Norm
AVG §69 Abs1Spruch
E9 308.204-2/2009-8E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Mayer über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des XXXX, StA. Türkei, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Mayer über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des römisch 40 , StA. Türkei, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG idgF als unbegründet abgewiesenDer Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG idgF als unbegründet abgewiesen
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 10.08.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 10.08.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Als Begründung für das Verlassen seines Herkunftsstaates Türkei brachte er im erstinstanzlichen Verfahren (zusammengefasst dargestellt) vor, dass sein Bruder XXXX im Jahre 2001 getötet worden sei. Dessen Mörder hätten auch ihn verfolgt. Den genauen Grund der Verfolgung wisse er nicht, er vermute es ginge um Schulden. Weiters wolle er nicht seinen Militärdienst ableisten, weil er befürchte gegen Angehörige des eigenen Volkes kämpfen zu müssen.Als Begründung für das Verlassen seines Herkunftsstaates Türkei brachte er im erstinstanzlichen Verfahren (zusammengefasst dargestellt) vor, dass sein Bruder römisch 40 im Jahre 2001 getötet worden sei. Dessen Mörder hätten auch ihn verfolgt. Den genauen Grund der Verfolgung wisse er nicht, er vermute es ginge um Schulden. Weiters wolle er nicht seinen Militärdienst ableisten, weil er befürchte gegen Angehörige des eigenen Volkes kämpfen zu müssen.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt.
Das BAA legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sein ausreisekausales Vorbringen im Zusammenhang mit der Ermordung seines Bruders glaubhaft zu machen, da dieses in wesentlichen Punkten widersprüchlich bzw. nicht plausibel war. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen auch gesteigert. Hinsichtlich seiner als gegeben angenommenen Unwilligkeit den Militärdienst zu leisten, wurde unter näherer Begründung ausgeführt, dass dies im gegenständlichen Fall nicht die Flüchtlingseigenschaft indiziere.
Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus seinem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus seinem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.
Gegen diesen Bescheid hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Der AsylGH hat mit Erkenntnis vom 20.10.2008, dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt am 25.10.2008, die Beschwerde in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.
Einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat dieser nicht Folge geleistet und die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 30.1.2009 abgelehnt, weil keine behauptete Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorlag.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3.9.2009, die Postaufgabe erfolgte am 3.9.2009, stellte der WW einen "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens". Darin wird ausgeführt, dass der WW am 1.9.2009 über einen Freund eine Urkunde des Ministeriums für Nationale Verteidigung erhalten habe, woraus ersichtlich sei, dass der Wehrpflichtige WW am 20.6.2009 nicht bei der Ergänzungsabteilung eingerückt sei und entschieden wurde nach ihm zu suchen. Er habe bis dato dieses Beweismittel ohne sein Verschulden nicht geltend machen können. Unter Zugrundelegung dieses Beweismittels sei dem BF Glaubwürdigkeit zuzuerkennen, dass er sich geweigert habe den Militärdienst in seiner Heimat abzuleisten und er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.
Zudem sei er als Mitglied des Kurdistan Informations Zentrum "exilpolitisch" tätig. Dadurch habe er bei einer Rückkehr mit Festnahme und Inhaftierung zu rechnen. Ein Strafverfahren in der Türkei würde Art 6 EMRK verletzen. Er müsste als Kurde mit einer strengeren Bestrafung rechnen als andere türkische Staatsangehörige.Zudem sei er als Mitglied des Kurdistan Informations Zentrum "exilpolitisch" tätig. Dadurch habe er bei einer Rückkehr mit Festnahme und Inhaftierung zu rechnen. Ein Strafverfahren in der Türkei würde Artikel 6, EMRK verletzen. Er müsste als Kurde mit einer strengeren Bestrafung rechnen als andere türkische Staatsangehörige.
Mit diesem Schriftsatz wurde eine Bestätigung des Kurdistan Informations Zentrum vorgelegt, worin bestätigt wird, dass der WW "Mitglied des Kurdistan Informations Zentrum ist und an allen Veranstaltungen teilnimmt". Als Ausstellungsdatum ist der 20.2.2009 angeführt.
Weiters wurde ein mit 10.7.2009 datiertes Schriftstück des türkischen Verteidigungsministeriums vorgelegt, aus dessen Inhalt hervorgeht, dass eine Person mit den Identitätsdaten des WW am 20.6.2009 nicht einrückte und auf Grund seiner Dienstflucht beschlossen wird gegen ihn einen Haftbefehl zu erlassen. Die Bestätigung wurde "zur Vorlage bei den Familienangehörigen des Wehrdienstpflichtigen ausgestellt". Diesem Bescheinigungsmittel ist weiters zu entnehmen, dass als "Datum der letzten Musterung" der "29.08.2007" aufscheint.
Einem Verbesserungsauftrag des AsylGH folgend wurde in einer Stellungnahme vom 21.10.2009 die Identität jener Person mitgeteilt, von der der BF das Schreiben des türkischen Verteidigungsministeriums erhalten haben soll. Weiters wurde er im Verbesserungsauftrag aufgefordert bekannt zu geben seit wann er Mitglied dieses Vereines sei und seit wann er an welchen Veranstaltungen dieses Vereines teilnehme. Nunmehr wurde mit der Stellungnahme eine neue Bestätigung dieses Vereines, ausg. am 21.10.2009, übermittelt, worin bestätigt wird, dass der WW seit 20.2.2009 Mitglied ist und an allen Veranstaltungen teilnimmt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der den BF betreffenden vorliegenden Verwaltungsakte, dem eingebrachten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sowie durch den erteilten Verbesserungsauftrag und die darauf hin erfolgte Ergänzung des BF.
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei.
2. Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2. Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lautet:
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig istParagraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist
und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
3. Das Erkenntnis des AsylGH vom 20.10.2008, welches Verfahren mit gegenständlichen Antrag wieder aufgenommen werden soll, wurde am 25.10.2008 rechtswirksam erlassen. Das Asylverfahren war damit durch Erkenntnis abgeschlossen und wurde durch die Entscheidung des AsylGH in letzter Instanz auch formell rechtskräftig.
Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der AsylGH das mit Erkennntis vom 20.10.2008 bereits abgeschlossene Asylverfahren des WW offenbar auf Grund neuer Tatsachen bzw. Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG aufnehmen soll.Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der AsylGH das mit Erkennntis vom 20.10.2008 bereits abgeschlossene Asylverfahren des WW offenbar auf Grund neuer Tatsachen bzw. Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG aufnehmen soll.
4. Zur Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Gem. § 69 Abs 2 AVG ist der Antrag binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen die den Bescheid in I. Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem "der Antragsteller" vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Der Wiederaufnahmewerber muss schon im Antrag angeben, wann er von dem Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Grundes Kenntnis erlangt hat (vgl VwGH 14.1.1971 Slg 7944 A ua.). Wird der Antrag nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist eingebracht, so ist er als verspätet zurückzuweisen (VwGH 20.3.1990, 90/06/0013).Gem. Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen die den Bescheid in römisch eins. Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem "der Antragsteller" vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Der Wiederaufnahmewerber muss schon im Antrag angeben, wann er von dem Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Grundes Kenntnis erlangt hat vergleiche VwGH 14.1.1971 Slg 7944 A ua.). Wird der Antrag nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist eingebracht, so ist er als verspätet zurückzuweisen (VwGH 20.3.1990, 90/06/0013).
Für den Beginn der zweiwöchigen Frist zur Stellung des Wiederaufnahmeantrages ist aber nicht der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der WW oder sein Vertreter in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes zu "beweisen", sondern der Zeitpunkt, zu dem er vom Vorliegen des Grundes "Kenntnis" erlangt hat (vgl VwGH 12.12.2001, 2001/03/0044).Für den Beginn der zweiwöchigen Frist zur Stellung des Wiederaufnahmeantrages ist aber nicht der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der WW oder sein Vertreter in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes zu "beweisen", sondern der Zeitpunkt, zu dem er vom Vorliegen des Grundes "Kenntnis" erlangt hat vergleiche VwGH 12.12.2001, 2001/03/0044).
Im gegenständlichen Antrag wird ua. ein urkundliches Beweismittel vorgelegt, woraus hervorgeht, dass eine Person mit der Identität des WW am 20.6.2009 nicht einrückte und deshalb ein Haftbefehl erlassen werden sollte. Diese Bescheinigung wurde am 10.7.2009 ausgestellt. Erhalten und davon Kenntnis erlangt hat der BF davon seinen Angaben nach am 1.9.2009, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Einbringungsdatum 3.9.2009 als rechtzeitig iSd § 69 Abs 2 AVG anzusehen ist.Im gegenständlichen Antrag wird ua. ein urkundliches Beweismittel vorgelegt, woraus hervorgeht, dass eine Person mit der Identität des WW am 20.6.2009 nicht einrückte und deshalb ein Haftbefehl erlassen werden sollte. Diese Bescheinigung wurde am 10.7.2009 ausgestellt. Erhalten und davon Kenntnis erlangt hat der BF davon seinen Angaben nach am 1.9.2009, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Einbringungsdatum 3.9.2009 als rechtzeitig iSd Paragraph 69, Absatz 2, AVG anzusehen ist.
5. Es müssen Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestanden haben, aber nicht "geltend gemacht" - also nicht bekannt - wurden (sog. "nova reperta"); mit Tatsachen sind Geschehnisse im Seinsbereich gemeint, mit Beweismittel Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, Lehrbuch, S 297, Verlag Österreich).
Neue Beweismittel dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die zu beweisende Tatsache im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurde, die in Rede stehenden Beweismittel aber erst nach Abschluss des Verfahrens hervorkamen (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, zu § 69 AVG, S 1037, Linde Verlag).Neue Beweismittel dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die zu beweisende Tatsache im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurde, die in Rede stehenden Beweismittel aber erst nach Abschluss des Verfahrens hervorkamen (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, zu Paragraph 69, AVG, S 1037, Linde Verlag).
Neue Tatsachen und Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG sind nur solche, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahren schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde (VwGH 27.1.2000, 97/21/0503).Neue Tatsachen und Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG sind nur solche, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahren schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde (VwGH 27.1.2000, 97/21/0503).
Tatsachen, die erst nach Erlassung des Bescheides entstanden sind (sog. "nova producta") sind hingegen von der Rechtskraft des Bescheides nicht erfasst: Wesentliche Änderungen des Sachverhaltes nach der Bescheiderlassung begründen eine neue Sache, sodass einer neuen Entscheidung die Rechtskraft der früheren Entscheidung nicht entgegensteht. Beweismittel, die erst nach Erlassung des Bescheides entstanden sind, ermöglichen aber weder eine Wiederaufnahme, noch bewirken sie das Vorliegen einer neuen Sache. (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, Lehrbuch, 3. Auflage, S 297f, Verlag Österreich).
Das Wiederaufnahmeverfahren hat aber nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren im Wege über die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren (VwGH 27.6.2002, 2002/07/0055).
6. Hinsichtlich der mit gegenständlichem Antrag vorgelegten Bestätigung des türkischen Verteidigungsministeriums vom 10.7.2009 ist anzuführen, dass dieses Beweismittel - worin bestätigt wird, dass der WW am 20.6.2009 nicht einrückte - und die darin bestätigte Tatsache beim Abschluss des mit Erkenntis vom 20.10.2008 abgeschlossenen Verfahrens noch nicht vorhanden war. Wie aaO bereits ausgeführt sind neue Tatsachen und Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG aber nur solche, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahren schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde (VwGH 27.1.2000, 97/21/0503).6. Hinsichtlich der mit gegenständlichem Antrag vorgelegten Bestätigung des türkischen Verteidigungsministeriums vom 10.7.2009 ist anzuführen, dass dieses Beweismittel - worin bestätigt wird, dass der WW am 20.6.2009 nicht einrückte - und die darin bestätigte Tatsache beim Abschluss des mit Erkenntis vom 20.10.2008 abgeschlossenen Verfahrens noch nicht vorhanden war. Wie aaO bereits ausgeführt sind neue Tatsachen und Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG aber nur solche, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahren schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde (VwGH 27.1.2000, 97/21/0503).
Ungeachtet dessen ist ergänzend anzumerken, dass dieses Bescheinigungsmittel hinsichtlich der Echtheit und Unverfälschtheit vom AsylGH als äußerst bedenklich eingeschätzt wird. Darin wird nämlich auch bestätigt bzw. angeführt, dass die "letzte Musterung" des WW in der Türkei am "29.8.2007" statt fand. Dass der WW aber während seines in Österreich laufenden Asylverfahrens (Antragstellung war der 10.8.2006) zwecks Musterung in die Türkei reiste kam im Verfahren nicht hervor.
7. In Bezug auf die vorgelegten Bescheinigungen vom Kurdistan Informations Zentrum, wonach der WW seit 20.2.2009 Mitglied sei und an allen Veranstaltungen teilnehme, ist darin ein Beweismittel bzw. eine Tatsache zu erblicken, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des wiederaufzunehmenden Verfahrens (25.10.2008) noch nicht vorhanden war. Wie aaO bereits ausgeführt sind neue Tatsachen und Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG aber nur solche, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahren schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde (VwGH 27.1.2000, 97/21/0503).7. In Bezug auf die vorgelegten Bescheinigungen vom Kurdistan Informations Zentrum, wonach der WW seit 20.2.2009 Mitglied sei und an allen Veranstaltungen teilnehme, ist darin ein Beweismittel bzw. eine Tatsache zu erblicken, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des wiederaufzunehmenden Verfahrens (25.10.2008) noch nicht vorhanden war. Wie aaO bereits ausgeführt sind neue Tatsachen und Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG aber nur solche, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahren schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde (VwGH 27.1.2000, 97/21/0503).
Auch hinsichtlich dieses Beweismittels möchte der AsylGH ergänzend anführen, dass dieses auch als bedenklich erachtet wird. Wenn nämlich, so wie in der Bestätigung vom 21.10.2009 angeführt, der WW erst seit 20.2.2009 Mitglied dieses Vereines ist und an "allen Veranstaltungen" teilnimmt, so erscheint es verwunderlich, dass bereits in der am 20.2.2009 ausgestellten Bestätigung bescheinigt wird, dass er an allen Veranstaltungen teilnimmt. Dass er schon als "Nichtmitglied" vor dem 20.2.2009 an "allen Veranstaltungen" teilnahm wurde nicht dargelegt.
8. Es ergibt sich somit die Unbegründetheit des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
III. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.
Im gegenständlichen Fall war eine verfahrensrechtliche Entscheidung zu treffen und ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt. Es war auch aus der Aktenlage nicht zu erwarten, dass eine mündliche Erörterung des Antrages eine weitere Klärung der Sache erbracht hätte; Art 6 EMRk steht einer Abstandnahme hier nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung zur Entscheidung über diesen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens konnte somit gem. § 67d Abs 4 AVG unterbleiben.Im gegenständlichen Fall war eine verfahrensrechtliche Entscheidung zu treffen und ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt. Es war auch aus der Aktenlage nicht zu erwarten, dass eine mündliche Erörterung des Antrages eine weitere Klärung der Sache erbracht hätte; Artikel 6, EMRk steht einer Abstandnahme hier nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung zur Entscheidung über diesen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens konnte somit gem. Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.
Schlagworte
Bescheinigungsmittel, neu entstandene Tatsache, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
30.11.2009