Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
S12 410.081-1/2009/2Z
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder
S12 410.083-1/2009/2Z
Beschluss
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Georgien, p.A. European Homecare GmbH, Otto Glöckel-Straße 24 Hauptgebäude, 2514 Traiskirchen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2009, FZ. 09 10.018 EAST-Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Georgien, p.A. European Homecare GmbH, Otto Glöckel-Straße 24 Hauptgebäude, 2514 Traiskirchen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2009, FZ. 09 10.018 EAST-Ost, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 04.11.2009, FZ. 09 10.018 EAST-Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 20.08.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 04.11.2009, FZ. 09 10.018 EAST-Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 20.08.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und demzufolge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei.
2. Der nähere Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und beantragte u.a., dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde und der angefochtene Bescheid zu beheben sei.
4. Unter anderem wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin, mit dem sie ein gemeinsames Kind habe, seit 15.03.2006 in Österreich befinde und sein Asylverfahren noch offen sei. Sie wolle mit ihrem Ehemann, der schwer krank sei, zusammen sein und sei der Meinung, die Ausweisung ihrer Person nach Polen stelle einen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben dar und verstoße sohin gegen Art. 8 EMRK.4. Unter anderem wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin, mit dem sie ein gemeinsames Kind habe, seit 15.03.2006 in Österreich befinde und sein Asylverfahren noch offen sei. Sie wolle mit ihrem Ehemann, der schwer krank sei, zusammen sein und sei der Meinung, die Ausweisung ihrer Person nach Polen stelle einen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben dar und verstoße sohin gegen Artikel 8, EMRK.
5. Die Beschwerde langte am 24.11.2009 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.1. Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 4 AsylG entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.
2. Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 AsylG verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, AsylG ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.
3. Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage ergibt sich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nunmehr seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und derzeit ein Verfahren nach § 68 AVG und § 10 AsylG anhängig ist. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes kann eine Entscheidung, ob die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Polen in Zusammenhang mit Art. 8 EMRK zulässig ist, erst getroffen werden, wenn der Ausgang des Verfahrens betreffend ihren Ehemann - bei dem in seinen Vorverfahren im Übrigen eine Zuständigkeit der Slowakei gemäß der Dublin II-VO festgestellt wurde - feststeht. Derzeit kann sohin nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Polen im vorliegenden Fall nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt.3. Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage ergibt sich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nunmehr seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und derzeit ein Verfahren nach Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, AsylG anhängig ist. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes kann eine Entscheidung, ob die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Polen in Zusammenhang mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, erst getroffen werden, wenn der Ausgang des Verfahrens betreffend ihren Ehemann - bei dem in seinen Vorverfahren im Übrigen eine Zuständigkeit der Slowakei gemäß der Dublin II-VO festgestellt wurde - feststeht. Derzeit kann sohin nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Polen im vorliegenden Fall nicht gegen Artikel 8, EMRK verstößt.
3.1. Der Asylgerichtshof wird sodann nach Kenntnis des Verfahrensausgangs betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin über sämtliche anhängigen Beschwerden der Kernfamilie der Beschwerdeführerin gemeinsam entscheiden.
3.2. Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 vorzugehen.3.2. Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 vorzugehen.
4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
14.12.2009