Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
S9 316.236-2/2009/4Z
S9 316.228-2/2009/3Z
S9 316.229-2/2009/3Z
S9 316.230-2/2009/3Z
S9 316.231-2/2009/3Z
S9 316.232-2/2009/3Z
S9 316.233-2/2009/3Z
S9 316.234-2/2009/3Z
S9 316.235-2/2009/3Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde der
1. XXXX,1. römisch 40 ,
2. XXXX,2. römisch 40 ,
3. XXXX,3. römisch 40 ,
4. XXXX,4. römisch 40 ,
5. XXXX,5. römisch 40 ,
6. XXXX,6. römisch 40 ,
7. XXXX,7. römisch 40 ,
8. XXXX,8. römisch 40 ,
9. XXXX,9. römisch 40 ,
StA. Russische Föderation, 3. bis 9. gesetzlich vertreten durch XXXX, alle vertreten durch Mag. RUDERSTALLER Judith, Asyl in Not in 1090 Wien, Währingerstraße 59/2, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 06.10.2009, FZ. 09 08.642-EAST Ost, 09 08.641-EAST Ost, 09 08.645-EAST Ost, 09 08.643-EAST Ost, 09 08.646-EAST Ost, 09 08.644-EAST Ost, 09 08.649-EAST Ost, 09 08.647-EAST Ost und 09 08.648-EAST Ost beschlossen:StA. Russische Föderation, 3. bis 9. gesetzlich vertreten durch römisch 40 , alle vertreten durch Mag. RUDERSTALLER Judith, Asyl in Not in 1090 Wien, Währingerstraße 59/2, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 06.10.2009, FZ. 09 08.642-EAST Ost, 09 08.641-EAST Ost, 09 08.645-EAST Ost, 09 08.643-EAST Ost, 09 08.646-EAST Ost, 09 08.644-EAST Ost, 09 08.649-EAST Ost, 09 08.647-EAST Ost und 09 08.648-EAST Ost beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine russische Staatsanghörige, reiste am 13.09.2007 mit ihrem Ehemann (Zweitbeschwerdeführer) und ihren sieben minderjährigen Kindern (Dritt- bis Neuntbeschwerdeführer) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.11.2007, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen und Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 Asylgesetz 2005 für zulässig erklärt.1.2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.11.2007, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen und Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Asylgesetz 2005 für zulässig erklärt.
1.3. Gegen diese Bescheide brachten die Beschwerdeführer fristgerecht Berufung ein und verwiesen dabei im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen. Darüber hinaus liege entgegen den erstinstanzlichen Ausführungen bei der Erstbeschwerdeführerin eine belastungsabhängige psychische Störung vor und es sei die Situation tschetschenischer Flüchtlinge in Polen generell als unzureichend zu bezeichnen.
1.4. Mit Bescheiden vom 21.12.2007 wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufungen der Beschwerdeführer von 05.12.2007 gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 19.11.2007 gemäß den §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 ab.1.4. Mit Bescheiden vom 21.12.2007 wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufungen der Beschwerdeführer von 05.12.2007 gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 19.11.2007 gemäß den Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005 ab.
1.5. Mit Schreiben vom 07.04.2008 brachten die Beschwerdeführer dagegen über ihren rechtlichen Vertreter Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof ein. Mit Beschluss vom 10.04.2008 gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag der Beschwerdeführer auf aufschiebende Wirkung statt. Mit Beschluss vom 28.05.2009 lehnte schließlich der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der gegenständlichen Beschwerde ab. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführervertreter am 13.07.2009 zugestellt.
2.1. Am 20.07.2009 stellten die Beschwerdeführer neuerliche Anträge auf internationalen Schutz.
2.2. Mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 06.10.2009 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Beweiswürdigend hielt die Behörde fest, dass der vorgebrachte Sachverhalt keinen neuen Sachverhalt im Hinblick auf die Zuständigkeit Polens für ihr Asylverfahren darstellen würde. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 06.10.2009 und der Rechtsvertreterin am 08.14.2009 nachweislich zugestellt.2.2. Mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 06.10.2009 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Beweiswürdigend hielt die Behörde fest, dass der vorgebrachte Sachverhalt keinen neuen Sachverhalt im Hinblick auf die Zuständigkeit Polens für ihr Asylverfahren darstellen würde. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 06.10.2009 und der Rechtsvertreterin am 08.14.2009 nachweislich zugestellt.
2.3. Gegen diese Bescheide brachten die Beschwerdeführer rechtszeitig über ihre rechtliche Vertreterin Beschwerde ein. Nach Ansicht der Beschwerdeführer liege keine entschiedene Sache vor. Die belangte Behörde behaupte, dass aufgrund des psychischen Zustandes der Erstbeschwerdeführerin keine Hindernisse für eine Überstellung nach Polen vorliegen würden. Dies sei aber nicht richtig, weil die Erstbeschwerdeführerin an einer belastungsabhängigen, krankheitswertigen Störung leide. Es handle sich im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde um eine schwere psychische Störung. Darüber hinaus verweist die Beschwerde auf den Befund vonXXXX, welcher abschließend festgestellt habe, dass die Erstbeschwerdeführerin retraumatisierungsanfällig sei und bei einer Ignoranz ihrer besonderen Schutz- und Schonungsbedürftigkeit einem erneuten Aufflammen ihrer Suizidalität ausgesetzt wäre. Es wäre daher im Falle ihrer Abschiebung mit schwersten gesundheitlichen Folgen bis zum Suizid zu rechnen. Die belangte Behörde behaupte zu Unrecht, dass in Polen ihre weitere medizinische Behandlung sichergestellt sei. Die Beschwerden wurden dem Asylgerichtshof am 29.10.2009 vorgelegt.
2.4. Mit E-Mail vom 23.11.2009 übermittelte das Bundesasylamt den Bericht der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld vom 17.11.2009 betreffend das Storno der für den 18.11.2009 geplanten Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen und teilte mit, dass sich die Erstbeschwerdeführerin seit 13.11.2009 im Landesnervenkrankenhaus XXXX in stationärer Pflege befindet und der Entlassungszeitpunkt nicht absehbar sei.2.4. Mit E-Mail vom 23.11.2009 übermittelte das Bundesasylamt den Bericht der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld vom 17.11.2009 betreffend das Storno der für den 18.11.2009 geplanten Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen und teilte mit, dass sich die Erstbeschwerdeführerin seit 13.11.2009 im Landesnervenkrankenhaus römisch 40 in stationärer Pflege befindet und der Entlassungszeitpunkt nicht absehbar sei.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die vorliegende Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die vorliegende Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG 2005 oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention möglich wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention möglich wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG 2005 ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, AsylG 2005 ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 37 Abs. 4 AsylG 2005 steht ein Ablauf der Frist nach Abs.1 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 37, Absatz 4, AsylG 2005 steht ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
2. Aus der dem Asylgerichtshof zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann vor dem Hintergrund der neuerlichen stationären Aufnahme der Erstbeschwerdeführerin in das Landesnervenkrankenhaus XXXX nun eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte bei einer Überstellung nach POLEN nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.2. Aus der dem Asylgerichtshof zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann vor dem Hintergrund der neuerlichen stationären Aufnahme der Erstbeschwerdeführerin in das Landesnervenkrankenhaus römisch 40 nun eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte bei einer Überstellung nach POLEN nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Aus diesem Grund war der Asylgerichtshof trotz Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 enthalten First nun zwingend gehalten gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 vorzugehen.Aus diesem Grund war der Asylgerichtshof trotz Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 enthalten First nun zwingend gehalten gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 vorzugehen.
3. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.3. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
01.12.2009