Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B7 404.178-1/2009/4E ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005), und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA.: Republik Kosovo, vom 03.02.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2009, Zahl: 08 05.925-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005), und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Republik Kosovo, vom 03.02.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2009, Zahl: 08 05.925-BAW, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.
III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, Staatsangehörige der Republik Kosovo und eine Angehörige der albanischen Volksgruppe zu sein, den im Spruch angeführten Namen zu führen und am 09.07.2008 - zusammen mit drei minderjährigen Kindern - illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Sie stellte am selben Tag für sich und ihre Kinder in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, XXXX, war bereits am 08.06.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, römisch 40 , war bereits am 08.06.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Am XXXX in Österreich wurde der gemeinsame Sohn XXXX, geboren. Für ihn wurde am 15.05.2009 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Am römisch 40 in Österreich wurde der gemeinsame Sohn römisch 40 , geboren. Für ihn wurde am 15.05.2009 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.07.2008 gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie ihre Heimat verlassen habe, weil sie sich dort von unbekannten Personen bedroht gefühlt habe. Ihr Ehemann sei im Jahr 2007 von unbekannten Personen zusammengeschlagen worden, weil er Geschäfte mit Serben gemacht habe. Die Kinder der Beschwerdeführerin seien überall im Ort als Kinder eines Spions bezeichnet worden. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann seit einem Jahr in Österreich lebe und sie gerne mit ihm und ihren Kindern zusammen in Österreich wäre.
Am 17.12.2008 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich wie folgt:
"Frage: Stehen Sie bzw. Ihre Kinder in ärztlicher Betreuung und/oder nehmen Sie Medikamente? Leiden Sie an einer Krankheit?
Antwort: Nein. Wir sind gesund.
Frage: Über welche Sprachkenntnisse verfügen Sie?
Antwort: Nur Albanisch.
Frage: Halten Sie Ihre bisherigen Angaben aufrecht?
Antwort: Ich verweise auf die Angaben meines Mannes in seinem Verfahren.
Frage: Wollen Sie aus Eigenem diesbezügliche Änderungen und/oder Ergänzungen vornehmen?
Antwort: Eines Tage als ich nach Hause kam war meine Wohnung durcheinander. Dies geschah zu einem Zeitpunkt wo mein Mann bereits sich in Österreich aufhielt. Diesen Umstand habe ich bis heute noch nicht in meinem Verfahren erzählt. Ansonst verweise ich vollinhaltlich auf die Angaben meines Mannes in dessen Verfahren.
Frage: Sie sind heute mit Ihrer Tochter -XXXX- gekommen? Wo halten sich derzeit Ihre beiden anderen Kinder bzw. Ihr Mann auf?
Antwort: Meine Tochter XXXX und mein Sohn XXXX befinden sich in Schule und meine Mann - XXXX- ist bei der Arbeit.Antwort: Meine Tochter römisch 40 und mein Sohn römisch 40 befinden sich in Schule und meine Mann - XXXX- ist bei der Arbeit.
Frage: Haben Sie Beweismittel, die Sie heute der Behörde vorlegen wollen?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie jemanden mit Ihrer Vertretung im laufenden Verfahren betraut und/oder eine Zustellvollmacht erteilt?
Antwort: Ich werde vom Anwalt meines Mann vertreten.
Frage: In Ihrem Asylakt scheint jedoch keine Vertretungsvollmacht eines Rechtsanwaltes auf.
Antwort: Ich werde die Vollmacht meines Rechtsanwaltes nachreichen.
Frage: Wer von Ihrer Familie lebt im Kosovo?
Antwort: Niemand, alle leben in Deutschland. Nur ein Bruder von meinem Mann lebt in der Stadt XXXX.Antwort: Niemand, alle leben in Deutschland. Nur ein Bruder von meinem Mann lebt in der Stadt römisch 40 .
Frage: Seit wann befindet sich Ihre gesamte Familie in Deutschland?
Antwort: Sie sind bereits seit vielen Jahren dort.
Frage: Wo lebten Sie bis zur Ihrer Ausreise?
Antwort: Ich lebte mit meinen Kindern im Dorf XXXX- Gemeinde XXXX ganz alleine.Antwort: Ich lebte mit meinen Kindern im Dorf XXXX- Gemeinde römisch 40 ganz alleine.
Frage: Wann sind Sie in Österreich eingereist?
Antwort: Ich wurde am 8.7.2008 von einem Schlepper illegal nach Österreich gebracht.
Frage: Seit wann befindet sich Ihr Mann in Österreich?
Antwort: Seit eineinhalb Jahren.
Frage: Verfügen Sie über familiäre Anknüpfungspunkte, über Verwandte oder Bekannte in Österreich?
Antwort: Ich habe eine Schwester namens XXXX, die seit ca. 2 oder 3 Monaten in Salzburg aufhältig ist. Sie stellte ebenso einen Asylantrag.Antwort: Ich habe eine Schwester namens römisch 40 , die seit ca. 2 oder 3 Monaten in Salzburg aufhältig ist. Sie stellte ebenso einen Asylantrag.
Frage: Wo lebte Ihre Schwester zuvor?
Antwort: Auch in XXXX. Sie lebte mit Ihrem Mann und Ihren Kindern in dieser Stadt zusammen.Antwort: Auch in römisch 40 . Sie lebte mit Ihrem Mann und Ihren Kindern in dieser Stadt zusammen.
Frage: Aus welchen Gründen hat Ihre Schwester einen Asylantrag gestellt in Österreich?
Antwort: Ich weiß es nicht. Ich habe mit Ihr keinen Kontakt.
Frage: Warum haben Sie mit der eigenen Schwester keinen Kontakt?
Antwort: Im Kosovo habe ich Sie ständig getroffen, aber in Österreich habe ich keinen Kontakt zu ihr.
Frage: Warum nicht einmal telefonisch?
Antwort: Meine Schwester hat kein Telefon.
Frage: Wo wohnen Sie in Österreich?
Antwort: Ich lebe mit meinen Kindern und meinem Mann an der Meldeadresse.
Frage: Wie finanzieren Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich? Gehen Sie einer Arbeit nach?
Antwort: Als ich gekommen bin habe ich die Ersparnisse meines Mannes mitgenommen. Vom Kosovo aus habe ich auch immer meinem Mann Geld geschickt. Von diesen Mitteln leben wir derzeit.
Frage: Wie sieht Ihr Lebensalltag in Österreich aus? Was unternehmen Sie? Schildern Sie einen Tagesablauf.
Antwort: Ich bringe die Kinder zur Schule und zum Kindergarten. Ich bin den ganzen Tag nur mit den Kindern beschäftigt.
Frage: Besuchen Sie Vereine, Organisationen und/oder Veranstaltungen in Österreich?
Antwort: Nein.
Frage: Was genau arbeitet Ihr Mann in Österreich?
Antwort: Er ist Fliesenleger. Er hat einen Gewerbeschein in Österreich und er arbeitet in diesem Beruf. Ob er illegal oder offiziell arbeitet kann ich nicht angeben.
Frage: Über welche Besitztümer verfügen Sie bzw. Ihre Familie im Kosovo bzw. auch in Österreich?
Antwort: Ich habe ein dreistöckiges Haus im Dorf XXXX und dazu einen kleinen Garten. Unser Auto habe ich vor meiner Ausreise verkauft.Antwort: Ich habe ein dreistöckiges Haus im Dorf römisch 40 und dazu einen kleinen Garten. Unser Auto habe ich vor meiner Ausreise verkauft.
Frage: Wie viel mussten Sie für die illegale Ausreise an Ihren Schlepper bezahlen?
Antwort: 4000 Euro.
Frage: Wer hat Ihre Ausreise organisiert bzw. die Kosten dafür übernommen?
Antwort: Ich habe die Ausreise selbst organisiert und die Kosten dafür habe ich selbst bezahlt.
Frage: Woher hatten Sie 4000 Euro?
Antwort: Von den Ersparnissen meines Mannes, die er mir überließ als er nach Österreich kam.
Frage: Was hat Ihr Mann gearbeitet?
Antwort: Er hat damals Auto- und Traktorteile verkauft.
Frage: Seit wann hat Ihr Mann Auto und Traktorteile im Kosovo verkauft?
Antwort: Ich weiß es nicht genau.
Frage: War Ihr Mann selbstständig im Kosovo bzw. hatte er eine eigene Firma?
Antwort: Er hat einen eigenen Firmenstandort gehabt.
Frage: Wo genau?
Antwort: Er hat Teile in Serbien gekauft und überall im Kosovo verkauft.
Frage: Haben Sie selbst gearbeitet?
Antwort: Nein, ich lebte von meinem Mann.
Frage: Wer lebt derzeit in Ihrem Haus in XXXX?
Antwort: Niemand.
Frage: Sind Sie bzw. Ihre Familie an dieser Adresse im Kosovo registriert?
Antwort: Ja.
Frage: Sind Sie aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gereist?
Antwort: Nein.
Frage: War Ihre Existenzgrundlage in Ihrer Heimat gesichert?
Antwort: Ja.
Frage: Aus welchen konkreten Gründen haben Sie in Österreich einen Asylantrag gestellt?
Antwort: Ich habe diesen Antrag gestellt, weil mein Mann mit Serben gehandelt hat und jemand gesagt hat, dass er ein Spion der Serben sei. Er war aber kein Spion, er hat nur seine eigene Familie ernährt mit dieser Arbeit. Meine Kinder wurden auch immer wieder herablassend behandelt.
Frage: Haben Sie alle Fluchtgründe angegeben?
Antwort: Nachdem mein Mann nach Österreich gegangen ist, konnte ich es nicht mehr aushalten. Als ich zurückkam von meinem Vater habe ich meine Wohnung in einem sehr schlechten Zustand vorgefunden. Es lag alles am Boden, es wurde aber nichts gestohlen. Ich habe die Polizei gerufen, sie sind aber nicht gekommen und ich bin danach zu meinem Vater gegangen. Meinem Vater habe ich alles erzählt, ich wurde bewusstlos und ich wurde ins Spital gebracht. Ich fürchte nun, dass mir und meinen Kindern etwas angetan wird, deshalb bin ich nach Österreich gereist.
Frage: Haben Sie alle fluchtauslösende Ereignisse, die Sie persönlich im Kosovo erlebt haben, der Behörde dargestellt?
Antwort: Ja, nur wegen dem einen Vorfall bzgl. meiner Wohnung sowie wegen der schlechten Behandlung meiner Kinder, sind wir gekommen.
Frage: Wann war das Ereignis, wonach Ihre Wohnung offenbar in Unordnung gebracht wurde?
Antwort: Es ist passiert nachdem mein Mann nach Österreich gereist ist.
Frage: Wie viel Zeit lag zwischen der Ausreise Ihres Mannes und diesem Vorfall?
Antwort: Ich erinnere mich daran nicht.
Frage: Wo und wann wurden Sie genau bewusstlos bzw. wurden sodann in ein Spital gebracht?
Antwort: Ich wurde in der Wohnung meines Vaters bewusstlos und kam dann in das Spital nach XXXX. Wann genau das war, weiß ich nicht.Antwort: Ich wurde in der Wohnung meines Vaters bewusstlos und kam dann in das Spital nach römisch 40 . Wann genau das war, weiß ich nicht.
Vorhalt: Es ist völlig unglaubhaft, wenn Sie bzgl. Ihres fluchtauslösenden Ereignisses und zwar eine Durchsuchung Ihrer Wohnung sowie bzgl. Ihrer Bewusstlosigkeit und Spitalsaufenthalt keine konkreten Daten angeben können bzw. Erinnerungslücken darstellen. Sowohl in Ihrer Erstbefragung als auch heute waren es Ihnen möglich konkrete Zeitangaben zu machen. Vielmehr gewinnt die Behörde den Eindruck als handle es sich bei Ihrem Vorbringen offenbar um eine ausgedachte Konstruktion, die jedoch in sich sehr Widersprüchlich ist.
Antwort: Gewisse Daten kann ich mir sehr gut einprägen, aber es gibt aber andere Daten, wo ich mir nicht sicher bin und daher dazu keine Aussage treffen möchte.
Frage: Wie wurden Sie in dieses Spital gebracht?
Antwort: Mein Vater und meine Schwester brachten mich dorthin.
Vorhalt: Sie sagten zuvor über keine Verwandten im Kosovo zu verfügen?
Antwort: Mein Vater war mit meiner Mutter und meiner Schwester, die alle seit vielen Jahren in Deutschland leben, auf Urlaub.
Frage: Welche Polizei haben Sie nach dem Vorfall in Ihrer Wohnung verständigt?
Antwort: Als ich die Wohnung in einem unordentlichen Zustand vorfand, bin ich in einen Stress geraten und meine Tochter rief die Polizei in XXXX an.Antwort: Als ich die Wohnung in einem unordentlichen Zustand vorfand, bin ich in einen Stress geraten und meine Tochter rief die Polizei in römisch 40 an.
Frage: Seit wann bestehen etwaige Probleme für Sie bzw. Ihrem Mann im Kosovo?
Antwort: Seit er mit den Serben zusammenarbeitet hat. Ich weiß aber nicht seit wann er dies gemacht hat.
Frage: Seit wann bestanden etwaige Probleme für Ihre Kinder in der Schule?
Antwort: Besonders wurde die Behandlung meiner Kinder verschlechtert, nachdem er nach Österreich reiste.
Frage: Was konkret hat sich für Ihre Kinder verschlechtert?
Antwort: Als Kinder der Spione wurde sie genannt.
Frage: Könnten Sie sich vorstellen mit Ihrem Mann und Ihren Kindern sich zum Beispiel in Peje, Pristina, Gjakove etc. sich niederlassen?
Antwort: Nein. Überall wird mir das Selbige vorgeworfen.
Frage: Welche konkreten persönlichen Ereignisse bzw. Vorfälle hatte Ihr Mann im Kosovo zu gewärtigen?
Antwort: Eines Morgens fand mein Mann drei Räder an unserem Fahrzeug beschädigt vor. Er rief die Polizei und die haben Untersuchungen durchgeführt. Einmal ist er ganz verblutet nach Hause gekommen, er wurde geschlagen von einem Unbekannten. Die Polizei ist nicht gekommen. Ein anderes Mal ist er einkaufen gegangen, man wollte ihn wieder schlagen, aber er ist weggelaufen. Die Polizei wurde in allen drei Fällen verständigt und sie haben bei allen drei Vorfällen Notizen aufgenommen. . Er hat mir alle Vorfälle erzählt.
Frage: Wo passierte der Vorfall, wo Ihr Mann geschlagen worden sei?
Antwort: Er war unterwegs im Dorf.
Frage: Wo wurden die Reifen des Fahrzeuges beschädigt?
Antwort: Das Fahrzeug stand auf unserem Grundstück.
Frage: Welche Verletzungen hatte Ihr Gatte bzw. wie wurde er geschlagen?
Antwort: Er hatte im ganzen Gesicht geblutet. Der ganze Körper war schwarz.
Frage: Wurde Ihr Mann medizinisch behandelt?
Antwort: Ich erinnere mich nicht daran.
Frage: Wie hieß Ihr Mann zuvor?
Antwort: XXXX.Antwort: römisch 40 .
Frage: Warum und wann hat er den Namen gewechselt?
Antwort: Ich weiß es nicht.
Frage: Welche Polizei war bei Ihnen um diese Fälle aufzunehmen?
Antwort: Die kamen von XXXX.Antwort: Die kamen von römisch 40 .
Frage: Wann waren diese Vorfälle?
Antwort: An Daten kann ich mich nicht erinnern.
Frage: In welchen Zeitabständen passierten diese Vorfälle, die Ihren Mann betrafen?
Antwort: Ich weiß es nicht mehr.
Vorhalt: Woher können Sie mir die persönliche Unwissenheit bzgl. etwaiger Zeitangaben erklären. Wie bereits erwähnt waren Sie bereits im Stande im Verfahren konkrete Zeitangaben darzulegen. Auch heute war es ihnen möglich einen konkreten Ausreisezeitpunkt zu benennen?
Antwort: Gewisse Daten kann ich mich nicht erinnern.
Frage: Wie lange waren Sie eigentlich im Spital in XXXX?
Antwort: Ich wurde eine Nacht stationär aufgenommen und ich bekam Infusionen.
Frage: Warum wurden Sie eigentlich medizinisch im Kosovo behandelt?
Antwort: Weil ich bewusstlos war.
Frage: Gab es seither keine diesbezüglichen Probleme mehr?
Antwort: Dies ist nicht mehr passiert, aber seither fühle ich mich schwach und muss mich öfters am Tag hinlegen.
Frage: Können Sie sich an Ihre Erstbefragung in Traiskirchen noch erinnern?
Antwort: Ich weiß es nicht.
Vorhalt: In Ihrer Erstbefragung konnten Sie sowohl Ihre konkrete Ausreise beschreiben als auch konkrete Zeitangaben dazu angaben. So führten Sie unter anderem aus, dass Sie am 8.7.2008 um 16.00 Uhr einen Termin mit Ihrem Schlepper gehabt hätten, am 9.7.2008 gegen 16.00 zum Busbahnhof gebracht worden wären und im Jahr 2007 Ihr Mann zusammengeschlagen worden sei. Daraus folgt, dass es nicht glaubhaft erscheint, wenn Sie heute ein Gedächtnisproblem darstellen wollen. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Ich erinnere mich nicht daran, dass ich gesagt hätte mein Mann wäre im Jahr 2007 zusammengeschlagen worden. Die anderen Daten waren in sehr kurzem Abstand, ich konnte mich daran erinnern.
Vorhalt: Das Verfahren Ihres Mannes wurde mit Bescheid der EASt-West in erster Instanz in allen Spruchpunkten als unglaubwürdig bewertet und sein Asylantrag abgewiesen und seine Ausweisung verfügt. Somit ist auch Ihr Vorbringen in Hinblick Ihres sehr mangelhaften und auch logisch nicht nachvollziehbaren Vorbringens als unglaubhaft zu bewerten.
Antwort: Wir sind nicht zum Spaß hierher gekommen.
Vorhalt: Warum sind Sie eigentlich, obwohl schon etwaige Probleme bestanden hätten, nicht sogleich mit Ihrem Ehegatten ausgereist?
Antwort: Ich dachte, dass man mir nie etwas antun würde.
Vorhalt: Können Sie mir erklären, warum Sie in der Erstbefragung mit keinem Wort eine in Unordnung gebrachte Wohnung als fluchtauslösenden Moment darstellten?
Antwort: Ich wurde dazu nicht gefragt. Die Einvernahme war sehr kurz.
Vorhalt: Konkret wurden Sie so wie heute nach Ihren Fluchgründen befragt. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Ich weiß es nicht warum ich es nicht erzählt habe. Manchmal erinnere ich mich daran und manchmal nicht.
Vorhalt: Können Sie mir erklären, warum Sie zuvor einmal behaupteten ein eigenes Haus besessen zu haben und anderseits Sie darlegten ein Vorfall sei in Ihre Wohnung geschehen?
Antwort: Unter Wohnung verstehe ich auch mein Haus.
Ihnen wird nun folgende aktuelle Situation zur Sicherheitslage im Kosovo zur Kenntnis gebracht: Quelle UK-Home Office v. Feb. 2007 Ethnische Albaner, denen eine Zusammenarbeit mit den Serben vorgeworfen wird, können durchaus Diskriminierungen und Misshandlungen ausgesetzt sein, jedoch besteht in der Mehrheit der Fälle ausreichend staatlicher Schutz, wobei auch eine interne Fluchtmöglichkeit eine Option darstellt. Weiters ist die UNMIK, KPS und KFOR willens und in der Lage Schutz für diejenigen zu bieten, die Furcht vor Verfolgung haben und können sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Ausforschung, Anklage und Bestrafung der Täter auch umgesetzt bzw. durchgeführt und angewandt werden. Wollen Sie dazu was sagen.
Antwort: Die haben uns aber nicht geschützt.
Parteiengehör: Aufgrund Ihrer unglaubhaften zum Teil logisch nicht nachvollziehbaren Angaben im Verfahren als auch in Hinblick der bereits negativen Entscheidung im Verfahren Ihres Mannes ist nicht davon auszugehen, dass ein Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (über die Inhalte der GFK. wurden Sie informiert) vorliegt. Nehmen Sie dazu Stellung:
Antwort: Ich kann es beweisen, dass alles passiert ist.
Vorhalt: Sie haben es verabsäumt bis heute derartige Beweismittel der Behörde vorzulegen. Was konkret steht Ihnen nunmehrig an Beweisen zur Verfügung?
Antwort: Als ich zur Polizei ging im Kosovo wurde ich verhöhnt und mir wurde nichts gegeben.
Frage: Abgesehen davon, handle es sich bei Ihrem Vorbringen bei Wahrheitsunterstellung um eine kriminelle Handlung die von privaten Personen ausgeht, wobei wie bereits erwähnt die zuständigen Behörden willens und in der Lage sind derartige strafbare Handlungen, bei Kenntnisnahme, strafrechtlich zu verfolgen. Wollen Sie dazu Stellung nehmen?
Antwort: Die Polizei gehört der Regierung und sie schreitet bei kriminellen Handlungen nicht ein.
Frage: Die Einvernahme wird beendet. Haben Sie dem bereits Gesagten noch etwas hinzuzufügen.
Antwort: Nein. Ich bin die Vertreterin im Verfahren meiner Kinder. Ihre Verfahren stützen sich rein auf meinen Asylantrag. Sie sind gemeinsam mit mir nach Österreich gereist und ich habe für sie keine eigenen Fluchtgründe vorzubringen. Nach bzw. noch während der Rückübersetzung bat die Ast. um folgende Ergänzungen bzw. Abänderungen: Ich weiß nicht genau seit wann mein Mann hier ist. Mein Mann ist kein Fliesenleger, sondern er verfugt nur die Fliesen. Ich weiß auch nicht, ob mein Mann einen eigenen Firmenstandort hatte im Kosovo, ich sagte heute nicht, dass er eine eigene Firma hatte. Die Dolmetscherin hat weiters nicht erwähnt, dass auch am Auto am Tank manipuliert wurde. Man hat versucht da irgendwas rein zu geben, damit das Auto explodiert. Er wurde auch nicht nur von einer Person zusammengeschlagen, sondern von mehreren Personen. Ich bin mir nur sicher, dass die Polizei in zwei Fällen interveniert hat. Die Dolmetscherin hat auch nicht erwähnt, dass ich nur für meinen Mann ein Dokument der Polizei erhalten habe. Sie werden aufgefordert, Ihre Heiratsurkunde, Ihre grüne Verfahrenskarten, die Vollmacht des Rechtsanwaltes sowie sonstige für das Verfahren wichtige vorhandene Beweismittel der Behörde innerhalb einer Woche vorzulegen.
Antwort: Ja, werde ich machen."
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 15.01.2009, Zl. 08 05.925-BAW, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 15.01.2009, Zl. 08 05.925-BAW, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfangreiche Feststellungen zur Lage im Kosovo - insbesondere zur Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo - und führte beiweiswürdigend aus, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig sei; unter Spruchpunkt I wurde weiters auf die Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo verwiesen.Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfangreiche Feststellungen zur Lage im Kosovo - insbesondere zur Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo - und führte beiweiswürdigend aus, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig sei; unter Spruchpunkt römisch eins wurde weiters auf die Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo verwiesen.
Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 20.01.2009, erhob die Beschwerdeführerin mit Anwaltschriftsatz vom 03.02.2009 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. In der Beschwerde wird zum Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zusammenfassend vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer erstinstanzlichen Einvernahme vom 17.12.2008 angegeben habe, dass ihrem Ehemann XXXX von der Regierung der Republik Kosovo unterstellt worden sei, dass er mit Serben Geschäfte gemacht habe und er ein Spion der Serben sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe in weiterer Folge in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nach der Flucht des Ehemannes sei die Wohnung der Beschwerdeführerin durchwühlt und verwüstet worden, ohne dass etwas gestohlen worden sei. Ein von der Beschwerdeführerin aus diesem Anlass erstatteter Notruf bei der Polizei sei unbeantwortet geblieben und sei die Polizei der Republik Kosovo der Beschwerdeführerin nicht zur Hilfe gekommen. Dieses Ereignis habe bei der Beschwerdeführerin einen Schockzustand mit Bewusstlosigkeit verursacht und sei sie in das nächstliegende Spital eingeliefert worden. Bei einem anderen - zeitlich vorgelagertem Vorfall - sei der Ehemann der Beschwerdeführerin von unbekannten Tätern niedergeschlagen worden und sei blutüberströmt nach Hause gekommen und nahezu verblutet. Neuerlich sei ein Notruf bei der Polizei unbeantwortet und ohne Reaktion geblieben.Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 20.01.2009, erhob die Beschwerdeführerin mit Anwaltschriftsatz vom 03.02.2009 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. In der Beschwerde wird zum Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zusammenfassend vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer erstinstanzlichen Einvernahme vom 17.12.2008 angegeben habe, dass ihrem Ehemann römisch 40 von der Regierung der Republik Kosovo unterstellt worden sei, dass er mit Serben Geschäfte gemacht habe und er ein Spion der Serben sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe in weiterer Folge in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nach der Flucht des Ehemannes sei die Wohnung der Beschwerdeführerin durchwühlt und verwüstet worden, ohne dass etwas gestohlen worden sei. Ein von der Beschwerdeführerin aus diesem Anlass erstatteter Notruf bei der Polizei sei unbeantwortet geblieben und sei die Polizei der Republik Kosovo der Beschwerdeführerin nicht zur Hilfe gekommen. Dieses Ereignis habe bei der Beschwerdeführerin einen Schockzustand mit Bewusstlosigkeit verursacht und sei sie in das nächstliegende Spital eingeliefert worden. Bei einem anderen - zeitlich vorgelagertem Vorfall - sei der Ehemann der Beschwerdeführerin von unbekannten Tätern niedergeschlagen worden und sei blutüberströmt nach Hause gekommen und nahezu verblutet. Neuerlich sei ein Notruf bei der Polizei unbeantwortet und ohne Reaktion geblieben.
Die Kinder der Beschwerdeführerin seien im Dorf als "Kinder der Spione" bezeichnet worden. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihrer Einvernahme angegeben, dass ihr Ehemann bereits im Jahr 2007 zusammengeschlagen worden sei und habe, da er offensichtlich von der Regierung der Republik Kosovo für einen Spion der Serben bzw. Hochverräter gehalten werde, auch in diesem Zusammenhang keine Hilfe von staatlicher Seite erhalten.
Die Beschwerdeführerin habe auch zu Protokoll gegeben, dass jedes Mal, wenn sie im Kosovo polizeiliche Hilfe gesucht habe, sie lediglich verhöhnt worden sei. Das Bundesasylamt habe im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zu diesem Vorbringen getroffen und habe es nicht einmal der Mühe Wert gefunden, zu diesen massiven Vorwürfen gegenüber den Polizeibeamten der Republik Kosovo entsprechende Ermittlungen und Erhebungen zu führen. Die Beschwerdeführerin sei mit einem völlig falschen Vorhalt konfrontiert worden, dass ihr Vorbringen nämlich indiziere, es wären kriminelle Handlungen von privaten Personen gewesen, die keinen Asylgrund darstellten, obwohl nach dem österreichischen Asylgesetz im Fall der Beschwerdeführerin ausreichende Asylgründe vorlägen.
Das Bundesasylamt habe sämtliche in diese Richtung gehende Ermittlungen unterlassen. Selbst wenn es vermeine, dass sich diese Ermittlungen schwierig gestalten würden, so wäre es jedenfalls möglich gewesen, über ein Rechtshilfeersuchen bzw. über eine Anfrage bei Interpol auszuforschen, ob sich die Beschwerdeführerin kurz vor ihrer Flucht nach Österreich im Krankenhaus in XXXX befunden habe, stationär aufgenommen und entsprechend den Krankheitssymptomen des Schocks und der Bewusstlosigkeit behandelt worden sei.Das Bundesasylamt habe sämtliche in diese Richtung gehende Ermittlungen unterlassen. Selbst wenn es vermeine, dass sich diese Ermittlungen schwierig gestalten würden, so wäre es jedenfalls möglich gewesen, über ein Rechtshilfeersuchen bzw. über eine Anfrage bei Interpol auszuforschen, ob sich die Beschwerdeführerin kurz vor ihrer Flucht nach Österreich im Krankenhaus in römisch 40 befunden habe, stationär aufgenommen und entsprechend den Krankheitssymptomen des Schocks und der Bewusstlosigkeit behandelt worden sei.
Die Beschwerdeführerin stelle daher die Anträge auf Ladung und Einvernahme der in der Beschwerde namentlich genannten Zeugen, auf Beischaffung des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des Ehemannes der Beschwerdeführerin, auf Einholung der Krankenunterlagen des Krankenhauses in XXXX sowie auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum aktuellen Gesundheitsstand der Beschwerdeführerin.Die Beschwerdeführerin stelle daher die Anträge auf Ladung und Einvernahme der in der Beschwerde namentlich genannten Zeugen, auf Beischaffung des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des Ehemannes der Beschwerdeführerin, auf Einholung der Krankenunterlagen des Krankenhauses in römisch 40 sowie auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum aktuellen Gesundheitsstand der Beschwerdeführerin.
Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird vorgebracht, dass der bekämpfte Bescheid an zahlreichen sekundären Feststellungsmängeln leide. Erst bei entsprechenden Feststellungen sei eine rechtsrichtige Beurteilung möglich.
Auf Grundlage der Erstbefragung der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.07.2008 und der Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die Behörde erster Instanz am 17.12.2008, weiters auf Grundlage der - als unglaubwürdig erachteten - Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin in dessen Asylverfahren (beim Asylgerichtshof zur Zahl: B7 315.443-1/2008 protokolliert) sowie auf Grundlage der Beschwerde vom 03.02.2009 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, führt den im Spruch angeführten Namen und reiste am 09.07.2008 zusammen mit drei minderjährigen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellte am selben Tag für sich und ihre mit ihr eingereisten minderjährigen Kinder in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die in Österreich aufhältige und im Asylverfahren befindliche Familie der Beschwerdeführerin umfasst ihren Ehemann XXXX, sowie die gemeinsamen minderjährigen Kinder XXXX, in Österreich nachgeboren amDie in Österreich aufhältige und im Asylverfahren befindliche Familie der Beschwerdeführerin umfasst ihren Ehemann römisch 40 , sowie die gemeinsamen minderjährigen Kinder römisch 40 , in Österreich nachgeboren am
XXXX.römisch 40 .
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht oder dass der Beschwerdeführerin im Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Zur Situation im Kosovo wird festgestellt:
1. Allgemeine Lage im Kosovo:
1. a. Allgemeines:
Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung. [Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 3-5]
1. b. Lageentwicklung:
1. b.1. Kosovo unter UN - Verwaltung
Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]
1. b.2. Statusverhandlungen
Der VN-Generalsekretär hat für die Verhandlungen zum Status des Kosovo den ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari zu seinem Sondergesandten ernannt. Ahtisaari hat am 21. Oktober 2005 die Statusgespräche begonnen. Nach anfänglicher Pendeldiplomatie zwischen Wien und Pri¿tina bzw. Belgrad begannen am 22. Februar 2006 direkte Gespräche zwischen beiden Delegationen. VN-Sondergesandter Ahtisaari hat am 02.02.2007 den Parteien einen Entwurf des Statuspakets übergeben. Abschließend hat sich der UN-Sicherheitsrat mit der Statuslösung befasst. In intensiven Verhandlungen bis Ende Juli 2007 konnte jedoch keine Einigung über einen Resolutionstext erzielt werden, und die Befassung des UN-Sicherheitsrates wurde zunächst auf Eis gelegt.
Unter Federführung einer "Troika" aus USA, Russland und EU begannen am 01.08.2007 neue Verhandlungen, die jedoch am 10.12.2007 endgültig scheiterten.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 7; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]
1. b.3. Wahlen
Am 17.11.2007 fanden Parlaments-, Kommunal- und Bürgermeisterwahlen, die ohne besondere Zwischenfälle abliefen, statt. Der mit der Wahlbeobachtung betraute Europarat hat bestätigt, dass die Wahlen entsprechend der internationalen und europäischen Standards verlaufen sind.
Ergebnisse der Parlamentswahlen vom 17.November 2007
Partei: 2004 2007 Sitze Frauenanteil
AAK (Ramush Haradinaj) 8,39% 9,6% 10 3
AKR (Beghjet Pacolli n.k. 12,3% 13 4
LDD (Nexhat Daci) n.k. 10% 11 4
LDK (Fatmir Sejdu) 45,42% 22,6% 25 8
ORA (Veton Surroi) 6,23%. 4,1% - -
PDK (Hashim Thaci) 28,85% 34,3% 37 12
Andere Parteien 11,11%. 7,1% 24 6
Gesamt 120 27
[Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 28; Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 27]
Am 9. Jänner 2008 hat das Parlament sowohl Präsident Fatmir Sejdiu in seinem Amt als auch das Kabinett von Ministerpräsident Hashim Thaci (Demokratische Partei des
Kosovo, PDK) bestätigt. Das neue Kabinett hat zwei Vizeministerpräsidenten und 15
Minister, sieben davon kommen der PDK, fünf dem Koalitionspartner
LDK
und drei den Minderheiten zu. [APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt]
1. b.4. Unabhängigkeit des Kosovo
Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.
Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung
einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]
Wegen der unklaren rechtlichen Verhältnisse und Kompetenzen hatte sich der Aufbau von EULEX mehrfach verzögert. Am 26. November 2008 hat der UN-Sicherheitsrat hat dem Plan zum Aufbau der EU-Polizei- und Justizmission EULEX im Kosovo zugestimmt. In einer einstimmig verabschiedeten Erklärung gab der Sicherheitsrat in New York nach Diplomatenangaben grünes Licht für den Aufbau der Mission. Zuvor hatten die Außenminister von Serbien und Kosovo, Vuk Jeremic und Skender Hyseni, vor dem UN-Sicherheitsrat ihre Bereitschaft zur Kooperation mit EULEX versichert.
[APA 27.11.2008: UN-Sicherheitsrat stimmte EU-Mission EULEX im Kosovo zu]
Am 09.12.2008 hat EULEX die Tätigkeit aufgenommen. Der offizielle Start der EU-Rechtsstaatsmission EULEX im Kosovo ist ohne Zwischenfälle verlaufen. Landesweit nahmen rund 1.400 EULEX -Vertreter ihre Arbeit auf. In den Wintermonaten soll eine geplante Stärke von rund 1.900 internationalen und etwa 1.100 lokalen Mitarbeitern erreicht werden. Dann arbeiten 1.400 internationale Polizeibeamte, 300 Justizbeamte - darunter 40 Richter und etwa 20 Staatsanwälte - sowie 27 Zollbeamte im Rahmen von EULEX für mehr Rechtsstaatlichkeit im Kosovo.
[Der Standard 09.12.2008: Start der EU-Mission ohne Zwischenfälle]
Die im Rahmen der EULEX tätigen internationalen Richter und Staatsanwälte haben von der kosovarischen Justiz bisher 1.250 Fälle übernommen. Diese Fälle beziehen sich mehrheitlich auf Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und schwere Mordfälle.
Im Kreisgericht von Prishtina (Pristina) wurden Mitte Jänner auch schon die ersten
Gerichtsverfahren unter dem Vorsitz von EULEX-Richtern aufgenommen.
[APA 28.01.2009: EU-Justizmission im Kosovo hat bereits 1.250 Fälle übernommen]
Unter UNMIK - Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.
Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]
Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations
Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo. http://www.gazetazyrtare.com/egov/index.php?option=com_content&task=view&id=130&Itemid=54]
Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als "rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.
Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.
Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO- geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein ]
1. b.4.1.Staatsangehörigkeit:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft.
Im Folgenden die wesentlichsten Bestimmungen im Originaltext in englischer Amtssprache des Kosovo:
Erlangung der Staatsbürgerschaft bei Vorliegen folgender Fakten:
CHAPTER II ACQUISITION OF CITIZENSHIPCHAPTER römisch zwei ACQUISITION OF CITIZENSHIP
Article 5 Modalities of the acquisition of citizenship
The citizenship of Republic of Kosova shall be acquired:
a) by birth;
b) by adoption;
c) by naturalization;
d) based on international treaties
e) based on Articles 28 and 29 of this Law.
Erlangung der Staatsbürgerschaft durch Geburt:
Acquisition of citizenship by birth
Article 6 Acquisition of citizenship by birth based on parentage
6.1 A child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova by birth if on the day of his/her birth both of his/her parents are citizens of Republic of Kosova.
6.2 If on the day of the child's birth only one parent is a citizen of Republic of Kosova, the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova under the following conditions:6.2 römisch eins f on the day of the child's birth only one parent is a citizen of Republic of Kosova, the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova under the following conditions:
a) the child is born in the territory of Republic of Kosova;
b) the child is born outside the territory of Republic of Kosova and one parent is stateless or has unknown citizenship;
c) the child is born outside the territory of Republic of Kosova and one parent has another citizenship but both parents agree in writing that the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova. This provision must be exercised prior to the child's fourteenth birthday.
Übergangsbestimmungen:
CHAPTER V TRANSITIONAL PROVISIONSCHAPTER römisch fünf TRANSITIONAL PROVISIONS
Article 28 The Status of habitual residents of Republic of Kosova
28.1 Every person who is registered as a habitual resident of Republic of Kosova pursuant to UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry shall be considered a citizen of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens.
Article 29 Citizenship according to the Comprehensive Proposal for the Republic of Kosova Status Settlement
29.1 All persons who on 1 January 1998 were citizens of the Federal Republic of Yugoslavia and on that day were habitually residing in Republic of Kosova shall be citizens of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens irrespective of their current residence or citizenship.
29.2 Provisions of paragraph 1 of this Article apply also to direct descendants of the persons referred to in paragraph 1.
29.3 The registration of the persons referred to in paragraphs 1 and 2 of this Article in the register of citizens shall take effect upon the application of the person who fulfills the requirements set out in this Article.
29.4 The competent body shall determine in sub-normative acts the criteria which shall constitute evidence of the citizenship of the Federal Republic of Yugoslavia and habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998.
29.5 The competent body shall use the criteria set for the in UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry to determine habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998
Exkurs:
REGULATION NO. 2000/13
UNMIK/REG/2000/13
17 March 2000
ON THE CENTRAL CIVIL REGISTRY
Section 3
HABITUAL RESIDENTS OF KOSOVO
The Civil Registrar shall register the following persons as habitual residents of
Kosovo:
(a) Persons born in Kosovo or who have at least one parent born in Kosovo;
(b) Persons who can prove that they have resided in Kosovo for at least a continuous period of five years;
(c) Such other persons who, in the opinion of the Civil Registrar, were forced to leave Kosovo and for that reason were unable to meet the residency requirement in paragraph (b) of this section; or
(d) Otherwise ineligible dependent children of persons registered pursuant to
subparagraphs (a), (b) and/or (c) of this section, such children being under the age of
18 years, or under the age of 23 years but proved to be in full-time attendance at a recognized educational institution.
Doppelstaatsbürgerschaft
Article 3 Multiple Citizenships
A citizen of Republic of Kosova may be the citizen of one or more other states. The acquisition and holding of another citizenship shall not cause the loss of the citizenship of Kosova. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 06.03.2008, Zahl 156/08 an das BAL , Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry; Law on Citizenship of Kosova
http://www.assembly-kosova.org/?krye=laws&lang=en&ligjid=243 ]
Zusammenfassend ergibt sich:
Nach Art. 155 haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.
Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.
Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).
Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.
Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:
Elternteil zu haben,
Kosovo gewohnt zu haben
(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28,).
Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihrenEine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren
gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt.gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]
1. c. Religionen
Im Kosovo sind Islam und Christentum mit verschiedenen Untergruppen vertreten.
Die Bevölkerung ist sehr religionstolerant, trotz verstärkter Versuche vor allem der arabischen Staaten den sehr pragmatischen Islam fundamentalistischer zu gestalten, war das in der breiten Bevölkerung nicht erfolgreich.
Der Vorstand der islamischen Gemeinde im Kosovo und der katholische Bischof treten in Eintracht gemeinsam auf (u.a. bei der Ausrufung der Unabhängigkeit am 17.02.2008 im Parlamentsgebäude).
Die verschiedenen religiösen Feste werden gemeinsam gefeiert, man gratuliert und besucht sich gegenseitig. Politiker nehmen öffentlich an den Feiern beider Religionsgemeinschaften teil (u.a. Präsident Sejdiu an der Christmette 2007).
Die freie Religionsausübung ist im Kosovo uneingeschränkt möglich, es besteht eine
gegenseitige Akzeptanz.
Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 7 und 9]
2. Sicherheitslage im Kosovo:
2. a. Lageentwicklung:
Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.
Laut UNMIK-Polizeistatistik ist die Anzahl von Straftaten gegenüber Personen im Jahresvergleich rückläufig (2006 wurden ca. 6.856 Vorfälle gemeldet; 2007 dagegen ca. 6.440). Auch die Gesamtzahl gemeldeter Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig (2006:
58.364 gemeldete Vorfälle; 2007 waren es dagegen 54.097). Für 2006 und 2007 ließ sich ein Rückgang der gegen Leib und Leben gerichteten Delikte feststellen, während Eigentumsdelikte durchschnittlich um etwa 5% zugenommen haben. Insgesamt ist nach einer Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime, UNODC" die Kriminalität in den Westbalkan-Ländern, einschließlich der Republik Kosovo, mit Ausnahme der Bereiche Organisierte Kriminalität und Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich, gerade, was Eigentums- sowie Körperverletzungs- und Tötungsdelikte angeht.
(Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 11)
2. b. Sicherheitsaspekte in Bezug auf UCK und AKSH:
Die kosovo-albanische Befreiungsarmee UÇK hat die im Juli 1999 gegenüber KFOR deklarierten großen Waffen abgegeben und sich am 21.09.1999 formell aufgelöst. Am 01.02.2000 wurde das zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK "Kosovo Verteidigungs- Truppe") eingerichtet, um politisch neutral und multi ethnisch organisiert strikt zivile Aufgaben wie Katastrophenschutz, Such- und Rettungsdienste, Minenräumung, Wiederaufbau, humanitäre Hilfseinsätze etc. zu übernehmen. Insgesamt 5.000 (ca. 3.000 Aktive und 2.000 Reservisten) ehemalige Angehörige der UÇK, aber auch Angehörige von Minderheiten (etwa 10 % des KPC) sollten dadurch eine geregelte Tätigkeit im zivilen Bereich unter Steuerung und Aufsicht von UNMIK bzw. KFOR erhalten. Der zivile Charakter des KPC wird jedoch noch immer nicht von all dessen Mitgliedern vorbehaltlos akzeptiert. So tragen die Mitarbeiter des KPC militärische Rangbezeichnungen.
Mitglieder der Provisional Institutions of Self Government (PISG) haben die KPC öffentlich wiederholt als Nukleus einer künftigen KOS-Armee bezeichnet.
Seit 2002 macht die "Albanische Nationale Armee" (AKSh), vormals "Front für Albanische Nationale Einheit" (FBKSh), durch wiederholte großalbanische Propaganda in den Medien und durch die Übernahme der Verantwortung für den Sprengstoffanschlag auf die Eisenbahnlinie bei Zveçan/Zvecan im April 2003 auf sich aufmerksam. Eine akute Gefährdung der Sicherheitslage in der Region stellt diese bewaffnete Gruppierung, die Verbindungen zu ehemaligen und aktiven Mitgliedern des KPC und mutmaßlich auch zu Strukturen der organisierten Kriminalität hat, derzeit jedoch nicht dar. UNMIK hat diese bewaffnete Gruppierung als terroristische Organisation verboten, wodurch schon die reine Mitgliedschaft zu einer strafbaren Handlung wird. Auch 2006 verübte die AKSh vermutlich weitere kriminelle Handlungen. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007 , Seite 8]
Laut den zur Verfügung stehenden Quellen wird durch die Gruppe keine zwangsweise Rekrutierung von Personen durchgeführt, auch sind keine Fälle von "Bestrafungen" bekannt.
"Verwarnungen", Ladungen und Drohungen tauchen immer wieder bei Asylwerbern in schriftlicher Form sowohl in Österreich als auch in Deutschland und der Schweiz auf, konnten aber bisher immer als Fälschungen eingestuft werden.
Personengruppen versuchen unter dem Deckmantel "AKSH" ihre kriminellen Tätigkeiten auszuüben (Straßenraub, etc), bzw. Druck auf politische Verantwortungsträger unter dieser Bezeichnung durchzuführen.
Das Auftreten von diversen Gruppen passiert meist in der Nacht bei Stützpunkten auf der Straße, welche - wie oben angeführt - meist kriminellen Zwecken dienen.
Die beiden Verurteilungen (Fall ZVECAN und im März 2007 SOPI) zeigen, dass wirksamer Schutz durch die ho. Behörden besteht.
Zusätzlich sind bei Bedarf noch Unterstützungen durch KFOR und EULEX- Police im Anlassfall möglich. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 51;Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 37]
2.1. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:
Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS /ShPK:
Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.
Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.
Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.
Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.
Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte
zusammengefasst. Das KOSOVO CENTRE for PUBLIC SAFETY EDUCATION
and DEVELOPMENT - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.
Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.
Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS.
Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)
davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent
sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42]
KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE ]
KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]
Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden.
[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.
Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.
Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.
Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.
Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]
Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11].
Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall.
[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]
UNMIK Police/EULEX Police
Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).
Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.
Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.
UNMIK Police übt derzeit keine exekutive Tätigkeit oder sichtbare Präsenz im Kosovo aus und ist nur noch mit einem Verbindungsbüro und dem Büro von Interpol vertreten. Diese Besetzung ist aufgrund der politischen Situation (Kontakt mit Staaten, welche den Kosovo nicht anerkannt haben bzw. Einhaltung der Resolution 1244) erforderlich.
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].
Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen.
.
Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind:
Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus.
[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]
Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.
UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher.
[Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5]
Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden.
[UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11]
Kosovo Protection Corps KPC / TMK - KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK
KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wurde in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung sollte KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen. Die Auflösung von KPC / TMK wurde im Parlament mittels Gesetz 2008/03-L083 am 13.06.2008 beschlossen.
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].
KPC wurde per Gesetz mit 20. Jänner 2009 aufgelöst.
KSF wurde mit 21. Jänner 2009 etabliert. Sämtliche Bewerber für das neue Korps mussten sich einem Auswahlverfahren unterziehen, welches von KFOR geleitet wurde. Mehr als 1000 neue Mitglieder werden im gesamten Kosovo rekrutiert, 1400 wurden aus KPC übernommen. Der Gesamtstand von KSF beträgt lt. Planung:
Aktive: 2.500
Reservisten: 800
Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung
Die Ausbildung der ersten 300 Mitglieder erfolgt im früheren Ausbildungszentrum der Kosovo Police in Vushtrri ab 02.02.2009. Das Zentrum wurde für den öffentlichen Dienst (Zoll, Feuerwehr, etc) zugänglich gemacht und führt die Bezeichnung KCPSED (Kosovo Center for Public Safety, Education and Development).
[Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 33]
Zum ersten Befehlshaber wurde General Sylejman Selimi ernannt, einer der Gründer und auch Generalstabschef der albanischen Kosovo-Befreiungsarmee UCK.
[APA 20.12.2008: Kosovo ernannte Befehlshaber für neue Sicherheitskräfte]
KFOR:
KFOR hat eine Präsenz von ca. 16.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, welche jeweils unter verschiedener Führung stehen, das Hauptquartier ist in Pristina. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll. [Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 33]
Municipal Community Safety Council:
In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [Demaj, Violeta:
Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12]
Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.
Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen.
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council:
Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)
2.2. Kosovo - Albaner
Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo - Albaner, die während der Kosovo - Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.
Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. [Müller, Stephan:
Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seiten 4-5]
Im Positionspapier des UNHCR vom Juni 2006 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo - Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo - Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo - Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden sowie Opfer von Menschenhandel) gibt, die mit ernsten Problemen, einschließlich pyhsischer Gefahr, konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. [UNHCR Positionspapier vom Juni 2006 , Seite 9] .
Katholische Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albaner ausgesetzt.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. [Demaj, Violeta: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006, Seiten 13-15]
3. Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo
3. a. Wirtschaft:
Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seiten 2-3]
3. b. Grundversorgung/Sozialwesen
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen.
Die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19]
Im Dezember 2008 bezogen insgesamt 34.307 Familien (mit gesamt 149.227 Angehörigen) Sozialunterstützung.
[Statistical Office of Kosova: Quarterly Bulletin January 2009]
Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I:
Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):
1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit
verbundener Arbeitsunfähigkeit;
2. Personen mit 65 Jahren oder älter;
3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;
4. Kinder bis zu 14 Jahren;
5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere
Schule besuchen;
6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;
Kategorie II:
Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.
a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.
b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht
c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)
Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.
Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden.
Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird.
Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse
Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten ein äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 23.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 11-12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19; Müller, Stephan: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009]
Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés Wolfgang Hochmüller, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. [ Müller, Stephan: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009, Seiten 8-9]
Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
3. c. Gesundheitswesen:
Durch die Entwicklungen während der neunziger Jahre wurde auch der Gesundheitssektor des Kosovo sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung ist nach wie vor prioritär, schreitet aber aufgrund fehlender Ressourcen nur langsam voran. 2007 stieg das Budget des PISG Gesundheitsministeriums um 2 Mio. Euro auf 51 Mio. Euro an.
Die Versorgung bei Operationen im Kosovo bessert sich stetig, ist aber in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Kleinstkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. Die Möglichkeiten, komplizierte operative Eingriffe vorzunehmen, sind zurzeit noch begrenzt. Dennoch wurden im Jahr 2007 bereits mehrere Patienten mit ausländischer Unterstützung im Universitätsklinikzentrum in Prishtinë/Pri¿tina am offenen Herzen operiert. Die Kardiologie dort befindet sich derzeit im Ausbau. Ein Koronarangiograph zur verbesserten Diagnostik wurde angeschafft, bislang jedoch noch nicht in Betrieb genommen. Auch in der Therapie von Krebspatienten bestehen
trotz Verbesserungen gerade im privaten Gesundheitssektor weiterhin Probleme, so sind z.B. Bestrahlungen nach wie vor nicht durchführbar.
Das Gesundheitsministerium verfügt derzeit über einen Fonds, um medizinische Behandlungen im Ausland durchzuführen. Im Frühjahr 2006 wurde es dadurch einigen Patienten, vor allem Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, ermöglicht, behandelt zu werden. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa führen regelmäßig Spendensammlungen durch, um Behandlungen im Ausland finanzieren zu können.
Am 15.12.2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das (PISG) Gesundheitsministerium des Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren Möglichkeiten zur Behandlung auf dem Gebiet der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Radiotherapie) im Universitätsklinikzentrum "Nenë Terezë" (Mutter Theresa) in Tirana eröffnet werden.
Nach Auskunft des PISG Gesundheitsministeriums stehen im öffentlichen Gesundheitswesen acht Zentren für geistige Gesundheit und in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Psychiatrie inklusive angeschlossener Ambulanzen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen und posttraumatischen Belastungsstörungen zur Verfügung. Stationäre psychiatrische Abteilungen mit angeschlossenen Ambulanzen existieren in den Krankenhäusern in Pristine/Pri¿tina, Mitrovicë/Mitrovica (Nord), Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica. Im Universitätsklinikum in Prishtinë/Pri¿tina sind die psychiatrische Abteilung mit 72 Betten und die neurologische Abteilung mit weiteren 52 Betten sowie sechs Intensivplätzen ausgestattet.
Die Zentren für geistige Gesundheit (Mental Health Care Centre, MHC) befinden sich u.a. in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd) und Prishtinë/Pri¿tina.
Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren (vgl. auch "National Plan for Psycho-Trauma", März 2006).Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren vergleiche auch "National Plan for Psycho-Trauma", März 2006).
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]
In den Regionalkrankenhäusern mit eigener stationärer Psychiatrie in Gjilan, Gjakova, Peje und Prizren stehen zur stationären Aufnahme insgesamt. 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote der Bettenbelegung beträgt nicht mehr als ca. 80 %. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch. Das medizinische Personal besteht aus 13 Ärzten und 39 Personen Pflegepersonal.
In der Universitätsklinik Pristina stehen zur stationären Aufnahme von psychisch Erkrankten 92 Betten zur Verfügung. Die jährliche Auslastungsquote der Psychiatrie liegt bei ca. 54 %. Das medizinische Personal besteht aus 16 Ärzten und 41 Personen Pflegepersonal. Die geschlossene psychiatrische Abteilung der Universitätsklinik für Akutfälle verfügt über 14 der 92 Betten. In dieser Abteilung sind 3 Fachärzte, 2 Assistenzärzte sowie 11 Personen Pflegepersonal tätig.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 25]
Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist nicht gänzlich kostenfrei, je nach Behandlung im ambulanten Bereich sind zwischen 1 Euro und 4 Euro zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich 10 Euro. Bestimmte Personengruppen, wie z.B. Invalide und Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre, sind jedoch von diesen Zahlungen befreit.
Auch für die Medikamente, die auf der "essential drugs list" des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind, wird nun eine Eigenbeteiligung von bis zu 2 Euro erhoben. Allerdings kam es kam es in der Vergangenheit im Universitätsklinikzentrum in Pri¿tina zu finanziellen Engpässen mit der Folge, dass auch stationäre Patienten die benötigten Medikamente, Infusionen, etc. zum vollen Preis privat in Apotheken erwerben mussten, obwohl sie auf der "essential drugs list" aufgeführt sind.
Viele der im öffentlichen Gesundheitswesen beschäftigten Ärzte betreiben zusätzlich eine privatärztliche Praxis. Der medizintechnische Standard dort ist oft erheblich höher als der im öffentlichen Gesundheitssystem. Weil es an einer Gebührenordnung fehlt, werden die Behandlungskosten zwischen Arzt und Patient frei vereinbart.
Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit Kosovaren gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie theoretisch auch in das übrige Serbien reisen, um sich dort, allerdings auf eigene Kosten, medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politisch-ethnischen Situation ist dies allerdings keine allgemein gültige Lösung, sondern beschränkt sich auf Einzelfälle (Faktoren: ethnische Zugehörigkeit der Person/ethnische Situation am Behandlungsort/ Sprachkenntnisse etc.).
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]
Es gibt insgesamt sechs Dialysezentren (Prishtinë/Pri¿tina, Prizren, Pejë/Pec, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Dakovica, Mitrovicë/Mitrovica). Insgesamt sind derzeit im Kosovo 100 in Deutschland hergestellte, regelmäßig technisch gewartete Dialysegeräte sowie das dafür benötigte Verbrauchsmaterial verfügbar.
Die Zahl dialysepflichtiger Patienten beträgt derzeit 580 - 600 Patienten, wobei die
Versorgung ohne Ansehen der Person und der Ethnie erfolgt. In der Universitätsklinik Pristina werden derzeit 160 Dialysepatienten versorgt.
Die Kapazitäten sind knapp, die Dialysegeräte müssen derzeit bereits im Drei-, teilweise auch schon im Vierschichtbetrieb mit verkürzten Zeiten gefahren werden. Aktuell sind gleichwohl alle Behandlungsintervalle (auch tägliche) möglich und kein neuer Patient wird abgewiesen.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 25]
Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Nach Aussagen der "Vereinigung der Apotheker im Kosovo" (SHFK) werden nur 125 dieser Apotheken von ausgebildeten Pharmazeuten geleitet. Im Bedarfsfall können nahezu alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]
Im Kosovo existiert grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen, allerdings liegt die Gesundheitsversorgung wie auch die Möglichkeiten zur Behandlung bestimmter Krankheiten, nicht auf dem Niveau westeuropäischer Staaten.
Für bestimmte Personengruppen ist die Gesundheitsversorgung kostenlos; allerdings werden seitens des medizinischen Personals gewisse "Aufmerksamkeiten" erwartet. Diese "Aufmerksamkeiten" haben jedoch - in der Regel für Angehörige der albanischen Volksgruppe - keine existenzbedrohenden Ausmaße. [Müller, Stephan: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seite 12]
Feststellungen dieses Inhaltes - insbesondere hinsichtlich der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo - wurden bereits von der Behörde erster Instanz im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid vom 15.01.2009 getroffen und sind im Verfahren von der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben.
Die Republik Kosovo verfügt über ein grundsätzlich funktionierendes Polizei- und Justizsystem, das weiterhin durch Einrichtungen der UNO und der EU unterstützt wird. Aus den Länderberichten ergibt sich weiters, dass hinsichtlich etwaiger Übergriffe von Dritten - etwa Kriminellen - die kosovarischen Behörden grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig anzusehen sind, zumal auch noch die Möglichkeit besteht, sich direkt an die Einrichtungen der UNO oder der Europäischen Union zu wenden. Eine Verfolgung ethnischer Albaner durch serbische Behörden oder die serbische Armee im Kosovo ist auszuschließen. Die allgemeine politische Situation und die Sicherheitslage im Kosovo sind als ruhig anzusehen, seit 2004 gab es keine größeren Ausschreitungen oder Unruhen.
Aus dem Bericht der Commission of the European Communities vom 06.11.2007 geht hervor, dass die KPS ihre Aufgaben generell professionell und kompetent erfüllt. Auch wird Anzeigen im Allgemeinen professionell nachgegangen und werden Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht und Konsequenzen wie Suspendierungen ausgesprochen (vgl. die oben wiedergegebene Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 05.05.2007). Aus dem Bericht des Home Office, 22.07.2008, ergibt sich weiters, dass für alle ethnischen Albaner generell hinlänglicher Schutz verfügbar ist. Die Behörden sind Willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus von Verfolgungsmaßnahmen zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung sicher.Aus dem Bericht der Commission of the European Communities vom 06.11.2007 geht hervor, dass die KPS ihre Aufgaben generell professionell und kompetent erfüllt. Auch wird Anzeigen im Allgemeinen professionell nachgegangen und werden Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht und Konsequenzen wie Suspendierungen ausgesprochen vergleiche die oben wiedergegebene Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 05.05.2007). Aus dem Bericht des Home Office, 22.07.2008, ergibt sich weiters, dass für alle ethnischen Albaner generell hinlänglicher Schutz verfügbar ist. Die Behörden sind Willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus von Verfolgungsmaßnahmen zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung sicher.
Vor dem Hintergrund der zahlreichen oben angeführten Berichte, die auf den genannten unbedenklichen und aktuellen Quellen beruhen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist, ist daher auch im vorliegenden Beschwerdefall von der grundsätzlichen Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Behörden im Kosovo auszugehen.
Die vorstehenden Feststellungen zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und der Identität der Beschwerdeführerin gründen sich auf den von der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten UNMIK-Personalausweis; bezüglich Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit dieses Dokumentes wurden von der Behörde erster Instanz keine Bedenken geäußert und bestehen diesbezüglich auch seitens des Asylgerichtshofes ebenfalls keine Bedenken. Die Feststellung hinsichtlich der Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Albaner gründet sich auf die von der Beschwerdeführerin getätigten Angaben und den Umstand, dass sie die albanische Sprache spricht. Das Datum der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich aus den allgemeinen Feststellungen zur Lage im Kosovo sowie aus dem Umstand, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführerin hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr keine Glaubwürdigkeit zukommt.
Zum - auf die Angaben des Ehemannes bezogenen und darauf aufbauenden - Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann "mit Serben" Geschäfte gemacht habe und als Spion "der Serben" bezeichnet worden sei, wird zunächst auf folgende beweiswürdigende Ausführungen des Asylgerichtshofes im den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ. B7 315.443-1/2008, verwiesen:
"Der Beschwerdeführer brachte im erstinstanzlichen Verfahren vor, seit 2002 einen Handel mit landwirtschaftlichen Maschinenteilen betrieben und oft Geschäfte mit Serben gemacht zu haben. Seine Probleme mit Albanern hätten jedoch erst im Jahr 2005 begonnen. Am 14.10.2005 sei das Auto des Beschwerdeführers von unbekannten Personen beschädigt und sei der Beschwerdeführer von da an laufend als Spion bezeichnet worden.
Ende August 2006 sei der Beschwerdeführer gegen 22:00 Uhr am Heimweg von einem Lokal von drei Männern angehalten worden. Diese hätten mit Holzstücken auf ihn eingeschlagen, der Beschwerdeführer habe seinen Kopf mit seinen Händen geschützt und so keine Schläge abbekommen. Die Männer hätten zum Beschwerdeführer gesagt, dass er ein Spion sei und es das nächste Mal schlimmer werden würde.
Der letzte Vorfall habe sich am 13.04.2007 ereignet; der Beschwerdeführer sei gegen 20:00 Uhr am Nachhauseweg gewesen, als er etwa zehn Meter von seinem Haus entfernt von zwei Personen angegriffen worden sei. Man habe seine rechte Hand genommen und sie auf den Rücken drehen wollen; der Beschwerdeführer habe sich aber von diesem Griff befreien können und sei nach Hause gegangen. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer einen Schulfreund aufgesucht, welcher ihm geraten habe, den Kosovo zu verlassen, ansonsten ihm dasselbe passieren würde, wie dem Sohn von XXXX; dieser sei 2003 umgebracht worden und habe ebenfalls mit Serben einen Handel betrieben. Nach diesem Gespräch habe der Beschwerdeführer große Angst bekommen und sich entschlossen, den Kosovo zu verlassen.Der letzte Vorfall habe sich am 13.04.2007 ereignet; der Beschwerdeführer sei gegen 20:00 Uhr am Nachhauseweg gewesen, als er etwa zehn Meter von seinem Haus entfernt von zwei Personen angegriffen worden sei. Man habe seine rechte Hand genommen und sie auf den Rücken drehen wollen; der Beschwerdeführer habe sich aber von diesem Griff befreien können und sei nach Hause gegangen. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer einen Schulfreund aufgesucht, welcher ihm geraten habe, den Kosovo zu verlassen, ansonsten ihm dasselbe passieren würde, wie dem Sohn von römisch 40 ; dieser sei 2003 umgebracht worden und habe ebenfalls mit Serben einen Handel betrieben. Nach diesem Gespräch habe der Beschwerdeführer große Angst bekommen und sich entschlossen, den Kosovo zu verlassen.
Zu diesem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass - wie bereits vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt wurde - der Beschwerdeführer nicht schlüssig darzulegen vermochte, warum er erst im Jahr 2005 der Spionage verdächtigt worden sein soll, wenn er bereits seit 2002 mit Serben Geschäfte gemacht habe, zumal der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, dass sich 2003 ein Mord aus denselben Gründen - der Getötete habe ebenfalls mit Serben Geschäfte gemacht - zugetragen habe.
Es ist für den erkennenden Gerichtshof weiters nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer erst nach dem behaupteten dritten Vorfall im Jahr 2007 - welcher sich nach Ansicht des Asylgerichtshofes im Vergleich zu dem behaupteten Vorfall im Jahr 2006 doch wesentlich harmloser abgespielt haben soll - den Entschluss gefasst haben will, den Kosovo zu verlassen, wo doch bereits im Jahr 2006 drei Personen mit Holzstücken auf ihn eingeschlagen und ihm Schlimmeres angedroht hätten. Es erscheint dem erkennenden Gerichtshof auch unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer beiden Angriffen - 2006 hätten ihn drei und 2007 zwei Personen angegriffen - ohne gröbere Verletzungen entkommen habe können, wenn die Angreifer tatsächlich die Absicht gehabt hätten den Beschwerdeführer zu töten, zumal die Täter bei beiden Angriffen in der Überzahl gewesen seien.
An dieser Stelle wird der Vollständigkeit halber auch darauf hingewiesen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Vorfall im Jahr 2006 im Widerspruch zum Vorbringen seiner Ehefrau steht; die Ehefrau des Beschwerdeführers gab in deren Asylverfahren an, dass der Beschwerdeführer von einem Unbekannten (laut den Angaben des Beschwerdeführers seien es drei ihm unbekannte Personen gewesen) geschlagen worden und er ganz "verblutet" (gemeint wohl blutig) nach Hause gekommen sei und sein ganzer Körper "schwarz" gewesen sei. Demgegenüber gab der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - an, dass er sich mit seinen Händen geschützt und so keine Schläge abbekommen habe.
Dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aufgrund des behaupteten Spionagevorwurfes tatsächlich Übergriffen durch - ihm unbekannte - ethnische Albaner ausgesetzt gewesen sein soll, kann daher vom erkennenden Gerichtshof nicht für glaubwürdig erachtet werden. Vor diesem Hintergrund kann es auch dahingestellt bleiben, ob nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Kosovo tatsächlich in sein Haus eingebrochen wurde, weil ein asylrelevantes Motiv für eine solche, von unbekannten Privatpersonen verübte Straftat nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Auch der Umstand, dass - sofern zutreffend - die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund des behaupteten Einbruches einen Schockzustand erlitten habe und medizinisch behandelt worden sei, vermag nicht zur Glaubwürdigkeit eines solchen Motivs beizutragen.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 seinen Namen geändert habe, vermag nicht zur Glaubwürdigkeit seiner Fluchtgeschichte beizutragen. Einerseits ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Namensänderung des Beschwerdeführers erst im März 2006 erfolgte - also ungefähr ein halbes Jahr, nachdem sich der Vorfall mit dem Auto zugetragen haben soll - und schon aus diesem Grund nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Vorfall im Oktober 2005 ursächlich für die Namensänderung gewesen sei. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang, dass "das nicht so schnell und über das Gericht geht", vermag den erkennenden Gerichtshof schon deshalb nicht zu überzeugen, zumal aus der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden Übersetzung (Aktenseite 213 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) des vom Beschwerdeführer vorgelegten Urteiles vom 22.03.2006 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer den betreffenden Antrag erst am 22.03.2006 - also am Tag des Urteiles - an den Gemeinderat in XXXX stellte.Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 seinen Namen geändert habe, vermag nicht zur Glaubwürdigkeit seiner Fluchtgeschichte beizutragen. Einerseits ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Namensänderung des Beschwerdeführers erst im März 2006 erfolgte - also ungefähr ein halbes Jahr, nachdem sich der Vorfall mit dem Auto zugetragen haben soll - und schon aus diesem Grund nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Vorfall im Oktober 2005 ursächlich für die Namensänderung gewesen sei. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang, dass "das nicht so schnell und über das Gericht geht", vermag den erkennenden Gerichtshof schon deshalb nicht zu überzeugen, zumal aus der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden Übersetzung (Aktenseite 213 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) des vom Beschwerdeführer vorgelegten Urteiles vom 22.03.2006 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer den betreffenden Antrag erst am 22.03.2006 - also am Tag des Urteiles - an den Gemeinderat in römisch 40 stellte.
Darüber hinaus spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur seinen Namen, nicht aber auch seinen Wohnsitz änderte - dass der Beschwerdeführer für zehn Tage bei seinem Schwiegervater gewohnt und danach wieder in sein Haus zurückgekehrt sei, kann nicht als Wohnsitzänderung angesehen werden - und im gleichen sozialen Umfeld geblieben sein soll, gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er aufgrund des Spionagevorwurfes seitens der Albaner zur Namensänderung gezwungen gewesen sei; dem Beschwerdeführer kann nämlich unterstellt werden, dass er sich hätte bewusst sein müssen, dass ihn lediglich die Änderung seines Namens nicht vor der behaupteten Verfolgung zu schützen vermocht hätte; dass der Beschwerdeführer mit einer Namensänderung - ohne gleichzeitige lokale Veränderung - gleichsam in seiner gesamten Umgebung auch als Person in Vergessenheit gerät, ist als nachhaltig unwahrscheinlich anzusehen. Im Übrigen wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in deren Asylverfahren angab, nicht zu wissen, warum und wann ihr Ehemann seinen Namen gewechselt habe.
Der Beschwerdeführer vermochte sein Vorbringen, dass er Angriffen durch ethnische Albaner ausgesetzt gewesen sei, auch mangels Vorlage geeigneter Beweismittel nicht zu untermauern. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Beschluss vom 18.01.2006 behandelt eine Strafanzeige vom 09.11.2007 (hingewiesen wird an dieser Stelle darauf, dass in der im erstinstanzlichen Akt auf Seite 219 aufliegenden Übersetzung offenbar versehentlich das Datum 09.11.2007 angeführt ist) gegen eine Person namens XXXX wegen Sachbeschädigung; ob und in welchem Zusammenhang diese Anzeige mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers steht, wurde von ihm nicht dargelegt und kann dies auch vom erkennenden Gerichtshof nicht erkannt werden. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, dass seiner Ehefrau zwar dieser - eine dritte, ihm offensichtlich unbekannte Person betreffende - Beschluss von der Staatsanwaltschaft ausgefolgt worden sein soll, seine Ehefrau hingegen über die Anzeige des Beschwerdeführers selbst aber keine Bestätigung bekommen habe, für den erkennenden Gerichthof nicht nachvollziehbar ist.Der Beschwerdeführer vermochte sein Vorbringen, dass er Angriffen durch ethnische Albaner ausgesetzt gewesen sei, auch mangels Vorlage geeigneter Beweismittel nicht zu untermauern. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Beschluss vom 18.01.2006 behandelt eine Strafanzeige vom 09.11.2007 (hingewiesen wird an dieser Stelle darauf, dass in der im erstinstanzlichen Akt auf Seite 219 aufliegenden Übersetzung offenbar versehentlich das Datum 09.11.2007 angeführt ist) gegen eine Person namens römisch 40 wegen Sachbeschädigung; ob und in welchem Zusammenhang diese Anzeige mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers steht, wurde von ihm nicht dargelegt und kann dies auch vom erkennenden Gerichtshof nicht erkannt werden. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, dass seiner Ehefrau zwar dieser - eine dritte, ihm offensichtlich unbekannte Person betreffende - Beschluss von der Staatsanwaltschaft ausgefolgt worden sein soll, seine Ehefrau hingegen über die Anzeige des Beschwerdeführers selbst aber keine Bestätigung bekommen habe, für den erkennenden Gerichthof nicht nachvollziehbar ist.
Letztlich sei der Vollständigkeit halber auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer angab, von 1989 bis 1998 in Deutschland aufhältig gewesen und 1998 in den Kosovo abgeschoben worden zu sein; wie sich aber aus dem Schreiben des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.06.2007 im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers ergibt, stellte der Beschwerdeführer 1988 einen Asylantrag in Deutschland und wurde am 17.12.2000 in den Kosovo abgeschoben.
In einer Gesamtbetrachtung des Fluchtvorbringens kommt der erkennende Gerichtshof zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er von ethnischen Albanern der Spionage für "die Serben" verdächtigt worden und aus diesem Grund einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, nicht den Tatsachen entspricht. Vor diesem Hintergrund kann es auch dahingestellt bleiben, ob der Einbruch in das Haus der Ehefrau des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise tatsächlich stattgefunden hat, weil der Beschwerdeführer - selbst wenn dieser Einbruch tatsächlich stattgefunden haben sollte - mit seinem Vorbringen kein asylrelevantes Motiv für den behaupteten Einbruch glaubwürdig darzulegen vermochte."
Wie diesen wiedergegeben, den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden, Ausführungen des Asylgerichtshofes entnommen werden kann, vermochte der Ehemann der Beschwerdeführerin mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft darzulegen, dass er im Kosovo einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, weshalb auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht als glaubwürdig erachtet werden kann und diesem Vorbringen die Grundlage entzogen ist. Hingewiesen wird auch darauf, dass die Beschwerdeführerin zu den behaupteten Vorfällen ihres Ehemannes keinerlei konkrete Angaben zu tätigen vermochte; so war sie insbesondere nicht in der Lage anzugeben - dies obwohl sie sehr wohl in der Lage war, konkrete Angaben zu ihrer Ausreise zu machen, insbesondere in zeitlicher Hinsicht -, wann bzw. in welchen Abständen sich diese Vorfälle ungefähr ereignet hätten, ob ihr Mann medizinisch behandelt worden sei oder - wie bereits in den beweiswürdigenden Ausführungen zum Ehemann erwähnt - wann und warum ihr Ehemann seinen Namen gewechselt habe. Abgesehen davon stand das Vorbringen der Beschwerdeführerin teilweise in Widerspruch zum Vorbringen ihres Ehemannes. Auch die Beschwerdeführerin vermochte daher mit ihrem Vorbringen nicht zur Glaubwürdigkeit der Angaben ihres Ehemannes beizutragen.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass auch ihre Kinder als Spione bezeichnet worden seien, nicht als glaubwürdig angesehen werden.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme vom 17.12.2008 - welches von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Ersteinvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 09.07.2008 allerdings noch mit keinem Wort erwähnt wurde -, dass sie ihre Wohnung in einer Unordnung vorgefunden hätte (es sei alles am Boden gelegen, aber nichts gestohlen worden), ist - wie auch schon im den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis ausgeführt - festzuhalten, dass es dahingestellt bleiben kann, ob dieser Einbruch tatsächlich stattgefunden hat, weil jedenfalls nicht davon auszugehen ist, dass ein glaubwürdiges asylrelevantes - und sohin über ein rein kriminelles Motiv für die Begehung eines Einbruches hinausgehendes - Motiv für einen solchen Einbruch auch im Fall der Beschwerdeführerin vorliegt. In diesem Zusammenhang ist auch nochmals darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin wegen des behaupteten Einbruches einen Schockzustand erlitten habe und medizinisch behandelt worden sei, nicht zur Glaubwürdigkeit der Behauptung beizutragen vermag, dass bei der Beschwerdeführerin wegen der ihrem Ehemann unterstellten Spionagetätigkeit für "die Serben" eingebrochen worden sei.
Im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin wird auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme am 17.06.2009 im Asylverfahren ihres in Österreich nachgeborenen Sohnes XXXX im Rahmen ihrer Funktion als gesetzliche Vertreterin abermals zu ihren im Rahmen ihres eigenen Asylverfahrens vorgebrachten Fluchtgründen befragt wurde und die Beschwerdeführerin angab, sie könne sich nicht mehr erinnern, was sie damals gesagt habe, und lediglich allgemein vorbrachte, dass ihr Ehemann geschlagen worden und bei ihr nach der Ausreise ihres Ehemannes eingebrochen worden sei; letztlich können auch diese Ausführungen nicht dazu geeignet sein, zur Glaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens beizutragen.Im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin wird auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme am 17.06.2009 im Asylverfahren ihres in Österreich nachgeborenen Sohnes römisch 40 im Rahmen ihrer Funktion als gesetzliche Vertreterin abermals zu ihren im Rahmen ihres eigenen Asylverfahrens vorgebrachten Fluchtgründen befragt wurde und die Beschwerdeführerin angab, sie könne sich nicht mehr erinnern, was sie damals gesagt habe, und lediglich allgemein vorbrachte, dass ihr Ehemann geschlagen worden und bei ihr nach der Ausreise ihres Ehemannes eingebrochen worden sei; letztlich können auch diese Ausführungen nicht dazu geeignet sein, zur Glaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens beizutragen.
Der Vollständigkeit halber wird auch festgehalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie nicht wisse, warum ihre Schwester XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, nicht glaubwürdig ist, zumal die Beschwerdeführerin angab, ihre Schwester im Kosovo "ständig" getroffen zu haben. Hingewiesen wird weiters darauf, dass diese Schwester der Beschwerdeführerin am 19.09.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz - also lediglich ca. zwei Monate nach der Beschwerdeführerin - in Österreich stellte und diesen damit begründete, dass ihr Ehemann der Zusammenarbeit mit Serben verdächtigt und sie aus diesem Grund verfolgt worden sei. Im Übrigen wurde auch das Asylverfahren der Schwester der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2009, GZ: B2 402.517-1/2008, in allen Spruchpunkten rechtskräftig negativ abgeschlossen.Der Vollständigkeit halber wird auch festgehalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie nicht wisse, warum ihre Schwester römisch 40 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, nicht glaubwürdig ist, zumal die Beschwerdeführerin angab, ihre Schwester im Kosovo "ständig" getroffen zu haben. Hingewiesen wird weiters darauf, dass diese Schwester der Beschwerdeführerin am 19.09.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz - also lediglich ca. zwei Monate nach der Beschwerdeführerin - in Österreich stellte und diesen damit begründete, dass ihr Ehemann der Zusammenarbeit mit Serben verdächtigt und sie aus diesem Grund verfolgt worden sei. Im Übrigen wurde auch das Asylverfahren der Schwester der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2009, GZ: B2 402.517-1/2008, in allen Spruchpunkten rechtskräftig negativ abgeschlossen.
In einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung des Vorbringens ihres Ehemannes ist daher dem Bundesasylamt im Ergebnis zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen lediglich einen Fluchtgrund zu konstruieren versucht.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, basiert auf den getroffenen Länderfeststellungen zur Republik Kosovo - aus welchen insbesondere nicht hervor geht, dass auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Lage in der Republik Kosovo Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht sind - sowie auf den Angaben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen und den Angaben ihres Ehemannes in dessen Asylverfahren. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab vor dem Bundesasylamt an, von 2002 bis 2007 mit Maschinenteilen gehandelt zu haben und war vor seiner Ausreise in der Lage, sich und seiner Familie ein gutes wirtschaftliches Auskommen zu sichern. Den Angaben der Beschwerdeführerin zu Folge arbeitet ihr Ehemann in Österreich als Fliesenleger und bestreitet so den Lebensunterhalt seiner Familie. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr seiner Familie in den Kosovo wieder - so wie auch vor seiner Ausreise - in der Lage wäre, den Lebensunterhalt seiner Familie - allenfalls durch die Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten - zu sichern. Auch gab die Beschwerdeführerin selbst an, den Kosovo nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und eine gesicherte Existenzgrundlage im Kosovo gehabt zu haben. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, in einem dreistöckigen, nunmehr leerstehendem Haus mit Garten gewohnt zu haben, weshalb der Beschwerdeführerin jedenfalls eine Unterkunftsmöglichkeit im Kosovo zu Verfügung steht.
Die Feststellungen zur Situation in der Republik Kosovo, welche sich inhaltlich im Wesentlichen mit den Feststellungen des Bundesasylamtes decken, gründen sich auf die oben angeführten Quellen, angesichts deren Seriosität und der Plausibilität ihrer Aussagen kein Zweifel hinsichtlich ihrer Richtigkeit besteht. Die Beschwerdeführerin ist den getroffenen Länderfeststellungen - wie bereits erwähnt - weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde substantiiert entgegengetreten.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 20.01.2009; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf Spruchpunkt III nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 geführt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 20.01.2009; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei nach dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, geführt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Ad I)Ad römisch eins)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Sofern die Beschwerdeführerin mit ihrem Fluchtvorbringen darauf abzielt, die Asylrelevanz ihres Vorbringens damit zu begründen, dass ihrem Ehemann von Albanern die Kollaboration mit Serben vorgeworfen werde, ist darauf hinzuweisen, dass - wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde - das diesbezügliche Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin und in weiterer Folge das Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst als unglaubwürdig zu erachten ist.
In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass - obwohl dies in Anbetracht der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann der Spionage verdächtigt worden und sie aus diesem Grund einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sein soll, ansich ohnehin dahingestellt bleiben kann - unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen im konkreten Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo auszugehen ist. Wie sich aus den Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo ergibt, sind die Behörden Willens und in der Lage, die Beschwerdeführerin vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen durch Privatpersonen auf ihre Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo vgl. im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KPS/KFOR - u.a. auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (zB. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht.In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass - obwohl dies in Anbetracht der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann der Spionage verdächtigt worden und sie aus diesem Grund einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sein soll, ansich ohnehin dahingestellt bleiben kann - unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen im konkreten Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo auszugehen ist. Wie sich aus den Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo ergibt, sind die Behörden Willens und in der Lage, die Beschwerdeführerin vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen durch Privatpersonen auf ihre Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo vergleiche im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KPS/KFOR - u.a. auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (zB. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht.
Schon dem Ehemann der Beschwerdeführerin ist es mit dessen - als unglaubwürdig erachteten - Fluchtvorbringen im Zusammenhang mit dem behaupteten Spionagevorwurf seitens der albanischen Bevölkerung - selbst unter hypothetischer Zugrundelegung dieses Vorbringens, er werde durch ethnische Albaner wegen unterstellter Nähe zu Angehörigen der serbischen Volksgruppe bedroht - nicht gelungen, die Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Behörden im Kosovo in Zweifel zu ziehen. Die Behauptungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin , dass die Polizei im Kosovo nicht richtig arbeite und im Fall des Ehemannes der Beschwerdeführerin "in diese Sache verwickelt ist", stehen auch im Widerspruch zu den getroffenen Länderfeststellungen; aus dem Bericht der Commission of the European Communities vom 06.11.2007 geht insbesondere hervor, dass die KPS ihre Aufgaben generell professionell und kompetent erfüllt. Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Es besteht auch eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, dass Anzeigen nicht entgegengenommen werden; der Aufgabenbereich der EULEX Polizei liegt in der Überwachung und Beratung der lokalen Polizei. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus. Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Wie der Asylgerichtshof in dem den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag darüber hinaus ausführte, wird der Umstand, dass die Behörden in der Republik Kosovo Willens und in der Lage sind, den Ehemann der Beschwerdeführerin im Rahmen der oben näher dargestellten Möglichkeiten, die einem Staat zugesonnen werden können, vor allfälligen rechtswidrigen, von Privatpersonen ausgehenden Übergriffen auf seine Person ausreichenden Schutz zu gewähren, letztlich auch durch den vom Ehemann der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten, eine Person namens XXXX betreffenden Beschluss der Staatsanwaltschaft vom 18.01.2006 (welcher - wie bereits oben ausgeführt wurde - mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin nicht in Zusammenhang gebracht werden konnte und daher auch die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht zu stützen vermochte), aus welchem hervorgeht, dass Strafanzeigen von der Staatsanwaltschaft durchaus geprüft werden, sowie durch das (bei hypothetischer Wahrunterstellung zu Grunde gelegte) Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, die Polizei sei bei den Vorfällen am 14.10.2005 und am 13.04.2007 tätig geworden, habe die Vorfälle aufgenommen, die Tatorte untersucht und Fotos gemacht, grundsätzlich geradezu bestätigt. Aus dem Umstand aber, dass allfällige, von Privatpersonen begangene Straftaten nicht immer einer Aufklärung zugeführt werden können, kann nicht auf die grundsätzliche Schutzgewährungsunfähigkeit und Schutzgewährungsunwilligkeit des Staates geschlossen werden.Wie der Asylgerichtshof in dem den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag darüber hinaus ausführte, wird der Umstand, dass die Behörden in der Republik Kosovo Willens und in der Lage sind, den Ehemann der Beschwerdeführerin im Rahmen der oben näher dargestellten Möglichkeiten, die einem Staat zugesonnen werden können, vor allfälligen rechtswidrigen, von Privatpersonen ausgehenden Übergriffen auf seine Person ausreichenden Schutz zu gewähren, letztlich auch durch den vom Ehemann der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten, eine Person namens römisch 40 betreffenden Beschluss der Staatsanwaltschaft vom 18.01.2006 (welcher - wie bereits oben ausgeführt wurde - mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin nicht in Zusammenhang gebracht werden konnte und daher auch die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht zu stützen vermochte), aus welchem hervorgeht, dass Strafanzeigen von der Staatsanwaltschaft durchaus geprüft werden, sowie durch das (bei hypothetischer Wahrunterstellung zu Grunde gelegte) Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, die Polizei sei bei den Vorfällen am 14.10.2005 und am 13.04.2007 tätig geworden, habe die Vorfälle aufgenommen, die Tatorte untersucht und Fotos gemacht, grundsätzlich geradezu bestätigt. Aus dem Umstand aber, dass allfällige, von Privatpersonen begangene Straftaten nicht immer einer Aufklärung zugeführt werden können, kann nicht auf die grundsätzliche Schutzgewährungsunfähigkeit und Schutzgewährungsunwilligkeit des Staates geschlossen werden.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass nach der Ausreise ihres Ehemannes in ihr Haus eingebrochen, ohne dass etwas gestohlen worden sei, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es dahingestellt bleiben kann, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang den Tatsachen entspricht, weil jedenfalls ein asylrelevantes Motiv für diesen Vorfall nicht glaubwürdig dargelegt wurde.
Sofern die Beschwerdeführerin mit ihrem äußerst lapidaren Vorbringen, dass sie nach dem Einbruch die Polizei gerufen habe, diese jedoch nicht gekommen sei, aber die mangelnde Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Behörden im Kosovo darzulegen versucht, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass diese Behauptung der Beschwerdeführerin die getroffenen Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes, aus welchen hervorgeht, dass die Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo gegeben ist, nicht in Zweifel zu ziehen vermag.
Andererseits ist festzuhalten, dass es sich bei dem Einbruch in die Wohnung bzw. das Haus der Beschwerdeführerin um eine von Privatpersonen verübte Straftat handelt und - vor dem Hintergrund, dass ein asylrelevantes Motiv aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im Zusammenhang mit dem Vorbringen, dass der Ehemann der Spionage für "die Serben" verdächtigt worden sei, und im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen - nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Falle eines allfälligen nochmaligen solchen Vorfalles nicht ausreichenden Schutz - im Rahmen dessen, was einem Staat realistischer Weise zugesonnen werden kann - durch die Sicherheitsbehörden im Kosovo erhalten würde.
Wenn in der Beschwerde die Einvernahme von vier namentlich genannter Zeugen beantragt wird, ist einerseits festzuhalten, dass das Beweisthema der Zeugeneinvernahmen in der Beschwerde nicht ausreichend konkret dargetan wird - wird doch nicht näher ausgeführt, in welchem Zusammenhang und zu welchem Vorfall welcher Zeuge welche Wahrnehmung konkret angeben könnte - und andererseits die Angaben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren im Zusammenhalt mit den oben getroffenen Länderfeststellungen bereits eine ausreichende Entscheidungsgrundlage im gegenständlichen Fall bieten und daher Entscheidungsreife der Sache vorliegt, weshalb die beantragten Zeugeneinvernahmen nicht erforderlich sind.
Im Hinblick darauf, dass der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 gestellt wurde, ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass mit Erkenntnis des erkennenden Gerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B7 315.443-1/2008, auch die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Selbiges gilt auch für die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin.Im Hinblick darauf, dass der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 gestellt wurde, ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass mit Erkenntnis des erkennenden Gerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B7 315.443-1/2008, auch die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen wurde. Selbiges gilt auch für die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
Ad II)Ad römisch zwei)
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung glaubhaft gemacht. Darüber hinaus wird auf die bereits unter Spruchpunkt I. getätigten Ausführungen zur gegebenen Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen verwiesen. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt I ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Republik Kosovo eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung glaubhaft gemacht. Darüber hinaus wird auf die bereits unter Spruchpunkt römisch eins. getätigten Ausführungen zur gegebenen Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen verwiesen. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Republik Kosovo eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Darüber hinaus kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Kosovo dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur für Bewohner des Kosovo dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), hat doch die Beschwerdeführerin - die vor ihrer Ausreise mit ihrer Familie in einem dreistöckigen Haus lebte, welches ihr nach wie vor zur Verfügung steht und deren Ehemann den Lebensunterhalt der Familie der Beschwerdeführerin vor der Ausreise aus dem Kosovo selbständig erwirtschaftet hat - selbst nicht konkret vorgebracht, dass ihr im Falle einer Rückführung in die Republik Kosovo jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre; auch aus den getroffenen Länderfeststellungen ist Solches nicht abzuleiten. Zudem war die Beschwerdeführerin auch vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo in der Lage, jedenfalls wenigstens die notdürftigste Lebensgrundlage ihrer Familie zu decken und hat sie nicht dargetan, inwiefern sich die diesbezügliche Situation im Falle einer Rückkehr in den Kosovo von der Situation in der Vergangenheit unterscheiden sollte.Darüber hinaus kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Kosovo dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur für Bewohner des Kosovo dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), hat doch die Beschwerdeführerin - die vor ihrer Ausreise mit ihrer Familie in einem dreistöckigen Haus lebte, welches ihr nach wie vor zur Verfügung steht und deren Ehemann den Lebensunterhalt der Familie der Beschwerdeführerin vor der Ausreise aus dem Kosovo selbständig erwirtschaftet hat - selbst nicht konkret vorgebracht, dass ihr im Falle einer Rückführung in die Republik Kosovo jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre; auch aus den getroffenen Länderfeststellungen ist Solches nicht abzuleiten. Zudem war die Beschwerdeführerin auch vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo in der Lage, jedenfalls wenigstens die notdürftigste Lebensgrundlage ihrer Familie zu decken und hat sie nicht dargetan, inwiefern sich die diesbezügliche Situation im Falle einer Rückkehr in den Kosovo von der Situation in der Vergangenheit unterscheiden sollte.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Republik Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Republik Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.
Was nun das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, dass sie nach dem behaupteten Einbruch in ihr Haus bewusstlos geworden und im Krankenhaus eine Nacht stationär aufgenommen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass aus der vom Ehemann der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigung des Zentrums für mentale Gesundheit in XXXX vom 05.09.2007 hervorgeht, dass zum damaligen Zeitpunkt bei der Beschwerdeführerin Beschwerden hauptsächlich emotioneller Art - beherrscht von Angst, erhöhter psychosomatischer Agitation, Konzentrationsschwierigkeiten und fortlaufenden Schlafstörungen - vorgelegen seien.Was nun das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, dass sie nach dem behaupteten Einbruch in ihr Haus bewusstlos geworden und im Krankenhaus eine Nacht stationär aufgenommen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass aus der vom Ehemann der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigung des Zentrums für mentale Gesundheit in römisch 40 vom 05.09.2007 hervorgeht, dass zum damaligen Zeitpunkt bei der Beschwerdeführerin Beschwerden hauptsächlich emotioneller Art - beherrscht von Angst, erhöhter psychosomatischer Agitation, Konzentrationsschwierigkeiten und fortlaufenden Schlafstörungen - vorgelegen seien.
Im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme vom 17.12.2008 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich schwach fühle und sich öfters am Tag hinlegen müsse. Darüber hinausgehende psychische Beschwerden wurden von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und sind im Verfahren auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt worden, welche aktuell das Vorliegen einer schweren bzw. lebensbedrohlichen psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin bestätigen würden. Es ist auch auf die getroffenen Länderfeststellungen zum Gesundheitswesen im Kosovo zu verweisen, aus welchen eindeutig hervorgeht, dass die Behandlung von psychischen Erkrankungen im Kosovo gewährleistet ist; dies wird auch durch die vorgelegte Bestätigung des Zentrums für mentale Gesundheit in XXXX vom 05.09.2007 bestätigt, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführerin eine Therapiemöglichkeit im Kosovo zur Verfügung stand.Im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme vom 17.12.2008 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich schwach fühle und sich öfters am Tag hinlegen müsse. Darüber hinausgehende psychische Beschwerden wurden von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und sind im Verfahren auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt worden, welche aktuell das Vorliegen einer schweren bzw. lebensbedrohlichen psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin bestätigen würden. Es ist auch auf die getroffenen Länderfeststellungen zum Gesundheitswesen im Kosovo zu verweisen, aus welchen eindeutig hervorgeht, dass die Behandlung von psychischen Erkrankungen im Kosovo gewährleistet ist; dies wird auch durch die vorgelegte Bestätigung des Zentrums für mentale Gesundheit in römisch 40 vom 05.09.2007 bestätigt, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführerin eine Therapiemöglichkeit im Kosovo zur Verfügung stand.
Hingewiesen wird an dieser Stelle auch darauf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 17.06.2009 im Asylverfahren ihres in Österreich nachgeborenen Sohnes XXXX angab, gesund zu sein.Hingewiesen wird an dieser Stelle auch darauf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 17.06.2009 im Asylverfahren ihres in Österreich nachgeborenen Sohnes römisch 40 angab, gesund zu sein.
Es kann daher nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin an einer dermaßen schweren bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde, die eine Rückverbringung der Beschwerdeführerin in die Republik Kosovo, aufgrund einer Verletzung von Art. 3 EMRK, unzulässig machen würde. In diesem Zusammenhang ist auch auf folgende Rechtsprechung des EGMR zu verweisen:Es kann daher nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin an einer dermaßen schweren bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde, die eine Rückverbringung der Beschwerdeführerin in die Republik Kosovo, aufgrund einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, unzulässig machen würde. In diesem Zusammenhang ist auch auf folgende Rechtsprechung des EGMR zu verweisen:
In diesem Zusammenhang ist auch auf folgende Rechtsprechung des EGMR zu verweisen:
GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06
AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05
PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03
RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03
HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05
OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04
AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04
NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05, wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Im Fall AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05 drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.
Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06 erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen.Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06 erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen.
Die dargestellten Entscheidungen zeigen deutlich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und bei denen grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (Behandlungsmöglichkeiten wurden beispielsweise für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina, für psychische Erkrankungen im Iran und in Russland bejaht).
Laut Judikatur des EGMR ist vom Beschwerdeführer konkret nachzuweisen, dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtern würde, bloße Spekulationen über die Möglichkeit einer Verschlechterung sind nicht ausreichend.
Psychische Probleme des Betroffenen (bis hin zu Selbstmordabsichten für den Fall einer Abschiebung) hindern nach der Judikatur des EGMR die Staaten nicht generell daran, Abschiebungen vorzunehmen, sofern dafür Sorge getragen wird, dass dabei konkrete Maßnahmen getroffen werden, um den Betroffenen entsprechend zu betreuen (Hinweis Entscheidung EGMR 7. November 2006, Applno 4701/05, Ayegh gg. Schweden).
Im Lichte dieser Rechtsprechung kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin - die eine mangelnde Behandlungsmöglichkeit in ihrem Heimatstaat im gesamten Verfahren nicht vorgebracht hat - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in einen lebensbedrohenden Zustand geraten könnte, die Behandlungsmöglichkeiten im Kosvovo nicht gegeben wären und die Beschwerdeführerin dadurch einer Gefahr für Leib und Leben im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Im Lichte dieser Rechtsprechung kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin - die eine mangelnde Behandlungsmöglichkeit in ihrem Heimatstaat im gesamten Verfahren nicht vorgebracht hat - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in einen lebensbedrohenden Zustand geraten könnte, die Behandlungsmöglichkeiten im Kosvovo nicht gegeben wären und die Beschwerdeführerin dadurch einer Gefahr für Leib und Leben im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.
Die - in der Beschwerde beantragte - Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie die Beischaffung der Krankenhausunterlagen der Beschwerdeführerin aus dem Krankenhaus in XXXX erweist sich aufgrund des hinreichend geklärten Sachverhaltes und vor dem Hintergrund der oben dargestellten der Judikatur des EGMR als nicht erforderlich, zumal es im Übrigen Sache der Beschwerdeführerin selbst wäre, allfällige existierende weitere, sie betreffende Befunde aus dem Krankenhaus in XXXX beizuschaffen.Die - in der Beschwerde beantragte - Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie die Beischaffung der Krankenhausunterlagen der Beschwerdeführerin aus dem Krankenhaus in römisch 40 erweist sich aufgrund des hinreichend geklärten Sachverhaltes und vor dem Hintergrund der oben dargestellten der Judikatur des EGMR als nicht erforderlich, zumal es im Übrigen Sache der Beschwerdeführerin selbst wäre, allfällige existierende weitere, sie betreffende Befunde aus dem Krankenhaus in römisch 40 beizuschaffen.
Ad III)Ad römisch drei)
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergehen gegenüber den übrigen oben genannten Familienmitgliedern, dem Ehemann der Beschwerdeführerin und den gemeinsamen vier minderjährigen Kindern, ebenfalls inhaltlich gleichlautende, mit einer Ausweisung verbundene Entscheidungen. Ist von einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen, wie auch im vorliegenden Beschwerdefall, greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; aus diesem Grund liegt im gegenständlichen Fall kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin vor.
Andere entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen; zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sich ihre Schwester - zu welcher die Beschwerdeführerin nach der Einreise in Österreich keinen Kontakt gehabt habe - ebenfalls im Asylverfahren in Österreich befinde, wird darauf hingewiesen, dass auch hinsichtlich der Schwester der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2009, GZ: B2 402.517-1/2008/2E, eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung getroffen wurde.
Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal die - ihren Angaben zu Folge am 09.07.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste - Beschwerdeführerin ihren bisherigen, etwas mehr als einjährigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz stützt und sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihres Asylverfahrens auch bewusst sein musste. (vgl. etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9).Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin vor, welcher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal die - ihren Angaben zu Folge am 09.07.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste - Beschwerdeführerin ihren bisherigen, etwas mehr als einjährigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz stützt und sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihres Asylverfahrens auch bewusst sein musste. vergleiche etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9).
Im Verfahren haben sich auch keine Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Österreich ergeben und hat sie selbst eine solche im Verlauf des gesamten Verfahrens, insbesondere in der Beschwerde, auch nicht vorgebracht. Eine allfällig eingetretene Veränderung in den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin wurde dem erkennenden Asylgerichtshof - etwa in Form einer schriftlichen Beschwerdeergänzung; die Beschwerdeführerin war ja in Kenntnis des von ihr selbst anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens - nicht bekannt gegeben.
Die Ausweisung stellt daher keinen - ungerechtfertigten - Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung stellt daher keinen - ungerechtfertigten - Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches von der Beschwerdeführerin behauptet wurde.
Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hervorgekommen und wurden auch von der Beschwerdeführerin solche nicht behauptet.Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen und wurden auch von der Beschwerdeführerin solche nicht behauptet.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
09.12.2009