2008, Zahl 20/08 an den unabhängigen Bundesasylsenat; Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 10]
Verstärkt werden Konvertierungen vom Islam zum Katholizismus bekannt (u.a. eine Gruppe von ca. 30 Personen aus Skenderaj, hoher Anteil in der Gemeinde Klina).
Durch die geschichtliche Entwicklung - Konvertierung während der türkischen Besatzung ab 1455 vom Christentum zum Islam aus pragmatischen Gründen (Anmerkung: Beschäftigung im Staatsdienst, etc) - ist gegenwärtig ein Trend zurück zum Christentum bemerkbar. In der Vergangenheit wurden auch die christlichen Feste und Traditionen innerhalb der Häuser bewahrt. Personen sprechen nicht von einer Konvertierung, sondern einer "Rückkehr" zum ursprünglichen Glauben.
[Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 10]
Situation in den Gemeinden
Gjakove/Djakovica
Gjakovë/Ðakovica ist jene Gemeinde mit dem höchsten Bevölkerungsanteil an katholischen Albanern. Insgesamt leben 43 000 katholische Albaner in dieser
Gemeinde.
Bei den Kommunalwahlen im November 2007 konnte die PSHDK drei Mandate erringen. Wahlgewinner war die AAK, die eine Koalition mit der PSHDK und der ARK einging. [OSCE, Municipality Profile Gjakovë/Ðakovica, April 2008]
In der Stadt Gjakovë/Ðakovica besteht eine Polizeistation, die administrativ der Polizeibehörde in der Stadt Pejë/Pec untersteht. Innerhalb des Polizeiapparates arbeiten auch Albaner katholischer Konfession. Eine eigene Polizeieinheit (communities police unit) ist mit Fragen des Volkgruppenschutzes betraut.
Dieser Sondereinheit obliegt auch der Schutz religiöser Minderheiten. Dem Polizeikommandaten der Station Gjakovë/Ðakovica ist ein internationaler UNMIK Polizist zur Seite gestellt, welcher eine beratende Tätigkeit ausübt. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass sich eine Person mit einer Anzeige auch direkt an die internationale Polizei wenden kann. Jede Anzeige wird von der Polizei entgegen genommen und werden in jedem Fall Ermittlungen eingeleitet. [Demaj, Violeta: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten vom Juli 2006, im Einklang mit Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 12.08.2007, Zahl 355/07 an den unabhängigen Bundesasylsenat ]
An Vorfällen ist das Anzünden einer Weihnachtskrippe im Stadtgebiet Gjakove (die
Krippe wurde entgegen den Rat eines Priesters im Zentrum aufgestellt -Weihnachten 2004). [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI]
Der Vorfall wurde als Einzelaktion und als außergewöhnlich bezeichnet.[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 19.01.2007, Zahl 450/06 an den unabhängigen Bundesasylsenat]
Der christliche Glaube wird in Gjakove (und im Kosovo) offen praktiziert. Kirchliche Feste werden offen gefeiert, in Gjakove wird eine neue (große) Kirche gebaut. An manchen Häusern sind sogar Kreuze an den Häusern angebracht (Dach, Außenmauer, etc). [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 12.08.2007, Zahl 355/07 an den unabhängigen Bundesasylsenat]
In der Gemeinde Gjakove (vergleichbar mit einem politischen Bezirk in Österreich)
bestehen folgende 6 Pfarren:
GJAKOVE Djakovica
DOBLIBARE Doblibare
BISHTAZHIN Bistazin
BEC Bec
NOVOSELLE Novo Selo
PJETERSHAN Petrusan
Die Pfarre Gjakove wird von 5 Franziskanerpatern und 5 Ordensschwestern betreut.
Bei der letzten Erstkommunion nahmen insgesamt 183 Kinder teil.
Die freie Religionsausübung ist für Katholiken ohne Probleme gewährleistet. Kritisch wurde nur die mangelnde finanzielle Unterstützung des Ministeriums für Kultur für den Neubau der Kirche in GJAKOVE betrachtet.
Das religiöse Klima in Gjakove wurde als sehr tolerant und die Sicherheitslage für Katholiken als völlig unproblematisch eingestuft. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 17.10.2006, Zahl 304/06 an den unabhängigen Bundesasylsenat
]
Der Besuch des Gottesdienstes und religiöser Feiern ist in Gjakove ohne jede
Probleme möglich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 06.09.2007, Zahl 389/07 an den unabhängigen Bundesasylsenat]
Einzelne Dörfer in der Gemeinde Gjakove:
NEC:
Aus dem Dorf NEC sind überhaupt keine Vorfälle bekannt, welche im Zusammenhang mit Religion stehen würden. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 23.10.2006, Zahl 482/06 an den unabhängigen Bundesasylsenat]
DOBRIXHE:
Der Ort besteht aus ca. 27 Häusern, wovon 8 Familien Katholiken und die restlichen
Familien Moslems sind. Von den Auskunftspersonen wurden keine Probleme in der Religionsausübung geschildert (Besuch der Messen einmal wöchentlich).[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 17.10.2006, Zahl 304/06 an den unabhängigen Bundesasylsenat]
NOVOSELLE:
Die Lage der Katholiken wurde in zahlreichen Berichten bereits beschrieben - völlig
ohne Probleme bei der Religionsausübung (im Dorf gibt es ca. 80 - 100 Häuser und davon drei moslemische Familien). Die Kirche ist neu und äußerst modern, die Häuser in diesem Dorf sind wesentlich über dem albanischen Durchschnitt (mit Ausnahmen). [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 09.02.2007, Zahl 434/06 an den unabhängigen Bundesasylsenat]
BITESH:
Das Dorf hat insgesamt 17 Häuser, 13 Familien sind Katholiken, 4 Familien sind Ashkalis und Moslems. Die Sicherheitsverhältnisse sind gut. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 09.02.2007, Zahl 652/06 an den unabhängigen Bundesasylsenat]
SKIVAN:
Das Dorf hat ca. 350 Häuser, wovon 11 von Katholiken bewohnt werden. Ca. 40 Häuser sind Roma-Familien. Die katholischen Familien gehören zur Pfarre #
NOVOSELLE.
Kirchenbesuche erfolgen im Nachbardorf PLANCOR (Kapelle), oder in Novoselle selbst.
Es herrscht eine völlig entspannte Atmosphäre, die freie Religionsausübung ist ohne Probleme möglich, das Miteinander im Dorf ist intakt. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 09.05.2007, Zahl 98/07 an den unabhängigen Bundesasylsenat]
PJETERSHAN:
Zur Pfarre PJETERSHAN bei Gjakove gehören folgende Ortschaften:
DOL, MUGLICE, RACE (4 - 5 moslemische Familien), KUSARE und PJETERSHAN welche ausschließlich von katholischen Familien bewohnt werden.
Im Ort PJETERSHAN wurde eine völlig neue Kirche errichtet
KUSARE 1
Das Dorf besteht aus 22 Häusern, wovon derzeit 4 Häuser leer stehen (Personen im Ausland) - alle von katholischen Familien bewohnt!
Die Häuser sind über dem Durchschnitt im Kosovo (Größe und Optik). Es besteht eine gute Infrastruktur in Form einer asphaltierten Straße, einer Schule in PJETERSHAN und einer neu erbauten Kirche in der selben Ortschaft.
DOBLIBARE:
Das Dorf hat insgesamt 120 Häuser, mit Ausnahme eines Moslems alles Katholiken und ethnische Albaner.
Zur Pfarre gehören noch die beiden Dörfer VRANIC (40 Häuser, Katholiken) und
BERDOSANE (80 Häuser, Katholiken). In VRANIC wohnen auch einige ROMA - Familien.
2007 fanden ca. 6 Hochzeiten und 10 Taufen statt.
Messen: Sonntags finden drei Messen (09.00, 11.00 und 17.00 Uhr) und wochentags jeweils eine Abendmesse statt.
Der Pfarrhof wird vom Pfarrer und zwei geistlichen Schwestern bewohnt.
Ein Dorfbewohner ist Mitglied von Kosovo Police Service, einer bei Kosovo Protection Corps KPC / TMK. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 16.05.2008, Zahl 132/08 an den unabhängigen Bundesasylsenat]
1. Märzunruhen 2004:
Es gab in dieser Zeit keine Probleme in DOBLIBARE.
2. Bedrohung von Katholiken:
Negativ, die freie Religionsausübung war zu jedem Zeitpunkt unbeeinträchtigt gewährleistet. Es wurden auch keine Anzeigen erstattet.
MARMULLE:
Das Dorf Marmulle besteht aus ca. 110 Häusern, alle Familien bekennen sich zum
katholischen Glauben und weist einen hohen Anteil von Dorfbewohnern auf, welche im Ausland leben und ihren Urlaub im Dorf verbringen.
[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 09.01.2009, Zahl 416/08 an das Bundesasylamt Innsbruck]
Generell kann die Lage der Katholiken im Kosovo als völlig unproblematisch bezeichnet werden. Die Religionsausübung ist in vollem Umfang gewährleistet und frei von Benachteiligungen etc.
Bei den zahlreichen Besuchen in den katholischen Bereichen des Kosovo und nach persönlichen Gesprächen mit Priestern und katholischen Familien in den Bereichen
Prizren
Pristina
Klina
Zllakucan
Peja
Novosello
etc
wurde lediglich ein Fall einer Beeinträchtigung geschildert.
In der Stadt Gjakove wurde eine aufgestellte Weihnachtskrippe angezündet (Dezember 2004)! [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 18.03.2008, Zahl 68/08 an den unabhängigen Bundesasylsenat; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 03.02.2007, Zahl 681/06 an den unabhängigen Bundesasylsenat
]
Die katholischen Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albanern ausgesetzt. Dies wurde in einem Gespräch auch vom Pfarrer der katholischen Kirche in Gjakovë/Ðakovica sowie vom Administrator des Bistums in Prizren bestätigt.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. [Demaj, Violeta: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten vom Juli 2006, Seiten 14-15 im Einklang mit United States Department of State, International Religious Freedom Report 2007. Serbia (includes Kosovo), Seite 6 - Catholic Kosovo Albanians faced no discrimination from their fellow Kosovo Albanians und [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007 , Seite12: Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt. ]
Feststellungen im Wesentlichen dieses Inhaltes wurden auch schon dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt und sind im Verfahren nicht bestritten worden.
II.2. Erwägungen:römisch zwei.2. Erwägungen:
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Im gegebenen Fall liegt eine Mutter mit zwei minderjährigen Kindern und einem volljährigen Kind vor. Bezüglich der Mutter und den zwei minderjährigen Kindern wird die Familieneigenschaft daher in der konkreten Fallkonstellationen über das Vorhandensein der minderjährigen Kinder hergestellt, die Bestimmungen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG sind somit im Hinblick auf die Verfahren der Mutter und der minderjährigen Kinder XXXX und XXXX auch XXXX anzuwenden.Im gegebenen Fall liegt eine Mutter mit zwei minderjährigen Kindern und einem volljährigen Kind vor. Bezüglich der Mutter und den zwei minderjährigen Kindern wird die Familieneigenschaft daher in der konkreten Fallkonstellationen über das Vorhandensein der minderjährigen Kinder hergestellt, die Bestimmungen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG sind somit im Hinblick auf die Verfahren der Mutter und der minderjährigen Kinder römisch 40 und römisch 40 auch römisch 40 anzuwenden.
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Es ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344-8), dass, da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie in diesem Erkenntnis ausführlich dargestellt wird - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen sind, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.Es ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344-8), dass, da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie in diesem Erkenntnis ausführlich dargestellt wird - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen sind, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.
Aus dem Vorbringen der Mutter als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers, seinem eigenen Vorbringen und aus der Durchsicht der Vorakten sowie der Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.04.2007 und vom 12.11 2007 ist Folgendes ersichtlich:
Im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten brachte die Mutter des Beschwerdeführers zunächst im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 30.09.2009 vor, sie habe alles bei ihren ersten beiden Asylanträgen gesagt. Ein geänderter Sachverhalt ist diesem Vorbringen nicht zu entnehmen.
Im Zuge der weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.10.2009 erstatteten die Mutter des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführer selbst insoweit ein ergänzendes Vorbringen, als sie vorbrachten, dass die Mutter und ihre Kinder zum katholischen Glauben konvertieren wollten, aber diese Möglichkeit im Kosovo nicht gehabt hätten.
Dieses ergänzende Vorbringen war im Hinblick auf die Frage ob damit eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum "glaubhaften Kern" zu prüfen. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gesamten erstinstanzlichen Verfahren niemals vorgebracht hatte, selbst einer konkreten Verfolgung aufgrund seines Wunsches nach einem Übertritt zum katholischen Glauben ausgesetzt gewesen zu sein, sodass sich das neue Vorbringen schon aus diesem Grund als nicht asylrelevant erweist und daher eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes im Hinblick auf eine positive Entscheidungsprognose ausgeschlossen ist.
Es ergibt sich weiters aus einem vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof nachgereichten Schriftsatz vom 28.10.2009 unterfertigt durch einen katholischen Pfarrer einer Pfarre in Niederösterreich, dass der Beschwerdeführer seit 28.10.2009 bereits rechtlich der römisch katholischen Kirche angehört.
Darüberhinaus ergibt sich auch aus den bereits vom Bundesasylamt im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens eingeholten Länderberichten, die vom Beschwerdeführer im Verfahren unbestritten geblieben sind, dass im Kosovo eine freie Religionsausübung gewährleistet ist und es weiters für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt (vgl dazu die oben unter Punkt II.1. wiedergegebenen zahlreichen Länderfeststellungen).Darüberhinaus ergibt sich auch aus den bereits vom Bundesasylamt im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens eingeholten Länderberichten, die vom Beschwerdeführer im Verfahren unbestritten geblieben sind, dass im Kosovo eine freie Religionsausübung gewährleistet ist und es weiters für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt vergleiche dazu die oben unter Punkt römisch zwei.1. wiedergegebenen zahlreichen Länderfeststellungen).
Dies gilt auch für die Heimatgemeinde des Beschwerdeführers: Aus dem Bericht des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler vom 17.10.2006 ergibt sich, dass das religiöse Klima in XXXX als sehr tolerant bezeichnet und die Sicherheitslage für Katholiken als völlig unproblematisch eingestuft wurde.Dies gilt auch für die Heimatgemeinde des Beschwerdeführers: Aus dem Bericht des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler vom 17.10.2006 ergibt sich, dass das religiöse Klima in römisch 40 als sehr tolerant bezeichnet und die Sicherheitslage für Katholiken als völlig unproblematisch eingestuft wurde.
Aus dem Gutachten von Stephan Müller aus dem Jahr 2005 ergibt sich auch, dass es im Kosovo nichts Ungewöhnliches ist, in einer Familie Katholiken und Muslime anzutreffen.
Auch unter Zugrundelegung des neuen Vorbringens, dass der Beschwerdeführer zum katholischen Glauben konvertieren möchte beziehungsweise aktuell bereits übergetreten ist, kommt daher insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keine Änderung der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Betracht und kann somit auch keine positive Entscheidungsprognose im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum "glaubhaften Kern" an das neue Vorbringen anknüpfen.
Auch bestehen vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Situation im Herkunftsstaat keine von Amts wegen aufzugreifenden Gründe dafür, dass eine Verschlechterung der Situation von Angehörigen der albanischen Volksgruppe - der Beschwerdeführer gehört ebenfalls dieser Volksgruppe an - im Hinblick auf die Sicherheitssituation im Kosovo seit Erlassung des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.04.2007, mit welchem der erste Asylantrag des Beschwerdeführers inhaltlich in allen drei Spruchpunkten erledigt worden war, eingetreten ist.
Daher ging das Bundesasylamt zu Recht davon aus, dass eine Änderung des relevanten Sachverhaltes seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten (inhaltlich erledigten) Asylverfahrens im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten nicht eingetreten ist.
Im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde für den minderjährigen Beschwerdeführer selbst kein ergänzendes oder neues Vorbringen erstattet. Die Mutter des Beschwerdeführers brachte für sich selbst vor, psychisch krank zu sein, diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage zur GZ. B8 303.326-3/2009 betreffend das Beschwerdeverfahren der Mutter verwiesen. Zusammengefasst ist festzuhalten dass vom Asylgerichtshof im Verfahren der Mutter keine solchen außergewöhnlichen Umstände im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des EGMR, die auch der Asylgerichtshof zu berücksichtigen hat, erkannt wurden, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen könnten.Im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde für den minderjährigen Beschwerdeführer selbst kein ergänzendes oder neues Vorbringen erstattet. Die Mutter des Beschwerdeführers brachte für sich selbst vor, psychisch krank zu sein, diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage zur GZ. B8 303.326-3/2009 betreffend das Beschwerdeverfahren der Mutter verwiesen. Zusammengefasst ist festzuhalten dass vom Asylgerichtshof im Verfahren der Mutter keine solchen außergewöhnlichen Umstände im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des EGMR, die auch der Asylgerichtshof zu berücksichtigen hat, erkannt wurden, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK begründen könnten.
Der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz wurde daher vom Bundesasylamt im Ergebnis zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.Der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz wurde daher vom Bundesasylamt im Ergebnis zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht.
Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging nach dem 1. April 2009; § 10 AsylG ist daher im Beschwerdefall in der Fassung des BGBl. I Nr. Nr. 29/2009 anzuwenden.Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging nach dem 1. April 2009; Paragraph 10, AsylG ist daher im Beschwerdefall in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. Nr. 29 aus 2009, anzuwenden.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn diese Art. 8 EMRK verletzen würde. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn diese Artikel 8, EMRK verletzen würde. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Die Mutter des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer selbst gaben vor dem Bundesasylamt an, der Beschwerdeführer lebe in Österreich gemeinsam mit seiner Mutter und seinen zwei Geschwistern. Darüber hinaus lebten in Österreich keine Personen, mit welchen er in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft leben würde.
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage wurden die in den Beschwerdeverfahren der zwei Geschwister des Beschwerdeführers, XXXX, XXXX und der Mutter des Beschwerdeführers XXXX anhängigen Beschwerden ebenfalls gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen und die übrigen Familienmitglieder ebenfalls gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in den Kosovo ausgewiesen.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage wurden die in den Beschwerdeverfahren der zwei Geschwister des Beschwerdeführers, römisch 40 , römisch 40 und der Mutter des Beschwerdeführers römisch 40 anhängigen Beschwerden ebenfalls gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen und die übrigen Familienmitglieder ebenfalls gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in den Kosovo ausgewiesen.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie nach der bisherigen Rechtsprechung lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; dies auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.03.1991, Cruz Varas).
Mit Ausnahme der familiären Beziehungen zu seiner Mutter und seinen Geschwistern hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, über weitere entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen, sodass davon auszugehen ist, dass die Ausweisung aufgrund des Umstandes, dass von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch die Mutter und die beiden Geschwister des Beschwerdeführers betroffen sind, keinen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers darstellt.
Es war daher eine Prüfung der Zulässigkeit des Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich vorzunehmen und daher eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung vorzunehmen:
Gegen eine Ausweisung spricht, dass in Österreich ein Privatleben -wie oben ausgeführt - besteht.
Es ist dazu festzuhalten, dass sich der minderjährige Beschwerdeführer im Zeitraum 12.03.2006 bis 09.05.2007 im Bundesgebiet, daran anschließend vom 10.05.2007 bis 29.06.2007 in Italien, danach von 30.06.2007 bis zur Abschiebung am 30.06.2009 wiederum im Bundesgebiet, darauf folgend vom 01.07.2009 bis 28.09.2009 im Kosovo aufgehalten hat und seit der letzten illegalen Einreise am 29.09.2009 wiederum im Bundesgebiet aufhält. Daraus ergibt sich eine gesamte Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich seit dem Zeitpunkt der ersten illegalen Einreise im Ausmaß von rund drei Jahren und vier Monaten.
Seit dem Zeitpunkt der letzten Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimat und der letzten illegalen Einreise hält sich der Beschwerdeführer nunmehr erst rund zwei Monate in Österreich auf.
Im Hinblick auf die kurze Aufenthaltsdauer von zwei Monaten beziehungsweise in Betrachtung der auch schon durch die beiden vorhergehenden Aufenthalte seit dem 12.03.2006 in Österreich begründeten sozialen Kontakte erweist sich das Privatleben des Beschwerdeführers als ausgeprägt. Aus dem vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Österreich zum katholischen Glauben übergetreten ist, und in Österreich bereits ein Jahr Grundschule zwei Jahre eine allgemein bildende höhere Schule besuchte. Aus einem Schreiben der Betreiber des Flüchtlingsquartiers, in welchem die Familie des Beschwerdeführers von August 2007 bis Juni 2009 untergebracht war, ergibt sich, dass die ganze Familie im damaligen Heimatort des Beschwerdeführers gute Freunde gefunden hat und auch die Kinder besonders gut im Ort integriert waren. Aus einem EMail eines namentlich genannten Vizebürgermeisters einer österreichischen Gemeinde ergibt sich, dass dieser gerne bereit wäre, für den Beschwerdeführer und seinen Bruder die Patenschaft im Rahmen des humanitären Bleiberechts zu übernehmen.
Aus diesen vorgelegten Unterlagen ergibt sich in Zusammenschau, dass es der Mutter des Beschwerdeführers mit ihren drei Kindern offenbar gelungen ist, sich trotz der nicht allzu langen Aufenthaltsdauer relativ gut in die österreichische Gesellschaft zu integrieren.
Für eine Ausweisung sprechen jedoch folgende Aspekte des öffentlichen Interesses an der Ausweisung:
Es war zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zumindest bereits zweimal illegal nach Österreich eingereist ist, und seinen gesamten Aufenthalt lediglich auf seine nunmehr bereits drei im Ergebnis einmal abgewiesenen beziehungsweise zweimal zurückgewiesenen Asylanträge stützte.
Es ist weiters das Ausmaß des Aufenthaltes des Beschwerdeführers als noch nicht sehr lange im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu bewerten: Seit dem Zeitpunkt der letzten illegalen Einreise hält sich der Beschwerdeführer nunmehr erst rund zwei Monate in Österreich auf. Unter Berücksichtigung der Aufenthaltszeiten im Rahmen der beiden vorangegangenen Asylverfahren ergibt sich eine insgesamte Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich seit dem Zeitpunkt der ersten illegalen Einreise im Ausmaß von rund drei Jahren und vier Monaten.
Der Beschwerdeführer begründete darüberhinaus sein Privatleben zu einem Zeitpunkt, als ihm bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin der unsichere Aufenthalt im Bundesgebiet bewusst sein musste.
Der Beschwerdeführer bezieht derzeit seinen Unterhalt aus Leistungen der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich.
Weiters reiste der Beschwerdeführer, obwohl für ihn bereits zwei rechtskräftige negative Asylverfahren geführt wurden, erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt jedoch den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.a).
Nach den eigenen Angaben der Mutter des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers selbst leben derzeit noch die Großeltern, eine Großtante und eine weitere Tante des Beschwerdeführers im Kosovo, bei welchen der Beschwerdeführer mit seinen Geschwistern und seiner Mutter auch vor ihrer letzten illegalen Einreise Unterkunft finden konnten. Der Beschwerdeführer verbrachte zudem den überwiegenderen Teil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat und besuchte dort auch fünf Jahre die Grundschule. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr auch wieder leicht in die kosovarische Gesellschaft eingliedern wird können.
In Gesamtbetrachtung der genannten Umstände überwiegen daher im Beschwerdefall trotz des bestehenden Privatlebens die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. Die Ausweisung ist daher auch nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig und stellt daher im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar (vgl. etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).In Gesamtbetrachtung der genannten Umstände überwiegen daher im Beschwerdefall trotz des bestehenden Privatlebens die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. Die Ausweisung ist daher auch nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig und stellt daher im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar vergleiche etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches vom Beschwerdeführer behauptet wurde.
Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hervorgekommen und wurden auch für den minderjährigen Beschwerdeführer solche nicht vorgebracht.Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen und wurden auch für den minderjährigen Beschwerdeführer solche nicht vorgebracht.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleibenGemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
03.12.2009